{"status":"available","doknr":"OLD457489","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-03-05","aktenzeichen":"10a U 1907/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 10a U 1907/19 \nLandgericht Dresden, 7 O 3083/18 \n \nVerkündet am: 05.03.2020 \n \n \nS., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nX. XX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \n… \n \ngegen \n \nxxx AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Kanzlei …, \n… \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichter am Oberlandesgericht F. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 \n \n\n \nSeite 2 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom \n08.07.2019 - 7 O 3083/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.970,29 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem \n06.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges, \nTyp xyz, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, zu zahlen. \n2. \nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter \nZiffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 06.12.2018 in Annahmeverzug \nbefindet. \n3. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem \n15.02.2019 zu bezahlen. \n4. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte 15 % \nund der Kläger 85 %. \nIII. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner \nkann \ndie \nVollstreckung \ndes \njeweiligen \nVollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nSicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nund beschlossen: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.500,00 € festgesetzt. \n \n\n \nSeite 3 \n \nGründe \nA. \nDer Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für ein vom sogenannten \n„Diesel-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug. \nDer Kläger erwarb am 07.12.2015 von der Verkäuferin „Autohaus yyy“ in xxx das Fahrzeug, \nTyp xyz, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, zum Preis von 13.000,00 € mit einem Kilometerstand von \n148.245 km. Das Fahrzeug verfügt über einen durch die Beklagte hergestellten Dieselmotor \ndes Typs EA 189 EU-5 mit einer Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus \noder im realen Fahrbetrieb befindet, so dass im Prüfzyklus die Emissionswerte, insbesondere \ndie ausgestoßenen Stickoxide durch verstärkte Rückführung der Abgase in den Motor \nreduziert werden. \nDas Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis. \nDie Laufleistung des Fahrzeuges betrug im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des \nSenats am 23.01.2020 277.000 km. \nDer Kläger hat behauptet, er hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn ihm bekannt \ngewesen wäre, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. \nDie Beklagte habe das Fahrzeug in sittenwidriger Weise in Verkehr gebracht und ihn durch \nTäuschung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst. \nHinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und \nder Anträge der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des \nangegriffenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. \nDas Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 08.07.2019 die Klage abgewiesen. \nVertragliche \nAnsprüche \nseien \nnicht \ngegeben, \nda \nzwischen \nden \nParteien \nkein \nVertragsverhältnis und auch kein Schuldverhältnis nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB \nbegründet worden sei. \nDem Kläger stehe auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. § 263 StGB oder gemäß § 826 BGB zu, da kein Schaden entstanden sei. Ob ein \nVermögensschaden \nvorliege, \nbeurteile \nsich \ngrundsätzlich \nnach \nder \nsogenannten \nDifferenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden \nEreignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis \nergeben hätte. Danach liege kein Schaden vor, da der Kläger als Gegenwert für die Zahlung \ndes Kaufpreises das Fahrzeug erhalten habe. Die Nutzbarkeit des Fahrzeuges sei nicht \neingeschränkt. Ein Widerruf der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeuges sei \naktuell nicht zu befürchten. Der Kläger nutze das Auto auch nach Aufspielen des \nSoftware-Updates ohne jede Einschränkung. Ein Wertverlust des PkW aufgrund der \nVerwendung der Manipulationssoftware sei aufgrund der derzeit alles überlagernden \n\n \nSeite 4 \n \nDieselproblematik im Hinblick auf mögliche Fahrverbote in deutschen Großstädten nicht \nfeststellbar. Zudem sei ein Schaden mangels Verkaufs des streitbefangenen Fahrzeuges \nbislang nicht eingetreten. Der Kläger habe auch keine konkrete Verkaufsabsicht vorgetragen. \nEine Vermögensminderung durch Aufspielen des Software-Updates liege nicht vor. \nAuch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. § 16 Abs. 2 UWG seien nicht gegeben. \nGegen dieses ihm am 24.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2019 Berufung \neingelegt, die er innerhalb entsprechend verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 02.10.2019, \nder am 04.10.2019 eingegangen ist, begründet hat. \nEr rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 \nStGB sowie § 826 BGB verneint. Der Schadensbegriff nach § 826 BGB sei weiter zu fassen. \nIhm sei ein Schaden entstanden, weil er in Unkenntnis der verwendeten illegalen \nMotorsteuerungssoftware einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. \nBereits diese ungewollte Verbindlichkeit sei als Schaden anzusehen, der durch die \nsittenwidrige Täuschung der Beklagten verursacht worden sei. Auch die weiteren von ihm \ngeltend gemachten Ansprüche seien gegeben. \nDer Kläger beantragt, \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe des \nKaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen. \nDies Zug um Zug gegen \nÜbereignung \ndes \nFahrzeugs \nxyz \nmit \nder \nFIN \n… \nsowie \nZahlung \neiner \nNutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren \nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. \n2. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz \nzu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und \ndes Unterhalts des Fahrzeugs xyz mit der FIN … entstanden sind und weiterhin \nentstehen werden. \n3. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem \nKaufpreis in Höhe von 13.000,00 € seit dem 08.12.2015 bis zum 05.12.2018 zu \nzahlen. \n4. \nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges xyz \nmit der FIN … seit dem 05.12.2018 in Annahmeverzug befindet. \n5. \nDie Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten \nder Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von \n526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \n\n \nSeite 5 \n \nBasiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung als unzulässig zu verwerfen, \nund hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. \nSie beruft sich insbesondere darauf, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags \nam 07.12.2015 die Manipulation bereits allgemein bekannt gewesen sei, so dass der Kläger \ndavon Kenntnis gehabt haben müsse, zumindest aber grob fahrlässig in Unkenntnis \ngewesen sei. Sie habe am 22.09.2015 die Öffentlichkeit umfassend informiert, woraufhin das \nThema alle Medien beherrscht habe. Sie habe eine Website für die Fahrzeughalter \neingerichtet und sämtliche Vertragshändler und Servicepartner informiert. Sie habe dadurch \nalles getan, was sie hätte tun können. Wenn der Kläger dies nicht wahrgenommen habe, sei \ndiese Frage bei Abschluss des Vertrags für ihn offensichtlich irrelevant gewesen. Zumindest \nfehle es aber am Schädigungsvorsatz und der Täuschungsabsicht. \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie \ndie Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 17.06.2019 und des Senats vom 23.01.2020 \nBezug genommen. \nB. \nDie zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. \nI. \nDie Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und \nbegründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung ist gemäß § 520 Abs. 3 ZPO \nausreichend, weil der Kläger seine Rechtsauffassung dargestellt hat, dass aufgrund des \nvorliegenden Sachverhaltes Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 \nBGB und § 849 BGB gegeben seien. \nII. \nDie Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. \n1. \nDem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.970,29 \n€ gemäß § 826 BGB zu. \n1.1. \nDie Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit der \nmanipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. \nMit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die \nErklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem \n\n \nSeite 6 \n \nVerwendungszweck \nim \nStraßenverkehr \nuneingeschränkt \nzulässig \nist, \nd.h. \ninsbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis \nverfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18, Rn. 45 bei juris; OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, Rn. 11 bei juris, jeweils \nm.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der \nMotorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind \n(vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von \nKraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und \nNutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zur Reparatur- und \nWartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: \nVO 715/2007/EG). Aufgrund dessen hätte ohne das später aufgespielte \nSoftware-Update ein Widerruf der Typengenehmigung gedroht. Nach § 2 Abs. 1 \nFahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) hat der Fahrzeughersteller beim \nKraftfahrt-Bundesamt eine „EG-Typengenehmigung“ zu erwirken und eine \nentsprechende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Diese mag zwar hier \nformal vorgelegen haben. Der Käufer darf aber auch davon ausgehen, dass diese \nnicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug \ntatsächlich den einzuhaltenden Vorschriften entspricht (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. \n12 bei juris). Zwar ist die Beklagte der Meinung, dass für die Einhaltung der \nVorschriften lediglich der Test unter Laborbedingungen ausschlaggebend sei. Die \nAbschaltvorrichtung ist jedoch nach der in der Rechtsprechung überwiegend \nvertretenen Auffassung unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 750/2007 \n(OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 8 ZR 225/17, \nRn. 5 bei juris). Dies ist zutreffend. Es hätte der Widerruf nach § 25 Abs. 3 EG-FGV \ngedroht. \nDer \nKäufer \nkann \nnicht \nnur \nvom \nformalen \nVorliegen \nder \nEG-Typengenehmigung ausgehen, sondern auch davon, dass die real erzielten \nWerte und die Werte unter Testbedingungen zumindest in einem gewissen \nZusammenhang stehen und dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung \nder Zulassung droht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13). \n1.2. \nDie Täuschungshandlung der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen \ndas Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im \nAllgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen \nVermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit \nseines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten \nMitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben \nkann (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. \n\n \nSeite 7 \n \n16 bei juris; OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 30; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - \n13 U 73/19, Rn. 17). \nGemessen daran ist vorliegend die Sittenwidrigkeit gegeben. Die verantwortlichen \nPersonen auf Seiten der Beklagten haben ein System zur planmäßigen \nVerschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den \nVerbrauchern geschaffen. Allein plausibles Motiv ist insoweit, sich einen \nWettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil man noch nicht über eine Technik verfügte, \num die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil man aus \nGewinnstreben die Entwicklung und den Einbau der notwendigen Vorrichtungen \nunterließ. Die verantwortlichen Personen haben die Ahnungslosigkeit der \nVerbraucher, für die die Anschaffung eines Pkw in der Regel eine wirtschaftliche \nEntscheidung von erheblichem Gewicht mit deutlichen finanziellen Belastungen \ndarstellt, bewusst zum Vorteil der Beklagten ausgenutzt. Die daraus ersichtliche \nGesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft den Käufer zu täuschen, Wettbewerber \nzu benachteiligen und Umwelt- und Gesundheitsschäden zu riskieren, lässt das \nVerhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 17; \nOLG Hamm a.a.O. Rn. 64). Insbesondere das Ausmaß der Täuschung und der für \ndie Käufer drohende Schaden begründen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens \n(OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 24 f.). \n \n1.3. \nDer subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt. \nBedingter Vorsatz reicht aus. Auf diesen kann aus der Kenntnis der Beklagten \ngeschlossen werden. \nDie Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, \ndass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den \nobjektiven und den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die \nerforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter \nvorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 \nBGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (OLG \nHamm a.a.O. Rn. 69 m.w.N.). \nDavon ist hier auszugehen. \nZwar \nist \ngrundsätzlich \nder \nKläger \nals \nAnspruchsteller \ndarlegungs- \nund \nbeweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. In der Regel trifft jedoch \nden \nProzessgegner \neine \nsekundäre \nDarlegungslast, \nwenn \ndie \nprimär \ndarlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und \nauch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem \nProzessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind \n(OLG Hamm a.a.O. Rn. 71; OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 51 ff. m.w.N.). \n\n \nSeite 8 \n \nAus der sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners folgt zum einen, dass \nsich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des \nAnspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der entscheidungserheblichen \nTatbestandsmerkmale beschränken (OLG Hamm a.a.O. Rn. 75; OLG Karlsruhe \na.a.O. Rn. 61; OLG Köln, Beschluss vom 03.10.2019 - 18 U 70/18, Rn. 34 bei juris). \nFür den Anspruchsgegner bedeutet sie andererseits, dass er sich nicht mit einem \neinfachen \nBestreiten \nbegnügen \nkann, \nsondern \nden \nBehauptungen \ndes \nAnspruchstellers \nim \nzumutbaren \nUmfang \ndurch \nsubstantierten \nVortrag \nentgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß § \n138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. \nGemessen daran ist der Vortrag des Klägers ausreichend. Er hat behauptet, dass \nein Repräsentant der Beklagten umfassende Kenntnis gehabt habe. Weiterer \nVortrag ist ihm nicht zumutbar, da er keine weitere Aufklärungsmöglichkeit hat. Es \nhandelt sich auch nicht um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Vielmehr hat er eine \nzulässige, weil naheliegende, Vermutung aufgestellt. Einer Partei ist es \ngrundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher \nUmstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und \nmangels Sachkunde und Einblick in die im Bereich des Prozessgegners liegenden \nUmstände auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für \nwahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR \n57/19, Rn. 8 bei juris m.w.N.). \nDa die Beklagte sämtliche maßgeblichen Umstände kannte, hätte es ihr im Rahmen \nihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, inwieweit ein \nMitarbeiter, der nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 \nBGB anzusehen ist, für die Installation der Software verantwortlich sein soll (OLG \nHamm a.a.O. Rn. 70). \nDem ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Allein das Bestreiten, dass die \nVorstandsmitglieder keine Kenntnis gehabt hätten oder dass der Leiter der \nEntwicklung ZZZ nach eigenen Angaben keine Kenntnis gehabt habe, genügt nicht. \nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre interne \nAufklärung noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr hätte sie diejenigen Personen \nbenennen müssen, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Software \nbeauftragt, diese beim Zulieferer bestellt, sowie den Einbau und den Vertrieb \nveranlasst haben (OLG Hamm a.a.O.). \nUnstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in die \nMotoren der Generation EA 189 Euro-5 integriert. Angesichts der Tragweite einer \nflächendeckend konzernweit verwendeten Motorsteuerungssoftware, die in vielen \nMillionen Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollte, erscheint es mehr als \nfernliegend, dass die Entscheidung für die Verwendung einer greifbar rechtswidrigen \n\n \nSeite 9 \n \nSoftware \nohne \nEinbindung \ndes \nVorstands \nerfolgt \nund \nlediglich \neinem \nVerhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (OLG \nKarlsruhe a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein \nKernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass \ninsoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde (OLG \nKarlsruhe a.a.O. Rn. 57; OLG Hamm a.a.O. Rn. 73 ff.). Ein Mitarbeiter, der eine \nsolche Entscheidung trifft, muss mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. \nDeshalb spricht alles dafür, dass es sich bei dem Entscheidungsträger um einen \nRepräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat. \n1.4. \nDas Inverkehrbringen der Manipulationssoftware war kausal für den Entschluss des \nKlägers, den Kaufvertrag abzuschließen. \nEs ist nachvollziehbar, dass der Kläger davon ausging, ein uneingeschränkt \nnutzbares Fahrzeug zu erwerben, und dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen \nhätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung \noder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Zwar wurde der vorliegende \nKaufvertrag erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015, durch \ndie der Abgasskandal öffentlich wurde, abgeschlossen. Dennoch ist der Vortrag des \nKlägers überzeugend, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am \n07.12.2015 noch darauf vertraut habe, dass das Fahrzeug den einschlägigen \nRechtsvorschriften entspricht und er davon ausgehen musste, dass nicht \nzulassungsfähige Fahrzeuge durch den Hersteller und den Staat umgehend aus \ndem Verkehr gezogen werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein \nKraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nähme, wenn ihm bekannt \nwäre, dass aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung dessen Stilllegung \ndroht (OLG Hamm a.a.O. Rn. 62). Auch wenn die allgemeine Tatsache eines \n„Abgasskandals“ zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, ist nicht auf eine \nweitergehende Kenntnis des Klägers, insbesondere auf die Kenntnis der drohenden \nEntziehung der Zulassung zu schließen. Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom \n22.09.2015 war nicht geeignet, die Kausalität der Täuschung für den \nVertragsabschluss in Frage zu stellen. Die Mitteilung enthält lediglich die \nInformation, dass Fahrzeug mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem \nGesamtvolumen von weltweit von 11 Mio Fahrzeugen „auffällig“ seien. Es besteht \nbereits kein Anlass anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt \nKenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. \nOhnehin fehlt es in dieser Ad-hoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche \nFahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen. \nEbenso wenig lässt sich der Mitteilung entnehmen, welche Konsequenzen sich aus \nden Manipulationen ergeben und welche Folgen in technischer, wie auch in \nrechtlicher Hinsicht drohen (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 59 m.w.N.). \n\n \nSeite 10 \n \nZwar wurde im Herbst 2015 in der Tat umfangreich in den Medien über den \nsogenannten „Abgasskandal“ berichtet. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, \ndass bereits Anfang Dezember 2015 allgemein bekannt gewesen wäre, hinsichtlich \nwelcher \nkonkreten \nFahrzeuge \nein \nEntzug \nder \nZulassung \nbzw. \nder \nEG-Typgenehmigung drohte. Aus der Ad-hoc-Mitteilung sowie nachfolgenden \nPressemitteilungen ergibt sich zwar, dass die Beklagte „mit Hochdruck“ die \nAufklärung vorantreibe. Was diese Aufklärung ergeben hat und welche \nKonsequenzen konkret für welches Fahrzeug zu befürchten waren, war jedoch - \nsoweit sich dies aus dem Vortrag der Beklagten ergibt - noch nicht allgemein \nbekannt. Aufgrund dessen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts \nOldenburg (Urteil vom 26.11.2019 - 13 U 33/19, Rn. 16 bei juris) objektiv nicht \ndavon auszugehen, dass ein Gebrauchtwagenkäufer, dem vor Vertragsschluss \nüblicherweise auch die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht ohne weiteres bereits \nbekannt ist, Anfang Dezember 2015 hätte wissen können, dass das Fahrzeug, das \ner erwerben will, von dem Skandal betroffen ist und welche Konsequenzen dies für \ndas konkrete Fahrzeug haben würde. Nähere Recherchen waren von einem \nGebrauchtwagenkäufer objektiv nicht zu erwarten. Typischerweise rechnet ein \nKäufer bei serienmäßig hergestellten Motoren nicht mit derartigen Problemen und \nbefasst sich eher mit dem Zustand des Fahrzeugs, dessen vorheriger Nutzung und \nGebrauchsspuren. Das Ausmaß und die Konsequenzen des „Abgasskandals“ war \ndamals noch nicht absehbar. Dass sie als Hersteller zum Schadensersatz \nverpflichtet sein könnte, hat die Beklagte erst am 16.12.2015 durch den ausdrücklich \nerklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich derartiger Ansprüche, \nauf den das Oberlandesgericht Karlsruhe als entscheidende Bekanntmachung \nabstellt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2020 - 17 U 133/19, Rn. 70 bei juris), \nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies erfolgte jedoch erst nach \nAbschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages am 07.12.2015. Ab wann nach \ndieser Erklärung von einer allgemein verbreiteten Kenntnis der potentiellen Käufer \nauszugehen ist, kann vorliegend dahinstehen. \n1.5. \nDer Anspruch scheitert nicht am Schutzzweck des § 826 BGB (a.a.O. OLG \nBraunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, Rn. 186 bei juris). Es ist gerade \nder Schutzzweck des § 826 BGB, den Geschädigten vor einer in sittlich anstößiger \nWeise geschaffenen Gefahrensituation zu bewahren (OLG Hamm a.a.O. Rn. 82). \n1.6. \nAuch der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. \nEs trifft zwar zu, dass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine \nZurechenbarkeit des Schadens nur dann besteht, wenn der Schaden sich innerhalb \ndes \nSchutzbereiches \nder \nverletzten \nNorm \nverwirklicht \nund \nein \ninnerer \nZusammenhang mit der durch den Schädiger getroffenen Gefahrenlage besteht \n\n \nSeite 11 \n \n(OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019 - 13 U 33/19, Rn. 12 bei juris). Ein \nVerhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere \nauch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu \nbewerten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch \nebenfalls adäquat verursachter Schäden nicht zukommt (BGH; Urteil vom 11.11. \n1985 - II ZR 109/84, Rn. 15 bei juris; OLG Dresden Urteil v. 28.01.2020 - 9a U 2358 \n/18). Die vorsätzliche Zufügung eines Schadens allein begründet noch nicht die \nHaftung nach § 826 BGB. Auf sie muss vielmehr immer auch das Urteil der \nSittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in \ndenen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die \nSchädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine \nHandlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem \nVermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die \nsittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen \nveranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines \nsolchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der \nhaftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der \nGeschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, \nweil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Andernfalls hat sich das \nTatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht \n(BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78, Rn. 18 bei juris). Insbesondere bei \nmittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass dem Schädiger das \nUnwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die \nSchäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil \nvom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, Rn. 8 bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom \n09.10.2020 - 17 U 133/19, Rn. 56 ff. bei juris; OLG Dresden a.a.O.). \nGemessen daran ist der Zurechnungszusammenhang vorliegend gegeben. Zwar \nliegt hier ein eigener Willensentschluss des Klägers vor, den Kaufvertrag \nabzuschließen. Die Beklagte hatte jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des \nstreitgegenständlichen Kaufvertrages die Öffentlichkeit noch nicht ausreichend \ninformiert (vgl. o. Ziffer II.1.4), so dass (noch) nicht von einer Unterbrechung des \nZurechnungszusammenhangs auszugehen ist. Wie bereits dargestellt, erfolgte der \nVerzicht auf die Verjährungseinrede, aus dem Käufer auf Ansprüche gegen den \nHersteller schließen konnten, erst am 16.12.2015, also nach dem Vertragsschluss \nim vorliegenden Fall am 07.12.2015. \n1.7. \nDurch die sittenwidrige Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. \nDieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages. \nHierbei kommt es nicht allein auf die in genauen Zahlen messbare Differenz der \nVermögenslage mit und ohne die Täuschung durch die Beklagte an. Ein Schaden ist \n\n \nSeite 12 \n \njede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung \nmit einer ungewollten Verpflichtung (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 18; BGH, Urteil vom \n19.07.2004 - II ZR 402/02, Rn. 41 bei juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR \n15/14, Rn. 19 bei juris; OLG Hamm a.a.O. Rn. 51). \nDer Schaden ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zweckverfehlung erforderlich sei, an \nder es hier fehle (vgl. Pfeiffer, „Dieselschaden durch Zweckverfehlung?“, NJW 2019, \n3337, 3338). Es liegt hier die Gefahr einer sehr starken Beeinträchtigung des \nVertragszweckes vor. Durch die Entziehung der Typengenehmigung wäre das \nFahrzeug nicht mehr nutzbar. Auch bei einer Einschränkung der Nutzung durch \nFahrverbote in bestimmten Städten wäre der Vertragszweck, nämlich die \nungehinderte Nutzung des Fahrzeuges, nicht vollständig erreicht. Es wäre auch \nnicht nachvollziehbar, dass im Kapitalanlagerecht ein Schaden allein in der \neingegangenen Verpflichtung besteht, nachdem nicht zureichend über ein Risiko \naufgeklärt wurde, unabhängig davon, ob sich das Risiko tatsächlich realisiert (vgl. \nOLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2018 - III ZR 628/16, Rn. 14 bei juris m.w.N.), und \nhier das Risiko des Widerrufs der Genehmigung nicht zu einem Schaden führen \nsollte. \nDer Schaden wurde auch nicht durch das spätere Aufspielen des Software-Updates \nwieder beseitigt. Zwar ist der Entscheidung grundsätzlich der Sach- und Streitstand \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Durch das \nspätere Aufspielen des Updates ist die ungewollte Belastung mit der Verbindlichkeit \njedoch nicht entfallen. Es kommt dafür allein auf den Zeitpunkt des \nVertragsschlusses an (OLG Hamm a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). \n1.8. \nDie Rechtsfolge des § 826 BGB bestimmt sich nach § 249 ff. BGB. Der Kläger ist so \nzu stellen, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (OLG Hamm a.a.O. Rn. \n83 ff.). \n1.8.1. \nHierbei kommt es nicht auf die Frage eines Minderwertes des Fahrzeugs aufgrund \nder Abgasmanipulation an, da der Schaden bereits in der ungewollten \nVerbindlichkeit besteht. Aufgrund dessen ist der Kaufpreis zurück zu gewähren. \n1.8.2. \nDer Kläger muss sich allerdings - wie er selbst einräumt - die von ihm gezogenen \nNutzungen entgegenhalten lassen. Diese sind nicht im Rahmen einer \nZug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen. Nach den in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem \nGeschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm \ndurch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche \nsind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, Rn. 16 \nbei \njuris; \nOLG \nHamm \na.a.O. \nRn. \n85 \nbei \njuris \nm.w.N.). \nDer \n\n \nSeite 13 \n \nSchadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung \nbegründet. \nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Riehm, „Deliktischer \nSchadensersatz in den Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, 1105 ff.) ist bei der \nErmittlung der Schadenshöhe und der erlangten Vorteile nicht der hypothetische \nVerlauf zu berücksichtigen, dass der Kunde bei entsprechender Aufklärung ein \nanderes Fahrzeug erworben hätte und der Wertverlust dieses Fahrzeuges in \nAbzug zu bringen wäre (vgl. Riehm a.a.O., S. 1107). Legitimes Ziel dieser \nAuffassung ist, den Geschädigten nicht besser zu stellen, als er ohne den \nAutokauf stünde. Die Frage, wofür ein Geschädigter ohne die Täuschung sein \nGeld verwendet hätte, würde jedoch zu vielfältigen Spekulationen führen (etwa \ndarüber, ob der Kläger statt des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs ein \nanderes Dieselfahrzeug, ein Benzin betriebenes Fahrzeug eines anderen \nHerstellers oder gar kein Fahrzeug erworben hätte). Entscheidend ist aber, \nwelchen Schaden der Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Der Schaden des \nKlägers liegt hier in der ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des \nKaufvertrages. Die Kompensation der Tatsache, dass dem Kläger dadurch auch \nder Vorteil der Nutzung des Fahrzeuges zur Verfügung stand, ist nach ständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung durch Anrechnung des Nutzungswertes zu \nberücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, Rn. \n112 bei juris; OLG Hamm a.a.O. Rn. 85 bei juris). Dem ist zu folgen, da auf diese \nWeise \ndie \ndem \nKläger \nreal \nentstandenen \nVorteile \nschadensmindernd \nberücksichtigt werden. \nDer Abzug für gezogene Nutzungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil \ndie Nutzung des Fahrzeuges ohne EU-Typengenehmigung unzulässig war und die \nBeklagte nicht durch die Anrechnung der Nutzungen für ihre Täuschung belohnt \nwerden soll. \nBei der Rechtsfolge des § 826 BGB ist allein auf den Schaden des Geschädigten \nabzustellen. Dieser wird durch die tatsächlich erfolgte Nutzung des Fahrzeuges, \ndie bislang - insbesondere nach Aufspielen des Software-Updates - problemlos \nmöglich war und einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, verringert. Der Hersteller, \nder den vollständigen Kaufpreis zu erstatten hat, wird dadurch nicht in unbilliger \nWeise bereichert (so jedoch: Bruns, Vorteilsanrechnung bei Schadensersatz für \nabgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge, NJW 2019, 801 ff.). § 826 BGB dient dazu, \nden Schaden des Geschädigten zu ersetzen, nicht aber der Bestrafung des \nSchädigers. Außerdem entsteht bei vollständiger Erstattung des Kaufpreises \ngrundsätzlich ein Verlust bei der Beklagten, es sei denn dieser ist durch \nvollständige Ausnutzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung aufgezehrt. \nDer Gebrauchsvorteil ist nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten \n\n \nSeite 14 \n \nMethode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO nach folgender \nFormel zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, RN. 3 \nbei Juris; OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019 - I -13 U 149/18; 13 U 149/18, Rn 91 \nbei Juris, m.w.N.): \n \nBruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung \n(Gesamtlaufleistung abzgl. Kilometerstand beim Kauf). \nDer Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu einem \nKaufpreis von 13.000,00 € und mit einem Kilometerstand von 148.245 km \nerworben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die \nLaufleistung unstrittig 277.000 Kilometer, sodass der Kläger seit der Übergabe des \nFahrzeugs damit 128.755 Kilometer zurückgelegt hat. \nEs ist gerichtsbekannt, dass bei Dieselfahrzeugen in der Regel eine \nGesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 300.000 Kilometer zu erwarten ist. \nHierbei ist jedoch nicht nur die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern auch die \nAlterung des Autos zu berücksichtigen. Ein selten gefahrenes Auto wird aufgrund \naltersbedingter Schäden in der Regel eine geringere Gesamtlaufleistung erreichen \nals ein stark genutztes Fahrzeug wie im vorliegenden Fall, so dass hier eine \nGesamtlaufleistung von 300.000 Kilometer als realistisch anzusetzen ist. Aufgrund \ndessen beträgt die nach dem Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung \n151.755 km (300.000 km - 148.245 km). \nHieraus errechnet sich folgender Wert der gezogenen Nutzungen: \n13.000,00 € (Kaufpreis) x 128.755 km (zurückgelegte Fahrstrecke) \n 151.755 km (zu erwartende Restlaufleistung) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n = 11.029,71 €. \n \nNach Abzug dieses Betrages von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von \n13.000,00 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 1.970,29 €. \n \n2. \nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. \n3. \nDer Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. \nDas Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 BGB ergibt sich aus dem \nVollstreckungsinteresse des Klägers. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug, \nda sie die Rückabwicklung des Vertrages verweigert. \n4. \nEin Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten \nsteht dem Kläger nach § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB zu. \nDie Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner \nAnsprüche ist eine direkte Schadensfolge der sittenwidrigen Handlung der Beklagten. \n\n \nSeite 15 \n \nEs handelt sich nicht um einen Verzugsschaden. \nDer Anspruch ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu verzinsen, jedoch erst \nab Rechtshängigkeit. Eine vorherige Inverzugsetzung der Beklagten ist nicht erfolgt, da \ndie Rechtsanwaltskosten in dem anwaltlichen Schreiben vom 21.11.2018 nicht beziffert \nwurden. \n5. \nEin Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit vor \nder Inverzugsetzung der Beklagten besteht nicht. \nDiese Norm, bei der es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, soll einen Ausgleich \ndafür schaffen, dass der Geschädigte für die Zeit der Vorenthaltung bzw. \nInstandsetzung gehindert war, die Sache zu nutzen (OLG Celle Urteil vom 22.01.2020 - \n7 U 445/18, Rn. 73 m.w.N. bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 \nU 290/18, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Dem Kläger wurde \nkeine Sache entzogen. Er hat für den Kaufpreis als Gegenwert den Pkw erhalten, der \nihm zur Nutzung zur Verfügung stand. \n6. \nDer Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist \nunzulässig. \nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO \nerforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, da der Kläger nicht hinreichend \nkonkret dargetan hat, welche weitere Schäden zu erwarten sind. Er hat dies in erster \nInstanz lediglich ganz allgemein und nicht in Bezug auf das konkrete Fahrzeug \ndargelegt und seinen Vortrag trotz der Klageabweisung in erster Instanz in der \nBerufungsbegründung nicht näher konkretisiert. \nAber selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre sie zudem mangels \nhinreichender Darlegung der konkret zu erwartenden noch nicht bezifferbaren \nSchadensfolgen unbegründet. \n \nC. \nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. \nDie Revision ist zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. \nDie deliktische Haftung der Beklagten und insbesondere die Frage, ob die Kausalität und der \nZurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen \nSchädigung der Beklagten und dem Abschluss des für den Kläger nachteiligen Kaufvertrages \nfür den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 07.12.2015 noch zu bejahen ist, ist in der \nRechtsprechung umstritten. \n\n \nSeite 16 \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \n \nK. \n \n \n \n F. \n \n \n \n Dr. S.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-05/10a-u-1907-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-05/10a-u-1907-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457489","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.963779+00:00"}}