{"status":"available","doknr":"OLD457483","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-05-11","aktenzeichen":"1 Ws 120/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 Ws 120/20 \nLandgericht Görlitz, 1 KLs 160 Js 26051/19 \nGenStA Dresden, 22 Ws 245/20 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nX. Y., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: …, \nderzeit in d. Justizvollzugsanstalt …, … \n \nVerteidiger: \nRechtsanwältin … \nRechtsanwalt .. \n \nwegen schweren Raubes/ hier: Pflichtverteidigerbestellung \nhier: Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. J. \n \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 11.05.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird die Verfügung \ndes Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts \nGörlitz vom 03. April 2020 aufgehoben, soweit darin die \nBeiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. J. aufgehoben wurde. \n \n2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten dadurch \nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur \nLast (§ 467 Abs. 1 StPO analog). \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nG r ü n d e : \nI. \n \nDie Angeklagte befindet sich seit 17. Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des \nAmtsgerichts Görlitz vom 21. Oktober 2019 wurde ihr Rechtsanwältin Dr. jur. J. als \nVerteidigerin beigeordnet. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. \nFebruar 2020 wird der Angeklagten „gemeinschaftlicher schwerer Raub in Tateinheit mit \ngefährlicher Körperverletzung“ zur Last gelegt. Das Landgericht Görlitz hat mit Beschluss \nvom 16. März 2020 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren \nvor dem Landgericht eröffnet. Gleichzeitig wurden Termine zur Durchführung der \nHauptverhandlung für April 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 hat die \nVerteidigerin beantragt, „zur Absicherung des Verfahrens und der Verteidigung der \nAngeklagten als zweiten Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt H. K. zu bestellen“. Zur \nBegründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe ein „schwerstbehindertes Kind“ zu \npflegen. Aufgrund der derzeitigen Situation einer Pandemie könne es jederzeit sein, dass \nPflegepersonal ausfalle, was dazu führen könnte, dass sie an der Teilnahme an \nHauptverhandlungsterminen gehindert sein könnte. Zur Absicherung dieses Zustandes sei \ndeshalb die Beiordnung von Rechtsanwalt K. erforderlich. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres \nVorbringens wird auf die Schriftsätze der Verteidigerin vom 27. und 31. März 2020 \nverwiesen. \n \nMit Verfügung vom 01. April 2020 hat der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer des \nLandgerichts Görlitz den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. als weiteren Verteidiger \nabgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 02. April \n2020 Beschwerde „bezüglich der Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwalt K. als zweitem \nPflichtverteidiger“ eingelegt. \n \nZum ersten Hauptverhandlungstag am 03. April 2020 ist die Verteidigerin nicht erschienen. \nMit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 06. April 2020 \narbeitsunfähig \nkrankgeschrieben \nsei \nund \ndeshalb \nan \nder \nHauptverhandlung \nkrankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Sie beantrage jedoch aufgrund der geänderten \nUmstände die Beiordnung von Rechtsanwalt K. „als zusätzlichen Verteidiger zur Absicherung \ndes Verfahrens“. Zum Hauptverhandlungstermin vom 03. April 2020 ist Rechtsanwalt K. als \nVerteidiger der Angeklagten erschienen. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte er, als \nWahlverteidiger der Angeklagten tätig zu sein. Darüber hinaus sei er vorbereitet und könne \nzur Sache verhandeln. Gleichzeitig hat Rechtsanwalt K. beantragt, ihn der Angeklagten als \nweiteren Verteidiger beizuordnen. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erging sodann \ndurch den Vorsitzenden folgende Verfügung: „Unter Abberufung der Verteidigerin Dr. jur. J. \n\n \nSeite 3 \n \nwird der Angeklagten Y. Rechtsanwalt K. als Verteidiger beigeordnet, weil die bisherige \nVerteidigerin in der heutigen Hauptverhandlung ausgeblieben ist, § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO“. \nMit Schreiben vom 09. April 2020 wurde der Verteidigerin diese Verfügung bekannt gemacht. \nMit Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt K., vom 14. April 2020 hat dieser namens und \nin Vollmacht der Angeklagten gegen die vorgenannte Verfügung des Vorsitzenden Richters \nBeschwerde eingelegt. Rechtsanwältin J. hat mit Schriftsatz vom 15. April 2020 ebenfalls \n„namens und im Auftrag“ der Angeklagten, die sie zur Einlegung der Beschwerde \nausdrücklich bevollmächtigt habe, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird in der \nSache die weitere Beiordnung auch von Rechtsanwältin Dr. J. begehrt. Hinsichtlich der \nEinzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. \n \nMit Beschluss vom 22. April 2020 (1 Ws 98/20) hat der Senat die Beschwerde der \nAngeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters der 1. Großen Strafkammer \ndes Landgerichts vom 01. April 2020, mit dem der Antrag auf Bestellung eines zweiten \nPflichtverteidigers abgelehnt wurde, als unbegründet verworfen. Zur Begründung wurde \nausgeführt, dass sich die Beschwerde durch die Verfügung des Vorsitzenden in der \nHauptverhandlung vom 03. April 2020 prozessual überholt habe, nachdem Rechtsanwalt K. \nder Angeklagten beigeordnet worden war. Insoweit sei das Rechtsmittel gegenstandslos. \nSoweit mit der Beschwerde die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers begehrt werde, \nsei das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung \nunbegründet. \n \nNunmehr wurde die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden \nder 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Görlitz vom 03. April 2020, mit der die \nBeiordnung von Rechtsanwältin Dr. J. aufgehoben wurde, dem Senat zur Entscheidung \nvorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde als \nunbegründet zu verwerfen. \n \n \nII. \n \nDas Rechtsmittel der Angeklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Es führt zur \nAufhebung der angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht vom \n03. April 2020, soweit damit die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. J. \nangeordnet wurde. \n \n1. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 Satz \n1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen \nVerteidigung vom 10. Dezember 2019 zu werten. Zwar ist das Rechtsmittel nicht innerhalb \nder Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Dies ist vorliegend jedoch \n\n \nSeite 4 \n \nunschädlich, da der Angeklagten - ausweislich des Protokolls vom Hauptverhandlungstag am \n03. April 2020 - keine Belehrung über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür \nvorgeschriebenen Fristen und Formen nach § 35 a StPO erteilt worden ist. Damit ist die \nVersäumung der Rechtsmittelfrist für die Angeklagte als unverschuldet im Sinne des § 44 \nStPO anzusehen. \n \n2. Das Rechtsmittel ist begründet. \n \nDie Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. jur. J. konnte nicht auf § 145 Abs. 1 \nStPO gestützt werden. Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet \nwerden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der \nAngeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der \nHauptverhandlung führt (Lüderssen/Jahn in LR, StPO, 26. Aufl., § 145 Rdnr. 6; Wohlers in \nSK-StPO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5; Beulke in Satzger/Schluckebier/Wiedmaier, StPO, 4. Aufl., \n§ 145 Rdnr. 6). Von einem Ausbleiben im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO ist deshalb nur dann \nauszugehen, wenn entweder sämtliche Verteidiger nicht zum Termin erscheinen oder die \nerschienenen Verteidiger ohne den Fehlenden nicht zu einer Verteidigung fähig oder willig \nsind. \n \nVorliegend ist zwar die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin Dr. J., zum \nHauptverhandlungstermin am 03. April 2020 nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Im \nHauptverhandlungstermin anwesend war jedoch Rechtsanwalt K., der erklärte, er sei \nWahlverteidiger der Angeklagten und könne, da er vorbereitet sei, „heute zur Sache \nverhandeln“. Dass er erklärt habe, er werde für den Fall, dass er nicht beigeordnet werde, \nsein Wahlmandat niederlegen, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch dem \nHauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Damit war die Angeklagte am 3. April 2020 durch \nRechtsanwalt K. ausreichend verteidigt. Ein Fall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die \nBeiordnung eines Verteidigers erforderlich machte, lag damit nicht vor. \n \nDie Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. J. unter gleichzeitiger Beiordnung von \nRechtsanwalt K. richtete sich somit nach den Vorschriften des § 143a n.F. StPO. Nach Abs. \n1 dieser Vorschrift könnte zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben sein, wenn \nder Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen \nhat. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat \ndemnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder \nsoweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO (zusätzliche \nPflichtverteidiger) erforderlich ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt K. in der Hauptverhandlung \nvom 03. April 2020 seine Beiordnung als weiterer Verteidiger - neben Rechtsanwältin Dr. J. - \nbeantragt. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin Dr. J. war somit von \nRechtsanwalt K. nicht beabsichtigt. Sie konnte deshalb nicht auf § 143a Abs. 1 StPO n. F. \n\n \nSeite 5 \n \ngestützt werden. Dass andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Beiordnung von \nRechtsanwältin Dr. J., zu der sie im übrigen auch zuvor hätte angehört werden müssen, \nrechtfertigen könnten, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung entnehmen noch ist \ndies sonst ersichtlich. Insbesondere werden in der Verfügung des Vorsitzenden Richters \nkeinerlei Gründe im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO n. F., die eine Auswechslung des \nPflichtverteidigers begründen könnten, angegeben. \n \nDa somit kein Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. J. vorlag, ist \ndie Verfügung des Vorsitzenden vom 03. April 2020 insoweit aufzuheben. Dies hat zwar zur \nFolge, dass der Angeklagten nunmehr zwei Verteidiger beigeordnet sind, obwohl der Senat \ndie Auffassung des Landgerichts teilt, dass hier ein Fall für die Bestellung eines zweiten \nVerteidigers nicht vorgelegen hat. Da die mit Verfügung des Vorsitzenden Richters \nangeordnete Beiordnung von Rechtsanwalt K. jedoch nicht angefochten ist, sah sich der \nSenat nicht in der Lage dessen Beiordnung aufzuheben. \n \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nD. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-05-11/1-ws-120-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-05-11/1-ws-120-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457483","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.754242+00:00"}}