{"status":"available","doknr":"OLD457502","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-09-07","aktenzeichen":"13 U 1427/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 U 1427/20 \nLandgericht Leipzig, 05 O 3405/18 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \nals Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Xx. … UG \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n \nY., … \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Insolvenzanfechtung \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichterin am Amtsgericht H. \n \nohne mündliche Verhandlung am 07.09.2020 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, \nwird zurückgewiesen. \n \n2. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. \n \n3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin verlangt als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xx. \n… UG die Erstattung geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.500,00 €. Auf die Feststellungen \ndes landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. \nDas Landgericht hat die Klage mit der Klägerin am 19.06.2020 zugestelltem Urteil vom \n16.06.2020 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom Montag, dem 20.07.2020, bei Gericht am selben \nTag eingegangen, hat die Klägerin „Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die \nBerufungsinstanz gestellt und die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von \nProzesskostenhilfe erhoben“. Eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der \nKlägerin ist dabei nicht abgegeben worden. Mit Verfügung vom 10.08.2020, dem \nKlägervertreter zugestellt am 20.08.2020, hat die stellvertretende Senatsvorsitzende darauf \nhingewiesen, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil die unter einer \nBedingung eingelegte Berufung unzulässig ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand im Fall einer künftigen Berufungseinlegung nicht in Betracht kommt, nachdem die \nKlägerin innerhalb der Berufungsfrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über \ndie wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht abgegeben hat. \nMit Schriftsatz vom 20.08.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin \neine \nFristverlängerung \nzur \nAnfertigung \nder \nBerufungsbegründung \nbeantragt. \nDer \nSenatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 21.08.2020 darauf hingewiesen, dass die \nBerufungsbegründungsfrist am 19.08.2020 abgelaufen und der Fristverlängerungsantrag \ndaher verfristet ist. \nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.09.2020 zu der Verfügung vom 10.08.2020 Stellung \ngenommen, ihr Prozesskostenhilfegesuch aufrechterhalten und Ausführungen zu ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Zudem hat sie dargelegt, warum das erstinstanzliche \nUrteil fehlerhaft sein soll. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. \n \n\n \nSeite 3 \n \nII. \nDer Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n1. Die mit Schriftsatz vom 20.07.2020 am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingelegte \nBerufung ist unzulässig, weil sie unter die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe \ngestellt ist (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZB 72/17, Rn. 7, zitiert nach juris). \na) Das Gesetz sieht die Einlegung der Berufung unter einer Bedingung nicht vor. Die \nProzesshandlung einer Partei, die von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht \nwird, ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – IX ZB 72/17, Rn. 4, zitiert nach juris). \nb) Der Schriftsatz vom 20.07.2020 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin die \nBerufung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe, also zunächst auf eigene Kosten einlegen und durchführen will. Vielmehr \nhat sie ausdrücklich erklärt, die Berufung nur für den Fall zu erheben, dass ihr \nProzesskostenhilfe bewilligt wird. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie mit \nSchriftsatz vom 20.08.2020 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat. \nDies könnte zwar darauf hindeuten, dass sie ihre Berufungseinlegung als unbedingt \nangesehen hat. Das nachträgliche, außerhalb der Berufungsfrist liegende Verhalten vermag \naber nichts am eindeutigen Erklärungsgehalt der Berufungseinlegung zu ändern. Es kommt \nallein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im \nZeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an. Klarstellende Parteierklärungen nach Ablauf \nder Begründungsfrist bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Spätere Prozessvorgänge \nkönnen nur als Auslegungsmittel herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 03.05.2018 – \nIX ZB 72/17, Rn. 6, zitiert nach juris). Angesichts des eindeutigen Wortlauts im Schriftsatz \nvom 20.07.2020 kann ihm indes auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens \nkein anderer Erklärungswert beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in \nihrer Stellungnahme zur Verfügung vom 10.08.2020 selbst davon ausgeht, die Berufung \nunter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt zu haben, nach der \nBewilligung aber die Erklärung der unbedingten Berufung nachholen zu können. \n2. Der Klägerin ist es nicht mehr möglich, eine zulässige Berufung einzulegen, da die \nBerufungsfrist abgelaufen ist. Ein künftiger, mit der Mittellosigkeit der Klägerin begründeter \nWiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht ohne ihr \nVerschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). \na) Eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die Kosten eines Rechtsmittels aufzukommen, \nkann \nsich \nzwar \ndarauf \nbeschränken, \ninnerhalb \nder \nBerufungsfrist \neinen \nProzesskostenhilfeantrag zu stellen. Diesen muss sie aber unter Verwendung der \nvorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der \n\n \nSeite 4 \n \nRechtsmittelfrist bei Gericht einreichen (BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - IX ZA 9/17, Rn. 4; \nvom 25.07.2017 - X ZA 2/17, Rn. 2, zitiert nach juris). Für eine Partei kraft Amtes, deren \nAntrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang des § 117 Abs. \n2 Satz 1, Abs. 4 ZPO zwar nicht. Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der \nPflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß \n§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu \nmachen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die \nRechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18.05.2017 – IX ZA 9/17, Rn. 4, zitiert \nnach juris). \nb) Die Klägerin hat zwar innerhalb der laufenden Berufungsfrist schriftsätzlich \nProzesskostenhilfe \nbeantragt, \njedoch \nohne \ndie \nnotwendige \nErklärung \nüber \ndie \nwirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Auch eine Bezugnahme auf die bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen enthält der Prozesskostenhilfeantrag \nvom 20.07.2020 nicht. Erst im Schriftsatz vom 02.09.2020 und damit nach Ablauf der \nBerufungsfrist hat die Klägerin Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen \ngemacht. Damit hat sie ihrer Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \nder Prozesskostenhilfe fristgerecht darzulegen, nicht genügt. Ihre Mittellosigkeit vermag \ndaher die Versäumung der Berufungsfrist nicht im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO zu \nentschuldigen. \nIII. \nDie unter der unzulässigen Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am \n20.07.2020 eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Auf die Ausführungen unter \nZiffer II.1. wird verwiesen. \nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \nDr. O. \n \n \nF. \n \n \nH.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-07/13-u-1427-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-07/13-u-1427-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457502","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.402005+00:00"}}