{"status":"available","doknr":"OLD457507","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-21","aktenzeichen":"13 W 187/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 W 187/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 1524/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn Sachen \n \nRechtsanwalt RA1, … \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. X..eG \n- Kläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \ngegen \n \nY., … \n- Beklagter und Beschwerdeführer - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Forderung \nhier: PKH-Beschwerde \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht F. als Einzelrichterin \n \nohne mündliche Verhandlung am 21.04.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden \nvom 25.01.2022 – Az. 8 O 1524/21 – wird zurückgewiesen. \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe: \nA. \nDas Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu Recht abgelehnt. Seine \nVerteidigung gegen die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. \nI. Der Beitritt des Beklagten zur Schuldnerin ist nach § 139 BGB unwirksam, da die \nÜbernahme der weiteren Geschäftsanteile entgegen § 15b Abs. 2 GenG erfolgte, bevor alle \nGeschäftsanteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt waren. \n1. Die Beitrittserklärung (Anlage K 2) erstreckt sich einheitlich auf den Pflichtanteil und 99 \nweitere Geschäftsanteile. Die dort enthaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht dahin \nauszulegen, dass die weiteren Geschäftsanteile erst sukzessive entsprechend den \nEinzahlungen erworben werden sollen. \nDer Beklagte erklärte in dem Beitrittsformular unter Nr. 3 seinen Beitritt mit einer Beteiligung \nvon einem Pflichtanteil und 99 weiteren Geschäftsanteilen bei einer Zeichnungssumme von \ninsgesamt 10.000,00 €. Gleichzeitig übernahm er unter Nr. 4 ausdrücklich die Verpflichtung \nzur Leistung der nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die \nGeschäftsanteile. Diese Erklärungen entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen für die \nBeitrittserklärung nach §§ 15 Abs. 1, 15a Satz 1, 15b Abs. 1 GenG. \nEine Einschränkung, dass die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile erst später erklärt \nwerden soll, nämlich soweit alle vorhergehenden Geschäftsanteile voll eingezahlt sind, lässt \nsich dem Wortlaut nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere deutet die Formulierung zur \nZahlungsweise der Beiträge in Nr. 4 des Beitrittsformulars, nämlich 256 Monate (bezeichnet \nals Dauer der Stundung) zu je 40,00 € (bezeichnet als monatlicher Stundungsbetrag), nicht \ndarauf hin, dass die weiteren Geschäftsanteile erst zukünftig übernommen werden sollen. \nVielmehr \nwird \nder \nBegriff \nStundung \nregelmäßig \nfür \nein \nHinausschieben \neines \nZahlungstermins für eine bereits bindend übernommene Leistungspflicht verwendet. Eine \nStundung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte ohnehin die weiteren \nGeschäftsanteile erst bei Einzahlung hätte übernehmen wollen. \nAnderes ergibt sich nicht aus der der Genossenschaft unter Nr. 11 erteilten Vollmacht, die \nZeichnung weiterer Geschäftsanteile für den Beklagten bis zur Höhe der beantragten/gestun- \ndeten Zeichnungssumme vorzunehmen. Zwar vermag diese Vollmachtserteilung bei der \nvorgenommenen Auslegung nur dann eine Wirkung zu entfalten, wenn die Übernahme der \nweiteren Geschäftsanteile nicht schon aufgrund der Erklärung des Beklagten selbst bewirkt \nwird, etwa weil die Genossenschaft zunächst die Zulassung versagt. Daraus lässt sich indes \n\n \nSeite 3 \n \nnicht ableiten, dass der Beklagte seine eindeutig formulierte Beitrittserklärung einschränken \nwollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die Beteiligung an der Schuldnerin \nrelevanten Erklärungen des Beklagten bereits mit der Nr. 8 des Beitrittsformulars \nabgeschlossen sind, da dort der Erhalt einer Ausfertigung der Beitrittserklärung bestätigt wird \nund in Nr. 9 die Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Beitrittserklärung erfolgt. \nDie Vollmachterteilung in Nr. 11 ist daher nicht geeignet, die zuvor abgegebenen \nErklärungen zu relativieren. \nEine beschränkte Beitrittserklärung entspräche auch nicht den Interessen des Beklagten. Er \nliefe Gefahr, dass die Schuldnerin die Zulassung zur Übernahme später eingezahlter \nGeschäftsanteile versagt und er damit die von ihm beabsichtigte Geldanlage, für die er eine \nvon der Zeichnungssumme abhängige Abschlussgebühr von 1.142,86 € zu zahlen hatte, \nnicht wie geplant tätigen könnte. Eine Regelung zu einer teilweisen Erstattung der \nAbschlussgebühr für den Fall, dass die Schuldnerin der zukünftigen Übernahme weiterer \nGeschäftsanteile nicht zustimmen würde, enthält die Vereinbarung nicht. \nFür die Auslegung der Beitrittserklärung ist unerheblich, dass der Arbeitgeber des Beklagten, \nder \naufgrund \ndes \nunter \nNr. \n7 \nder \nBeitrittserklärung \ngestellten \nAntrags \nauf \nvermögenswirksame Leistungen monatlich 40,00 € auf ein Konto der Schuldnerin zahlen \nsollte, keine Gesamtsumme, deren Fälligkeit monatlich aufgeschoben ist, geschuldet haben \nmag. Für die Bestimmung des Umfangs der in der Beitrittserklärung übernommenen \nZahlungspflicht des Beklagten ist die – ohne Weiteres änderbare – Absicht des Beklagten, \nseine Pflichten durch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers zu erfüllen, nicht \nmaßgeblich. \nDie Beitrittserklärung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie hinsichtlich der weiteren \nGeschäftsanteile unter die aufschiebende Bedingung der Einzahlung des jeweils vorherigen \nGeschäftsanteils stand. Eine solche Erklärung wäre unwirksam, da die Beitrittserklärung \nnach § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG unbedingt sein muss. \n2. Die Schuldnerin ließ die Übernahme der weiteren 99 Geschäftsanteile zu. \nDies ergibt sich aus der Mitgliedsurkunde, die die Eintragung des Beklagten in die \nMitgliederliste mit 100 Genossenschaftsanteilen im Wert von 10.000,00 € am 04.01.2012 \nbestätigt. Die Eintragung beinhaltet jedenfalls die konkludente Zulassung durch die \nSchuldnerin. \nAus der in der Mitgliedsurkunde enthaltenen Fußnote „bei einer Stundungsvereinbarung \nrichtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen“ ist nichts anderes zu \nentnehmen. Es bleibt unklar, was mit „Höhe der Anteile“ gemeint ist. Dies kann sich sowohl \nauf die Anzahl der Genossenschaftsanteile als auch auf den Gesamtwert beziehen, wobei im \nSprachgebrauch das Wort „Höhe“ eher für einen Wert als für eine Anzahl verwendet wird. Es \nist daher naheliegend, die Fußnote als Hinweis darauf zu verstehen, dass den in die \n\n \nSeite 4 \n \nMitgliederliste eingetragenen 100 Geschäftsanteilen nur der Wert der getätigten \nEinzahlungen und nicht der nominelle Wert von 10.000,00 € entspricht. Der Beklagte musste \ndaher den Inhalt der Mitgliedsurkunde dahin verstehen, zur Übernahme aller 100 \nGeschäftsanteilen zugelassen zu sein und diese damit wirksam erworben zu haben. Eine \nEinschränkung, \ndass \ndie \nZulassung \nunter \nder \nBedingung \nder \nEinzahlung \nder \nGeschäftsanteile stehe, enthält die Mitgliedsurkunde nach dem Empfängerhorizont nicht. \nDie Mitgliedsurkunde stellt sich auch deswegen als Zulassung des Beitritts hinsichtlich aller \n100 übernommenen Geschäftsanteile dar, weil eine Ablehnung der Zulassung nach § 15b \nAbs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 GenG dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen \ngewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist indes nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere \nnicht aus der Fußnote auf der Mitgliedsurkunde. \n3. Die vereinbarte Stundung der Einzahlung der weiteren Geschäftsanteile ist nach § 134 \nBGB nichtig. \nSie verstößt gegen § 15b Abs. 2 GenG, nach dem eine Zulassung nur dann erfolgen darf, \nwenn alle bislang bereits erworbenen übernommenen Geschäftsanteile mit Ausnahme des \nletzten zu übernehmenden voll eingezahlt sind. Bei der gleichzeitigen Übernahme mehrerer \nGeschäftsanteile bedeutet dies nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, \ndass von den zu übernehmenden Anteilen alle bis auf einen voll eingezahlt sein müssen \n(Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 15b Rn. 3, zitiert nach \nbeck-online; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15b Rn. 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, \nGenG, 39. Aufl., § 15b Rn. 9; Althanns/Buth/Leißl/Althanns, Genossenschaftshandbuch, \nStand Mai 2020, GenG § 15b Rn. 6; a.A. Müller, GenG, 2. Aufl., § 15b Rn. 6). \nDie Gesetzwidrigkeit der Stundungsvereinbarung hindert zunächst nicht die Wirksamkeit der \nZulassung der Anteilsübernahme. Sie bewirkt aber, dass die volle Beteiligungssumme i.H.v. \n10.000,00 € mit der Zulassung des Beitritts sofort fällig wurde. \n4. Infolge der Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist der Genossenschaftsbeitritt \ndes Beklagten gemäß § 139 BGB nichtig. \nDer für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille folgt bereits aus \nder Tatsache, dass die Beitrittserklärung des Beklagten zu der Schuldnerin und die \nVereinbarung über die Ratenzahlung in einem Formular zusammengefasst sind. Da \nunstreitig der Beklagte der Schuldnerin ohne die Ratenzahlungsvereinbarung nicht \nbeigetreten wäre, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft über den Beitritt nichtig \n(BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 9, zitiert nach juris). \nII. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des \nfehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass der Beklagte wie ein \nGenosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere \n\n \nSeite 5 \n \nist er zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht hat \n(BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 10, zitiert nach juris). \nDaran vermag die mit Schreiben vom 27.12.2018 erklärte (außerordentliche und ordentliche) \nKündigung des Beklagten nichts zu ändern. Nachdem die Genossenschaft durch die \nEröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 101 GenG als aufgelöst gilt, konnte die \nKündigung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wurde, gemäß § 65 Abs. 4 \nSatz 1 GenG die Mitgliedschaft des Beklagten nicht beenden. \nDahinstehen kann, ob dem Beklagten aufgrund einer sogenannten Haustürsituation und des \nFehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zustand. Auch dies \nwürde nicht zu einem rückwirkenden Wegfall des Beitritts, sondern zur Anwendung der \nGrundsätze über die fehlerhafte Genossenschaft führen (BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR \n14/10, Rn. 46, zitiert nach juris), sodass dem Beklagten nur die Möglichkeit einer \naußerordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft zur Verfügung stünde. Auch insoweit gilt \njedoch, dass die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Kündigung gemäß § 65 \nAbs. 4 Satz 1 GenG wirkungslos bleibt. \nDer Beklagte hat daher seine versprochene Einlage in voller Höhe einzuzahlen. Diese ist, da \ndie Ratenzahlungsvereinbarung gesetzeswidrig ist, sofort fällig. \nB. \n \nEine Kostenentscheidung war wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. \n \n \n \nF.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-21/13-w-187-22","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-21/13-w-187-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457507","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.530093+00:00"}}