{"status":"available","doknr":"OLD457494","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-08-25","aktenzeichen":"11a U 881/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 11a U 881/21 \nLandgericht Zwickau, 5 O 429/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 25.08.2022 \n \ngez. K. \nJustizobersekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \ngegen \n \nB. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, .. \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 11a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht B. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom \n13.04.2021, 5 O 429/20, wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n \nIII. \nDiese Entscheidung sowie das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 13.04.2021, \n5 O 429/20, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \nI. \n \nVon der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 \nSatz 1 ZPO abgesehen. \nII. \nDie zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau hat keinen \nErfolg. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren vor einer Entscheidung auszusetzen, da \ndie vom Europäischen Gerichtshof zu Az.: C-100/21 zu entscheidenden Fragen für das hier \nanhängige Verfahren irrelevant sind: \n1. \nDer Kläger hat in zulässiger Weise seine Klage von einer Feststellungsklage auf eine \nLeistungsklage umgestellt. \n2. \nDer Kläger hat jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass in dem \nstreitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden \nsein könnte. Er hat demzufolge auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, \ndass die Beklagte ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich \nSchaden zugefügt haben könnte. Zugleich kommt es nicht darauf an, ob der Einbau \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Fahrzeug einen Verstoß gegen ein \nSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beinhalten würde. \n2.1 \nEin Sachvortrag genügt zur Begründung eines Anspruchs, wenn die Partei \nTatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und \nerforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrages \nbeurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die an eine Behauptung \ngeknüpften \nRechtsfolge \nerfüllt \nsind. \nGenügt \ndas \nParteivorbringen \ndiesen \nAnforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, \ndie etwa den Zeitpunkt oder den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht \nverlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die \nbenannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit \n\n \nSeite 3 \n \nder Bekundungen erforderlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch zu \nberücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie \nkeinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb \nerschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist \ngrundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen \nKenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Die \nAblehnung eines angebotenen Beweises für eine grundsätzlich erhebliche Tatsache \nist nur zulässig, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht \nbeurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen \neines bestimmten Sachverhaltes willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, \nmithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei \nder Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in \nder Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. \n04.10.2018, III ZR 213/17, Rn. 26 m.w.N.; siehe auch Senat, Urt. v. 01.07.2021, 11a \nU 1085/20, juris). \n2.2 \nHieran gemessen stellen sich die Behauptungen des Klägers zu unzulässigen \nAbschalteinrichtungen teils als unschlüssig und teils als ins Blaue hinein geäußert \ndar. \n2.2.1 \nDer Umstand, dass die Beklagte im Vorgängermodell (Motortyp EA 189) eine \nunzulässige Abschalteinrichtung nebst Prüfstandserkennung in Gestalt einer \n„Umschaltlogik“ verwendet hat, stellt für sich genommen noch keinen greifbaren \nAnhaltspunkt dafür dar, dass dies bei Motortyp EA 288 gleichfalls der Fall ist. Das \nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte nach \nBekanntwerden der EA 189 Problematik Untersuchungen auch in Bezug auf die \nMotoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben und das Kraftfahrt-Bundesamt \n(KBA) angewiesen, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu \nveranlassen. Die KBA-Felduntersuchung umfasste insgesamt 56 Messungen an \n53 Fahrzeugmodellen, von denen mehrere mit Motoren des Typs EA 288 \nausgestattet waren. Ziel der Untersuchung war u.a., die Motorvarianten des Typs \nEA 288 dahin zu überprüfen, ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder \nunzulässige \nSystematiken \nund \nRandbedingungen \nvon \nPrüfstandszykluserkennungen wie die in den EA 189 Fahrzeugen verbaute \nUmschaltlogik enthielten. Bei diesen Untersuchungen sind ausweislich des vom \nBMVI herausgegebenen Berichts zur Untersuchungskommission „Volkswagen“ \nunzulässige Vorrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der \nEmissionsklasse Euro 5 nicht festgestellt worden. Obwohl das KBA seit \nBekanntwerden \ndes \nDieselskandals \nim \nJahr \n2015 \neine \nVielzahl \nvon \nDieselfahrzeugen sowohl der Beklagten als auch anderer Hersteller untersucht \nund in einer Mehrzahl von Fällen nach seiner Einschätzung unzulässige \n\n \nSeite 4 \n \nAbschalteinrichtungen moniert und Rückrufe angeordnet hat, gibt es - unstreitig - \nkeine Rückrufanordnung des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zum \nTyp EA 288 nach der Abgasnorm Euro 5, auch nicht für das vom Kläger \nerworbene Fahrzeugmodell. Das KBA hat vielmehr mehrfach in sämtlichen \nAuskünften mitgeteilt, dass umfassende Untersuchungen an Fahrzeugen mit \nMotoren des Motortyps EA 288 durchgeführt wurden, ohne dass unzulässige \nAbschalteinrichtungen festgestellt worden seien. Die Beklagte hat mehrere \nAuskünfte zu Fahrzeugen von Tochtergesellschaften, die mit Motoren des Typs EA \n288 mit unterschiedlicher Motorisierung und Zulassung nach Abgasnorm Euro 5 \nausgestattet sind, die sämtlich zum Inhalt haben, dass aus Sicht des KBA keine \nunzulässige Abschalteinrichtung enthalten sei, in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. \nbeispielsweise Anlage B13). Das streitgegenständliche Fahrzeugmodell, ein Skoda \nOctavia 1.6 TDI Combi mit EA 280 Motor nach Abgasnorm Euro 5, verfügt nach \nwie vor über eine unverändert gültige Typzulassung. Angesichts dieser \nGesamtumstände ist nach Abschluss umfangreicher Überprüfungen des KBA \nnichts dafür ersichtlich, dass sich dies ändern und dem Fahrzeug des Klägers eine \nBetriebsuntersagung drohen könnte. \n2.2.2 \nDer Umstand, dass im Motor ein - nach nicht substantiiert bestrittener Darlegung \nder Beklagten extrem weites - Thermofenster implementiert ist, begründet nicht die \nAnnahme des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung. \nWie bereits in der Verfügung vom 23.06.2022 dargelegt, hat der Kläger keine \ngreifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Angabe der Beklagten, dass die \nAbgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug im Temperaturbereich \nzwischen -24 Grad Celsius und +70 Grad Celsius zu 100 % aktiv sei, nicht \nzutreffen könnte. Soweit sie ausgeführt hat, dass das Fahrzeug die \nAbgasreinigung „bei kühleren Temperaturen“ zurückfahre, hat sie keine greifbaren \nkonkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass es sich bei dieser Behauptung um \netwas anderes als eine willkürliche, ins Blaue hinein, aufgestellte Behauptung \nhandele. \nEin Thermofenster, welches jedoch nur bewirkt, dass bei Temperaturen, die \ngänzlich außerhalb der in Deutschland und in ganz Europa vorherrschenden \nTemperaturen liegen Einfluss auf die Abgasreinigung nimmt, stellt jedoch bereits \ntatbestandlich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen \nGerichtshof vom 14.07.2022 in der Rechtssache C-120/20 keine unzulässige \nAbschalteinrichtung \ndar. \nMit \neiner \nWirksamkeit \nder \nAbgasreinigung \nim \nTemperaturbereich von -24° C bis +70° C bewirkt das Temperaturfenster keine \nEinschränkung der Abgasrückführung unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie \nsie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, Rn. 40, \n\n \nSeite 5 \n \njuris). Die Beklagte hat auch hinreichend dargelegt, dass es nur bei im \nUnionsgebiet nahezu nicht auftretenden Extremtemperaturen von unter -27° C und \nüber +70° C zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist, die \nAbgasrückführung \nauszuschalten, \nwas \nauch \nnach \nden \nMaßstäben \nder \nvorgenannten Entscheidung des EuGH nicht zu beanstanden ist. \n2.2.3 \nDie Behauptung des Klägers, die - unstreitig vorhandene - Fahrkurvenerkennung \nin dem streitgegenständlichen Fahrzeug bewirke ein auf den Prüfstand bezogenes \nUmschaltsystem zu einer verstärkten Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand, \nstellt sich gleichfalls als Behauptung ins Blaue hinein dar. \nSoweit unstreitig ist, dass das Fahrzeug erkennt, ob es sich im Prüfstand befindet, \ngenügt dies für sich allein noch nicht für die Annahme einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Erkennung dafür \ngenutzt würde, gezielt nur auf den Prüfstand die Abgasreinigung zu verstärken \noder aber umgekehrt im Straßenverkehr abzuschalten oder zu mindern. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass dies bei einem Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA \n288 nach Abgasnorm Euro 5 der Fall wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die \nvon ihm vorgelegten Auszüge aus der Applikationsrichtlinie könnten hierfür \nallenfalls im Hinblick auf Fahrzeuge der Beklagten mit Motoren des Typs EA 288 \nnach Abgasnorm Euro 6, die mit einem Katalysatorensystem (NSK oder SCR) \nausgestattet sind, Anhaltspunkte bieten. Über ein derartiges System verfügt das \nstreitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht. Der Kläger hat dem Vortrag der \nBeklagten, dass sich aus der Applikationsrichtlinie gerade nicht ergebe, dass auch \nbei \nEuro \n5-Fahrzeugen \neine \nFahrkurvenerkennung \neine \nÄnderung \nder \nAbgasreinigung bei Motoren des Typs EA 288 geknüpft werde, nicht substantiiert \nwidersprochen. Die Parteien haben insoweit Auszüge zu der Applikationsrichtlinie \nvorgelegt (Anlagen K2d und B4), die dem Vortrag der Beklagten entsprechen. \n2.2.4 \nMit dem Vortrag, die Emissionswerte des Fahrzeugs würden im Echtbetrieb die \nzulässigen Abgaswerte erheblich überschreiten, vermag der Kläger eine \nunzulässige Manipulation des Abgasverhaltens seines Fahrzeuges nicht zu \nbelegen. Zum Zeitpunkt der Erlangung der Typgenehmigung für den im \nklägerischen Fahrzeug verbauten Motor waren noch allein die auf dem Prüfstand \ngemessenen Werte maßgeblich, nicht die unter normalen Betriebsbedingungen \nauf der Straße erreichten Werte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2021, VII ZR 2/21; \nBeschl. v. 09.03.2021, VI ZR 889/20; Urt. v. 13.07.2021, VI ZR 128/20). Die für \nden NEFZ vorgegebenen Parameter weichen in weiten Teilen vom typischen \nBetrieb eines Fahrzeugs im realen Straßenverkehr - beginnend bei der \nAußentemperatur und der fehlenden Fahrkurven, z.B. aber auch in Bezug auf die \nim NEFZ vorgegebene, unbestritten verhältnismäßig niedrige Drehzahl und dem \n\n \nSeite 6 \n \nLasteneintrag - ab. In der Folge erscheint es naheliegend, dass beim Betrieb eines \nFahrzeugs \nunter \nrealen \nFahrbedingungen \nauch \ndie \nhierbei \nerzeugten \nEmissionswerte von denen im NEFZ gemessenen abweichen. Es handelte sich \num eine gesetzgeberische Entscheidung, Vorgaben für die unter dem NEFZ \neinzuhaltenden Bedingungen emittierten Abgaswerte zu machen, bei der \nAbweichungen im realen Fahrverkehr zu erwarten waren und hingenommen \nwurden. \nDie Europäische Union hatte noch im Jahr 2016 nicht die Erwartung, dass die \nNEFZ-Werte im Echtbetrieb auf der Straße eingehalten werden. So hatte sie in \nden Erwägungsgründen 10 ff. der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom \n20.04.2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der \nEmission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) im \nZusammenhang mit der Einführung von Straßenmessungen im Zuge der \nTypzulassung ab der vom Fahrzeug des Klägers noch nicht zu erfüllenden \nAbgasnorm Euro 6d u.a. zukunftsbezogen ausgeführt: „Damit sich die Hersteller \nallmählich an die RDE-Verschriften [das heißt die Abgasmessungen in einem \nbestimmten definierten realen Fahrbetrieb] anpassen können, sollen die \nendgültigen quantitativen RDE-Anforderungen in zwei aufeinanderfolgenden \nSchritten eingeführt werden.“ In einem ersten Schritt, der ab vier Jahren nach den \nverbindlichen Daten für die verbindliche Anwendung von Euro 6 gelten sollte, sollte \nein Übereinstimmungsfaktor von 2,1 gelten. Der zweite Schritt sollte ein Jahr und \nvier Monate nach dem ersten Schritt folgen; dann sollte die vollständige Einhaltung \ndes Emissionsgrenzwertes von NOx von 80 mg/km gemäß der Verordnung (EG) \nNr. 715/2007 zuzüglich einer Marge zur Berücksichtigung der zusätzlichen \nMessunsicherheiten beim Einsatz von portablen Emissionsmesssysten (PEMS) \ngelten“. Dementsprechend durfte noch für die Typzulassung neuer Modelle ab \nSeptember 2017 mehr als das Doppelte an Stickoxiden als durch die NEFZ \nGrenzwerte vorgesehenen Testfahrten im RDE-Betrieb ausgestoßen werden. \nAuch wenn das Europäische Gericht erster Instanz nachfolgend in dem Erlass \ndieser Bestimmung der Kommission eine Überschreitung ihrer Befugnisse \ngesehen hat (EUG, Urt. v. 13.12.2018, T-339/16, T-352/16 und T-301/16, Rn. 120 \nbei juris), zeigt dieser Vorgang, dass es zum Zeitpunkt der Herstellung des \nstreitgegenständlichen Fahrzeugs nach Abgasnorm Euro 5 im Jahr 2014 noch zu \nerwarten war, dass die für den Prüfstand vorgeschriebenen Messergebnisse im \nrealen Straßenverkehr erheblich überschritten werden. \nIm Übrigen hat der Kläger über die bloße Behauptung hinaus nicht anhand \nkonkreter greifbarer Anhaltspunkte aufgezeigt, dass die von seinem Fahrzeug im \nrealen Fahrbetrieb emittierten Abgase den im NEFZ einzuhaltenden Grenzwerten \nin einem Maße übersteigen würden, dass sich der Senat zu einer \n\n \nSeite 7 \n \nBeweisaufnahme veranlasst sehen könnte. Einen solchen Fall hat der \nBundesgerichtshof gesamtbetrachtend angenommen, bei von der Beklagten \nzugestandenen Verwendung von Prüfstandserkennungssoftware, wenn zugleich \nMessungen von Umweltverbänden dargelegt wurden, die eine gravierende \nGrenzwertüberschreitung im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9,7 ergeben haben \n(BGH, Beschl. v. 25.11.2021, III ZR 202/20). Vergleichbare Daten hat der Kläger \nfür das hier streitbefangene Fahrzeug nicht vorgetragen. \n3. \nVor diesem Hintergrund ist eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das \nVerfahren vor dem EuGH mit Aktenzeichen C-100/21 nicht veranlasst, da sich bei \nFehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht die Frage stellt, ob eine solche \neine Fahrlässigkeits-Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründen könnte. \n \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass die Revision \nzuzulassen besteht nicht, zumal dem Senat auch keine Entscheidung anderer \nOberlandesgericht zu Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA 288 nach Abgasnorm Euro 5 \nohne SCR-Katalysator und ohne NSK bekannt sind, die zu einem anderen Ergebnis gelangt \nwären. \n \n \n \n \n \nD. \n \n \n \nS. \n \n \n \nB.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-25/11a-u-881-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-25/11a-u-881-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457494","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.136356+00:00"}}