{"status":"available","doknr":"OLD457491","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-06-18","aktenzeichen":"11a U 1196/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nWenn der Hersteller eines abgasmanipulierten Fahrzeuges im Rechtsstreit substantiiert \ndarlegt, weshalb er aus umfangreichen Medienveröffentlichungen zum \"Diesel-Skandal\" die \nBehauptung ableitet, der Käufer eines von ihm hergestellten Diesel-Fahrzeugs habe bereits \n2015 Kenntnis von seiner Betroffenheit erlangt, obliegt es dem Käufer im Rahmen seiner \nsekundären Darlegungslast, konkreten (einzelfallbezogenen) Vortrag dazu zu halten, \nweshalb gerade ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben ist oder aus welchen \nUmständen er angenommen habe, dass sein Dieselfahrzeug nicht betroffen sei. \n \nOLG Dresden, Zivilsenat 11a, Beschluss vom 18. Juni 2021, Az.: 11a U 1196/20 \n \n \nAnmerkung: \nHinweisbeschluss vom 27. Mai 2021 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 11a U 1196/20 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 2119/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... W......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nP...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 11a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, \nRichterin am Oberlandesgericht B...... und \nRichterin am Oberlandesgericht K...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.06.2021 \n \nbeschlossen: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n06.05.2020, 2 O 2119/19 wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \nIII. \nDieser Beschluss sowie das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.05.2020, 2 O \n2119/19 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\nIV. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.359,70 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt von der Beklagten mit seiner am 30.12.2019 beim Landgericht \neingegangenen Klage, bei der ein Kostenvorschuss mit Verfügung vom 08.01.2020 \nangefordert und am 24.01.2020 eingezahlt und die Klage am 14.02.2020 zugestellt wurde, \nSchadensersatz wegen des am 18.10.2013 zum Preis von 55.938,00 € erfolgten Erwerbs \neines Neuwagens, eines VW ...... mit einem EA189-Motor. \n \nHinsichtlich des weiteren bisherigen Sach- und Streitstandes wird auf Ziffer I des \nSenatsbeschlusses vom 27.05.2021 Bezug genommen, mit dem der Senat angekündigt hat, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2021 entgegengetreten. Er meint, dem \nVerfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO stehe entgegen, dass einige Landgerichte im Jahr 2019 \nund das Oberlandesgericht Oldenburg im Januar 2020 den Eintritt in der Verjährung in \nvergleichbaren Fällen mit Schluss des Jahres 2018 verneint hätten. Er führt aus, dass \nerforderlich für den Beginn der Verjährung sei, dass „die Klagepartei“ für das konkrete \nFahrzeug Kenntnis von der Betroffenheit habe und dass diese Kenntnis nicht über eine \ngenerelle Berichterstattung erreicht werde. Die Unterstellung der Beklagten, dass die \nKenntnis „der Klagepartei“ über die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs 2015 \nbestanden habe, sei abwegig und lebensfremd. Auch grob fahrlässige Unkenntnis „der \nKlagepartei“ liege nicht vor, da Geschädigte nicht die Pflicht träfe, im Interesse des \nSchädigers die Initiative zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Eine Kenntnis der \nKläger sei auch nicht durch die Ad-Hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 vermittelt \nworden. Es bestehe auch keine Obliegenheit von Gläubigern, Presseveröffentlichungen zu \nverfolgen. Selbst wenn über eine bestimmte Modellreihe berichtet worden sei, so führe dies \nnicht zur subjektiven Kenntnis der konkreten Betroffenheit des jeweils streitgegenständlichen \nFahrzeugs. Konkrete Anhaltspunkte für eine Schädigung habe „die Klagepartei“ nicht gehabt. \nAuch die Einrichtung einer Web-Seite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit durch die \nBeklagte bewirke keine Kenntnis „der Klagepartei“. Diese Seite hätte nur genutzt werden \nkönnen, wenn „die Klagepartei“ zunächst einmal hiervon Kenntnis gehabt habe. Auch fehle \nes bis heute an einer eindeutigen Erklärung der Beklagten, wer überhaupt für die \nManipulation am Motor persönlich verantwortlich sei. Hinzu komme, dass auch noch heute \nUnklarheit über die Fähigkeit des Software-Updates bestehe, den Mangel zu beheben; bei \ndiesem handele es sich um eine weiterführende Form des Betruges, da ein Thermofenster \nenthalten sei. Ein solches sei auch zum Zwecke des Motorschutzes nicht zulässig. \nSchließlich bestehe in dem Fall, dass die Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung \nverjährt seien, ein Anspruch aus § 852 BGB, weil nach dieser Vorschrift die Beklagte \ndasjenige herauszugeben habe, was sie durch das deliktische Verhalten erlangt habe. Sie \nkönne sich nicht auf eine Entreicherung berufen. \n \nII. \n \nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und frist- und formgerecht \nbegründete Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 \nZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, weil er einstimmig der \n\nÜberzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil \nnicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten \nist. \n \nIm Einzelnen: \n \n1. \nDeliktische Ansprüche aus § 826 BGB oder § 831 BGB sind jedenfalls verjährt. Trotz \ndes Hinweises des Senats unter Ziffer II.3.1 des Senatsbeschlusses vom 27.05.2021 \nist der Kläger weiterhin seiner sekundären Darlegungslast zu seinem konkreten \nKenntnisstand im Jahr 2015 nicht nachgekommen. Er hat die Gelegenheit, auf den \nSenatsbeschluss seine konkreten Kenntnisse im Jahr 2015 darzulegen, nicht genutzt. \nIm Einzelnen: \n \n2. \nDem Erwerber eines im sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges war es - \nwenn er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeuges hatte \noder nur aus grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hiervon hatte - 2015 zumutbar, \naufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs \nbekannt \nwar, \nKlage \nzu \nerheben \nund \ndiese \nauf \ndie \nihm \nbekannten \nTatsachenbehauptungen \nzu \nstützen. \nInsoweit \nwird \nauf \ndas \nUrteil \ndes \nBundesgerichtshofes vom 17.12.2020 (VI ZR 739/20, Rdnrn. 20 ff.), dem sich der \nSenat anschließt, Bezug genommen. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme \nanführt, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes eine zuverlässige \nEinschätzung der Rechtslage erst ab der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom \n25.05.2020 im Verfahren VI ZR 252/19 möglich gewesen sei, stellt er allein seine \nRechtsansicht gegen diejenige des Bundesgerichtshofes und des Senats, ohne dass \ner tragende Argumente aufzuführen vermag. Entgegen der Ansicht des Klägers setzte \ndie Klagemöglichkeit im Jahr 2015 auch nicht voraus, dass die Beklagte darüber \naufklärt hat, welche konkreten Mitarbeiter für die Entwicklung und den Einbau der \nstreitgegenständlichen Software verantwortlich waren, da in diesem Rechtsstreit allein \neine Klage gegen die Beklagte und nicht eine etwaige persönliche Inanspruchnahme \nvon konkreten Mitarbeitern der Beklagten in Frage steht. \n \n3. \nDer Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast zu seinem Kenntnisstand über die \nBetroffenheit seines Fahrzeuges im Jahr 2015 nicht nachgekommen. Dies führt dazu, \ndass die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger bereits 2015 positive Kenntnis \nvon der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom Dieselskandal hatte oder jedenfalls nur \ngrob fahrlässig nicht hatte, dieser Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen ist: \n \n3.1 \nWie bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, trägt im Ausgangspunkt \nzwar die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Verjährungsbeginn. Die \nBeklagte hat umfangreichen und detaillierten Vortrag zur umfassenden medialen \nBerichterstattung gehalten und dargelegt, dass daraus abzuleiten sei, dass der \nKläger wie andere Käufer eines Diesel-Fahrzeugs der Marke VW mit EA189-Motor \nnoch 2015 erkannt haben müsse, dass sein Fahrzeug von der Problematik betroffen \nist. Auf dieser Grundlage stellt sich ihre konkrete Behauptung, der Kläger hebe 2015 \nKenntnis erlangt, nicht als Behauptung ins Blaue hinein dar. Vielmehr löst sie eine \nsekundäre Darlegungslast des Klägers zu den konkreten Umständen, weshalb ihm \n2015 die Betroffenheit seines Fahrzeugs verborgen geblieben ist, aus: \n\n \n3.1.1 \nDie Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere \nDarlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der \nBestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm zumutbar ist, nähere \nAngaben zu machen (BGH, Urteil vom 03.06.2014, VI ZR 394/13, Rdnr. 20; BGH, \nUrteil vom 10.12.2013, VI ZR 534/12, Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 17.03.1987, VI \nZR \n282/85, \nBGHZ \n100, \n190, \n195 \nf). \nOb \nund \ninwieweit \ndie \nnicht \ndarlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur \naus dem Wechsel zwischen Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die \nErgänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag \nimmer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine \ndarüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei \nnur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des \nvon ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden \nTatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr die \nergänzenden Angaben zuzumuten sind (BGH, st. Rspr., vgl. bspw. Urteil vom \n03.06.2014, VI ZR 394/13, Rdnr. 20). \n \n3.1.2 \nHier hat die im Ausgangspunkt darlegungsbelastete Beklagte umfassend Vortrag \ndazu \ngehalten, \nweshalb \njedenfalls \nim \nRegelfall \nein \nKäufer \neines \nVW-Dieselfahrzeuges der Beklagten noch im Jahr 2015 erkennen musste, dass \nsein Fahrzeug von der Problematik betroffen ist (vgl. zur medialen Verbreitung \nauch BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 36: „monatelang ein die \nNachrichten beherrschendes Thema“). Weiterer Vortrag zu dem Kenntnisstand \ndes konkreten Klägers war der Beklagten nicht möglich, da sie keinen Einblick in \nden üblichen Tagesablauf des Klägers und dessen Medienkonsum hat. Dem \ngegenüber sind diese Umstände dem Kläger bekannt; ihm ist es auch zuzumuten, \nhierzu vorzutragen. Es hätte daher im Rahmen der sekundären Darlegungslast \ndem Kläger oblegen, konkreten Vortrag dazu zu halten, weshalb gerade ihm diese \nBerichterstattung verborgen geblieben sei oder aus welchen Umständen er \nangenommen habe, dass ausgerechnet sein VW-Dieselfahrzeug nicht vom \nSkandal betroffen gewesen sei. \n \n3.2 \nDer Kläger ist bei dieser Ausgangslage der Behauptung der Beklagten - trotz des \nausführlichen Hinweises des Senats - weiterhin nicht hinreichend substantiiert \nentgegengetreten. Eine konkrete Darstellung des 2015 vorhandenen Wissens und \nKenntnisstandes des Klägers vermögen auch die allgemeinen Ausführungen seines \nProzessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10.06.2021 dazu, dass „die \nKlagepartei“ durch Medienberichterstattung zur Ad-Hoc-Mitteilung keine Kenntnis \nerlangt haben müsse, nicht zu ersetzen. \n \nDer Kläger hat zwar bereits erstinstanzlich umfangreich allgemein gehaltenen \nVortrag dazu gehalten, weshalb nicht jeder Käufer eines VW-Dieselfahrzeuges im \nJahr 2015 erkannt habe, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei. Er hat diesen \nallgemein gehaltenen Vortrag auch in seiner Stellungnahme zum Senatsbeschluss \nwiederholt und vertieft. Er hat aber im gesamten Rechtsstreit - abgesehen von einer \nPassage im Schriftsatz vom 09.03.2020, dort Seite 2, in der er pauschal erklärt hat, \nim \nJahr \n2015 \nkeine \nKenntnis \nvon \nder \nInstallation \nder \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung in seinem Fahrzeug erlangt zu haben - keinerlei konkreten \nVortrag dazu gehalten, wieso gerade er, der konkrete Kläger dieses Rechtsstreits, \n\ntrotz der von der Beklagten dargestellten und vom Kläger auch nicht bestrittenen \numfangreichen medialen Berichterstattung keine Kenntnis von der Betroffenheit \nseines eigenen Fahrzeugs erlangt habe. Hierzu verhält sich auch der neue Vortrag \nseines Prozessbevollmächtigten nirgends. \n \nEs ist für den konkret zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich, wie allgemein der \nMedienkonsum und die Verständnismöglichkeiten von Käufern von VW Fahrzeugen \nvon Ad-Hoc-Mitteilungen zu beurteilen sind. Entscheidend ist allein, wie sich dies \nbeim Kläger dargestellt hat. Hierzu schweigt der Kläger, obwohl ihm Vortrag leicht \nmöglich wäre. \n \n3.3 \nDann aber ist der Entscheidung der Sachvortrag der Beklagten zu Grunde zu legen. \nBei Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 (§§ 195, 199 \nAbs. 1 BGB) trat die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018 ein (§§ 187, 188 \nAbs. 2 BGB). Die Einreichung der Klage am 30.12.2019 und deren Zustellung in \n2020 waren dann nicht mehr geeignet, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \nzu hemmen. Andere Hemmungstatbestände hat der Kläger nicht dargestellt. \n \n4. \nDass im Motor des klägerischen Fahrzeugs mit dem Update ein „Thermofenster“ \neingebaut wurde, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Auch wenn zu Gunsten \ndes Klägers unterstellt wird, dass ein Thermofenster mit der konkreten \nTemperaturbeeinflussung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung \ndarstelle, \nreicht \nder \ndarin \nliegende \nGesetzesverstoß \nnicht \naus, \num \ndas \nGesamtverhalten der Beklagten bei Installation des Thermofensters als neues \nsittenwidriges, d. h. gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden \nverstoßende Delikt zu qualifizieren. Hierzu bedürfte es der Darlegung weiterer \nUmstände, an der es vorliegend fehlt. Der Einsatz einer temperaturabhängigen \nSteuerung des Emissionskontrollsystems ist, anders als die Verwendung der \nPrüfstandserkennungssoftware, nicht von vornherein durch Arglist geprägt (BGH, \nBeschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19). Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem \nPrüfstandsbetrieb \neine \nverstärkte \nAbgasrückführung \naktiviert \nund \nder \nStickstoffoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern \narbeitet in beiden Fahrtsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den \nPrüfzyklus maßgeblichen Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im \nnormalen Fahrtbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Konkrete weitere Anhaltspunkte \ndafür, dass die Beklagte mit der von ihr entwickelten technischen Lösung in Form des \nUpdates ein weiteres Mal das Kraftfahrtbundesamt gezielt täuschen wollte mit der \nFolge, dass sich das Kraftfahrtbundesamt mit der Genehmigung des Updates \nwiederum über die Arbeitsweise des Abgassystems im Irrtum befunden hätte, sind \nnicht hinreichend dargetan. Jedenfalls für den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit, der \nVoraussetzung für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens des Beklagten ist, \nreicht der Vortrag des Klägers nicht aus. \n \nEs kommt daher nicht darauf an, dass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der Kläger \ndurch ein unzulässiges Thermofenster im Update einen neuen Schaden erlitten haben \nsoll. Vor der Aufspielung des Updates war der Kläger mit dem Risiko belastet, dass \ndie Gebrauchsfähigkeit seines Fahrzeuges in Frage stand, da aufgrund der \nursprünglichen Manipulation der Beklagten eine Betriebsbeschränkung oder \n-untersagung drohte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, \nRn. 21 ff. und 49 ff.). Bei Richtigkeit der zum Update erhobenen Vorwürfe des Klägers \n\nhätte sich an diesem Zustand durch das Update letztlich nichts geändert, so dass dem \nKläger kein neuer vermögenswerter Nachteil entstanden wäre. \n \n5. \nSoweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 10.06.2021 erstmals - hilfsweise - einen \nAnspruch aus § 852 BGB gegen die Beklagte anführt, ist ein solcher nicht schlüssig \ndargelegt. \n \nWie der Kläger zutreffend ausführt, ist ein Anspruch aus § 852 BGB im Fall der \nVerjährung eines deliktischen Anspruchs darauf gerichtet, dass der Schädiger das \nErlangte herauszugeben hat. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, was die Beklagte \ndurch den Erwerb des Fahrzeuges erlangt hat. Die Geltendmachung eines Anspruchs \nnach § 852 Satz 1 BGB setzt jedoch Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in \nwelcher Höhe die Beklagte, die ausweislich der von dem Kläger vorgelegten \nAuftragsbestätigung (Anlage K1) nicht Verkäuferin des Fahrzeuges war, etwas aus \ndem Fahrzeugverkauf erlangt hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rdnr. \n29). An derartigem Vortrag fehlt es. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n \n \n \n \nD...... \nB...... \nK......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-18/11a-u-1196-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-18/11a-u-1196-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457491","retrieved":"2026-07-09 07:48:12.034839+00:00"}}