{"status":"available","doknr":"OLD457511","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-24","aktenzeichen":"14 U 156/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 156/21 \nLandgericht Leipzig, 02 HK O 66/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 24.09.2021 \n \nR., Justizbeschäftigte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nVerband xxx e. V., … \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden … \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. Z. UG (haftungsbeschränkt), … \nvertreten durch den Geschäftsführer X.Y. \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n2. X. Y., … \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \n… \n \n \nwegen Unterlassung \n \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. \n \n\n \nSeite 2 \n \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2021 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des \nLandgerichts Leipzig vom 02.12.2020, Az.: 02 HK O 66/20, unter Zurückweisung der \nBerufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffern I und II des Tenors wie folgt \nneu gefasst: \n \n1. \nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise \nOrdnungshaft. oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der \nErstbeklagten zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen \nVerkehr \n \nfür das Produkt „xyz“ mit den Angaben zu werben: \n \n1.1. \n„Liebeskraft und ein erfülltes Liebesleben“ \n \n1.2. \n„LIEBES BOOSTER: DIE LEVEL UP KUR unterstützt Männer, die sich nach der \nStand- und und Liebeskraft aus der Jugend sehnen. Die Kapseln enthalten \nhochdosierte Naturextrakte, die studienbasiert Ihre Perfomance unterstützen“, \n \n1.3. \n„FÜR MEHR SPAẞ BEIM LIEBESSPIEL: Selen trägt zu einer normalen \nSpermabildung bei“, \n \n1.4. \n„STUDIENBASIERTE ENTWICKLUNG: Die natürlichen Kapseln enthalten viele \nnatürliche Inhaltsstoffe, die nachweislich die aufregende körperliche Zweisamkeit im \nBett bestärken. Für mehr Leistungsfähigkeit“, \n \n1.5. \n„STARKES LIEBESFEUERWERK KENNT KEINE GRENZEN: Die xyz Kapseln sind \nbewusst für Männer entwickelt, die im Einnahmezeitraum ihre natürlichen Wirksamkeit \nstärken und optimieren möchten“, \n \n1.6. \n„Fakt ist: Für ein langes und intensives Liebesspiel muss das Glied ausreichend \ndurchblutet werden ... Die Durchblutung wird auf natürliche Weise gesteigert, indem \nder Stickstoffgehalt im Körper erhöht wird. Ähnlich wie bei chemischen Mitteln wird so \ndie sexuelle Performance gesteigert ... Die Durchblutungssteigerung bei natürlichen \nMitteln basiert auf Stickstoffmonoxid. Der wird in unserem Körper ganz automatisch \ngebildet und aus Aminosäuren aus der Nahrung hergestellt. Eine bestimmte Art \nAminosäure heißt L-Arginin. Der Körper verwendet das L-Arginin, um es in Stickstoff \numzuwandeln und die Durchblutung zu fördern ... Leider kann L-Arginin allein nicht im \nKörper wirken, um Stickstoffmonoxid zu produzieren und die Durchblutung zu steigern \n... Spezielle Enzyme helfen dabei, das L-Arginin in Stickstoff umzuwandeln... Die \nEnzyme, die in Kombination mit L-Arginin benötigt werden, können durch \nSafran-Polyphenole aktiviert werden“, \n \n1.7. \n„Leider setzen viele Hersteller immer noch im Wesentlichen auf nur L-Arginin oder \nandere zweitrangige Stoffe. L-Arginin allein hat aber nicht den Hebel, den wir uns \neigentlich wünschen, um unsere natürliche sexuelle Performance in relativ kürzester \n\n \nSeite 3 \n \nZeit zu optimieren. Doch ohne die lebenswichtigen aktivierten Enzyme, die durch \nSafran-Polyphenole aktiviert werden, kann L-Arginin nicht optimal in Stickstoffmonoxid \numgewandelt werden“, \n \n1.8. \n„Heutzutage verstehen wir die Funktionsweise von Safran und seinen Polyphenolen \nsehr gut. Daher wird es auch als natürliches Hausmittel seit Jahrhunderten - in vielen \nasiatischen Ländern als „Wunderkur“ - für eine bessere sexuelle Performance \neingesetzt“, \n \n1.9. \n„Gleichzeitig unterstützt Traubenkernextrakt auch die Blutgefäßpflege und ihre \nDurchblutung bzw. insgesamt das gesamte Herz-Kreislaufsystem“, \n \n1.10. \n„PanaxGinseng... Hat eine harmonsierende ausgleichende Wirkung auf die Libido“. \n \n \n2. \nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise \nOrdnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der \nErstbeklagten zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen \nVerkehr \n \nfür das Produkt „zzz“ mit den Angaben zu werben: \n \n2.1. \n„FÜR EIN STARKES IMMUNSYSTEM: Vitamin B 12 (hier als bioaktives \nMethylcobalamin) hilft dem Aufbau guter Abwehrkräfte gegen Krankheitserreger und \nzellschädigende Substanzen“, \n \n2.2. \n„zz ... aktiviert aber Phase II-Enzyme, die in Ihrem Körper Abwehrmechanismen \ngegen freie Radikale auslösen. So kommt es Ihrem gesamten Körper zugute“, \n \n2.3. \nAußerdem deuten Studien darauf hin, dass es das Bakterium Hilicobaster pylori \nbekämpfen kann“, \n \n„Vertrauen Sie dem Testsieger! Als natürliches Antioxidant unterstützt es Ihr \nImmunsystem und Ihre Gesundheit. Mit der täglichen Einnahme von 2 Kapseln \nkönnen Sie bereits nach einigen Wochen die Veränderung bemerken“, \n \n2.4. \n„zz kann sich bei regelmäßiger Einnahme positiv auf die Zellgesundheit und Ihr \nkörperliches Wohlbefinden auswirken“, \n \n2.5. \n„Mit seiner hochdosierten Wirkstoffen kann zzz die Abwehrkräfte des Immunsystems \ngegen Krankheitserreger und zellschädigenden Substanzen stärken, \n \njeweils sofern dies geschieht wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich. \n \n \n3. \nDie Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2020 zu zahlen. \n \n \n\n \nSeite 4 \n \n \n4. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. \n \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers aus Ziffer I.1 und I.2 durch \n Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, \n wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \n Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \n abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. \n \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \nGründe: \nA. \n \nDer \nKläger \nnimmt \ndie \nBeklagten \nauf \nUnterlassung \nvon \nWerbeaussagen \nfür \nNahrungsergänzungsmittel in Anspruch. \n \nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die \nWahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. \n \nDie Erstbeklagte, deren alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, vertreibt zusammen \nmit diesem im Internet auf der Handelsplattform www.+++ die Nahrungsergänzungsmittel \n„xyz“ und „zzz“ unter Verwendung der im Tenor aufgeführten Aussagen. \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbeaussagen der Beklagten enthielten \nunzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Soweit die Beklagten das Produkt „zzz“ als \n„Testsieger“ bewerben, werde unrechtmäßig nicht zugleich die Fundstelle des Tests \nangegeben. Soweit sich die Beklagten im Hinblick auf das Produkt „xyz“ darauf beriefen, \ndass für Safran spezielle gesundheitsbezogene Angaben angemeldet seien (“on hold“), sei \ndas nur für den Klageantrag 1.8. (= Urteilstenor 1.8.) von Bedeutung, weil nur dort von \nSafran die Rede sei. \n \nDie Beklagten haben geltend gemacht, in den Produkten seien pflanzliche Bestandteile in \nForm von Safran und Ginseng enthalten (sogenannte Botanicals), deren Bewertung von der \nEuropäischen Kommission zurückgestellt sei. Insoweit müssten daher keine speziellen \ngesundheitsbezogenen Angaben zugelassen sein. Diese seien aber angemeldet (“on hold“). \n\n \nSeite 5 \n \nUngeachtet dessen handle es sich bei einem Teil der Aussagen um allgemeine Werbeposie; \nspezifische Wirkungen seien damit auch aus Verbrauchersicht nicht verknüpft. Hinsichtlich \ndes Klageantrags Nr. 1.3. würden die unspezifischen Aussagen zu „Spaß beim Liebesspiel“ \ndurch spezifisch zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für Zink und Selen untersetzt. \nAuch die übrigen Werbeaussagen seien wissenschaftlich belegt. Für das Bewerben eines \nProdukts wie vorliegend als „Testsieger“ sei keine Fundstellenangabe für den Test \nnotwendig. Dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage. \n \nDurch Urteil vom 02.12.2020, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen \nwird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Urteil ist den Beklagten am \n22.12.2020 zugestellt worden. Am 22.01.2021 haben sie Berufung eingelegt und diese am \n22.02.2021 begründet. \n \nMit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren fort. \n \nSie beantragen, \n \nunter Abänderung des am 02.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts \nLeipzig, Az.: 02 HK O 66/20, die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug \ngenommen. \n \n \nB. \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. \n \nI. \n \nDie Klage ist bis auf einen Teil des Klageantrags Nr. 1.3. gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, \n§§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, \nim Folgenden: HCVO) begründet. \n \n\n \nSeite 6 \n \n1. \nArt. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren \nMissachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und \nVerbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH in ständiger \nRechtsprechung, vgl. etwa GRUR 2019, 1299, juris Rn. 13 - Gelenknahrung III). \n \n2. \nDie \nangegriffenen \nAussagen \nsind \nnach \nzutreffender \nAnsicht \ndes \nLandgerichts \ngesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Entgegen der Auffassung \nder Beklagten trifft das auch auf die Aussagen gemäß Nr. 1.1., 1.2., 1.3. und 1.5. des \nUrteilstenors des Landgerichts zu. \n \nNach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der \nerklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein \nZusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem \nseiner Bestandteile und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ \nist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ umfasst dabei jeden \nZusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Verzehr des \nLebensmittels impliziert. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden \nabzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu \nbeurteilen (BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 19 m.w.N. - Repair-Kapseln). Davon ist unter \nanderem auch das psychsische Wohlbefinden erfasst, vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO. \n \nAuch Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs für die Gesundheit \nim Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO \nstellen gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar (vgl. a.a.O., Rn. \n24). Hierzu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa die Aussagen „lernstark“ (BGH \nGRUR 2016, 412 - Lernstark), „zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit“ und „... \nerhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“ (BGH GRUR 2013, 958, juris Rn. 13 - Vitapilze) \ngezählt. \n \nGemessen hieran erweisen sich die für das Produkt „xyz“ getroffenen Aussagen „Liebeskraft \nund ein erfülltes Liebesleben“, „LIEBES BOOSTER“, „die studienbasiert Ihre Performance \nunterstützen“, „ \nFÜR \nMEHR \nSPAẞ \nBEIM \nLIEBESSPIEL: \nFür \nbefriedigende \nHöhepunkte ist ein ausgeglichener Hormonhaushalt wichtig“, „welche für eine gute \nPerformance beim Mann im Bett notwendig sind“ und „ STARKES \nLIEBESFEUERWERK \nKENNT KEINE GRENZEN“ sowie „... für Männer entwickelt, die im Einnahmezeitraum ihre \nnatürliche Wirksamkeit stärken und optimieren möchten“ als gesundheitsbezogen. Es werden \ndamit die Sexualität als Körperfunktion (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO) sowie das sexuelle \nWohlbefinden (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO) angesprochen. Das unterscheidet die \n\n \nSeite 7 \n \nAngaben von den von den Beklagten angeführten Werbeaussagen „Red Bull verleiht Flügel“ \noder „Haribo macht Kinder froh“, die nur ein allgemeines, nicht gesundheitsbezogenes \nWohlbefinden versprechen. \n \n3. \nMit Ausnahme der unter Ziffer 1.3. des Landgerichtsurteils tenorierten Aussagen sind die \nWerbeaussagen der Beklagten vom Landgericht zu Recht untersagt worden. Das ergibt sich \ndaraus, dass die getätigten Werbeaussagen weder in die Liste der zugelassenen \ngesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind noch den \nAussagen eine in einer Liste gemäß Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle \ngesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Damit sind die Werbeaussagen gemäß Art. 10 \nAbs. 1 HCVO verboten, soweit sie spezifische Vorteile versprechen. Soweit sie auf \nallgemeine, nicht spezifische Vorteile verweisen, sind sie gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO \nunzulässig. \n \n4. \nDie Werbeaussage gemäß Ziffer 1.3. der Klageanträge bzw. des Urteilstenors des \nLandgerichts ist nur teilweise unzulässig. \n \nDiese lautet: FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL: Für befriedigende Höhepunkte ist ein \nausgeglichener Hormonhaushalt wichtig. Die Tabletten enthalten Zink für einen normalen \nTestosteron-Spiegel im Blut, Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei, welche für \ngute Performance beim Mann im Bett notwendig sind“. \n \nDie Aussagen FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL ...“ und „gute Performance beim Mann \nim Bett“ sind Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Produkts im Sinne des \nArt. 10 Abs. 3 HCVO. Für die Abgrenzung zu speziellen gesundheitsbezogenen Angaben \ngemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer \nWirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder \neinem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, \ndessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 \nHCVO oder nach Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (BGH GRUR 2016, 1200, juris \nRn. 24 - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007, juris Rn. 24 - B-Vitamine II). \n \nDie vorliegenden Aussagen beziehen sich nicht auf konkrete Körperteile oder \nKörperfunktionen und könnten daher nicht in einem Verfahren gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO \ngeprüft und in die dort genannte Liste aufgenommen werden. Damit musste den Aussagen \ngemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO eine in einer der Listen gemäß Art. 13 oder 14 HCVO \nenthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden. Dabei bedarf es einer \ninhaltlichen Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der \n\n \nSeite 8 \n \nspeziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die \nspezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH GRUR 2020, 1007, \njuris Rn. 27 - B-Vitamine II). Das ist hier teilweise der Fall: \n \nIn der Liste gemäß Art. 13 HCVO (vgl. Anhang zur VO (EG) Nr. 432/2012) sind die Angaben \n„Zink trägt zur Erhaltung eines normalen Testosteron-Spiegels im Blut bei“ und „Selen trägt \nzu einer normalen Spermabildung bei“ enthalten. \n \nEs ist allgemein bekannt, dass der Testosteron-Spiegel das sexuelle Verlangen beeinflusst, \nso dass die Werbeaussage „FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL: Für befriedigende \nHöhepunkte ist ein ausgeglichener Hormonhaushalt wichtig“ durch die für Zink zugelassene \nAngabe für eine nicht spezifische Angabe hinreichend umfassend untermauert wird. \n \nDes Weiteren ist als „Bestandteil einer guten Performance beim Mann im Bett“ - hier gemeint \nals Leistung - auch die Zeugungsfähigkeit zu verstehen. Die für Selen zugelassene Aussage \nuntermauert daher die Werbeaussage für eine nicht spezifische Angabe hinreichend \numfassend. \n \nUnzulässig ist lediglich, dass die Beklagten durch ihre Textgestaltung die Werbeaussage \n„FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL“ auch mit der für Selen zugelassenen Angabe \nverknüpft haben. Hier besteht zwischen der zugelassenen spezifischen Angabe für Selen \n(“trägt zu einer normalen Spermabildung bei“) und der (unspezifischen) Werbeaussage kein \nZusammenhang. \n \n5. \nDie Beklagten können sich für die Zulässigkeit ihrer Angaben nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass es sich vorliegend um pflanzliche Produkte bzw. Produkte mit pflanzlichen \nInhaltsstoffen (sogenannte Botanicals) handelt. \n \nMittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Art. 10 Abs. 3 HCVO unabhängig davon gilt, \ndass die Listen gemäß Art. 13 und 14 HCO noch nicht vollumfänglich erstellt sind (BGH \nGRUR 2019, 1299, juris Rn. 16 ff. - Gelenknahrung III). \n \nDabei ist freilich zu berücksichtigen, dass Angaben zu den Botanicals zu einem großen Teil \nnoch nicht durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet oder \ndurch die Kommission geprüft sind. Diese sind auf der Kommissions-Website veröffentlicht \n(“on hold“) und dürfen gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO weiter verwendet werden (vgl. \nErwägungsgründe Nr. 10 und 11 zur VO (EG) Nr. 432/2012). \n \nArt. 10 Abs. 3 HCVO ist daher bei Botanicals mit der Maßgabe anzuwenden, dass der \n\n \nSeite 9 \n \nBestimmung auch dann genügt ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe \nbeigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 \nAbs. 5 und 6 HCVO weiter verwendet werden darf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom \n26.10.2020, 13 U 44/20, juris Rn. 41 m.w.N.; Hiller, WRP 2020, 16, Rn. 6 f.; \nMeisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 17). \n \nBei diesem Verständnis der Regelung ist es dem Hersteller auch bei Botanicals möglich, mit \nallgemeinen gesundheitsbezogenen Vorteilen des Produkts zu werben, wenn er spezielle \nAngaben beifügt, die er nach den Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO \nverwenden darf. Dagegen besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, Art. 10 Abs. 3 HCVO \nfür Botanicals einstweilen überhaupt nicht anzuwenden und es dem Hersteller dadurch zu \ngestatten, in seiner Werbung allgemeine gesundheitsbezogene Vorteile zu behaupten, ohne \ndiese Behauptung durch einschlägige wissenschaftlich anerkannte Angaben zu unterlegen. \nEine solche vollständige Freigabe nicht spezifischer Angaben würde dem mit der Vorschrift \nbezweckten Verbraucherschutz zuwiderlaufen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 43; OLG Hamm \nWRP 2015, 228, juris Rn. 74 - Bach-Blüten). \n \n5.1. \nDiesen Anforderungen genügen die Angaben der Beklagten nicht. Sie haben ihren \nVerweisen auf nicht spezifische Vorteile ihrer Produkte nicht wirksam „on hold“ gehaltene \nspezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt. \n \n5.1.1. \nFür das Produkt „xyz“ beruft sich die Beklagte (bezüglich Urteilstenor Nr. 1.1., 1.2., 1.4. bis \n1.10.) auf die „on hold“-Angabe für Safran: Stimuliert die Libido; verbessert die Errektion, \nträgt zur Steigerung des Spermienvolumens bei und entspannt die Muskeln (ID 2427: \nStimulates the libido; improves erection, contributes to the increase of sperm volume and \nrelaxes muscles). \n \n \na) \nIn den Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.1., 1.2., 1.4., 1.5., 1.9. und 1.10. ist keinerlei \nBezugnahme auf Safran enthalten, so dass es hier von vornherein an jeder speziellen \ngesundheitsbezogenen Angabe fehlt. \n \nb) \nIn den Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.6. und 1.7. sind die Produktvorteile mit der Wirkung \nvon Safran-Polyphenolen begründet. Dabei handelt es sich um Bestandteile von Safran, \nnicht um Safran selbst. Eine „on hold“ gehaltene spezifische gesundheitsbezogene Angabe \nzu Safran-Polyphenolen trägt die Beklagte nicht vor. \n\n \nSeite 10 \n \n \nc) \nIn den Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.8. heißt es: \n \n„Heutzutage verstehen wir die Funktionsweise von Safran und seinen Polyphenolen sehr gut. \nDaher wird es auch als natürliches Hausmittel seit Jahrhunderten - in vielen asiatischen \nLändern als „Wunderkur“ - für eine bessere sexuelle Performance eingesetzt.“ \n \nDaraus ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Angaben gemäß \nUrteilstenor Nr. 1.6. und 1.7., nicht eindeutig, ob die unspezifische Wirkung (“bessere \nsexuelle Performace“) auf Safran insgesamt oder nur auf bestimmten Bestandteilen von \nSafran in Gestalt von Polyphenolen beruhen soll. Mit Blick auf die Zwecksetzung der HCVO, \nwahrheitsgemäße, klare, verlässliche und für den Verbraucher hilfreiche Angaben zu \ngewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und dazu \nBGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 35 - Repair-Kapseln) ist die unklare Aussage daher als \nspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht \nausreichend. Das gilt auch deshalb, weil aufgrund der Unklarheit nicht angenommen werden \nkann, dass - wie erforderlich - die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend \nuntermauert (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II). \n \n5.1.2. \nFür das Produkt „zzz“ haben die Beklagten lediglich Registriernummern (ID) von \nangemeldeten Angaben vorgetragen, die für den Wirkstoff Sulforaphan angemeldet seien. \nInhaltlicher Vortrag zu den Angaben fehlt. Der Kläger hat darauf erwidert, dass ein Teil der \nregistrierten Angaben sich gar nicht auf die streitgegenständlichen unspezifischen \nWerbeaussagen der Beklagten beziehe. Soweit das bei den anderen Angaben teilweise der \nFall sei, habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereits festgestellt, \ndass zwischen der untersuchten Substanz und den behaupteten Wirkungen kein \nZusammenhang bestehe. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. \n \nBei dieser Lage des Streitfalls fehlt es für das Produkt „zzz“ bereits an einer wirksamen \nBeifügung spezieller gesundheitsbezogener Angaben, die die unspezifischen Aussagen der \nBeklagten untermauern (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II). \n \n5.2. \nDie bei der Kommission „on hold“ gehaltenen Angaben zu Botanicals müssen gemäß Art. 28 \nAbs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 HCVO wissenschaftlich abgesichert sein, um sie verwenden zu \ndürfen. \n \nDie Darlegungs- und Beweislast dafür trägt gemäß Art. 6 Abs. 2 HCVO derjenige, der die \n\n \nSeite 11 \n \nAngabe verwendet (vgl. auch BGH GRUR 2013, 958, juris Rn. 21 - Vitapilze). \n \nInhaltlich muss gemäß Art. 5 Abs. 1 HCVO nachgewiesen werden, dass der betreffenden \nSubstanz die behauptete Wirkung tatsächlich zukommt (Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO), dass die \nSubstanz in den Produkten des Verwenders in relevanter Menge vorhanden ist (Art. 5 Abs. 1 \nlit. b HCVO), dass sie in bioverfügbarer Form vorliegt (Art. 5 Abs. 1 lit. c HCVO) und bei \neinem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die vom Verwender behauptete Wirkung zu \nerzielen vermag (Art. 5 Abs. 1 lit. d HCVO) (vgl. auch BGH, a.a.O.). Auch an diesen \nVoraussetzungen fehlt es im Streitfall: \n \n5.2.1. \nFür das Produkt „xyz“ haben die Beklagten vorgetragen, darin seien 600 ml \nSafran-Polyphenole pro Tagesdosis enthalten. Pro Tagesverzehr seien in den 600 ml \nSafran-Polyphenole 30 mg Safran (Crocus Sativus) entsprechend einer Studie enthalten. \nDieses Vorbringen ist nicht ausreichend: \n \nUngeachtet der streitigen Frage, ob mit den von den Beklagten vorgelegten Studien die \nbehauptete Wirkung von Safran bestätigt ist, ist jedenfalls unklar geblieben, ob das Produkt \nder Beklagten eine relevante Menge der untersuchten Substanz enthält. Das Produkt der \nBeklagten soll 600 ml Safran-Polyphenole pro Tagesdosis enthalten. Das sind Bestandteile \nvon Safran. Dass darin 30 mg Safran enthalten sein sollen, ist logisch nicht nachvollziehbar. \n \nInsbesondere ist aber nicht belegt, dass und in welchem Umfang der Wirkstoff in \nbioverfügbarer Form im Produkt der Beklagten enthalten ist, d.h. in welchem Umfang er aus \nseiner Lebensmittelmatrix freigesetzt und im Körper resorbiert bzw. am Wirkort verfügbar \nwird (vgl. etwa Haber/Meisterernst, WRP 2019, 413, 419 m.w.N.). \n \n5.2.2. \nFür das Produkt „zzz“ fehlt es bereits an der Darlegung spezieller gesundheitsbezogener \nAngaben für Sulforaphan (vgl. oben Nr. 5.1.2.). Damit bleibt schon offen, welche konkreten \nWirkungen dieser Substanz die Beklagten mit den vorgelegten Studien überhaupt belegen \nwollen. Jedenfalls fehlt hier aber jeder Vortrag dazu, dass Sulforaphan im Produkt der \nBeklagten in relevanter Menge in bioverfügbarer Form vorhanden ist und bei einem \nvernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die vom Verwender behauptete Wirkung zu \nerzielen vermag. \n \n6. \nZutreffend ist auch, dass das Landgericht die Werbung der Beklagten mit Testergebnissen \nohne Angabe der Fundstelle für unzulässig gehalten hat. Für die Auffassung der Beklagten, \nder Gesetzgeber habe das bei Gesundheitsprodukten wie hier für nicht nötig gehalten, fehlt \n\n \nSeite 12 \n \njeder Anhaltspunkt. Aus dem Fehlen der für Arzneimittel geltenden Vorschrift des § 6 Nr. 2 \nHWG für Produkte wie hier zu folgern, für diese müssten keine Fundstellen angegeben \nwerden, ist unrichtig. Dann gilt vielmehr die allgemeine Vorschrift des § 5a Abs. 2 UWG. \n \n \nII. \n \nDer Ausspruch zu der vom Kläger geltend gemachten Abmahnkostenpauschale beruht auf \n§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nFür die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 \nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \n S. \n \n \n \n Dr. M.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-24/14-u-156-21","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-24/14-u-156-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457511","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.637721+00:00"}}