{"status":"available","doknr":"OLD457487","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"10 U 37/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 10 U 37/21 \nLandgericht Dresden, 4 O 1334/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 27. Mai 2021 \n \n \nM., \nJustizobersekretärin Urkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nK. D., …, als Inhaber der Firma Dienstleistungsgruppe K. D. \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n \nFreistaat Sachsen, …, vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, dieses \nvertreten durch den Präsidenten \n \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, … \n \n \nwegen Forderung \n \nhat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. und \nRichterin am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2021 \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. \nDezember 2020, Az.: 4 O 1334/20, aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n4. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.695,49 € festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDer Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, \ndurch das er zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Bewachungsdienstleistungen in \nHöhe von 7.695,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt \nworden ist. \nAuf das Angebot vom 7. Januar 2016 (Anlage B 1), welches auf der Grundlage der \nAllgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und der \nErgänzenden Vertragsbedingungen für die Ausführung von Überwachungsleistungen (EVB \nBewachung, Anlage B 2) erstellt worden ist, beauftragte der Beklagte den Kläger am 26. \nAugust 2016 zunächst für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 mit \nSicherheitsdienstleistungen im Hinblick auf die Liegenschaft „…-Straße …“ in S1 zu einer \nAuftragssumme von 327.261,80 € brutto (Anlage K 1). Der mehrfach verlängerte Vertrag ist \nam 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, das Wach- \nund Kontrollzentrum personell zu besetzen und einen Streifendienst einzurichten. Die von \ndem Beklagten geschuldeten Stundensätze wurden gemäß Ziffer 3.1 der EVB Bewachung \nwährend der Vertragslaufzeit mehrfach angepasst. Die Anpassungen erfolgten zum \n01.03.2018 (Anlage B 5) und zum 1. Januar 2019 (Anlage K 2) entsprechend der Erhöhung \ndes gesetzlichen Mindestlohns. Ziffer 3.1 der EVB hat den folgenden Wortlaut: \n3. Vergütung/Lohngleitklausel \n3.1. Der vertraglich vereinbarte Preis ist ausschließlich der \nUmsatzsteuer für das erste Vertragsjahr ein fester Preis. \n\n \nSeite 3 \n \nNach Ablauf von 12 Monaten können ausschließlich \nMindestlohnänderungen nach dem Gesetz zur Regelung \neines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) geltend gemacht \nwerden. Diese Regelungen umfassen: \n- die Änderungen des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 \nAbs. 2 MiLoG, \n- die Änderungen eines festgesetzten Branchenmindestlohns \noder eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages \nnach § 1 Abs. 3 MiLoG oder \n- die Änderungen eines tariflichen Mindestlohns, der unter \ndie Übergangsregelung des § 24 MiLoG fällt. \nDie \nAnpassung \nder \nVerfügung \nerfolgt \nnach \nder \nLohngleitklausel gemäß Ziffer 3.3. \nWeitere Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des \nVertrages sind nicht zulässig. \n3.2. Berechtigt verlangte Vergütungserhöhungen treten im \nFolgemonat nach Anzeige der Änderung durch den \nAuftragnehmer in Kraft, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, \nzu dem die neuen Löhne gemäß Ziffer 3.1. gelten. \nAm \n20. \nJuni \n2019 \nerklärte \nder \nFreistaat \nSachsen \nden \nTarifvertrag \nfür \nSicherheitsdienstleistungen vom 13. November 2018 für allgemein verbindlich und \nveröffentlichte die Allgemeinverbindlichkeitserklärung am 22. Juli 2019 im Bundesanzeiger \n(vgl. die Anlagen K 3 und K 4). Durch den Tarifvertrag wurde der Mindesttariflohn auf 10,00 € \nheraufgesetzt zzgl. einer weiteren Erhöhung um 0,50 € pro Stunde für waffentragende \nSicherheitsleute. Auch der Kläger ist von diesem Tarifvertrag erfasst. \nAm 25. Juli 2019 (Anlage K 5) trat der Kläger daraufhin mit der Forderung an den Beklagten \nheran, die vertraglich geschuldeten Stundenlöhne rückwirkend zum 7. März 2019 \nanzuheben. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 wies der Beklagte dieses Verlangen als \nunberechtigt zurück. Auch die anwaltliche Leistungsaufforderung vom 29. November 2019 \n(Anlage K 7) blieb erfolglos (vgl. insoweit das Schreiben des Beklagten vom 11. Dezember \n2019, Anlage B 8). Am 30. November 2019 stellte der Kläger dem Beklagten den seiner \nAnsicht nach geschuldeten Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der für allgemein \nverbindlich erklärten tariflichen Entlohnung für die Monate August bis November in Höhe von \n7.695,49 € (3 x 1.923,87 € und 1 x 1.923,88 €) in Rechnung. \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der Ziffer 3.1 der EVB Bewachung \neine Anpassung der vertraglich geschuldeten Vergütung gemäß dem Tarifvertrag für \nSicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 13. November 2018 verlangen könne. \nDer Kläger hat beantragt, \n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.695,49 € nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nhieraus seit Rechtshängigkeit (18. Februar 2020) zu bezahlen; \n \n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.358,86 € \nvorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 \n\n \nSeite 4 \n \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit \nRechtshängigkeit zu bezahlen. \n \n \nDer Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nEr hat die Auffassung vertreten, dass Ziffer 3.1 der EVB Bewachung vorliegend nicht \neinschlägig sei. Zum einen seien unter diese Vorschrift lediglich allgemeinverbindlich erklärte \nTarifverträge \nerfasst, \nwelche \ndie \nBranche \ndes \nBauhauptgewerbes \nund \ndes \nBaunebengewerbes beträfen. Weiterhin dürfe es sich nicht lediglich um einen regionalen \nTarifvertrag, sondern müsse sich um einen bundesweiten Tarifvertrag handeln. Beides sei \nhier nicht der Fall. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren könne der Kläger nicht ersetzt \nverlangen, da der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit unrichtig sei. \nDas zunächst angerufene Landgericht Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. \nJuni 2020 an das Landgericht Dresden verwiesen. Dieses hat der Klage mit Endurteil vom \n11. Dezember 2020 im Wesentlichen stattgegeben. \nNach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei Ziffer 3.1 der EVB Bewachung um \n„Allgemeine Geschäftsbedingungen“, welche aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich \nnicht vorgebildeten Vertragspartners objektiv ausgelegt werden müssten. Wenn in dieser \nBestimmung der Begriff „Rechtsverordnung“ auftauche, so sei davon auch die \nAllgemeinverbindlichkeitserklärung \nals \n„Rechtsetzungsakt \nsui \ngeneris“ \numfasst. \nInfolgedessen könne der Kläger die begehrte Mehrvergütung verlangen. \nGegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. \nAuch wenn es sich bei den Regelungen der Ziffer § 3.1 der EVB Bewachung um Allgemeine \nGeschäftsbedingungen handle, führe dies nicht zu einem Auslegungsergebnis zu Gunsten \ndes Klägers. Denn die dort verwandten Begriffe seien eindeutig und einer Auslegung nicht \nzugänglich. Außerdem dürfe nicht auf einen durchschnittlichen Vertragspartner abgestellt \nwerden. Denn der Kläger sei ein eingetragener Kaufmann mit ca. 200 Mitarbeitern und einem \nJahresumsatz von mindestens 4,5 Mio €. Ihm sei zuzumuten, sich mittels sachverständiger \nHilfe über die in den EVB Bewachung enthaltenen Rechtsbegriffe Klarheit zu verschaffen. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Endurteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember \n2020, Az.: 4 O 1334/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz. Als \nGrundlage für die Vergütungsanpassung kommen seiner Auffassung nach die beiden \nAlternativen unter Spiegelstrich 2 der Ziffer 3.1. EVB Bewachung in Betracht: \n\n \nSeite 5 \n \n- Am 20. Juni 2019 sei der im Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat \nSachsen vom 13. November 2018 erstmals festgelegte Tariflohn (davor galt der \nMindestlohn) mit Wirkung zum 7. März 2019 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Streng \ngenommen liege zwar keine „Änderung eines festgesetzten Branchenmindestlohns vor (1. \nAlternative). Der Änderung eines festgesetzten Branchenmindestlohns müsse aber der Fall \ngleichgestellt werden, dass - wie hier - erstmals ein Branchenmindestlohn vereinbart und \nfür allgemeinverbindlich erklärt worden sei. \n- Nach dem zweiten Spiegelstrich der Ziffer 3.1. EVB Bewachung könnten die Preise der \nKlägerin dann angepasst werden, wenn sich ein verbindlicher Mindestlohn aufgrund eines \nallgemeinverbindlichen Tarifvertrages nach § 1 Abs. 3 MiLoG ändere. Zwar liege keine \nAllgemeinverbindlichkeitserklärung \nnach \nden \nBestimmungen \ndes \nArbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, da hiervon nur bundesweite Tarifverträge erfasst \nseien. Der hier - für allgemeinverbindlich erklärte - Länder-Tarifvertrag unterfalle aber dem \nBegriff der „Rechtsvorordnung“, selbst wenn es sich - nach Auffassung des \nBundesverfassungsgerichts - um einen Rechtsetzungsakt eigener Art handele. \n- Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den EVB Bewachung um Allgemeine \nGeschäftsbedingungen handele, die kundenfreundlich ausgelegt werden müssten. \n \nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien \ngewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen \nverwiesen. \nII. \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember \n2020 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht eine Mehrvergütung in Höhe \nvon 7.695,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. \n1. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. das Urteil des Landgerichts \nDresden vom 11. Dezember 2020 - 4 O 1334/20, S. 4 unter I. 1.) liegen die \nVoraussetzungen, unter denen Ziffer 3 der EVB Bewachung eine Anpassung der vom \nBeklagten geschuldeten Vergütung ermöglicht, nicht vor. \n1.1. \nDem Anpassungsverlangen des Klägers liegt keine Änderung des allgemeinen \nMindestlohns zugrunde, welcher nach Ziffer 3.1. S. 3, 1. Spiegelstrich der EVB \nBewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur \nStärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. \n3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie \n[EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) eine Erhöhung der \nVergütung für die von dem Kläger erbrachten Bewachungsdienstleistungen \nrechtfertigen könnte. \n\n \nSeite 6 \n \n1.2. \nZiffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 2 \nMiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August \n2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des \nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I \nS. 1657 ff, 1662) sowie den §§ 5 Abs. 1 TVG, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 Abs. 2 AEntG in der \nFassung \nvon \nArt. \n2 \ndes \nGesetzes \ngegen \nillegale \nBeschäftigung \nund \nSozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. 2019 I, S. 1066 ff, 1073, \nabgeändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 \n[...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) ist nicht einschlägig, da von diesen \nRegelungen lediglich Tarifverträge für das Bauhaupt- oder das Baunebengewerbe \nerfasst sind (vgl. BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs, Giesen, Kreikebohm, Meßling, \nUdsching, 58. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 1 MiLoG Rn. 83; Däubler, Hjort, \nSchubert, Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Auflage 2017, § 1 MiLoG Rn. 27). \n1.3. \nZiffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 1 \nMiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August \n2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des \nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I \nS. 1657 ff, 1662) in Verbindung mit § 3a AÜG ist nicht anwendbar, da weder eine \nRechtsverordnung vorliegt noch bundesweite tarifliche Mindeststundenentgelte im \nBereich der Arbeitnehmerüberlassung festgelegt worden sind (vgl. Müller-Glöge, \nPreis, Schmidt [Wankd], Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3a AÜG Rn. 7, S. \n691). \n1.4. \nAuch Ziffer 3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. \n3 S. 1 MiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. \nAugust 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch \nArt. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli \n2020, BGBl. I S. 1657 ff, 1662) sowie den §§ 3 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 1 \nAEntG vermag das Begehren des Klägers nicht zu tragen, da es sich bei dem - von \nKlägerseite in Bezug genommenen - „Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im \nFreistaat Sachsen vom 13. November 2018“ (Anlage K 4) nicht um einen \n„bundesweiten Tarifvertrag“ handelt. \n1.5. \nEbenso wenig findet das Anpassungsbegehren des Klägers eine Grundlage in Ziffer \n3.1. S. 3, 2. Spiegelstrich der EVB Bewachung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 S. 1 \nMiLoG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August \n2014 (BGBl. 2014 I S. 1348 ff, § 1 Abs. 3 Satz. 2 MiLoG aufgehoben durch Art. 2 des \nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2018/957 [...] vom 10. Juli 2020, BGBl. I \nS. 1657 ff, 1662) sowie den §§ 3 S. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 1, 7 Abs. 1 AEntG, da \nfür das Bewachungsgewerbe keine Rechtsverordnung erlassen worden ist. Derartige \nVerordnungen sind lediglich für das Bauhauptgewerbe, das Baunebengewerbe im \n\n \nSeite 7 \n \nDachdeckerhandwerk, für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, für Aus- und \nWeiterbildungsdienstleistungen, \nfür \ndie \nPflegebranche, \nfür \ndas \nMaler- \nund \nLackiererhandwerk und für die Gebäudereinigung erlassen worden (vgl. die Auflistung \nim Schriftsatz des Beklagten vom 16. November 2020, S. 2). \n1.6. \nSchließlich vermag auch Ziffer 3.1. S. 3, 3. Spiegelstrich eine Vergütungsanpassung \nnicht zu rechtfertigen, da die in Bezug genommene Übergangsregelung in § 24 MiLoG \nmit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 des \nGesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014, BGBl. 2014 I S. \n1348 ff, 1360). \n2. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze von \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § \n305c BGB Rn. 16, S. 434) 'korrigieren'. \n2.1. \nBei den EVB Bewachung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im \nSinne der §§ 305 ff. BGB. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung am 20. Mai 2021 ausgeführt hat, werden die ergänzenden \nVertragsbedingungen (Anlage B 2) für eine Vielzahl von Verträgen und nicht nur im \nBewachungsgewerbe verwendet. \n2.2. \nAnders als das Landgericht Dresden annimmt, unterliegen die in Ziffer 3 der in Bezug \ngenommenen gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 MiLoG weder der \nKlauselkontrolle \nnach \nden \n§§ \n305 \nff. \nBGB \nnoch \nden \nfür \nAllgemeine \nGeschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. § 307 Abs. 3 BGB \nsowie Wolf, Lindacher, Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, § 307 BGB Rn. 331, S. \n351). Kontrollfähig ist allein die Bezugnahmeklausel in Ziffer 3 der EVB Bewachung \n(vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 BGB Rn. 52, S. 445), in der \nder vom Landgericht erweiternd ausgelegte Begriff der „Rechtsverordnung“ nicht \nvorkommt. \n2.3. \nDie Bezugnahmeklausel der Ziffer 3.1. der EVB \nBewachung stellt aber \nunmissverständlich klar, dass über die in Ziffer 3.1. Satz 2 und 3 der Bedingungen \ngenannten Fälle hinaus keine weiteren Preisänderungen innerhalb der Gesamtlaufzeit \ndes Vertrages zulässig sind (vgl. S. 5) und nach Ablauf von 12 Monaten \nausschließlich Mindestlohnänderungen nach dem Gesetz zur Regelung des \nallgemeinen Mindestlohns geltend gemacht werden können. Der „typische \nVertragspartner“ (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 23, S. 441) musste \nsich aufgrund der unmissverständlichen Formulierung der EVB Bewachung darüber \nim Klaren sein, dass nur bei Mindestlohnänderungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 \nMiLoG eine Vergütungsanpassung möglich sein würde. Der am 20. Juni 2019 für \nallgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 13. \nNovember 2018 fällt aber - wie ausgeführt - nicht unter diese Vorschrift. \n\n \nSeite 8 \n \nAuch die allgemeine Regel über die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB ist \nangesichts der abschließenden Ausnahmeregelung unter Ziffer 3 der ergänzenden \nVertragsbedingungen unanwendbar. \n \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision wird zugelassen, da sich die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit \nvon dynamische Verweisungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf - sich während \nder Vertragslaufzeit ändernde - gesetzliche Vorschriften bei langfristigen Verträgen zu stellen \nsind, in einer Vielzahl von Fällen stellt. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, 45, 47 GKG. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nK. \n \n \n \nDr. S. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-05-27/10-u-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-05-27/10-u-37-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457487","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.862903+00:00"}}