{"status":"available","doknr":"OLD457508","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"14 U 1099/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 1099/20 \nLandgericht Leipzig, 05 O 402/19 \n \nVerkündet am: 17.11.2020 \n \nR., Justizbeschäftigte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nY., … \nInhaber der Firma Y. Z. \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \n \nwegen Auskunft und Feststellung \n \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts \nLeipzig vom 29.04.2020, Az.: 5 O 402/19, wird zurückgewiesen. \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von \n120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages leistet. \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \nA. \n \nDie Klägerin nimmt den Beklagten zuletzt noch auf Auskunft und Feststellung seiner \nSchadensersatzpflicht wegen der Vervielfältigung und Verbreitung insbesondere von als \n„Faltenrockengeln“ bezeichneten Holzfiguren in Anspruch. \n \nDer Beklagte ist einer der zwei Söhne der Klägerin und produziert und vertreibt als Inhaber \nder Firma Y. Z. Holzfiguren der erzgebirgischen Volkskunst. \n \nDer Vater der Klägerin, der Drechslermeister xxx, ist der Schöpfer der sogenannten \n„Faltenrockengel.“ Dabei handelt es sich um Holzfiguren der erzgebirgischen Volkskunst mit \neiner Höhe von ca. 5 - 7 cm, die zumeist auf einer Plattform stehen und insbesondere durch \neinen Faltenrock charakterisiert werden. Erschaffen hat xxx die Figuren im Zeitraum \nzwischen 1946 und Anfang der 1950-iger Jahre. \n \nIn der Zeit ab 1955 war xxx als technischer Leiter der Firma Z., Inhaber Z1, tätig. Durch \nLizenzvertrag vom 02.01.1956 übertrug xxx in Bezug auf kunstgewerbliche Figuren \nbestehende Rechte an Z1 als Inhaber der Firma Z.. Dabei wurde auf Eintragungen im \nMusterregister und eine Patentanmeldung Bezug genommen (vgl. Anlage K 5). \n \n \n\n \nSeite 3 \n \n \nDie Firma Z., Inhaber Z1, wurde 1960 aufgrund Aufnahme einer staatlichen Beteiligung in die \nZ. Z1 KG (künftig nur: Z1 KG) umgewandelt. Staatlicher Gesellschafter waren als \nKommanditisten mit einem Geschäftsanteil von 50 % zunächst die …bank … und später die \n***bank (vgl. Anlagen K 1, gütliche Einigung S. 3; K 6; K 7; K 9). Auf der Grundlage des \nBeschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 09.02.1972 wurde die Z1 KG verstaatlicht \nund als VEB Z. fortgeführt. Zu dieser Zeit verfügte die Z1 KG über zwei Betriebsstätten in XY \nund XYZ und hatte rund 100 Mitarbeiter. Z1 erhielt eine Entschädigung in Höhe von \n103.800,00 M/DDR (vgl. Anlagen K 1, gütliche Einigung S. 3, 4; K 9). Im Jahre 1981 wurde \nder VEB Z als Betriebsteile PB 3.1. XY und MB 3.2. XYZ dem VEB V. angegliedert (vgl. \nAnlage K 1, gütliche Einigung S. 3). Zum 01.07.1990 wurde der VEB V. auf der Grundlage \nder UmwandlungsVO vom 01.03.1990 (GBl./DDR I Nr. 14, S. 107) in die V. E. GmbH i.A. \ni.L. (künftig nur: V. GmbH i.A. i.L.) umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin war die \nTreuhandanstalt, später Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vgl. \nAnlage K 1, gütliche Einigung S. 3). \n \nZ1 hatte gemäß Erklärung vom 07.8.1990 in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid des \nSächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.10.1996 seine \nvermögensrechtlichen Ansprüche an der Z1 KG an die Erben nach xxx abgetreten (vgl. \nAnlage K 18, S. 3 f., Anlage K 1, gütliche Einigung S. 4). \n \nxxx war am ...1985 verstorben und wurde von seiner Ehefrau ** xxx sowie von der Klägerin \nund X. zu je 1/3 beerbt (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5, Erbschein Anlage B 1, GA \n53). ** xxx ist am ...1991 nachverstorben und wurde von der Klägerin allein beerbt (vgl. \nAnlage K 1, gütliche Einigung S. 5). Den Erbteil von X. haben der Beklagte und sein Bruder \nY.Y. zu gleichen Teilen durch notariellen Vertrag vom 01.04.1996 für 10.000,00 DM gekauft \nund abgetreten erhalten (vgl. Anlage K 1, gütliche Einigung S. 5; Anlage B 2, GA 54). \n \nDurch Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom \n06.05.1997 wurde bestandskräftig über die Rückübertragung der 1972 verstaatlichten Z1 KG \nentschieden (Anlage K 1). Zuvor war durch Bescheid des Sächsischen Landesamts zur \nRegelung offener Vermögensfragen vom 10.10.1996 (Anlage K 18) bestandskräftig \nfestgestellt worden, dass die Reprivatisierung der V. GmbH i.A. i.L. nach dem Gesetz über \ndie Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen - \nUntG - vom 07.03.1990 zu Gunsten des Einzelunternehmens Y.Z. mit Geschäftsbeginn \n01.10.1990 unwirksam war (Anlage K 18, Tenor Ziffer 3 und Gründe S. 4 ; Anlage K 1, \ngütliche Einigung S. 5). Weiterhin wurde durch den Bescheid vom 10.10.1996 die Z Z1 KG \ni.L. (künftig nur: Z1 KG i.L.) als Rückgabeberechtigte im Sinne der Vermögensgesetzes \nfestgestellt (Anlage K 18, Tenor Ziffer 4 und Gründe S. 5). \n \n\n \nSeite 4 \n \nDurch Lizenzvereinbarung vom 19.09.2010 (Anlage zur Anlage K 2) hatte die Klägerin unter \nBerufung auf ihr Erbrecht nach ihrem Vater xxx ihren Söhnen das urheberrechtliche \nNutzungsrecht an den streitgegenständlichen Figuren eingeräumt. Mit Schreiben vom \n23.09.2013 (Anlage K 2) kündigte sie die Lizenzvereinbarung unter anderem wegen \nZahlungsverzugs des Beklagten mit den Lizenzgebühren fristlos. \n \nMit der Begründung, sie habe durch Übernahme des Geschäftsbetriebs der ehemaligen \nFirma \nZ1 \nAnfang \nOktober \n1990 \nauch \ndie \nausschließlichen \nurheberrechtlichen \nNutzungsrechte an den streitgegenständlichen Figuren erworben, hat die Klägerin gegen den \nBeklagten Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere der \nFaltenrockengel, auf Auskunft über die seit 01.10.2013 verbreiteten Figuren, auf Feststellung \nder Schadensersatzpflicht für die Verbreitung, auf Übergabe der in seinem Besitz \nbefindlichen Figuren zur Vernichtung und auf Rückruf bereits in Verkehr gebrachter Figuren \nerhoben. Durch Urteil vom 29.04.2020, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug \ngenommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. \nDie Entscheidung ist der Klägerin am 05.05.2020 zugestellt worden. Am 04.06.2020 hat sie \nBerufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis \n24.07.2020 an diesem Tag begründet. \n \nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung \ndes Beklagten zum Schadensersatz gerichteten Anträge fort. Entgegen der Auffassung des \nerstinstanzlichen Gerichts sei sie im Wege der Rechtsnachfolge Inhaberin der von ihrem \nVater an Z1 als Inhaber der Firma Z. übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte \ngeworden. Der Lizenzvertrag vom 02.01.1956 habe auch diese Rechte umfasst. Durch \nÜbernahme des Geschäftsbetriebs der in der Folge verstaatlichten ehemaligen Firma Z1 \nAnfang Oktober 1990 habe sie auch die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte \nan den streitgegenständlichen Figuren erworben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts \nhandele es sich bei den streitgegenständlichen Figuren auch um urheberrechtlich \nschutzfähige Werke. Schließlich habe der Beklagte durch die Lizenzvereinbarung vom \n19.09.2010 das urheberrechtliche Nutzungsrecht der Klägerin auch anerkannt. Er verhalte \nsich widersprüchlich, wenn er das jetzt in Abrede stelle. \n \nDie Klägerin beantragt: \n \nUnter Abänderung des am 29.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts \nLeipzig, Aktenzeichen: 05 O 402/19, \n \n1. wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über \nZeit, Art und Umfang der seit dem 01.10.2013 erfolgten Handlungen \nbetreffend die Vervielfältigung und Verbreitung der Holzfiguren aus \n\n \nSeite 5 \n \nden beiden Katalogen des Beklagten aus Anlage K 4, die mit einem \nFaltenrock oder mit einem langen, am Boden aufliegenden Rock \ngekennzeichnet \nsind, \nzuzüglich \nder \nJungenfiguren \nmit \nden \nBezeichnungen Kürbisfranz, Schulanfänger Paulchen, Kleiner Gruß, \nGratulanten-Junge sowie des Bräutigams vom Brautpaar auf der \nWolke und mit Ausnahme der Figur Petrus, durch Vorlage eines \nchronologisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben \nmüssen: Anzahl der in den Verkehr gebrachten Exemplare, \nVerkaufspreise und unmittelbar produktbezogene Gestehungskosten; \n \n2. wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \njeglichen \nSchaden \nzu \nersetzen, \nder \ndieser \ndurch \ndie \nVerletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 seit dem \n01.10.2013 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, hilfsweise \ndie entsprechende ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aufgrund der unangegriffenen und damit \nrechtskräftigen Abweisung der ursprünglichen Klageanträge Nr. 1, 4 und 5 auf Unterlassung, \nVernichtung und Rückruf stehe die Berechtigung des Beklagten zur Nutzung der \nstreitgegenständlichen Figuren rechtskräftig fest, so dass bereits deshalb die noch geltend \ngemachten Auskunfts- und Feststellungsansprüche nicht bestünden. \n \nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung, die \nBerufungserwiderung und die Klägerschriftsätze vom 06.10.2020 und 08.10.2020 Bezug \ngenommen. \n \n \nB. \n \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n \nI. \n \nDie Klage ist zulässig. \n \nAnsprüche der Klägerin scheitern entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht an \n\n \nSeite 6 \n \neiner rechtskräftigen Abweisung der ursprünglichen Klageanträge Nr. 1, 4 und 5 auf \nUnterlassung, Vernichtung und Rückruf. \n \nRechtskraftfähig ist insoweit nur die Abweisung der begehrten Rechtsfolgen, nicht aber die \nBegründung, dass es an einer Urheberrechtsverletzung bzw. an einen urheberrechtlichen \nNutzungsrecht fehle, arg § 322 Abs. 2 ZPO. \n \nII. \n \nIn der Sache selbst hat die Klage allerdings keinen Erfolg. \n \nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche aus §§ 97, 98 Abs. 1, 2 UrhG. \n \n1. \nDie Klägerin ist jedenfalls nicht aktivlegitimiert. \n \na) \nSoweit xxx als Urheber Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Figuren an Z1 als \nInhaber der Firma Z. insbesondere aufgrund des Lizenzvertrags vom 02.01.1956 übertragen \nhat, sind die Rechte nicht auf die Klägerin übergegangen. \n \naa) \nDurch Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom \n06.05.1997 wurde gemäß § 1 Abs. 1 lit. d VermG über die Rückübertragung der 1972 \nverstaatlichten Z1 KG entschieden. Die Übertragung der Vermögenswerte erfolgte an die \ngemäß § 6 Abs. 1a S. 2 VermG als fortbestehend fingierte Z1 KG i.L. Diese ist \nRestitutionsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, § 6 Abs. 1a S. 1 und 2 VermG. \nRückübertragen wurden mit Wirkung zum 01.07.1990 im Wege der Entflechtung gemäß § 6b \nVermG die Betriebsstätten der 1972 verstaatlichten Z1 KG (vgl. Anlage K 1, Tenor 2.b und \nAbs. 5 der Gründe sowie gütliche Einigung S. 8 Nr. II.1.a). Dabei handelte es sich um die \ngemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) mit dem entzogenen \nUnternehmen vergleichbaren und mithin zurückzugebenden Vermögensmassen. Die \nÜbertragung umfasste alle noch vorhandenen Vermögensgegenstände der V. GmbH i.A. i.L. \nin Bezug auf die genannten Betriebsstätten, auch wenn sie nicht ausdrücklich (im Inventar \noder der Bilanz) benannt waren; §§ 16 Abs. 2 S. 1 VermG, 1 Abs. 1 S. 2 URüV (vgl. auch \nBGHZ 141, 203). Dazu gehörten auch etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte. Mithin ist \nnicht die Klägerin Inhaberin dieser Rechte. \n \nWollte man der Auffassung nicht folgen, dass durch den Bescheid vom 06.05.1997 auch \nurheberrechtliche Nutzungsrechte an die Z1 KG i.L. übertragen worden sind, würde das \n\n \nSeite 7 \n \nnichts daran ändern, dass jedenfalls nicht die Klägerin Inhaberin dieser Rechte geworden ist. \nSoweit ursprünglich an Z1 übertragene urheberrechtliche Nutzungsrechte zuletzt noch \nbestanden, standen diese der V. GmbH i.A. i.L. zu. Deren Rechte sind der Klägerin nicht \nübertragen worden (vgl. nachstehend lit. cc und dd). \n \nbb) \nDie Geschäftsanteile der restitutionsberechtigten Z1 KG i.L. stehen der Klägerin, dem \nBeklagten und Y.Y., dem anderen Sohn der Klägerin und Bruder des Beklagten zu (vgl. \nAnlage K 1, Gründe Abs. 2 sowie gütliche Einigung S. 8 unter Hinweis auf den Bescheid vom \n10.10.1996). Diese sind als ungeteilte Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger von Z1, dem \nursprünglichen Restitutionsantragsteller und als einzigem Komplementär der 1972 \nverstaatlichten Z1 KG einzigen wirtschaftlich Rückübertragungsberechtigten. Gesellschafter \nist aber nicht die Erbengemeinschaft, sondern sind die einzelnen Erben (vgl. BGHZ 22, 186, \n192; BGH, NJW 1983, 2376, 2377; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 105 Rn. 29 \nm.w.N.). Die Gesellschafter sind zugleich Liquidatoren; §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 HGB. \nDiese vertreten die Gesellschaft; §§ 161 Abs. 2, 149 S. 2 HGB. Sie können nur \ngemeinschaftlich handeln; §§ 161 Abs. 2, 150 Abs. 1 HGB. Daher ergibt sich auch insoweit \nkeine alleinige Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung etwaiger Nutzungsrechte. \n \ncc) \nSoweit in der dem Bescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener \nVermögensfragen vom 06.05.1997 zugrundeliegenden Vereinbarung festgestellt wird, dass \nder Geschäftsbetrieb der Z1 KG i.L. von der Firma X. fortgesetzt wurde bzw. wird (vgl. \nAnlage K 1, gütliche Einigung S. 8, Nr. II.1c), rechtfertigt das entgegen der Ansicht der \nKlägerin keine andere Beurteilung. Eine Übertragung von Rechten ist damit nicht verbunden, \nwie bereits der auf eine Feststellung der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beschränkte \nWortlaut zeigt. Wie oben dargelegt, gab es für das Sächsische Landesamt zur Regelung \noffener \nVermögensfragen \nals \nRestitutionsbehörde \noder \ndie \nBundesanstalt \nfür \nvereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Vertreter der Verfügungsberechtigten der zu \nrestituierenden Vermögenswerte (der V. GmbH i.A. i.L.) keinen Anlass, der Klägerin allein \nRechte zu übertragen. Diese ist nicht alleiniger Rechtsnachfolger des wirtschaftlich \nRestitutionsberechtigten Z1. Auch aus dem Bescheid selbst ergibt sich nichts, was auf eine \nsolche alleinige Rechtsübertragung schließen lassen könnte. Die Ausführungen im nicht \nnachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2020 führen zu keiner anderen Bewertung. Eine \nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. \n \ndd) \nEine alleinige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf die Klägerin kann auch \nnicht durch das erste Restitutionsverfahren auf der Grundlage der §§ 17 - 19 des Gesetzes \nüber die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen \n\n \nSeite 8 \n \n- UntG - vom 07.03.1990 (GBl./DDR I Nr. 17, S. 141) erfolgt sein, durch das allein die \nKlägerin als Einzelunternehmerin begünstigt wurde (vgl. etwa Anlage K 1, gütliche Einigung \nS. 5, Nr. 5.a). Diese Rückübertragung war laut Feststellungsbescheid des Sächsischen \nLandesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.10.1996 unwirksam (vgl. \nAnlage K 18, Tenor Ziffer 3, Gründe S. 4). Der zugrundeliegende Restitutionsantrag der \nKlägerin vom 23.07.1990 wurde als unbegründet angesehen, weil Restitutionsberechtigte \nnicht die Klägerin war, sondern die Z1 KG i.L. (vgl. a.a.O., S. 4 unten/5 oben). Auch das \nzeigt, dass die Erwähnung der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Z1 KG i.L. durch die \nKlägerin in obiger Vereinbarung (lit. cc) keine Rechtsübertragung zum Gegenstand hat. \nVielmehr beschreibt sie nur einen tatsächlichen Vorgang, dessen rechtliche Grundlage sich \nletztlich als unwirksam herausgestellt hat. \n \nee) \nDie Lizenzvereinbarung zwischen den Parteien vom 19.09.2010 kann entgegen der \nAuffassung \nder \nKlägerin \neine \nÜbertragung \nvon \nursprünglich \nZ1 \neingeräumten \nNutzungsrechten auf jene allein schon deshalb nicht bekräftigen, weil in dieser Vereinbarung \ndie Klägerin ihre Nutzungsrechte unmittelbar aus ihrer Erbenstellung nach ihrem Vater xxx \nhergeleitet hat (dazu sogleich). \n \nb) \nSoweit die Klägerin ihre Ansprüche unmittelbar auf ihr Erbrecht nach xxx stützen wollte, wäre \nsie ebenfalls nicht aktivlegitimiert, weil ihr diese gemäß § 2038 Abs. 1 BGB nicht allein \nzustünden. \n \nWie dargelegt hatte xxx mehrere Erben. Aktuell besteht die Erbengemeinschaft aus der \nKlägerin (Erbteil 2/3) sowie aus dem Beklagten und Y.Y. (Erbteil je 1/6). Diese können \ngemäß § 2038 Abs. 1 BGB Rechte aufgrund eines etwaigen Urheberrechts von xxx an den \nstreitgegenständlichen Figuren, das bei diesem verblieben ist, nur gemeinsam geltend \nmachen. \n \nUrsprünglich hatte die Klägerin ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte - anders als jetzt - in \ndem Lizenzvertrag vom 19.09.2010 unmittelbar auf das Erbrecht nach ihrem Vater gestützt. \nDa ihr die Ansprüche nicht allein zustünden, dürfte der Vertrag auf eine unmögliche Leistung \ngerichtet gewesen sein, was hier keiner näheren Erörterung bedarf. \n \nSoweit die Klägerin dem Beklagten widersprüchliches Verhalten vorwirft, weil er zunächst \ndurch Abschluss des Lizenzvertrags deren urheberrechtliche Nutzungsrechte akzeptiert \nhabe, kommt es darauf nicht an. Widersprüchliches Verhalten wird von der Rechtsordnung \nanerkannt, solange es sich nicht aufgrund besonderer Umstände als treuwidrig darstellt, \ninsbesondere, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist (vgl. \n\n \nSeite 9 \n \nPalandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 55 ff.). Ob vorliegend urheberrechtliche \nNutzungsrechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Figuren bestehen, hängt von den \nvielfältigen hier erörterten Fragen ab. Ein Verhalten des Beklagten ist daher vorliegend von \nvornherein ungeeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der \nvorliegend geltend gemachten Rechte zu begründen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin \nals Tochter von xxx und Zeitzeugin (geb. 1934, vgl. Anlage B 1) der Materie viel näher steht, \nals der erst 1963 geborene Beklagte (vgl. Anlage B 2). \n \n2. \nNach all dem bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den \nstreitgegenständlichen Figuren überhaupt um ein urheberrechtliches Werk handelt. Das \nerscheint fraglich. \n \na) \nAuf ein solches Werk wären gemäß § 129 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom \n09.09.1965, in Kraft seit 01.01.1966, die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Das gilt \ngemäß § 120 Abs. 1 UrhG unmittelbar auch für im Beitrittsgebiet lebende deutsche \nStaatsangehörige (vgl. auch Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 129 UrhG \nRn. 7). Ob das Werk bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschützt war, richtet sich \nallerdings nach dem vorherigen Recht (vgl. a.a.O., Rn. 2; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. \nAufl., § 129 Rn. 10 m.w.N.). \n \nVorliegend ist die Schutzfähigkeit daher nach § 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht \nan Werken der bildenden Künste und der Photografie vom 09.01.1907 (KUG) zu beurteilen, \ndas bis 01.01.1966 auch im Beitrittsgebiet fortgalt (vgl. Wandtke in: Wandtke/Bullinger, UrhR, \n5. Aufl., UrhGÜberl Rn. 1,2; BG Leipzig NJ 1965, 587). \n \nSowohl aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts als auch nachfolgend des \nBundesgerichtshofs \nergab \nsich, \ndass \nbei \nWerken, \ndie \n- \nwie \nhier \n- \neinem \nGeschmacksmusterschutz zugänglich sind, die sogenannte kleine Münze, die kleine \nSchöpfungen erfasst, nicht anerkannt ist. Vielmehr wurden in diesen Fällen gegenüber dem \nGeschmacksmusterschutz graduell höhere Anforderungen an die urheberrechtliche \nSchutzfähigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer künstlerischen Gestaltungshöhe gestellt \n(vgl. RGZ 76, 339; 155, 199; BGHZ 22, 209; BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel). \n \nDer Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 13.11.2013 (BGHZ 199, 52 \n- Geburtstagszug) aufgegeben. Dabei hat er ausgesprochen, dass die Änderung einer lange \nZeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige \nSachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, \nnoch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirkt. Gerichte sind regelmäßig nicht an eine \n\n \nSeite 10 \n \nfeststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht \nmehr haltbar erweist (vgl. a.a.O., juris Rn. 24). Die bessere Erkenntnis hat der \nBundesgerichtshof auf Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des seit 01.01.1966 \ngeltenden Urheberrechtsgesetzes bezogen (vgl. a.a.O.). \n \nDie vorliegend zu beurteilenden Figuren sind allerdings im Zeitraum zwischen 1946 und \nAnfang der 1950iger Jahre im Beitrittsgebiet entstanden. Maßgeblich für die Beurteilung der \nurheberrechtlichen Schutzfähigkeit ist daher § 2 KUG, dessen Auslegung und Anwendung \nunter Berücksichtigung der damaligen Rechtspraxis zu erfolgen hat, soweit dies mit dem \nGrundgesetz vereinbar ist (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 123, 65, juris Rn. 8 ff.; BGHZ \n126, 87, juris Rn. 13; BGHZ 142, 172, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Das legt die Anwendung \nder bereits vom Reichsgericht begründeten Rechtsprechung zu § 2 KUG mit graduell \nhöheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe gegenüber dem Geschmacksmusterschutz \n(vgl. bereits RGZ 79, 339, 344) nahe. Eine abweichende Rechtspraxis im Beitrittsgebiet im \nfraglichen Zeitraum ist nicht ersichtlich. \n \nb) \nAuch die Schutzfähigkeit als solche bedarf keiner abschließenden Beurteilung. \n \nAusgangspunkt dieser Prüfung ist ein Vergleich der streitgegenständlichen Figuren mit \nvorbekannten Werken, mit der Prüfung, ob und wodurch sich jene von diesen abheben. \nDabei kommt es auf den Gesamteindruck an sowie auf die Gestaltungsmerkmale, die den \nGesamteindruck prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 767; Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O., § \n2 Rn. 57). \n \nDer Parteivortrag gibt für diese Prüfung - insbesondere für den konkreten maßgeblichen \nZeitraum von 1946 bis Anfang der 1950iger Jahre - nicht viel her. Es ist aber \ngerichtsbekannt, dass Weihnachtsengel - zumeist mit Instrumenten - als kleine gedrechselte \nHolzfiguren in ähnlicher Optik wie die streitgegenständlichen Figuren schon Anfang des 20. \nJahrhunderts von mehreren Herstellern in XY und ZZ in erheblichen Mengen in Serie \nproduziert wurden (“XY Engel“). Vom Gesamteindruck her sind diese Engel den \nstreitgegenständlichen Figuren sehr ähnlich. Dass die speziellen Gestaltungsmerkmale der \nstreitgegenständlichen Figuren, insbesondere Faltenrock und schmale Taille, den \nGesamteindruck so prägen, dass eine individuelle künstlerische Gestaltung angenommen \nwerden kann, könnte zweifelhaft sein. Zu weit führen dürfte allerdings die Annahme, dass die \nGestaltungen von xxx allein technisch bedingt und schon daher nicht schutzfähig waren (vgl. \ndazu jetzt BGH GRUR 2012, 58, juris Rn. 19 ff. - Seilzirkus). \n \n \n \n\n \nSeite 11 \n \n \n3. \nEiner abschließenden Entscheidung bedarf ebenfalls nicht, ob durch den Lizenzvertrag vom \n02.01.1956 xxx auch etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte an Z1 übertragen hat. \n \nDagegen spricht - worauf sich auch das Landgericht beruft -, dass in dem Vertrag \nUrheberrechte nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Rede ist lediglich von eingetragenen \nGeschmacksmustern und der Patentanmeldung eines Verfahren zur Formung plastischer \nHolzkörper. Bei der Verstaatlichung der Z1 KG im Jahre 1972 wurde - offenbar aufgrund des \nAblaufs der Schutzfristen für die Geschmacksmuster - nur noch das Patent erwähnt (vgl. \nAnlage K 9). \n \nAllerdings war xxx unstreitig technischer Leiter im Betrieb von Z1 und damit dessen \nArbeitnehmer. \nBereits \nim \nGeltungsbereich \ndes \nKUG \ngalt \nder \nGrundsatz, \ndass \nNutzungsrechte an Werken, die in Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses geschaffen worden \nsind, dem Arbeitgeber zustehen (vgl. Nordemann, a.a.O., § 43 UrhG Rn. 5 m.w.N.). Das \ngeschah regelmäßig bereits stillschweigend aufgrund des Arbeitsvertrags (vgl. a.a.O.). \n \nDanach wäre vorliegend eine Nutzungsrechtsübertragung unter diesem Gesichtspunkt nicht \nfernliegend. \n \n \n \nC. \n \nI. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nII. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nIII. \nFür die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 \nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n \n \n \n \nDr. B. \n \n \n \n S. \n \n \n \nDr. M.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-17/14-u-1099-20","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6b","ref_norm":"6b","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-17/14-u-1099-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457508","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.552457+00:00"}}