{"status":"available","doknr":"OLD457492","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-02-01","aktenzeichen":"11a U 1458/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nWeist das Landgericht eine Feststellungsklage als unzulässig ab, muss über erstmals in der \nBerufungsinstanz nur hilfsweise gestellte Zahlungsanträge nicht entschieden werden, wenn \ndas Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. \nDenn die Hilfsanträge werden wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO). \n[Anmerkung: Die Entscheidung wurde durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde \nnachfolgend vom Bundesgerichtshof bestätigt: BGH, Beschluss vom 19.12.2022, Vla ZR \n311/22] \n \n \nOLG Dresden, Zivilsenat 11a, Beschluss vom 1. Februar 2022, Az.: 11a U 1458/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 11a U 1458/21 \nLandgericht Görlitz, 1 O 467/20 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT...... A......, H... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nDr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... M...... H...... & Partner, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 11a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichterin am Oberlandesgericht B...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 01.02.2022 \n \nbeschlossen: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16.06.2021 \nwird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n \nIII. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.200,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n\n \nDer Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz, mit \ndem eine von ihm erhobene Feststellungsklage auf Feststellung, dass die Beklagte \nSchadensersatz für Schäden, die aus der Manipulation eines Fahrzeugs resultierten, als \nunzulässig abgewiesen wurde. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten \nhinsichtlich seines Erwerbs eines Audi A 4 mit EA 288 Motor am 03.05.2016 zu einem Preis \nvon 31.500,00 EUR begehrt. Zur Zulässigkeit seiner Feststellungsklage hat er darauf \nabgestellt, dass nicht absehbar sei, welche Schäden ihm entstünden und wie hoch diese \nsein würden. Das Fahrzeug habe von Anfang an einem Minderwert unterlegen, es drohten \nnoch steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten und weitere Kosten aufgrund des \nBetriebs des Fahrzeugs. Die Desinformationspolitik der Beklagten hinderten den Kläger \ndaran zu entscheiden, welche Schäden er geltend machen könne. Zur Zulässigkeit seines \nAntrags hat der Kläger ferner Instanzrechtsprechung angeführt und teilweise wörtlich \nwiedergegeben, so auch eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg, die darauf \nabgestellt hat, dass einem Geschädigten je nach den Umständen des Einzelfalls sowohl die \nMöglichkeit zustehe, den Ersatz des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu \nverlangen oder auch den Vertrag bestehen zu lassen und Ersatz für entstandene Nachteile \nzu verlangen und dass eine Feststellungsklage zulässig sei, wenn diese Entscheidung noch \nnicht getroffen sei. \n \nDas Landgericht hat die Klage wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig \nabgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug \ngenommen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der weiterhin an der Zulässigkeit der \nFeststellungsklage festhält. Erneut verweist er auf die Möglichkeit des Eintritts künftiger \nSchäden in Form von Steuernachforderungen und Verwendungen auf das Fahrzeug bis zu \nseiner rechtskräftigen Entscheidung. Daneben führt er u.a. erneut in wörtlicher Wiedergabe \ndie oben zitierte Entscheidung des Landgerichts Offenburg an. Er erweitert die Klage um \nHilfsanträge, ohne dass sich die Berufungsbegründung zu diesen Erweiterungen verhält. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16.06.2021, 1 O 467/20, aufzuheben und \ndahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm \nSchadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi \nA 4 2.0 TDI, FIN: ... durch die Beklagte resultierten. \n \nHilfsweise für den Fall, „dass der Berufungsantrag zu Ziffer 1. unzulässig sein sollte“, \nbeantragt er, \n \n1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu bezahlen \nfür Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug Audi A 4 \n2.0 TDI, FIN: ..., \n \na) unzulässige Abschalteinrichtungen \n \n in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die \n\nParameter der Abgasrückführung so verändere, dass die Abgasrückführung \naußerhalb eines Temperaturfensters von 17 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius \nresultiert werde (sogenanntes Thermofenster), \n \n in Gestalt einer Aufwärmstrategie, welche auf dem Prüfstand im Gegensatz zum \nRealbetrieb den SCR Katalysator schneller auf Betriebstemperatur bringe, \n \n in Gestalt des Ladeverhaltens der Autobatterie, die auf dem Prüfstand im \nGegensatz zum Realbetrieb keiner Ladung unterliege und \n \n in Gestalt einer Manipulation des SCR Katalysators, der bei Durchfahren des \nNEFZ auf dem Prüfstand anders gesteuert werde als im Realbetrieb, \n \nverbaut habe und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand \nreduziert würden, \n \nb) ein \nnicht \nden \ngesetzlichen \nAnforderungen \nentsprechendes \nOn-Board-Diagnosesystem einsetze. \n \nWeiter hilfsweise wird den Fall, dass der Hilfsantrag zu Ziff. 1 unzulässig sein sollte, \nbeantragt er, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2020 zu zahlen Zug um \nZug gegen Herausgabe und Übereignung des Audi A 4 2.0 TDI, FIN: FIN: ..., \nsowie abzüglich einer von der Beklagten darzulegenden Nutzungsentschädigung \nfür die Nutzung des vorgenannten Pkw sowie \n \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Feststellungsanträge seien unzulässig. \nZum hilfsweise erhobenen Leistungsantrag fehle jeglicher Vortrag. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 03.01.2022 angekündigt, die Berufung im Beschlusswege \nzurückzuweisen. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist ist kein Schriftsatz des Klägers \neingegangen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da die Berufung im Hauptantrag, der den \nerstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, offensichtlich unbegründet ist. Seine in der \nBerufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge sind analog § 524 ZPO wirkungslos. \n \n1. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 03.01.2022 den Kläger darauf hingewiesen, dass \ndas Landgericht die Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig \n\nabgewiesen hat. Auf mögliche künftige Belastungen und Aufwendungen, die nur im \nRahmen des sogenannten „großen“ Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der \nKläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die \nGeltendmachung des großen Schadenersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese \nEntscheidung möglich und zumutbar war, und sich auch die Geltendmachung des \nkleinen Schadensersatzes offen gelassen hat (BGH, Urt. v. 05.10.2021, VI ZR \n136/20). Durch die wiederholte Zitierung und wörtliche Wiedergabe einer Passage des \nUrteils des Landgerichts Offenburg (6 O 119/16), wonach sich die Zulässigkeit einer \nFeststellungsklage auch daraus ableite, dass sich ein Kläger noch nicht entscheiden \nhabe können, ob er den großen oder den kleinen Schadenersatz geltend mache, hat \nder Kläger zum Ausdruck gebracht, dass auch er sich noch offenhalten will, ob er den \ngroßen oder den kleinen Schadensersatz begehrt. Diese Interpretation des \nVorbringens des Klägers steht damit im Einklang, dass er zum Ausdruck gebracht hat, \nnoch nicht zu wissen, was er begehren könne. Ferner ist der Kläger diesem \nVerständnis seines Vortrags - also des Offenhaltens der Entscheidung zwischen \ngroßem und kleinen Schadensersatz - im Hinweisbeschluss nicht entgegengetreten; \nvielmehr hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist keinerlei Stellungnahme abgegeben. \n \n2. \nSeine erstmals in der Berufung gestellten Hilfsanträge werden entsprechender \nAnwendung des § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung wirkungslos (vgl. hierzu \nZöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 37 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des \nKammergerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf; siehe auch BGH, Beschl. v. \n06.11.2014, IXZR 204/14, Rn.2). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger \nseinen hilfsweisen Zahlungsantrag schriftsätzlich nicht mit einer Begründung versehen \nhat. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. \n \n \n \n \n \nD...... \nB...... \nDr. N......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-02-01/11a-u-1458-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-02-01/11a-u-1458-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457492","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.066918+00:00"}}