{"status":"available","doknr":"OLD457485","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-08-05","aktenzeichen":"10 U 1729/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 10 U 1729/19 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 2155/12 (2) \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 5. August 2021 \n \n \nM., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nGRUNDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nK. GmbH, …, \nvertreten durch die Geschäftsführer … und … \n \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \n \ngegen \n \n1. Rechtsanwalt Dr. J., … \n \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. & Co. GmbH \n \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaft, … \n \n2. xxx Versicherung, …, vertreten durch den Vorstand \n \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nxxx Versicherung, …, vertreten durch den Vorstand \n \n- Streithelferin zu 1) und 2) - \n \n\n \nSeite 2 \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni \n2019 - Az.: 5 O 2155/12 (2) - wie folgt abgeändert: \n1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach zu 70 % gerechtfertigt. \n2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist insoweit gerechtfertigt, als gerichtlich \nfestzustellen ist, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Beklagten zu 1) als \nInsolvenzverwalter über das Vermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu \ngewähren, und zwar wegen der von der Klägerin wegen des Schadensereignisses \nvom 18. Dezember 2010 im Umfang gemäß I. Ziffer 1 dieses Urteils geltend \ngemachten Forderungen. \n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz, \ndurch das ihre Klage gegen den Beklagten zu 1), den Insolvenzverwalter über das Vermögen \nder „A. & Co. GmbH“ (Insolvenzschuldnerin), auf Zahlung eines Betrages in Höhe von \n563.581,95 \n€ \nund \ngegen \ndie \nBeklagte \nzu \n2), \nden \nHaftpflichtversicherer \nder \nInsolvenzschuldnerin, \nauf \nFeststellung \nder \nVerpflichtung \nzur \nGewährung \nvon \nDeckungsschutz als unbegründet abgewiesen worden ist. \nDie Klägerin betreibt auf ihrem - mit mehreren Hallen bebauten - Grundstück „…-Straße …“ \nin X. ein Unternehmen im Bereich der Automobiltechnik. Am späten Abend des 17. \nDezember 2010, einem Freitag, gegen 23.00 Uhr, brach das Vordach der „Halle 0“, in der \nsich zunächst eine Waschstraße (Waschmaschine für Karosserieteile) und - dahinter - die \nSchrottentsorgung befindet, unter der damals vorherrschenden Schneelast zusammen und \n\n \nSeite 3 \n \nbegrub einen Lkw unter sich. \nNach einer ersten Ortsbegehung am Morgen des 18. Dezember 2010 nahm der - von dem \nehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen R. M., beauftragte - Dipl.-Ing. P. von \nder „… P. GbR“ am Vormittag die eingetretenen Schäden auf und nahm eine erste \n„Vorbegutachtung“ vor. \nZur Vermeidung erheblicher Betriebsunterbrechungen beauftragte die Klägerin sodann die \nFa. „A. & Co. GmbH“, die spätere Insolvenzschuldnerin, mit dem „sukzessiven, schrittweisen“ \nRückbau des eingestürzten Vordaches. Gegen 18.00 Uhr begann die Insolvenzschuldnerin \nunter Einsatz eines Baggers und eines Greifers (Zugzange) mit den Abbrucharbeiten, welche \nsie zuvor mit dem Zeugen P. abgestimmt hatte. Im Zuge dieser Arbeiten kam es gegen 20.00 \nUhr zu einem Absturz des Dachbinders innerhalb der Halle, welcher an das - unter der \nSchneelast zusammengebrochene - Vordach angrenzt. Der herunterfallende Dachbinder \nzerstörte \nVersorgungsleitungen \nund \nProduktionsanlagen. \nSpäter \nriss \nauch \ndie \nDachabdichtung, so dass es in die Halle schneite. \nAm Sonntag, dem 19. Dezember 2010, nahm der Privatsachverständige Dipl.Ing. P. auch \nden Schaden an der „Halle 0“ auf und erstellte hierüber am 20. Dezember 2010 eine \n„Bestandsaufnahme“ (Anlage K 5). \nNeben dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P. beauftragte die Klägerin am Montag, dem 20. \nDezember 2010, Herrn Dr.-Ing. W. mit der Zustandsdokumentation des Schadens und der \n„daraus abgeleiteten Hinweise zu dem genaueren technischen Schadenshergang“. An dem \nersten und dem letzten der von dem Sachverständigen insgesamt durchgeführten fünf \nOrtstermine am 21., 22. und 23. Dezember 2010 sowie am 7. und 26. Januar 2011 nahmen \nsowohl Vertreter des Abrissunternehmens (Insolvenzschuldnerin) als auch dessen \nHaftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2), mit einem eigenen Gutachter (Herr G1) teil. \nSein Sachverständigengutachten mit einer „Zustandsdokumentation und Hinweise(n) zu \nUrsachen des Einsturzes eines Dachs in der Waschhalle des K. X.“ legte der \nSachverständige Dr.-Ing. W. am 5. Mai 2011 vor (Anlage K 7). \nAuf deren Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 1. März 2011 das \nInsolvenzverfahren über das Vermögen der „A. & Co. GmbH“ (Az.: 1018 IN 138/11, Anlage B \n1) und bestellte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter. \nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, es spreche bereits der „Beweis des ersten \nAnscheins“ dafür, dass die Abrissarbeiten der Insolvenzschuldnerin für den Einsturz der \nWasch- und Schrottentsorgungshalle ursächlich seien. Der von ihr - der Klägerin - \nbeauftragte Privatsachverständige, der Zeuge Dipl.-Ing. P., habe der Insolvenzschuldnerin \ngenaue Instruktionen gegeben, wie das - unter der Schneelast zusammengebrochene - \nVordach zu beseitigen sei. Entgegen den Vorgaben des Zeugen P., der vor „Spannungen“ \ngewarnt habe, sei die Insolvenzschuldner nicht mit äußerster Vorsicht vorgegangen, sondern \nhabe „mit einem Bagger an der abgestürzten Konstruktion gezogen“ (vgl. den Schriftsatz \nvom 21. Dezember 2012, S. 6, Bl. 6 dA) und versucht, „das Vordach mit Krafteinwirkung \n\n \nSeite 4 \n \nabzureißen“ (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2013, S. 7, Bl. 79 dA). Zudem \nhabe sie die „einzig verbliebene freistehende Stütze T 8 des Vordachs abgerissen und auf \ndiese Weise in die Statik des Gebäudes eingegriffen“ (vgl. die Schriftsätze vom 21. \nDezember 2012, S. 11, Bl. 11 dA, und vom 24. Juni 2013, S. 17, Bl. 87 dA). Sie habe es \naußerdem unterlassen, zur Vermeidung zusätzlicher Zug- und Druckkräfte „die angrenzende \nWand in der Achse S zu stützen“ (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2013, S. 15, \nBl. 857 dA). Schließlich habe sie es verabsäumt, sie - die Klägerin - auf die Notwendigkeit \nder Hinzuziehung eines Statikers hinzuweisen. Infolge der fachlich mangelhaften \nAbrissarbeiten seien Horizontalkräfte auf die Auflager innerhalb der Halle übertragen worden, \nso dass sich die dort verankerten Dachbinder gelöst und heruntergebrochen seien. Zur \nBeseitigung der Schäden an der Produktionshalle seien ihr folgende Kosten entstanden: \n \nReparatur und Beseitigung der Schäden an Halle 0 \n------------------------------------------------------------------------ \nBrandmeldeanlage \n11.029,32 € \nStarkstromanlage \n25.004,25 € \nDachfläche über Waschhalle \n56.200,83 € \nAbriss Dach/Dachkonstruktion \n20.368,00 € \nStahlbetonbinder \n21.800,00 € \nPlanung und Bauleitung \n11.650,00 € \nSanierung Stütze Achse S/7 \n 3.687,12 € \nGasleitung \n 5.877,24 € \nTor \n 4.810,00 € \nReparatur Rauchabzugsanlage \n 640,80 € \nReparatur U-Scheiben \n 1.488,00 € \nErsatz Treppe EG -Technikbühne \n 3.500,00 € \nAbluftanlage Waschhalle \n 6.701,48 € \nTelefon- und Datenleitungen \n 1.896,54 € \nÜberprüfung Heizwertkessel \n 282,00 € \nMiete Warmlufterzeuger \n 1.130,00 € \nTreibgas Gabelstapleranlage \n 5.774,30 € \nHeizöl \n 3.129,84 € \nElement-Schornsteinsystem \n 1.843,44 € \nBlitzschutzanlage \n 1.600,00 € \nReparatur Heizungsvorlaufleitung \n 1.133,00 € \nReparatur Transportbehälter Kfz-Teile \n 2.908,50 € \nReparatur Fußboden \n 1.067,85 € \nReparatur Lichtkuppel \n 700,14 € \nDemontage/Montage Waschstraße \n 691,60 € \nHeizöl \n 645,65 € \nTor 7 (Provisorischer Verschluss) \n 630,00 € \nZwei Leitern \n 558,00 € \nGas-Tankanlage \n 449,30 € \nTeleskopbühne \n 279,50 € \nLufttrockner Halle 0 \n 190,00 € \nKaltschweißgerät \n 49,27 € \nIngenieurtechnische Berechnungen \n 2.038,00 € \n------------------------------------------------------------------------ \nGesamt \n211.883,29 € \n \nReparatur der sog. Waschmaschine \n------------------------------------------------------------------------ \nReparatur/Instandsetzung \n 11.692,00 € \n\n \nSeite 5 \n \nBeauftragung von Drittfirmen \n242.243,81 € \nBeauftragung von Drittfirmen \n 9.283,86 € \nBeauftragung von Drittfirmen \n 3.351,95 € \nTransportkosten \n 63.201,50 € \nTransportkosten \n 6.155,86 € \nEigenkosten Personal \n 4.437,00 € \n------------------------------------------------------------------------ \nGesamt: \n340.365,98 € \n \nGutachter- und Rechtsanwaltskosten \n----------------------------------------------------------------------- \nIngenieurbüro K. GmbH \n 2.559,38 € \nDr. Ing. W. \n 8.773,30 € \nRechtsanwaltskosten \n 4.304,80 € \n------------------------------------------------------------------------ \nGesamt \n15.637,48 € \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 563.581,95 € \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2012 auf \n559.894,83 € und seit dem 14. Dezember 2012 auf \n3.687,12 € sowie nebst weiterer 4.304,80 € als \nvorgerichtliche Kosten zu zahlen, indes beschränkt auf \ndie Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die \nBeklagte zu 2) zur Versicherungsnummer xxx; \nhilfsweise, die von der Klägerin in dem vom Amtsgericht \nChemnitz \nzu \nAz.: \n1018 \nIN \n138/11 \ngeführten \nInsolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Co. \nGmbH angemeldete Forderung in einer Höhe von \n563.582,95 € zur Insolvenztabelle anzumelden; \n2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den \nBeklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das \nVermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu \ngewähren, und zwar wegen der im Rechtsstreit vor dem \nLandgericht Chemnitz zu Az.: 5 O 2155/12 geltend \ngemachten \nForderungen \nder \nKlägerin \naus \ndem \nSchadensereignis vom 18. Dezember 2010 in einer Höhe \nvon 563.581,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \ndem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 € und seit dem 14. \nDezember 2012 auf 3.687,12 € sowie nebst weiterer \n4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten. \n \n \nDie Beklagten haben beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin ihre Ansprüche zur Tabelle \nanmelden müsse und nicht unmittelbar auf Zahlung klagen könne. Die Klägerin habe den \nRatschlag des Zeugen P., einen (Prüf-) Statiker hinzuziehen, „in den Wind geschlagen“, da \nes ihr einzig darauf angekommen sei, den Produktionsablauf ohne Verzögerung fortführen zu \nkönnen. Die Werkhalle sei durch den Einsturz des Vordaches so geschädigt gewesen, dass \nsie bereits infolgedessen später eingestürzt sei. Die Arbeiten der Insolvenzschuldnerin seien \n\n \nSeite 6 \n \nhierfür nicht ursächlich gewesen. \nNach Auffassung der Beklagten zu 2) hat die Klägerin kein rechtlich geschütztes Interesse \ndaran, dass ihre - der Beklagten zu 2) - Einstandpflicht für den am 18. Dezember 2010 \neingetretenen Schaden gerichtlich festgestellt werde. Auch der Sache nach bestehe keine \nPflicht, für die Schäden der Klägerin aufzukommen. Obwohl es der Zeuge P. für notwendig \nangesehen \nhabe, \neinen \n(Prüf-) \nStatiker \nzur \nFestlegung \nder \nSanierungsarbeiten \nhinzuzuziehen, habe die Klägerin zur Abwendung von Produktionsausfällen den sofortigen \nBeginn der Abbrucharbeiten angeordnet. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, auf \nBedenken hinsichtlich der Art und Weise der Abbrucharbeiten hinzuweisen, sei schon \ndeshalb nicht kausal für die eingetretenen Schäden (Schriftsatz vom 17. Januar 2019, S. 1). \nUnabhängig davon seien die Abbrucharbeiten selbst nicht ursächlich für den Einsturz der \nangrenzenden Halle. Vielmehr habe der Einsturz der Vorhalle zu Schädigungen der \nAuflagenbereiche sowie der Dachbinder innerhalb der Halle geführt. Die Baggerarbeiten der \nInsolvenzschuldnerin seien lediglich Auslöser dafür gewesen, dass sich ein Binder aus der \nHalterung gelöst und auf den Hallenboden gestützt sei (vgl. den Schriftsatz vom 25. April \n2018, S. 2). Ein erheblicher Teil der Kosten, deren Ersatz die Klägerin begehre, sei ihr \nsowieso entstanden und daher nicht ersatzfähig. Außerdem sei die Erforderlichkeit der \nSchadensbeseitigungsmaßnahmen, die Angemessenheit der Preise sowie die Bezahlung der \njeweiligen Rechnungen zu bestreiten. \nDas Landgericht Chemnitz hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen O. G., V. \nP., V. L.. R. M. und J. T. mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 6. Februar 2015 \nersichtlichen Ergebnis, auf das verwiesen wird (Band II, Bl. 178 ff dA). Weiterhin hat das \nLandgericht \nBeweis \nerhoben \ndurch \nEinholung \neines \nschriftlichen \nSachverständigengutachtens (vgl. den Beweisbeschluss vom 9. April 2015, Band II, Bl. 221 ff \ndA, geändert durch Beschluss vom 16. August 2015, Band II, Bl. 238 dA). Der gerichtlich \nbestellte Sachverständige Dr.-Ing. G2 hat sein Gutachten am 5. April 2017 erstellt (vgl. Band \nII, Bl. 271 - 277 dA) und es in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 (Band II, B. \n338 ff dA) auf die Nachfragen der Parteien erläutert. Der weitere Beweisbeschluss des \nLandgerichts vom 11. Juni 2018 (Band II, Bl. 369/70 dA) ist nicht mehr ausgeführt worden. \nMit Urteil vom 21. Juni 2019 hat das Landgericht Chemnitz Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat das Landgericht ausgeführt: \nZwar bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage \ngegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der „A. & Co. GmbH“ und für die \nFeststellungsklage gegen den Versicherer der Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin habe \njedoch nicht nachzuweisen vermocht, dass die Abrissarbeiten der Insolvenzschuldnerin \n(zumindest) mitursächlich für den späteren Einsturz der Werkhalle „0“ gewesen sei. Auf \neinen Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, da kein typischer \nGeschehensablauf vorliege, der eine Verursachung des Halleneinsturzes durch die \nBaggerarbeiten \nder \nInsolvenzschuldnerin \nnahelege. \nAuch \nnach \ndurchgeführter \n\n \nSeite 7 \n \nBeweisaufnahme sei es unklar geblieben, wodurch es zu dem Halleneinsturz gekommen sei. \nDie Nichterweislichkeit der Verursachung durch die Insolvenzschuldnerin gehe zu Lasten der \nKlägerin. \nGegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer - form und fristgerecht eingelegten und \nbegründeten - Berufung. \nSie behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin entgegen ausdrücklicher Anweisung und im \nWiderspruch zu den anerkannten Regeln der Technik das eingestürzte Vordach der Halle „0“ \nnicht durch sukzessives Abtrennen von Dachteilen demontiert, sondern versucht habe, das \ngesamte Vordach mit einer Baggerschaufel herunter- bzw. abzureißen. Genau in dem \nMoment, in dem die Insolvenzschuldnerin mit dem Abreißen großer Stücke des Vordachs \nbeschäftigt gewesen sei, habe sich ein in der Halle befindlicher U-förmiger Aufleger nach \naußen gebeugt, so dass der aufliegende Dachbinder aus dem Lager gerutscht und in die \nWaschhalle gestützt sei. Selbst wenn bei dem Einsturz des Hallendaches noch weitere \nUrsachen mitgewirkt hätten, so sei die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin jedenfalls \nmitursächlich für den dann eingetretenen Schaden. Unzutreffend sei das Landgericht davon \nausgegangen, dass die Werkhalle bereits durch den Einsturz des Vordaches „vorgeschädigt“ \ngewesen sei. Weder der von ihr hinzugezogene Zeuge P. noch der später beauftragte Dr. W. \nhätte derartige Vorschädigungen festgestellt. Bei den gegenteiligen Feststellungen des \ngerichtlich bestellten Sachverständigen G2 handele es sich um rechnerisch nicht \nnachvollziehbare Mutmaßungen, die in Widerspruch zu den Feststellungen des von ihr \nbeauftragten Privatgutachters G3 stünden. Angesichts des Geschehensablaufs streite für die \nklägerische Darstellung überdies ein Beweis des ersten Anscheins. Die Insolvenzschuldnerin \nhabe es ebenfalls unterlassen, sie - die Klägerin - auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung \neines (Prüf-) Statikers hinzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil (Endurteil) des Landgerichts Chemnitz vom 21. \nJuni 2019, verkündet am 21. Juni 2019, Az.: 5 O 2155/12(2) \naufzuheben sowie \n1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 563.581,95 € \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 \n€ und seit dem 14. Dezember 2012 auf 3.687,12 € nebst \nweiterer 4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten zu zahlen, \nindes \nbeschränkt \nauf \ndie \nLeistung \naus \nder \nVersicherungsforderung gegen die Beklagte zu 2) zur \nVersicherungsnummer xxx; \nhilfsweise, die von der Klägerin in dem - vom Amtsgericht \nChemnitz \nzu \nAz.: \n1018 \nIN \n138/11 \ngeführten \n- \nInsolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Co. \nGmbH angemeldete Forderung in einer Höhe von \n563.582,95 € zur Insolvenztabelle festzustellen; \n2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem \nBeklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das \nVermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu \ngewähren, und zwar wegen der im Rechtsstreit vor dem \n\n \nSeite 8 \n \nLandgericht Chemnitz zu Az.: 5 O 2155/12 geltend \ngemachten \nForderungen \nder \nKlägerin \naus \ndem \nSchadensereignis vom 18. Dezember 2010 in einer Höhe \nvon 563.581,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \ndem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 € und seit dem 14. \nDezember 2012 auf 3.687,12 € sowie nebst weiterer \n4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten, sowie \nhilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Sache nicht für \nentscheidungsreif hält und die Entscheidungsreife im \nSinne des Berufungsantrags nicht in der Berufungsinstanz \nherbeizuführen ist, \ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2019, \nverkündet am 21. Juni 2019, Az.: 5 O 2155/12 (2) \naufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung \nund Aufklärung des Sachverhalts an das Landgericht \nChemnitz zurückzuverweisen. \nDie Beklagten beantragen, \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \nNach Auffassung des Beklagten zu 1) hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass \ndie Baggerarbeiten der Insolvenzschuldnerin mitursächlich für den späteren Einsturz des \nHallendaches gewesen sind. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Insolvenzschuldnerin \nmangelhaft gearbeitet und dadurch den Schaden verursacht habe. \nDie Beklagte zu 2) meint, die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht \nergeben, dass die Insolvenzschuldnerin unsachgemäß gearbeitet und gewaltsam Teile des \nVordaches entfernt hat. Die Abrissarbeiten hätten nur deshalb zu einem Einsturz der Halle \nführen können, weil diese bereits durch den Einsturz des Vordaches instabil geworden sei. \nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien \ngewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen \nverwiesen. \n \n \n \n\n \nSeite 9 \n \nII. \nDie \nBerufung \nder \nKlägerin \nist \ninsoweit \nbegründet, \nals \ndas \nLandgericht \nden \nSchadensersatzanspruch insgesamt als unbegründet abgewiesen hat. Der Klägerin steht \ndem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 70 \n% der entstandenen Schäden zu. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) ist gerichtlich \nfestzustellen, dass eine Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem \nBeklagten zu 1) besteht (vgl. zu der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils bei einer \nKlage auf Feststellung bezifferter Leistungspflichten: BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR \n125/93, NJW 1994, S. 3296 ff, Rn. 10 ff, zitiert nach juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Auflage \n2020, § 304 ZPO Rn. 3, S. 877). \n \nA. \nKlage gegen den Beklagten zu 1) \n1. Die Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das \nVermögen der Firma A. & Co. GmbH ist statthaft und zulässig. \n1.1. \nFür die - unmittelbar auf Zahlung gerichtete - Klage gegen den Beklagten zu 1) als \nInsolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. & Co. GmbH besteht ein \nRechtsschutzbedürfnis, da der Klägerin kein einfacherer Weg zur Durchsetzung ihrer \nForderungen zu Gebote steht. Denn der Klägerin wird gemäß § 110 VVG gerade \nermöglicht, das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung \ngegenüber dem Beklagten zu 1) ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche \nPrüfungsverfahren gemäß der §§ 174 ff. InsO durch unmittelbare Klage auf Zahlung \ngegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, beschränkt auf Leistung aus der \nEntschädigungsforderung gegen den Versicherer, die Beklagte zu 2). \n1.2. \nDie Voraussetzungen für eine Anwendung des § 110 VVG sind erfüllt. Die \nInsolvenzschuldnerin \nunterhielt \nbei \nder \nBeklagten \nzu \n2) \neine \nBetriebshaftpflichtversicherung (vgl. den Nachtrag Nr. 3 zur Haftpflichtversicherung, \ngültig ab dem 1. März 2010, Anlage K 4) im Sinne der §§ 100 ff VVG, welche die hier \nentstandenen Schäden an der Halle „0“ umfasst. Gemäß § 110 VVG, welcher sich in \ndem mit \"Haftpflichtversicherung\" überschriebenen 1. Kapitel des 2. Teils des VVG \nbefindet, kann der Dritte wegen eines ihm gegen den Versicherungsnehmer \nzustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch \ndes \nVersicherungsnehmers \nverlangen, \nwenn \nüber \ndas \nVermögen \ndes \nVersicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vorliegend \neröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren über \ndas Vermögen der Firma A. & Co. GmbH (Az.: 1018 IN 138/11). \n1.3. \nIst § 110 VVG demnach anwendbar, darf die Klägerin auch eine einfache \n\n \nSeite 10 \n \nInsolvenzforderung ohne vorgeschaltetes insolvenzrechtliches Prüfungsverfahren den \nBeklagten zu 1) unmittelbar als Insolvenzverwalter in Anspruch nehmen (vgl. BGH, \nUrteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, S. 918 ff, Rn. 6, zitiert nach \njuris [zu § 157 VVG a.F.]; BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, ZIP 2013, S. \n1742 ff, Rn. 10 und Rn. 13 [Insolvenzforderung nach § 87 VVG], zitiert nach juris; \nOLG Schleswig, Urteil vom 7. November 2018 - 12 U 3/17, BauR 2019, S. 1471 ff, Rn. \n49 ff, zitiert nach juris). \n2. \nGrundlage des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) bilden die §§ 280 \nAbs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 110 VVG. \n2.1. \nWie zwischen den Parteien unstreitig ist [vgl. die Klage vom 21. Dezember 2012, S. 5, \nden Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 4. April 2013, S. 2 unter B. I., sowie den \nSchriftsatz der Beklagten zu 2) vom 29. April 2013, S. 1], beauftragte die Klägerin die \nInsolvenzschuldnerin am 18. Dezember 2010 im Laufe des Vormittags mündlich mit \ndem Rückbau des Vordaches der Halle „0“ auf dem Betriebsgelände der Klägerin in \nX., welche am Vorabend unter der herrschenden Schneelast zusammengebrochen \nwar. Eine schriftliche Fixierung der einmal getroffenen vertraglichen Vereinbarung \nerfolgte am 28. Dezember 2010 (vgl. Anlage K 6). \n2.2. \nDie Insolvenzschuldnerin hat ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen \nVertrag verletzt, so dass innerhalb der unmittelbar angrenzenden Fabrikhalle ein \nSpannbetonbinder abstürzte und die Produktionsanlagen der Klägerin beschädigte. \nDie Handlungen der Insolvenzschuldnerin erfüllen zugleich den Tatbestand einer \nrechtswidrigen Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. \n2.2.1. \nNach den Aussagen des vom Landgericht vernommenen Zeugen O. G. verliefen die \nArbeiten am Vordach der Halle „0“, welche am Abend des 18. Dezember mit Hilfe \neines Baggers durchgeführt wurden, in etwa wie folgt: Zunächst entfernte die \nInsolvenzschuldnerin mit dem Greifer des Baggers die aus welligen Blechteilen \nbestehende Dachhaut (“Wellblecheindachung“, vgl. das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 6. Februar 2015, S. 4) des eingestürzten Vorderdaches, um auf \ndiese Weise die „Binder“ freizulegen, welche an den Stahlbetonsäulen der \nFabrikhalle angebracht waren und auf denen die Dachhaut mittels Schrauben \nbefestigt gewesen ist. Im Weiteren war angedacht, „mit dem Bagger die jeweiligen \nBinder festzuhalten und diese Binder dann Stück für Stück durchzuschneiden“ (vgl. \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 4 oben; später \nheißt es dann: „Mit der Greiferzange war vorgesehen, den Dachbinder festzuhalten \nund dann den Rest abzuschweißen“). Zu diesem Arbeitsschritt ist es dann am \nAbend des 18. Dezember 2010 nicht mehr gekommen, da der Dachbinder innerhalb \ndes Gebäudes abstürzte (vgl. zu den geplanten Arbeitsschritten auch die Aussage \ndes Zeugen R. M. in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, Protokoll S. \n\n \nSeite 11 \n \n13). \n2.2.2. \nDer gerichtlich bestellte Sachverständige G2 hat ausgeführt, dass die von der \nInsolvenzschuldnerin mittels eines 30-t-Baggers mit Reißhaken (vgl. die Aussage \ndes Zeugen G., Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 3: \n„25-t-Bagger mit Raupenketten“, S 4: „Der Greifer des Baggers ist ca. 70 cm breit. \nEr funktioniert wie eine Schere“ sowie S. 5: „Abbruch- und Sortiergreifer“) \ndurchgeführten Abbrucharbeiten nach den - in dem schriftlichen Vertrag zwischen \nder Insolvenzschuldnerin und der Klägerin ausdrücklich in Bezug genommenen \n(Anlage K 6) - technischen Abbruch-Regeln unzulässig gewesen sind, da keine \nausreichenden Sicherheitsabstände vorhanden gewesen seien. Statt eines Abrisses \nmit Hilfe eines Baggers sei allein eine Krandemontage des - unter den \nSchneemassen zusammengebrochenen - Vordaches in Frage gekommen. \nEntgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung, wonach die zwischen den \nBeteiligten am Morgen des 18. Dezember 2010 abgestimmte Abbruchtechnologie \n„alternativlos“ gewesen sei (vgl. insoweit die „Stellungnahme zum Bauschaden“ vom \n12. Dezember 2011, dort S. 14), hat auch der von der Beklagten zu 2) beauftragte \nPrivatgutachter G4 später diese Einschätzung der Sachverständigen G2 geteilt. In \nseinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 (vgl. Anlage B 2, dort S. 8) hat er \neingeräumt, dass „lediglich die von Herrn G2 vorgeschlagene Krandemontage eine \nkosten- und zeitintensive Alternative“ gewesen sei. \n2.3. \nDie pflichtwidrig durchgeführten Abrissarbeiten sind zumindest mitursächlich dafür \ngeworden, dass der Spannbetonbinder in der angrenzenden Fabrikhalle abstürzte und \ndie dortige „Teilewaschanlage“ beschädigte. Der Einsturz des Betonbinders \nseinerseits führte dazu, dass später auch die Dachhaut der Fabrikhalle (teilweise) riss \nund die „Waschhalle“ der Witterung preisgegeben wurde. Nicht erforderlich ist, dass \nder zum Schadensersatz verpflichtende Umstand die überwiegende oder wesentliche \nUrsache für den eingetretenen Schaden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage \n2021, Vor § 249 BGB Rn. 33, S. 290). \n2.3.1. \nFür die Mitursächlichkeit der Baggerarbeiten für den späteren Absturz des \nBetonbinders spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu: \nZöller-Greger, a.a.O., Vor § 284 ZPO Rn. 29 ff, S. 820/1). Vorliegend hat die \nInsolvenzschuldnerin bei ihren Arbeiten am Vordach der Fabrikhalle „0“ gegen \ntechnische Abbruchregeln verstoßen, deren Zweck in dem Schutz von Menschen \nund \n„benachbarten“ \nSachwerten \nbesteht \nund \ndie \nder \n„Sicherheit“ \nvon \nNachbargebäuden dienen (vgl. das Gutachten des Sachverständigen G2 vom 5. \nApril 2017, S. 4). Gerade die Gefahr, vor der die technischen Regelungen bewahren \nsollen, haben sich vorliegend in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit \nden Arbeiten der Involvenzschuldnerin verwirklicht. Denn der Dachbinder der \nWaschhalle ist noch während der Abbrucharbeiten der Insolvenzschuldnerin am \n\n \nSeite 12 \n \nAbend des 18. Dezember 2010 eingestürzt (vgl. die Aussagen der Zeugen G., Bl. \n182 dA: „gegen 20.30 Uhr“ und T., Bl. 192: „Es war ca. 20.00 bzw. 21.00 Uhr“). \nWenn aber ein Abbruchunternehmen unter Verstoß gegen die technischen \nAbbruchregeln \nmit \neinem \nBagger, \nder \nüber \neinen \nReißhaken \nverfügt, \nAbbrucharbeiten unmittelbar an einem vorgeschädigten Gebäude vornimmt, so \nspricht der erste Anschein dafür, dass diese Arbeiten für den Einsturz der Halle \njedenfalls mitverantwortlich sind (vgl. zu der Anwendung des Anscheinsbeweises \nbei Baggerarbeiten: OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 U 59/12, BauR \n2013, S. 621 ff, Rn. 7 bis 11, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 3. \nSeptember 2009 - 12 U 69/09, Rn. 27, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. \nJuni 2009 - 5 U 26/09, Rn. 32, zitiert nach juris). \n2.3.2. \nUngeachtet dessen sprechen sowohl die vom Landgericht durchgeführte \nBeweisaufnahme als auch die sonstigen Umstände des Falles dafür, dass die \nunsachgemäß durchgeführten Arbeiten der Insolvenzschuldnerin für den Einsturz \ndes Hallendaches (mit) verantwortlich gewesen sind. Der Zeuge G. hat zwar \nausgesagt, dass „nicht gezogen und gerissen“ bzw. mit dem Bagger „definitiv nicht \nan den Dachbindern gezogen“ worden sei (vgl. das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 6. Februar 2015, S. 4). Zugleich hat er aber nicht ausschließen \nkönnen, „dass Kräfte in das Gebäude hineingetragen wurden“ (vgl. das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 5). Überdies hat er beschrieben, \ndass „die Wege bzw. Straßen (...) sehr glatt“ gewesen seien und der eingesetzte \nBagger beim Arbeiten „ständig hin und her gerutscht“ sei (vgl. das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 3 und S. 5). Ein kontrolliertes und \nbehutsames Arbeiten war unter diesen Gegebenheiten nicht möglich. Die Aussage \ndes Zeugen J. T. steht nicht in grundsätzlichem Gegensatz zu der Aussage des \nZeugen G.. Der Zeuge T. hat lediglich die Art und Weise der von der \nInsolvenzschuldnerin durchgeführten Arbeiten und die davon ausgehenden \nEinwirkungen auf das Fabrikgebäude drastischer beschrieben als der Zeuge G.. \nSeinen Bekundungen nach wurde die Wellblechplatten vom Vordach „richtig \nabgerissen“ und „wackelte“ die Wand des Fabrikgebäudes, an der das eingestürzte \nVordach befestigt war (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. \nFebruar 2015, S. 15). Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen G2 kann \nkein Zweifel daran bestehen, dass er die Baggerarbeiten der Insolvenzschuldnerin \nals Ursache für den Einsturz des Dachbinders und des Hallendaches ansieht. Er \ngeht zwar davon aus, dass die innerhalb der Fabrikhalle befindliche Stütze „S 9“ \nbereits durch den Einbruch des Vordaches „vorgeschädigt“ gewesen ist. „Aber bei \neiner bereits eingetretenen Vorschädigung ist (und war offensichtlich) die Kraft des \nBaggers ausreichend, um den Einsturz des Dachbinders der Waschhalle \nherbeizuführen“ (vgl. S. 5 des Gutachtens unter Ziffer 4.2., sowie die Ausführungen \ndes Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018, \n\n \nSeite 13 \n \nProtokoll S. 4; vgl. im Übrigen das „Sachverständigen-Gutachten“ von Herrn Dr.-Ing. \nW. vom 5. Mai 2011, S. 66, Anlage K 7, und die „statisch-konstruktive \nStellungnahme“ von Herrn G3 vom 5. Oktober 2017, S 4, Anlage K 61). Dies gilt \numso mehr, als das unter den Schneemassen eingestürzte Vordach „statisch mit \ndem Gebäude verbunden“ gewesen ist [vgl. den Schriftsatz des Beklagten zu 1) \nvom 22. Juli 2013, S. 2, sowie die Schriftsätze der Beklagten zu 2) vom 29. April \n2013, S. 4 a.E., und vom 12. Februar 2015, S. 4) und die Beklagte zu 2) selbst die \nBaggerarbeiten als „Auslöser“ für den Einsturz des Betonbinders ansieht (vgl. den \nSchriftsatz vom 25. April 2018, S. 2). \n3. Die Klägerin muss sich allerdings bei der Entstehung des Schadens ein nicht ganz \nunerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, § 254 BGB. \n3.1. \nDie „Vorgaben“ (vgl. die Klage vom 21. Dezember 2012, S. 6), „Empfehlungen“ (vgl. \nden Schriftsatz vom 24. Juni 2013, S. 7) bzw. vorsorglichen „Hinweise“ (vgl. die \nSchriftsätze vom 12. September 2014, S. 3, und vom 7. Oktober 2019, S. 13) des von \nder Klägerin beauftragten Zeugen V. P. sind nicht dazu geeignet, ein Mitverschulden \nzu begründen. \n3.1.1. \nNach dem Sachvortrag der Klägerin hatte der Zeuge P. festgelegt, dass das \nVordach der Halle „0“ von der Insolvenzschuldnerin schrittweise und ohne große \nGewalteinwirkung beräumt werden solle (vgl. die Schriftsätze vom 21. Dezember \n2012, S. 6, vom 24. Juni 2013, S. 2/3, und vom 12. September 2014, S. 3). \nZusammen mit der Insolvenzschuldnerin wurde zugleich die örtliche Abfolge der \nArbeiten abgestimmt (vgl. den Schriftsatz vom 24. Juni 2013, S. 2/3). Im Kern wird \ndiese Behauptung sowohl durch die Beklagte zu 2) (vgl. den Schriftsatz vom 20. Mai \n2015, S. 2) als auch durch die Zeugen G. und P. bestätigt. Nach Aussage des \nZeugen G. wurde ihm am Sonnabend (18. Dezember 2010) gesagt, „dass die \nArbeiten mit äußerster Vorsicht durchzuführen“ seien und „ein Ziehen an den \nBindern nicht zu erfolgen hat“ (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. \nFebruar 2015, S. 5 und 6). Nach Aussage des Zeugen P. hat er vorgegeben, „dass \nganz vorsichtig die Stahlteile getrennt und abgetragen werden sollen“ (vgl. das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 7; vgl. ebenfalls die \nAusführungen in der - bereits am 18. Dezember 2010 begonnenen - \nSchadensaufnahme vom 20. Dezember 2010, Anlage K 5, S. 2). Gleiches bestätigt \nauch der Zeuge V. L., der an dem Gespräch am Morgen des 18. Dezember 2010 \n(jedenfalls zeitweilig) teilgenommen hat (vgl. das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 6. Februar 2015, S. 10/1). Die Behauptung des Beklagten zu 1), \ndie Klägerin habe die „Sanierungsarbeiten allein festgelegt“ (vgl. den Schriftsatz \nvom 4. April 2013, S. 3) hat sich in der Beweisaufnahme dagegen nicht bestätigt. \n3.1.2. \nDie Hinweise des von der Klägerin beauftragten Zeugen P. entbanden die \n\n \nSeite 14 \n \nInsolvenzschuldnerin, bei der es sich um ein Fachunternehmen für Abbrucharbeiten \nhandelte, \nnicht \nvon \nihrer \nunternehmerischen \nVerantwortung, \ndie \ngenaue \nAbbruchtechnologie von sich aus festzulegen. Ihrer Natur nach handelte es sich bei \nden Äußerungen des Zeugen P. eher um allgemein gehaltene Ratschläge, die der \nInsolvenzschuldnerin keine detaillierten Vorgaben für die Art und Weise der \ndurchzuführenden Arbeiten machten, sondern allein die Rahmenbedingungen der \nAbrissarbeiten festlegten. Dass aber die Arbeiten der Insolvenzschuldnerin nicht den \ntechnischen Abbruch-Regeln entsprachen, ergibt sich aus dem Gutachten des \nSachverständigen G2 vom 5. April 2017 (dort S. 4). Für die gewählte Art und Weise \nder Abbrucharbeiten trägt die Insolvenzschuldnerin die alleinige Verantwortung, \nohne dass sich die Klägerin ein etwaiges Planungsverschulden ihres beauftragten \n„Gutachters“ P. zurechnen lassen müsste. \n3.2. \nAls ein „Verschulden gegen sich selbst“ (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 BGB \nRn. 1, S. 328) ist es der Klägerin jedoch anzulasten, dass sie die Empfehlung des \nZeugen V. P., einen Statiker bzw. Planer (vgl. das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung am 6. Februar 2015, S. 7) bzw. einen Statiker und Prüfstatiker (vgl. das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 8 und S. 9) \nhinzuzuziehen, in den Wind geschlagen und die Abbrucharbeiten an dem Vordach \nihrer Fabrikhalle im Interesse einer Fortführung des Produktionsbetriebes unmittelbar \nin Auftrag gegeben hat. \n3.2.1. \nNach den Aussagen des Zeugen P. hat er der Klägerin am Morgen des 18. \nDezember 2010 angeraten, zur Festlegung der Sanierungsarbeiten einen Statiker \nhinzuzuziehen. Diese Aussage deckt sich mit dem „Schadensbericht“ vom 20. \nDezember 2010 (Anlage K 5), in dem auch der Inhalt der Gespräche am 18. \nDezember 2020 wiedergegeben ist. Die Aussagen der Zeugen G. und L. sind \nletztlich in dieser Hinsicht unergiebig. Beide Zeugen konnten sich nämlich im \nErgebnis nicht daran erinnern, ob über die Hinzuziehung eines Statikers gesprochen \nworden ist. \n3.2.2. \nNach Einschätzung des Sachverständigen G2 wäre es indessen notwendig \ngewesen, angesichts des vorgefundenen „Havariezustandes“ einen Statiker \nhinzuzuziehen. Durch seine rechtzeitige Einschaltung zur Planung der Demontage \nder Schrottentsorgung hätten nämlich - so der Sachverständige - die eingetretenen \nSchäden an und in der benachbarten Waschhalle vermieden werden können (vgl. \ndas Gutachten vom 5. April 2017, S. 5). \n3.2.3. \nWenn die Klägerin trotz dieser Empfehlung auf die Hinzuziehung eines Statikers \nverzichtet \nund \nim \nInteresse \neiner \nmöglichst \nschnellen \nFortführung \ndes \nProduktionsbetriebes (vgl. die Aussage des Zeugen R. M. in der mündlichen \nVerhandlung am 6. Februar 2015, Protokoll S. 14) trotz der „kreuzgefährlichen \nSituation“ (vgl. die Aussage des Zeugen O. G. in der mündlichen Verhandlung am 6. \n\n \nSeite 15 \n \nFebruar 2015, Protokoll S. 5) die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gibt, ist ihr \ndieses Verhalten als eigenes „Verschulden gegen sich selbst“ zuzurechnen. \nAllerdings ist zu berücksichtigten, dass der Zeuge P. eine Durchführung der \nAbrissarbeiten nicht prinzipiell von der Beteiligung eines Statikers abhängig gemacht \nhat. Vielmehr lässt sich an seiner Aussage ablesen, dass er angesichts des \nbesonderen Interesses der Klägerin an einer zügigen Beräumung der Zufahrt zu \nihrer Fabrikhalle den Dingen seinen Lauf gelassen hat (vgl. das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 8). \n3.2.4. Die Höhe des Mitverschuldensanteils der Klägerin schätzt der Senat nach § 287 \nZPO auf 30 %. Bei der Schätzung hat sich der Senat von folgenden Überlegungen \nleiten lassen (vgl. zu den Abwägungsgesichtspunkten: Staudinger-Schiemann, §§ \n249 - 254 BGB, Neubearbeitung 2017, § 254 BGB Rn. 111 ff, S. 359 ff): \nZu Lasten der Klägerin fällt ins Gewicht, dass sie trotz der ihr vorliegenden Hinweise \nauf das Risiko der von der Insolvenzschuldnerin durchzuführenden Arbeiten und auf \ndie Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Statikers im Interesse einer Fortführung \nihres Produktionsbetriebes einen Abbruch des eingestürzten Hallenvordachs und \neine Beräumung der Zufahrtsrampe in Auftrag gegeben hat. Auf der anderen Seite \nist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst über keine Fachkenntnisse \nverfügte und von der Sachkunde sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch des \nhinzugezogenen Zeugen P. abhängig war. Weder der Zeuge P. noch die \nInsolvenzschuldnerin haben der Klägerin jedoch plastisch vor Augen geführt, welche \nGefahren mit dem Abriss des eingestürzten Vordachs verbunden sein können, und \nsie eindringlich vor einem vorzeitigen Beginn der Beräumungsarbeiten ohne \nhinreichende statische Feststellungen zu dem Zustand der Fabrikhalle nach Einsturz \ndes Vordaches gewarnt. Selbst wenn von der Insolvenzschuldnerin keine \n„komplexen statischen Kenntnisse“ erwartet werden konnten (vgl. insoweit die \n„Stellungnahme zum Bauschaden“ des G4 vom 12. Dezember 2011, S. 14, Anlage \nK 8), hätte sie jedoch auf die Notwendigkeit einer statischen Bestandsaufnahme \nhinweisen und ihre Arbeiten von der Vorlage einer solchen Aufnahme abhängig \nmachen müssen. Die Entscheidung der Klägerin über die Beauftragung der \nAbbrucharbeiten beruhte insoweit auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. In \nAnbetracht dieser Umstände hält der Senat den Mitverschuldensanteil der Klägerin \nfür untergeordnet und mit einem Anteil von 30 % ausreichend bewertet, § 287 ZPO. \n4. Angesichts der im Einzelnen bestrittenen Höhe des Schadens (vgl. den Schriftsatz der \nBeklagten zu 2) vom 29. April 2013, S. 4 ff), für dessen Eintritt eine gewisse \nWahrscheinlichkeit streitet (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 304 ZPO Rn. 7, S. 877), \nerscheint es dem Senat zweckmäßig, vorab über den Grund des Anspruchs zu \nentscheiden. \n \n\n \nSeite 16 \n \nB. \nKlage gegen die Beklagte zu 2) \n1. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte dem Schädiger \n(Insolvenzschuldnerin) Deckungsschutz zu gewähren habe. Insoweit wird auf die - von \nder Klägerin zitierten - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. November \n2000 (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, NJW-RR 2001, S. 316, \nRn. 10, zitiert nach juris) und des Kammergerichts vom 17. Januar 2006 (vgl. KG Berlin, \nUrteil vom 17. Januar 2006 - 6 U 275/04, VersR 2007, S. 349 ff, Rn. 22 bis 26, zitiert \nnach juris). \n2. Die Feststellungsklage ist auch dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Bestand einer \nBetriebshaftpflichtversicherung \nals \nsolcher \nund \nder \ndaraus \nresultierenden \nDeckungsschutz ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, ob ein \nVersicherungsfall eingetreten ist und in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch der \nKlägerin gegen die Insolvenzschuldnerin besteht. Insofern ist - wie unter A. im Einzelnen \nausgeführt - ein Anspruch auf 70 % der infolge der Pflichtverletzung der \nInsolvenzschuldnerin entstandenen Schäden festzustellen. \nIII. \n1. Das Grundurteil ergeht ohne Ausspruch über die Kosten und die vorläufige \nVollstreckbarkeit. \n2. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 \nZPO nicht gegeben ist. \n \n \n \n \n \n \nK. \n \n \n \nS. \n \n \n \nDr. S.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-05/10-u-1729-19","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-05/10-u-1729-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457485","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.796502+00:00"}}