{"status":"available","doknr":"OLD457500","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-13","aktenzeichen":"13 U 1140/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 U 1140/22 \nLandgericht Dresden, 3 O 1948/21 \n \nSeite 1 \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y. Wohnbaugenossenschaft eG \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \ngegen \n \nZ., … \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Forderung \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht F., \nRichterin am Oberlandesgericht W. und \nRichter am Landgericht K. \n \nohne mündliche Verhandlung am 13.09.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 12.503,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nGründe: \nI. \n \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der \nSache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder \ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. \nAuch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \nWegen der Gründe wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 25.07.2022 Bezug \ngenommen. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2022 führt zu keiner \nanderen Beurteilung. \n1. Zu Unrecht meint der Beklagte, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass ein \nKapitalbedarf für die Befriedigung von Gläubigern, welche keine Genossen der Schuldnerin \nseien, bestehe und es nicht nur um einen Innenausgleich zwischen den Genossen gehe, für \nden der Kläger nicht zuständig sei. \nDie von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2020 (II ZR \n108/19) begründet ein solches Erfordernis nicht. In dem dort zugrunde liegenden Fall \nverlangte der Insolvenzverwalter nicht die (erstmalige) Einzahlung der geschuldeten Einlage \neines Genossen, sondern machte gegen einen Kommanditisten Ansprüche auf die zunächst \ngeleistete, später aber durch Ausschüttungen zurückgezahlte Hafteinlage nach §§ 171, 172 \nAbs. 4 HGB geltend, die tatbestandlich voraussetzen, dass die Hafteinlage zur Befriedigung \nderjenigen Gläubiger, denen der Kommanditist nach §§ 171, 172 HGB haftet, erforderlich ist. \nDem ist die vorliegende Situation, in der der Beklagte seine Einlageverpflichtung gegenüber \nder Genossenschaft nicht erfüllte, nicht vergleichbar. Die Einlage ist unabhängig davon zu \nbezahlen, ob sie zur Befriedigung von Insolvenzgläubigern benötigt wird oder nicht. \nSoweit der Beklagte einwenden möchte, dass er im Rahmen der nach Aufhebung des \nInsolvenzverfahrens vorzunehmenden Abwicklung der Genossenschaft die von ihm noch zu \nleistende Einlage in voller Höhe zurückerhalten werde, obliegt ihm die Darlegungs- und \nBeweislast, dass hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Auf die Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs, nach der der Liquidator einer Gesellschaft im Rahmen seiner \nsekundären Darlegungslast im Einzelnen darzulegen hat, wozu die eingeforderten Beträge \nim Rahmen der Abwicklung benötigt werden (BGH, Urteile vom 30.01.2018 – II ZR 95/16, \nRn. 59, und II ZR 137/16, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris), kann sich der Beklagte vorliegend \nnicht berufen. Da es hier nicht um eine Liquidation, sondern um ein Insolvenzverfahren über \ndas Vermögen der Genossenschaft geht, besteht zugunsten des Insolvenzverwalters ein \nAnscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um \nalle Gläubigeransprüche zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – IX ZR 5/19, \n\n \nSeite 3 \n \nRn. 4, zitiert nach juris). Um diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen, müsste der Beklagte \naufzeigen, dass das Vermögen der Schuldnerin heute noch ausreicht, um alle zu \nberücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 – \nIX ZR 5/19, Rn. 5, zitiert nach juris). Dies hat der Beklagte nicht dargetan. Vielmehr hat der \nKläger erstinstanzlich vorgetragen, dass am 11.05.2021 2382 Forderungen in Höhe von \ninsgesamt 38.390.111,81 EUR im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet \nwaren und dem rund 13,5 Mio. € Einnahmen gegenüberstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass \nder Kläger seitdem den Differenzbetrag von rund 25 Mio. € vereinnahmen konnte. Hinzu \nkommt, dass die Einlage des Beklagten als Genossen – anders als die Hafteinlage eines \nKommanditisten – für die Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Genossenschaft \nheranzuziehen ist, insbesondere über die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO \nhinaus auch für Insolvenzforderungen im Rang des § 39 InsO. \n2. Der Senat hält an seinem Verständnis der Beitrittserklärung im Beschluss vom 25.07.2022 \nfest. \nDabei kommt es auf die Frage, ob der Beklagte bei der von ihm vertretenen Auslegung einen \nAnspruch \ngegen \ndie \nSchuldnerin \nauf \nZulassung \nseines \nBeitritts \nmit \nweiteren \nGeschäftsanteilen hätte, nicht maßgeblich an. Denn dies änderte nichts daran, dass die dann \nnach § 15b Abs. 1 Satz 1 GenG bestehende Notwendigkeit, für den Erwerb eines jeden \nneuen Geschäftsanteils eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben, den Interessen der \nVertragsparteien ersichtlich nicht entsprach. Weder konnte dem Beklagten daran gelegen \nsein, alle zwei Monate nach Einzahlung des Werts eines Geschäftsanteils gegenüber der \nSchuldnerin eine schriftliche Beitrittserklärung über einen Geschäftsanteil abzugeben, noch \nwar der Schuldnerin der Verwaltungsaufwand zuzumuten, in diesem zeitlichen Rhythmus \nBeitrittserklärungen \nentgegenzunehmen \nund \nEintragungen \nin \nder \nMitgliederliste \nvorzunehmen. Es erscheint lebensfremd, dass die Vertragsparteien ein derart umständliches \nVorgehen wollten. Daher ist die Beitritts- und Tariferklärung des Beklagten dahin zu \nverstehen, dass mit ihr die Beitrittserklärung für die Beteiligung mit sämtlichen dort \nbezeichneten Geschäftsanteilen abgegeben werden sollte. \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung \nmit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. \n \n \n \nF. \n \n \n \nW. \n \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-13/13-u-1140-22","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-13/13-u-1140-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457500","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.339655+00:00"}}