{"status":"available","doknr":"OLD457506","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-10","aktenzeichen":"13 U 2405/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 U 2405/21 \nLandgericht Dresden, 9 O 1048/21 \n \nSeite 1 \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nX., … \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Y. WohnbauGenossenschaft eG \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \n \ngegen \n \n \nZ., … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Forderung \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichter am Landgericht K.r \n \nohne mündliche Verhandlung am 10.03.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung \ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2022 wird aufgehoben. \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \nA. \nI. Der Beitritt der Beklagten zur Schuldnerin ist nach § 139 BGB unwirksam, da die \nÜbernahme der weiteren Geschäftsanteile entgegen § 15b Abs. 2 GenG erfolgte, bevor alle \nGeschäftsanteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt waren. \n1. Die Beitrittserklärung (Anlage K 2) erstreckt sich einheitlich auf den Pflichtanteil und 99 \nweitere Geschäftsanteile. Die dort enthaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht dahin \nauszulegen, dass die weiteren Geschäftsanteile erst sukzessive entsprechend den \nEinzahlungen erworben werden sollen. \nDie Beklagte erklärte in dem Beitrittsformular unter Nr. 3 ihren Beitritt mit einer Beteiligung \nvon einem Pflichtanteil und 99 weiteren Geschäftsanteilen bei einer Zeichnungssumme von \ninsgesamt 10.000,00 €. Gleichzeitig übernahm sie unter Nr. 4 ausdrücklich die Verpflichtung \nzur Leistung der nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die \nGeschäftsanteile. Diese Erklärungen entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen für die \nBeitrittserklärung nach §§ 15 Abs. 1, 15a Satz 1, 15b Abs. 1 GenG. \nEine Einschränkung, dass die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile erst später erklärt \nwerden soll, nämlich soweit alle vorhergehenden Geschäftsanteile voll eingezahlt sind, lässt \nsich dem Wortlaut nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere deutet die Formulierung zur \nZahlungsweise der Beiträge in Nr. 4 des Beitrittsformulars, nämlich 295 Monate (bezeichnet \nals Dauer der Stundung) zu je 34,00 € (bezeichnet als monatlicher Stundungsbetrag), nicht \ndarauf hin, dass die weiteren Geschäftsanteile erst zukünftig übernommen werden sollen. \nVielmehr \nwird \nder \nBegriff \nStundung \nregelmäßig \nfür \nein \nHinausschieben \neines \nZahlungstermins für eine bereits bindend übernommene Leistungspflicht verwendet. Eine \nStundung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte ohnehin die weiteren \nGeschäftsanteile erst bei Einzahlung hätte übernehmen wollen. \nAnderes ergibt sich nicht aus der der Genossenschaft unter Nr. 11 erteilten Vollmacht, die \nZeichnung \nweiterer \nGeschäftsanteile \nfür \ndie \nBeklagte \nbis \nzur \nHöhe \nder \n\n \nSeite 3 \n \nbeantragten/gestundeten \nZeichnungssumme \nvorzunehmen. \nZwar \nvermag \ndiese \nVollmachtserteilung bei der vorgenommenen Auslegung nur dann eine Wirkung zu entfalten, \nwenn die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile nicht schon aufgrund der Erklärung der \nBeklagten selbst bewirkt wird, etwa weil die Genossenschaft zunächst die Zulassung versagt. \nDaraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die Beklagte ihre eindeutig formulierte \nBeitrittserklärung einschränken wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die für die \nBeteiligung an der Schuldnerin relevanten Erklärungen der Beklagten bereits mit der Nr. 8 \ndes Beitrittsformulars abgeschlossen sind, da dort der Erhalt einer Ausfertigung der \nBeitrittserklärung bestätigt wird und in Nr. 9 die Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs \nder Beitrittserklärung erfolgt. Die Vollmachterteilung in Nr. 11 ist daher nicht geeignet, die \nzuvor abgegebenen Erklärungen zu relativieren. \nEine beschränkte Beitrittserklärung entspräche auch nicht den Interessen der Beklagten. Sie \nliefe Gefahr, dass die Schuldnerin die Zulassung zur Übernahme später eingezahlter \nGeschäftsanteile versagt und sie damit die von ihr beabsichtigte Geldanlage, für die sie eine \nvon der Zeichnungssumme abhängige Abschlussgebühr von 807,00 € zu zahlen hatte, nicht \nwie geplant tätigen könnte. Eine Regelung zu einer teilweisen Erstattung der \nAbschlussgebühr für den Fall, dass die Schuldnerin der zukünftigen Übernahme weiterer \nGeschäftsanteile nicht zustimmen würde, enthält die Vereinbarung nicht. \nAuch der von der Beklagten behauptete Zweck, der Genossenschaft durch eine \nkontinuierliche Einzahlung dauerhaft Liquidität zur Verfügung zu stellen, spricht für eine \nbindende Beitrittserklärung der Beklagten hinsichtlich der gesamten Zeichnungssumme i.H.v. \n10.000,00 €. Hätte die Erklärung der Beklagten nicht schon alle 100 Geschäftsanteile erfasst, \nhätte die Schuldnerin keine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf die zukünftige \nEinzahlung der Geschäftsanteile erlangt, da die in Nr. 11 der Beitrittserklärung erteilte \nVollmacht widerruflich war. \nDie Beitrittserklärung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie hinsichtlich der weiteren \nGeschäftsanteile unter die aufschiebende Bedingung der Einzahlung des jeweils vorherigen \nGeschäftsanteils stand. Eine solche Erklärung wäre unwirksam, da die Beitrittserklärung \nnach § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG unbedingt sein muss. \n2. Die Schuldnerin ließ die Übernahme der weiteren 99 Geschäftsanteile zu. \nDies ergibt sich aus der Mitgliedsurkunde (Anlage B 1), die die Eintragung der Beklagten in \ndie Mitgliederliste mit 100 Genossenschaftsanteilen am 28.02.2011 bestätigt. Die Eintragung \nbeinhaltet jedenfalls die konkludente Zulassung durch die Schuldnerin. \nAus der in der Mitgliedsurkunde enthaltenen Fußnote „*bei einer Stundungsvereinbarung \nrichtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen“ ist nichts anderes zu \nentnehmen. Das vor der Fußnote angebrachte Sternchen findet im Haupttext der Urkunde \nkeine Entsprechung, sodass der Bezugspunkt nicht gekennzeichnet ist. Es bleibt daher \n\n \nSeite 4 \n \nunklar, was mit „Höhe der Anteile“ gemeint ist. Dies kann sich sowohl auf die Anzahl der \nGenossenschaftsanteile als auch auf den Gesamtwert beziehen, wobei im Sprachgebrauch \ndas Wort „Höhe“ eher für einen Wert als für eine Anzahl verwendet wird. Es ist daher \nnaheliegend, die Fußnote als Hinweis darauf zu verstehen, dass den in die Mitgliederliste \neingetragenen 100 Geschäftsanteilen nur der Wert der getätigten Einzahlungen und nicht der \nnominelle Wert von 10.000,00 € entspricht. Die Beklagte musste daher den Inhalt der \nMitgliedsurkunde dahin verstehen, zur Übernahme aller 100 Geschäftsanteilen zugelassen \nzu sein und diese damit wirksam erworben zu haben. Eine Einschränkung, dass die \nZulassung unter der Bedingung der Einzahlung der Geschäftsanteile stehe, enthält die \nMitgliedsurkunde nach dem Empfängerhorizont nicht. \nDie Mitgliedsurkunde stellt sich auch deswegen als Zulassung des Beitritts hinsichtlich aller \n100 übernommenen Geschäftsanteile dar, weil eine Ablehnung der Zulassung nach § 15b \nAbs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 GenG der Beklagten unverzüglich mitzuteilen \ngewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist indes nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere \nnicht aus der Fußnote auf der Mitgliedsurkunde. \n3. Die vereinbarte Stundung der Einzahlung der weiteren Geschäftsanteile ist nach § 134 \nBGB nichtig. \nSie verstößt gegen § 15b Abs. 2 GenG, nach dem eine Zulassung nur dann erfolgen darf, \nwenn alle bislang bereits erworbenen übernommenen Geschäftsanteile mit Ausnahme des \nletzten zu übernehmenden voll eingezahlt sind. Bei der gleichzeitigen Übernahme mehrerer \nGeschäftsanteile bedeutet dies nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, \ndass von den zu übernehmenden Anteilen alle bis auf einen voll eingezahlt sein müssen \n(Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 15b Rn. 3, zitiert nach \nbeck-online; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15b Rn. 4; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, \nGenG, 39. Aufl., § 15b Rn. 9; Althanns/Buth/Leißl/Althanns, Genossenschaftshandbuch, \nStand Mai 2020, GenG § 15b Rn. 6; a.A. Müller, GenG, 2. Aufl., § 15b Rn. 6). \nDie Gesetzwidrigkeit der Stundungsvereinbarung hindert zunächst nicht die Wirksamkeit der \nZulassung der Anteilsübernahme. Sie bewirkt aber, dass die volle Beteiligungssumme i.H.v. \n10.000,00 € mit der Zulassung des Beitritts sofort fällig wurde. \n4. Infolge der Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist der Genossenschaftsbeitritt \nder Beklagten gemäß § 139 BGB nichtig. \nDer für die Anwendbarkeit des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille folgt bereits aus \nder Tatsache, dass die Beitrittserklärung der Beklagten zu der Schuldnerin und die \nVereinbarung über die Ratenzahlung in einem Formular zusammengefasst sind. Da \nunstreitig die Beklagte der Schuldnerin ohne die Ratenzahlungsvereinbarung nicht \nbeigetreten wäre, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft über den Beitritt nichtig \n(BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 9, zitiert nach juris). \n\n \nSeite 5 \n \nII. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt zur Anwendung der Grundsätze des \nfehlerhaften Gesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass die Beklagte wie ein \nGenosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere \nist sie zur Leistung ihrer Einlage verpflichtet, soweit sie sie noch nicht vollständig erbracht hat \n(BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, Rn. 10, zitiert nach juris). \n1. Ein Fall, in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die \nAnwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt abzulehnen ist, liegt nicht vor. Mit \nAusnahme des Beitritts Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie des Verstoßes gegen \nein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten geht die Rechtsprechung stets davon aus, dass \nder Vollzug der Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zur Wirksamkeit des \nRechtsgeschäfts führt, das nur für die Zukunft durch Kündigung aufgelöst werden kann \n(BGH, EuGH-Vorlage vom 05.05.2008 – II ZR 292/06, Rn. 12, zitiert nach juris). Entgegen \nder Ansicht der Beklagten verstieß der Genossenschaftszweck nicht gegen ein gesetzliches \nVerbot. \nAls Zweck der Gesellschaft ist vorliegend nicht anzusehen, als Gegenmodell zum Kauf von \nWohneigentum und mietähnliche Alternative zur einmaligen Belastung durch einen \nImmobilienkauf eine ratierliche Abzahlung der Überlassung von Wohnraum zu ermöglichen. \nAuch wenn die in der Satzung der Schuldnerin vorgesehene Einmalzahlung höherer \nBeteiligungen unüblich gewesen sein mag, handelt es sich bei der Einzahlung in Raten \nlediglich um eine Zahlungsmodalität, die nicht den Genossenschaftszweck maßgeblich \nbestimmt. Dieser liegt vielmehr darin, den Mitgliedern Wohnraum zu erschwinglichen Preisen \nzu verschaffen. Darin liegt nichts Gesetzwidriges. \n2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Wohngenossenschaft die Interessenlage, die die \nRechtsprechung zur Entwicklung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft – auch und \ngerade im Hinblick auf Genossenschaften – veranlasst hat, eine andere ist. Durch die \nInvollzugsetzung der Mitgliedschaft der Beklagten wurde ein Zustand geschaffen, dessen \nRückabwicklung nicht ohne weiteres möglich ist, nachdem die Beklagte Einzahlungen \nerbrachte, aber auch viele Jahre lang ihre Mitgliedsrechte in Anspruch nehmen konnte. In der \nRechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein gerechter Ausgleich zu sehen \nzwischen einerseits den Interessen der anderen Mitglieder am Bestand des Verbandes und \nder Gläubiger an der Erhaltung der Haftungsmasse, andererseits den Interessen \nausscheidenswilliger Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen. \nDie Anwendung der Lehre über den fehlerhaften Beitritt ist insbesondere dann gerechtfertigt, \nwenn der Beitritt \"nur\" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse \ndes \nBeitretenden \nliegende \nRegelung \nunwirksam \nist \nund \ndie \nNichtigkeit \ndes \nGenossenschaftsbeitritts nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08, \nRn. 14, zitiert nach juris). \n3. Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt kann nicht \n\n \nSeite 6 \n \netwa – wie die Beklagte zu meinen scheint – davon abhängen, ob die Genossenschaft \nmittlerweile insolvent ist. Liegen die Voraussetzungen einer fehlerhaften Gesellschaft vor, \nändert sich die Interessenlage nicht dadurch, dass über das Vermögen der Gesellschaft das \nInsolvenzverfahren eröffnet wird. Auch die Schwierigkeiten der Rückabwicklung bleiben die \ngleichen. \nAnderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.1978 (II ZR \n13/77). Dort ist nicht etwa entschieden worden, dass eine Einzahlungspflicht nach Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens nicht geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen. Vielmehr wird lediglich \ndie Pflicht verneint, nach Insolvenzeröffnung entsprechend der Satzung weitere Pflichtanteile \nzu erwerben. Dies ist auf den Fall, dass Genossenschaftsanteile bereits erworben, aber noch \nnicht eingezahlt wurden, nicht übertragbar. Noch nicht erworbene Anteile vermögen – anders \nals bereits erworbene – keinen Vertrauenstatbestand für die anderen Mitglieder und Dritte zu \nbegründen. \n4. Die Beklagte hat daher ihre versprochene Einlage in voller Höhe einzuzahlen. Diese ist, da \ndie Ratenzahlungsvereinbarung gesetzeswidrig ist, sofort fällig. \nEine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Eine solche kann nicht dazu \nführen, dass der Erwerb von 100 Geschäftsanteilen durch die Beklagte entfällt. Dies stünde \nim Widerspruch zu den Grundsätzen über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt. Der \nAnnahme \neiner \nhinausgeschobenen \nFälligkeit \nder Einzahlung \nsteht \ngerade \ndas \nRatenzahlungsverbot des § 15b Abs. 2 GenG entgegen. \nB. \nInnerhalb der Stellungnahmefrist mag die Beklagte auch prüfen, ob nicht die Berufung zur \nVermeidung eines kostenpflichtigen Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen werden \nsollte. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass neues Vorbringen in der Stellungnahme \nan § 530 ZPO zu messen ist und Noven den Einschränkungen des § 531 ZPO unterliegen. \nDie Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel \nergibt, sind ggf. in der Stellungnahme glaubhaft zu machen, § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n \n \n \n \n \n \nDr. O. \n \n \n \nF. \n \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-10/13-u-2405-21","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-10/13-u-2405-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457506","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.506902+00:00"}}