{"status":"available","doknr":"OLD457484","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-28","aktenzeichen":"1 Ws 264/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 Ws 264/21 \nLandgericht Chemnitz: 6 KLs 810 Js 11204/21 \nGenStA Dresden: 25 Ws 525/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nX., \ngeboren am … in …/Syrien, Arabische Republik, \nderzeit in der Justizvollzugsanstalt … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt …, … \n \nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nhier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Eröffnungsbeschluss \n \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 28.09.2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Ziffer 1. \nder \nEntscheidungsformel \ndes \nBeschlusses \nder \n6. \nGroßen \nStrafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. August 2021 dahin \nabgeändert, dass das Hauptverfahren vor dieser Strafkammer \neröffnet wird. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im \nBeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die \nStaatskasse. \n \n \n \nGründe: \n \n \nI. \n \nDie Staatsanwaltschaft Chemnitz hat unter dem 05. Juli 2021 Anklage zur großen \nStrafkammer des Landgerichts Chemnitz erhoben. In ihrer Anklageschrift legt sie dem \nAngeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur \nLast. Der Angeklagte soll am 27. Juli 2020 gegen 12:53 Uhr im Stadtgebiet von xxx 880 \n\n \nSeite 2 \n \nGramm Methamphetamin zum Preis von 18.000,00 € erworben und anschließend \ngewinnbringend weiterveräußert haben. \n \nDie beim Landgericht Chemnitz zuständige 6. große Strafkammer hat mit Beschluss vom 30. \nAugust \n2021 \ndie \nAnklage \nunverändert \nzur \nHauptverhandlung \nzugelassen, \ndas \nHauptverfahren jedoch abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs. 1 \nStPO vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Chemnitz eröffnet. \n \nGegen die ihr am 03. September 2021 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft \nChemnitz am 06. September 2021 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen \nwendet, dass das Hauptverfahren vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnet worden ist. \n \n \nII. \n \nDas gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Es \nist insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche eingelegt \nworden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die 6. Große Strafkammer des \nLandgerichts Chemnitz ist aufgrund der Straferwartung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG \nsachlich zuständig. \n \n1. \nDa die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht von \nderjenigen der Anklageschrift abweicht, hat der Senat nicht das Vorliegen des hinreichenden \nTatverdachtes (§ 203 StPO), sondern nur die in diesem Beschluss getroffene \nZuständigkeitsbestimmung zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2000 – 1 \nAR 561/00 - 3 Ws 231/00 –, juris). Hängt diese - wie hier - von den im Falle einer \nVerurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen ab, ist die Eröffnung vor einem Gericht niederer \nOrdnung - vorliegend vor dem Schöffengericht - nur dann gerechtfertigt, wenn die für die \nStrafzumessung maßgeblichen Umstände, soweit sie sich dem Gericht aus den Akten \nerschließen, überschlägig gegeneinander abgewogen werden und sich daraus mit hoher \nWahrscheinlichkeit eine Straferwartung von nicht mehr als vier Jahren ergibt (vgl. KG Berlin \naaO). Dies ist hier nicht der Fall. \n \nDer Angeklagte ist nach der Eröffnungsentscheidung der Strafkammer des unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinreichend verdächtig. Die \nAnnahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der eine Strafandrohung \nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist nicht naheliegend. Der unter laufender \nBewährung stehende Angeklagte soll bei der ihm zur Last gelegten Tat - selbst bei \nkonservativer Schätzung des Wirkstoffgehaltes - die nicht geringe Menge des \n\n \nSeite 3 \n \nBetäubungsmittels um das 90fache überschritten haben. Entgegen der Auffassung des \nLandgerichts ist daher nicht sicher davon auszugehen, dass die Strafgewalt des \nSchöffengerichts ausreichen wird. \n \nDie Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 09. September 2021 sind nicht \ngeeignet, derzeit eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Entscheidung, ob wegen \neiner wesentlichen Aufklärungshilfe des Angeklagten im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG \ntatsächlich eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist, muss \nder Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. \n \n2. \nVeranlassung, das Verfahren vor einer anderen als der zuständigen Strafkammer zu eröffnen \n(§ 210 Abs. 3 StPO), besteht nicht. Die gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bei Eröffnung des \nHauptverfahrens zu treffende Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer ist bei der \nAnberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu treffen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n \n3. \nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen, weil niemand sonst dafür haftet. \n \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nG. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-28/1-ws-264-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-28/1-ws-264-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457484","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.774703+00:00"}}