{"status":"available","doknr":"OLD457481","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-04","aktenzeichen":"1 U 995/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der \nFraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO. \n \n2. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein \nSelbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im \nVerhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich. \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 4. November 2020, Az.: 1 U 995/20 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 995/20 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 1431/19 \n \n \nVerkündet am: 04.11.2020 \n \nR...... \nJustizhauptsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... F......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... F......, ... \n \ngegen \n \n1. T...... W......, ... \nvertreten durch die Vertreterin Regulierungsbeauftragte I...... AG, \ndiese vertreten durch die Vorstände H...... B...... und H...... Z...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. P...... K......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \n3. M...... K......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 3: \nRechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ... \n \nwegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n\n3 \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichter am Oberlandesgericht G...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung im Kostenpunkt und unter \nZurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n06.04.2020 - Az.: 4 O 1431/19 - in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: \n \n \nUnter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger \nüber den im landgerichtlichen Urteil ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.068,36 € \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nhinaus seit dem 25.02.2020 zu zahlen. \n \n2. \nDer Kläger hat vorab die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht \nChemnitz an das Landgericht Chemnitz entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen \nhaben von den Kosten der ersten Instanz der Kläger 8/100 und die Beklagten als \nGesamtschuldner 92/100 zu tragen. \n \n \nVon den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 38/100 und die Beklagten als \nGesamtschuldner 62/100 zu tragen. \n \n3. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.486,00 € festgesetzt. \n \nGründe: \n \nA. \n \nDer Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem am 02.05.2019 auf der B......straße in \nHöhe des Hausgrundstückes xx in C...... stattgefundenen Verkehrsunfall geltend. \n \nIn der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall vom \n02.05.2019 im Bereich der B......straße xx in C...... vollumfänglich nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. \n1 und Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG haften. Es ist nur \nnoch streitig, ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus Ansprüche auf weitere \nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mietwagenkosten sowie für die Zeit vom \n03.05.2019 bis 06.05.2019 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von \n316,00 € zustehen. \n \nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO \nabgesehen. \n\n4 \n \nB. \n \nI. \n \nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 517 ZPO rechtzeitig eingelegt \nworden, da es sich bei dem 16.05.2020, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der \nBerufungsfrist, um einen Samstag gehandelt hat, so dass gemäß § 222 ZPO i.V.m. § 187 \nAbs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Berufungsrist am darauffolgenden Montag, dem Tag des \nEingangs der Berufungsschrift, abgelaufen ist. \n \nII. \n \nDie Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls \nteilweise \nErfolg, \nhinsichtlich \nder \nGeltendmachung \nweiterer \nvorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten hat sie keinen Erfolg. \n \n1. \nDem Kläger steht ein Anspruch auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von \n752,36 € zu. \n \n1.1 \nDie Entscheidung über die Höhe der Mietwagenkosten ist bereits in verfahrensfehlerhafter \nWeise ergangen. \n \nZwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Kläger mit Schriftsatz \nvom 25.05.2020 die Klage um Mietwagenkosten i.H.v. 1.800,00 € und um eine \nEntschädigung für Nutzungsausfalls über 316,00 € erweiterte, den Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO gewährte. Es hätte aber die \nmündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen, soweit es seiner \nSchätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten die \nerstmals im nachgelassenen Schriftsatz von den Beklagten vorgelegten Angebote über \nvergleichbare Mietwagen zugrunde legte. \n \n1.2 \nDer Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von weiteren \nMietwagenkosten aktivlegitimiert. \n \nDer \nAktivlegitimation \ndes \nKlägers \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \ndas \nFahrzeug \nsicherungsübereignet ist und die Beklagten in Abrede stellen, dass die Vollmacht vom \n25.02.2020, mit der die S...... Bank AG den Kläger bevollmächtigte, alle Ansprüche aus dem \nSchadensereignis vom 02.05.2019 gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und \nauf eigene Rechnung geltend zu machen, von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern der \nBank unterschrieben wurde. Denn bei dem Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten \nhandelt es sich um einen eigenen Anspruch des Klägers und nicht um einen solchen der \nBank, den der Kläger lediglich im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend \nmachen könnte. Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird \nder berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges \nRecht geschützt. Zudem kann „Verletzter“ i.S. des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber des \naus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzanspruchs auch der berechtigte \n\n5 \nunmittelbarer Besitzer eines Fahrzeuges sein (BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az.: VI ZR 481/17, \nzfs 2019, 384, 385 f. Tz. 13 f.). Diesem gegenüber hat der Schädiger denjenigen Schaden zu \nersetzen, welcher durch den Eingriff in dessen Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt \nder Nutzungsschaden. \n \n1.3 \nGemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der \nbestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei \nkommt es, da der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die \nRechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, auf die Herstellung der gleichen \nwirtschaftlichen Lage des Geschädigten an (BGH, Urt. v. 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82, \nVersR 1985, 283, 284). \n \na) \nDie nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadenereignis \nbestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, \nunabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten \ndadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Urt. v. \n06.12.2018, Az.: VII ZR 285/17, VersR 2019, 368, 369 Tz. 12), wobei der Schädiger die \nhierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n \nb) \nDie Erstattung weiterer Mietwagenkosten scheidet nicht deswegen aus, weil es sich um ein \ngewerbliches Fahrzeug gehandelt und der Kläger nicht schlüssig zum Verhältnis zwischen \nder Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten und dem drohenden Gewinnausfall \nvorgetragen hätte. \n \nZwar verhält sich die Berufungsbegründung nicht zu dem Vorhalt, das Fahrzeug sei \ngewerblich genutzt worden. Die Beklagten stützen aber ihre Behauptung nur auf den \nDarlehensvertrag vom 01.06.2016. Aus diesem kann aber auf eine gewerbliche Nutzung des \nFahrzeuges nicht geschlossen werden. Dort ist unter Ziffer I. 5. unter Rubrik „Berufsgruppe“ \n„Selbstständiger“ und unter der Rubrik „Arbeitgeber“ „Montagedienstleistungen“ angegeben. \nDaraus \nkann \nnur \nentnommen \nwerden, \ndass \nder \nKläger \nals \nselbstständiger \nMontagedienstleister tätig ist, nicht jedoch, dass das Fahrzeug - zumindest ausschließlich - \nzu Gewerbezwecken benutzt wird. Dagegen spricht, dass es sich ausweislich der Lichtbilder \nin der polizeilichen Ermittlungsakte und dem Sachverständigengutachten um einen normalen \nSUV handelt, der augenscheinlich nicht zu Gewerbezwecken ausgebaut ist und zudem \nkeinerlei Aufkleber aufweist, der auf den Geschäftsbetrieb des Klägers hinweist. Ferner \nwurde das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auch von der Lebenspartnerin des Klägers genutzt. \n \nZudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung, auf die \nsich die Beklagten beziehen, vom Bundesgerichtshof in Bezug auf Taxi-Unternehmen \nentwickelt wurde. Taxi-Unternehmen haben in der Regel keine festen Fahrten. Wegen der \nfehlenden vertraglichen Gebundenheit mit potentiellen Kunden ist daher die wirtschaftliche \nÜberlegung naheliegend, ob man ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis anmietet, der erheblich \nüber den zu erwartenden Einnahmen liegen wird. Anderes muss gelten, wenn - wie hier - das \nFahrzeug nicht selbst zur Erzielung der Einnahmen genutzt wird, sondern um dem Kläger zu \nermöglichen, zu den einzelnen Montageorten zu fahren. Insofern kann der Kläger nicht ohne \nweiteres seine Einsätze einfach ausfallen lassen, da er sich anderenfalls vertragswidrig \nverhält und ihm Schadensersatzansprüche seiner Auftraggeber drohen. Das wirtschaftliche \n\n6 \nInteresse des Geschädigten, seinen Vertragspflichten nachzukommen, selbst wenn die \nKosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges höher liegen als die zu erwartenden \nEinnahmen, ist ausschlaggebend. Soweit sich die Mietwagenkosten daher am Marktpreis \nausrichten, ist deren Ersatz nicht als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen \n(BGH, Urt. v. 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93, NZV 1994, 21, 22f.). Einer Darlegung der \nBetriebsergebnisse bedurfte es daher vorliegend nicht. \n \nc) \nZwar kann - wie bereits dargelegt - derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden \nEreignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines \ngleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Der Geschädigte hat aber \nauch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. \nDanach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten \nWeg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, \ndass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich \ndenkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs \nseines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, \nzfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH, \nUrt. v. 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; \nBGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016, Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, \ndass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - \nerhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines \ngewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv \nerforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, \n379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, VerkMitt 2016, Nr. 33). \n \naa) \nInwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders \nfreigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu \nschätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in \nBetracht kommt (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, zfs 2010, 561, 562 Tz. 8; BGH, \nDAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 f. Tz. 15 f.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, \nAz.: 1 U 165/11, zfs 2014, 619, jeweils m.w.N.). \n \nBei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die \nErmittlung des „Normaltarifs“ im Einzelnen nicht vorgegeben. Nach der höchstrichterlichen \nund obergerichtlichen Rechtsprechung darf die Schadenshöhe allerdings nicht auf der \nGrundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner \ndürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen \nwerden (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 17; BGH, Urt. v. \n17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, Urt. v. 18.12.2012, \nAz.: VI ZR 316/11, VerkMitt 2013, Nr. 20; OLG Zweibrücken, a.a.O., jeweils m.w.N.). \nDarüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte \naus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, \nwenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner \nindividuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \nrelevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, \nAz.: VI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, \n16, 17; OLG Zweibrücken, a.a.O.). \n\n7 \n \nbb) \nInsoweit verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur \nSchadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der \ngegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit \nRücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der \nErsatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den \nKunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren \nPreis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die \nBesonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung \nnach § 249 BGB erforderlich sind. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen \n\"Unfallersatztarif\" und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, \nder weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt, \nist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der \nUnfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH, Urt. v. \n25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, SP 2006, 62; BGH, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 09.10. \n2007, Az.: VI ZR 27/07, zfs 2008, 22, 23 Tz. 5; BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, zfs 2010, \n561, 562 Tz. 8). \n \nErgibt diese vorrangige Prüfung, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die \nUnfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, das \nheißt, steht die Erforderlichkeit des „Unfallersatztarifs“ nicht fest, kann der Geschädigte im \nHinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden \nBetrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres \nzugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, \ndass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten \nsowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf \ndem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein \nwesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, SP 2006, 62 f.; BGH, zfs 2008, 22, 24 \nTz. 9; BGH, zfs 2008, 622, 624 f.; BGH, SP 2009, 16, 17). Dabei kommt es insbesondere für \ndie Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein \nvernünftiger \nund \nwirtschaftlich \ndenkender \nGeschädigter \nunter \ndem \nAspekt \ndes \nWirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten \ngewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm \nangebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe \nergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich \nnach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. \nIn diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein \nErsatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter \nangebotene Tarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es \ndagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt \nüberhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte \n„Unfallersatztarife“ zu akzeptieren (BGB, SP 2006, 62 f.; BGH, SP 2009, 16, 17, BGH, Urt. v. \n20.03.2007, Az.: VI ZR 254/05, zfs 2007, 497, 498 f. Tz. 12). \n \ncc) \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des \nErmessens \nnach \n§ \n287 \nZPO \nden \n„Normaltarif“ \nauf \nder \nGrundlage \ndes \n„Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Auch eine \nSchätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. \n\n8 \nFraunhofer-Liste, ist zulässig (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, \n443 Tz. 18; BGH, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, VerkMitt 2013, Nr. 20). Ebenso ist nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider \nMarkterhebungen grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zfs \n2010, 565, 566 Tz. 4). Letzterer Auffassung ist der Senat mit Urteil vom 30.12.2005 - Az.: 1 \nU 304/15 - mit überzeugenden Gründen gefolgt. Es gibt keinen Anlass, von dieser \nRechtsauffassung abzuweichen. \n \ndd) \nEine Abweichung von der Auffassung des Senats ist auch nicht deswegen geboten, weil die \nKlägerin drei Angebote für Fahrzeuge der Mietwagengruppe 10 vorlegte, nach denen \nFahrzeuge für 11 Tage einschließlich Mehrwertsteuer für 454,19 € bzw. 666,67 € bzw. \n688,99 € angemietet werden konnten. Die Angebote sind bereits deswegen ungeeignet, weil \nsie aus dem Zeitraum März/April 2020 stammen, während der Unfall am 02.05.2019 \nstattfand. \n \nDer Senat teilt nicht die Auffassung, dass die vorgelegten Angebote nicht aus dem \nAnmietzeitraum stammen müssen, um die Schätzgrundlage zu erschüttern. Die Beklagten \nkönnen sich insoweit nicht ohne weiteres auf die von ihnen zitierten Entscheidungen \nberufen. \n \nZwar hat das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 05.05.2009 (Az.: 14 U 175/08, \nDAR 2009, 463, 464) festgehalten, es verhelfe der Klägerin auch nicht zum Erfolg, soweit sie \ndarauf verweise, die Daten des „Fraunhofer Marktspiegels“ seien im Jahre 2008 erhoben \nworden, während die Klägerin sich Ende 2006 wegen der Anmietung des Fahrzeuges zu \nentscheiden gehabt habe. Dieser Umstand dürfte sich eher zu Ungunsten der Klägerin \nauswirken, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen sei. Gegenstand dieses \nVerfahrens waren aber nicht einzelne konkrete Mietwagenangebote, sondern der \n„Fraunhofer Marktspiegel“, der eine Vielzahl von Angeboten zusammenfasst. Auch \nGegenstand \nder \nEntscheidung \ndes \nOberlandesgerichts Hamm \nvom \n20.07.2011 \n(Az.: 13 U 108/08, r+s 2011, 536, 538) war der „Fraunhofer Marktspiegel“. Allerdings hat das \nOberlandesgericht Koblenz in zwei Entscheidungen vom 02.02.2015 (Az.: 12 U 1429/13, SP \n2015, 193) und vom 13.04.2015 (Az.: 12 U 390/14, BeckRs 2015, 12441) festgestellt, es sei \nunerheblich, dass die Alternativangebote der dortigen Beklagten nicht auf den jeweiligen \nSchadenstag oder den jeweiligen Tag der Anmietung bezogen seien. Eine nachvollziehbare \nBegründung für seine Auffassung gibt das Oberlandesgericht jedoch nicht. Der Hinweis, es \ndürfte für die jeweiligen Beklagten unmöglich sein, zum Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere \nauf ein in die Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und \nvorzulegen, vermag nicht zu überzeugen. \n \nLetztlich kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach dem \nFraunhofer Marktpreisspiegel für das Jahr 2019 für das PLZ-Gebiet 09 und die \nMietwagenklasse 10 das niedrigste Angebot für 10 Tage Anmietung 786,90 € (einschließlich \nMehrwertsteuer) betrug. Damit lag dieses von dem Fraunhofer Institut ermittelte niedrigste \nAngebot erheblich über denjenigen, die nunmehr die Beklagten vorlegen. Dies spricht \neindeutig dafür, dass es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Angeboten um \n„Sonderangebote“ für den Zeitraum März und April 2020 handelte, deren Höhe vermutlich \nder Corona-Pandemie geschuldet war. \n \nee) \n\n9 \nDanach ergibt sich folgende Berechnung: \n \nSchwacke-Tabelle \nWochentarif: \n1.321,73 € \n3-Tages-Pauschale: \n672,07 € \nMietkosten insgesamt: \n1.993,80 € \n \nFraunhofer-Tabelle \n7 Tage \n703,87 € \n3 Tage \n374,30 € \nMietwagenkosten insgesamt: \n1.078,17 € \n \nDas Mittel aus Fraunhofer-Tabelle und Schwacke-Tabelle beträgt damit (1.993,80 € + \n1.078,17 € = 3.071,97 € : 2) 1.535,95 €. \n \nDes Weiteren muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %, das \nheißt 153,59 € anrechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten \nin Höhe von 1.382,36 € besteht. \n \nff) \nBesondere Umstände, die es aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung \noder mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigten, die Erstattung höherer \nMietwagenkosten zuzusprechen, werden nicht vorgetragen und sind auch mit Blick darauf, \ndass das Fahrzeug erst ca. 1 1/2 Monate nach dem Unfall angemietet wurde, auch nicht \nersichtlich. \n \ngg) \nIm Gegensatz zur Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger indes keinen weiteren \nAbschlag deswegen anrechnen lassen, weil er das Fahrzeug nicht bei einem \ngewerbsmäßigen Autovermieter anmietete und es sich bei dem Fahrzeug um kein \nSelbstfahrervermietfahrzeug handelte. \n \nZwar wird für den Fall, dass das Fahrzeug nicht bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter \nangemietet wird und es sich bei dem Fahrzeug um kein Selbstfahrvermietfahrzeug handelt, \nin der Literatur und der erstinstanzlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass \nentweder nur ein prozentualer Anteil der Kosten eines gewerblichen Mietvertrages bzw. die \nKosten für ein Werkstattersatzfahrwagen zuzusprechen sind (AG Berlin-Mitte, Urt. v. \n18.12.2017, Az.: 123 C 3096/17, juris, Rn. 7; AG Grimma, Urt. v. 16.11.2018, Az.: 2 C \n567/17, juris, Rn. 12 f.; AG Würzburg, Urt. v. 04.04.2019, Az.: 17 C 2881/18, juris, Rn. 31; \nJahnke in BHHJ, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 221b; Ziegenhardt, NJW-Spezial \n2020, 201). Gestützt wird diese Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nvom 19.11.1974 (Az.: VI ZR 197/73, NJW 1975, 255) und eine Entscheidung des \nOberlandesgerichts Hamm vom 24.02.1993 (Az.: 13 U 182/92, SP 1993, 115). Begründet \nwird diese Auffassung damit, dass ein Selbstfahrervermietfahrzeug umfangreichere und \nkostenintensivere Zulassungsauflagen zu erfüllen habe als ein gewöhnliches Kraftfahrzeug, \nz.B. geeichter Tachometer, jährliche TÜV-Prüfung, spezieller Versicherungsbedarf. Ferner \nseien Mietfahrzeuge mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet, wie z.B. allgemeine \nGeschäftskosten, erhöhte Abschreibung, erhöhte Versicherungsprämie. Diese Faktoren \nentfielen bei nichtkonzessionierten Ersatzfahrzeugen. Auch wirke des sich bei einem \nSelbstfahrervermietfahrzeug die Tatsache der Benutzung durch viele unterschiedliche Fahrer \n\n10 \nnegativ auf den (Wieder-)Verkaufspreis aus (Ziegenhardt, a.a.O.). \n \nDiese Auffassung überzeugt nicht. Sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als \nauch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm betrafen nicht vergleichbare Fälle, nämlich die \nAnmietung von Fahrzeugen bei privaten Dritten. In dem Fall, über den der \nBundesgerichtshof zu entscheiden hatte, mietete der Geschädigte das Fahrzeug bei seiner \nEhefrau an, im Falle des Oberlandesgerichts beim Inhaber einer Tischlerei. Hat der \nGeschädigte die unschwere Möglichkeit, preiswert ein Fahrzeug bei einem privaten Dritten \nanzumieten, sind nur Herstellungskosten in dieser Höhe i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB \n„erforderlich“. In solchen Fällen kann der Geschädigte daher regelmäßig Erstattung nur nach \nden von ihm tatsächlich aufgewandten Kosten, nicht nach den gewöhnlich höheren Sätzen \nder Mietwagenunternehmen verlangen. Fordert der „private“ Vermieter die Sätze \ngewerblicher Mietwagenunternehmen, liegt es nahe, dass nur deshalb eine so hohe Miete \nvereinbart wird, weil der Schädiger für sie aufzukommen hat (BGH, NJW 1975, 255, 256). \nDiese Situation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen der Geschädigte das \nErsatzfahrzeug zwar nicht bei einem gewerblichen Autovermieter, aber bei einer Werkstatt \noder \neinem \nAutohändler \nbzw. \n- \nwie \nhier \n- \nbei \neinem \nAutohandel- \nund \nKfz-Vermittlungs-Service anmietet. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, \nvermieten solche Kfz-Vermieter zu vergleichbaren, wenn nicht sogar höheren Preisen als \ngewerbliche Autovermieter. Ob der Autohändler bzw. der Kfz-Reparaturbetrieb das Fahrzeug \nals Selbstfahrvermietfahrzeug führt oder nicht, ist Zufall und für den Geschädigten zudem \nnicht \nerkennbar. \nDie \nBegründung, \nSelbstfahrervermieterfahrzeuge \nunterlägen \numfangreicheren und kostenintensiveren Zulassungsauflagen und seien mit höheren \npreisbildenden Faktoren belastet, überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht. Sie übersieht, dass \ngroßen überörtlichen gewerblichen Autovermietern sowohl beim Erwerb des Fahrzeuges als \nauch bei den Abschluss von Versicherungen als auch beim Verkauf des Fahrzeuges \nerheblich günstigere Konditionen eingeräumt werden, als kleineren Vermietern. Zudem wird \nhier wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten des Geschädigen sanktioniert. Der Umstand, \ndass sich der Vermieter gegebenenfalls wettbewerbswidrig verhält, steht in keinem \nZusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. \n \nhh) \nDem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, keinen „preisgünstigeren“ Werkstattwagen \nangemietet zu haben. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht in Abrede gestellt - \nvorgetragen, die Werkstatt, bei der er hat reparieren lassen, habe ihm kein Ersatzfahrzeug \nzur Verfügung stellen können, so dass er sich an den nunmehrigen Vermieter gewandt habe, \nweil dieser ihm auch den Kauf des Fahrzeuges vermittelt gehabt habe. \n \nd) \nDie Reparaturdauer ist durch den Reparaturlaufplan vom 31.01.2020 nachgewiesen. \nDahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beweismaßstab des § 286 ZPO oder \ndes § 287 ZPO Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Reparaturlaufplan um eine \nPrivaturkunde i.S. des § 416 ZPO, die vollen Beweis nur dafür anbietet, dass die in ihr \nenthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Dies hindert den Senat jedoch \nnicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die Urkunde inhaltlich zu bewerten. \nAnhaltspunkte dafür, dass die dort gemachten Angaben falsch sind, sind nicht ersichtlich. \nZudem wird deren Richtigkeit auch noch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger \nwährend dieses Zeitraums ein Ersatzfahrzeug anmietete. \n \n2. \n\n11 \nDem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 316,00 € \nfür den Zeitraum vom 03.05.2019 bis einschließlich 06.05.2019 zu. \n \n2.1 \nDer Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines \nFahrzeuges oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges keinen Ersatzwagen \nanmietet, \nkann \ngrundsätzlich \nfür \ndie \nDauer \ndes \nNutzungsausfalls \neine \nNutzungsentschädigung verlangen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschädigte \ntatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten muss und der Ausfall \nder Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist (BGH, Urt. v. 18.06.1985, Az.: VI ZR 126/84, \njuris Rn. 12; LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az: 4 S 266/12, SP 2013, 254; \nPalandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Für den Ausfallzeitraum \nkönnen Nutzungsausfall und Mietwagenersatz nacheinander in Anspruch genommen werde \n(Jahnke, a.a.O., § 249 BGB Rn. 208a). \n \n2.2 \nNach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur \nbegründet zwar der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein \nFahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu \nentkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urt. v. \n08.03.2004, Az: 16 U 111/03, VerkMitt 2004, 86; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.12.2012, \nAz: 4 U 164/12, SP 2013, 254; AG Essen, Urt. v. 26.08.2015, Az: 20 C 70/15, juris Rn. 15; \nWenker, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 3). \n \nDer Kläger hat das Fahrzeug aber nicht erst nach mehreren Monaten reparieren lassen, \nsondern nach etwas über einen Monat. Als Grund hat er - von der Beklagten nicht in Abrede \ngestellt - vorgetragen, er habe nicht genügend Geld zur Reparatur zur Verfügung gehabt und \nhabe sich deswegen die notwendigen Mittel erst beschaffen müssen. Dies habe eine \ngewisse Zeit gedauert. \n \n2.3 \nBei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Mietwagenklasse 10 und damit um \neines der Klasse „K“ bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung. Da das Fahrzeug zum \nUnfalltag mehr als fünf Jahre alt war, beträgt die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag \n79,00 €, wie sie vom Kläger zugrunde gelegt wird. \n \n3. \nDie Berufung hat keinen Erfolg, soweit mit ihr die Zahlung weiterer außergerichtlicher \nRechtsanwaltskosten i.H.v. 236,99 € nebst Zinsen begehrt wird. \n \n3.1 \nDer \ndem \nGeschädigten \nzustehende \nSchadensersatzanspruch \numfasst \nallerdings \ngrundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen \nRechtsverfolgungskosten, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat jedoch nicht \nschlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu \nersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner \nRechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, NJW \n2018, 935 Tz. 6 m.w.N.). Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf \nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hierbei nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur \nZahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH, Urt. v 22.01.2019, \n\n12 \nAz.: VI ZR 402/17, NJW 1019, 1522, 1523 Tz.10). \n \nBei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten \nzustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten \numfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen \nRechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. \nVoraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist \ngrundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung \ngestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis \naus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation \nzur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2019, 1522, \n1523 f. Tz. 11 m.w.N.). \n \n3.2 \nIm Innenverhältnis war der Kläger nur zur Zahlung einer 1,3-Geschäftgebühr gemäß Anlage \n1 nach § 13 RVG VV Nr. 2300 aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 € \nverpflichtet. \n \na) \nDer Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach § 13 RVG VV Nr. 2300 erhöht sich nicht \ndeswegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Klageerweiterungen \nwährend des rechtshängigen Verfahrens an die I...... AG mit Schreiben vom 28.08.2019 die \nReparaturrechnung übersandte und diese mit weiterem Schreiben vom 17.02.2020 \naufforderte, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall i.H.v. 2.116,00 € auszugleichen. \n \nb) \nOb eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach \nNr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört (AnwK-RVG/Fölsch/Mock/N. \nSchneider/Theil/Volpert, 8. Aufl., § 19 Rn. 12; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 19 Rn. 14) \nund daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist (OLG Hamm, \nBeschl. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242; OLG Düsseldorf, Urt. v \n30.06.2011, Az.: I-12 U 156/10 zitiert nach Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 19 \nRn. 11), ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, \nUrt. v. 15.08.2019, Az.: III ZR 205/17, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43). Erteilt der Mandant den \nunbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 \nSatz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche \nVerfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig \nwird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum \nmehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des \nAnwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung \nerteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos \nbleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen \nMandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen \n(BGH, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43 m.w.N.). \n \nc) \nGemessen an diesen Grundsätzen waren die Schreiben vom 28.08.2019 und vom \n17.02.2020 Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Vorbereitung der weiteren \nKlageerweiterung. Die Klage war zum damaligen Zeitpunkt bereits erhoben. \n\n13 \n \nDer Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die vorgerichtliche Geltendmachung der \nAnsprüche auf weitere Reparaturkosten, Mietwagenkosten und auf Nutzungsausfall gemäß \nder vorgelegten Schreiben Gegenstand eines besonderen, auf die außergerichtliche \nTätigkeit beschränkten und eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG auslösenden Auftrags war. \nDafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von vorneherein auch hinsichtlich der \nGeltendmachung dieser Ansprüche einen Klageauftrag erhalten hatte, spricht, dass sie \nGegenstand des (ursprünglichen) Feststellungsantrags waren. \n \nII. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 \nZPO; die Entscheidung über die Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquote war \ndabei das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Geltendmachung der weiteren \nvorprozessualen Anwaltskosten zu berücksichtigen. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht \nvor. \n \nIII. \n \nDer Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1, \n§ 48 Abs. 1 GKG entsprechend dem Berufungsantrag festzusetzen. \n \n \n \n \n \nR...... \nG...... \nDr. W......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-04/1-u-995-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AuslPflVG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-04/1-u-995-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457481","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.699369+00:00"}}