{"status":"available","doknr":"OLD457505","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-20","aktenzeichen":"13 U 2080/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 U 2080/21 \nLandgericht Zwickau, 1 HK O 26/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: \n \n \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nA. Schweizerische Versicherungsgesellschaft, Direktion für Deutschland, … \nvertreten durch den Hauptbevollmächtigten … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte RA1 \n \n \ngegen \n \n \nB. (AG & Co.) KG, Zweigniederlassung …, … \nvertreten durch die Komplementärin B. AG \n, diese vertreten durch den Vorstand … \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRA2 Rechtsanwälte, … \n \nFuhrunternehmen C., … \nvertreten durch den Inhaber C. \n- Streithelfer - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte RA3 \n \nD. Spedition GmbH & Co. KG, … \nvertreten durch die Komplementärin D. Verwaltung GmbH \n, diese vertreten durch die Geschäftsführer … \n\n \nSeite 2 \n \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRA4 Rechtsanwälte PartmbB, … \n \nwegen Schadensregresses \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht F., \nRichterin am Oberlandesgericht W. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. U. \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 13.07.2022 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 20.07.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. Auf den Antrag des Streithelfers zu 1) wird das Urteil vom 25.05.2022 im Kostenausspruch \ndahin ergänzt, dass die Klägerin die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1) zu \ntragen hat. \nII. Der Antrag, im Wege der Urteilsergänzung der Klägerin auch die Kosten der \nNebenintervention der Streithelferin zu 2) aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \nGründe: \nI. \nMit Urteil vom 25.05.2022 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und \ndieser die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung über die Kosten der \nNebenintervention ist dabei unterblieben. Das Urteil ist dem Streithelfer zu 1) am 09.06.2022 \nund der Streithelferin zu 2) am 02.06.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom \n10.06.2022, am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten \ndes Streithelfers zu 1) beantragt, das Urteil nach § 321 ZPO im Kostentenor dahin zu \nergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention im Verhältnis zu beiden \nNebenintervenienten zu tragen hat. Die Streithelferin zu 2) hat sich dem Antrag mit \nSchriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2022, am selben Tag bei Gericht \neingegangen, angeschlossen. \nII. \nDie begehrte Ergänzung, die nach § 321 Abs. 1 ZPO nur auf Antrag erfolgen kann, ist nur im \nHinblick auf die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 1) auszusprechen. \n\n \nSeite 3 \n \n1. Der Antrag des Streithelfers zu 1) ist innerhalb der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO gestellt \nworden. Er ist damit zulässig, soweit der Streithelfer zu 1) die Ergänzung hinsichtlich seiner \neigenen Kosten begehrt. Er ist auch begründet, da die Kosten der Nebenintervention nach \n§ 101 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind, was in dem Urteil vom 25.05.2022 \nübergangen worden ist. \n2. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin zu 2) kann eine \nUrteilsergänzung hingegen mangels fristgerechten Antrags nicht erfolgen. \nDie Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der \nEntscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (BGH, Beschluss vom \n26.08.2009 – II ZR 157/08, Rn. 1, zitiert nach juris). Diese Frist ist nicht gewahrt. \na) Der Antrag, der von den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers zu 1) eingereicht \nworden ist, vermag die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Kosten \nder Streithelferin zu 2) nicht zu wahren. Zwar enthält der Wortlaut von § 321 ZPO keine \nBestimmung, wer berechtigt ist, den Ergänzungsantrag zu stellen. Das Recht, die Änderung \neiner gerichtlichen Entscheidung zu veranlassen, kann aber nur demjenigen zustehen, der \ninsoweit ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Der Streithelfer zu 1) ist von der Entscheidung \ndarüber, wer die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2) zu tragen hat, nicht \nbetroffen, so dass er mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht antragsberechtigt ist. Dass die \nProzessbevollmächtigten des Streithelfers zu 1) den Antrag auch namens und im Auftrag der \nStreithelferin zu 2) stellen wollten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr benennt das Rubrum des \nSchriftsatzes vom 10.06.2022 als Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 2) RA4 \nRechtsanwälte. \nb) Der Schriftsatz der Streithelferin zu 2), mit dem sie sich dem Antrag des Streithelfers zu 1) \nangeschlossen hat, ist erst nach Ablauf der Frist, die für die Streithelferin zu 2) mit der \nZustellung an sie am 02.06.2022 zu laufen begonnen und am 16.06.2022 geendet hat, bei \nGericht eingegangen. Daher fehlt es insoweit an einem fristgerechten Antrag nach § 321 \nAbs. 2 ZPO. \n \n \n \n \n \nF. \n \n \n \nW. \n \n \n \nDr. U.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-20/13-u-2080-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-20/13-u-2080-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457505","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.487816+00:00"}}