{"status":"available","doknr":"OLD457482","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-17","aktenzeichen":"1 W 943/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs, welches nur damit begründet wurde, dass \ndie Anreise des 70-jährigen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet \nworden war, und seine Prozessbevollmächtigten zum Termin wegen der Covid-19-Pandemie \nunzumutbar sein, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: 1 W 943/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 W 943/20 \nLandgericht Dresden, 5 O 498/19 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nA...... V......, ... \n- Kläger und Beschwerdeführer - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt G...... W......, ... \n \n \ngegen \n \n \nFreistaat Sachsen, ... \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \n- Beklagter und Beschwerdegegner - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte T......, ... \n \n \nwegen Richterablehnung \nhier: sofortige Beschwerde \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht G......, \nRichterin am Oberlandesgericht F...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 17.02.2021 \n \n\n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts \nDresden vom 15.12.2020 - Az.: 5 O 498/19 - mit dem sein Antrag, Richterin am \nLandgericht Dr. K...... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für \nunbegründet erklärt worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage \n„auf \nSchadensersatz \nwegen \nnicht \nordnungsgemäßer \nDurchführung \neiner \nGerichtsverhandlung am Landgericht Chemnitz, Az.: 5 O 272/15“, erhoben. Begründet hat er \nseine Klage damit, dass der für das Verfahren zuständige Richter am Landgericht Chemnitz \ndas Protokoll vom 31.08.2017 nachträglich gefälscht habe, um so ein Urteil zu fällen, \nwelches nach vorläufiger Aufzeichnung mit dem Tonbandaufnahmegerät nicht möglich \ngewesen wäre. Nach Fälschung des Protokolls sei in dem Urteil aufgeführt worden, dass er \n- der Kläger - als Vermieter schadensersatzpflichtig sei. Bei wahrheitsgemäßer Erstellung \ndes Protokolls hätte ein anderes Urteil gefällt werden müssen. So habe der Richter im \nProtokoll unterschlagen, dass er - der Kläger - das Mietobjekt dem Mieter zur Verfügung \ngestellt habe. Einen Sachantrag hat der Kläger nicht gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 K 2480/18 - den \nVerwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht \nDresden verwiesen. \n \nNach Eingang der Akten beim Landgericht Dresden ist dem Beklagten mit Verfügung vom \n15.03.2019, welche allerdings erst am 08.10.2019 ausgeführt worden ist, aufgegeben \nworden, seine Absicht zur Verteidigung anzuzeigen und auf das Klagevorbringen zu \nerwidern. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 12.11.2019 ist dem Kläger Gelegenheit \ngegeben worden, auf die Klageerwiderung innerhalb von drei Wochen zu replizieren. Der \nsich zwischenzeitlich angezeigte Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwei Mal gebeten, \ndie Frist zur Replik auf die Klageerwiderung bis zuletzt 06.01.2020 zu verlängern. Eine \nReplik ist bis zum heutigen Tage bei Gericht nicht eingegangen. \n \nMit Verfügung vom 29.01.2020 hat das Landgericht Chemnitz Termin zur Güteverhandlung \nund zum Haupttermin auf Montag, den 16.03.2020, anberaumt. Auf den Antrag des \nBeklagten ist der Termin verlegt worden auf den 23.03.2020. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 \nist seitens des Klägers beantragt worden, den Termin am 23.03.2020 aufzuheben. \nBegründet worden ist der Antrag damit, dass aufgrund der allgemeinen Gesundheitslage und \nder mittlerweile als hoch eingestuften Infektionsgefahren mit dem neuartigen Virus Covid-19 \ndem 69jährigen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anreise zum \nVerhandlungstermin nicht zuzumuten sei. Das Landgericht ist dem Ansinnen nachgekommen \nund hat angefragt, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 \nZPO zustimmen. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist keine \nZustimmungserklärung abgegeben und die Zustimmung mit Schriftsatz vom 07.04.2021 \nausdrücklich ablehnt hat, hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den \n\n22.06.2020 anberaumt. Dieser Termin ist auf das Gesuch des Klägers zunächst auf den \n06.07.2020 verlegt worden, um seinem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. \nWegen einer Terminskollision des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Termin vom \n06.07.2020 auf den 07.12.2020 verlegt worden. \n \nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gebeten, wegen der starken \nNeuansteckungen mit Covid-19 und vor dem Hintergrund der im Freistaat Sachsen in Kraft \ngetretenen Corona-Schutz-Verordnung den Termin aufzuheben, da dem 70jährigen Kläger \nund seinem Prozessbevollmächtigten eine Anreise zum Verhandlungstermin nicht \nzuzumuten sei. \n \nDiesem Antrag ist das Landgericht nicht nachgekommen. Es hat seine Entscheidung damit \nbegründet, dass eine allgemeine Gefährdungslage - die auch am Wohnort des Klägers und \nam Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten bestehe - eine Terminsverlegung nicht \nrechtfertige. Im Sitzungssaal werde für ausreichende Lüftung gesorgt und es gebe \nausreichend Platz, um die Mindesttatbestände einzuhalten. Zudem seien zwischen den \nSitzplätzen Trennwände installiert. Die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom \n27.11.2020 stehe dem Gerichtstermin ebenfalls nicht entgegen, weil die Regelungen zur \nKontaktbeschränkung nach ihrem § 2 Abs. 5 nicht für die Teilnahme an Gerichtsterminen \ngelten würden. Zudem sei das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. \nHinsichtlich \nseines \nProzessbevollmächtigten \nwürde \nes \nausreichen, \nwenn \nein \nUnterbevollmächtigter erscheine. \n \nMit Schriftsatz vom 12.02.2020 hat der Kläger Richterin am Landgericht Dr. K...... wegen \nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese seinem Antrag, den Termin aufzuheben, \nnicht nachgekommen ist. Der Kläger besorge, dass die abgelehnte Richterin den Termin \nunbedingt stattfinden lassen wolle, es ihr mithin egal sei, ob der Kläger oder sein \nProzessbevollmächtigter selbst zum Termin erscheinen. Der Kläger wolle vor dem \nHintergrund seines Rechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht erscheinen und selbst \nangehört werden, sehe sich aufgrund seines Alters von 70 Jahren und der sich zuspitzenden \nCorona-Pandemie momentan hieran gehindert. Ob das persönliche Erscheinen angeordnet \nsei, spiele für sein Recht auf rechtliches Gehör mithin keine Rolle. Sowohl für den Kläger als \nauch für dessen Prozessbevollmächtigten - zwischen denen seit Jahren ein besonderes \nVertrauensverhältnis \nbestehe \n- \nsei \ndie \nbeabsichtigte \nlange \nAnreise \nzu \neinem \nVerhandlungstermin, voraussichtlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit erheblichen \nInfektionsgefahren verbunden. Lüftung und Abstände im Sitzungssaal seien insoweit \nirrelevant. \n \nMit Beschluss vom 15.12.2020 - Az.: 5 O 498/19 - hat das Landgericht den Antrag des \nKlägers für unbegründet erklärt. \n \nGegen die ihm am 21.12.2020 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom \n31.12.2020, welcher am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige \nBeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er seine Ausführungen im Ablehnungsgesuch \nvertieft. \n \nII. \n \nDie gemäß § 46 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde \nführt \nnicht \nzum \nangestrebten \nErfolg. \nDas \nin \nzulässiger \nWeise \nangebrachte \n\nAblehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 \nZPO sind nicht erfüllt. \n \n1. \nNach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der \nBefangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine \nUnparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei \nverständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte \nRichter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit \nstörend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei \nvernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit \nund objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2020, Az.: VI ZB \n93/19, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 15.09.2020, Az.: VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321, 1323 \nTz. 21; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.06.2016, Az.: 4 W 22/16, NJW-RR 2017, 191 Tz. 16; \nOLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020, Az.: 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325, 1326 Tz. 9, \njeweils m.w.N.). \n \n2. \nDie Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die \nBesorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher \nGründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine \nTerminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende \nPartei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör \nverletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen \nBenachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschl. v. 06.04.2006, Az.: V ZB 194/05, \nNJW 2006, 2492, 2494 Tz. 31; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 10 WF 34/17, \nFamRZ 2017, \n2035; \nOLG Saarbrücken, \nBeschl. \nv. \n12.10.2018, \nAz.: 6 WF 130/18, \nFamRZ 2019, 375; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2020, 1325, 1326 Tz. 10). \n \n3. \nErhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins vom 07.12.2020 lagen nicht vor. \n \n3.1 \nEine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser \nglaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen \nerheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach \npflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch \nden Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. \nErhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur \nGewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und \nKonzentrationsgebots erfordern (LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.05.2020, Az.: 15 OH 61/19, \nCOVuR 2020, 199, 200 Tz. 8). Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des \nGerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache \nfür entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag \nauf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes \nstattzugeben (BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az.: VII ZR 123/18, NJW-RR 2019, 695, 697 Tz. 22; \nOLG Zweibrücken, NJW-RR 2020 1325, 1326 Tz. 12). \n \n3.2 \nGemessen hieran lagen erhebliche Gründe für die Terminsverlegung nicht vor. \n\n \na) \nAllein die gesteigerten Infektionszahlen mit dem Corona-Virus und der Umstand, dass der \nKläger mittlerweile 70 Jahre alt ist, rechtfertigen keine Terminsverlegung. \n \nZwar ist gerichtsbekannt, dass mit zunehmendem Alter die Abwehrkräfte des Immunsystems \nsich verringern und sich deswegen die abstrakte Gefahr, dass im Falle einer Infizierung mit \ndem Corona-Virus mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen ist, erhöht. Mit 70 \nJahren gehört aber Kläger nicht zu einer Höchstrisikogruppe - nach § 3 Nr. 1 der Verordnung \nzum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-Cov-2 fällt der Kläger nur \nunter die Personen, die mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Dass der \nKläger an Vorerkrankungen leidet, die im Falle einer Infizierung zu einem sehr hohen oder \nhohen Risiko für einen schweren oder kritischen Krankheitsverlauf führen, ist weder dargetan \nnoch ersichtlich. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, \nüber den das Oberlandesgericht Zweibrücken am 02.07.2020 entschieden hatte. Dort waren \nsowohl \ndie \nBeklagte \naufgrund \nerfolgter \nLungentransplantation \nals \nauch \nderen \nProzessbevollmächtiger wegen einer Lungenembolie Risikopatienten. \n \nEbenso wenig ist dargetan und ersichtlich, dass nur ein „absolutes Kontaktverbot“ eine \nInfektion verhindern kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.04.2020, Az.: 2 BvRr 571/20, COVuR \n2020, 68). Insbesondere beruft sich der Kläger nicht darauf, dass die vom Landgericht \ndurchgeführten Schutzvorkehrungen nicht geeignet sind, eine Infizierung im Gerichtssaal zu \nverhindern oder das Risiko zumindest zu verringern. \n \nb) \nDer Kläger kann seien Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit auch nicht \nmit Erfolg darauf stützen, eine Verlegung des Termins sei deswegen geboten, weil ihm - und \nseinem Prozessbevollmächtigten - die lange Anreise - voraussichtlich mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln - wegen der erheblichen Infektionsgefahren nicht zuzumuten sei. \n \nDass der Kläger weder ein Kraftfahrzeug noch eine Fahrerlaubnis besitzt noch aus \ngesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war und ist, ein Fahrzeug über längere Strecken \nzu führen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Wohnsitzort - G...... - ist an den \nGerichtsort - Dresden - über die A 14 gut angebunden. Die voraussichtliche Fahrtzeit dauert \nein bis eineinhalb Stunden, das heißt es bedarf weder längerer Pausen noch eines \nFahrerwechsels. Weshalb unter diesen Umständen dem Kläger nicht zuzumuten ist, sein \neigenes Fahrzeug zu nutzen, und weshalb in seinem eigenen Fahrzeug eine erhöhte \nInfektionsgefahr besteht, erschließt sich nicht, zumal der Kläger selbst gehalten ist, für den \nEigenschutz zu sorgen (LG Saarbrücken, a.a.O.). \n \nc) \nZudem herrscht vor den Landgerichten Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Dies ändert zwar nichts \ndaran, dass auch im Anwaltsprozess die Partei „Herr des Prozesses“ (BGH, Urt. v. \n17.12.1952, Az.: VI ZR 29/52, BGHZ 8, 235, 237) und ihr grundsätzlich neben dem Anwalt \ndas Wort zu gestatten ist. In der Regel wird aber dem Anspruch der Partei auf rechtliches \nGehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch Genüge getan, dass sie sich von einem \ninformierten, rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung \nvertreten lässt. Ein besonderes nachvollziehbares Interesse an der mündlichen Verhandlung \nteilzunehmen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch insoweit liegt der Sachverhalt \nanders als derjenige, über den das Oberlandesgericht Zweibrücken am 02.07.2020 \n\nentschieden \nhat. \nDie \ndortige \nbeklagte \nRechtsanwältin \nsah \nsich \neiner \nSchadensersatzforderung aus Rechtsanwaltshaftung gegenüber. \n \nd) \nAus den oben genannten Gründen lag auch kein erheblicher Grund für die Verlegung des \nTermins nach § 227 Abs. 1 ZPO darin, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nwegen der Gefahr der Infizierung durch das Corona-Virus nicht zuzumuten gewesen wäre, \nden Termin wahrzunehmen. \n \nDass sein Prozessbevollmächtigter zu einer Risikogruppe gehört, bei der im Falle einer \nAnsteckung ein schwerer Krankheitsverlauf droht, wird nicht behauptet. Auf eine Erhöhung \ndes Gesundheitsrisikos im Gerichtssaal wird ausdrücklich nicht abgestellt. Der Kanzleisitz \nseines Prozessbevollmächtigten - B........... - ist zum Gerichtsort u.a. über die Autobahn A 13 \ngut angeschlossen und üblicherweise innerhalb von zwei bis drei Stunden zu erreichen. \nWeder die Distanz noch der zeitliche Aufwand lassen es daher als geboten erscheinen, \nöffentliche \nVerkehrsmittel \nzu \nnutzen. \nVor \ndiesem \nHintergrund \nwar \nes \ndem \nProzessbevollmächtigten des Klägers durchaus auch mit Blick auf die damals gesteigerten \nInfektionszahlen zuzumuten, sein eigenes Fahrzeug zu nutzen und im Wege des \nEigenschutzes entsprechende Hygienemaßnahmen vorzunehmen. \n \ne) \nUnter Berücksichtigung dieser Umstände, der langen Dauer des Verfahrens - auch wenn \ndiese nur zum Teil dem Kläger zuzurechnen ist - und der mehrfachen Verlegung der Termine \nwar die Entscheidung des Landgerichts, den Termin vom 07.12.2020 mangels erheblichen \nGrundes nicht zu verlegen oder sogar aufzuheben, nicht zu beanstanden. \n \n4. \nNur ergänzend ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund, dass sich die Tätigkeit seines \nbereits seit dem 23.10.2019 mandatierten Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen auf \nFristverlängerungs-, Akteneinsichts- und Terminsverlegungsgesuche beschränkte und der \nKläger weder in der Lage war, einen Klageantrag zu formulieren, noch auf die \nKlageerwiderung zu replizieren, durchaus einiges für die Auffassung des Beklagten spricht, \nes gehe dem Kläger in erster Linie um eine Verschleppung des Prozesses, das heißt um das \nHerauszögern eines befürchteten, die Klage abweisenden Urteils. Letztlich kann dies aus \nden o.g. Gründen dahinstehen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 06.04.2005, \nAz.: VI ZB 25/04, Rpfleger 2005, 481, 482). \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO \nliegen nicht vor. \n \n \n \n \n \nG...... \nF...... \nDr. W......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-17/1-w-943-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-17/1-w-943-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457482","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.730436+00:00"}}