{"status":"available","doknr":"OLD457510","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-07-28","aktenzeichen":"14 U 140/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 140/20 \nLandgericht Leipzig, 01 HK O 1349/19 \n \nVerkündet am: 28.07.2020 \n \nR., Justizbeschäftigte \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nO. … KG, … \nvertreten durch den Komplementär … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nH. P., … \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… & Partner, … \n \nwegen Unterlassung \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. und \nRichter am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n29.11.2019, Az. 1 HK O 1349/19, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen \ninsoweit abgeändert, als der Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags \nverurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. \n2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. \n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des \nUnterlassungstenors Ziff. I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000.- EUR \nabwenden. \nIm \nÜbrigen \nkönnen \nbeide \nSeiten \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nStreitwert bis 30.000.- EUR \n \n \n \n \nGründe \nA. \nDie Klägerin geht gegen den Beklagten auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung aus \nWettbewerbsrecht vor. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 29.11.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen \nBezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Es hat dem Beklagten unter Androhung der \ngesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr eine Tätigkeit als \nVersicherungsvermittler durchzuführen, ohne hierfür eine behördliche Erlaubnis der \nzuständigen IHK nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO zu haben, wie erfolgt am 4. April 2019 auf der \nInternetpräsenz www.xxx.cc und am 11. Juni 2019 auf der Internetpräsenz www.yyy.de \ndurch die Zurverfügungstellung eines Vergleichsrechners, der Rangfolgen für Angebote für \nKfz-Haftpflichtversicherungen erstellt, die Bereitstellung von allgemeinen Informationen und \nTipps sowie einen Ratgeber über Kfz-Haftpflichtversicherungen und die Möglichkeit, über die \nSeite einen konkreten Versicherungsvertrag zu schließen, wie auf den nachfolgend \nwiedergegebenen Ausdrucken der Internetpräsenz www.xxx.cc und der Internetpräsenz \nwww.yyy.de wiedergegeben. Ferner hat es den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in \nHöhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen zugesprochen. \n\n \nSeite 3 \n \nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ergänzt und vertieft sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Der Tenor sei unbestimmt und weiche vom Klageantrag ab. Die \nKlägerin handele rechtsmissbräuchlich. Eine Versicherungsvermittlung übe der Beklagte \nnicht aus. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29.11.2019, Az. 1 HK O 1349/19, \naufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2020 \nund die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen. \nB. \nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber weitestgehend ohne Erfolg. Die \nKlägerin verfolgt mit dem als unzulässig abzuweisenden Hauptteil des Unterlassungsantrags \nin der Sache kein weitergehendes Klageziel als mit dem Verbot der konkreten \nVerletzungsform, mit dem sie durchdringt. \nI. \nDie Klage ist teilweise unzulässig. \n1. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte allerdings Abweichungen vom Klageantrag. \nGemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien \nsachdienliche Anträge stellen. Die Klägerin stellte nach dem Klageantrag Ziff. 1. \"eine \nTätigkeit als Versicherungsvermittler durchzuführen, ohne hierfür eine behördliche \nGenehmigung der zuständigen IHK nach …\" und nach ihrem Vortrag auf die \nErlaubnisbedürftigkeit ab. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist in Satz 1 von § 34d \nAbs. 1 GewO geregelt. Es bestimmt sich nur ausdrücklich nach Maßgabe der \nfolgenden Bestimmungen, zu denen auch Satz 4 Nr. 2 GewO gehört. Sachdienlich ist \nes deshalb, den Verbotsantrag an der ersichtlich gemeinten Vorschrift für die \nErlaubnisbedürftigkeit anknüpfen zu lassen. Auch das Ersetzen des Begriffs \n\"Genehmigung\" durch \"Erlaubnis\" ist unschädlich, weil beide Begriffe im \nGewerberecht gleichbedeutend sind und § 34d GewO den Begriff Erlaubnis \nverwendet. \nDas Landgericht hat die Anlagen K 1 und K 9 zu Recht zum Urteil genommen, um \nsicherzustellen, dass auch der Urteilausspruch – nicht nur der Klageantrag, dem in \nder Klageschrift die Anlagen beigefügt waren – aus sich heraus ausreichend \n\n \nSeite 4 \n \nbestimmt ist. Damit hat das Landgericht der Rechtsprechung des BGH Rechnung \ngetragen (und einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO vermieden, vgl. BGH \nGRUR 2015, 672 - Video-Konsolen II, Teplitzky-Feddersen, 12. Aufl., Kap. 7 Rn. 7 \nff.). Zudem ist wegen des maßgeblichen objektiven Erscheinungsbildes jeweils der \ngesamte Vorgang zum Online-Antrag aufzunehmen. Wären die Anlagen zu \numfangreich, hätte eine Bezugnahme genügt, so dass darauf nicht ein Verstoß gegen \ndas Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot gestützt werden kann. \n \n2. Der Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in seinem abstrakten Teil nicht \nausreichend bestimmt. \nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst \nsein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 \nAbs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht \nerschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem \nBeklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. \nBGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16). \n \na) Im Streitfall ist der Antrag mit seinem verallgemeinernd formulierten Teil nicht \nhinreichend bestimmt. Durch die Verwendung des Begriffs Versicherungsvermittler \nbleibt unklar, was dem Beklagten konkret verboten werden soll. \nDie Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der \nzu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer \nsachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den \nSinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von \nAntrag und Urteil feststeht (vgl. BGH GRUR 2008, 357 - Planfreigabesystem). Hier \nbesteht aber zwischen den Parteien Streit, was unter der Vermittlung von \nVersicherungsverträgen zu verstehen ist und ob der Beklagte diese Leistungen im \nRahmen seines Internetauftritts erbracht hat. \n \nb) Der ab dem Vergleichspartikel „wie erfolgt am …“ folgende Teil des Verbotsantrags \ngenügt aber dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \nDie Klägerin nimmt unmittelbar auf die Internetpräsenz vom 4.4.2019 und 11.6.2019 \nund die dort zugänglichen Tipps, Informationen und Ratgeber Bezug. Sie umschreibt \ndie Begriffe Tipps, Informationen und Ratgeber dadurch hinreichend konkret. Die \nBegriffe werden nicht abstrakt, sondern nur innerhalb der konkreten Verletzungsform \nverwendet. Ihr Verständnis erschließt sich durch Rückgriff auf die konkrete \n\n \nSeite 5 \n \nVerletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung mit den Anlagen K 1 und K \n9 (vgl. BGH GRUR 2004, 151 Farbmarkenverletzung I, BGH GRUR 2010, 749 = \nErinnerungswerbung im Internet). Nur in kumulativer und damit - wie vom Landgericht \nausgeführt \n(LGU \nS. \n52 \nf.) \neinschränkender \n- \nVerbindung \nwird \ndie \nZurverfügungstellung von allgemeinen Informationen und Tipps sowie einem \nRatgeber über Kfz-Haftpflichtversicherungen mit einem Vergleichsrechner, der \nRangfolgen für Angebote für Kfz-Haftpflichtversicherungen erstellt, und der \nMöglichkeit, über die Seite einen konkreten Versicherungsvertrag zu beantragen, \nuntersagt. \nGegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags ist zudem \nallein die konkrete Verletzungsform (\"... wie erfolgt am … wie auf den nachfolgend \nwiedergegebenen \nAusdrucken \nder \nInternetpräsenz \nwww.xxx.cc \nund \nder \nInternetpräsenz www.yyy.de wiedergegeben\"). Anders als Antragsfassungen, die die \nkonkrete Verletzungsform durch „insbesondere“ nur als Beispiel heranziehen (vgl. \nBGH GRUR 2014, 398 – Online-Versicherungsvermittlung), wird durch die \nunmittelbare \nBezugnahme \nauf \ndie \nkonkrete \nVerletzungsform \nmit \ndem \nVergleichspartikel \"wie\" hier deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein \ndie konkrete Verletzungsform sein soll (BGH GRUR 2006, 164 - Aktivierungskosten II; \nBGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Welche Verhaltensweisen \ndes Beklagten verboten werden sollen, ergibt sich demnach anhand der konkreten \nVerletzungsform unter Heranziehung des Sachvortrags der Klägerin eindeutig. \n \n3. Das Handeln der Klägerin ist auch nicht rechtmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). \nVoraussetzung für einen solchen Missbrauch ist, dass das beherrschende Motiv des \nMitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für \nsich nicht schützenswerte Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche \nTriebfeder der Verfahrenseinleitung erscheinen (Büscher/Hohlweck UWG, § 8 Rn 351 \nmwN). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige \nPrüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH GRUR 2019, \n199 Rn. 21 - Abmahnaktion II). \nIm Streitfall kommt dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie \nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz der Vorrang \nzu (vgl. BGH GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, mwN). Es liegt keine \nunzulässige \nMehrfachabmahnung \nvor, \nindem \nderselbe \nRechtsanwalt \nunter \ndemselben Aktenzeichen mit Schreiben vom 5.4.2019 (K 5) für die I. und mit \nSchreiben vom 13.5.2019 (K 6) für die Klägerin gegen den Beklagten vorgegangen \nist. \n\n \nSeite 6 \n \nZwar kann die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs \ndurch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten \nVoraussetzungen einen Rechtsmissbrauch darstellen (BGHZ 144, 165, 170 ff. - \nMissbräuchliche Mehrfachverfolgung). Das kann auch bei einer extensiven \nMehrfachabmahnung gelten, wenn die Klägerin und der Verband, dem sie angehört, \nvon demselben Rechtsanwalt vertreten waren, so dass sich die Möglichkeit eines \nkoordinierten Vorgehens ergibt. \nEine Abmahnung kann jedoch nicht als missbräuchlich angesehen werden, soweit sie \nfür eine zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle eines sofortigen \nAnerkenntnisses (§ 93 ZPO) Kostennachteile zu vermeiden (BGH GRUR 2002, 357 – \nMissbräuchliche Mehrfachabmahnung). Das war hier der Fall. Gegen den Beklagten \nwurde sukzessive vorgegangen, zunächst durch das Schreiben vom 5.4.2019 (K 5) \nfür die I.. Hierbei handelte es sich aber nicht um eine Abmahnung. Es fehlte an einem \nUnterwerfungsverlangen, einer Vertragsstrafe und der Androhung gerichtlichen \nVorgehens. Die Gläubigerin verlangte nur, dass sich der Beklagte die erforderliche \nErlaubnis \nverschafft \noder \ndie \nInternet-Präsenz \noffline \nstellt. \nDieses \nBeseitigungsverlangen hätte - ohne die Abmahnung vom 13.5.2019 (K 6) - bei einer \nnachfolgenden Unterlassungsklage der Anwendung von § 93 ZPO zum Nachteil der \nKlägerin nicht entgegengestanden. Vielmehr hätte sich der Beklagte darauf \nzurückziehen können, keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Dies gilt \nunabhängig davon, ob der Beklagte den Störungszustand beseitigt hätte oder nicht. \nDemnach hatte die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung vom \n13.5.2019 (K 6). Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen der Klägerin liegen \nnicht vor, selbst wenn eine weitere vergleichbare Fallgestaltung rechtshängig ist. \n \nII. Das Unterlassungsbegehren ist nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 3 a UWG in Verbindung \nmit § 34d GewO begründet. \n \n1. Nach § 34d \nAbs. 1 \nSatz 1 \nGewO bedarf \nderjenige, \nder \ngewerbsmäßig \nals \nVersicherungsmakler \noder \nals \nVersicherungsvertreter \nden \nAbschluss \nvon \nVersicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) der Erlaubnis der \nzuständigen Industrie- und Handelskammer. Hierbei handelt es sich um eine \nVorschrift, die im Sinne von § 3a UWG dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im \nInteresse der Marktteilnehmer zu regeln (BGH GRUR 2014, 88 - Vermittlung von \nNetto-Policen mwN). Sie bezweckt - ebenso wie die ihr zugrundeliegende Richtlinie \n2002/92/EG – \nauch \ndie \nVerbesserung \ndes \nVerbraucherschutzes \n(vgl. \nRegierungsentwurf \neines \nGesetzes \nzur \nNeuregelung \ndes \nVersicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935 S. 1 f. und 17; Ennuschat in \n\n \nSeite 7 \n \nTettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, § 34d Rn. 3 mwN). § 34d Abs. 1 Satz 1 \nGewO stellt eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung dar, so \ndass der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken \nkeinen den § 3 Abs. 1, § 3 a UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, der \nAnwendung dieser Vorschriften im Streitfall nicht entgegensteht (BGH GRUR 2013, \n1250 – Krankenzusatzversicherungen). Bei der gebotenen richtlinienkonformen \nAuslegung \nvon \n§ \n34d \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nGewO \nist \nder \nBegriff \nder \nVersicherungsvermittlung im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht \neng zu bestimmen. \n \n2. Der Beklagte vermittelt auf den von ihm betriebenen Internetseiten (Anlagen K 1 und \nK 9; Impressum GA 134, K 11) gewerbsmäßig ohne die erforderliche Erlaubnis den \nAbschluss von Versicherungsverträgen. Nach dem objektiven Erscheinungsbild ist \nsein Verhalten darauf gerichtet, einen konkreten Versicherungsantrag erkennbar \ndirekt von seiner Website auf Grund von Angaben, die ein Versicherungsnehmer über \nseine Website eingibt, stellen zu können. Darin liegt die untersagte Möglichkeit zum \nVertragsschluss. \n \na) Entgegen der Auffassung des Beklagten erschöpft sich seine Tätigkeit nicht darin, als \nbloßer Tippgeber Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft \nzu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und \neinem \nVersicherungsvermittler \noder \nVersicherungsunternehmen \nherzustellen; \nvielmehr ist sie nach ihrem objektiven Erscheinungsbild auf den konkreten Abschluss \neines Versicherungsvertrags gerichtet (BGH GRUR 2014, 398 Rn. 21 – \nOnline-Versicherungsvermittlung m.w.N.). \nDas objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, \ndass der Beklagte über seine beanstandeten Internetauftritte (K 1, K 9) nach der \nEingabe \nzu \nverschiedenen \nKriterien \ndurch \nden \nVerbraucher \nkonkrete \nVersicherungsprodukte mittels eines Vergleichsrechners in einer Rangfolge angibt \nund die Möglichkeit zu einem Online-Vertragsabschluss auf seiner Website eröffnet. \nEin Wechsel von seiner Website zu einer Webseite eines anderen Betreibers bleibt \ndabei nicht nur verborgen wie in dem von der Beklagten herangezogenen Fall, der \nder Entscheidung des BGH vom 28.11.2013 (Az. I ZR 7/13, BGH GRUR 2014, 398 – \nOnline-Versicherungsvermittlung) zugrunde lag. Vielmehr erfolgt ein solcher Wechsel \ntatsächlich \nnicht, \nwie \ndem \nNutzer \nauch \nersichtlich \nwird. \nDie \nkonkrete \nVertragsanbahnung ist deshalb erst recht dem Beklagten zuzuordnen. \n \n\n \nSeite 8 \n \nb) Der Beklagte bewarb am 4.4.2019 auf der Internetpräsenz www.xxx.cc sein Angebot \nmit „unserem Kfz-Versicherungsvergleich“ und „unserem Vergleichsrechner“ (K 1, \nBild 1, GA 5, 34, 344). Auf diesem \"P. … …\" stellt er Informationen, Tipps und einen \nRatgeber bereit (GA 13 f., 28). Ferner stellt er einen Vergleichsrechner zur \nVerfügung, der eine Rangfolge für Angebote von Kfz-Versicherungen erstellt. In dem \n– in der Browserzeile ersichtlichen - Verzeichnis „xxx.html“ derselben Website \nerscheint eine Eingabemaske, in die der Nutzer zahlreiche Angaben eintragen kann \n(neues Auto versichern oder Versicherung wechseln, Bezirk, Modell, Zulassung; K 1, \nBild 2, GA 6, 35, 134, 344). Über den Button „weiter“ gelangt er ohne Wechsel der \nWebsite zu Angaben der Nutzung und Fahrer (K 1, Bild 3, GA 7, 36). Die \n„weiter“-Klicks führen zum dritten (Schutzumfang) und vierten (Rabatte) Unterpunkt \nauf derselben Website (K 1, Bild 4 f., GA 8 f., 37 f., 345). Der Button „Ergebnis \nanzeigen“ öffnet auf derselben Website beim Anklicken die Darstellung von \nErgebnissen mit dem Jahresbeitrag in einer Abfolge, die sortiert und gefiltert werden \nkann (K 1, Bild 6, GA 10, 39, 346). Dabei können z.B. Angaben zu den \nJahreskilometern angepasst werden. Über den Button „weiter“ bei einem konkreten \nVersicherungstarif gelangt der Nutzer dann unter derselben Domain wiederum mit der \nAngabe des Portals kfz.xxx.cc in der Kopfzeile zu den Leistungen dieses Tarifs mit \ndem Button „Online-Antrag“ (K 1, Bild 7, GA 11, 39, 346). In der Folge sind auf \nderselben Website mit derselben URL und bei demselben grünen Erscheinungsbild \nim Hintergrund die persönlichen Daten und die Bankverbindung anzugeben sowie \nOptionen wählbar (K 1, Bild 8-10 GA 11 f., 40 f., 347). \n \nc) Nach dem objektiven Erscheinungsbild ist die konkrete Vertragsanbahnung dem \nBeklagten zuzuordnen. Sie findet deutlich erkennbar unter derselben Domain statt. \nDie Hinweise \"powered by zzz\" (GA 105) waren am 4.4.2019 noch nicht angebracht \n(K 1, Bild 2, GA 6, 35). Auf sie kommt es wegen der fortbestehenden \nWiederholungsgefahr für den zuerkannten Anspruch nicht an. Im Übrigen sind sie \nnach dem objektiven Erscheinungsbild und ihrer Aussage nicht geeignet, die \nVertragsanbahnung zzz zuzuschreiben. \nAuch nach Auffassung des Beklagten befinden sich die Frames mit den Inhalten von \nzzz auf der Website des Beklagten. Der Inhalt der eingeblendeten Fenster mag dabei \nursprünglich fremd (von zzz) sein. Der Beklagte macht ihn sich aber nach dem \näußeren Erscheinungsbild dadurch zu eigen, dass er erkennbar diese Fenster in \nseine Website gewissermaßen als Haus einbaut. Unter derselben URL in der \nBrowserzeile hebt er in der Kopfzeile sein Kfz-Versicherungsportal bei gleichbleibend \ngrünem Hintergrund hervor (GA 132). Demgegenüber tritt eine zzz-Optik, soweit sie \nüberhaupt als solche wahrgenommen wird, zurück. Dass von Anfang an in der \nFußzeile der Seite in kleinerer Schriftgröße schwer lesbar \"Ein Service von zzz\" \n\n \nSeite 9 \n \nangegeben ist (K 1, Bild 2, GA 6, 35, 105, 132, 344), fällt nicht ausreichend auf und \nverändert den Gesamteindruck nicht, zumal es unter \"teilnehmende Versicherer\" \nsteht und sich nicht auf den Vergleich an sich bezieht. Entsprechendes gilt für die \nEinblendung \"Übertragen der Daten von www.zzz.de....\". Das innerhalb des Frames \nmögliche Senden der Auflistung per E-Mail und das Drucken führen zu weiteren \nHinweisen auf zzz. Sie sind aber nicht notwendig aufzurufen, insbesondere nicht für \ndie Online-Beantragung auf dem nach seinem Erscheinungsbild dem Beklagten \nzuzuordnen Internetauftritt. \n \nd) Entsprechendes \ngilt \nbei \ngrau-blauem \nHintergrund \nfür \ndie \nInternetpräsenz \nwww.kfz-yyy.de des Beklagten am 11.6.2019 (K9), selbst wenn die Hinweise \n\"powered by zzz\" schon am 11.6.2019 angebracht waren. \n \nIII. Der Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten ergibt \nsich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Kosten mit \nSchreiben vom 13.5.2019 (K 6) geltend gemacht wurden und entstanden sind. Die \nBeklagte hat nur die schlüssige Darlegung, nicht die tatsächliche Entstehung der Kosten \nin Abrede gestellt. Im Übrigen geht der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch \nüber, weil der Beklagte den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin keinesfalls erfüllen \nwill. Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. \n \nIV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der \nRevision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der \nAnwendung \nanerkannter \nRechtsgrundsätze \nauf \neinen \nEinzelfall. \nDie \nentscheidungserheblichen \nrechtlichen \nProbleme \nhaben \ndurch \ndie \nzitierten \nEntscheidungen, \ninsbesondere \nBGH \nGRUR \n2014, \n398 \n– \nOnline-Versicherungsvermittlung, eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder \ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \nDr. M. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-07-28/14-u-140-20","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34d","ref_norm":"34d","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-07-28/14-u-140-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457510","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.605905+00:00"}}