{"status":"available","doknr":"OLD457509","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-08","aktenzeichen":"14 U 1267/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 1267/21 \nLandgericht Dresden, 9 O 1692/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 08.03.2022 \n \nD. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \ngegen \n \nxxx Versicherung AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Schmerzensgelds \n \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2022 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n1. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil der 9. Zivilkammer des \nLandgerichts Dresden vom 04.06.2021, Az.: 9 O 1692/20, unter Zurückweisung der \nweitergehenden Berufung in Ziffer 1. des Tenors abgeändert: \n \nDie Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der \nKlägerin von 50 % gerechtfertigt. \n \n2. \nZur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung \nwird die Sache an das Landgericht Dresden zurückverwiesen. \n \n3. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.365,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \n \nA. \n \n \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines \nVerkehrsunfalls in Anspruch. \n \nDer Unfall ereignete sich am ...2015, als die xxx geborene Klägerin nach Einbruch der \nDunkelheit die …straße in O1 zu Fuß überqueren wollte. Dabei kollidierte sie mit einem bei \nder Beklagten haftpflichtversicherten Pkw … (künftig: Beklagtenfahrzeug). Die gehbehinderte \nKlägerin hatte die Straßenmitte bereits überschritten, als sie mit dem sich aus ihrer Sicht von \nrechts \nnähernden \nBeklagtenfahrzeug \nzusammenstieß. \nDer \nAnstoß \nerfolgte \nam \nBeklagtenfahrzeug vorn links. Die Klägerin wurde durch den Unfall schwer verletzt. \n \nDurch Grundurteil vom 04.06.2021, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug \ngenommen wird, hat das Landgericht die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach mit der \nMaßgabe einer Haftung der Beklagten zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Die \nEntscheidung ist der Klägerin am 07.06.2021 zugestellt worden. Am 05.07.2021 hat sie \nBerufung eingelegt und diese am 09.08.2021, einem Montag, begründet. \n \nMit der Berufung verfolgt die Klägerin in der Sache ihr erstinstanzliches Begehren fort. Sie \nmacht geltend, dass in einem Verfahren der Eigentümerin des Beklagtenfahrzeugs gegen \nsie, die Klägerin, vor dem Amtsgericht Meißen (Az.: 115 C 439/16) von einem 80 %igen \n\n \nSeite 3 \n \nHaftungsanteil der Gegenseite ausgegangen worden sei. Das habe für das vorliegende \nVerfahren präjudizielle Wirkung. Die 80 %ige Haftung sei aber angesichts der Umstände \nauch in der Sache begründet. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n1. \ndas Grundurteil des Landgerichts Dresden vom 07.06.2021 aufzuheben und die \nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die 9. Zivilkammer des \nLandgerichts Dresden zurückzuverweisen, \n2. \nhilfsweise, das Grundurteil des Landgerichts Dresden vom 07.06.2021 abzuändern \nund die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach mit der Maßgabe einer Haftung der \nBeklagten von 80 % für gerechtfertigt zu erklären, \n3. \nhilfsweise, das Grundurteil des Landgerichts Dresden vom 07.06.2021 aufzuheben \nund die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, \ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 76.000 € \naber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu zahlen sowie die Beklagte zu \nverurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.085,95 € nebst \nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2020 \nzu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben, indem er aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer \ndes \nBeklagtenfahrzeugs \n(Staatsanwaltschaft \n…, \nAz: \nxxx) \ndie \nGutachten \ndes \nSachverständigen S1 (Bl. 103 ff., Bl. 209 ff.) im Wege des Urkundenbeweises verwertet \nsowie die Lichtbildmappe (Bl. 6 ff.) in Augenschein genommen hat. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die genannten Beweismittel verwiesen. \n \n \n\n \nSeite 4 \n \nB. \n \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. \n \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 115 \nAbs. 1 VVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld (Nr. III.2.), wobei gemäß \n§§ 9 StVG, 254 BGB, 25 Abs. 3 StVO ein hälftiges Mitverschulden zu berücksichtigen ist (Nr. \nIII.1.). \n \nI. \n \n1. \n \nDie von der Klägerin vorrangig erstrebte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und \nZurückverweisung an das Landgericht ohne eigene Entscheidung des Senats über den \nGrund des Anspruchs kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 \nNr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zur Entscheidung über den Anspruchsgrund ist eine \numfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme nicht erforderlich, sodass insoweit auch mit \nBlick auf die seit dem Unfall verstrichene Zeit und das Alter der Klägerin eine eigene \nEntscheidung des Senats veranlasst ist. \n \n \n2. \n \nAnders liegt es bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs. Insoweit \nbedarf es für die Herbeiführung der Entscheidungsreife noch erheblichen Aufwands, sodass \neine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO \nveranlasst ist. Der dazu gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Antrag (vgl. auch BGH \nNJW-RR 2004, 1637, juris Rn. 28) ist gestellt. \n \n \nII. \n \n \nDas Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 07.05.2020 (115 C 439/16, vgl. Anl. K1) hat keine \npräjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren. \n \n1. \n \nIn subjektiver Hinsicht wirkt ein Urteil grundsätzlich nur zwischen den Parteien eines \n\n \nSeite 5 \n \nProzesses, § 325 Abs. 1 ZPO. Für den Haftpflichtprozess bestimmt § 124 Abs. 1 VVG (früher \n§ 3 Nr. 8 PflVG) eine Rechtskrafterstreckung für klageabweisende Urteile. Eine \nRechtskraftwirkung \neines \nvom \nGeschädigten \ngegen \nden \nSchädiger \nerstrittenen \nklagestattgebenden Urteils zulasten des Haftpflichtversicherers gibt es dagegen nicht (vgl. \nauch BGH NJW 1971,49, juris Rn. 6 f.; NJW 2013, 1163, juris Rn. 14; Zöller/G. Vollkommer, \nZPO, 34. Auflage, § 325 Rn. 4, 39). \n \nDie Klägerin kann sich schon daher nicht auf eine präjudizielle Wirkung der vom Amtsgericht \nMeißen angenommenen Haftung der Fahrzeughalterin für 80 % des Schadens berufen. \n \n2. \n \nIn objektiver Hinsicht bezieht sich die Rechtskraft eines Urteils auf den Streitgegenstand, § \n322 Abs. 1 ZPO. Dieser wird durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt. Für die dem \nVerfahren vor dem Amtsgericht Meißen zugrundeliegende Zahlungsklage der Halterin war \nder Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall einschließlich der Haftungsquote nur \nVorfrage, \nnicht \nStreitgegenstand. \nEine \nauf \n(Zwischen-) \nFeststellung \nder \nSchadensersatzpflicht der Halterin gerichtete Widerklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) hat die hiesige \nKlägerin und dortige Beklagte nicht erhoben. \n \nDaher fehlt es an einer rechtskräftigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Halterin \ndurch das Amtsgericht Meißen, sodass eine Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils \nauch objektiv nicht in Betracht käme. Wollte man dem nicht folgen, wären unterschiedliche \nStreitgegenstände jedenfalls deshalb anzunehmen, weil es vor dem Amtsgericht Meißen um \nmateriellen Schadensersatz ging, während vorliegend Schmerzensgeld beansprucht wird \n(vgl. BGH NJW 2014, 3300, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \n \nIII. \n1. \n \n1.1. \n \nEin Fußgänger darf gemäß § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn nur unter Beachtung des \nVorrangs des Fahrzeugverkehrs überqueren. Dabei hat er den fließenden Verkehr vor dem \nBetreten und auch beim Überqueren der Fahrbahn genau zu beobachten (vgl. BGH NJW \n2000, 3069, zitiert nach juris). Dabei darf er auch zunächst nur bis zur Mitte gehen und dort \nden von rechts kommenden Verkehr abwarten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.4.1975, VI ZR \n225/73, BeckRS 1975, 30393292). Verstößt der Fußgänger gegen seine Verpflichtung aus § \n25 Abs. 3 StVO, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. etwa BGH VersR 1964, 846, \n\n \nSeite 6 \n \n847; KG MDR 2010, 1049, juris Rn. 13). Das ist hier anzunehmen: \n \n1.2. \n \nDie zum Unfallzeitpunkt 81-jährige gehbehinderte Klägerin hat die Fahrbahn der …straße \nüberquert, obwohl sich auf der gerade verlaufenden und damit gut einsehbaren Straße (vgl. \naber Nr. 1.3.) das ordnungsgemäß beleuchtete und damit gut erkennbare, bei der Beklagten \nversicherte Fahrzeug näherte. Der Klägerin musste bewusst sein, dass sie sich aufgrund \nihrer Gehbehinderung nur langsam fortbewegen kann. Daher hätte sie jedenfalls bei \nErreichen der Fahrbahnmitte erneut prüfen müssen, ob von rechts Verkehr naht. Spätestens \ndann hätte sie das Beklagtenfahrzeug erkennen können. \n \n1.3. \n \nDie Klägerin bestreitet, dass das Beklagtenfahrzeug die gerade verlaufende und gut \neinsehbare …straße entlanggekommen sei. Vielmehr sei dieses, so trägt sie vor \n(Berufungsbegründung Seite 7, GA 13), erst kurz vor der Unfallstelle von der ***straße in die \n…straße eingebogen, nachdem die Klägerin die Straße bereits betreten gehabt habe. Dieses \nVorbringen ist unerheblich: \n \nAufgrund ihrer langsamen Fortbewegung hätte sich die Klägerin bei Erreichen der \nStraßenmitte nochmals vergewissern müssen, ob von rechts Verkehr naht. Dann hätte sie \ndas Beklagtenfahrzeug auch dann bemerkt, wenn es aus der ***straße in die …straße \neingebogen wäre. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Einbiegens bereits die zweite \nFahrbahnhälfte betreten gehabt habe, behauptet sie nicht. \n \nDamit kann dahinstehen, dass sich aus den Akten auch keine ernsthaften Anhaltspunkte \ndafür ergeben, dass das Beklagtenfahrzeug erst relativ kurz vor der Unfallstelle aus der \n***straße in die …straße eingebogen war. \n \n2. \n \nDie Beklagte haftet vorliegend gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Betriebsgefahr des bei ihr \nversicherten Beklagtenfahrzeugs, die sich dadurch erhöht hat, dass der Zeuge Z1 als Fahrer \ndes Fahrzeugs gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 S. 2-4 StVO verstoßen hat. \n \n2.1. \n \nEin Haftungsausschluss aufgrund höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Es \nist nicht ersichtlich, dass der Unfall auf ein betriebsfremdes, von außen durch elementare \n\n \nSeite 7 \n \nNaturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis zurückzuführen \nist. \n \n2.2. \n \nDurch das unfallanalytische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S1 vom 29.3.2017 \nim Ermittlungsverfahren (Bl. 209 ff. der Ermittlungsakte), das bereits Gegenstand der \nerstinstanzlichen Entscheidung war (vgl. LGU 7 Mitte) wurde auf der Grundlage einer durch \nGehversuche festgestellten Geschwindigkeit der Klägerin von 0,27 m/s = 0,97 km/h, der \nKollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h \nerrechnet, dass sich das Beklagtenfahrzeug bei Überschreiten der Fahrbahnmitte durch die \nKlägerin in Höhe der Einmündung ***straße befand. Unter Berücksichtigung einer \nReaktionszeit von 0,8 Sekunden hätte es damit 22 m vor dem Kollisionsort zum Stehen \ngebracht werden können, soweit der Fahrer aufgrund der Lichtverhältnisse in der Lage war, \ndie Klägerin zu erkennen. Da sich der Reaktionsaufforderungspunkt im Bereich der \nEinmündung \nder \n***straße \nbefand, \nergebe \nes \nkeinen \nUnterschied, \nwenn \ndas \nBeklagtenfahrzeug \naus \nder \n***straße \nin \ndie \n…straße \neingebogen \nsei \n(vgl. \nErgänzungsgutachten Seite 10, Blatt 118 der Ermittlungsakte). \n \n2.3. \n \nDie überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S1 konnten im Wege des \nUrkundenbeweises verwertet werden. Die Parteien haben zur beabsichtigten Verwertung \nrechtliches Gehör erhalten und gegen die Gutachten keine Einwendungen erhoben oder \ndazu weitere Fragen gestellt (vgl. etwa BGH NJW 1997, 3381, juris Rn. 11; NJW 2000, 3072, \njuris Rn. 8; jeweils m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 402 Rn. 11 m.w.N.). \n \nSoweit die Beklagte ergänzend eine lichttechnische Untersuchung zur Frage der \nErkennbarkeit der Klägerin für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beantragt hat, ist das \nkeine die Gutachten des Sachverständigen S1 betreffende Einwendung oder Frage. Dieser \nhat allein ein unfallanalytisches Gutachten ohne Beachtung der Lichtverhältnisse erstattet, \nderen Untersuchung auch nicht zu seinem Fachgebiet gehört (vgl. Stellungnahme des \nSachverständigen vom 02.12.2016, Seite 3, Ermittlungsakte Bl. 229). \n \n2.4. \n \nEin weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Erkennbarkeit der Klägerin aufgrund \nder Lichtverhältnisse war entbehrlich, weil diese bereits auf andere Weise, insbesondere \ndurch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, bewiesen ist (ähnlich § 244 Abs. 3 StPO, \nvgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 8b, 12). \n\n \nSeite 8 \n \n \nDie Entfernung zwischen der Einmündung ***straße und der Unfallstelle (Höhe Grundstück \nNr. .., vgl. Hauptgutachten Seite 8, Ermittlungsakte Bl. 109) beträgt nur ca. 40 m (vgl. auch \nGoogle \nMaps \nEntfernungsmessung). \nEs \nwar \ndunkel, \naber \nwitterungsbedingte \nSichtbeschränkungen gab es nicht. Die Fahrbahn war trocken (vgl. Hauptgutachten Seite \n8,10 (Lichtbild unten)). An der Unfallstelle gab es eine funktionierende moderne \nStraßenbeleuchtung (vgl. Ermittlungsakte, Lichtbildmappe Bl. 6 ff., Bilder 41-43,48, 49,57, \n59,76). Das Beklagtenfahrzeug fuhr mit eingeschalteter Beleuchtung. Von maßgeblichem \nsonstigen Verkehr zum Unfallzeitpunkt, insbesondere von Gegenverkehr, ist nichts bekannt. \n \nDie Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bekleidet mit einer schwarzen Hose und einer etwas \nhelleren blauen Jacke ohne Reflexmaterial (vgl. Lichtbildmappe a.a.O., Bild 2). Sie benutzte \nhellblaue Gehilfen ohne Reflektoren (vgl. a.a.O., Bild 6 und 8). \n \nDamit ist sie auf die kurze Distanz von 40 m unter Berücksichtigung der Umstände \n(Straßenbeleuchtung, \nScheinwerferlicht \ndes \nBeklagtenfahrzeugs, \nkein \nNiederschlag, \ntrockene Fahrbahn, blaue Jacke, keine Blendung durch sonstiger Verkehr) für den Fahrer \ndes Beklagtenfahrzeugs ohne Einschränkungen wahrnehmbar gewesen. Für diese \nFeststellung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens. Eine relevante Einschränkung \nder Sichtverhältnisse lag letztlich nicht vor. Der Umstand allein, dass sich der Unfall bei \nDunkelheit ereignet hat, erfordert kein Sachverständigengutachten. Insbesondere waren \nvorliegend mehrere künstliche Lichtquellen vorhanden und die Sicht auch sonst nicht \neingeschränkt. Damit war von einem lichttechnischen Gutachten nichts Sachdienliches zu \nerwarten, das die vom Senat gewonnene gegenteilige Überzeugung erschüttern könnte (vgl. \netwa BVerfG NJW 1993, 254, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \n3. \n \nUnter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, des diese erhöhenden \nVerschuldens des Fahrers wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (oben Nr. 2.) und des \nerheblichen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO (oben \nNr. 1) war die Annahme einer Haftungsquote von 50:50 angemessen (vgl. auch Grüneberg, \nHaftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl. 2020, Rn. 417). Mit Blick darauf, dass eine \nErkennbarkeit der Klägerin für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs festgestellt und \nberücksichtigt worden ist, fallen weitere Umstände, die die Klägerin im Zusammenhang damit \ngeltend macht (Unaufmerksamkeit des Fahrers, erkennbare Behinderung der Klägerin), nicht \nzusätzlich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Weiterer Feststellungen dazu bedurfte es \nfolglich nicht. \n \n \n\n \nSeite 9 \n \n \n \nC. \n \nFür die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 \nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \nS. \n \n \n \nDr. M.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-08/14-u-1267-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-08/14-u-1267-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457509","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.580787+00:00"}}