{"status":"available","doknr":"OLD457480","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"1 U 907/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Wird durch Urteil die Erledigung des Rechtsstreit festgestellt, bemisst sich die Beschwer \ngrundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung \nentstandenen Kosten. \n \n2. Höchstgrenze ist jedoch der Wert der Beschwer, der bei einer Verurteilung des Beklagten \nin der Hauptsache vorgelegen hätte. \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 8. September 2020, Az.: 1 U 907/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 907/20 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 1354/18 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. A...... D......, ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \n2. R...... D......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte B......, B......, H......, ... \n \ngegen \n \nRechtsanwälte S...... und G......, ... \nInhaber K...... S...... \n- Beklagter und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte E...... & A......, ... \n \nwegen Herausgabe der Handakte \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichter am Oberlandesgericht G...... und \nRichterin am Oberlandesgericht T...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 08.09.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Beklagten vom 04.05.2020 gegen das Urteil des Landgerichts \nChemnitz vom 13.03.2020 - Az.: 2 O 1354/18 - wird auf seine Kosten verworfen. \n \n2. \nDer Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 600,00 € festgesetzt. \n\n \n \nGründe: \n \nA. \n \nGegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich die Verpflichtung des beklagten \nRechtsanwalts, seine Handakte an die Kläger herauszugeben. \n \nDie Kläger, ein Ehepaar, das bei einem Verkehrsunfall mit einem Motorrad am 19.04.2015 \nschwer verletzt worden ist, beauftragte den Beklagten mit der Schadensregulierung \ngegenüber dem XXX Versicherungsverband. Nachdem die Schadensregulierung ins Stocken \ngeriet, kündigten die Kläger das Mandatsverhältnis zum Beklagten am 01.06.2017, um einen \nortsnäheren Rechtsanwalt mit der weiteren Mandatsbearbeitung zu beauftragen. \n \nMit Schreiben vom 06.07.2017 bat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger den \nBeklagten um die Übersendung aller Unterlagen. Mit Schreiben vom 14.07.2017 verwies der \nBeklagte auf ausstehende Gebührenrechnungen und berief sich auf ein dementsprechendes \nZurückbehaltungsrecht. \n \nDie Kläger, die der Auffassung sind, es bestünden noch offene Ansprüche gegen den \nSchädiger in Bezug auf den Kläger i.H.v. 150.000,00 € und für die Beklagte von mindestens \n70.000,00 € haben Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu verurteilen, seine \nHandakte herauszugeben. \n \nDem Anspruch ist der Beklagte entgegengetreten. Ihm stünde wegen der noch offenen \nForderung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Darüber hinaus seien die Kläger im Besitz aller \nwesentlichen Unterlagen. \n \nDie durch den Beklagten beim Gericht in Kopie eingereichte Handakte hat das Landgericht \nan die Kläger übermittelt. Daraufhin haben diese den Rechtsstreit für erledigt erklärt. \nNachdem der Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, haben die Kläger im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 beantragt, festzustellen, dass der \nRechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage \nabzuweisen. \n \nMit Urteil vom 13.03.2020 - auf dessen Begründung Bezug genommen wird - hat das \nLandgericht Chemnitz ausgesprochen, dass festgestellt wird, der Rechtsstreit ist erledigt, \nund dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n \nAuf die Streitwertbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2020 \n- Az.: 1 W 391/20 - den Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit erster Instanz bis zum \n05.02.2020 auf 45.000,00 € und ab dem 06.02.2020 auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt. \n \nGegen das ihm am 04.03.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte mit \nSchriftsatz vom 04.05.2020, welcher am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen \nist, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm bis zum 03.07.2020 verlängerten \nBerufungsbegründungsfrist begründet. \n \nDer Beklagte hat in der Berufungsinstanz vorgetragen: \n\n \nEs bestünden weiterhin offene Gebührenansprüche gegen die Beklagte, bis zu deren \nAusgleich ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der Handakte zustünde. Darüber hinaus seien \ndie Kläger bereits im Besitz der wesentlichen Unterlagen gewesen, so dass eine weitere \nSchadensregulierung durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ohne \nweiteres möglich gewesen wäre. Zudem liege kein erledigendes Ereignis vor. Die \nÜbersendung der Handakte in Kopie zu Beweiszwecken stelle keine Leistung an die Kläger \nzur Erfüllung ihres vermeintlichen Klageanspruchs dar. \n \nDer Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, \n \nunter Aufhebung des am 13.03.2020 verkündeten und am 03.04.2020 zugestellten \nUrteils des Landgerichtes Chemnitz, Az.: 2 O 1354/18, die Klage abzuweisen. \n \nDie Kläger beantragen in der Berufungsinstanz, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. \n \nMit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.08.2020 hat der Senat die Parteien darauf \nhingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob der Beschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 \nZPO erreicht werde und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die \nStellungnahmen der Parteien sind fristgerecht eingegangen. \n \nB. \n \nI. \n \nZwar ist die Berufung fristgerecht eingelegt worden, da es sich bei dem 03.05.2020, dem \nkalendermäßigen Tag des Ablaufs der Berufungsfrist um einen Sonntag handelte, so dass \ngemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 ZPO die Berufungsfrist am \ndarauffolgenden Montag, dem 04.05.2015, dem Tag des Eingangs der Berufungsschrift, \nabgelaufen ist. \n \nDie Berufung ist jedoch nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € \nnicht übersteigt, vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n \n1. \nZwar bemisst sich der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen \nErledigungserklärung in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der \nErledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide \nParteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 12.07.2016, Az.: VIII ZB 55/15, WuM \n2016, 632 f. Tz. 3 m.w.N.). Infolgedessen schrumpft der Streitwert regelmäßig im Zeitpunkt \nder Erledigungserklärung des Klägers auf die Summe der bis zu dahin entstandenen Kosten. \nStreitwertmäßig ist es von da ab so anzusehen, als wären die Kosten die Hauptsache (BGH, \nUrteil vom 11.07.1990, Az.: XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474). \n \nDas kann aber nicht dazu führen, dass die Beschwer höher bewertet wird als der Wert der \nvorher verfolgten Hauptsache. Die Rechtsprechung beruht nämlich auf der Erwägung, dass \n\nder Streitwert in Fällen einseitiger Erledigungserklärung zu hoch bemessen würde, wenn er \nsich weiterhin nach dem nun nicht mehr verfolgten Hauptsacheinteresse bestimmte, und \ngeht davon aus, dass der Wert des stattdessen für maßgeblich erachteten Kosteninteresses \nhinter dem des Hauptsacheinteresses zurückbleibt. Dieses Interesse bleibt daher die \nObergrenze für den in Frage kommenden Streitwert und begrenzt damit auch das \nmaßgebende Kosteninteresse, wenn die angefallenen Kosten im Einzelfall den Wert der \nHauptsache übersteigen (BGH, NJW-RR 1990, 1474; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. \nAufl., § 511 Rd. 72). \n \n2. \nNach der Rechtsprechung bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur \nAuskunftserteilung, Rechnungslegung oder - wie hier - Herausgabe von Rechtsanwaltsakten \nnicht nach dem wirtschaftlichen Interesse, dass die klagende Partei an der Erlangung der \nbegehrten Information hat, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die \nUnterlagen nicht herausgeben zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden \nFall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den \nAufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Herausgabe der Unterlagen und die \nErteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, NJW-RR 1990, 1474; OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 30.03.2020, Az.: 1 W 11/22, juris, Rd. 4, jeweils m.w.N.). \n \nDafür, dass dem Beklagten im Falle einer Verurteilung zur Herausgabe der Handakten \nAufwendungen von mehr als 600,00 € entstanden wären, ist nichts ersichtlich. Hierfür ist \nauch nichts dargetan. \n \nII. \n \nDie Entscheidung über die Kostentragungslast folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nIII. \n \nDer Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war entsprechend dem Berufungsantrag \ngemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG auf bis 600,00 € festzusetzen. \n \n \n \n \n \nR...... \nG...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-08/1-u-907-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-08/1-u-907-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457480","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.676783+00:00"}}