{"status":"available","doknr":"OLD457488","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-03-05","aktenzeichen":"10a U 1834/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 10a U 1834/19 \nLandgericht Dresden, 7 O 700/19 \n \nVerkündet am: 5. März 2020 \n \n \nS., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nX. Y., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \ngegen \n \nxxx AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n…. Kanzlei … mbH, … \n \n \nwegen Schadensersatz \n \n \n \nhat der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichter am Oberlandesgericht F. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom \n08.07.2019 - 7 O 700/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.274,74 € nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2018 \nZug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, Typ xyz, \nFahrzeugident-Nr.: …. zu zahlen. \n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. \ngenannten Fahrzeugs seit dem 10.12.2018 in Annahmeverzug befindet. \n3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 597,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2019 zu \nbezahlen. \n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 30 % \nund die Beklagte 70 %. \nIII. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner \nkann \ndie \nVollstreckung \ndes \njeweiligen \nVollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 120 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nund beschlossen: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.490,00 € festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nA. \nDie \nKlägerin \nbegehrt \ndie \nRückzahlung \ndes \nKaufpreises \nfür \nein \nvom \nsog. \n„Diesel-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug. \nDie Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22.01.2014 von der Verkäuferin „zzz“ in … das \nFahrzeug, Typ xyz, Fahrzeugident-Nr.: …, zum Preis von 23.990,00 € mit einer Laufleistung \nvon 28 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 23.01.2020 betrug \n\n \nSeite 3 \n \ndie Laufleistung des Fahrzeuges 70.000 Kilometer. Das Fahrzeug verfügt über einen durch \ndie Beklagte hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 EU-5 mit einer Software, die \nerkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus oder im realen Fahrbetrieb befindet, so dass im \nPrüfzyklus die Emissionswerte, insbesondere die ausgestoßenen Stickoxide, durch \nverstärkte Rückführung der Abgabe in den Motor reduziert werden. \nDas Fahrzeug wurde der Klägerin übergeben. Sie bezahlte den Kaufpreis. \nDie Klägerin hat behauptet, sie hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn ihr bekannt \ngewesen wäre, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. \nDie Beklagte habe das Fahrzeug in sittenwidriger Weise in Verkehr gebracht und sie durch \nTäuschung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst. \nHinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und \nder Anträge der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des \nangegriffenen Urteils des Landgerichts vom 08.07.2019 Bezug genommen. \nDas Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 08.07.2019 die Klage abgewiesen. \nVertragliche \nAnsprüche \nseien \nnicht \ngegeben, \nda \nzwischen \nden \nParteien \nkein \nVertragsverhältnis und auch kein Schuldverhältnis nach den §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB \nbegründet worden sei. \nDer Klägerin stehe auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § \n263 StGB oder § 826 BGB zu, da ihr kein Schaden entstanden sei. Ob ein \nVermögensschaden vorliegt, beurteile sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, \nalso nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen \nVermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Danach liege \nkein Schaden vor, da die Klägerin als Gegenwert für die Zahlung des Kaufpreises das \nFahrzeug erhalten habe. Die Nutzbarkeit des Autos sei nicht eingeschränkt. Ein Widerruf der \nTypengenehmigung und der Zulassung des Pkw sei aktuell nicht zu befürchten. Die Klägerin \nnutze das Fahrzeug nach Aufspielen des Software-Updates ohne jede Einschränkung. Ein \nWertverlust des Fahrzeuges aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware sei \naufgrund der derzeit alles überlagernden Dieselproblematik im Hinblick auf mögliche \nFahrverbote in deutschen Großstädten nicht feststellbar. Zudem sei ein Schaden mangels \nVerkaufs des streitbefangenen Fahrzeuges bislang nicht eingetreten. Die Klägerin habe auch \nkeine konkrete Verkaufsabsicht dargelegt. Eine Vermögensminderung durch Aufspielen des \nSoftware-Updates liegen nicht vor. \nAuch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. § 16 Abs. 2 UWG seien nicht gegeben. \nGegen dieses ihr am 24.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.08.2019 \nBerufung eingelegt, die sie innerhalb entsprechend verlängerter Frist mit Schriftsatz vom \n02.10.2019, der am 04.10.2019 eingegangen ist, begründet hat. \n\n \nSeite 4 \n \nSie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § \n263 StGB sowie § 826 BGB verneint. Der Schadensbegriff nach § 826 BGB sei weiter zu \nfassen. Ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie in Unkenntnis der verwendeten illegalen \nMotorsteuerungssoftware einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. \nBereits diese ungewollte Verbindlichkeit sei als Schaden anzusehen. Dieser sei durch die \nsittenwidrige Täuschung der Beklagten verursacht worden. \nAuch die weiteren geltend gemachten Ansprüche seien gegeben. \nDie Klägerin beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.07.2019 wird abgeändert und \nwie folgt neu gefasst: \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des \nFahrzeugs i.H.v. 23.990,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung \nfür die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen \ndes Gerichts gestellt wird, zu zahlen. \nDies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges, xyz mit der FIN …. \n2. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz \nzu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und \ndes Unterhalts des Fahrzeuges, xyz mit der FIN … entstanden sind und weiterhin \nentstehen werden. \n3. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % aus dem Kaufpreis \ni.H.v. 23.990,00 € seit dem 23.01.2014 bis zum 09.12.2018 zu zahlen. \n4. \nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges, xyz \nmit der FIN … seit dem 10.12.2018 in Annahmeverzug befindet. \n5. \nDie Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten \nder Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 € \nnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n10.12.2018 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts und beruft sich insbesondere darauf, dass der \nKlägerin kein Schaden entstanden sei, weil der Vertragsschluss nicht wirtschaftlich nachteilig \ngewesen sei. Selbst wenn im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Schaden bejaht \nwerden sollte, sei dieser jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung \naufgrund des Updates wieder entfallen. Auch die Ansprüche auf Nebenforderungen seien \nnicht gegeben. \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie \ndie Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 17.06.2019 und des Senats vom 23.01.2020 \nBezug genommen. \n\n \nSeite 5 \n \nB. \nDie zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte \nund begründete Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. \n1. \nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von \n17.274,74 € gemäß § 826 BGB zu. \n1.1. \nDie Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit der \nmanipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. \nMit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die \nErklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem \nVerwendungszweck \nim \nStraßenverkehr \nuneingeschränkt \nzulässig \nist, \nd.h. \ninsbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis \nverfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18, Rn. 45 bei juris; OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, Rn. 11 bei juris, jeweils \nm.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der \nMotorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind \n(vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von \nKraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und \nNutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zur Reparatur- und \nWartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: \nVO 715/2007/EG). Aufgrund dessen hätte ohne das später aufgespielte \nSoftware-Update ein Widerruf der Typengenehmigung gedroht. Nach § 2 Abs. 1 \nFahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) hat der Fahrzeughersteller beim \nKraftfahrt-Bundesamt eine „EG-Typengenehmigung“ zu erwirken und eine \nentsprechende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Diese mag zwar hier \nformal vorgelegen haben. Der Käufer darf aber auch davon ausgehen, dass diese \nnicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug \ntatsächlich den einzuhaltenden Vorschriften entspricht (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. \n12 bei juris). Zwar ist die Beklagte der Meinung, dass für die Einhaltung der \nVorschriften lediglich der Test unter Laborbedingungen ausschlaggebend sei. Die \nAbschaltvorrichtung ist jedoch nach der in der Rechtsprechung überwiegend \nvertretenen Auffassung unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 750/2007 \n(OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 8 ZR 225/17, \nRn. 5 bei juris). Dies ist zutreffend. Es hätte der Widerruf nach § 25 Abs. 3 EG-FGV \ngedroht. \nDer \nKäufer \nkann \nnicht \nnur \nvom \nformalen \nVorliegen \nder \nEG-Typengenehmigung ausgehen, sondern auch davon, dass die real erzielten \nWerte und die Werte unter Testbedingungen zumindest in einem gewissen \nZusammenhang stehen und dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung \n\n \nSeite 6 \n \nder Zulassung droht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13). \n1.2. \nDie Täuschungshandlung der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen \ndas Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im \nAllgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen \nVermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit \nseines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten \nMitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben \nkann (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. \n16 bei juris; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 30; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - \n13 U 73/19, Rn. 17). \n \nGemessen daran ist vorliegend die Sittenwidrigkeit gegeben. Die verantwortlichen \nPersonen auf Seiten der Beklagten haben ein System zur planmäßigen \nVerschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den \nVerbrauchern geschaffen. Allein plausibles Motiv ist insoweit, sich einen \nWettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil man noch nicht über eine Technik verfügte, \num die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil man aus \nGewinnstreben die Entwicklung und den Einbau der notwendigen Vorrichtungen \nunterließ. Die verantwortlichen Personen haben die Ahnungslosigkeit der \nVerbraucher, für die die Anschaffung eines Pkw in der Regel eine wirtschaftliche \nEntscheidung von erheblichem Gewicht mit deutlichen finanziellen Belastungen \ndarstellt, bewusst zum Vorteil der Beklagten ausgenutzt. Die daraus ersichtliche \nGesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft den Käufer zu täuschen, Wettbewerber \nzu benachteiligen und Umwelt- und Gesundheitsschäden zu riskieren, lässt das \nVerhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 17; \nOLG Hamm, a.a.O. Rn. 64). Insbesondere das Ausmaß der Täuschung und der für \ndie Käufer drohende Schaden begründen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens \n(OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 24 f.). \n1.3. \nDer subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt. \nBedingter Vorsatz reicht aus. Auf diesen kann aus der Kenntnis der Beklagten \ngeschlossen werden. \nDie Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, \ndass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den \nobjektiven und den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die \nerforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter \n\n \nSeite 7 \n \nvorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 \nBGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (OLG \nHamm, a.a.O. Rn. 69 m.w.N.). \nDavon ist hier auszugehen. \nZwar ist grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und \nbeweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. In der Regel trifft jedoch \nden \nProzessgegner \neine \nsekundäre \nDarlegungslast, \nwenn \ndie \nprimär \ndarlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und \nauch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem \nProzessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind \n(OLG Hamm, a.a.O. Rn. 71; OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 51 ff. m.w.N.). \nAus der sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners folgt zum einen, dass \nsich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des \nAnspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der entscheidungserheblichen \nTatbestandsmerkmale beschränken (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 75; OLG Karlsruhe, \na.a.O. Rn. 61; OLG Köln, Beschluss vom 03.10.2019 - 18 U 70/18, Rn. 34 bei juris). \nFür den Anspruchsgegner bedeutet sie andererseits, dass er sich nicht mit einem \neinfachen \nBestreiten \nbegnügen \nkann, \nsondern \nden \nBehauptungen \ndes \nAnspruchstellers \nim \nzumutbaren \nUmfang \ndurch \nsubstantierten \nVortrag \nentgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß § \n138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. \nGemessen daran ist der Vortrag der Klägerin ausreichend. Sie hat behauptet, dass \nein Repräsentant der Beklagten umfassende Kenntnis gehabt habe. Weiterer \nVortrag ist ihr nicht zumutbar, da sie keine weitere Aufklärungsmöglichkeit hat. Es \nhandelt sich auch nicht um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Vielmehr hat sie \neine zulässige, weil naheliegende, Vermutung aufgestellt. Einer Partei ist es \ngrundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher \nUmstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und \nmangels Sachkunde und Einblick in die im Bereich des Prozessgegners liegenden \nUmstände auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für \nwahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR \n57/19, Rn. 8 bei juris m.w.N.). \nDa die Beklagte sämtliche maßgeblichen Umstände kannte, hätte es ihr im Rahmen \nihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, inwieweit ein \nMitarbeiter, der nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 \nBGB anzusehen ist, für die Installation der Software verantwortlich sein soll (OLG \nHamm, a.a.O. Rn. 70). \nDem ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Allein das Bestreiten, dass die \nVorstandsmitglieder keine Kenntnis gehabt hätten oder dass der Leiter der \n\n \nSeite 8 \n \nEntwicklung yyy nach eigenen Angaben keine Kenntnis gehabt habe, genügt nicht. \nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre interne \nAufklärung noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr hätte sie diejenigen Personen \nbenennen müssen, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Software \nbeauftragt, diese beim Zulieferer bestellt, sowie den Einbau und den Vertrieb \nveranlasst haben (OLG Hamm, a.a.O.). \nUnstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in die \nMotoren der Generation EA 189 Euro-5 integriert. Angesichts der Tragweite einer \nflächendeckend konzernweit verwendeten Motorsteuerungssoftware, die in vielen \nMillionen Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollte, erscheint es mehr als \nfernliegend, dass die Entscheidung für die Verwendung einer greifbar rechtswidrigen \nSoftware \nohne \nEinbindung \ndes \nVorstands \nerfolgt \nund \nlediglich \neinem \nVerhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (OLG \nKarlsruhe, a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein \nKernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass \ninsoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde (OLG \nKarlsruhe, a.a.O. Rn. 57; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 73 ff.). Ein Mitarbeiter, der eine \nsolche Entscheidung trifft, muss mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. \nDeshalb spricht alles dafür, dass es sich bei dem Entscheidungsträger um einen \nRepräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat. \n1.4. \nDas Inverkehrbringen der Manipulationssoftware war kausal für den Entschluss der \nKlägerin, den Kaufvertrag abzuschließen. \nEs ist nachvollziehbar und plausibel, dass die Klägerin - so ihr Vortrag - im Zeitpunkt \ndes Abschlusses des Kaufvertrages am 22.01.2014 davon ausging und darauf \nvertraut hat, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften \nentspricht und uneingeschränkt nutzbar ist, und dass sie den Kaufvertrag nicht \nabgeschlossen hätte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts \nder Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Der \nvorliegende Kaufvertrag wurde deutlich vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 \nund weiteren Bekanntmachungen der Beklagten, durch die der Abgasskandal \nöffentlich wurde, abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keinen Anlass, \nan der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr zu \nzweifeln. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrzeugkäufer \nvom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nähme, wenn ihm bekannt wäre, dass aufgrund \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung dessen Stilllegung droht (OLG Hamm, \na.a.O. Rn. 62). \n1.5. \nDer Anspruch scheitert nicht am Schutzzweck des § 826 BGB (a.a.O. OLG \nBraunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, Rn. 186 bei juris). Denn dieser \n\n \nSeite 9 \n \nbesteht gerade darin, den Geschädigten vor einer in sittlich anstößiger Weise \ngeschaffenen Gefahrensituation zu bewahren (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 82). \n1.6. \nAuch der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Im Zeitpunkt des \nAbschlusses des Kaufvertrages hatte die Beklagte noch nichts unternommen, um \ndie Manipulation bekannt zu machen und potentielle Käufer zu informieren (vgl. o. \nZiff. 1.4). \n1.7. \nDurch die sittenwidrige Täuschung hat die Klägerin einen Vermögensschaden \nerlitten. \nDieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages. \nHierbei kommt es nicht allein auf die in genauen Zahlen messbare Differenz der \nVermögenslage mit und ohne die Täuschung durch die Beklagte an. Ein Schaden ist \njede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung \nmit einer ungewollten Verpflichtung (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 18; BGH, Urteil vom \n19.07.2004 - II ZR 402/02, Rn. 41 bei juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR \n15/14, Rn. 19 bei juris; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 51). \nDer Schaden ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zweckverfehlung erforderlich sei, an \nder es hier fehle (vgl. Pfeiffer, „Dieselschaden durch Zweckverfehlung?“, NJW 2019, \n3337, 3338). Es liegt hier die Gefahr einer sehr starken Beeinträchtigung des \nVertragszweckes vor. Durch die Entziehung der Typengenehmigung wäre das \nFahrzeug nicht mehr nutzbar. Auch bei einer Einschränkung der Nutzung durch \nFahrverbote in bestimmten Städten wäre der Vertragszweck, nämlich die \nungehinderte Nutzung des Fahrzeuges, nicht vollständig erreicht. Es wäre auch \nnicht nachvollziehbar, dass im Kapitalanlagerecht ein Schaden allein in der \neingegangenen Verpflichtung besteht, nachdem nicht zureichend über ein Risiko \naufgeklärt wurde, unabhängig davon, ob sich das Risiko tatsächlich realisiert (vgl. \nOLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2018 - III ZR 628/16, Rn. 14 bei juris m.w.N.), und \nhier das Risiko des Widerrufs der Genehmigung nicht zu einem Schaden führen \nsollte. \nDer Schaden wurde auch nicht durch das spätere Aufspielen des Software-Updates \nwieder beseitigt. Zwar ist der Entscheidung grundsätzlich der Sach- und Streitstand \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Durch das \nspätere Aufspielen des Updates ist die ungewollte Belastung mit der Verbindlichkeit \njedoch nicht entfallen. Es kommt dafür allein auf den Zeitpunkt des \nVertragsschlusses an (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). \n1.8. \nDie Rechtsfolge des § 826 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Die \nKlägerin ist so zu stellen, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (OLG \n\n \nSeite 10 \n \nHamm, a.a.O. Rn. 83 ff.). \n1.8.1. \nHierbei kommt es nicht auf die Frage eines Minderwertes des Fahrzeugs aufgrund \nder Abgasmanipulation an, da der Schaden bereits in der ungewollten \nVerbindlichkeit besteht. Aufgrund dessen ist der Kaufpreis zurück zu gewähren. \n1.8.2. \nDie Klägerin muss sich allerdings - wie sie selbst einräumt - die von ihr gezogenen \nNutzungen entgegenhalten lassen. Diese sind nicht im Rahmen einer \nZug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen. Nach den in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem \nGeschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm \ndurch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche \nsind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, Rn. 16 \nbei \njuris; \nOLG \nHamm, \na.a.O. \nRn. \n85 \nbei \njuris \nm.w.N.). \nDer \nSchadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung \nbegründet. \nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Riehm, „Deliktischer \nSchadensersatz in den Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, 1105 ff.) ist bei der \nErmittlung der Schadenshöhe und der erlangten Vorteile nicht der hypothetische \nVerlauf zu berücksichtigen, dass der Kunde bei entsprechender Aufklärung ein \nanderes Fahrzeug erworben hätte und der Wertverlust dieses Fahrzeuges in \nAbzug zu bringen wäre (vgl. Riehm, a.a.O., S. 1107). Legitimes Ziel dieser \nAuffassung ist, den Geschädigten nicht besser zu stellen, als er ohne den \nAutokauf stünde. Die Frage, wofür ein Geschädigter ohne die Täuschung sein \nGeld verwendet hätte, würde jedoch zu vielfältigen Spekulationen führen (etwa \ndarüber, ob die Klägerin statt des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs ein \nanderes Dieselfahrzeug, ein Benzin betriebenes Fahrzeug eines anderen \nHerstellers oder gar kein Fahrzeug erworben hätte). Entscheidend ist aber, \nwelchen Schaden der Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Der Schaden der \nKlägerin liegt hier in der ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des \nKaufvertrages. Die Kompensation der Tatsache, dass der Klägerin dadurch auch \nder Vorteil der Nutzung des Fahrzeuges zur Verfügung stand, ist nach ständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung durch Anrechnung des Nutzungswertes zu \nberücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, Rn. \n112 bei juris; OLG Hamm, a.a.O. Rn. 85 bei juris). Dem ist zu folgen, da auf diese \nWeise \ndie \nder \nKlägerin \nreal \nentstandenen \nVorteile \nschadensmindernd \nberücksichtigt werden. \nDer Abzug für gezogene Nutzungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil \ndie Nutzung des Fahrzeuges ohne EU-Typengenehmigung unzulässig war und die \nBeklagte nicht durch die Anrechnung der Nutzungen für ihre Täuschung belohnt \nwerden soll. \n\n \nSeite 11 \n \nBei der Rechtsfolge des § 826 BGB ist allein auf den Schaden des Geschädigten \nabzustellen. Dieser wird durch die tatsächlich erfolgte Nutzung des Fahrzeuges, \ndie bislang - insbesondere nach Aufspielen des Software-Updates - problemlos \nmöglich war und einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, verringert. Der Hersteller, \nder den vollständigen Kaufpreis zu erstatten hat, wird dadurch nicht in unbilliger \nWeise bereichert (so jedoch: Bruns, Vorteilsanrechnung bei Schadensersatz für \nabgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge, NJW 2019, 801 ff.). § 826 BGB dient dazu, \nden Schaden des Geschädigten zu ersetzen, nicht aber der Bestrafung des \nSchädigers. Außerdem entsteht bei vollständiger Erstattung des Kaufpreises \ngrundsätzlich ein Verlust bei der Beklagten, es sei denn dieser ist durch \nvollständige Ausnutzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung aufgezehrt. \nDer Gebrauchsvorteil ist nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten \nMethode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO nach folgender \nFormel zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, RN. 3 \nbei Juris; OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019 - I -13 U 149/18; 13 U 149/18, Rn 91 \nbei Juris, m.w.N.): \nBruttokaufpreis x gefahrene Kilometer \nvoraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung \nabzgl. Kilometerstand beim Kauf). \n \nDie Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu \neinem Kaufpreis von 23.990,00 € und mit einem Kilometerstand von 28 km \nerworben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die \nLaufleistung unstrittig 70.000 Kilometer, sodass die Klägerin seit der Übergabe \ndes Fahrzeugs damit 69.972 Kilometer zurückgelegt hat. \nEs ist gerichtsbekannt, dass bei Dieselfahrzeugen in der Regel eine \nGesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 300.000 Kilometer zu erwarten ist. \nHierbei ist jedoch nicht nur die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern auch die \nAlterung des Autos zu berücksichtigen. Ein Fahrzeug, das - wie hier - keine hohe \njährliche Laufleistung aufweist, wird aufgrund altersbedingter Schäden in der \nRegel eine geringere Gesamtlaufleistung erreichen als ein stark genutztes \nFahrzeug, so dass hier eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometer als \nrealistisch anzusetzen ist. Aufgrund dessen beträgt die nach dem Vertragsschluss \nzu erwartende Restlaufleistung 249.972 km (250.000 km - 28 km). \nHieraus errechnet sich folgender Wert der gezogenen Nutzungen: \n23.990,00 € (Kaufpreis) x 69.972 km (zurückgelegte Fahrstrecke) \n249.972 km (zu erwartende Restlaufleistung) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n = 6.715,26 €. \n\n \nSeite 12 \n \nNach Abzug dieses Betrages von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von \n23.990,00 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 17.274,74 €. \n \n2. \nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. \n3. \nDer Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. \nDas Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 BGB ergibt sich aus dem \nVollstreckungsinteresse der Klägerin. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug, \nda sie die Rückabwicklung des Vertrages verweigert. \n4. \nEin Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten \nsteht der Klägerin nach § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB zu. \nDie Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner \nAnsprüche ist eine direkte Schadensfolge der sittenwidrigen Handlung der Beklagten. \nEs handelt sich nicht um einen Verzugsschaden. \nDer Anspruch ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu verzinsen, jedoch erst \nab Rechtshängigkeit. Eine vorherige Inverzugsetzung der Beklagten ist nicht erfolgt, da \ndie Rechtsanwaltskosten in dem anwaltlichen Schreiben vom 25.11.2018 nicht beziffert \nwurden. \n5. \nEin Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit vor \nder Inverzugsetzung der Beklagten besteht nicht. \nDiese Norm, bei der es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, soll einen Ausgleich \ndafür schaffen, dass der Geschädigte für die Zeit der Vorenthaltung bzw. \nInstandsetzung gehindert war, die Sache zu nutzen (OLG Celle Urteil vom 22.01.2020 - \n7 U 445/18, Rn. 73 m.w.N. bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 \nU 290/18, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Klägerin wurde \nkeine Sache entzogen. Sie hat für den Kaufpreis als Gegenwert den Pkw erhalten, der \nihr zur Nutzung zur Verfügung stand. \n6. \nDer Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist \nunzulässig. \nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO \nerforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, da die Klägerin nicht hinreichend \nkonkret dargetan hat, welche weitere Schäden zu erwarten sind. Sie hat dies in erster \nInstanz lediglich ganz allgemein und nicht in Bezug auf das konkrete Fahrzeug \ndargelegt und ihren Vortrag trotz der Klageabweisung in erster Instanz in der \nBerufungsbegründung nicht näher konkretisiert. \nAber selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre sie zudem mangels \n\n \nSeite 13 \n \nhinreichender Darlegung der konkret zu erwartenden noch nicht bezifferbaren \nSchadensfolgen unbegründet. \nC. \nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. \nDie Revision ist zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. \nDie deliktische Haftung der Beklagten und insbesondere die Frage, ob die Kausalität und der \nZurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen \nSchädigung der Beklagten und dem Abschluss des für die Klägerin nachteiligen \nKaufvertrages für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 07.12.2015 noch zu bejahen ist, \nist in der Rechtsprechung umstritten. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nK. \n \n \n \nF. \n \n \n \nDr. S.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-05/10a-u-1834-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-05/10a-u-1834-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457488","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.917284+00:00"}}