{"status":"available","doknr":"OLD457496","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-06-05","aktenzeichen":"12 U 358/18","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 \n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \n \nAktenzeichen: 12 U 358/18 \nVerkündet am 05.06.2020 \n4 O 111/17 Landgericht Chemnitz \nDie Urkundsbeamtin: \n \n \nS. \n \nJustizhauptsekretärin \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nI. S., \n… \n \n - Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R2, \n \n… \n \n \n \ngegen \n \n1. S. W., \n \nals Gesamtrechtsnachfolgerin des am ...2015 verstorbenen \n \nDipl.-Ing. J. W., \n \n… \n \n2. Dipl.-Ing. C. V., \n \n… \n \n \n - Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1., 2.: \nAnwaltskanzlei … \n \n \nwegen Feststellung; \n\n2 \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren, \nin dem Schriftsätze bis zum 15.05.2020 eingereicht werden konnten, durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht L. als Einzelrichterin \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDas Versäumnisurteil des Senats vom 05.02.2020, 12 U 358/18, bleibt \naufrecht erhalten. \n \n \nII. \nDie Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n120% des nach dem Versäumnisurteil vom 05.02.2020 und dem \nvorliegenden Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagten zu 1. oder zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \nund beschlossen: \n \n \n \nDer Gegenstandswert des Verfahrens 2. Instanz wird - unter Abänderung der \nStreitwertfestsetzung mit Beschluss vom 05.02.2020 - auf 36.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n \n \nGründe \n \n I. \n \nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. als alleinige Rechtsnachfolgerin (AS 29: \nErbschein vom 30.03.2016) des gemäß Ingenieurvertrag vom 09.05.2000 (K1) mit \nplanerischen Aufgaben und der Berechnung der Statik betrauten, am ...2015 \nverstorbenen (AS 28: Sterbeurkunde) Dipl.-Bauing. J. W. sowie den gemäß \nVertrag vom 07.03.2000 (AS 4 - gesonderter Anlagenband im Verfahren 4 OH \n4161/04, Landgericht Chemnitz; fortan auch: OH-Verfahren oder selbständiges \nBeweisverfahren) bzw. vom 09.05.20000 (K2) mit der Bauüberwachung und der \nBauleitung beauftragten Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner auf Feststellung in \nAnspruch, dass diese verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr \nhinsichtlich des Wohn- und Geschäftshauses … Straße … in X. aus der Verstärkung \nder Kellerdecke oder deren Neuaufbau entstehen. \n \nDie der Beklagten zu 1. am 07.07.2017 und dem Beklagten zu 2. am 27.05.2017 \nzugestellten, auf den 30.12.2016 datierten Klagen wurden noch von dem \nvormaligen Rechtsanwalt R1 eingereicht, der die Klägerin - seit dem 18.05.2013 \n(OH-Verf., dort: AS 375; Vollmacht: AS 378) begleitend unterstützt durch ihren \nnunmehrigen anwaltlichen Vertreter der Klägerin - bereits im selbständigen \nBeweisverfahren vertreten hat. Über das Vermögen des früheren Rechtsanwalts \nR1 ist mit Beschluss vom 18.06.2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden (OH-\nVerf., AS 446, 447), seit dem 29.07.2016 unterlag dieser zudem einem vorläufigen \nBerufsausübungsverbot (AS 18: Mitteilung der Rechtsanwaltskammer … vom \n10.04.2017). Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 zeigte dann der nunmehrige \nProzessbevollmächtigte der Klägerin, der bereits unter dem 08.02.2017 darauf \nhingewiesen hatte, dass er \"von der Klägerin gebeten\" worden sei, \"den Ablauf \ndes Verfahrens bis zur Mitteilung der Zustellung des verfahrenseinleitenden \nSchriftsatzes, hier der Klageschrift des Kollegen R1, der PB bleib(e), zu \nüberwachen und sicherheitshalber mit elektronischen Datensätzen zu agieren\", an, \ndass er die Vertretung der Klägerin im Prozess übernommen hat. \n\n4 \n \n \nDas Landgericht hat am 07.11.2017 (AS 53 bis 55) mündlich verhandelt. Binnen \nder ihr eingeräumten Stellungnahmefrist hat die Klägerin ihrem vormaligen \nProzessbevollmächtigten und dem im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen \nbestellten Verwalter (fortan nur: Insolvenzverwalter) den Streit verkündet (AS 69 \nbis 73). Eine Zustellung an den vormaligen Rechtsanwalt R1 ist nicht veranlasst \nworden, an den Insolvenzverwalter konnte die Zustellung nicht bewirkt werden, \ndie auf die entsprechende Nachricht vom 28.12.2017 (AS 76) erfolgte Mitteilung \nder zutreffenden Zustellanschrift ist unbearbeitet geblieben (AS 132). \n \nDas Landgericht hat mit dem am 25.01.2018 verkündeten Urteil (AS 83 bis 88), \nauf das wegen der weitergehenden erstinstanzlichen Feststellungen wie auch \nwegen der näheren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen, weil es die geltend gemachten Ansprüche für verjährt gehalten hat. \n \nGegen die ihrem Bevollmächtigten am 10.02.2018 zugestellte Entscheidung hat die \nKlägerin am 12.03.2018, einem Montag, Berufung eingelegt und diese binnen der \nmit Verfügungen vom 05.04. und 11.05.2018 zuletzt bis zum 22.05.2018 \nverlängerten Frist begründet. \n \nZur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend, \n \ndas Landgericht habe bereits den Verjährungsbeginn fehlerhaft beurteilt. \nMaßgeblich für den Lauf der Gewährleistungsfrist seien entweder die - hier nicht \nerfolgte - Abnahme der Werkleistungen oder aber Mängelkenntnis, die frühestens \nmit Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. S1 vom 10.10.2003 \nangenommen werden könne. Entscheidend sei, dass sie arglistig getäuscht worden \nsei, so hätten die Beklagten das Erfordernis einer Tragwerksplanung in Bezug auf \ndie Kellerdecke sowie erkennbare Risserscheinungen in der Kellerdecke \nverschwiegen und andere Bauhandwerker angewiesen, insoweit Stillschweigen zu \nwahren (BB3). Zudem sei die Prüfung der sekundären Verjährung unterblieben. \n \n\n5 \n \nÜberdies habe das Landgericht übersehen, dass es Verhandlungen mit der … \nVersicherungs AG gegeben habe, während derer die Verjährung gehemmt \ngewesen sei. \n \nDamit könne der Ablauf der Gewährleistungsfrist auch nicht zu den Zeitpunkten \nangenommen werden, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt \nhabe. Ausgehend von dem letzten Schriftsatz der Antragstellerin im selbständigen \nBeweisverfahren - 10.11.2015 - habe vielmehr die Verjährung im Rechtsverhältnis \nzu der Beklagten zu 1. erst am Mittwoch, den 07.06.2017 geendet. Darauf, dass \ndie Klage zunächst noch gegen den verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1. \ngerichtet gewesen sei, könne sich diese nicht mit Erfolg berufen. Zum einen richte \nsich eine Klage gegen einen bereits Verstorbenen gegen dessen Erben. Zudem sei \ndie Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich. Auch sei in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass die nicht oder nicht mehr existente Partei in einem gegen sie \nangestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln sei, als sie ihre \nNichtexistenz geltend mache. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. habe die \nVerjährungsfrist ohnedies erst am 16.07.2017 geendet und sei damit gewahrt. \n \nWas die der Einleitung des OH-Verfahrens beizumessenden Hemmungswirkungen \nanlange, ließen sich dem Protokoll über den Anhörungstermin am 16.12.2014 (OH-\nVerf., dort: AS 409 bis 415) gerade keine Hinweise darauf entnehmen, dass das \nLandgericht \ndamals \nschon \nvon \neiner \nBeendigung \ndes \nselbständigen \nBeweisverfahrens ausgegangen sei. Dem stehe zudem entgegen, dass das \nLandgericht noch am 19.04.2016 angenommen hat, die Klägerin könne das \nVerfahren nochmals aufnehmen. Überdies sei die Klägerin in diesem Termin nicht \nwirksam vertreten gewesen, nachdem ihr damaliger Prozessbevollmächtigter zu \ndiesem Termin nicht geladen worden sei, während ihr nunmehriger anwaltlicher \nVertreter nur über eine eingeschränkte Vollmacht verfügt habe. Ferner habe die \ndamalige Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. S2 ergeben, dass ein Nachweis \nder Tragfähigkeit der Kellerdecke nicht möglich sei. Die von dem Sachverständigen \naus \ndiesem \nGrunde \nangeregte \nBelastungsprobe \nhabe \nVeranlassung \nzu \ngerichtlichen Weisungen im Sinne von § 404a Abs. 1 ZPO gegeben. Nachdem das \nLandgericht jedoch von einer ergänzenden Aufklärung abgesehen habe, habe das \nselbständige Beweisverfahren nie geendet, denn solches würde vorausgesetzt \n\n6 \n \nhaben, dass die Beweissicherung sachlich erledigt sei. Auch sei beispielsweise die \nFestsetzung des Gegenstandswertes des OH-Verfahrens nicht erfolgt. Die \nVerfügung vom 29.04.2015 könne ebenfalls keine geeignete Grundlage für die \nAnnahme der Verfahrensbeendigung darstellen, nachdem der Beweisbeschluss \nvom \n27.12.2004 \nnoch \nnicht \nabgearbeitet \ngewesen \nsei \nund \nsich \nder \nSachverständige zur Tragfähigkeit der Kellerdecke auch nicht habe positionieren \nkönnen. Es sei nicht an der Klägerin gewesen, das bisherige Beweisergebnis zu \nwiderlegen. Entsprechend habe auch kein weiterer Vortrag von ihr erwartet \nwerden können. Hinzu komme, dass das selbständige Beweisverfahren dann auch \ndurch den Tod des ursprünglichen Beklagten zu 1. unterbrochen worden sei. Es \nhabe dann dem Landgericht oblegen, von Amts wegen die Voraussetzungen der \nPartei- und Prozessfähigkeit zu prüfen. \n \nVorsorglich sei schließlich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht fälschlich auch \ndie Voraussetzungen einer demnächstigen Zustellung verneint habe. Ihr \nvormaliger Prozessbevollmächtigter habe die Klagen am 31.12.2016 in den \nNachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen, was rechtsfehlerhaft nicht \naufgeklärt worden sei. Im Nachgang habe dann ihr nunmehriger anwaltlicher \nVertreter, mit der Überwachung insbesondere der Klagezustellung betraut, wie im \nEinzelnen nochmals darzustellen sei, alles in seinen Möglichkeiten liegende getan, \num \neine \nalsbaldige \nKlagezustellung \nzu \nbewirken. \nVersäumnisse \nlägen \ndemgegenüber nur auf Seiten des Gerichts vor, das ihre Bevollmächtigten nicht \nausreichend informiert habe. \n \nDie gegenüber dem Insolvenzverwalter mit der Berufungsbegründung vom \n22.05.2018 vorsorglich wiederholte Streitverkündung ist am 29.05.2018 zugestellt \nworden. Während der mit Verfügung vom 04.11.2019 für den 05.02.20020 \nanberaumten mündlichen Verhandlung ist eine weitere - nicht unterzeichnete - \nStreitverkündungsschrift vom 05.02.2020 (AS 173 bis 175) nebst einer Vielzahl von \nAnlagen (AS 176 bis 181) per Telefax bzw. per E-Mail übermittelt worden. Eine am \n03.02.2020, 20:29 Uhr, versendete Fassung der Streitverkündungsschrift ist zwar \nauf dem Server eingegangen, konnte jedoch nicht geöffnet werden (vgl. AS 205, \n206); auf die Verfügung vom 17.02.2020 (207, 208) wird Bezug genommen. In \nder mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 (AS 182, 183) hat der \n\n7 \n \nProzessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf die bislang nicht bewirkte \nZustellung der wiederholten Streitverkündungen keinen Antrag gestellt. Auf den \nAntrag der Beklagten ist sodann ein die Berufung der Klägerin zurückweisendes \nVersäumnisurteil ergangen (AS 184, 185), das der Klägerin am 08.02.2020 \nzugestellt worden ist (AS 191b). Mit Schriftsatz vom 16.02.2020 hat diese \nEinspruch eingelegt, hierauf hat der Senat hat mit Verfügung vom 17.02.2020 \nTermin auf den 18.03.2020 bestimmt. Auf Anregung des Klägervertreters mit \nSchriftsatz vom 16.03.2020 (dort: Seite 7; AS 242) hat dann der Senat auch vor \ndem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt nicht absehbaren Auswirkungen der \nCOVID-19-Pandemie mit Zustimmung der Beklagten die Überleitung des \nRechtsstreits ins schriftliche Verfahren angeordnet (AS 261, 262) und den Termin, \nbis zu dem Schriftsätze der Parteien eingereicht werden konnten - nach \nFristverlängerung mit Beschluss vom 02.04.2020 (AS 281, 282), Versagung der mit \nSchriftsatz vom 29.04.2020 beantragten Aufhebung des dem Schluss der \nmündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gleichzusetzenden Termins mit \nVerfügung vom 29.04.2020 (AS 328) und Zurückweisung eines neuerlichen \nVerlegungsgesuchs vom 15.05.2020 mit Beschluss vom 28.05.2020 (AS 366, 367) \n- auf den 15.05.2020 (AS 295) festgelegt. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Versäumnisurteil vom 05.02.2020 aufzuheben und nach ihren \nSchlussanträgen in I. Instanz zu befinden, primär aber die Sache \nzurückzuverweisen \n \nund regt an, \n \ndie Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung niederzuschlagen und \nden Gegenstandswert des Verfahrens auf 120.000,00 € festzusetzen \n \nDie Beklagten halten an ihrem Begehr, die Berufung zurückzuweisen fest und \nbeantragen - sinngemäß -, \n \ndas Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten. \n\n8 \n \n \nSie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten der Berufung im \nEinzelnen entgegen. \n \nDer \nStreitverkündungsschriftsatz \nvom \n03.02.2020 \nist \nan \nden \nfrüheren \nRechtsanwalt R1 am 19.02.2020 und an den Insolvenzverwalter am 20.02.2020 \nzugestellt worden, auf die Verfügung vom 09.03.2020 wird Bezug genommen (AS \n236). Die Streitverkündungen vom 29.04.2020 sind dem früheren Rechtsanwalt \nR1 am 02.05.2020 und dem Freistaat Sachsen am 05.05.2020 zugestellt worden \n(Zustellbescheinigung: AS 333; Verfügung vom 29.04.2020: AS 328). Wegen der \nweitergehenden Einzelheiten des Verfahrens und des wechselseitigen Vorbringens \nwird auf den Akteninhalt verwiesen. \n \nII. \n \nDer Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, § 300 Abs. 1 ZPO. Die Vorbehalte \nder Klägerin gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren teilt der Senat \nnicht, § 128 Abs. 2 ZPO. \n \n1. Die Zustimmung der Klägerin zur Überleitung ins schriftliche Verfahren wurde \nwirksam erteilt. \n \n1.1 Zutreffend ist zwar, dass bedingte Einverständniserklärungen nach § 128 \nAbs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig sind (so bereits: RG, Urteil vom \n20.03.1936, III 184/35, RGZ 151, 193 ff., 195, zitiert nach juris; BGH, Urteil \nvom 30.06.1955, II ZR 95/54, BGHZ 18, 61 ff., zitiert nach juris, Tz. 5; \nBeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.03.2020, Rz. 25 zu § 128; Münchener \nKommentar zur ZPO, Fritsche, 5. Aufl. 2016, Rz. 30 zu § 128). Die \nZustimmung nach § 128 Abs. 2 ZPO ist eine Prozesshandlung und als solche \nnach allgemeinen Regelungen bedingungsfeindlich. Ebenso ist allerdings \nanerkannt, dass Prozesshandlungen, soweit diese nicht unmittelbar auf \nEinleitung oder Beendigung eines Verfahrens gerichtet sind (vgl. hierzu etwa: \nBGH, Beschluss vom 26.10.1989, IVb ZP 135/88, NJW-RR 1990, 67 f., zitiert \nnach juris, Tz. 12 - Beschwerderücknahme), an eine bloß innerprozessuale \n\n9 \n \nBedingung geknüpft und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung \ngestellt werden können, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis \neintritt ( so auch: BGH, Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 110/09, ZIP 2010, \n888 ff., zitiert nach juris, Tz. 7). Dies gilt gerade auch für die Zustimmung zur \nÜberleitung ins schriftliche Verfahren, die beispielsweise wirksam auch für \nden \nFall \ndes \nVergleichswiderrufs \nerklärt \nwerden \nkann \n(so \nauch: \nSaenger/Woestmann, ZPO, 8. Aufl. 2019, zitiert nach juris, Tz. 6 zu § 218; \nStein/Jonas, Kern, ZPO, 23. Aufl., Rz. 67 zu § 128; Zöller, Greger, ZPO, 33. \nAufl., Rz. 6 zu § 128). \n \n \nUnd unter einer solcherart innerprozessualen Bedingung - hilfsweise statt der \nmit Schriftsatz vom 16.03.2020 (dort: Seite 7, unten) beantragten \n\"Aufhebung des (Einspruchs-) Termins am 18.03.2020 und Neuterminierung \nnach Rücknahme der Entscheidungen zur Abflachung und Schließung des \nöffentlichen Lebens, keinesfalls aber vor dem 22.04.2020\" - hat hier die \nKlägerin die in dem \"angeregt(en)\" Wechsel in das schriftliche Verfahren \nliegende Zustimmung erklärt. Denn sie hat ihre Einverständniserklärung \nlediglich von einem sogenannten \"innerprozessualen Vorgang\" abhängig \ngemacht, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen \nkann, so dass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss \ndes Verfahrens feststeht (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 10.11.1983, VII ZR \n72/83, ZIP 1984, 373 ff., zitiert nach juris, Tz. 20). \n \n1.2 Die Bedingung, unter der die Klägerin sich mit einer Überleitung des \nRechtsstreits ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt hat, ist entgegen \nder mit Schriftsatz vom 15.05.2020 vertretenen Auffassung auch eingetreten. \nDas Verständnis, das die Klägerin den Anordnung unter Ziffern I. und II.1. \ndes Beschlusses vom 18.03.2020 beimisst, ist demgegenüber fernliegend. Sie \nselbst hat mit Schriftsatz vom 16.03.2020 verstärkte Maßnahmen der \nGerichte zum Schutz vor Infektionen gefordert und mit Blick auf die vom \nSenat gemäß Verfügung vom 09.03.2020 (AS 236) zunächst noch \nbeabsichtigte Aufrechterhaltung des für den 18.03.2020 angesetzten \nEinspruchstermins mitgeteilt, dass sie eine Terminswahrnehmung ihres \nProzessbevollmächtigten für \"physisch und psychisch nicht zumutbar \n\n10 \n \nerachtete\". Dass der Senat hierauf den Verhandlungstermin wegen der \n\"derzeitigen Corona-Krise\" aufgehoben hat, stand damit erkennbar in \nZusammenhang mit den Erwägungen, die die Klägerin zur Begründung ihres \nneuerlichen Terminsverlegungsgesuchs angeführt hat und erfolgte nicht etwa \ndessen ungeachtet. Im Übrigen hatte die Klägerin allerdings auch \n\"Aufhebung des Termins am 18.03.2020 und Neuterminierung\" beantragt, \ndie hilfsweise Anregung, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden wurde \ninfolgedessen \nnicht \nschon \nmit \nAufhebung \ndes \nEinspruchstermins \ngegenstandslos. Und eine Neuterminierung erst nach Aufhebung der \nBeschränkungen im Zuge der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, wie sie \nnach der Vorstellung der Klägerin erfolgen sollte, war nicht vertretbar, weil \nsich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18.03.2020 und damit zu \nBeginn der Krise in Deutschland die weitere Entwicklung in keiner Weise \nabsehen ließ und daher auch keine Prognose möglich war, wann überhaupt \ndem Verfahren hätte Fortgang gegeben werden können. Entsprechend hat \nder Senat auf die hilfsweise Anregung der Klägerin hin die schriftliche \nZustimmung der Beklagten eingeholt und die Überleitung des Rechtsstreits \nins schriftliche Verfahren angeordnet. \n \n1.3 Dass die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter mit der Abgabe der \nZustimmungserklärung zum schriftlichen Verfahren im Innenverhältnis nicht \nausdrücklich bevollmächtigt haben mag, stellt deren Wirksamkeit nicht in \nFrage. Denn die dem Klägervertreter erteilte Prozessvollmacht ermächtigt im \nAußenverhältnis zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, § \n81 Satz 1 ZPO, auch zur Abgabe der Zustimmungserklärung nach § 128 Abs. \n2 ZPO (vgl. auch: Stein/Jonas, Kern, a.a.O., Rz. 58 zu § 128). \n \n2. \nEine wesentliche Änderung der Prozesslage, die die Klägerin gemäß § 128 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO zum Widerruf der Zustimmungserklärung berechtigen \nkönnte, ist nicht eigetreten. \n \n2.1 Dass die Akten des selbständigen Beweisverfahrens \"ersichtlich unvollständig \nsein müssen\" - hierzu verhält sich auch schon der Beschluss vom 28.05.2020 \n(dort: Ziff. 2.2; AS 367), auf den Bezug genommen wird -, hat der Senat \n\n11 \n \nbereits in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 \nfeststellen können. Und auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin \ndürfte dies zumindest anlässlich der gemäß Verfügung vom 05.04.2018 \ngenommenen Akteneinsicht - nach Darstellung in der Berufungsbegründung \n(dort: Seite 20, unten; AS 128 RS) wurden damals die Akten des OH-\nVerfahrens bis zum 16.12.2014 gescannt - aufgefallen sein. Jedenfalls aber \nist den von der Klägerin pauschal gerügten Mängeln der Aktenführung keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen, weil diese jedenfalls nicht \ndie Zeit nach dem 29.04.2015 betreffen, auf die es aus den nachfolgend im \nZusammenhang darzustellenden Erwägungen maßgebend ankommt. \n \n2.2 Die zwischenzeitlich angeordneten Lockerungen der Beschränkungen \naufgrund der COVID-19-Pandemie stellen keine Änderung der Prozesslage \ndar. Das Oberlandesgericht Dresden hat auch während der Dauer der \nKontaktbeschränkungen den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Der Senat \nhat nur diejenigen Verhandlungstermine abgesetzt, weiträumig verlegt oder, \nsoweit sachgerecht, eine Überleitung in das schriftliche Verfahren angeregt, \nin denen eine der Parteien sich aus Gründen allgemeiner Vorsicht gegen eine \nmündliche Verhandlung gewendet hat. Dass sich die Gefährdungslage im \nLaufe der vergangenen Wochen als weniger dringlich erwiesen hat, als \nursprünglich befürchtet, lässt eine bei Beschlussfassung sachgerecht \nerscheinende prozessuale Entscheidung nicht gegenstandslos werden und \nrechtfertigt auch nicht - mit der Folge einer weiteren Verfahrensverzögerung \n- deren Aufhebung. \n \n2.3 Dass - wie dies die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 15.05.2020 (dort: \nSeite 4; AS 335 RS) formuliert - \"wegen der kurzfristigen Streitverkündungen \nzum \nZwecke \ndes \nErhalts \nbzw. \ndes \nWirksamwerdens \neiner \nInterventionswirkung \njedenfalls \neiner \nReaktionsmöglichkeit \nde(r) \nStreitverkündeten gegeben\" sein muss, rechtfertigt keine abweichende \nBeurteilung. Die Wahl des Zeitpunkts ihrer Streitverkündungen - seien es nun \ndiejenigen mit Schriftsatz vom 03.02.2020 oder diejenigen vom 29.04.2020 - \nlag allein in der Hand der Klägerin. Sie hat sich dazu entschieden, diese \nProzesshandlungen einmal unmittelbar vor dem für den 05.02.2020 \n\n12 \n \nangesetzten Verhandlungstermin und zum anderen rund zwei Wochen vor \ndem Ablauf der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichzusetzenden \nStellungnahmefrist im schriftlichen Verfahren vorzunehmen. Dass im ersten \nFall - selbst einen wirksamen Eingang der am 03.02.2020 um 20:50 Uhr per \nbeA versendeten Streitverkündungsschrift unterstellt - eine Zustellung an die \nStreitverkündungsempfänger \nund \ndamit \nein \nWirksamwerden \nder \nStreitverkündung, § 73 Satz 3 ZPO, vor der mündlichen Verhandlung nicht zu \nerwarten war, war offenkundig. Die Klägerin konnte im Übrigen auch schon \naufgrund des Beschlusses vom 20.04.2020 nicht ohne Weiteres erwarten, \ndass die im schriftlichen Verfahren gesetzten Fristen nochmals verlängert \nwürden. Wenn sie in Kenntnis dessen ihre neuerlichen Streitverkündungen \nerst am 29.04.2020 vorlegt, dann kann dies auch mit Blick auf den Umstand, \ndass diese - trotz umgehender Bearbeitung durch den Senat - erst am 02.05. \nbzw. 05.05.2020 zugestellt werden konnten und daher auch den \nStreitverkündungsempfängern nur eingeschränkte Reaktionsmöglichkeiten \nverblieben sind, nicht als wesentliche Änderung der Prozesslage gewertet \nwerden. \n \n \nDies \numso \nmehr, \nals \nbislang \nohnedies \nkeiner \nder \nStreitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beigetreten ist. Der Freistaat \nSachsen hat vielmehr unter dem 28.05.2020 mitgeteilt, dass ein Betritt nicht \nbeabsichtigt sei. Und der frühere Rechtsanwalt R1 hat zwar mit Schreiben \nvom 15.05.2020 (AS 349) um \"Mitteilung des Sachstands\" und zur \"Wahrung \ndes rechtlichen Gehörs (...) um Akteneinsicht\" gebeten. Auf den Hinweis des \nSenats, \ndass \ner \nwegen \nder \nantragsgemäßen \nÜbersendung \nder \nVerfahrensakten an den Klägervertreter zunächst nur das beim Senat \nverbliebene Aktenduplikat einsehen könne (AS 350), hat sich der \nStreitverkündungsempfänger indessen nicht wieder gemeldet und auch auf \ndie Mitteilung vom 25.05.2020 (AS 358), wonach zwischenzeitlich die \nOriginalakten wieder an den Senat zurückgelangt seien und eingesehen \nwerden können, ist keine Reaktion erfolgt. Von daher ist nicht erkennbar, \ndass die Streitverkündungsempfänger durch die Aufrechterhaltung des \nschriftlichen Verfahrens in ihren Rechten beschnitten worden sein könnten. \n \n\n13 \n \n2.4 Dem hält die Klägerin auch ohne Erfolg entgegen, dass die den Parteien mit \nBeschluss vom 20.04.2020 gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum \n15.05.2020 gesetzte Frist den Streitverkündungsempfängern vom Senat nicht \nmitgeteilt worden ist. Gemäß § 73 Satz 1 ZPO erfolgt die Streitverkündung \ndurch \nEinreichung \neines \nSchriftsatzes, \nin \ndem \nder \nGrund \nder \nStreitverkündung und die Lage des Prozesses anzugeben ist; es hätte daher \nder Klägerin oblegen, die Streitverkündungsempfänger über die erfolgte \nÜberleitung ins schriftliche Verfahren und die insoweit gesetzten Fristen zu \ninformieren. Denn die Vorschrift des § 73 Satz 1 ZPO dient dazu, dem \nStreitverkündeten neben der ihm nach § 299 ZPO zu gestattenden Einsicht \nder Prozessakten das erforderliche Material zu geben, aufgrund dessen er \nseine Erklärung über die Streitverkündung abgeben kann (vgl. auch: BGH, \nUrteil vom 14.10.1975, VI ZR 226/74,NJW 1976, 292 ff., zitiert nach juris, Tz. \n11). \n \n3. Der Senat musste schließlich vor Erlass einer Entscheidung im schriftlichen \nVerfahren die Klägerin auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen, \ndass er die angefochtene Entscheidung für zutreffend erachtet. So muss zwar \nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht eine in \nerster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der \nVorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine \nErgänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. \nDiese Voraussetzungen liegen aber regelmäßig schon dann nicht vor, wenn \neine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem zugrunde liegende \nAuffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur \nÜberprüfung \ndurch \ndas \nBerufungsgericht \ngestellt \nwird, \nund \ndas \nBerufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. \nDenn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von \nvornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; \nseine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend \nsein. Das Berufungsgericht hat regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, \ntrotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den \nStreitpunkt bestehe noch Aufklärungsbedarf und müsse der Partei Gelegenheit \nzu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden (vgl. nur: BGH, Urteil \n\n14 \n \nvom 19.08.2010, VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 ff., zitiert nach juris, Tz. 18 \nmit umfangreichen weiteren Nachweisen). Erst Recht gilt dies, wenn - wie hier \n- die Verjährung der wesentliche Streitpunk bereits in 1. Instanz gewesen ist, \ndas \nLandgericht \ndie \nParteien \nauf \ndie \nvon \nihm \nhierzu \nvertretene \nRechtsauffassung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat \nund der Senat die von den Parteien auch im zweiten Rechtszug nochmals \nausführlich diskutierte Beurteilung des Landgerichts teilt. \n \n \n \n \n \n \n \nIII. \n \nDer am 16.02.2020 form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin gegen \ndas ihrem Prozessbevollmächtigten am 08.02.2020 zugestellte Versäumnisurteil \nvom 05.02.2020 hat gemäß §§ 539 Abs. 3, 542 ZPO zur Folge, dass der Prozess in \ndie Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Auch \nim Ergebnis einer hiernach gebotenen Sachprüfung erweist sich indessen die \nBerufung der Klägerin als unbegründet, weshalb das Versäumnisurteil vom \n05.02.2020 aufrechtzuerhalten ist. Das Landgericht hat den von den Beklagten zu \n1. und zu 2. gegenüber den auf Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht gerichteten \nKlagen erhobenen Verjährungseinwand zu Recht und mit im Wesentlichen \nzutreffender Begründung als durchgreifend angesehen. Die dem mit der Berufung \nentgegen gehaltenen Argumente gebieten keine abweichende Entscheidung. \nInsbesondere: \n \n1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Verjährung der \ngegen den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. gerichteten Ansprüche am \n29.11.2000 und der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Ansprüche am \n05.01.2001 zu laufen begonnen hat. \n \n\n15 \n \n1.1 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist vom rechtlichen Ausgangspunkt her \nnoch das vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum \n01.01.2002 geltende gesetzliche Werkvertragsrecht anzuwenden, nachdem \ndie vertraglichen Pflichten, deren Verletzung die Klägerin rügt, am \n09.05.2000 - Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. - bzw. am 07.03.2000/ \n09.05.2000 - Beklagter zu 2. - begründet wurden, Art. 229 § 5 Satz 1 \nEGBGB. Gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 \ngeltenden Fassung (fortan: a.F.) verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken \nregelmäßig in fünf Jahren, wobei - § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. - die \nVerjährung mit der Abnahme des Werkes beginnt. \n \n1.2 Zu einer Abnahme ist es hier nicht gekommen, vielmehr wurden die Verträge \nmit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1. und mit dem Beklagten \nzu 2. vor der vollständigen Leistungserbringung gekündigt. Nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in der \nVergangenheit mehrfach angeschlossen hat, ist es indessen geboten, die \nVerjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auch dann \nanzuwenden, wenn die Gewährleistungsansprüche vor der Abnahme \nentstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt danach aber erst zu laufen, \nwenn die Abnahme erfolgt oder aber wenn sie endgültig verweigert wird (so: \nBGH, Urteil vom 08.07.2010, VII ZR 171/08, NJW 2010, 3573 ff., zitiert nach \njuris, Tz. 14). Vorliegend allerdings ist in Würdigung der Gesamtumstände \nvon einer endgültigen Abnahmeverweigerung bereits mit dem Ausspruch der \nals Anlagen AG 7a und AS 5 zu den Akten gereichten Kündigungen \nauszugehen. \n \n \na. \n \n \nSchon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden \nRecht war der Besteller ohne Abnahme zur Geltendmachung von \nMängelrechten berechtigt, wenn er die Erfüllung des Vertrages nicht mehr \nverlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis \nübergegangen ist. Letzteres wurde insbesondere dann angenommen, wenn \nder Besteller gegenüber dem Werkunternehmer nur noch Schadenersatz statt \nder Leistung in Form des kleinen Schadenersatzes geltend macht oder die \nMinderung des Werklohn erklärt (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII \n\n16 \n \nZR 301/13, BGHZ 213, 349 ff., zitiert nach juris, Tz. 44 mit umfangreichen \nRechtsprechungsnachweisen zum alten Schuldrecht). Hier hat die Klägerin \nmit ihren an den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. und an den Beklagten \nzu 2. gerichteten Kündigungsschreiben vom 25.11.2000 und vom 05.01.2001 \ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die bis dato erbrachten Leistungen \nin keiner Weise als vertragsgerecht ansah und auch weitergehende \nErfüllungsleistungen nicht mehr wünschte, sondern gegenüber beiden \nBaubeteiligten ankündigte, diese mit Schadenersatzforderungen überziehen \nzu wollen. Im Rechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2. wird dies bereits \ndurch das diesem gegenüber erteilte \"Baustellenverbot\" deutlich. An dieser \nBeurteilung ändert es auch nichts, dass sie zugleich eine Frist bis zum \n31.01.2001 zur \"Kompensation der (...) Schäden\" setzte, innerhalb derer \n\"schriftlich die entsprechenden Maßnahmen anzumelden\" sein sollten, denn \ndie Klägerin listet zwar eine Vielzahl der dem Beklagten zu 2. vorgeworfenen \nVersäumnisse auf, bringt aber an keiner Stelle zum Ausdruck, hinsichtlich \nwelcher Punkte diesem etwa konkret die Möglichkeit eingeräumt werde, \nselbst noch Abhilfe zu schaffen; insbesondere auch die Ausführungen zur \n\"Problematik\" des \"Trockenbauaufmaßes\" bleiben nebulös. In Bezug auf den \nRechtsvorgänger der Beklagten zu 1. gilt Entsprechendes: Diesem wurde \nzwar \"zur Schadensminimierung\" Gelegenheit gegeben, bis zum 28.11.2000 \n\"die \nMalerausschreibung \nund \nFußbodenlegerausschreibung \nzu \nkompensieren\". Zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens vom \n25.11.2000 lief diese Frist indessen nur noch wenige Stunden, woraus \ndeutlich wird, dass der Klägerin, die ihrerseits davon ausging, dass der \nvormalige Beklagte zu 1. die getroffenen Vereinbarungen nicht einhalten \nwollte, tatsächlich nicht mehr dazu bereit war, über den 28.11.2000 hinaus \nweitergehende Erfüllungsleistungen entgegen zu nehmen. \n \n \nb. \n \n \nUnter den gegebenen Umständen ist daher schon mit \nder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in den genannten \nKündigungsschreiben von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens \nder Klägerin und einer Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein \nAbwicklungs- und Abrechnungsverhältnis auszugehen. In einem solchen Fall \nbeginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung \n\n17 \n \nbereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des \nBestellers (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 08.07.2010, VII ZR 171/08, \nzitiert nach juris, Tz. 23; BGH, Urteil vom 03.03.1998, X ZR 4/95, NJW-RR \n1998, 1027 f., zitiert nach juris, Tz. 18). \n \n1.3 Auf die Kenntnis von den nunmehr streitgegenständlichen Mängeln kommt es \ndemgegenüber schon nach dem Wortlaut des § 638 Satz 2 BGB a.F. - \nnunmehr: § 634a Abs. 2 BGB - für den Beginn des Laufs der Verjährung nicht \nan.  Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts neu \ngeschaffene § 634a BGB hält an dem Prinzip der Vorgängervorschrift des § \n638 BGB a.F. fest, die Rechte des Bestellers aus Mängeln einer \neigenständigen Regelung zu unterwerfen, soweit es Dauer und Beginn der \nVerjährung betrifft. Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB \nsollen nur in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie dann gelten, \nwenn ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist, § 634a Abs. 2 BGB. Das \nführt zu einem schnelleren Eintritt der Verjährung, wenn ein Fall des § 634a \nAbs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt: Zwei Jahre statt der drei des § 195 BGB, und dies \nschon von der Abnahme an gerechnet, § 634a Abs. 2 BGB, nicht erst ab \nKenntnismöglichkeit des Bestellers und anschließendem Jahresende gemäß § \n199 Abs. 1 BGB. Bei einem Bauwerk ist die Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB \nmit fünf Jahren zwar länger als die dreijährige des § 195 BGB, aber der starre \nVerjährungsbeginn kann auch hier für eine schnellere Vollendung der \nVerjährung sorgen, als sie sich aus den §§ 195, 199 BGB ergeben würde (vgl. \nzu alledem: Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2019, Rz. 1 zu § 634a). \n \n1.4 Auf eine arglistige Täuschung über das Vorliegen von Mängeln im Sinne von \n§ 638 Satz 1 BGB a.F. - nunmehr: § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB - kann sich die \nKlägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Behauptung, der Rechtsvorgänger der \nBeklagten zu 1. sowie der Beklagte zu 2. hätten ihr das Erfordernis einer \nTragwerksplanung in Bezug auf die Kellerdecke sowie erkennbare \nRisserscheinungen in der Kellerdecke arglistig verschwiegen und auch andere \nBauhandwerker angewiesen, insoweit Stillschweigen zu wahren, ist im \nBerufungsrechtszug neu und daher gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 \nNr. 3 ZPO unbeachtlich. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung \n\n18 \n \nvom 07.11.2017 darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten erhobene \nVerjährungseinrede durchgreifend erscheine. Der Klägerin wurde hierzu eine \nStellungnahmefrist bis zum 05.12.2017 eingeräumt. Mit ihrem an diesem \nTage \neingegangenen \nSchriftsatz \nist \nsie \nder \nRechtsauffassung \ndes \nLandgerichts mit einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Argument \nentgegen getreten. Ferner hat sie Akteneinsicht und Fristverlängerung für \neine abschließende Stellungnahme beantragt, welche gewährt wurden. Aber \nauch mit den binnen jeweils verlängerter Frist vorgelegten Schriftsätzen vom \n14.12.2017 und vom 28.12.2017 hat die - für die Voraussetzungen der \nRegelverjährung nach §§ 195, 199 BGB darlegungs- und beweisbelastete \n(vgl. etwa: BGH, Urteil vom 12.03.1992, VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 ff., \nzitiert nach juris, Tz. 13) - Klägerin nicht zu den Tatbestandsmerkmalen einer \netwa arglistigen Täuschung über die Mängelfreiheit der Leistungen des \nRechtsvorgängers der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. vorgetragen. \nDass das Unterbleiben dahingehenden Vortrags auf Versäumnissen des \nLandgerichts beruht habe, behauptet die Klägerin mit der Berufung zwar \npauschal, sie wirft dem Landgericht vor, \"eine solche Überlegung und \nBerechnung (...) nicht vorgenommen zu haben\". Nicht erkennbar ist \nindessen, weshalb das Landgericht aus dem Vortrag, dass der \nFußbodenaufbau im Zuge der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen ohne \nstatische Berechnungen und Nachweisführung beauftragt wurde und dass \nnach Ausbau des vorhandenen Fußbodenaufbaus \"Unregelmäßigkeiten \nerkennbar\" wurden, auf eine arglistige Täuschung hätte schließen sollen. Erst \nRecht hat die Klägerin nicht von sich aus begründet, weshalb sie zu der \nihrem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bereits seit Anfang 2003 \nbekannten Äußerungen des Beklagten zu 2. in den Tagen vor dem \n18.10.2000 gegenüber \"allen Baufirmen\" (vgl. Berufungsbegründung, dort: \nSeite 6, oben; AS 121 RS) nicht schon in 1. Instanz vorgetragen hat (vgl. \nhierzu auch: Zöller, Heßler, ZPO, 33. Aufl., Rz. 30 zu § 531). Die als Anlage \nBB3 vorgelegte und an den Beklagten zu 2. adressierte Rechnung vom \n18.10.2000 belegt den nunmehrigen Tatsachenvortrag der Klägerin jedenfalls \nnicht. Zudem sprechen die im OH-Verfahren von dem Beklagten zu 1. mit \nSchriftsatz \nvom \n26.11.2014 \nvorgelegten \nstatischen \nBerechnungen \n(Anlagenheft Antragsgegner) dafür, dass sich die Beklagten der etwa \n\n19 \n \nmangelnden Tragfähigkeit der Kellerdecke des streitgegenständlichen \nObjektes nicht bewusst waren. \n \n1.5 Auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen Vortrags ist auch nicht \nersichtlich, dass die Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen der \nBauüberwachung \nauf \ndie \nihnen \ngegenüber \netwa \nbestehenden \nGewährleistungsansprüche hätten hinweisen müssen. Die Klägerin hat \nvielmehr \nim \nselbständigen \nBeweisverfahren \nund \nauch \nin \nihrer \nBerufungsbegründung selbst vorgetragen, dass erste Bedenken gegen die \nTragfähigkeit der Decke über dem Kellergeschoß erstmals 2002/2003 mit \ndem Auftreten von Risserscheinungen aufkamen. \n \n2. Eine Hemmung der Verjährung im Rechtsverhältnis zu dem Rechtsvorgänger \nder \nBeklagten \nzu \n1. \naufgrund \nvon \nVerhandlungen \nmit \ndessen \nHaftpflichtversicherer lässt sich nur für die Zeit vom 10.10.2003 bis zum \n05.11.2003 - dies entspricht 26 Tagen - feststellen, §§ 203 BGB 115 Abs. 2 \nSatz 3 VVG. \n \n2.1 Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 \ngeltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden und noch nicht \nverjährten Ansprüche Anwendung. Zwar bestimmt sich der Beginn, die \nHemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den \nZeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis \nzu diesem Tage geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. \nAllerdings wurde - auch ungeachtet des Umstand, dass sich die Klägerin auf \nVerhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des verstorbenen Ehemannes \nder Beklagten zu 1. entgegen §§ 529, 531 ZPO erstmals in 2. Instanz berufen \nhat, - das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes im Sinne von § 639 Abs. 2 \nBGB a.F. für die Zeit vor dem 01.01.2002 weder nachvollziehbar dargestellt \nnoch hat die nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich derjenigen Umstände \ndarlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, aus denen diese die für sie \ngünstige Ablaufhemmung herleitet (vgl. nur: BGH, Urteil vom 22.07.2020, VII \nZR 77/08, BauR 2010, 1959, BeckRS 2010, 19576, Tz. 28), insoweit \n\n20 \n \ngeeigneten Beweis angetreten. In ihrer Berufungsbegründung hat sie geltend \ngemacht, ihr Prozessbevollmächtigter sei \"ab dem 29.11.2000 angehalten\" \nworden, \"den Schriftwechsel mit der … Versicherungs AG (...) zu führen\". Es \nseien \"seinerzeit\" mehrere Ansprüche geltend gemacht worden, die \n\"zunächst\" \ndie \nAusschreibung \nund \ndie \ndie \nBauleitung \nsowie \ndie \n\"Nichterfüllung der Planungsunterlagen zur Tragfähigkeit\" betroffen hätten. \nInsoweit sei \"abgestimmt\" gewesen, dass zunächst die Privatgutachterin \nDipl.-Ing. S1 die Annahmen der Beklagten zur Statik überprüfe und ihrerseits \nstatische Berechnungen vorlege. Diese seien dann der … Versicherungs AG \nübermittelt worden. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, \n\"früherer \nSchriftverkehr \nmit \nder \nHaftpflichtversicherung\" \ndes \nRechtsvorgängers der Beklagten zu 1. sei ihnen nicht bekannt. Eine weitere \nSubstantiierung ist in der Folge unterblieben; damit ist offen geblieben, wann \ngenau die nunmehr streitgegenständlichen Vorwürfe gegenüber dem \nverstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1. zum Gegenstand von \nVerhandlungen mit dessen Haftpflichtversicherung gemacht worden sind. Die \nHemmung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB bezieht sich indessen auf den \n\"Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände\". Damit ist im \nSinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände \ngemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen \nAnspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder \nkonkretisiert sein muss. Dieser Lebenssachverhalt wird grundsätzlich in seiner \nGesamtheit verhandelt. Damit werden zwar sämtliche Ansprüche, die der \nGläubiger aus diesem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der \nVerjährung erfasst (so: BGH, Urteil vom 05.06.2014, VII ZR 285/12, BauR \n2014, 1771 ff., zitiert nach juris, Tz. 12), allerdings auch nur diese. \nVerhandlungen \netwa \nüber \ndie \nden \nBeklagten \nvorgeworfenen \nBauleitungsmängel vermochten die Verjährung der hier in Rede stehenden \nPflichtverletzungen nicht zu hemmen. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass \ndie Klägerin in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, von den in der \n\"mangelnden Nachweisführung der Tragfähigkeit\" liegenden Mängeln erst \naufgrund des Privatgutachtens der Dipl.-Ing. S1 im Oktober 2003 erfahren zu \nhaben, \"keinesfalls\" seien die hier streitgegenständlichen Mängel am \n29.11.2000 schon erkennbar gewesen (Berufungsbegründung, Seite 4 oben; \n\n21 \n \nAS 120 RS). Dies stimmt auch überein mit dem erstmals in 2. Instanz mit \ndem Anlagenkonvolut BB 2-1 zu den Akten gereichten Schriftverkehr mit der \n… Versicherungs AG, dem sich entnehmen lässt, dass erstmals im Juni 2003 \nRisse in der Kellerdecke vorgefunden und zum Gegenstand zweier Gutachten \nvom 01.07.2003 und vom 09.10.2003 gemacht wurden. \n \n2.2 Unter Zugrundelegung der aus dem Anlagenkonvolut BB 2-1 ersichtlichen \nDaten kann daher im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der \nBeklagten zu 1. gemäß § 203 Satz 1 BGB allenfalls für die Zeit vom \n10.10.2003 - Anmeldung der aus den behaupteten statischen Mängeln der \nKellerdecke herrührenden Schäden der Klägerin gegenüber der … \nVersicherungs AG (versendet per Telefax) - bis zum Zugang des eine \nEinstandspflicht verneinenden Schreibens der Haftpflichtversicherung des \nRechtsvorgängers der Beklagten zu 1. am 05.11.2003 von einer Hemmung \nder Verjährung ausgegangen werden. \n \n \nVon der fünfjährigen Verjährungsfrist waren damit im Rechtsverhältnis \nzwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. bis zum \nEintritt \nder \nHemmung \nam \n10.10.2003 \n- \nausgehend \nvon \neinem \nVerjährungsbeginn am 29.11.2000 - 2 Jahre und 315 Tage verstrichen. \n \n3. Eine neuerliche Hemmung der Verjährung ist dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 \nBGB mit Zustellung des Antrages der Klägerin vom 29.10.2004 auf Einleitung \ndes selbständigen Beweisverfahrens eingetreten. \n \n3.1 Die Antragsschriften vom 29.10.2004 sind am selben Tag beim Landgericht \neingegangen und beiden damaligen Antragsgegnern jeweils am 06.11.2004 - \nund damit \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO - zugestellt worden. Am \n29.10.2004 - 2004 war ein Schaltjahr - waren von der Verjährungsfrist im \nRechtsverhältnis zu dem verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1. noch 1 \nJahr und 59 Tage und im Rechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2. noch 1 \nJahr und 68 Tage offen. \n \n\n22 \n \n3.2 Allerdings wurde das selbständige Beweisverfahren dann jedenfalls in der \nZeit vom 20.11.2013 bis zum 28.07.2014 nicht betrieben mit der in § 204 \nAbs. 2 BGB geregelten Folge, dass nach Ablauf von 6 Monaten - und für die \nDauer von insgesamt 62 Tagen - die Verjährungsfrist im Verhältnis zu beiden \ndamaligen \nAntragsgegnern \nweiter \ngelaufen \nist, \nbevor \ninfolge \ndes \nSchriftsatzes der Klägerin vom 28.07.2014 die Hemmung erneut begonnen \nhat, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Zu diesem Zeitpunkt waren von der \nfünfjährigen Verjährungsfrist noch 360 Tage - Beklagte zu 1. - bzw. 1 Jahr \nund 4 Tage - Beklagter zu 2. - nicht abgelaufen. \n \n \na. \n \n \nAuch der zeitweise Nichtbetrieb eines selbständigen \nBeweisverfahrens kann zur Beendigung der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. \n7 BGB und zu einem Weiterlaufen der Verjährungsfrist nach Maßgabe des § \n204 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB führen (vgl. nur: OLG München, Urteil vom \n20.10.2009, 9 U 3804/08, NJW-RR 2010, 824 ff., zitiert nach juris, Tz. 64). \n \n \nb. \n \n \nStillstand durch Nichtbetreiben liegt vor, wenn die \nParteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht \nvornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät (vgl. nur: \nPalandt, Ellenberger, BGB, 79. Aufl., Rz. 47 zu § 204). Entgegen der von der \nKlägerin vertretenen Auffassung steht der Annahme eines von den Parteien \nzu verantwortenden Nichtbetriebs hier nicht schon entgegen, dass das \nLandgericht auf die Mitteilung des nunmehrigen anwaltlichen Vertreters der \nKlägerin vom 18.05.2013 hin nur mehr diesen und nicht mehr den früheren \nRechtsanwalt R1 an dem Verfahren beteiligt hat. Zwar hat damals der \nKlägervertreter im OH-Verfahren mitgeteilt, das er mandatiert worden sei, \n\"um \nden \nVorgang \nbegleitend \nzu \nüberprüfen\". \nAuf \nentsprechende \nAufforderung hin legte er indessen mit Schriftsatz vom 30.05.2013 eine auf \nden 22.05.2013 datierte Vollmacht der Klägerin vor, die zwar einerseits eine \nbeschränkte Beauftragung zum Inhalt hatte - \"1) § 199 GVG - Haftung aller \nBeteiligten und Voraussetzung schaffen; 2) Gutachterstellung und -haftung\" -\n, andererseits aber eine unbeschränkte Vollmacht \"zur Prozessführung\" \nvorsah. Dass das Landgericht im weiteren Verlauf des OH-Verfahrens \nAnfragen und Zustellungen nur noch an Rechtsanwalt R2 richtete, ist in \n\n23 \n \nWürdigung \ndes \nVollmachtswortlauts \nund \nder \nsonst \naktenkundigen \nGesamtumstände daher nicht zu beanstanden: Seit dem Jahr 2010 finden \nsich zu den verschiedentlich vom Landgericht angeordneten Zustellungen \nEmpfangsbekenntnisse nur noch des Beklagtenvertreters bei der Akte. Die \n(vorerst) letzte schriftsätzliche Mitteilung des früheren Rechtsanwalts R1, die \nsich in den Akten findet, datiert vom 09.12.2010; in der Folge ist seine \nKanzlei für die Klägerin im OH-Verfahren nicht mehr tätig gewesen. Wenn \nunter \ndiesen \nUmständen \nunter \ndem \n29.08.2013 \nder \nnunmehrige \nProzessbevollmächtigte \nder \nKlägerin \nauch \ndie \nEinräumung \neiner \n\"Fristverlängerung\" begehrte, dann durfte das Landgericht die vorgelegte \nVollmacht durchaus dahin werten, dass die Klägerin im OH-Verfahren seit Mai \n2013 - zumindest auch - durch Rechtsanwalt R2 vertreten wurde. Dieser ist \nim weiteren Verlauf des selbständigen Beweisverfahrens für die Klägerin tätig \ngeworden und hat beispielsweise auch das Empfangsbekenntnis vom \n29.08.2014 unterzeichnet an das Landgericht zurückgesandt, mit dem er \nbestätigt hat, \"zur Entgegennahme der Zustellung legitimiert\" zu sein. \nHiermit in Übereinstimmung steht auch, dass der frühere Rechtsanwalt R1 \nunter dem Briefkopf des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nden \nFristverlängerungsantrag \nvom \n17.03.2015 \nvertretungshalber \nunterzeichnet und dadurch ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass er die \nKlägerin zuletzt nicht mehr vertreten hat. \n \n \nc. \n \n \nIn der Zeit ab dem 20.11.2013 war es im Übrigen die \nKlägerin, die die aus der Sicht des Landgerichts zur Förderung des \nVerfahrens notwendigen Handlungen trotz mehrfacher Fristsetzung nicht \nvorgenommen hat. So hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-\nIng. S2 mit Schreiben vom 29.07.2013 darauf hingewiesen, dass eine \nStellungnahme der Parteien zu der aus seiner bautechnischen Sicht \nunverzichtbaren Probebelastung der streitgegenständlichen Kellerdecke \nbislang nicht vorliege und ihm daher \"unklar\" sei, \"wie jetzt hier weiter \nverfahren werden soll\". Das Landgericht hat hierauf beiden Parteien eine \nFrist zur Stellungnahme bis zum 19.08.2013 gesetzt, binnen derer zunächst \nkeine Erklärungen abgegeben wurden; unter dem 03.09.2013 haben dann \ndie Beklagten mitgeteilt, dass sich aus ihrer Sicht \"eine weitere \n\n24 \n \nStellungnahme (...) erübrig(e)\". Auf den Antrag der Klägerin vom 29.08.2013 \nwurde dieser eine verlängerte Frist bis zum 16.09.2013 eingeräumt, die dann \nmit Schriftsatz vom 18.09.2013 von der Klägerin angekündigte \"Zuarbeit des \nStatikers\" wurde aber auch in der Folgezeit nicht vorgelegt. Daraufhin setzte \ndas Landgericht der Klägerin am 10.10.2013 - vergeblich - eine Frist zur \nStellungnahme von zunächst 2 Wochen. Mit Verfügung vom 01.11.2013 \nwurde die Klägerin erneut unter Fristsetzung zum 11.11.2013 um Mitteilung \ngebeten, ob die unter dem 18.09.2013 in Aussicht gestellte \"Zuarbeit\" \nnunmehr vorliege und eine Stellungnahme abgegeben werden könne. Auch \nhierauf erfolgte keine Reaktion der Klägerin. Mit an diese gerichteter \nVerfügung vom 19.11.2013 verwies daher das Landgericht darauf, dass es \n\"aufgrund der mehrmaligen erfolglosen Anfragen davon ausgeh(e), dass in \nder Sache derzeit nichts zu veranlassen\" sei, der Sachverständige benötige \nzur weiteren Beweiserhebung einer Stellungnahme der Parteien, welche \nseitens der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Diese Verfügung wurde am \n22.11.2013, einem Freitag, abverfügt und ist den Verfahrensbeteiligten \nspätestens am Dienstag, den 26.11.2013 zugegangen. Eine schriftsätzliche \nÄußerung der Klägerin erfolgte demgegenüber indes erstmals wieder mit \nSchriftsatz vom 28.07.2014, mit dem diese sich \"für den freundlichen \nHinweis\" bedankte und im Übrigen die Auffassung vertrat, es müssten sich \nzuerst der Sachverständige und die Beklagten erklären. \n \n \nd. \n \n \nDer Annahme eines Nichtbetriebs im Sinne von § 204 \nAbs. 2 Satz 2 BGB kann unter diesen Umständen die Klägerin auch nicht mit \nErfolg entgegen halten, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine \nStellungnahme zu den von dem Gerichtssachverständigen angeregten - und \nmit \nSinn \nund \nZweck \ndes \nvon \nihr \nangestrengten \nselbständigen \nBeweisverfahrens nicht zu vereinbarenden - Belastungstests angefordert \nhabe. Zwar erfasst die Regelung in § 211 Abs. 2 BGB a.F. - nunmehr: § 204 \nAbs. 2 BGB - nicht jeden Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen \nEntstehungsgrund. Vielmehr ist die Bestimmung nur anwendbar, wenn die \nParteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Bei dem danach der Annahme \neines Nichtbetriebs im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB entgegenstehenden \ntriftigen Grund muss es sich nicht um einen rechtlich zwingenden Grund - wie \n\n25 \n \netwa die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens - handeln, ausreichen \nkann es vielmehr auch, dass eine Verzögerung in der Erledigung des \nRechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint (so auch: BGH, Urteil \nvom 12.10.1999, VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 f., zitiert nach juris, Tz. 11). \nDavon kann hier indessen gerade nicht ausgegangen werden. Auch wenn, \nwie die für das Vorliegen eines prozesswirtschaftlich vernünftigen Grundes \ndarlegungspflichtige Klägerin (vgl. auch: OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012, \n28 U 233/09, AnwBl 2013, 665 f., zitiert nach juris, Tz. 69) meint, vom \nLandgericht zu fordern gewesen wäre, den Sachverständigen anzuleiten und \ndiesen zu einer erschöpfenden Beantwortung der Beweisfragen anzuhalten, \nso war doch das Schweigen auf die verschiedentlichen Aufforderungen und \nFristsetzungen des Landgerichts weder prozesswirtschaftlich vernünftig noch \nzielführend. Näher gelegen hätte es vielmehr, sich mit der Rechtsauffassung \ndes Landgerichts argumentativ auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls \nzeitnah eine Klärung der anstehenden Fragen im Hauptsacheverfahren \nanzustreben. \n \n \ne. \n \n \nDie \nBeantwortung \nder \nSachstandsanfrage \ndes \nSachverständigen vom 06.01.2014 durch das Landgericht sowie die \nFestsetzung des Gegenstandswertes des OH-Verfahrens mit Beschluss vom \n24.04.2014 sind nicht als Verfahrenshandlungen im Sinne von § 204 Abs. 2 \nBGB zu werten. Darunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, die zur \nBegründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dienen und vom \nProzessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt sind. Die \nFrage, ob die Parteien den Prozess betreiben, ist zwar nicht an die Einhaltung \nprozessrechtlicher Vorschriften geknüpft, sondern an die rechtlich erhebliche \nEntwicklung eines Rechtsstreits; deshalb ist bei der Beurteilung, ob eine \nProzesshandlung geeignet ist, das Verfahren weiter zu betreiben, kein \nengherziger Maßstab anzulegen. Allerdings waren hier sowohl die an den \nSachverständigen gerichtete Bitte um Aktenrücksendung als auch der \nStreitwertbeschluss hinsichtlich der Förderung des Verfahrens ebenso \nbedeutungslos wie die gerichtliche Mitteilung, dass nun die Akte weggelegt \nwerde. Wertfestsetzungen fördern das Verfahren ebenso wenig, wie sie es \n\n26 \n \nbeenden (ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012, 28 U 233/09, a.a.O., \nTz. 70, 72 m.w.N.). \n \n \nf. \n \n \nAus dem Umstand, dass die Klägerin auf die als solche \nbezeichnete Schlusskostenrechnung der Landesjustizkasse vom 28.04.2014 \nden geforderten Betrag von 340,00 € am 09.06.2014 bezahlt hat, folgt \ngleichfalls nicht der Neubeginn der Hemmung, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB. Der \nAusgleich \nder \nKostenrechnung \nhatte \nvielmehr \nebenfalls \nkeine \nVerfahrensförderung zur Folge, sondern war auf den weiteren Fortgang des \nOH-Verfahrens ohne Einfluss. \n \n4. Im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Landgericht geht der Senat im \nÜbrigen davon aus, dass das selbständige Beweisverfahren dann jedenfalls mit \n- dem spätestens für den 07.05.2015 anzunehmenden - Zugang der am \n04.05.2015 abgefertigten Verfügung des Landgerichts vom 29.04.2015 \ngeendet hat. Damit endeten nach Ablauf von weiteren 6 Monaten - mithin am \n07.11.2015 - die mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens \nverbundenen Hemmungswirkungen, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Verjährung \nder \ngeltend \ngemachten \nSchadenersatzansprüche \nendete \ndamit \nim \nRechtsverhältnis zu der Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1. am 02.11.2016 \nund zu dem Beklagten zu 2. mit Ablauf des 11.11.2016. \n \n4.1 Grundsätzlich, \ndies \nist \nder \nKlägerin \ndurchaus \nzuzugeben, \nist \ndie \nBeweissicherung erst mit ihrer sachlichen Erledigung abgeschlossen. Diese \nliegt bei schriftlichen Sachverständigengutachten regelmäßig vor, wenn das \nGutachten den Parteien übergeben wird; bei mündlicher Erläuterung des \nschriftlichen Gutachtens endet die Beweisaufnahme und damit das \nselbständige Beweisverfahren mit dem Verlesen oder der Vorlage des \nSitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen. Hat das \nGericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten \nErmessens eine Frist gesetzt oder haben die Parteien dem Gericht nach \nErhalt \ndes \nGutachtens \ninnerhalb \neines \nangemessenen \nZeitraums \nEinwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder \nErgänzungsfragen \nmitgeteilt, \nendet \ndas \nBeweisverfahren \nerst \nmit \n\n27 \n \nVerstreichen \ndieser \nFrist \noder \nder \nErledigung \nder \nAnträge \noder \nErgänzungsfragen (so: BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 186/09, BGHZ \n188, 128 ff., zitiert nach juris, Tz. 50), jedenfalls aber, wenn der mit der \nBeweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere \nBeweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist \nkeine Einwände erhoben werden (so: BGH, Urteil vom 28.10.2010, VII ZR \n172/09, NJW 2011, 594 ff., zitiert nach juris, Tz. 14). \n \n4.2 Hieran gemessen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass in der \nVerfügung vom 29.04.2015 mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck \ngekommen ist, dass es ohne eine Positionierung der Klägerin zu einer \netwaigen Durchführung eines Belastungsversuchs unter Übernahme der \nhiermit verbundenen Kosten \"in der Sache nichts weiter veranlassen\" werde. \nAuf diese Verfügung hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 10.11.2015 und \ndamit nicht innerhalb angemessener Frist reagiert. \n \n \na. \n \n \nSo hat das Landgericht nach Einholung einer \"1. \nStellungnahme\" des Sachverständigen Dipl.-Ing. S2 vom 21.12.2005 sowie \nder Gutachten vom 15.10.2009 nebst der Ergänzungsgutachten vom \n13.01.2012und vom 17.10.2012 auf die Einwendungen der Klägerin mit \nSchriftsatz vom 28.07.2014 hin für den 16.12.2014 einen \"Termin zur \nEinweisung des Sachverständigen in die durchzuführende Beweisaufnahme \n(§ 404a ZPO)\" anberaumt. Im Anschluss an die ergänzende Anhörung des \nSachverständigen hat das Landgericht die Klägerin dann darauf hingewiesen, \n\"dass nach Vorlage der bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen noch \nkeine - zumindest nach Auffassung des Gerichts - Anhaltspunkte dafür \nersichtlich\" seien, dass die von diversen Sachverständigen festgestellten \nRisse im Bereich der streitgegenständlichen Kellerdecke\" in Verbindung mit \nden streitgegenständlichen Leistungen des Rechtsvorgängers der Beklagten \nzu 1. und des Beklagten zu 2. stehen. Auch sah es, für den Fall dass der von \ndem Sachverständigen angeregte Belastungsversuch durchgeführt werden \nsollte, \ndie \n\"Kostenvorschusszahlungsverpflichtung\" \nnicht \nbei \nden \nnunmehrigen Beklagten. Ersichtlich kam damit für das Landgericht die \nzunächst noch vorbehaltene Anberaumung eines Fortsetzungstermins nicht \n\n28 \n \nmehr in Betracht. Binnen der ihr eingeräumten und mehrfach, zuletzt bis zum \n07.04.2015 verlängerten Stellungnahmefrist sowie nochmals mit Schriftsatz \nvom 09.04.2015 ist die Klägerin der Auffassung des Landgerichts im \nEinzelnen entgegen getreten. Sie hat insbesondere gemeint, dass aus ihrer \nSicht \"der Beweis geführt\" sei. Die bis spätestens 30.04.2015 in Aussicht \ngestellte Nachreichung der \"Stellungnahme W1\" ist unterblieben. Unter \ndiesen Umständen hätte die Mitteilung des Landgerichts gemäß Verfügung \nvom 29.04.2015, wonach eine fehlerhafte Leistung des verstorbenen \nEhemannes der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. nicht bewiesen und \ngravierende Eingriffe in die Statik nicht festzustellen seien, doch Anlass zu \neiner unverzüglichen Reaktion der Klägerin geben müssen. Jedenfalls sollte \nein Zeitraum von 6 Wochen insoweit mehr als ausreichend gewesen sein. \nInnerhalb dieses als angemessen zu erachtenden Zeitraums hat die Klägerin \njedoch keinen weiteren Schriftsatz vorgelegt. Und sie hat insbesondere \ngerade nicht geltend gemacht, dass eine weitere Einweisung des \nSachverständigen geboten und die Beweisanordnungen des Landgerichts \nnoch nicht erschöpfend abgearbeitet worden seien. \n \n \nb. \n \n \nDem kann die Klägerin zunächst nicht mit Erfolg \nentgegen halten, dass das Landgericht ausweislich der Verfügung vom \n19.04.2016 gegenüber dem Sachverständigen noch nahezu ein Jahr nach der \nvom \nSenat \nangenommenen \nBeendigung \ndes \nOH-Verfahrens \nnicht \nausschließen konnte, dass durch die Klägerin das Verfahren wieder \naufgenommen werden könne. Die Möglichkeit, dass ein selbständiges \nBeweisverfahren fortgeführt oder wieder aufgenommen wird, besteht nahezu \nimmer und auch dann, wenn der entsprechende Antrag längere Zeit nach \nAblauf der angemessenen Frist gestellt wird. Wollte man für die Beendigung \ndes selbständigen Beweisverfahrens auf die damit verbundene Ungewissheit \nund deren Beseitigung durch einen - auch vorliegend nicht gefassten - \ngerichtlichen Beschluss abstellen, hätte es der Antragsteller in der Hand, \ndurch \nverspätet \ngestellte \nAnträge \ndas \nEnde \ndes \nselbständigen \nBeweisverfahrens hinauszuzögern (ebenso: BGH, Urteil vom 28.10.2010, VII \nZR 172/09, zitiert nach juris, Tz. 20). \n \n\n29 \n \n \nc. \n \n \nDas Argument, der vormalige Rechtsanwalt R1 sei \nverfahrensfehlerhaft nicht mehr beteiligt worden, überzeugt aus den bereits \nim Einzelnen dargestellten Erwägungen nicht. \n \n5. Die Einreichung der auf den 31.12.2016 datierten Klagen konnte nach dem \nVorgesagten eine neuerliche Hemmung der Verjährungsfristen gemäß § 204 \nAbs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr bewirken, weil die Verjährung der \nstreitgegenständlichen Schadenersatzansprüche zum 31.12.2016 im Verhältnis \nzu beiden Beklagten bereits eingetreten war. Darauf, ob die Klagen \ntatsächlich, wie die Klägerin unter Beweisantritt geltend macht, noch am \n31.12.2016 von dem früheren Rechtsanwalt R1 durch Einwurf in den \nNachtbriefkasten des Landgerichts eingereicht wurden und ob vorliegend die \nVoraussetzungen einer demnächstigen Zustellung im Sinne von § 167 ZPO zu \nbejahen sein mögen, kommt es daher nicht an. Infolgedessen hat auch das \nLandgericht zu Recht von einer Vernehmung des Zeugen R1 abgesehen und \nstattdessen den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt. \n \n5.1 Der Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. am 28.12.2015 \nverstorben ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. \n \n \na. \n \n \nZum Zeitpunkt des Versterbens des Ehemannes der \nBeklagten zu 1. war das selbständige Beweisverfahren längst beendet und \nselbst wenn dies abweichend zu beurteilen wäre, dann wäre entgegen § 239 \nAbs. 1 ZPO nicht von einer Verfahrensunterbrechung auszugehen, weil der \ndamalige \nAntragsgegner \nzu \n1. \nanwaltlich \nvertreten \nwar \nund \nein \nAussetzungsantrag nicht gestellt wurde, § 246 Abs. 1 ZPO. \n \n \nb. \n \n \nEine Ablaufhemmung nach § 211 BGB ist ebenfalls nicht \neingetreten. Der von der Beklagten zu 1. zu den Akten gereichte und sie als \nAlleinerbin ausweisende Erbschein vom 30.03.2016 ist als überzeugendes \nIndiz dafür zu werten, dass die Beklagte zu 1. spätestens Ende März 2016 die \nErbschaft angenommen hat (vgl. hierzu auch: Ermann, Schmidt-Räntsch, \nBGB, 15. Aufl. 2017, Rzn. 3 zu § 210 sowie 3, 5 zu § 211). Hiervon \n\n30 \n \nausgehend waren aber bis zum Ablauf der Verjährung jedenfalls noch mehr \nals 6 Monate Frist offen. \n \n \nc. \n \n \nLediglich ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, \ndass die noch gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. gerichtete \nKlage eine Verjährungshemmung nicht hätte bewirken können, weil hierin die \n\"falsche\" Partei bezeichnet war. Der mit Schriftsatz vom 20.06.2017 \ngeäußerte Hinweis, dass die Zustellung \"an die benannte Erbin gesichert und \nnachweisbar erfolgen\" müsse, konnte nicht als bloße Korrektur einer \nungenauen oder irrtümlich falschen Parteibenennung gewertet werden, \nsondern stellte eine Parteiänderung dar. Daran vermag auch der Umstand \nnichts zu ändern, dass die Klägerin darum gebeten hat, \"vorab\" das Rubrum \nzu berichtigen, weil \"nicht der Dipl.-Ing. J. W. verklagt\" sei, \"sondern dessen \nErbin\". Für die Annahme, bereits die ursprüngliche Klage sei dahin \nauszulegen, \ndass \nsie \nnicht \ngegen \nden \nunzweideutig \nbezeichneten \nverstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1., sondern gegen dessen \nRechtsnachfolgerin gerichtet gewesen sei, fehlt es an Anhaltspunkten. \nVielmehr folgt auch der Bundesgerichtshof der in der Literatur vereinzelt \nvertretenen Auffassung, eine gegen eine natürliche Person gerichtete Klage \nsei in der Regel als gegen die Erben gerichtet auszulegen, nicht (vgl. nur: \nBGH, Urteil vom 26.10.1999, LwZR 3/99, WM 2000, 260 ff., zitiert nach juris, \nTz. 9). \n \n \nd. \n \n \nDer Beklagten zu 1. ist die Berufung auf den \nzwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung auch nicht nach § 242 BGB \nverwehrt. Verstorben ist der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. lange nach \nBeendigung des selbständigen Beweisverfahrens, es bestand daher keine \nVeranlassung mehr, das Gericht des selbständigen Beweisverfahrens von \ndem Todesfall zu informieren. Die Beklagten haben auch keinen Anteil \ndaran, dass die Klägerin selbst nach ihrer letzten - verspäteten - \nVerfahrenshandlung im OH-Verfahren und der Mitteilung des Landgerichts \ngemäß Verfügung vom 11.11.2015, wonach weiterhin nicht erkennbar sei, \nwas derzeit in der Sache noch veranlasst werden könnte, noch mehr als ein \nJahr bis zur Klageeinreichung zugewartet hat. Überdies war der Klägerin u.a. \n\n31 \n \naufgrund der Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 10.01.2013 und vom \n18.03.2013 bekannt, dass der vormalige Antragsgegner zu 1. schwer \nerkrankt war und sich nach einer Operation einer chemotherapeutischen \nBehandlung unterziehen musste. Dass sich der Gesundheitszustand des \nEhemannes der Beklagten zu 1. weiter verschlechtern könnte, war mithin \nnicht fernliegend. Vor diesem Hintergrund hätte sich beispielsweise auch eine \nAnfrage des damaligen Klägervertreters bei dem Prozessbevollmächtigte der \nvormaligen Antragsgegner angeboten, ob dieser im Falle der Erhebung der \nHauptsacheklage weiterhin zustellungsbevollmächtigt sei. \n \n5.2 Was das Rechtsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) anlangt, \n \n \na. \n \n \nscheitert die wirksame Klageerhebung, sollte es \nabweichend von der Rechtsauffassung des Senats hierauf überhaupt \nankommen, zwar nicht daran, dass der frühere Rechtsanwalt R1 laut \nMitteilung der Rechtsanwaltskammer … vom 10.04.2017 bereits seit dem \n29.07.2016 einem vorläufigen Berufsverbot, § 150 BRAO, unterlag. Denn aus \n§§ 155 Abs. 5 Satz 1, 14 Abs. 4 BRAO folgt, dass verbotswidrig \nvorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als \nwirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist (zuvor) eine Zurückweisung des \nRechtsanwalts nach § 156 Abs. 2 BRAO erfolgt (vgl. nur: BGH, Beschluss \nvom 24.04.2012, VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 f., zitiert nach juris, Tz. \n8). Dies war hier aber nicht der Fall. \n \n \nb. \n \n \nAllerdings ist auch nach Auffassung des Senats davon \nauszugehen, dass die Voraussetzungen einer demnächstigen Zustellung im \nSinne von § 167 ZPO hier nicht vorliegen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal \"demnächst\", § 167 \nZPO, nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in \neinem \nhinnehmbaren \nRahmen \nhalten. \nDabei \nwird \neine \nZustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um \neine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Dies gilt für sämtliche \nFallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses \nbei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht \n\n32 \n \nauf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der \nGerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf \nabgestellt wird, um wieviele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum \ninfolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (st. Rspr., vgl. etwa: \nBGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2015, V ZR 203/14, NJW 2016, 568 ff., \nzitiert nach juris, Tz. 9, 13, 14). Dies zugrunde gelegt ist zwar zu \nkonzedieren, dass sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin \nregelmäßig um eine Verfahrensförderung bemüht hat. Nach Aktenlage hat \nindessen der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls den \nStreitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 24.02.2017 erhalten. \nDemgegenüber ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der nunmehrige \nProzessbevollmächtigte der Klägerin bei dem früheren Rechtsanwalt R1 \nnachgefragt hätte, ob diesem gegenüber eine Streitwertfestsetzung und eine \nKostenanforderung erfolgt waren. Erst Recht wurde das Landgericht zu \nkeinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt, dass - nach der nunmehrigen \nDarstellung der Klägerin - auch den früheren Rechtsanwalt R1 eine \nKostenanforderung vor dem 11.05.2017 nicht erreicht hatte. Nachdem sich \ndie Klägerin im Zusammenhang mit der Erhebung der Hauptsacheklage \nzweier Prozessbevollmächtigter bediente, durfte von ihr aber erwartet \nwerden, dass sie für eine Abstimmung ihrer Anwälte untereinander Sorge \nträgt. Gerade dann, wenn der nunmehrige Klägervertreter, wie erstmals mit \nder Berufungsbegründung ausdrücklich geltend gemacht wird, die Mitteilung \ngemäß Verfügung des Landgerichts vom 13.03.2017 und dann in der \nweiteren Folge auch diejenige vom 28.03.2017 nicht erhalten hat, lag es \nnahe, nicht nur unverzüglich Erkundigungen auch bei dem früheren \nRechtsanwalt R1 einzuziehen, sondern auch das Landgericht über deren \nErgebnisse zu unterrichten. Stattdessen jedoch hat der nunmehrige \nProzessbevollmächtigte der Klägerin nach dem 27.03.2017 weitere 3 Wochen \nzugewartet, bis er eine neuerliche Sachstandsanfrage an das Landgericht \ngerichtet und auch dann lediglich nachgefragt hat, wie die Angelegenheit \n\"weiter beschleunigt\" werden könne. \n \nIV. \n \n\n33 \n \nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1, \n543 Abs. 2 ZPO sowie auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Ergänzend: \n \n1. Eine Veranlassung für die von der Klägerin angeregte Niederschlagung der \nSäumniskosten besteht nicht. Das Versäumnisurteil des Senats vom \n05.02.2020 ist - worauf es nach § 344 ZPO überhaupt nur ankäme, wenn \ninfolge des Einspruchs eine teilweise Aufhebung geboten gewesen wäre (vgl. \nnur: Zöller, Herget, a.a.O., Rz. 1 zu § 344), - in gesetzmäßiger Weise \nergangen. Insbesondere war aus den vorstehend ausführlich dargestellten \nErwägungen völlig unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die per \nbeA versandte Streitverkündungsschrift vom 03.02.2020 nicht zeitnah beim \nOberlandesgericht Dresden eingegangen ist, eine Vertagung am 05.02.2020 \ndeshalb nicht geboten, weil die damaligen Streitverkündungen ohnedies nicht \nmehr rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin hätten zugestellt werden \nkönnen. \n \n2. Nachdem hinsichtlich des Senatsurteils eine Sicherheitsleistung bereits nach § \n708 Nr. 10 ZPO ausscheidet, kommt auch ein Ausspruch nach § 709 Satz 3 \nZPO nicht in Betracht (vgl. auch: Zöller, Herget, a.a.O., Rz. 8 zu § 709). \n \n3. Den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom \n15.05.2020 \"vorsorglich nach § 33 Abs. 4 RVG\" gestellten Antrag hat der \nSenat, \nnachdem \neine \nBeschwerde \ngegen \ndie \noberlandesgerichtliche \nStreitwertfestsetzung, wie sie hier mit dem Versäumnisurteil vom 05.02.2020 \nerfolgte, nicht statthaft ist, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, als Gegenvorstellung \ngewertet. Diese gibt Veranlassung zu einer teilweisen Abänderung des \nStreitwertbeschlusses vom 05.02.2020, § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n \n \nDie Streitwertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der \nKlägerin an der Kompensation der nach ihrer Darstellung aus der mangelnden \nTragfähigkeit der Kellerdecke herzuleitenden Schäden, das sie selbst - in \nKenntnis der mit Schriftsatz vom 15.05.2020 angeführten Schätzung des \nKostenaufwandes durch die Privatgutachterin S1 auf mindestens 120.000,00 € \nim Jahre 2003 - bereits in der Antragsschrift vom 29.10.2004 - und damals \n\n34 \n \nnoch ungeachtet der später noch in das OH-Verfahren eingeführten \nMängelbehauptungen - mit 30.000,00 € (\"was den Sanierungskosten \nentsprechen dürfte\") beziffert hat; dies beruhte erkennbar auf dem Umstand, \ndass bis zuletzt keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob zur \nBeseitigung der streitgegenständlichen statischen Mängel der Kellerdecke ein \nNeuaufbau \nerforderlich \nsein \noder \naber \nUnterfangungs- \nund \nAbstützungsmaßnahmen ausreichen würden. Hiervon ausgehend hat daher \nauch der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch Anfang 2017 \nim \nHauptsacheverfahren \n- \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nfür \npositive \nFeststellungsklagen \nüblichen \nAbschlages \nvon \nrund \n20% \n- \nden \nGegenstandswert mit 25.000,00 € beziffert, bei dieser Gelegenheit aber \nzugleich darauf hingewiesen, dass \"bei einer grundlegenden Instandsetzung\" \ndieser \"Betrag noch erheblich abweichen\" könne. Vor diesem Hintergrund hat \nder Senat bei der Bewertung des Interesses der Klägerin einerseits ihre \nAngaben im OH-Verfahren zu den voraussichtlichen Sanierungskosten, \nandererseits die Steigerung der Baukosten seit dem Jahr 2004 um rund 50% \nberücksichtigt (vgl. hierzu etwa: https://de.wikipedia.org/wiki/Baupreisindex; \nhttps://bki.de/baupreisindex); hiernach ermittelt sich ein Betrag von 45.000,00 \n€, von dem der Feststellungsabschlag abzusetzen war. \n \n \nVon einer Entscheidung des Senats auch zu dem erstinstanzlichen Streitwert - \netwa - nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG wird abgesehen, nachdem es insoweit an \neiner förmlichen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) und den Parteien mitgeteilten \nStreitwertbemessung durch das Landgericht fehlt. \n \n4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. \n \n \nL.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-06-05/12-u-358-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634a","ref_norm":"634a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404a","ref_norm":"404a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-06-05/12-u-358-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457496","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.208516+00:00"}}