{"status":"available","doknr":"OLD457486","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-07-23","aktenzeichen":"10 U 1863/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 10 U 1863/19 \nLandgericht Görlitz, 1 O 349/18 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 23. Juli 2020 \n \n \nR., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., Körperschaft des öffentlichen Rechts, …, vertreten durch den Geschäftsführer … \n \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n \nY. mbH, …, vertreten durch die Geschäftsführerin … \n \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \nwegen Forderung \n \nhat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichter am Oberlandesgericht F. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2020 \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli \n2019, Az.: 1 O 349/18, abgeändert und unter Ziffer 1. und 2. wie folgt neu gefasst: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 58.562,39 € \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. \nDezember 2018 zu zahlen. \n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nII. \nDie Klägerin hat ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits erster und \nzweiter Instanz zu tragen. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDen Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 120 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.732,28 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht Görlitz sie zu \nSchadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsmängeln in Höhe von 78.732,28 € \nverurteilt hat. \nNach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Görlitz, Az.: 1 OH \n11/10) hat das Landgericht Görlitz mit Urteil vom 19. März 2014 (Az.: GR 1 O 163/12) in der \nFassung des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 (Az.: 10 U 618/14) unter anderem \ngerichtlich festgestellt (vgl. den Tenor des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 unter I. 3.), \ndass die Beklagte der Klägerin \nalle weiteren Schäden (inklusive Mehrwertsteuer) zu ersetzten \nhat, welche zukünftig, \n- \naus \nder \nmangelhaften \nVertikalabdichtung \ndes \nNebengebäudes der X. auf der …straße … in Z. (abzüglich \neines bereits von dem Beklagten zu 1) gezahlten \nMehrwertsteuerbetrages von 579,47 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. \nMai 2012) und aus der unterbliebenen Aufbringung eines \nSanierputzes auf die sockelnahe Fassade sowie \n- aus dem unzureichenden Wärmeschutz innerhalb dieses \n\n \nSeite 3 \n \nGebäudes \nentstehen werden. \n \nAuf der Grundlage dieses Urteils beauftragte die Klägerin zunächst die öffentlich bestellte \nund vereidigte Sachverständige für Feuchtigkeitsschäden und thermische Bauphysik Dipl. \nIng. U. mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts, auf dessen Grundlage die Sanierung \ndes „xxx“ in Z. in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 durchgeführt wurde. \nAufgrund beschränkter Ausschreibungen erfolgte die Vergabe der nach Behauptungen der \nKlägerin erforderlichen Arbeiten in fünf Losen getrennt nach Bauarbeiten (LV 1), \nElektroarbeiten (LV 2), Heizung und Sanitär (LV 3), Garten- und Landschaftsbau (LV 4) \nsowie Tischlerarbeiten. \nNach den Behauptungen der Klägerin entfallen von den Gesamtkosten der Baumaßnahme in \nHöhe von 162.983,51 € brutto Kosten in Höhe von 68.343,80 € brutto auf die Arbeiten, \nwelche zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertikalabdichtung des Gebäudes sowie \neines ausreichenden Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes erforderlich gewesen sind. Im \nÜbrigen handele es sich um „Sowieso“-Kosten, welche sie selbst zu tragen habe. Im \nEinzelnen ergibt sich das folgende Bild: \nGewerk \n Gesamtkosten Anteil Klägerin \nAnteil Beklagte \n------------------------------------------------------------------------------------------------------------- \nBauarbeiten \n153.594,01 € \n89.299,81 € \n 64.294,20 \n€ \nElektroarbeiten \n 1.261,08 € \n 331,01 € \n \n929,47 € \nHeizung/Lüftung \n 3.315,85 € \n 546,77 € \n \n2.769,08 € \nGaLa \n \n 1.404,20 € \n 1.053,15 € \n \n351,05 € \nTischlerarbeiten \n 3.408,37 € \n 3.408,37 € \n \n0,00 € \n------------------------------------------------------------------------------------------------------------ \nGesamt \n \n162.983,51 € \n94.639,71 € \n 68.343,80 € \n \n \nDie Klägerin hat aufgrund der Verteilung der Kosten errechnet, dass 44,80 % der \nangefallenen Sanierungskosten auf Arbeiten entfallen, welche der Beseitigung von Schäden \ndienen, die auf Planungs- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführen sind \nund für die sie - die Beklagte - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. \nJanuar 2015 einzustehen hat. Übertragen auf die Kosten der Sanierungsplanung und der \nÜberwachung von Sanierungsarbeiten bedeutet dies nach Auffassung der Klägerin, dass \n44,80 % der Planungs- und Überwachungskosten, welche von der Sachverständigen U. \nabgerechnet worden sind (49.008,16 € brutto), von der Beklagten zu ersetzen sind \n(21.955,58 €). Die Klageforderung errechnet sich wie folgt: \nSanierungskosten \n68.343,80 € brutto \nSV U. \n \n21.955,58 € brutto \n---------------------------------------------------------- \n\n \nSeite 4 \n \nGesamt \n \n90,299,38 € brutto \nZahlungen \n \n11.567,10 € netto \n---------------------------------------------------------- \nKlageforderung \n78.732,28 € brutto \n \nDie Klägerin hat beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von \n78.732,28 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2018 zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nNach zwei Fristverlängerungsanträgen ihres Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte in \nihrer Klageerwiderung die Auffassung vertreten, dass die Klägerin keine Zinsen in Höhe von \n9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könne, da es sich nicht um eine \nEntgeltforderung handele. Im Übrigen hat die Beklagte „alles Vorbringen der Klage“ bestritten \n„- mit Ausnahme der Umstände des Vorprozesses und der Zahlungen, die die Klägerin von \nden Beklagten des Vorprozesses bekommen hat“. Gleichzeitig hat sie „ihre Absicht deutlich \ngemacht, das Vorbringen der Klägerin jetzt wie in Zukunft bestreiten zu wollen“. Schließlich \nhat sie „erst recht“ bestritten, „die Höhe des Aufwandes, der erforderlich gewesen sein soll, \ndie Baumängel zu beseitigen, für die das Berufungsgericht“ sie - die Beklagte - \n„verantwortlich gesehen hat“. \nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. März 2019 die Auffassung vertreten, dass das \neinfache Bestreiten der Beklagten nach § 138 ZPO unbeachtlich sei. Auf diesen Schriftsatz \nhat die Beklagte innerhalb der ihr mit Verfügung vom 3. April 2019 gesetzten Frist bis zum 2. \nMai 2019 nicht erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 hat das \nLandgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass „die Klageerwiderung auf das Vorbringen \nder Klägerin nicht ausreichend sei“. Die von der Beklagten beantragte Frist zur \nStellungnahme auf diesen Hinweis hat das Landgericht nicht gewährt. \nMit Urteil vom 17. Juli 2019 hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur \nBegründung hat das Landgericht ausgeführt: \nDie Beklagte habe das substantiierte und detaillierte Vorbringen der Klägerin nicht erheblich \nbestritten, so dass dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte. Es \nsei der Beklagten „als Planerin des ursprünglichen Bauvorhabens und nachfolgende \nBeteiligte des selbständigen Beweisverfahrens und anschließenden Hauptsacheverfahrens \naus fachlicher Sicht“ möglich und zumutbar gewesen, sich zu den einzelnen, von der \nKlägerin geltend gemachten Kosten zu erklären und sie ggf. konkret zu bestreiten. Dies habe \nsie - trotz Hinweises der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 25. März 2019 - innerhalb der ihr \nvom Gericht gesetzten Frist nicht getan. Angesichts dieser Umstände habe es weder eines \nzusätzlichen Hinweises des Gerichts noch der Einräumung einer Frist zur Stellungnahme \nbedurft. \n\n \nSeite 5 \n \nDie Beklagte sei auch nicht befugt gewesen, das Klagevorbringen mit Nichtwissen zu \nbestreiten. Zum einen sei dieses Bestreiten mit Nichtwissen erstmals in der mündlichen \nVerhandlung am 26. Juni 2019 erfolgt. Zum anderen könne sich die Beklagte nicht mit \nNichtwissen erklären, da sie an dem Bauvorhaben beteiligt, Antragsgegnerin des \nselbständigen Beweisverfahrens und Beklagte des anschließenden Klageverfahrens \ngewesen sei. \nDas Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten auf ihren in der mündlichen \nVerhandlung vom 26. Juni 2019 gestellten Antrag hin eine Frist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zu \ngewähren. Denn der Hinweis auf die Unerheblichkeit des Verteidigungsvorbringens der \nBeklagten sei bereits in dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. März 2019 enthalten gewesen, \nohne dass die Beklagte von der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme Gebrauch \ngemacht habe. Das Gericht sei nicht dazu verpflichtet, dieses Versäumnis durch eine erneute \nFristsetzung zu heilen. \nEinen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagte vom 2. August 2019 hat das Landgericht \nmit Beschluss vom 23. August 2019 zurückgewiesen. \nGegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. \nDas Landgericht habe keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergebe, dass die \nKlägerin Schadensersatz in begehrter Höhe verlangen könne. Ohne Belang sei insofern, \ndass das Landgericht ihren - der Beklagten - Tatbestandsberichtigungsantrag als \nunbegründet abgewiesen habe. Sie habe den Sachvortrag der Klägerin erheblich bestritten. \nEine weitergehende Substantiierung ihres Bestreitens sei nicht zu verlangen, da das von der \nKlägerin Vorgebrachte weder ihre - der Beklagten - eigenen Handlungen noch Umstände \nbetreffe, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien. \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 1. \nZivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli 2019, Az.: 1 O \n349/18, die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Angesichts ihres eigenen umfangreichen \nund detaillierten Sachvortrags könne sich die Beklagte nicht auf ein Bestreiten mit \nNichtwissen zurückziehen. Denn sie selbst habe ursprünglich die Sanierung des Gebäudes \nin Z. geplant und die hierzu erforderlichen Arbeiten überwacht, kenne also die Größe, die \nMaße sowie den Bau- und Ausbauzustand des Gebäudes. Angesichts dessen sei es ihr \nzumutbar gewesen, sich zu den einzelnen Positionen der Klage zu erklären. Eines Hinweises \nauf die Unerheblichkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten seitens des Gerichts \nhabe es nicht bedurft, da bereits sie - die Klägerin - die Beklagte auf diesen Umstand \nschriftsätzlich hingewiesen habe. \n\n \nSeite 6 \n \nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien \ngewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen \nverwiesen. \nII. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Juli 2019, Az.: \n1 O 349/18, hat nur teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die \nBeklagte das Klagevorbringen nicht erheblich bestritten hat. Lediglich die von der Klägerin \ngeltend gemachten Kosten für die Herstellung einer Horizontalabdichtung sind von dem \nFeststellungsurteil des Senats vom 15. Januar 2015 nicht umfasst und können daher nicht \nzugesprochen werden. Dementsprechend ändert sich auch der Anteil, welchen die Beklagte \nvon den Kosten der - von der Klägerin beauftragten - Sachverständigen Dipl. Ing. U. als \nSchaden zu ersetzten hat. \n1. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat der Senat dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt \n(vgl. den Tenor unter I. 3.), dass u.a. die jetzige Beklagte für alle Schäden aufzukommen \nhat, welche zukünftig \n \n(1) aus der mangelhaften Vertikalabdichtung des Gebäudes der X. in Z., \n(2) aus der unterbliebenen Aufbringung des Sanierputzes auf die sockelnahe Fassade \nund \n(3) aus dem unzureichenden Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes \nentstehen werden, §§ 322 Abs. 1, 256 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Umfang der Rechtskraft: \nOLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 23 U 187/08, BauR 2010, S. 1255 ff, \nRn. 27, zitiert nach juris). Aus den Gründen des Urteils ist zu ersehen, dass die \nmangelhafte Vertikalabdichtung des Gebäudes und der fehlende Sanierputz auf \nBauüberwachungsfehler und der mangelhafte Wärmeschutz innerhalb des Gebäudes auf \neinen Planungsfehler der Beklagten zurückzuführen ist (vgl. unter II. der Gründe, dort \nZiffer 1b, S. 6, 1d, S. 8 und 2a, S. 10 des Urteils; vgl. zur ergänzenden Heranziehung der \nUrteilsgründe: BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, S. 2716 ff, Rn. \n13, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 27. August 2019 - 2 U 102/19, Rn 31, \nzitiert nach juris). \n \n2. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach \ndem Aufwand, der für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertikalabdichtung, für die \nAufbringung eines Sanierputzes und für die Nachbesserung des Wärmeschutzes \ninnerhalb des Gebäudes - unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso“ - Kosten - \nerforderlich ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Feststellungsurteil des Senats vom 15. \nJanuar 2015 als auch aus § 249 BGB, wonach die Klägerin als Geschädigte verlangen \nkann, so gestellt zu werden, als wären die Planungs- und Bauüberwachungsmängel nicht \n\n \nSeite 7 \n \naufgetreten (vgl. KG Berlin, Urteil vom 5. September 2017 - 7 U 125/15, Rn. 35, zitiert \nnach juris). \n2.1. Die Klägerin hat ihren Vortrag im Wesentlichen zweigeteilt: Bei den kleineren Posten \n(Gewerke Elektro, Heizung und Sanitär sowie Garten- und Landschaftsbau) hat sie \nschriftsätzlich vorgetragen, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin hat sie \ndargelegt, dass es sich hier entweder um flankierende Arbeiten bei der Montage der \nInnendämmung (Gewerke Elektro sowie Heizung und Sanitär) oder um die \nWiederherstellung der Außenbepflanzung nach Freilegung des Außenmauerwerks \ngehandelt hat (Gewerk Garten- und Landschaftsbau). \n2.2. Bei den Bauarbeiten (LV 1) hat sie die einzelnen Arbeiten mit Hilfe der beauftragten \nSachverständigen Dipl. Ing. U. in Tabellenform aufgelistet. In der letzten Rubrik mit der \nÜberschrift „Begründung“ differenziert die Klägerin zwischen \nreinen „Sowiesokosten“, die nicht Gegenstand der Klage sind, \nKosten, welche der Beklagten vollständig überbürdet werden und \nKosten, bei denen ein (Teil-) Abzug wegen „Sowiesokosten“ vorgenommen worden \nist. \nBei den letzten beiden Kategorien hat die Klägerin jeweils stichpunktartig begründet, \nwarum die Kosten ihrer Ansicht nach von der Beklagten (ganz oder teilweise) zu \nersetzen sind. \n2.3. Mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung einer Horizontalsperre hat die Klägerin auf \ndiese Weise ihren Anspruch der Höhe nach schlüssig dargetan. \n2.3.1. Die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach \nden §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB für diejenigen Kosten aufzukommen, welche zur \nBeseitigung der Mängel der Vertikalabdichtung, des Außenputzes sowie des \nWärmeschutzes innerhalb des Gebäudes erforderlich sind, ergibt sich aus dem \nFeststellungsurteil des Senats vom 15. Januar 2015 und bedarf daher keiner \nBegründung mehr. \n2.3.2. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Feststellungsurteils im Einzelnen dargelegt, \nwelche Maßnahmen sie zur Behebung der jeweiligen Mängel in Auftrag gegeben hat, \nwarum diese Maßnahmen erforderlich gewesen sind und welche Kosten sie für diese \nMaßnahmen aufgewandt hat. Sie hat überdies detailliert dargestellt, bei welchen \nKosten es sich - ganz oder teilweise - um „Sowieso“-Kosten handelt und \nentsprechende Abzüge vorgenommen. Den Anforderungen an einen schlüssigen \nSachvortrag ist damit grundsätzlich Genüge getan (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. \nAuflage 2020, Vor § 253 ZPO Rn. 23, S. 736). \n2.3.3. Eine Ausnahme bildet allein der Sachvortrag der Klägerin zu dem Einbau einer \nHorizontalsperre Position 10: 12.122,87 € netto). Zwar hatte der im selbständigen \n\n \nSeite 8 \n \nBeweisverfahren beauftragte Sachverständige R. die Kosten für die nachträgliche \nHerstellung einer Horizontalsperre kalkuliert (vgl. die Position 5.2.2. seines \nErgänzungsgutachtens vom 18. Juli 2011, S. 13 bis 16, Bl. 318 bis 321 des \nselbständigen Beweisverfahrens: 20.002,15 € netto/23.802,56 € brutto, vgl. S. 23 des \nErgänzungsgutachtens, Bl. 328 des selbständigen Beweisverfahrens). Die Klägerin \nhatte die Verantwortlichkeit der Beklagten für die fehlende Horizontalsperre jedoch \nnicht gerichtlich feststellen lassen. \n2.3.4. Nachdem die Kosten für die Herstellung einer Horizontalsperre nicht von dem \nFeststellungsurteil vom 15. Januar 2015 umfasst sind, verändert sich der Anteil, den \ndie Klägerin einerseits und die Beklagte andererseits von Kosten der Bauarbeiten in \nHöhe von insgesamt 153.594,00 € zu tragen haben. Der Anteil der Klägerin erhöht \nsich auf 103.726,02 € brutto (67,53 %), wohingegen sich der Anteil der Beklagten auf \n49.867,99 € (32,47 %) verringert. Der Betrag von 49.867,99 € errechnet sich auf der \nGrundlage der Tabelle vom 15. März 2018 (vgl. die Klageschrift vom 2. November \n2018) wie folgt: \n \n Klägerin Beklagte \n-------------------------------------------- \n 68.752,83 € \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n49.500,75 € \n+ 12.122,87 € - 12.122,87 € \n--------------------------------------------- \n 80.875,70 € 37.377,88 € \n+ 6.289,02 € + 4.527,99 € \n--------------------------------------------- \n 87.164,72 € 41.905,87 € \n+ 16.561,30 € + 7.962,12 € \n---------------------------------------------- \n103.726,02 € 49.867,99 € \n \n3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hat die Beklagte das Vorbringen \nder Klägerin - soweit schlüssig - nicht erheblich bestritten, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. \n3.1. Das pauschale Bestreiten „allen Vorbringens der Klage - mit Ausnahme der Umstände \ndes Vorprozesses und der Zahlungen, welche die Klägerin von den Beklagten des \nVorprozesses bekommen hat“ (vgl. die Schriftsätze vom 28. Februar 2019, S. 3 unter C. \nI. 1., vom 2. August 2019, S. 3 [Tatbestandsberichtigungsantrag], und vom 21. Oktober \n2019, S. 2 [Wiedergabe des Vortrags erster Instanz]) ist prozessual unbeachtlich (vgl. \nZöller-Greger, a.a.O., § 138 ZPO Rn. 10a, S. 575; Baumgärtel, Laumen, Prütting, \nHandbuch der Beweislast, Band 1, 4. Auflage 2019, Kapitel 9, Rn. 86, S. 193). \n3.2. Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe die in der Klage detailliert dargestellten \nArbeiten durchführen lassen, ist von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die \nhierzu von der Beklagten abgegebenen Erklärungen sind widersprüchlich und ihr \n\n \nSeite 9 \n \nBestreiten daher unerheblich (vgl. Baumgärtel, Laumen, Prütting, a.a.O., Kapitel 9, Rn. \n85a, S. 193). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2020 \n(Protokoll S. 3) zunächst ganz allgemein erklärt, dass sie „die Durchführung von \nBaumaßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel“ bestreite. Auf Nachfrage \ndes Senats hat sie dann erklärt, bestreiten zu wollen, „dass die durchgeführten \nBaumaßnahmen irgend etwas mit der Beseitigung der im Feststellungsurteil \nbezeichneten Mängel zu tun“ haben. Diese Erklärungen lassen nicht mehr erkennen, ob \ndie Beklagte nun die Durchführung von Arbeiten als solche bestreiten möchte oder aber \ndie Durchführung von Arbeiten als unstreitig ansieht und nur in Abrede stellt, dass die \ndurchgeführten Arbeiten der Beseitigung der Mängel an der Vertikalabdichtung, des \nAußenputzes und des Wärmeschutzes innerhalb des Gebäudes gedient haben. \n3.3. Ein erstmaliges Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Arbeiten in der \nBerufungsinstanz wäre überdies nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht \nmehr zuzulassen. Denn die Behauptung der Klägerin, sie habe die in der Klageschrift \nnäher beschriebenen Arbeiten durchführen lassen, ist erstinstanzlich unstreitig gewesen. \nDie Beklagte hat weder Gründe dargelegt noch glaubhaft gemacht, die eine Zulassung \nneuen Vorbringens in der Berufungsinstanz rechtfertigen könnten (vgl. Zöller-Heßler, \na.a.O., § 531 ZPO Rn. 33, S. 1257). \n3.4. Das pauschale Bestreiten der „Notwendigkeit und Erforderlichkeit“ der von der Klägerin \nbehaupteten Arbeiten zur Mängelbeseitigung sowie der „Höhe des Aufwandes“ (vgl. die \nSchriftsätze vom 28. Februar 2019, S. 4 unter 3., und vom 21. Oktober 2019, S. 3, sowie \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2020, S. 3) ist ebenfalls \nunerheblich, so dass der entsprechende Sachvortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 \nZPO. \n3.4.1. Nach den §§ 637 Nr. 4, 280, 281 BGB kann der Auftraggeber von dem Architekten \ndiejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich \ndenkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig \nhalten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende - Mängel \nzu beseitigen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249 BGB Rn. 44, S. 294, sowie \nPalandt-Sprau, a.a.O., § 637 BGB Rn. 6, S. 1057; Motzke, Preussner, Kehrberg, Die \nHaftung des Architekten, 11. Auflage 2019, Kapitel G Rn. 276, S. 365). Der Anspruch \nrichtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „erforderlichen“ \nbzw. „notwendigen“ Geldbetrages. \n3.4.2. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 2. November 2018 diese normativen \nRechtsbegriffe der „Erforderlichkeit“ und „Notwendigkeit“ durch konkreten Sachvortrag \nunterlegt und im einzelnen diejenigen Maßnahmen dargelegt, die sie zur Beseitigung \nvon Mängeln an der Vertikalabdichtung, an dem Sanierputz und dem Wärmeschutz \ninnerhalb des Gebäudes ergriffen hat. \n3.4.3. Angesichts des Detaillierungsgrades und der Intensität des klägerischen Sachvortrags \n\n \nSeite 10 \n \nund unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte die „Sanierung und \nden Umbau des Nebengebäudes der X. - Geschäftsstelle Z.“ geplant und überwacht \nhat und sie sowohl an dem selbständigen Beweisverfahren als auch an dem \nvorangegangenen Verfahren als Partei beteiligt gewesen ist, wäre es ihr möglich und \nzumutbar gewesen, substantiierten Gegenvortrag zu halten und im Einzelnen zu den - \nvon der Klägerin vorgetragenen - Maßnahmen zur Behebung von Mängeln Stellung zu \nnehmen sowie sie daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Mängelbeseitigung geeignet, \nzweckmäßig und erforderlich gewesen sind (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 11. März 2010 \n- IX ZR 104/08, NJW 2010, S. 1357 ff, Rn. 16, zitiert nach juris). Dem eigenen \nWahrnehmungsbereich der Beklagten sind lediglich die - nach den Behauptungen der \nKlägerin - zur Mängelbeseitigung in Auftrag gegebenen Arbeiten als solche entzogen \n(vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11, ZIP 2013, S. 384 ff, Rn. 16, \nzitiert nach juris; Zöller-Greger, a.a.O., § 138 ZPO Rn. 13, S. 576), deren \nDurchführung sie allerdings - wie ausgeführt - nicht erheblich bestritten hat. Anders \nverhält es sich dagegen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit \ndieser Arbeiten. In dieser Hinsicht ist es der Beklagten aufgrund ihrer eigenen \nSachkunde als Architektin, ihrer Kenntnisse über das von der Klägerin sanierte \nGebäude \nund \nangesichts \nihrer \nBeteiligung \nan \nden \nvorangegangenen \nGerichtsverfahren möglich, eine Überprüfung vorzunehmen und diejenigen Arbeiten zu \nbezeichnen, die ihrer Ansicht nach mit der Beseitigung der im Vorprozess \nfestgestellten Mängel in keinerlei Zusammenhang stehen oder nicht als notwendig \nbzw. erforderlich angesehen werden können. \n3.5. Die Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin im Wege des \nSchadensersatzes geltend gemachten Kosten der mit der Sanierungsplanung und - \nüberwachung betrauten Dipl. Ing. U. (vgl. den Schriftsatz vom 28. Februar 2019, S. 3, \nFußnote 1 und 3) sind nur zum Teil begründet. \n3.5.1. \nDie \nKosten \nfür \ndie \nPlanung \nund \nÜberwachung \nder \nMängel- \nund \nSchadensbeseitigungsarbeiten (sog. „Regiekosten“) sind dem Grunde nach genauso \nerstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe \n(vgl. Thode, Wirth, Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Auflage 2016, § 9 Rn \n88 und 89, S. 327/8 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2013 - 22 U \n32/13, BauR 2014, S. 851 ff, Rn. 137, zitiert nach juris [Regiekosten] und BGH, Urteil \nvom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, S. 3042 ff, Rn. 31, zitiert nach juris \n[Ermittlung der Anspruchshöhe durch Sachverständigen]). \n3.5.2. Allerdings kann die Klägerin lediglich einen Anteil von 33,08 % dieser Kosten von der \nBeklagten ersetzt verlangen, § 287 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass die \nKlägerin die Kosten für den Einbau einer Horizontalsperre in den Außen- und \nInnenwänden in Höhe von 12.122,87 € netto von der Beklagten nicht ersetzt verlangen \nkann, verringert sich der Anteil der Sanierungskosten, welche der Beseitigung der - auf \n\n \nSeite 11 \n \nPlanungs- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführenden - Mängel \ndienen, von 44,80 % auf 33,08 %. \n \nGewerk \n Gesamtkosten Anteil Klägerin Anteil Beklagte \n--------------------------------------------------------------------------------------------------- \nBauarbeiten \n153.594,01 € \n 103.726,02 € \n 49.867,99 € \nElektroarbeiten \n 1.261,08 € \n 331,01 € \n 929,47 € \nHeizung/Lüftung 3.315,85 € \n 546,77 € 2.769,08 € \nGaLa \n 1.404,20 € \n 1.053,15 € \n 351,05 € \nTischlerarbeiten 3.408,37 € 3.408,37 € \n 0,00 € \n--------------------------------------------------------------------------------------------------- \nGesamt 162.983,51 € \n 109.065,92 € \n 53.917,59 € \nVon den Kosten der Dipl. Ing. U. kann die Klägerin daher nur einen Betrag in Höhe von \n16.211,90 € ersetzt verlangen, § 287 ZPO. \n3.6. Begründet sind dagegen die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der vom \nLandgericht zuerkannten Prozesszinsen, § 291 BGB (vgl. den Schriftsatz vom 21. \nOktober 2019, S. 3). Da die Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne der §§ 291 S. 2, \n288 Abs. 2 BGB geltend macht, beträgt die Zinshöhe - anders als vom Landgericht \nangenommen - nicht 9 Prozentpunkte, sondern lediglich 5 Prozentpunkte über dem \nBasiszinssatz. \n3.7. Der zugesprochene Betrag von 58.562,39 € ergibt sich unter Berücksichtigung der \nvorstehenden Erwägungen aus der folgenden Berechnung: \n53.917,59 € Sanierungskosten \n16.211,90 € Kosten Dipl. Ing. U. \n---------------------------------------------------------------- \n70.129,49 € Summe I \n- 3.049,83 € Zahlung K. e.K. \n- 8.517,27 € Zahlung Beklagte \n----------------------------------------------------------------- \n58.562,39 € Summe II \n\n \nSeite 12 \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. \nDie Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls. \nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf der Grundlage der §§ 3, 4 ZPO, 47 GKG. \n \nK. \nF. \nRiOLG F. ist urlaubsbedingt \nan der Unterschriftsleistung \nverhindert \n \nK. \nDr. S.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-07-23/10-u-1863-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-07-23/10-u-1863-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457486","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.831795+00:00"}}