{"status":"available","doknr":"OLD457501","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-06-29","aktenzeichen":"13 U 1352/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 U 1352/21 \nLandgericht Leipzig, 05 O 662/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 29.06.2022 \n \nL. JOSin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \nals Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. AG \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nC., … \n \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., \nRichter am Landgericht K. und \nRichterin am Oberlandesgericht F. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 am 29.06.2022 \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom \n02.07.2021 – Az. 5 O 662/20 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert \nund wie folgt neu gefasst: \n \n Die Klage wird abgewiesen. \n \nII. \nDie Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n02.07.2021 – Az. 5 O 662/20 – wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten \ngegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. \n \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 140.867,95 EUR festgesetzt. \n \n \n \nGründe \nI. \n \nDer Kläger nimmt als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen \nder B. AG den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung als ehemaligen Sonderverwalter auf \nSchadensersatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO analog in \nAnspruch. \n \nDer Kläger wurde mit Eröffnungsbeschluss vom 01.11.1994 (Anlage K 19) zum \nGesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B. AG (Schuldnerin) bestellt. Am \n\n \nSeite 3 \n \n03.11.1994 schloss er einen Sozialplan für 398 Arbeitnehmer mit einem Gesamtvolumen von \n3.500.000,00 DM ab, auf welchen er am 25.11.1999 insgesamt 1.438.164,00 DM zahlte. In \nder \nGläubigerversammlung \nvom \n14.03.2006 \nwies \nder \nKläger, \nnachdem \nweitere \nVerwertungsbemühungen von Immobilien der Schuldnerin erfolglos geblieben waren, darauf \nhin, dass die Sozialplangläubiger nach damaliger Kenntnis überzahlt seien. Mit Beschluss \ndes Amtsgerichts Leipzig vom 07.01.2011 (Anlage K 2) wurde der Beklagte zum \nSonderverwalter gemäß § 8 GesO mit dem Prüfungsauftrag bestellt, ob sich der Kläger durch \ndie erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger wegen Überschreitung der Drittelgrenze \ndes § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO schadensersatzpflichtig gemacht hat, sowie zur Durchsetzung \netwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 01.02.2011 teilte \nder Beklagte dem Kläger seine vorläufige Rechtsauffassung mit, dass er hinsichtlich der \nÜberzahlung von einem Anspruch der Masse gegen den Kläger ausgehe (Anlage K 3). Der \nKläger erwiderte mit Schreiben vom 25.02.2011, er sehe keine Anzeichen für ein \nVerschulden seinerseits (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 14.10.2011 (Anlage K 5) teilte der \nBeklagte mit, die Klageschrift zur persönlichen Inanspruchnahme des Klägers liege vor. Am \n08.11.2011 (Anlage K 7) übermittelte der Beklagte dem Kläger einen Klageentwurf. \n \nAm 09.12.2014 beantragte der Beklagte einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von \n758.329,71 €, der am 10.12.2014 erlassen wurde (Anlage K 8) und gegen den der Kläger am \n16.12.2014 Widerspruch einlegte. In der Anspruchsbegründung vom 22.06.2015 vor dem \nLandgericht Baden-Baden, Az. 2 O 187/15, beantragte der Beklagte, den Kläger zur Zahlung \nin Höhe von 758.329,71 € nebst Zinsen ab 01.12.1999, hilfsweise ab 14.03.2006, weiter \nhilfsweise ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. \n \n \nDas LG Baden-Baden verurteilte den Kläger am 12.05.2017, Az. 2 O 187/15 (Anlage K 9), \nzur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 758.329,71 €. Der Zinsanspruch wurde ab \ndem 13.12.2014 (1 Tag nach der Zustellung des Mahnbescheids) zugesprochen; zeitlich \nvorher habe es an einer als Mahnung anzusehenden bezifferten Zahlungsaufforderung oder \nan einer Mitteilung, die als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen sei, \ngefehlt. \n \nNach Berufungseinlegung durch den Kläger hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil \nvom 06.06.2018, Az. 15 U 6/18 (Anlage K 10), das Urteil des LG Baden-Baden nur im \nKostenpunkt auf und wies die Berufung im Übrigen zurück. Die vom Beklagten eingelegte \nAnschlussberufung mit dem Ziel einer Verurteilung des Klägers zu einer zeitlich früheren \nZinszahlung \nab \n14.03.2006 \nwurde \nebenfalls \nzurückgewiesen; \ndie \nKosten \ndes \nBerufungsverfahrens wurden zu 1/3 dem Beklagten und zu 2/3 dem Kläger auferlegt. \n \nDer Kläger berechnete den vom Beklagten wegen fehlenden Inverzugsetzens gegenüber der \n\n \nSeite 4 \n \nMasse verursachten Zinsschaden im Zeitraum 01.02.2011 (Geltendmachung der Forderung \ndurch den Beklagten, Anlage K 3) bis zum 12.12.2014 (Zustellung des Mahnbescheides) mit \n142.357,18 € (Anlage K 12). \n \nWegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen \nFeststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat der am 23.03.2020 eingegangenen und am 08.04.2020 zugestellten \nKlage vom 19.03.2020 in Höhe von 41.787,45 € stattgegeben und sie im Übrigen \nabgewiesen. Es hat eine Pflichtverletzung des Beklagten und damit auch eine \nSchadensersatzpflicht gemäß § 8 Abs. 1 GesO, § 60 InsO analog angenommen, da der \nBeklagte seine insolvenzspezifischen Pflichten bei der Durchsetzung des von ihm zunächst \naußergerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach § 8 GesO dadurch verletzt habe, dass \ner es versäumt habe, dem Kläger in seinem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom \n01.02.2011 eine Mahnung mit bezifferter Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zu \nübermitteln und damit einen Verzug zu begründen. Ein früherer Verzugsbeginn durch eine \nendgültige Erfüllungsverweigerung, insbesondere im Zusammenhang mit der Sitzung des \nGläubigerausschusses vom 14.03.2006 (Anlage K 7) liege nicht vor, eine solche sei auch in \nden Ausgangsurteilen nicht festgestellt, sondern ausdrücklich verneint worden (Anlage K 9, K \n10). \n \nDer Anspruch sei nicht verjährt, da in Anbetracht der ungeklärten Rechtslage die \nVerjährungsfrist erst mit der gerichtlichen Klärung der Schadensersatzverpflichtung, die \nfrühestens mit Urteil des LG Baden-Baden vom 24.03.2017, in dem der Zinsbeginn \nthematisiert und entschieden worden sei, zu laufen begonnen habe. Die Verjährung der \nklägerischen Forderung wäre daher frühestens Ende des Jahres 2020 eingetreten, der Lauf \nder Verjährungsfrist sei aber durch die Klageerhebung gehemmt worden. Der Kläger habe \nwährend des gesamten Verfahrens und auch vorgerichtlich die beklagtenseits behaupteten \nSchadensersatzansprüche bestritten. Bei dieser Sachlage sei ihm eine Geltendmachung der \nZinsforderung als Schadensersatz im Wege der Feststellungsklage nicht zuzumuten \ngewesen. \n \nMit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die vollständige \nAbweisung der Klage. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung seine Klage auf insgesamt \n140.867,95 Euro erweitert. \n \nDer Beklagte ist der Ansicht, der Klageanspruch sei verjährt, da keine wirksame \nKlagezustellung ihm persönlich gegenüber erfolgt sei. Der Kläger habe ihn „als \nSonderverwalter über das Vermögen der B. AG“ in Anspruch genommen und nicht \npersönlich, eine unzutreffende Parteibezeichnung liege nicht vor. Zudem habe der Kläger \n\n \nSeite 5 \n \nbereits seit 2011 die Kenntnis gehabt, dass es sich bei dem fehlenden Inverzugsetzen um \neinen „handwerklichen Fehler“ des Sonderverwalters gehandelt habe, weshalb die \nVerjährungsfrist nicht erst Ende 2017 nach Erlass des Urteils des Landgerichts Baden-Baden \nzu laufen begonnen habe. Schließlich gebe es im Kontext mit § 8 GesO keine \n„insolvenzspezifischen Pflichten“, die er als Sonderverwalter hätte beachten müssen. Diese \nNorm sei nicht in Anlehnung an § 60 InsO, sondern an § 82 KO auszulegen. Zudem \nüberzeichne das Landgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines \nSonderverwalters, wenn es ihm vorhalte, dass er den Kläger nicht schon durch sein \nSchreiben vom 01.02.2011 mit einer bezifferten und befristeten Zahlungsaufforderung in \nVerzug gesetzt habe. Der Beklagte sei erst mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom \n07.01.2011 als Sonderverwalter eingesetzt worden. Aufgrund des kurzen Zeitraums und der \nungeklärten Rechtslage hätte am 01.02.2011 entgegen der Sicht des Landgerichts keine \nPflicht zum Inverzugsetzen des Klägers bestanden. Als Sonderverwalter sei er nicht \nverpflichtet gewesen, eine Verzinsung etwaiger Schadensersatzansprüche bereits ab 2011 \nherbeizuführen, zudem sei eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB entbehrlich \ngewesen. Die Ausgangsentscheidungen seien in der Frage des Verzugs unrichtig. Bereits in \nder \nGläubigerversammlung \nam \n14.03.2006 \nhabe \nder \nKläger \nerklärt, \nals \nGesamtvollstreckungsverwalter keinen Fehler gemacht zu haben und keinen Ersatz leisten \nzu wollen. Außerdem habe er sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 mit \ndem zehnseitigen Schreiben vom 25.02.2011 sowie die Klage verteidigt und habe die \nEntlassung des Beklagten als Sonderverwalter bis zum Bundesgerichtshof (Beschluss vom \n23.04.2015 – IX ZB 29/13, zitiert nach juris) betrieben. Das Urteil des Landgerichts sei \nzudem widersprüchlich, wenn es eine Kürzung des klägerischen Schadens iHv 1.489,24 € für \nden „Teilzeitraum 01.02.2011 bis 30.06.2011“ und gleichzeitig den Verzugsbeginn ab dem \n15.02.2011 annehme. Letztlich habe der Kläger entgegen §§ 242, 254 BGB gegen die vom \nBeklagten erhobenen Ansprüche opponiert und die Zahlung verweigert. \n \nDie Anschlussberufung sei unzulässig, weil sie sich gegen den Beklagten persönlich richte \nund nicht mit diesem, sondern nur mit ihm als Sonderverwalter ein Prozessrechtsverhältnis \nbestehe, sie sei auch unbegründet. \n \nDer Beklagte beantragt: \n \nUnter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 02.07.2021 \nzum Az. 5 O 662/20 wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Anschlussberufung mit der Klageerweiterung des Klägers und \nBerufungsbeklagten vom 15.10.2021 wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \nSeite 6 \n \nDer Kläger beantragt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nIm Wege der Anschlussberufung: \n \nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von \n140.867,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2020 zu bezahlen. \n \nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Sachvortrages. Der Beklagte hafte für die Erfüllung der ihm im Beschluss \ndes \nAG \nLeipzig \nvom \n07.01.2011 \nauferlegten \nPflichten. \nDie \nAufgabe, \nSchadensersatzansprüche durchzusetzen, beinhalte auch eine entsprechende Pflicht der \nSetzung einer Frist zur Zahlung gegenüber dem Kläger, um den Verzug und damit den \nZinslauf \nzu \nbegründen. \nEin \nfrüherer \nVerzugsbeginn \ninsbesondere \nwegen \neiner \nErfüllungsverweigerung liege – wie auch vom LG Baden-Baden und OLG Karlsruhe \nfestgestellt – nicht vor. Eine spätere Inverzugsetzung vor Zustellung des Mahnbescheides \nmittels Fristsetzung zur Zahlung durch den Beklagten durch Schreiben vom 14.10.2011 \n(Anlage K 5) oder mit Schreiben vom 08.11.2011 und Übersendung eines Entwurfes der \nKlageschrift (Anlage K 7) sei nicht erfolgt. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht \nverjährt, da lediglich eine Rubrumsberichtigung vorliege. Ein Berufen auf deren \nFehlerhaftigkeit scheide aus, da der Beklagte keine sofortige Beschwerde gemäß §§ 319 \nAbs. 3, 567 ZPO eingelegt habe. Im Übrigen könne eine Klageschrift ausgelegt werden. \nAuch die Anschlussberufung sei zulässig, da gegen den Beklagten persönlich gerichtet, und \nbegründet. Die Höhe der Schadensersatzforderung ergebe sich aus Anlage K 12b. \n \nWegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften zur mündlichen \nVerhandlung verwiesen. \n \nII. \n \nDie Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingereicht, und hat auch in \nder Sache Erfolg. Der Beklagte kann einem Schadensersatzanspruch die Einrede der \nVerjährung entgegenhalten (dazu unter A). Die Anschlussberufung ist zulässig, aber \nunbegründet (dazu unter B). \n \n \n\n \nSeite 7 \n \nA) \n1. Der Beklagte persönlich ist Partei des Rechtsstreits, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, er ist \npassivlegitimiert. \n \nWer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten \nParteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung \ngrundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser \nprozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. \nDeshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige \nPerson als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung \nbetroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung \nsind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der \ngesamte \nInhalt \nder \nKlageschrift \neinschließlich \netwaiger \nbeigefügter \nAnlagen \nzu \nberücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die \nin Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der \nfehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen \nUmstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. \nEr greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer \ntatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus \ndem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft \ndeutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteile vom 27.11.2007 - X ZR \n144/06, Rn. 7; vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 13; vom 20.06.2013 - VII ZR 71/11, Rn. \n14, jeweils zitiert nach juris). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die \nirrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person \nals Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie \ner objektiv geäußert ist, ankommt. Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus \nder Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom \n20.06.2013 - VII ZR 71/11, Rn. 14, zitiert nach juris). \n \nDer Kläger wollte vorliegend ersichtlich den Beklagten persönlich wegen einer \nPflichtverletzung im Rahmen seiner Sonderverwaltung in Anspruch nehmen und nicht, wie \nnoch im Rubrum der Klageschrift vom 19.03.2020 bezeichnet, als Partei kraft Amtes in seiner \nFunktion als Sonderverwalter über das Vermögen der B. AG. Er hat in der Klageschrift vom \n19.03.2020 sowohl im Rubrum als auch in der Begründung vorgetragen, dass er den \nBeklagten gemäß § 60 InsO analog in Anspruch nimmt. § 60 InsO normiert die persönliche \nHaftung des Insolvenzverwalters (MüKoInsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 60 Rn. 1a; BeckOK \nInsR/Desch/Hochdorfer, 26. Ed. 2021, § 60 Rn. 2). Daran ändert auch die in erster Instanz \nvon der Klageforderung in Abzug gebrachte Vergütungsforderung des Beklagten nichts. \nDiese begehrt er gerade persönlich und nicht als Partei kraft Amtes. \n \n\n \nSeite 8 \n \n \n2. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in \nVerbindung mit § 60 InsO analog ist zwar berechtigt (dazu unter a), aber verjährt (dazu unter \nb). \n \na) Die Haftung des Sonderverwalters gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO entspricht derjenigen \ndes Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO \n(BGH, Urteil vom 05.03.1998 - IX ZR 265/97; BGH, Urteil vom 09.03.2006 – IX ZR 55/04, Rn. \n9, jeweils zitiert nach juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 2; \nKilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 8 GesO unter 4). Nach § 60 InsO ist der \nInsolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die \nihm in der Insolvenzordnung auferlegten Pflichten verletzt und dabei die Sorgfalt eines \nordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt (Uhlenbruck/Sinz, \nInsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 14). \nDer Beklagte wurde ausweislich des Beschlusses des AG Leipzig – Insolvenzgericht - vom \n07.01.2011 (Anlage K 2) als Sonderverwalter „gemäß § 8 GesO …. zur Prüfung, ob sich der \nVerwalter durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger schadensersatzpflichtig \ngemacht hat und gegebenenfalls die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche gegen \nden Verwalter“ eingesetzt. Die danach dem Sonderverwalter übertragenen Aufgaben \nerstreckten sich darauf, den Sachverhalt umfassend selbständig zu ermitteln, seine \nVerfahrensweise \nmit \ndem \nAmtsgericht \nabzustimmen \nund \nsich \ndurch \neine \nGläubigerversammlung legitimieren zu lassen. Insbesondere sollte der Sonderverwalter \nfeststellen, ob die Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO auf \nfalschen, unsorgfältigen oder gar nicht vorgenommenen Prognosen des Verwalters beruhte. \nSchließlich hatte er den eingetretenen Schaden zu ermitteln und hierbei auch die \nMöglichkeiten einzubeziehen, eine Rückzahlung von Sozialplangläubigern zu erhalten, und \nzu klären, ob einzelne Sozialplangläubiger (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO) mit weiteren \nGläubigern der gleichen Rangklasse (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GesO) personenidentisch \nwaren (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 – IX ZB 27/20, Rn. 13, zitiert nach juris). \nAngesichts dieses Aufgabenfeldes hatte der Beklagte als Sonderverwalter zur Durchsetzung \nvon Schadensersatzansprüchen auch die Pflicht, den Kläger in Verzug zu setzen, soweit dies \nfür den Verzugseintritt nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ausnahmsweise entbehrlich \nwar. Er hätte daher bereits bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung die \nVoraussetzungen dafür schaffen müssen, dass Nebenforderungen durch Inverzugsetzung \nspäter auch hätten tituliert werden können. Dies versäumte der Beklagte schuldhaft, indem er \nweder in seinem Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K 3) noch später den Kläger mit einer \nbezifferten und befristeten Zahlungsaufforderung in Verzug setzte. \nEin früherer Verzugsbeginn wegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers \ngemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder wegen besonderer Umstände im Sinne von § 286 Abs. \n\n \nSeite 9 \n \n2 Nr. 4 BGB lässt sich nicht feststellen. Sowohl das LG Baden-Baden als auch das OLG \nKarlsruhe verneinten das Vorliegen solcher Gründe ausdrücklich. Ein verzugsbegründendes \nVerhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Sitzung des Gläubigerausschusses vom \n14.03.2006 liegt nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt eine Haftung des Klägers und ein die \nHaftung begründender Schaden bei der Masse noch völlig offen war (so auch OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 21.03.2018 - Anlage K 10, Seite 17). Im Rahmen dieser Sitzung war \neine Haftung des Klägers nur „kurz andiskutiert, in der Sache allerdings nicht gesehen“ \nworden. \nEbensowenig lagen bis Ende 2014 besondere Umstände vor, die eine Mahnung gemäß § \n286 Abs. 2 Nr. 3, 4 BGB entbehrlich gemacht hätten. Die zehnseitige Erwiderung des \nKlägers vom 25.02.2011 (Anlage K 4) auf das Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 \nkonnte keine Erfüllungsverweigerung oder keinen solchen besonderen Umstand begründen, \nda der Kläger noch in seinem (späteren) Schreiben vom 21.10.2011 (Anlage K 6) eine \naußergerichtliche Klärung mit der Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen hatte. Vor \ndiesem Hintergrund kann auch in der vom Kläger im Vorfeld des Ausgangsrechtsstreits (ab \nFebruar 2012) versuchten Beendigung der Sonderverwaltung und Entlassung des \nSonderverwalters durch die Einberufung einer Gläubigerversammlung und deren \nVerweigerung zur Zustimmung der Klageerhebung des Sonderverwalters sowie dem bis zum \nBundesgerichtshof geführten Rechtsstreit zur Frage der Befugnis des Verwalters zur \nEinberufung \neiner \nGläubigerversammlung \nmit \ndem \nZiel \nder \nAbberufung \ndes \nSonderverwalters keine die Mahnung obsolet machende Handlung gesehen werden. \nDie Schadensersatzleistung richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Der Insolvenzverwalter hat die \ngeschädigte Masse so zu stellen, wie diese ohne die Pflichtverletzung stünde, d.h. er \nschuldet Ersatz des negativen Interesses. Ohne den Pflichtverstoß des Beklagten durch das \nUnterlassen des Inverzugsetzens in seinem Aufforderungsschreiben vom 01.02.2011 wäre \nneben der Hauptforderung auch die Zinsforderung (zumindest) ab dem 15.02.2011 und nicht \nerst ab 13.12.2014 begründet gewesen. Das Urteil des Landgerichts ist - entgegen der \nAnsicht des Beklagten - bei der Berechnung der Anspruchshöhe nicht widersprüchlich, indem \nes eine Kürzung des klägerischen Schadens iHv 1.489,24 € für den „Teilzeitraum 01.02.2011 \nbis 30.06.2011“ einerseits und einen Verzugsbeginn ab dem 15.02.2011 andererseits \nzugrunde legt. Ausweislich der Berechnung des Klägers (Anlage K 12) mit dem \nangenommenen Verzugszeitpunkt 01.02.2011 hätten die Zinsen bis zum 30.06.2011 \ninsgesamt 15.956,09 € betragen. Das Landgericht ist jedoch richtigerweise von einem \nVerzugseintritt ab 15.02.2011 ausgegangen, so dass die Zinsen ausweislich von Anlage 12b \nbis zum 30.06.2011 14.466,85 € betragen haben. In Höhe des Betrages von 1.489,24 € \nerfolgte die Klageabweisung durch das Landgericht zu Recht. \nb) Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in \nVerbindung mit § 60 InsO analog ist jedoch verjährt. \n\n \nSeite 10 \n \nDer Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO in Verbindung mit § 60 InsO analog verjährt \nentsprechend § 62 Satz 1 InsO (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 131), da \ndie Haftung des Sonderinsolvenzverwalters derjenigen des Konkursverwalters gemäß § 82 \nKO und der des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO entspricht (BGH, Urteil vom 05.03.1998 \n- IX ZR 265/97; BGH, Urteil vom 09.03.2006 – IX ZR 55/04, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris; \nHaarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. 115, 116). Gemäß § 62 InsO sind bei der \nVerjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des \nInsolvenzverwalters entstanden ist, die Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach \ndem Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen, mithin die §§ 195, 199 BGB. \nDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 Abs. 1 BGB, und beginnt mit dem \nSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hiesiger Kläger \nals Verwalter) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \nSchuldners (hiesiger Beklagter) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit \nerlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der \nsich auf Verjährung beruft, hier also der Beklagte. \nDie Verjährungsfrist begann vorliegend spätestens zum Ende des Jahres 2014 zu laufen, so \ndass sie mit Verstreichen des 31.12.2017 abgelaufen war. Die Klageerhebung am \n23.03.2020 konnte daher keine Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr \nerzielen. \n \naa) Der Kläger stützt sein Begehren auf die von ihm behauptete Pflichtverletzung des \nBeklagten, die er darin sieht, dass dieser ihn persönlich nicht bereits vor Einreichung des \nMahnbescheidantrags in Verzug gesetzt hatte. Die Folgen dieses Unterlassens konnten \nspätestens am 13.12.2014, dem Tag nach der Zustellung des Mahnbescheides, nicht mehr \nbeseitigt werden. Spätestens zu dieser Zeit war die Pflichtverletzung vollendet und der darauf \nberuhende Schadensersatzanspruch begründet und fällig. \n \nEin Anspruch entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB, wenn der Gläubiger die Möglichkeit \nhat, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, insbesondere, wenn er wegen dieses \nAnspruchs eine Klage erheben kann (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 301/12, Rn. 13, \nzitiert nach juris). Dies vor allem dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch \ndie Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv \nverschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach \nerwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht \nfeststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; \nausreichend ist auch, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren \nadäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Unkenntnis des Schadens und \ndamit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGH, Urteil vom \n\n \nSeite 11 \n \n10.07.2014 – IX ZR 197/12, Rn. 8, zitiert nach juris). Es genügt, wenn dem Gläubiger zwar \ndie Höhe seines Anspruchs noch nicht bekannt ist, er jedoch eine Feststellungsklage \nerheben kann (BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009 - VII ZR 167/08, Rn. 19; BGH, Urteil \nvom 08.11.2016 - VI ZR 200/15, Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Eine bloße \nVermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Solange \nnur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, ist ein Schaden noch nicht eingetreten, \nweil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, \nso dass noch unklar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt (BGH, Urteil vom \n16.10.2008 - IX ZR 135/07, Rn. 12; BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 143/11, Rn. 9; BGH, \nUrteil vom 24.01.2013 - IX ZR 108/12, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). \n \nBei der Anwendung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren \nKonkursverfahren ist maßgeblich, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkurs- \noder Insolvenzverwalters (§ 82 KO/§ 60 InsO) hervorgerufene Schmälerung der Masse einen \ndie Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet, der während der Dauer \ndes Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse \nauszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem \nVerwaltungs- und Verwertungsrecht des Konkursverwalters (BGH, Urteil vom 17.07.2014 – \nIX ZR 301/12, Rn. 10 - 11, zitiert nach juris). \n \nbb) Spätestens Ende 2014 hatte der Kläger Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch \nbegründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis \nim Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei \nes auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos \nmöglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für \ndie Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere \nBeweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu \nkönnen (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, Rn. 27; BGH, Urteil vom 12.05.2009 - \nVI ZR 294/08, Rn. 17; BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12, Rn. 38; BGH, \nVersäumnisurteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). Auch \nkommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung \nan bzw. darauf, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden \nrechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, BGH, Urteil vom \n15.11.2011 – XI ZR 54/09, BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, Rn. 86; Urteil vom 4. \nJuli 2017 - XI ZR 233/16, Rn. 94, jeweils zitiert nach juris). Der Gläubiger muss zumindest \naufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem \nüblichen Vorgehen abweicht (BeckOKBGB/Spindler, 2020, § 199 Rn. 26). \n \n\n \nSeite 12 \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen waren nach Überzeugung des Senats die \nVoraussetzungen für eine Klageerhebung spätestens im Jahr 2014 mit Einreichung des \nMahnbescheides des Beklagten am 09.12.2014 über die Hauptforderung von 758.329,71 € \n(Anlage K 8) gegeben, denn der Kläger hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von \ndem zugrundeliegenden Sachverhalt und den seinen gegen den Beklagten gerichteten \nSchadensersatzanspruch begründenden Umständen. \n \nDer \nKläger \nkannte \naufgrund \nseiner \nTätigkeit \nals \nVerwalter \nin \ndem \nGesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B. AG und den Schriftsätzen des \nBeklagten vom 01.02.2011, 14.10.2011 sowie 08.11.2011 (Anlagen K 3, 5, 7) den \nSachverhalt, auf dessen Grundlage dieser den Kläger außergerichtlich und schließlich \ngerichtlich vor dem LG Baden-Baden in Anspruch nahm. Er wusste vor allem aufgrund des \nSchreibens des Beklagten vom 01.02.2011, in dem dieser ihm seine vorläufige \nRechtsauffassung hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung, nämlich die Überschreitung \nder Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO bei der Verteilung an die Sozialplangläubiger \nim Rahmen seiner Tätigkeit als Gesamtvollstreckungsverwalter, mitteilte, dass der Kläger \nihm keine verzugsbegründende Mahnung mit bezifferter Zahlungsaufforderung übermittelt \nhatte. Zusätzlich übersandte der Beklagte dem Kläger am 08.11.2011 einen Klageentwurf \nvom 27.09.2011, in dem er die Hauptforderung in Höhe von 758.329,71 € nebst Zinsen ab \n01.12.1999, hilfsweise ab 14.03.2006, weiter hilfsweise ab Rechtshängigkeit, begründete. \nSpätestens mit Zustellung des Mahnbescheides vom 09.12.2014 (Anlage K 8), der \nausdrücklich nicht nur auf den Klageentwurf vom 27.09.2011 und die dort bezifferte \nForderung, sondern auch auf das Schreiben des Beklagten vom 01.02.2011 Bezug nahm, \nkannte der Kläger alle seinen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen. Zudem \nwar ihm bekannt, dass der Beklagte ihn auch bis zum Zeitpunkt der Zustellung des \nMahnbescheids nicht verzugsbegründend gemahnt hatte. Er wusste auch, dass eine solche \nMahnung wegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung seinerseits gemäß § 286 Abs. 2 \nNr. 3 BGB oder des Vorliegens besondere Umstände gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht \nentbehrlich war. \n \nDem Kläger musste damit auch bewusst sein, dass es für den Fall, dass die vom Beklagten \ngegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche für die Insolvenzmasse erfolgreich \ndurchgesetzt werden konnten, ein Zinsschaden zumindest für den Zeitraum ab \n01.02.2011/15.02.2011 \nbis \nzur \nRechtshängigkeit \nim \nRaum \nstand, \nda \ndie \nverzugsbegründenden Umstände vom Beklagten nicht realisiert wurden. \n \nSpätestens Ende 2014 hätte der Kläger (jedenfalls) eine Feststellungsklage erheben können. \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zulässigkeit einer \nFeststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die \nVerletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006 - \n\n \nSeite 13 \n \nXI ZR 384/03, Rn. 27; BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05, Rn. 8, jeweils zitiert nach \njuris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der \nDinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis \nerwachsender \nSchaden \nangenommen \nwerden \nkann. \nDagegen \nbesteht \nein \nFeststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines \nallgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines \nSchadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02, zitiert nach juris). \nIm Rahmen der Feststellungsklage ist indes nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des \nSchadens einzeln zu belegen, erforderlich und genügend ist vielmehr ein Vortrag, aus dem \nsich die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung und der Verursachung in ihrer \nwesentlichen Gestaltung ergibt (BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 197/12, Rn. 11, zitiert \nnach juris). \n \nDer Kläger hatte spätestens Ende 2014 Kenntnis aller den Schadensersatz begründenden \nUmstände und der Eintritt eines kausalen Schadens in Gestalt eines Zinsschadens für die \nInsolvenzmasse war aufgrund dieser Umstände (hinreichend) wahrscheinlich. Der Kläger \nhätte bereits zu diesem Zeitpunkt den Zinsschaden, wie letztlich in der Klage vom \n19.03.2020 erfolgt, beziffern können, da Ende 2014 keine weiteren Umstände mehr für die \nBegründung des nun von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs mehr hinzutreten \nmussten. \n \nc) Dem Kläger war bereits mit der Entstehung des Schadens eine Klageerhebung zumutbar. \n \naa) Eine unklare Rechtslage oder Rechtsunkenntnis stehen der Klageerhebung im \nAllgemeinen nicht entgegen. Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung \naber in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom \n11.09.2014 - III ZR 217/13, Rn. 15; BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15, Rn. 11, \njeweils zitiert nach juris). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den \nVerjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage \nvorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In \ndiesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender \nVoraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des \nAnspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil \nvom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, Rn. 86, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist die Kenntnis \noder grob fahrlässige Unkenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, \ndass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung \ndurch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat \n(BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 10, zitiert nach juris). \n \n \n\n \nSeite 14 \n \nGemessen daran war dem Kläger die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Zwar \nwar die dem später beim Landgericht Baden-Baden geführten Rechtsstreit, Az. 2 O 187/15, \nzugrunde liegende Rechtsfrage, ob sich der Kläger durch die Verteilung an die \nSozialplangläubiger wegen Überschreitung der Drittelgrenze ohne die notwendige \nBeteiligung der Gläubigerversammlung des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO schadensersatzpflichtig \ngemacht hatte, zum damaligen Zeitpunkt rechtlich nicht ganz einfach zu beantworten, aber \nletztlich nicht derart schwierig zu beurteilen, dass eine gerichtliche Klärung der Rechtslage \nabzuwarten gewesen wäre. Demgemäß ließ das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom \n21.03.2018, Az. 15 U 6/18, im Ausgangsrechtsstreit die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorgelegen hätten. \n \nDie zu entscheidende Rechtsfrage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung und \ndamit Bestehens einer Schadensersatzpflicht des Klägers durch die Verteilung an die \nSozialplangläubiger wegen Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO \nohne die notwendige Beteiligung der Gläubigerversammlung wurde zum damaligen Zeitpunkt \nrelativ eindeutig beurteilt. \n \nDer Kläger, der seine Entscheidung zur Auszahlung ausdrücklich mit der Zulässigkeit von \nAbschlagszahlungen nach § 149 KO analog begründete und dementsprechend auch auf die \nseiner \nAnsicht \nnach \nin \nausreichender \nWeise \ndurchgeführte \nBeteiligung \ndes \nGläubigerausschusses verwiesen hatte, hatte kein Verfahren gewählt, welches in der \nLiteratur vertreten wurde. Der Senat teilt insoweit die im Urteil des OLG Karlsruhe zum \nAusdruck gekommene Rechtsauffassung, auf die er sich im Wesentlichen bezieht. \n \nEine ausdrückliche Ermächtigung zu Vorabausschüttungen bzw. Abschlagszahlungen \nenthielt die Gesamtvollstreckungsordnung mit Ausnahme der Ansprüche der Massegläubiger \nin § 13 GesO nicht. Die Gesamtvollstreckungsordnung sah nicht vor, dass Auszahlungen vor \ndem Schlusstermin stattfinden, sondern in § 17 und § 18 GesO war der gesetzliche \nVerteilungsmechanismus dahingehend geregelt, dass der Verwalter zunächst das \nAktivvermögen zu verwerten und anschließend ein Schlusstermin unter Beteiligung des \nVollstreckungsgerichts und der Gläubigerversammlung stattzufinden hatte, in dem der \nVerteilungsvorschlag des Verwalters erörtert wurde. Erst dann erfolgten die Verteilung und \nim Anschluss die Einstellung des Verfahrens (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § \n17 Rn. 90-96; Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 a). \n \nDer Kläger konnte sich auch nicht auf die teilweise vertretene Meinung berufen, dass § 149 \nKO entsprechend anzuwenden war und damit Abschlagszahlungen mit Zustimmung des \nGläubigerausschusses (§ 150 KO) möglich waren (Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., \n§ 17 GesO unter 3 b); Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 21), da der Kläger tatsächlich \nkeine Abschlagsverteilung im Sinne von § 149 KO vorgenommen, sondern einzelne \n\n \nSeite 15 \n \nGläubiger außerhalb des Verteilungsverfahrens teilweise befriedigt hatte. Unter einer \nAbschlagsverteilung i.S.v. § 149 KO war nämlich zu verstehen, dass der Verwalter die \nZahlung eines Prozentsatzes an alle Gläubiger veranlasste. Hierfür hatte der Verwalter wie \nbei einer Schlussverteilung auch ein Gläubigerverzeichnis über die zu berücksichtigenden \nForderungen vorzulegen und den Prozentsatz zu bestimmen, der ausbezahlt wird, § 159 KO. \nDie Summe der Forderungen und der verfügbare Massebestand waren gemäß § 151 KO \nbekanntzugeben, so dass sich alle Gläubiger informieren konnten (Kilger/Schmidt, \nKO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 b; Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 23 ff.). \nDer Kläger hatte jedoch vielmehr eine Vorabauszahlung alleine an die Sozialplangläubiger \nvorgenommen. In der Gesamtvollstreckungsordnung war indes keine solche Regelung, wie \nsie bei § 170 KO i.V.m. § 61 Abs. 1 KO und § 4 Satz 2 SozPlG mit Ermächtigung des \nGerichts vorgesehen war, normiert. Auch auf einen sogenannten „Sonderfall“, für den Smid \n(Smid/Smid, GesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 28) eine Möglichkeit der Vorabbefriedigung einzelner \nGläubiger sah, konnte sich der Kläger nicht stützen. In solchen (Ausnahme-)Fällen einer \nVorabbefriedigung war nämlich ebenso Voraussetzung, dass der Grundsatz der \ngleichmäßigen \nBefriedigung \naller \nGläubiger \nbeachtet \nwurde \nund \ndeshalb \nAbschlagsverteilungen nach dem anhand der gesamten Forderungen und der verfügbaren \nMasse ermittelten Prozentsatz zu erfolgen hatten. Da jedoch bei der Befriedigung anderer \nGläubiger (auch privilegierter wie der Sozialplangläubiger) immer auch die Gefahr der \nBeeinträchtigung der Gleichbehandlung der Gläubiger bestand, wenn die Masse sich später \nals unzureichend für die Befriedigung aller herausstellte, war in diesem Fall keine Ausnahme \nzulässig. \n \nDies musste zwar nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Vorabauszahlung an die \nSozialplangläubiger in jedem Fall unzulässig gewesen wäre (so aber wohl BAG, Urteil vom \n25.09.1997 - 8 AZR 710/96, zitiert nach juris), es musste aber als Voraussetzung für die \nZulässigkeit einer Vorabauszahlung an einzelne Gläubiger die Mitwirkung aller Gläubiger, \nd.h. \ndie \nZustimmung \ndurch \ndie \nGläubigerversammlung, \nvorliegen \n(Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 18 Rn. 36 b). \n \nWie das OLG Karlsruhe weiter zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger sich auch nicht \nmit Erfolg auf die Beteiligung des Gläubigerausschusses berufen, da er diesem nicht alle für \ndessen Entscheidung notwendigen Informationen unterbreitet hatte. Insbesondere hatte der \nAusschuss keine Kenntnis über das Gesamtvolumen der Gesamtvollstreckungsforderungen. \nIm Sinne einer entsprechenden Anwendung der §§ 149 ff. KO wäre es erforderlich gewesen, \ndem Gläubigerausschuss jedenfalls ein aktuelles Gläubigerverzeichnis mit den zu \nberücksichtigenden Forderungen vorzulegen sowie den verfügbaren Massebestand \nmitzuteilen (Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 17 GesO unter 3 b; Smid/Smid, \nGesO, 3. Aufl., § 17 Rn. 23 ff.). \n \n\n \nSeite 16 \n \nDer Kläger konnte sich damit offensichtlich auf keine Literaturmeinung stützen, die eine \nVorabbefriedigung alleine der Sozialplangläubiger für zulässig erachtete, weshalb die zu \nentscheidende Rechtsfrage nicht so unklar bzw. zweifelhaft war, dass ihm die Erhebung \neiner Klage unzumutbar war. Aufgrund dessen bestand auch keine unklare Rechtslage im \nHinblick auf sein schuldhaftes Verhalten i.S.v. § 276 BGB, da für Konkurs- und \nInsolvenzverwalter nur dann kein Verschulden angenommen wird, wenn sie aufgrund \nsorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sich eine Rechtsansicht gebildet haben, die \nsich mit guten Gründen vertreten lässt, auch wenn die Ansicht später von den Gerichten für \nunzutreffend erachtet wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2011, IX ZR 231/09, juris Rn. 3; \nJaeger/Gerhardt, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 60 Rn. 120; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl. \n2020, § 60 Rn. 31; Kilger/Schmidt, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 82 KO unter 3 a)). \n \nVor diesem Gesamthintergrund hätte auch das Rechtsgutachten von D., das nicht zur \nhiesigen Akte gelangt ist, keine Indizwirkung im Hinblick auf eine schwierige bzw. unklare \nRechtslage, die den Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtsfrage hinausschieben \nhätte können. \n \nZumindest im Hinblick auf die fehlende Inverzugsetzung im Schreiben des Beklagten vom \n01.02.2011 bezeichnete selbst der Kläger die fehlende Verzugsbegründung „durch schlichte \nFristsetzung“ als „einen handwerklichen Fehler des Sonderverwalters“ (Anlage K 15, Seite 2 \nAbsatz 1), so dass dieser Umstand für ihn offenbar nicht unklar und ohne weiteres auch \nerkennbar gewesen war. \n \nEine der Schadensersatzpflicht entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gab es \nschließlich nicht. \n \n \nbb) Die Erhebung (jedenfalls) einer Feststellungsklage zur Geltendmachung einer \nZinsforderung als Schadensersatz war für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er \nwährend des gesamten gegen ihn vom Beklagten geführten Verfahrens und auch \nvorgerichtlich die beklagtenseits behaupteten Schadensersatzansprüche bestritten und die \nMeinung vertreten hatte, die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Zwar \nhätte er in einem gegen den Beklagten gerichteten Regressprozess genau die gegenteiligen \nBehauptungen aufstellen, also eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung bei der Auszahlung \nauf die Sozialplanforderungen darlegen müssen. Dies war ihm indessen zumutbar, denn eine \nSchadenersatzforderung gegen den Beklagten hatte er als Gesamtvollstreckungsverwalter \ndurchzusetzen, der gegen ihn gerichtete Rechtsstreit richtete sich gegen ihn persönlich. \nEiner Partei kraft Amtes ist es ohne weiteres zuzumuten, zwischen der eigenen \nRechtssphäre und derjenigen der verwalteten Masse zu differenzieren. \n \n\n \nSeite 17 \n \nEine die Unzumutbarkeit begründende Interessenkollision war daher nicht gegeben. \n \nWollte man dies anders sehen, hätte der Kläger aber jedenfalls die Einsetzung eines \nSonderverwalters zur Prüfung der Rechtsfrage, ob der Beklagte als Sonderverwalter sich \nschadensersatzpflichtig \ngemacht \nhatte, \nsowie \nzur \nDurchsetzung \netwaiger \nSchadensersatzansprüche gegen den Beklagten beim Gesamtvollstreckungsgericht anregen \nmüssen. Zumindest hätte er die Gläubigerversammlung aufrufen müssen, einen \nentsprechenden Antrag an das Gesamtvollstreckungsgericht zu richten. \n \nDie \nBestellung \neines \nSonderverwalters \nwar \nauch \nunter \nGeltung \nder \nGesamtvollstreckungsordnung möglich (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 8 Rn. \n9b; Kilger/Schmidt; Insolvenzgesetze, GesO, 17. Aufl., § 82 Anm. 4; OLG Dresden, \nBeschluss vom 07.03.2001 – 13 W 2112/00, Rn. 4, zitiert nach juris; Jaeger-KO/Weber, 8. \nAufl., § 78 Rn./Anm. 6 Nr. 1 m.w.N.). \n \nSo war ein Sonderverwalter durch das (Gesamtvollstreckungs- bzw. Konkurs-)Gericht zu \nbestellen, wenn die persönlichen Belange des Verwalters (oder eines seiner nahen \nAngehörigen) den Belangen der Masse oder wenn bei Verwaltung zweier Massen durch \ndenselben Verwalter die Belange der einen denen der anderen Masse widerstreiten. Es \nbedurfte beispielsweise eines Sonderverwalters zur Prüfung einer vom Konkursverwalter \npersönlich geltend zu machenden Konkursforderung. Dasselbe galt, wenn der Verwalter \npersönlich Absonderungs- oder Aussonderungsrechte gegenüber der Masse erhob oder \nwenn ein zum Konkursverwalter ernannter Rechtsanwalt gegen einen früheren Mandanten in \nderselben Rechtssache tätig werden musste (Jaeger-KO/Weber, 8. Aufl., § 78 Rn./Anm. 6 \nNr. 1). Dies wurde nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, \nBeschluss vom 21.07.2016 – IX ZB 58/15, Rn. 9 - 11, zitiert nach juris) und einhelliger \nAuffassung in der Literatur unter der Geltung der Insolvenzordnung übernommen. So ist ein \nSonderinsolvenzverwalter zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (BGH, \nBeschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 225/04, Rn. 11, zitiert nach juris). Eine solche \nVerhinderung des Verwalters ist wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision \ngegeben, sofern Schadensersatzansprüche der Masse gegen ihn selbst geltend gemacht \nwerden \nsollen, \nweshalb \nzur \nDurchsetzung \nderartiger \nAnsprüche \nein \nSonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist (BGH, Urteil vom 08.05.2008 - IX ZR 54/07, Rn. \n16, zitiert nach juris). \n \nIndem der Kläger einen Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Beklagten wegen \neiner Pflichtverletzung hätte verfolgen müssen, die dieser im Rahmen seines Tätigwerdens \nals Sonderverwalter wiederum bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der \nMasse gegen den Kläger wegen von diesem bestrittenen Pflichtverletzungen im Zuge der \n\n \nSeite 18 \n \nVerteilung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 c GesO begangen haben sollte, lag eine Konstellation \nvor, die eine Verhinderung des Klägers als Gesamtvollstreckungsverwalter wegen der in \nseiner Person bestehenden Interessenkollision begründete. \n \n \nB) \n \nDa ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls verjährt ist, war auch seine \nAnschlussberufung, die lediglich auf eine Klageerweiterung abzielte, unbegründet. \n \n \n III. \n \n1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. \n \n2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \n3. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 \nSatz 1 ZPO nicht. \n \n \n \n \nDr. O. \n \nDr. O. ist wegen Eintritts in \nden Ruhestand an der \nBeifügung der Unterschrift \ngehindert. \n \n \nF. \n \n \n \n K. \n \n \n \n F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-06-29/13-u-1352-21","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-06-29/13-u-1352-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457501","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.363255+00:00"}}