{"status":"available","doknr":"OLD457512","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"14 U 1885/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 1885/19 \nLandgericht Leipzig, 08 O 849/17 \n \nVerkündet am: 11.02.2020 \n \nS. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nBundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - \nVerbraucherzentrale … e.V … \nvertreten durch den Vorstand … \n- Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \nxxx AG, … \nvertreten durch den Vorstand … \n- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, … \n \n \nwegen Unterlassung \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2020 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nAuf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \nLeipzig vom 19.07.2019, Az.: 8 O 849/17, unter Aufhebung im Kostenpunkt und \nZurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen in Ziffer 1 des Tenors wie folgt \nneu gefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise \nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu \nvollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, \n1. \nim Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der \nBuchung von Flügen im Internet als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich \ndie \nZahlungsweise \n„xxx.com \n… \n…“ \nanzubieten \nund \nfür \nweitere \nZahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt zu erheben, \n2. \nim Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der \nBuchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine \nInformationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, was ein Flug \ninklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck \nentstehen, \nsofern \ndie \njeweilige \nFluggesellschaft \neine \nMitnahme \nvon \nGepäckstücken (über das Handgepäck hinaus) zu dem gebuchten Flug nicht \nausgeschlossen hat. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nDie Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung nach dem Unterlassungsklagegesetz \nund dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie um Zahlung von Abmahnkosten. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n\n \nSeite 3 \n \n \nMit Urteil vom 19.07.2019 hat das Landgericht Leipzig der Klage hinsichtlich des Antrags zu \nZiffer I.2 (Information über Kosten der Gepäckbeförderung) stattgegeben und sie im Übrigen \nabgewiesen. Gegen das ihm am 24.07.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit \nseiner Berufung vom 19.08.2019, die am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen \nist. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum \n24.10.2019 ist die Berufungsbegründung des Klägers am 24.10.2019 per Telefax beim \nOberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Klägers ist der Beklagten \nam 01.11.2019 mit Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugestellt worden. Mit \nSchriftsatz vom 21.11.2019, beim Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen, hat die \nBeklagte Anschlussberufung eingelegt. \n \nDer Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe unzutreffend den von \nAmts wegen zu prüfenden Tatbestand des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht herangezogen. \nDanach sei der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und müsse alle Gebühren, \nZuschläge und Entgelte enthalten, die zum fraglichen Zeitpunkt vorhersehbar seien. Ein \nausnahmsweise zu gewährender Rabatt dürfe nicht in den Endpreis eingerechnet werden. \nDies hätten bereits das Kammergericht mit Urteil vom 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10, sowie der \nSenat selbst mit Urteil vom 04.06.2019 (Az. 14 U 1718/18) zutreffend entschieden. Der \nKläger mache sich die Begründung des Senates insoweit zu eigen. Ein Verstoß gegen § \n312a Abs. 4 BGB liege vor. Die von der Beklagten erhobene Servicegebühr („Service Fee“) \npro Strecke sei als Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels \nanzusehen. Dies habe die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst so dargestellt (Anlage K1, S. \n9; Anlage K2, S. 12). Dass es sich tatsächlich um ein Zahlungsmittelentgelt handele, habe \nder Senat in seinem Urteil vom 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18, entschieden. Die anfallende \nServicegebühr sei in dem zunächst ausgewiesenen Endpreis für die Zahlung mit der xxx.com \n… nicht enthalten. Sie werde erst später, wenn der Kunde sich für ein anderes \nZahlungsmittel entscheide, hinzugerechnet. \n \nDie Gestaltung sei nicht als eine Rabattgewährung für Kunden, die mit der entsprechenden \nKreditkarte bezahlten, anzusehen, sondern vielmehr als verdecktes Entgelt in Höhe der \nServicegebühr auf die übrigen Kreditkarten. Darüber helfe auch die Argumentation des \nLandgerichts nicht hinweg, dass die Gebühr pro Strecke erhoben werde, was mit dem \nZahlungsmittel nichts zu tun habe. Die Darstellung der Beklagten, es handele sich um eine \nDienstleistungsgebühr, sei nicht überzeugend. Bei Kunden, die eine xxx.com … besitzen, \nwürde auf die Dienstleistungsgebühr verzichtet und kein Gewinn am vermittelten Flug \ngeneriert, was das Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen würde. Im Übrigen sei \ndas verlangte Entgelt kausal an das Zahlungsmittel gebunden und nicht an die \nDienstleistung. Da der gerügte Verstoß vom Kläger bereits vor Inkrafttreten des § 270a \nBGB festgestellt worden sei, habe sich der Kläger in der ersten Instanz darauf nicht berufen. \n\n \nSeite 4 \n \nDas gerügte Verhalten würde aber auch dagegen verstoßen. Fehlerhaft sei das Landgericht \ndavon ausgegangen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 270a BGB \nam 13.01.2018 kein Zahlungsmittelentgelt mehr erhoben habe. Rechtsfehlerhaft habe das \nLandgericht daher auch die Wiederholungsgefahr abgelehnt. Tatsächlich setze die Beklagte \ndas Verhalten fort, so dass von Wiederholungsgefahr auszugehen sei. \n \nDer Kläger beantragt in der Berufung, \n \nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte wie erstinstanzlich \nbeantragt zu verurteilen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nIm Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, \n \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.07.2019, Az.: 8 O 849/17, aufzuheben und \ndie Klage abzuweisen, soweit die Beklagte/Berufungsbeklagte dazu verurteilt wurde, \nes zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern \nbei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine \nInformationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, was ein Flug inklusive \nGepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen. \n \n \nSoweit die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, verteidigt die Beklagte das angefochtene \nUrteil im Wesentlichen wie folgt: Ein Verstoß gegen §§ 312a Abs. 4 BGB, 270a BGB und \nArt. 23 VO (EG) 1008/2008 liege nicht vor. Die Beklagte erhebe kein Entgelt für die Nutzung \nder üblichen Kreditkarten (Mastercard, Visa usw.). Für die rechtliche Qualifikation der \nServicegebühr komme es nicht darauf an, wie diese von der Beklagten selbst bezeichnet \nwerde, sondern wie sie juristisch zu qualifizieren sei. Zutreffend handele es sich um eine \nDienstleistungsgebühr. Die Dienstleistung stehe als Gegenleistung der erhobenen Gebühr \nvon 19,99 € pro Strecke gegenüber. Zur Erbringung ihrer Dienstleistung müsse die Beklagte \neine Infrastruktur in Form von IT, Hard- und Software sowie Personal bereithalten. Eine \nverdeckte Zahlungsmittelgebühr würde denknotwendig nur pro Buchung und nicht pro \nStrecke \nanfallen. \nDer \nBeklagten \nkönne \nes \nnicht \nverwehrt \nwerden, \nein \nKundenvorteilsprogramm \nzum \nZwecke \nder \nKundenbindung \nanzubieten. \nZahlungsmittelentgelte erhebe die Beklagte damit nicht. Die Preisanzeige, die nach \nSuchanfragen von Kunden erfolge, sei übersichtlich, da sich von vornherein ersehen lasse, \ndass die Angebote im Falle einer Bezahlung mit der gelabelten … gelten und daher einen \n\n \nSeite 5 \n \nRabatt beinhalten. Es liege auch kein Verstoß gegen § 270a BGB vor. Mit Blick auf Sinn und \nZweck des § 270a BGB spiele die Rabattierung durch die Beklagte keine Rolle. Die Norm sei \neingeführt worden, um Zuschläge für gängige Zahlungsmittel zu verhindern. Die Beklagte \nbiete aber gängige Zahlungsmittel ohne zusätzliche Erhebung eines Zahlungsmittelentgeltes \nan. Die Rabattgewährung im Falle der Zahlung mit einer xxx.com … … stelle keine \nUmgehung der Vorschrift dar. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Regelungssystematik im \nZusammenhang \nmit \n§ \n675f \nAbs. \n6 \nBGB, \nwonach \nVereinbarungen \nin \neinem \nZahlungsdiensterahmenvertrag verboten sind, die es dem Gläubiger untersagen, dem \nSchuldner Zahlungsanreize für eine Kartenzahlung zu gewähren. Hingegen dürfe der \nZahlungsempfänger, also das Unternehmen, im Valutaverhältnis ohne Einschränkungen \nErmäßigungen für die Nutzung eines Zahlungsinstrumentes anbieten. \n \nSoweit der Kläger beanstande, dass das Landgericht nicht zu Art. 23 VO (EG) 1008/2008 \nausgeführt habe, verkenne er, dass er seinen Antrag hierauf nicht stützen könne. Der Antrag \nsei \nallein \nauf \ndie \nUnterlassung \nder \nErhebung \neiner \nvon \nder \nWahl \ndes \nZahlungsmittelinstrumentes abhängigen Servicegebühr gerichtet. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 \nbetreffe aber die Preisdarstellung innerhalb des Flugbuchungsvorgangs. Ein Verstoß gegen \ndie entsprechenden Anforderungen liege auch nicht vor. Gegenteiliges lasse sich auch der \nvom Kläger zitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin nicht entnehmen, die einen \nanderen Sachverhalt betroffen habe. Oberlandesgericht Wien und Obergerichtshof Wien \nhätten gegenteilig entschieden. \n \nIhre Anschlussberufung begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß \ngegen Preisangabevorschriften nicht vorliege. Rechtsfehlerhaft sei schon die Annahme, dass \ndie Gepäckkosten eine wesentliche Information unabhängig davon darstellen würden, ob \neine Gepäckaufgabe überhaupt möglich war. Die Angebote Anlagen K1 und K3 hätten einen \nFlug ohne Freigepäck betroffen. Die Annahme des Klägers, man könne später am Flughafen \nGepäck dazu buchen, sei weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, sondern nur eine \nVermutung ins Blaue hinein. Mit dem Vortrag der Beklagten sei vielmehr davon auszugehen, \ndass bei den betreffenden Flügen kein Gepäck hinzugefügt werden konnte. \n \nGepäckkosten seien abhängig vom Buchungsumfang nur im Einzelfall eine wesentliche \nInformation. Den entsprechenden Informationspflichten komme die Beklagte nach, da sie ein \nleicht verständliches und selbst erklärendes Symbol eines durchkreuzten Koffers verwende, \num darzustellen, dass im Angebot kein Gepäck beinhaltet sei. Zudem werde auf die \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der durchführenden Airline verwiesen. Schließlich könne \nder Verbraucher über den Link „YYY“ Informationen zu freiem Gepäck finden. Informationen \ndarüber, ob und zu welchem Preis der Verbraucher zusätzlich zu dem konkreten Angebot der \nBeklagten (Flug ohne Freigepäck) eine Gepäckbeförderung vereinbaren könne, beträfen \ngerade nicht das von der Beklagten angebotene Produkt selbst. Damit könnten Informationen \n\n \nSeite 6 \n \nüber die etwa mögliche gebührenpflichtige Hinzubuchung von Gepäck nicht wesentliche \nInformationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG sein. \n \nDie Beklagte könne Informationen zu ihren Flugangeboten nur insofern erteilen, als sie diese \nInformationen auch habe, was das Landgericht München mit Urteil vom 27.02.2018, Az.: 33 \nO 22165/16, bestätigt habe. Die Beklagte könne nicht beeinflussen, welche Daten ihr seitens \nder Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt würden. Die Beklagte habe auch keine direkten \nVerträge mit den Airlines, weshalb sie auch nicht vertraglich auf diese einwirken könne. Die \nentsprechende Forderung des Landgerichts sei willkürlich. In Konsequenz der Auffassung \ndes Landgerichts müssten auch solche Posten unter den Begriff der fakultativen \nZusatzkosten fallen, die die Beklagte selbst gar nicht zum Bestandteil ihres Angebots \ngemacht hat, sondern die einem separaten Vorgang bei einem Dritten hinzu gebucht werden \nmüssten. Gegen eine solche Auslegung spreche bereits, dass die Annahme von fakultativen \nZusatzleistungen ausweislich Art. 23 Abs. 1 S. 4 VO (EG) 1008/2008 auf Opt-in-Basis zu \nerfolgen haben, was nicht in Betracht komme, wenn entsprechende Leistungen gar nicht per \nOpt-in \ngewählt \nwerden \nkönnten. \nIm \nÜbrigen \nentspreche \nes \nnicht \nmehr \nder \nVerkehrserwartung, dass ein kostenfreier Gepäcktransport erfolge. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien \nzur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen \nVerhandlungen vor dem Landgericht Leipzig vom 28.05.2019 sowie vor dem Senat am \n07.01.2020 Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten war der \nTenor des angefochtenen Urteils lediglich in geringfügigem Umfang klarzustellen, im Übrigen \nbleibt die Anschlussberufung erfolglos. \n \n1. \nAuf die zulässige Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass \nder Beklagten auch aufgegeben wird zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen \ngegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet als kostenlose \nBezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise xxx.com … anzubieten und für weitere \nZahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt zu erheben. Der Unterlassungsanspruch folgt \naus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 312a Abs. 4 BGB. \n\n \nSeite 7 \n \n \na) \nDer Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG klagebefugt, denn er ist in \nder vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. \n \nb) \n§ 312a Abs. 4 BGB ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 UKlaG. Die \nRegelung dient - wie insgesamt die §§ 312ff. BGB - dem Erreichen eines hohen \nVerbraucherschutzniveaus (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb. § 312 BGB, \nRn. 1), wie sich schon aus dem Wortlaut und der Überschrift der Norm ergibt. Ebenso lässt \ndie Entstehungsgeschichte erkennen, dass es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handelt \n(vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2017, Az.: KZR 39/16, Rn. 18, juris, m.w.N.). Dahinstehen kann, ob \ndaneben § 270a BGB herangezogen werden kann. \n \nc) \nNach § 312a Abs. 4 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, wonach ein Verbraucher ein \nEntgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels schuldet, wenn (1.) für den \nVerbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder \n(2.) das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des \nZahlungsmittels entstehen. Hiergegen wird durch das beanstandete Verhalten verstoßen, \nindem ein verdecktes Entgelt für die Nutzung gängiger Zahlungsmittel erhoben wird. \n \naa) Die von der Beklagten erhobene Servicegebühr („Service Fee“) ist als verdeckte \nZahlungsmittelgebühr einzuordnen, wenn sie wie in der vom Kläger beanstandeten Form \nerhoben wird. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB liegt vor. \n \nZwar ist im Ausgangspunkt dem Landgericht darin beizutreten, dass grundsätzlich eine \nVereinbarung im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB nur vorliegt, wenn der Unternehmer ein \ngesondertes Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels ausweist (BeckOK BGB/Martens, \n52. Ed. 1.11.2019, BGB § 312a Rn. 30), was nicht der Fall war. Zu prüfen ist aber darüber \nhinaus, ob nicht die Vorgaben von § 312a Abs. 4 BGB durch eine anderweitige Gestaltung \numgangen werden, indem eine nicht so bezeichnete, verdeckte Zahlungsmittelgebühr \nerhoben wird. Eine Umgehung der Vorgaben von § 312a BGB ist nach § 312k Abs. 1 Satz 2 \nBGB unzulässig. \n \nAnlass zur Prüfung, ob § 312a Abs. 4 BGB umgangen wird, besteht beim Vorliegen einer \nPreisdifferenz, das heißt wenn der Unternehmer für dieselbe Leistung bei Nutzung \nverschiedener Zahlungsmittel verschiedene Preise verlangt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. \nAufl. 2019, BGB § 312a Rn. 78). Eine solche Preisdifferenz ist gegeben. Die Beklagte erhebt \nfür alle gebuchten Flüge pro Strecke eine Servicegebühr in Höhe von 19,99 €, die nur bei \n\n \nSeite 8 \n \nNutzung der xxx.com … entfällt, nicht bei Nutzung anderer Zahlungsmittel. \n \nUnberührt von § 312a Abs. 4 BGB bleiben im Grundsatz zwar Preisnachlässe, die der \nUnternehmer dem Verbraucher im Falle der Nutzung bestimmter Zahlungsmittel gewährt \n(BeckOK BGB/Martens, a.a.O.). Dabei muss aber sichergestellt werden, dass dem \nVerbraucher zunächst der höhere Preis, also der Preis ohne Einrechnung des Nachlasses, \nangezeigt wird (BeckOK BGB/Martens, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O. Rn. 80; \nStaudinger/Thüsing, 2019, BGB § 312a, Rn. 59; Senat, Urt. v. 04.06.2019, Az.: 14 U \n1718/18; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18, Rn. 23, juris). Zulässig \nwäre zu diesem Zeitpunkt allenfalls der Hinweis auf die Möglichkeit eines späteren \nPreisnachlasses bei der Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, solange die \nPreisgestaltung transparent und nicht verwirrend ist (BeckOK BGB/Martens, a.a.O.; \nStaudinger/Thüsing, a.a.O.). Wird hingegen zunächst der niedrigere Preis angezeigt und \nkommt es dann während des Bestellvorgangs zu „Mehrkosten“ bei Nutzung eines anderen \nZahlungsmittels, ist dies nur in den Grenzen von § 312a Abs. 4 BGB zulässig \n(MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O.). Dies entspricht Sinn und Zweck von § 312a Abs. 4 BGB, \nder den Verbraucher davor schützen soll, zunächst durch einen geringen Preis angelockt zu \nwerden und dann erst am Ende des Bestellvorgangs mit dem aufgrund des Zahlungsmittels \nhöheren Preis konfrontiert zu werden (Staudinger/Thüsing, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, \na.a.O. Rn. 75). \n \nFür die erforderliche Bewertung eines Preisnachlasses kommt es darauf an, wie sich die \nPreisbildung nach außen hin darstellt (Senat, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14, Rn. 29, \njuris; Junker, jurisPR-ITR 16/2015 Anm. 5). Ein Zahlungsmittelentgelt im Sinne von § 312a \nAbs. 4 BGB liegt vor, wenn sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers der Preis \nwährend des Bestellvorgangs gerade wegen der Wahl eines anderen Zahlungsmittels erhöht \n(vgl. Staudinger/Thüsing a.a.O. Rn. 59; BeckOK BGB/Martens, a.a.O. Rn. 30). Dies ist in der \nstreitgegenständlichen Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der Fall. \n \nHinzu kommt noch, dass die Beklagte selbst die Zahlung mit der xxx.com … als einzige \nkostenfreie Zahlungsart dargestellt und auf Entgelte für alle anderen Zahlungsarten \nhingewiesen hat (Anlage K1, S. 9; Anlage K2, S. 12). Nicht entscheidend ist hingegen, dass \ndie Servicegebühr pro Person und Strecke anfällt und nicht etwa pro Zahlungsvorgang. \nEntsprechend ändert sich zwar die absolute Höhe des eingeräumten Rabatts je nachdem, \nwie viele Flugstrecken gebucht werden. Jedoch stellt sich - ausgehend vom zunächst \nausgegebenen niedrigeren Preis bei Zahlung mit der xxx.com … - die Berechnung der \nServicegebühren im Laufe des Buchungsvorgangs für den Verbraucher, der die Zahlungsart \nändert, als „Aufschlag“ dafür dar, dass ein anderes Zahlungsmittel genutzt wird. \n \nbb) Gängig im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Zahlungsmöglichkeit nur dann, \n\n \nSeite 9 \n \nwenn sie hinreichend allgemein verbreitet ist. Dies ist bei einer auf ein bestimmtes \nUnternehmen bezogenen („gelabelten“) … … nicht der Fall (Senat, Urt. v. 03.02.2015, Az.: \n14 U 1489/14, Rn. 8f., juris; Urt. v. 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18; vgl. auch BeckOK \nBGB/Martens, \na.a.O. \nRn. \n31; \nStaudinger/Thüsing, \na.a.O. \nRn. \n61 \nsowie \nzu \nFirmenkundenkarten allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 312a Rn. 5). \nAnhaltspunkte dafür, dass die xxx.com … … in hinreichendem Umfang allgemeine \nVerbreitung gefunden hat, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. \n \ncc) Die Einwendungen der Beklagten gegen die oben ausgeführte rechtliche Würdigung \ngreifen \nnicht \ndurch. \nInsbesondere \nwird \nes \nder \nBeklagten \nnicht \nverwehrt, \nein \nKundenvorteilsprogramm zum Zwecke der Kundenbindung anzubieten. Die Beklagte mag \nentsprechende Rabatte bei Nutzung der xxx.com … … anbieten; sie muss dabei aber Sorge \ndafür tragen, dass der rabattierte Preis bei Nutzung dieser Zahlungsmöglichkeit nicht primär \nals zutreffender Preis angezeigt wird (im Einzelnen siehe oben aa). Unerheblich ist dabei, ob \nes den Kunden möglich ist, von sich aus die Sucheinstellungen auf der Internetseite der \nBeklagten so einzustellen, dass nur die Preise für Flüge mit den jeweils gewünschten \nZahlungsarten angezeigt werden. Es obliegt allein der Beklagten, die Servicegebühr von sich \naus zutreffend anzuzeigen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf eine \nRabattmöglichkeit hinzuweisen; hingegen ist es nicht Aufgabe des Kunden, sich die \nmaßgeblichen Informationen durch Auswahl des von der Beklagten bereit gestellten \nZahlungsfilters selbst zu beschaffen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29.07.2014, Az.: 15 O 413/13, Rn. \n65, juris). \n \nAus dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik \nÖsterreich vom 22.11.2016 (Az.: 4 Ob 210/16k, vorgelegt als Anlage BB2) und dem Teilurteil \ndes Oberlandesgerichts Wien vom 22.07.2016 (Az.: 2 R 104/16b, vorgelegt als Anlage BB3) \nergibt sich nichts zur Frage der Auslegung von § 312a Abs. 4 BGB. Auch zur ähnlichen \nRegelung in § 27 Abs. 6 ZaDiG a.F. wird inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern nur zu \nFragen der Preisangabe nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008. Inwieweit die \nPreisdarstellung auf der dort streitgegenständlichen Internetseite www.XXXX.at zum \ndamaligen Zeitpunkt hinreichend klar und deutlich war, vermag der Senat nicht \neinzuschätzen; dies spielt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über die \nGestaltung der Internetseite www.zzz.de im Oktober 2016 bzw. April 2017 aber auch keine \nRolle. \nIm \nÜbrigen \nhat \nder \nSenat \nsich \nder \nangeführten \nRechtsprechung \ndes \nOberlandesgerichts Wien und des Obersten Gerichtshof Österreichs insoweit nicht \nangeschlossen (siehe Senat, Urt. v. 29.10.2019; Az.: 14 U 754/19, BeckRS 2019, 29128). \nSoweit die Beklagte sich ferner auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.03.2018 \n(Az. 2 R 21/18z, vorgelegt als Anlage B33) bezieht, ist in dessen Gründen ausdrücklich die \nRede davon, dass den Kunden der Gesamtpreis inklusive „Service Fee“ mitgeteilt werde \n(a.a.O. S. 8, 9). Dies ist jedoch in den beanstandeten Angeboten (Anlagen K1, K2, K3) \n\n \nSeite 10 \n \ngerade nicht erfolgt. Sollte die Entscheidung des Oberlandgerichts Wien vom 28.03.2018 \nanders zu verstehen sein, würde der Senat sich aus den oben (aa) genannten Gründen nicht \nanschließen. \n \nDas Argument, § 312a Abs. 4 BGB richte sich nur an Unternehmer, nicht an die Beklagte als \nbloße Vermittlerin, greift nicht durch. Nach eigenem Vortrag erhebt die Beklagte den Kunden \ngegenüber Dienstleistungsgebühren, so dass sie als Unternehmer anzusehen ist. \n \nAuch aus § 675f Abs. 6 BGB kann die Beklagte nichts für ihre Rechtsauffassung günstiges \nherleiten. Zwar folgt aus § 675f Abs. 6 BGB, dass im Valutaverhältnis Ermäßigungen für die \nNutzung bestimmter Zahlungsmittel grundsätzlich zulässig sind. Die im Verkehr mit \nVerbrauchern geltenden Schranken des § 312a Abs. 4 BGB sind aber unabhängig davon zu \nbeachten (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 24). \n \ndd) Im Ergebnis liegt in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen § \n312a Abs. 4 BGB. \n \nSoweit die Entscheidung des Senats vom 26.05.2015 (Az.: 14 U 441/15) von der Beklagten \ndafür angeführt wird, dass die Erhebung einer ausdrücklich so bezeichneten Servicegebühr \nnicht gegen § 312a Abs. 4 BGB verstoße, wird auf Ziffer 2.4 jenes Urteils verwiesen. Dort \nhatte der Senat klargestellt, dass in Vergünstigungen für „betriebseigene“ Zahlungsmittel \neine Umgehung liegen könne. Da es bei der Beurteilung von Preisnachlässen für die \nNutzung bestimmter Zahlungsmittel jeweils darauf ankommt, wie sich die Preisbildung im \nkonkreten Fall nach außen hin darstellt (s.o. aa), sind letztlich die Umstände des Einzelfalls \nentscheidend. \n \n2. \nDie Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat jedoch - abgesehen von einer \nklarstellenden Ergänzung des Tenors des angefochtenen Urteils - keinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Landgericht Leipzig es der Beklagten untersagt, im Rahmen geschäftlicher \nHandlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss \ndes Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen, was ein Flug inklusive \nGepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen. Der Anspruch auf \nUnterlassung des streitgegenständlichen Flugangebots ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a \nAbs. 2, 4 UWG. Im Übrigen ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 eine \nMarktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZR 160/15 \n- „Servicepauschale“ -, Rn. 19, juris), so dass sich auch insoweit ein Unterlassungsanspruch \nergibt. \n \n\n \nSeite 11 \n \na) \nDie Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. \nb) \nDie fehlende Angabe der Preise für aufgegebenes Gepäck verstößt gegen die der Beklagten \nobliegenden \nInformationspflichten \nnach \nder \nVerordnung \n(EG) \n1008/2008 \n- \nLuftverkehrsdiensteverordnung. Ein Verstoß ist nach Maßgabe von § 5a Abs. 2, 4 UWG \nunlauter. \n \naa) Nach § 5a Abs. 4 UWG sind wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 \nUWG auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen \noder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle \nKommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. § \n5a Abs. 4 UWG stellt dabei keinen selbständigen Unlauterkeitstatbestand dar, sondern \nkonkretisiert \ndas \nTatbestandsmerkmal \nder \n„wesentlichen \nInformationen“ \nim \nUnlauterkeitstatbestand des § 5a Abs. 2 S. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. \nAufl. 2020, UWG § 5a Rn. 5.2). Zu den vom Unternehmer zu erfüllenden unionsrechtlichen \nInformationspflichten gehören diejenigen nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 (Köhler, \na.a.O., Rn. 5.21 m.w.N.). Die Luftverkehrsdiensteverordnung findet auch Anwendung, wenn \nein Vermittler die Flugreise anbietet (EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az. C-112/11; BGH, Urt. v. \n29.09.2016, Az. I ZR 160/15 - „Servicepauschale“, Rn. 23, juris), so dass die Beklagte als \nVermittlerin der streitgegenständlichen Flugreisen zu entsprechenden Angaben verpflichtet \nist. \n \nbb) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets \nauszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare \nLuftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die \nunvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. \nFakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am \nBeginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen (Art. 23 Abs. 1 Satz 4). Bei dem Preis, der \nfür die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlen ist, handelt es \nsich - anders als bei Handgepäck - um fakultative Zusatzkosten, da ein solcher Dienst nicht \nobligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen ist (EuGH, Urt. v. \n18.09.2014, Az. C-487/12, Rn. 39, juris). \n \nIm 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 heißt es, die Kunden sollten in der \nLage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu \nvergleichen (EuGH, Urt. v. 15.01.2015, Az.: C-573/13, Rn. 32, juris). Art. 23 Abs. 1 der VO \n(EG) 1008/2008 soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste \ngewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch \nnimmt (EuGH, a.a.O. Rn. 33). \n\n \nSeite 12 \n \n \nSowohl nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der genannten Verordnung als auch \nnach \ndem \nSinn \nund \nZweck \nder \nVorschrift \nist \nes \nunerheblich, \nob \nbei \nden \nstreitgegenständlichen Buchungsvorgängen aufzugebendes Gepäck unmittelbar hinzu \ngebucht werden konnte oder ob es sich um Flüge ohne im Angebot schon enthaltene \nGepäckmitnahme handelte. \n \nFakultative Zusatzkosten sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) \n1008/2008 zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen. Hintergrund ist, dass ein \neffektiver Preisvergleich auch voraussetzt, dass der Kunde über die Preise von Leistungen in \nKenntnis gesetzt wird, die er möglicherweise noch zum Angebot hinzu buchen will. Der Senat \ngeht dabei davon aus, dass in aller Regel noch zu einem späteren Zeitpunkt, entweder nach \nder Buchung oder noch am Flughafen, Gepäck hinzu gebucht werden kann, insbesondere \nbei Überschreitung von Menge oder Umfang des im Angebot enthaltenen Handgepäcks, \nwelches grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen \nanzusehen ist (EuGH, Urt. v. 18.09.2014, Az. C-487/12, Rn. 40, juris). Die Beschränkung der \nkostenlosen Gepäckbeförderung durch Fluggesellschaften hat ihren Grund in dem \nGeschäftsmodell, Flugdienste zu einem möglichst günstigen Preis anzubieten und dafür \nKosten der Gepäckbeförderung gesondert zu erheben (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 38). Anlass, \ndie Beförderung aufgegebenen Gepäcks vollständig auszuschließen, wird in Anbetracht \ndieses Geschäftsmodells allenfalls in seltenen Ausnahmefällen bestehen, zumal moderne \nPassagiermaschinen eigens mit Frachträumen für das regelmäßig anfallende Gepäck der \nPassagiere ausgestattet sind. \n \nDass eine solche Ausnahme bei den beanstandeten Angeboten vorlag, hat die Beklagte \nnicht einmal vorgetragen. Unabhängig davon, dass der einen Unterlassungsanspruch \ngeltend machende Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urt. v. \n05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, Rn. 42, juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, \nUWG § 5 Rn. 1.240), war die Behauptung des Klägers, Gepäck hätte - das allgemein \nbekannte Geschäftsmodell (s.o.) zu Grunde gelegt - selbstverständlich hinzugebucht werden \nkönnen, von Beklagtenseite mit hinreichender Substanz zu bestreiten, zumal die Beklagte \nsich damit in der Sache auf einen Ausnahmefall beruft. Der allgemeine Vortrag, dass es \ntatsächlich Tarife gegeben habe und gebe, die eine Zubuchung von Gepäck generell nicht \nermöglichten (Bl. 98 d.A.), genügt dafür nicht. Einen derartigen „Tarif“ - also listenmäßig, \nnach \neinem \nbestimmten \nPrinzip \naufgestellte \nPreise \n(https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/tarif-49690) - hat die Beklagte auch nicht \nvorgelegt, sondern lediglich Zeugenbeweis zu der allgemeinen Behauptung angeboten, es \ngebe derartige Tarife. Auf diese allgemeine Frage kommt es aber nicht an. \n \n \n\n \nSeite 13 \n \nLetztendlich ist der Vortrag der Beklagten im Kern auch nicht darauf gerichtet, dass die \nAngabe der Preise für aufgegebenes Gepäck in den streitgegenständlichen Fällen objektiv \nnicht möglich gewesen sei, weil seitens der Fluggesellschaft kein aufgegebenes Gepäck \ntransportiert worden sei, sondern darauf, dass die Angabe ihr nicht zumutbar sei, weil sie \nentsprechende \nAngaben \nerst \naufwendig \nbeschaffen \nmüsse. \nDa \nim \nzentralen \nVermittlungsportal Preise für aufgegebenes Gepäck nicht vorhanden seien und manchmal \nveränderliche Preise gelten würden, wäre die Beklagte nach eigenem Vortrag gezwungen, \nsich die Gepäckkosten mit immensem wirtschaftlichen Aufwand selbst zu beschaffen. \n \nDiese wirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten können aber nicht dazu führen, die \nInformationspflichten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 einzuschränken. Das \nGeschäftsmodell der Fluggesellschaften, zur Erreichung niedriger Preise für Flugtickets die \nZubuchung von aufgegebenem Gepäck kostenpflichtig auszugestalten, führt nicht dazu, dass \nsich die gesetzlich geregelten Informationspflichten reduzieren. Im Gegenteil ist es nach Sinn \nund Zweck von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 gerade in diesen Fällen einer Aufspaltung \nder Leistungen erforderlich, die Preise für gegebenenfalls gesondert zu vergütende \nLeistungen aufzuführen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen. Die Beklagte ist \ndaher gehalten, die entsprechenden Preise zu ermitteln, was nach ihrem eigenen Vortrag \ndurchaus möglich (wenn auch aufwendig) wäre. Für eine effektive Information der Kunden \ngenügt es jedenfalls nicht, wenn der Kunde sich zunächst selbst die Gepäckpreise für den \nvon ihm ausgewählten Flug auf anderen Internetseiten zusammensuchen und hierfür seinen \nBuchungsvorgang zunächst unterbrechen muss. \n \nDie Mitnahme auch von größeren Gepäckstücken und nicht nur von Handgepäck ist für viele \nFluggäste von wesentlicher Bedeutung. Auch wenn sich die Kunden zum Zeitpunkt der \nBuchung noch nicht dafür entschieden haben, Gepäck hinzu zu buchen, ist nicht \nausgeschlossen, dass sie dies zu einem späteren Zeitpunkt noch nachholen wollen. Anders \nals viele andere fakultative Zusatzleistungen kann die Gepäckmitnahme nur von der \nFluggesellschaft selbst erbracht werden, so dass die von der Fluggesellschaft festgelegten \nPreise gezahlt werden müssen oder auf die Gepäckmitnahme verzichtet werden muss. Bei \nhohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Ohne ausreichendes \nGepäck zu reisen, ist nicht in allen Fällen eine Option. Deshalb ist die klare, transparente und \neindeutige Angabe von Zusatzkosten für die Gepäckmitnahme von zentraler Bedeutung für \ndie effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen \nFluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon \nbei dem konkreten Buchungsvorgang Gepäck hinzu buchen kann, Gepäckpreise anzugeben \nsind (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.2018, Az.: 14 U 751/18; zustimmend Stenzel, jurisPR-ITR \n10/2019 Anm. 5). \n \nUnerheblich ist, dass sich die Kosten für die Gepäckbuchung noch ändern können. Für die \n\n \nSeite 14 \n \nVergleichbarkeit der Flugpreise genügt es zunächst, die tagesaktuellen Gepäckpreise \nanzugeben, ggf. mit einem Hinweis darauf, dass sich die Preise noch verändern können. \nAuch wenn denkbar ist, dass sich die Gepäckpreise der verschiedenen Anbieter zu einem \nspäteren Zeitpunkt noch so verändern, dass es im Ergebnis zu einer Verschiebung der \nAttraktivität der Angebote der verschiedenen Fluggesellschaften führt, kann auf die Angabe \nder tagesaktuellen Preise als Minimum zur Herstellung der Vergleichbarkeit zum Zeitpunkt \nder Buchung nicht verzichtet werden (Senat, a.a.O.). \n \ncc) Aus den genannten Gründen handelt es sich bei den Gepäckpreisen um wesentliche \nInformationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Wesentlich ist die Information für den \nVerbraucher immer dann, wenn sie einerseits für die geschäftliche Entscheidung des \nVerbrauchers erhebliches Gewicht hat, ihre Mitteilung andererseits unter Berücksichtigung \nder beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urt. v. \n21.07.2016, Az.: I ZR 26/15, Rn. 31, juris - „LGA tested“). Dies ist hier der Fall. Da die \nFlugpreise selbst oftmals relativ gering sind, fallen zusätzliche Kosten wie Gepäckkosten \nerheblich ins Gewicht und stellen damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für die \nKunden dar (Senat, a.a.O.). \n \ndd) Die Einwände der Beklagten gegen die dargestellte Rechtsauffassung überzeugen den \nSenat nicht. Dass keine Verbrauchererwartung dahin besteht, dass aufgegebenes Gepäck \nkostenlos befördert wird, mag richtig sein. Gerade deshalb sind aber die zu erwartenden \nKosten hierfür anzugeben. \n \nGegen eine Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 auf den vorliegenden \nSachverhalt spricht nicht, dass eine Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den \nKunden danach auf „Opt-in“-Basis zu erfolgen hat, ein „Opt-in“ von der Beklagten aber gar \nnicht angeboten wird. Aus dem Umstand, dass die kostenfreie Gepäckmitnahme nicht \nGegenstand der Angebote der Beklagten war, folgt nicht, dass sich die Kunden für eine \nGepäckmitnahme nicht dennoch entscheiden könnten, sei es auch im Anschluss an die \nBuchung des Flugs (s.o. bb). \n \nee) Sollte es tatsächlich im Einzelfall Flugangebote geben, bei denen eine Gepäckmitnahme \nin jedem Fall ausgeschlossen ist, wäre eine Angabe von Preisen für Gepäckstücke nicht \nmöglich. Unmögliches kann der Beklagten aber auch nicht auferlegt werden. Insoweit war \nder Tenor des angefochtenen Urteils klarzustellen. \n \n3. \nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Auf die \nBegründung des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen. \n \n\n \nSeite 15 \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klarstellung des Tenors auf \ndie Berufung der Beklagten hin betraf nach Einschätzung des Senats nur wenige \nAusnahmefälle und wirkt sich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht \nmaßgeblich aus. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \nBei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich der Senat vom festgesetzten \nStreitwert leiten lassen und diesen etwas erhöht. \n \nIV. \n \nDie Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wegen grundsätzlicher \nBedeutung. Sowohl die Frage, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten gegen § \n312a Abs. 4 BGB verstoßen, als auch die Frage nach dem gebotenen Umfang von Angaben \nüber die Kosten einer Gepäckbeförderung nach Art. 23 Abs. 1 Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) \n1008/2008 stellt sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen. Allein vor dem Senat waren \nvergleichbare Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Reiseportalen auf der Beklagtenseite \nmehrfach anhängig. Zudem hat die Beklagte zu ihren Gunsten abweichende Rechtsprechung \nmehrerer anderer Gerichte zitiert (vgl. insbesondere Anlagen B33, B35, BB2, BB3). Vor \ndiesem Hintergrund sieht der Senat das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen \nEntwicklung und Handhabung des Rechts berührt. \n \n \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \n Dr. W. \n \n \n \nDr. M.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-02-11/14-u-1885-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312a","ref_norm":"312a","n":21},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270a","ref_norm":"270a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675f","ref_norm":"675f","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312k","ref_norm":"312k","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-02-11/14-u-1885-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457512","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.670110+00:00"}}