{"status":"available","doknr":"OLD457513","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-26","aktenzeichen":"14 U 2489/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin Reisebüro, das als Handelsvertreter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter \nübernimmt, erbringt aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht \nnach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht selbständig eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung, \nso dass es hierfür nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt. \n \n \nOLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 26. April 2022, Az.: 14 U 2489/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 2489/21 \nLandgericht Leipzig, 02 HK O 676/21 \n \n \nVerkündet am: 26.04.2022 \n \nE...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nVerbraucherzentrale ... e.V., ... \nvertreten durch den Vorstand ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nD...... Rechtsanwälte S...... Partnerschaft mbB, ... \n \ngegen \n \n... Travel Germany GmbH, ... \nvertreten durch d. Geschäftsführer \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nC...... H......, S...... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M...... und \nRichter am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n\n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.10.2021, \nAz. 2 HK O 676/21, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n \n3. \nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das \nvorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000 EUR \n \nGründe \n \nA. \n \nDer Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, geht aus Wettbewerbsrecht gegen \ndie Beklagte vor, die das Portal www.............de zur Vermittlung von Flug- und \nPauschalreisen betreibt. \n \nSie erhielt von einem Verbraucher am 21.08.2020 (Anlage K 2) folgende Anfrage zur \nkostenfreien Stornierung einer bei der ... GmbH gebuchten Pauschalreise für den \nReisezeitraum 08.10. bis 22.10.2020 nach F......: \n \n„Das Coronavirus hat uns immer noch fest im Griff. Da wir auch zu Risikogruppe \n(altersbedingt 72, 68) gehören, haben wir uns entschlossen, die Reise nicht \nanzutreten. Namhafte Politiker (Spahn, Söder usw.) raten deshalb, nicht notwendige \nReisen zu unterlassen. Nach § 651h Abs. 3 BGB ist es ein unvermeidbares und \naußergewöhnliches Ereignis, das Urlaub, so wie wir ihn verstehen, nicht ermöglicht. \nBitte prüfen Sie, ob die Reise aus diesem Grund kostenfrei storniert werden kann. Wir \nwären so gerne verreist, aber Sicherheit geht in diesem Falle vor. ...“ \n \nAuf diese Anfrage antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 23.08.2020 (Anlage K 3) dem \nVerbraucher wie folgt: \n \n„… mit Bedauern haben wir Ihre Anfrage zu einem kostenfreien Rücktritt erhalten. Im \nZusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus liegen seitens des Auswärtigen \nAmtes für Ihren Reisetermin aktuell keine Reisewarnungen vor. Seien Sie versichert, \ndass wir mit allen Reiseveranstaltern Im engen Austausch stehen und Sie \nschnellstmöglich ... kontaktieren, sobald uns Informationen zu Ihrer gebuchten Reise \nvorliegen. ... Bitte beachten Sie, dass alle Änderungswünsche Ihrerseits nur zu den \nAGB des Reiseveranstalters möglich sind. Als Kunde sind Sie berechtigt, gegen \nEntrichtung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten. Die Höhe dieser \nGebühr richtet sich nach dem Reisepreis Ihrer Buchung und ist in den Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen \ndes \nVeranstalters \n„... \nGmbH“ \nverankert. \nDie \nRücktrittspauschale, die der Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts Ihrerseits \nfordert, beträgt aktuell am heutigen Tage 1.106,50 EUR. Bitte beachten Sie die \nStaffelung der Rücktrittsgebühren. Diese entnehmen Sie aus den AGB's Ihres \nReiseveranstalters. Sollten wir bis zum 27.08.2020 11 Uhr keine Rückmeldung \n\nIhrerseits erhalten haben, gehen wir davon aus, dass Sie Ihre Reise wie gebucht \nantreten möchten. ...\" \n \nMit Urteil vom 15.10.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, \nhat das Landgericht die Klage abgewiesen. \n \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er sieht in der Auskunft der \nBeklagten \nauf \ndie \nAnfrage \nnach \neinem \nkostenfreien \nRücktritt \neine \nunerlaubte \nRechtsdienstleistung. Das mittelbare Provisionsinteresse genüge nicht, um von einer \neigenen Angelegenheit der Beklagten auszugehen. Die Auskunft der Beklagten sei zudem \nirreführend, weil sie den Eindruck erwecke, dass eine Reisewarnung durch das Auswärtige \nAmt Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt sei. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des LG Leipzig (Az.: 02 HKO 676/21) im Kostenpunkt aufzuheben und wie \nfolgt neu zu fassen: \n \nI. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber einem Verbraucher, der die Beklagte in \nBezug auf eine von der Beklagten vermittelte Pauschalreise um Prüfung gebeten hat, \nob aufgrund der Coronapandemie-bedingten Einschränkungen eine kostenfreie \nStornierung möglich sei (Anlage K 2), diesen Verbraucher darauf zu verweisen, dass \nmangels Reisewarnung durch das Auswärtige Amt Änderungswünsche zur Reise nur \nzu den Bedingungen der AGB des Reiseveranstalters möglich seien, deshalb für den \nFall eines Rücktritts „Rücktrittsgebühren“ in einer konkret bezeichneten Höhe anfallen \nwürden, \n \nwie geschehen in der E-Mail der Beklagten an den Verbraucher J...... G......, ..., \ngemäß E-Mail vom 23.08.2020 (Anlage K 3). \n \nII. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in \nZiffer I. genannte Verbot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise \nOrdnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken \nan den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht. \n \nIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und stellt darauf ab, dass sie keine Tätigkeit \nin einer konkreten fremden Angelegenheit erbracht und keine rechtliche Prüfung \nvorgenommen habe. Der Antwort der Beklagten sei auch nicht zu entnehmen, dass ein \nkostenfreier Rücktritt nur bei Vorliegen einer Reisewarnung möglich sei. \n \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt \nAnlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin auf die Interessenwahrnehmungspflicht \ndes Handelsvertreters im Rahmen der Stornoabwehr hingewiesen. \n\n \nB. \n \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nUnterlassungsanspruch nicht zu. \n \nI. \nDie Beklagte hat nicht gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 RDG verstoßen, \nindem sie eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung selbständig erbracht hat, die \nweder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer \nGesetze erlaubt ist. Sie kann daher nicht mit Erfolg vom Kläger aus §§ 8, 3, 3a UWG \nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden. \n \nDie Verbotsnorm des § 3 RDG setzt voraus, dass die außergerichtliche \nRechtsdienstleistung selbständig erbracht wird. § 3 RDG enthält im Hinblick auf das \nErfordernis einer selbständigen Erbringung der Rechtsdienstleistung eine über die \nRegelungen der §§ 1 f. RDG hinausgehende Einschränkung des Verbots, die \nvoraussetzt, \ndass \nsich \nder \nHandelnde \neigenverantwortlich \nund \nfrei \nvon \nWeisungsbefugnissen Dritter betätigt (Deckenbrock/Henssler/Seichter, RDG, 5. Aufl. \n2021, § 3 Rn. 4; OLG Hamm MittdtschPatAnw 2015, 294 Rn. 120; OLG Stuttgart \nNJW 1992, 3052). \n \n1. Eine solche Weisungsunabhängigkeit liegt hier nicht vor. Im maßgeblichen Einzelfall \nhat \ndie \nBeklagte \nunbestritten \ndarauf \nabgestellt, \nHandelsvertreterin \nder \nReiseanbieterin ...... GmbH zu sein. Es entspricht auch der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs, dass ein Reisebüro, das sich durch einen Agenturvertrag einem \nReiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben, und von diesem dafür \nProvision erhält, dessen Handelsvertreter ist, § 84 Abs. 1 S. 1 HGB (BGHZ 62, 71; \n82, 119; BGH NJW 1988, 488; BGH NJW 2003, 743). Als Handelsvertreterin ist die \nBeklagte nicht weisungsfrei, sondern unterliegt nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB der \nwichtigsten Nebenpflicht, die Interessen des Unternehmers zu wahren (BGHZ 112, \n218 Rn. 16). Daraus ergibt sich ihre Weisungsfolgepflicht (Emde in: Staub, HGB, 6. \nAufl. 2021, § 86 Rn. 197). Das Weisungsrecht des Unternehmers darf zwar die \nSelbständigkeit des Handelsvertreters nicht im Kern berühren. So darf eine Weisung \nnicht die dem Handelsvertreter zustehende freie Tätigkeitsgestaltung und \nArbeitszeitbestimmung wesentlich beeinträchtigen; sachgerechte Weisungen muss \nder HV indessen auch dann befolgen, wenn sie im Ergebnis zu einer \nBeeinträchtigung seiner Provisionsinteressen führen können (Thume in: Röhricht/Graf \nvon Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 86 HGB Rn. 26 f.). Damit besteht ein \nauftragsrechtliches Weisungsrecht, das über das arbeitsrechtliche hinausgeht. \n \n2. So kann der Unternehmer die Stornoabwehr dem Handelsvertreter überlassen. \nGemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 entfällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision \nim Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und \nsoweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu \nvertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von \ndem Unternehmer nicht zu vertreten, wenn er notleidende Verträge in gebotenem \nUmfang nachbearbeitet hat. Er kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr \nergreifen oder sich darauf beschränken, dem Handelsvertreter durch eine \nStornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag \nselbst nachzubearbeiten (BGH NJW 2012, 3305 Rn. 15 m.w.N.; Emde in: Staub, \n\nHGB, 6. Aufl. 2021, § 87a Rn. 89). Regelmäßig verweisen Reisveranstalter deshalb \nfür die Nachbearbeitung an das vermittelnde Reisebüro. \n \na) Ergreift der Handelsvertreter Maßnahmen der Stornoabwehr, wird er primär in \nfremdem Interesse tätig. Bei der Beantwortung einer Rücktrittsanfrage handelt es sich \nmithin um eine fremde Angelegenheit. Ob die Tätigkeit sich auf eine eigene oder auf \neine fremde Angelegenheit bezieht, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem \nInteresse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH GRUR 2021, 1425 Rn. 30 – \nVertragsdokumentengenerator). \nWird \nder \nHandelnde \nprimär \nim \nfremden \nwirtschaftlichen Interesse tätig und verfolgt lediglich mittelbar ein wirtschaftliches \nEigeninteresse, liegt eine fremde Rechtsangelegenheit vor (vgl. BGH, GRUR 2016, \n1189 Rn. 26 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Das ist bei Maßnahmen \nder Stornoabwehr der Fall. Die Nachbearbeitung von Verträgen, die von einer \nStornierung bedroht sind, mit dem Ziel der Erfüllung der Vertragspflichten obliegt dem \nUnternehmer (Emde in: Staub, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87a Rn. 89). Er kann wählen, ob \nder dem Handelsvertreter die Möglichkeit zur Nachbearbeitung überlässt. Der \nHandelsvertreter kann damit seinen Provisionsanspruch retten. Hierbei handelt es \nsich angesichts der aufgezeigten Systematik aber nur um ein mittelbares \nEigeninteresse gemessen an dem Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, den die \nNachbearbeitung verfolgt und wodurch sie in erster Linie dem wirtschaftlichen \nInteresse des Reiseveranstalters dient. \n \nb) Lässt der Unternehmer wie hier die Stornoabwehr durch den Handelsvertreter \nvornehmen, \nerbringt \nder \nHandelsvertreter \nmit \ndieser \nweisungsgebundenen \nInteressenwahrnehmung keine außergerichtliche Rechtsdienstleitung, die dem Verbot \nmit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \nder Unternehmer sachgerechte Weisungen zum einzelnen Stornoverlangen erteilt, da \ner sie jedenfalls erteilen dürfte. Nicht erst eine Weisung zu einer konkreten \nStornoanfrage, sondern bereits die Weisungsabhängigkeit bei der gebotenen \nWahrnehmung der Interessen des Reiseveranstalters führt dazu, dass das Reisebüro \ndie Auskunft zu einer Stornoanfrage nicht selbständig im Sinne von § 3 RDG erteilt. \nDie Stornoabwehr durch den Handelsvertreter bewegt sich damit in dem gesetzlich \nzulässigen, durch § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB eröffneten Bereich seiner \nweisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht. \nIndem die Beklagte die Anfrage nach einem wegen der Corona-Pandemie \nkostenfreien Rücktritt so verstand (K 3, erste Zeile) und mit den Angaben zur \nRücktrittspauschale oder einem Festhalten am Vertrag beantwortete, nahm sie als \nHandelsvertreterin eine Stornoabwehr vor, bei der es sich demnach nicht um eine \nunzulässige Rechtsdienstleistung handelte. \n \nc) Dies steht in Einklang mit dem Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den \nRechtsuchenden \nvor \nunqualifizierter \nBeratung \nund \ndie \nRechtspflege \nvor \nBeeinträchtigungen zu schützen (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, RDG, § 1 Rn. \n6, 9 m.w.N.). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht \nbetroffen. Entgegen der Auffassung des Klägers erwartet der Verkehr dabei keine \nneutrale Rolle des Reisevermittlers. Für den Verbraucher G...... war erkennbar, dass \ndie Beklagte als Reisevermittler mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen \nobjektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls \ndurch die Hinweise der Beklagten nicht beeinträchtigt. Ob der von der Beklagten \neingenommene Rechtsstandpunkt zutreffend ist oder nicht, ist in diesem \n\nZusammenhang ohne Belang (BGH GRUR 2007, 978 – Rechtsberatung und \nHaftpflichtversicherer). \n \nII. Die Antwort der Beklagten vom 23.08.2020 (K 3) enthält auch keine Angaben, die den \nIrreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG erfüllen. \n \n1. Vom Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG werden nicht nur \nunwahre Tatsachenbehauptungen erfasst, sondern auch Meinungsäußerungen, die \nzwar nicht wahr oder unwahr, wohl aber ebenfalls zur Täuschung des \nDurchschnittsverbrauchers geeignet sein können (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 41 – \nPreisänderungsregelung; BGH GRUR 2019, 754 Rn. 25 – Prämiensparverträge). Das \nist der Fall, wenn der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Rechtslage als \neindeutig darstellt, die tatsächlich nicht besteht (Stillner, WRP 2015, 438, 439). So \nliegt es beispielsweise, wenn der Verbraucher eine objektiv falsche rechtliche \nAuskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des \nVerbrauchers erteilt, nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als \nFeststellung versteht, weil ihn dies daran hindert, eine Entscheidung in voller \nKenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 600 Rn. 40 – UPC; BGH \nGRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32 – \nPrämiensparverträge). Die Eignung zur Täuschung fehlt dagegen bei Äußerungen, \nvon denen der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Rechtsansicht handelt. Eine \nsolche Meinungsäußerung muss dem Unternehmer im Rahmen der Rechtsverfolgung \noder \nRechtsverteidigung \nunbenommen \nbleiben \nund \nist \nauch \ndann \nnicht \nwettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (BGH GRUR 2020, 886 Rn. \n42 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2007, 978 Rn. 31 – Rechtsberatung durch \nHaftpflichtversicherer; Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn 139). \n \n2. Demnach wird die Antwort der Beklagten vom 23.08.2020 (K 3) nicht von § 5 Abs. 1 \nSatz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG erfasst. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der E-Mail vom 23.08.2020 (K 3) \nnicht entnehmen, dass es ohne Reisewarnung keine kostenfreie Stornierung gebe. \nErst recht wird damit nicht der Eindruck einer gesicherten Rechtslage erzeugt. Der in \nder Anfrage (K 2) in Bezug genommenen Empfehlung namhafter Politiker, nicht \nnotwendige Reisen zu unterlassen, setzt die Beklagte lediglich entgegen, dass es \nkeine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gebe. Die Verweisung auf das Fehlen \neiner Reiswarnung erfasst nur die Reiselage, nicht die Rechtslage. Ein \nAussagegehalt, dass nur bei Vorliegen einer Reisewarnung ein kostenloser Rücktritt \nmöglich wäre, liegt darin nicht. Die Beklagte erteilt damit keine objektiv falsche \nrechtliche Auskunft über eine Rücktrittsvoraussetzung. Erst recht stellt sie keine \neindeutige Rechtslage fest. \nSoweit der Verbraucher der Antwort (K 3) auf die Anfrage (K 2), ob die Reise wegen \nder Corona-Pandemie und der Empfehlungen kostenfrei storniert werden könne, \nentnimmt, dass nur eine Rücktrittspauschale oder das Festhalten an der Reise in \nBetracht komme und deshalb ein kostenloser Rücktritt ausscheide, gibt die Beklagte \nkeinen Anlass, dies für die Feststellung einer gesicherten Rechtslage zu halten. \nVielmehr weiß der angesprochene Durchschnittsverbraucher, dass der Unternehmer \nbei einer - vom Kläger angenommenen - nicht zweifelsfreien Rechtslage eine ihm \ngünstige Rechtsansicht vertreten dürfen muss, die er wiederum nicht ungeprüft und \nunwidersprochen hinzunehmen braucht (Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn \n\n139). Hierfür bedarf es nicht zwingend eines ausdrücklichen Hinweises, dass es sich \nlediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42 – \nPreisänderungsregelung). \n \nIII. Da die Abmahnung nicht begründet war, besteht auch keine Pflicht zur Zahlung der \nAbmahnpauschale, § 13 Abs. 3 UWG. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine \nZulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das \nUrteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. \nDie entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben durch die zitierten \nEntscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \n \n \n \n \nDr. B...... \nDr. M...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-26/14-u-2489-21","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651h","ref_norm":"651h","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-26/14-u-2489-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457513","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.703687+00:00"}}