{"status":"available","doknr":"OLD457499","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"12 W 383/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nIm Fall der während des Rechtsstreits eintretenden Verschmelzung einer Partei auf eine \naufnehmende Gesellschaft fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG \nan. \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juni 2021, Az. 12 W 383/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 383/21 \nLandgericht Leipzig, 04 O 325/20 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \n...... Bank AG, vertreten durch den Vorstand, ... \n \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nN...... Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \ngegen \n \nDr. G...... W......, ... \n- Beklagter und Beschwerdegegner - \n \nProzessbevollmächtigte: \nT...... Rechtsanwälte, ... \n \nwegen Bürgschaft \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 16.06.2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 19.04.2021, 4 O 325/20, in der Fassung des \nBeschlusses \nvom \n03.06.2021 \nwird \nzurückgewiesen. \nDie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n\n \nDie Klägerin begründete unter ihrer Firmierung ...... Privat- und Firmenkundenbank AG nach \nvorangegangenem Mahnverfahren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung aus \neiner Bürgschaft sowie auf Zinsen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits teilte die \nProzessbevollmächtigte \nder \nKlägerin \nmit, \ndass \ndie \nbisherige \nKlägerin \ndurch \nVerschmelzungsvertrag vom 02.04.2020 durch Aufnahme auf die ...... Bank AG \nübergegangen ist. Nach einer Teilerledigung hat das Landgericht mit Urteil vom 27.11.2020 \nder Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Kosten des Verfahrens insgesamt dem \nBeklagten auferlegt. \n \nDie Klägerin hat - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - im \nKostenfestsetzungsverfahren \nbegehrt, \ndass \nbei \nder \nVerfahrensgebühr \neine \nErhöhungsgebühr nach § 7 RVG, 1008 VV RVG in Ansatz kommen solle, da sie aufgrund \nder Verschmelzung mehrere Auftraggeber vertreten habe. Dem ist der Beklagte \nentgegengetreten. \n \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 19.04.2021 die zu erstattenden Kosten auf \n7.238,77 € festgesetzt und dabei bei der Bemessung der Verfahrensgebühr keine \nErhöhungsgebühr in Ansatz gebracht. Nach § 20 Abs. 1 UmwG führe die Verschmelzung \ndazu, dass das bislang schon bestehende Rechtsverhältnis auf die aufnehmende \nGesellschaft übergegangen sei, einschließlich der Verpflichtungen. Letztlich habe weder ein \nParteiwechsel stattgefunden, noch handele es sich um verschiedene juristische Personen, \nso dass die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht entstanden sei. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die \nVerschmelzung für die ursprüngliche Auftraggeberin ein dem Tode entsprechendes \nSchicksal darstelle und die ursprüngliche Mandantin aufgehört habe zu existieren. Die \nnunmehrige Klägerin sei Gesamtrechtsnachfolgerin und neu in das Verfahren eingetreten. \nDaher hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nacheinander mehrere Auftraggeber \nin denselben Angelegenheiten vertreten, was zum Anfall der Erhöhung nach § 7 RVG, Nr. \n1008 VV RVG führe. Sinn und Zweck dieser Gebührenvorschrift sei es, den typischerweise \nmit der Vertretung mehrerer Auftraggeber einhergehenden Mehraufwand pauschal \nabzugelten, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Mehraufwand durch eine gesonderte \nBeauftragung entstehe. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nden Kostenfestsetzungsbeschluss so zu fassen, dass der Beklagte an die Klägerin \nKosten in Höhe von 7.923,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu erstatten habe. \n \nDas Landgericht hat auf eine für das Beschwerdeverfahren nicht mehr erhebliche Erinnerung \ndes Beklagten zur Höhe der auf die Terminsgebühr zu entrichtenden Umsatzsteuer den \nAusgangsbeschluss - insoweit im Einvernehmen mit der Klägerin - geringfügig auf einen \nZahlbetrag in Höhe von 7.056,28 € abgeändert und der Beschwerde der Klägerin nicht \nabgeholfen. Auch wenn es sich bei der ursprünglichen Klägerin und der jetzigen Klägerin vor \nder Verschmelzung um zwei eigenständige juristische Personen gehandelt habe, habe die \nVerschmelzung dennoch nicht zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \neine zusätzliche Person vertreten hätten. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei \nkeinerlei Mehraufwand entstanden, zumal sie auch keinen neuen Auftrag abschließen \n\nmusste, da sie aufgrund der konstitutiven Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im \nHandelsregister auch für die jetzige Klägerin mandatiert war. \n \nII. \n \nDie im Hinblick auf den Beschwerdewert in Höhe von 867,56 € statthafte und auch form- und \nfristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigte nicht mehrere \nPersonen im Sinne des § 7 RVG vertreten. Ähnlich wie in Fallgestaltungen, in denen nach \ndem Tod des das Mandat erteilenden Erblassers eine Erbengemeinschaft den Rechtsstreit \nfortführen lässt (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 1008, VV, Rdnr. 82 m.w.N. \naus der Rechtsprechung), liegt auch hier kein Sachverhalt vor, in dem die \nProzessbevollmächtigte zwei verschiedene Personen im Sinne dieser Vorschrift vertreten \nhätten. Zwar trifft der Hinweis der Klägerin zu, dass es sich bei der ...... Privat- und \nFirmenkunden \nBank \nAG \nund \nder \n...... \nBank \nAG \nzu \ndem \nZeitpunkt \ndes \nMahnbescheidsverfahrens sowie zum Zeitpunkt der Klageerhebung um zwei eigenständige \njuristische \nPersonen \ngehandelt \nhat. \nSolange \ndies \nder \nFall \nwar, \nvertrat \ndie \nProzessbevollmächtigte jedoch nur die ...... Privat- und Firmenkundenbank AG. Die \nVerschmelzung führte nicht dazu, dass sie eine weitere eigenständige juristische Person \nnachfolgend vertreten hätten. Zwar ist die übertragende Rechtsträgerin erloschen. Das \nVermögen der erloschenen Gesellschaft ist als Ganzes kraft Gesetz und ohne gesonderten \nÜbertragungsakt auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen (Henssler/Strohn, \nGesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 4). Eine von einem Prozessbevollmächtigten \nvertretene Gesellschaft, die während des Rechtsstreits verschmolzen wird, tritt entsprechend \n§ 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird ohne \nWeiteres durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten nach den Vorschriften der Gesetze \nvertreten (BGH, Urteil vom 01.12.2003, II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, Rdnr. 8 bei juris). In \nsolchen Fällen kann der Rechtsstreit sogar trotz der Gesamtrechtsnachfolge unter der \nbisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt werden (BGH, a.a.O.). Dies zeigt auf, dass kein \nFall vorliegt, in denen die Prozessbevollmächtigten mehrere Parteien vertreten hat. \n \nAuch der Sinn und Zweck der Vorschriften des § 7 RVG und der Nr. 1008 VV RVG geben \nkeinen Anlass zu einer anderen Beurteilung: Durch die Verschmelzung erhöht sich das \nHaftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht; sie hat auch keinen \nMehraufwand, da sie stets nur eine Mandantin und nicht mehrere Mandanten unterrichten \nmuss. \n \nSchließlich gibt auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.01.2010, 6 W \n16/10, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit dort das Oberlandesgericht \nangenommen hat, dass eine erhöhte Verfahrensgebühr in einem Verfahren angefallen sei, in \ndem die Prozessbevollmächtigten nacheinander zunächst eine Landeskreditbank und \nnachfolgend \nderen \nGesamtrechtsnachfolgerin, \neine \nLandesbank, \nvertreten \nhatten, \nunterscheidet sich der Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt von der hier vorliegenden \nSituation: Dort hatte der Kläger die Klage zunächst gegen die Landeskreditbank erhoben, \nobwohl diese nicht mehr existent war. Die Prozessbevollmächtigten zeigten sich für die \nbereits gelöschte Landeskreditbank an und verwiesen auf die Löschung. Hierauf änderte der \ndortige Kläger die Klage und richtete sie nunmehr gegen die Rechtsnachfolgerin. Anders als \nim hier vorliegenden Verfahren war es mithin nicht erst während des Rechtsstreits durch eine \nVerschmelzung es zu einer Änderung der Bezeichnung der Partei im Rubrum gekommen, \n\nsondern es war nach Vollzug der Rechtsnachfolge Klage gegen eine nicht mehr existente \nPartei erhoben worden und nachfolgend die Klage gegen denjenigen umgeändert worden, \nder zu einem früheren Zeitpunkt Rechtsnachfolger gewesen war. Dieser unterschiedliche \nSachverhalt rechtfertigt eine differenzierte gebührenrechtliche Behandlung. \n \nIII. \n \nDa aus den vorgenannten Gründen keine Divergenz zum Oberlandesgericht Nürnberg \nvorliegt, besteht kein Anlass für die Übertragung des Verfahrens auf den vollständig \nbesetzten \nSenat \nmit \ndem \nZiel \neiner \nZulassung \nder \nRechtsbeschwerde. \nDie \nKostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-16/12-w-383-21","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-16/12-w-383-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457499","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.318655+00:00"}}