{"status":"available","doknr":"OLD457498","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-19","aktenzeichen":"12 W 367/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten \noder Zeiträumen besteht keine Grundlage. Eine Staffelung der Wertfestsetzung kommt nur \nauf Antrag nach § 33 RVG in Betracht. \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Juli 2022, Az.: 12 W 367/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 367/22 \nLandgericht Dresden, 7 O 754/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \n... Immobilie GmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ... \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: \nD... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nDr. Ing. h. c. F. P........... AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte H... \n- Berschwerdeführerin - \n \nwegen Schadensersatzes; hier: Streitwert \nhier: Beschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 19.07.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie \nBeschwerde \nder \nProzessbevollmächtigten \nder \nBeklagten \ngegen \ndie \nStreitwertfestsetzung des Landgerichts Dresden im Urteil vom 20.05.2022, \n7 O 754/21, wird verworfen. \n \n2. \nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet. \n \n\nG r ü n d e : \n \nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Staffelung der \nStreitwertfestsetzung durch den im Urteil vom 20.05.2022 enthaltenen Beschluss des \nLandgerichts ist nicht statthaft, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die \ngestaffelte Streitwertfestsetzung nicht mit einem Betrag von mehr als 200,00 € beschwert \nsind, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n \n1. \nDie Staffelung der Streitwertfestsetzung, nach der ab dem Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung der Streitwert von 48.789,11 € auf 44.966,48 € herabgesetzt wird, \nbewirkt keine Änderung der Berechnung der angefallenen Gebühren der \nProzessbevollmächtigten der Beklagten, da die Streitwertfestsetzung so zu verstehen \nist, dass die Wertreduzierung erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem \nLandgericht eingetreten ist und mithin die Terminsgebühr noch nach dem höheren \nStreitwert zu berechnen ist. \n \n2. \nIm Übrigen wäre der notwendige Beschwerdewert von 200,00 € auch dann nicht \nerreicht, wenn man davon ausginge, dass die Terminsgebühr nach dem geringeren \nStreitwert zu berechnen wäre. Dann läge die Beschwer der Prozessbevollmächtigten \nder Beklagten in der Differenz zwischen einer Terminsgebühr aus einem Streitwert \nvon 48.789,11 € in Höhe von 1.534,80 € gegenüber einer Terminsgebühr aus einem \nStreitwert von 44.966,48 € in Höhe von 1.437,60 €, also bei 97,20 €. An dem \nNichterreichen des Beschwerdewerts von 200,00 € ändert sich auch nichts, wenn man \nmit der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur annimmt, es \nträte noch die Mehrwertsteuer aus dem Differenzbetrag hinzu (so OLG Koblenz, \nBeschluss vom 07.05.1991, 14 W 271/91, Rn. 6 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss \nvom 05.08.2007, 5 WF 44/07, Rn. 3, juris; Hartmann, KostG, § 68 GKG, Rn. 10; offen \ngelassen:OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2010, 3 L 67.10, Rn. 5 bei \njuris), \n \n3. \nEs kommt daher nicht darauf an, dass der Ausgangspunkt der Überlegungen der \nProzessbevollmächtigten der Beklagten durchaus zutrifft. Grundsätzlich erfolgt die \nWertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG ausschließlich \nzur Bestimmung des Wertes, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren \nberechnen. In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht wird eine Gerichtsgebühr mit \neinem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Wertes, der in der Instanz \nGegenstand war, berechnet. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die \nGerichtsgebühren \nregelmäßig \nnicht \nerforderlich \nund \nsollten \ndaher \nin \nder \nStreitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen \nkönnen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, 12 W 5/22, Rn. 5 bei \nbeck-online; OLG Nürnberg Beschluss vom 12.01.2022, 2 W 4619/21, Rn. 11 bei \nbeck-online; OLG Dresden, Beschluss v. 17.01.2019, 8 W 24/19, Rn. 10 bei juris; \nOLG München, NJW-RR 2017, 700; Schneider, AGS 2018, 570 f.). Soweit beim \nAnwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können \nund sich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht \nzwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu \nberechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung - die dann \nauch eine Staffelung enthalten kann - nach § 33 RVG. Der Grundsatz des § 32 RVG, \nwonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden \nWerts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als \n\nsich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts \ndeckt (OLG Nürnberg, aaO, Rn. 12 bei beck-online). Diese Festsetzung für die \nAnwaltsgebühren erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen Antrag \nnach § 33 Abs. 2 RVG (OLG Dresden, aaO., Rn. 11). \n \nDie \nKostenentscheidung \nim \nBeschwerdeverfahren \nerfolgt \ngerichtsgebührenfrei; \naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. \n \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-19/12-w-367-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-19/12-w-367-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457498","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.298840+00:00"}}