{"status":"available","doknr":"OLD457479","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-08","aktenzeichen":"1 U 830/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 830/22 \nLandgericht Dresden, 5 O 2550/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. UG, \n… \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nFreistaat Sachsen, \n… \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \n… \n \nwegen Schadensersatzes und Herausgabe nach der Beschlagnahme, Pfändung und \nEinziehung von Bargeld \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht G. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W. \n \nohne mündliche Verhandlung am 08.07.2022 \n \n \n \n \n \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n05.04.2022 - Az.: 5 O 2550/20 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\n \nSeite 2 \n \n \n2. \nDer Antrag der Klägerin vom 16.06.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwird zurückgewiesen. \n \n3. \nDer Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.400,00 € festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \nI. \nDas Landgericht hat der Klage auf Schadensersatz und Herausgabe nach der \nBeschlagnahme, Pfändung und Einziehung von Bargeld nicht stattgegeben. Das am \n05.04.2022 verkündete Urteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n08.04.2022 zugestellt worden. \n \nMit \nSchriftsatz \nihres \nnunmehrigen \nProzessbevollmächtigten \n(im \nFolgenden: \nProzessbevollmächtigter) vom 03.05.2022 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil \neingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.05.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin Akteneinsicht beantragt mit dem Hinweis, dass er das Verfahren von einem \nKollegen übernommen habe und zur Erstellung der Berufungsbegründung erforderlich wäre, \ndass er in die Prozessakten Einsicht erhalte. Darüber hinaus hat er mit Hinweis, dass \nausweislich des Urteils auch ein Ermittlungsverfahren eine Rolle spiele, beantragt, die \nErmittlungsakten beizuziehen und ihm ebenfalls Akteneinsicht in diese zu gewähren. Der \nSchriftsatz endet wie folgt: \n \n„Der Unterzeichner kündigt aus diesem Grunde bereits jetzt an, dass die Frist zur \nBegründung der Berufung verlängert werden muss.“ \n \n \nDie Verfahrensakte ist, da das Landgericht über den Kostenfestsetzungsantrag des \nBeklagten \nzu \nentscheiden \nhatte, \nam \n10.06.2022, \ndas \nheißt \nnach \nAblauf \nder \nBerufungsbegründungsfrist beim Senat eingegangen. \n \nMit Schriftsatz vom 12.06.2022 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr bisher \nAkteneinsicht nicht gewährt worden sei. Sie gehe davon aus, dass die reguläre Möglichkeit \nder Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.07.2022 durch den Senat \ngewährt worden sei. Es werde nunmehr, weil eine Akteneinsicht in die erstinstanzlichen \nProzessakten \nbisher \nnicht \ngewährt \nworden \nsei, \ndie \nVerlängerung \nder \nBerufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.2022 beantragt. \n \nMit \nVerfügung \ndes \n(stellvertretenden) \nVorsitzenden \n- \nVorsitzender \nRichter \nam \nOberlandesgericht R. befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Urlaub - ist die Klägerin darauf \nhingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da ein \n\n \nSeite 3 \n \nausdrücklicher Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erstmals nach deren \nAblauf gestellt worden sei, könne eine Fristverlängerung nicht mehr erfolgen. Der Klägerin ist \nGelegenheit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. \n \nZugleich \nist \nangeordnet \nworden, \ndie \nerstinstanzliche \nVerfahrensakte \nan \nden \nProzessbevollmächtigten des Klägers zu übersenden. \n \nMit Schriftsatz vom 16.06.2022 hat die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gestellt. \n \nDer Antrag ist damit begründet worden, dass wegen der geringen Entfernung zwischen dem \nLandgericht Dresden und dem Oberlandesgericht Dresden ihr Prozessbevollmächtigter \ndarauf habe vertrauen dürfen, dass ihm bis zum 20.05.2022 Akteneinsicht gewährt würde. \nBereits im Schriftsatz vom 10.05.2022 habe ihr Prozessbevollmächtigter angekündigt, dass \ndie Frist zur Berufungsbegründung aus den in dem Schreiben genannten Gründen verlängert \nwerden müsse. Mit der Verwendung des Wortes „muss“ sei klargestellt worden, dass ohne \ndie Akteneinsicht eine Berufungsbegründung nicht angefertigt werden könne. Das Wort \n„muss“ bedeute in diesem Falle unbedingt, notwendig bzw. ohne jeglichen Widerspruch. Die \nFormulierung sei so zu verstehen, dass der Senat, wenn die Akten nicht zu einem Zeitpunkt \nzur Verfügung gestellt werden, die noch ausreichende Zeit zur Wahrung der \nBerufungsbegründungsfrist \ngewährleiste, \nüber \ndie \nVerlängerung \nder \nBerufungsbegründungsfrist entscheiden und hierüber rechtzeitig die Klägerin informieren \nwerde. Die Ankündigung könne sich nur darauf bezogen haben, dass bei nicht rechtzeitiger \nZurverfügungstellung \nder \nAkten \nzur \nEinsichtnahme \nmit \neiner \nVerlängerung \nder \nBerufungsbegründungsfrist zu rechnen sei. Dies sei wiederum unabhängig davon, ob der \nSenat die Akteneinsicht noch rechtzeitig gewähre. Zugleich sei inzident der Antrag gestellt \nworden, dass bei nicht rechtzeitiger Akteneinsicht die Berufungsbegründungsfrist zu \nverlängern sei. Da - wie bereits dargelegt - ihr Prozessbevollmächtigter darauf habe \nvertrauen können, dass wegen der geringen Entfernung zwischen dem Landgericht und dem \nOberlandesgericht Dresden bei regulärem Geschäftsbetrieb die erstinstanzlichen Akten am \n20.05.2022 ihm zur Verfügung gestellt werden könnten, sei das Oberlandesgericht deswegen \nverpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Akten noch nicht zur Verfügung \nstünden und deswegen ein Antrag auf Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. \n \nMit Schriftsatz vom 17.06.2022 hat die Klägerin beantragt, ihr die Frist zur Einreichung der \nBerufungsbegründung bis zum 03.08.2022 zu verlängern. Der Vorsitzende hat mit Verfügung \nvom 20.06.2022 den Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung zurückgewiesen, da eine \nabgelaufene Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Im Übrigen wurde \nauf § 237 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen. \n \n\n \nSeite 4 \n \nMit weiteren Schriftsatz vom 21.06.2022 hat die Klägerin ihre bisherigen Argumente, weshalb \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, vertieft. Zuletzt hat die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 28.06.2022 ausgeführt, dass der Senat nach den Gesamtumständen von \neinem Antrag auf Fristverlängerung habe ausgehen müssen. Ihr Prozessbevollmächtigter \nhabe, da der Antrag auf Akteneinsicht rechtzeitig gestellt worden sei und der Antrag im \nSchriftsatz vom 10.05.2022 den Antrag auf Fristverlängerung impliziere, den 30.06.2022 als \nAblauf der Berufungsbegründungsfrist in der elektronischen Akte erfasst. \n \nMit Schriftsatz vom 24.06.2022 hat die Klägerin die Berufung begründet und folgende \nAnträge angekündigt: \n \nDas Urteil des Landgerichtes Dresden vom 5. April 2022, zugestellt am 8. April 2022, \nAktenzeichen: 5 O 2550/20, wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an die \nKlägerin 78.400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 9. Juli 2020 zu bezahlen. \nHilfsweise: \nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der \nKlageänderung zu bezahlen. \n \nDer Beklagte wendet sich gegen die begehrte Wiedereinsetzung. \n \n \n \nII. \n \n1. \nDie Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht \ninnerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet, ein Antrag auf \nFristverlängerung innerhalb der ablaufenden Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO \nnicht \ngestellt \nworden \nist, \ndie \nAnträge \nder \nKlägerin \nauf \nVerlängerung \nder \nBerufungsbegründungsfrist abgelehnt worden waren (BGH, Beschluss vom 05.04.2001, Az.: \nVII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931) und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist aus den nachfolgenden \nGründen zurückzuweisen ist. \n \n2. \nDer Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ZPO zu gewähren, war \nzurückzuweisen, da ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden an einer \n\n \nSeite 5 \n \nfristgerechten Begründung der Berufung gehindert war. \n \n2.1 \nZwar darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Prozessbevollmächtigte des \nBerufungsführers, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt \nhat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der \nBerufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt worden ist. Anschließend kann \ner innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die \nVersäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen. \nDer Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in \ndie Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der \nBerufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGH, Beschluss vom \n11.01.2018, Az.: III ZB 81/17, Az.: III ZB 82/17, BGHZ 217, 199, 204 Rdnr. 13; BGH, \nBeschluss vom 09.02.2022, Az.: XII ZB 474/21, Rdnr. 8). Wenn der Prozessbevollmächtigte \ndas Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein \nVerschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ermöglicht wurde, \nist er zudem nicht gehalten, die Berufung vorsorglich und potentiell unvollständig zu \nbegründen. Dann ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen \ndas Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. \nWelche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf \nGrundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (BGHZ 217, 199, 205 Rdnr. 15; \nBGH, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: XII ZB 474/21, Rdnr. 9). \n \n2.2 \nDiesen Sorgfaltsanforderungen ist aber die Klägerin nicht gerecht geworden. \n \na) \nAllerdings ist der Antrag auf Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10.05.2022 frühzeitig und \ndamit rechtzeitig im Sinne der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellt \nworden. Das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verschulden ihres \nProzessbevollmächtigten ist jedoch darin zu sehen, dass sie vor Fristablauf keinen \nordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf die nicht gewährte \nAkteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Beklagten gemäß § 520 \nAbs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können. \n \nb) \nDer Satz im Schriftsatz vom 10.05.2022: „Der Unterzeichner kündigt aus diesem Grunde \nbereits jetzt an, dass die Frist zur Begründung der Berufung verlängert werden muss“ ist \nnicht als ordnungsgemäßer Antrag im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu werten. \n \n\n \nSeite 6 \n \nZwar sind Fristverlängerungsanträge einer Auslegung zulässig (BGH, Beschluss vom \n26.11.2019, Az.: VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 Tz. 17). Die Auslegung führt hier aber \neindeutig dazu, dass kein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde. Vielmehr legt der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin dar, weshalb einem - nach Gewährung der \nAkteneinsicht \n- \nnoch \nzu \nstellenden \nAntrag \nauf \nVerlängerung \nder \nBerufungsbegründungsschrift seiner Ansicht nach stattgegeben werden muss. Dies ergibt \nsich bereits aus dem Wort „angekündigt“, welches auf ein künftiges „Ereignis“ hinweist. \nZudem setzt ein ordnungsgemäßes Fristverlängerungsgesuch i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 \nZPO zwar nicht voraus, dass ein bestimmtes Enddatum genannt wird. Voraussetzung ist \naber zumindest, dass eine Frist genannt wird, um die die Berufungsbegründungsfrist \nverlängert werden soll (BGH, NJW-RR 2001, 931; BGH, Beschluss vom 16.01.2018, Az.: VIII \nZB 61/17, MDR 2018, 421, 422, Rdnr. 24). Denn die Fristverlängerung kann nur auf Antrag \ngewährt wird (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rdnr. 13) mit der Folge, dass der \nVorsitzende von sich aus keine Verlängerungsfrist bestimmen kann. Eine allgemeine \nVermutung, dass der Berufungskläger stets die Maximalfristverlängerung nach § 520 Abs. 2 \nSatz 3 ZPO begehrt, gibt es nicht. \n \nc) \nEine Fristverlängerung war der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen des fairen \nVerfahrens zu gewähren. Zwar schließt, wenn es um die Wahrung von Fristen geht, der \nGrundsatz der fairen Verfahrensführung aus, die Verantwortung für eine Säumnis der Frist \nauf den Bürger abzuwälzen, wenn deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegt. Von \neiner alleinigen Verursachung durch das Gericht kann aber dann nicht ausgegangen werden, \nwenn der Bürger oder sein Prozessbevollmächtigter mögliche und ihm zumutbare \nAnstrengungen unterlassen hat, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, \ndass der Wahrung der Frist entgegensteht (BVerfGE, 110, 339, 346 f.). An solchen \nzumutbaren Anstrengungen fehlt es. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb \nder Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hat vertrauen dürfen, bis spätestens \n20.05.2022 werde ihm Akteneinsicht gewährt, bestand keine Verpflichtung des Senats, \nwelcher selbst keinerlei Kenntnis davon hatte, zu welchem konkreten Zeitpunkt ihm die Akten \nvom Landgericht übersandt werden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass möglicherweise \ndie Akte ihrem Prozessbevollmächtigten nicht so rechtzeitig übersandt werden können, um \ndiesem zu ermöglichen, innerhalb der ablaufenden Frist die Berufung zu begründen. Dass \ndie Akten bei ihm nicht bis zum 20.05.2022 eingegangen waren, konnte der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin selbst feststellen. Es hätte daher an ihm gelegen, \nzeitnah \nan \nseinen \nAntrag \nauf \nAkteneinsicht \nzu \nerinnern \nund \nnunmehr \neinen \nordnungsgemäßen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Dies \nhat er nicht getan. \n \n \n\n \nSeite 7 \n \n2.3 \nIn der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt auch keine Verletzung \nvon Art. 103 Abs. 1 GG vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte im Hinblick auf \ndie \nnicht \ngewährte \nAkteneinsicht \nohne \nWeiteres \neine \nerstmalige \neinmonatige \nFristverlängerung beantragen und zugleich an die Akteneinsicht erinnern können. Darin sind \nkeine überspannten verfahrensrechtlichen Anforderungen zu sehen (BGH, Beschluss vom \n09.02.2022, Az.: VII ZB 474/21, Rdnr. 13). \n \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \n4. \nDer Gebührenstreitwert war gemäß §§ 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 GKG entsprechend \ndem Berufungsantrag festzusetzen. \n \n \n \n \n \n \n \n \nR. \n \n \n \nG. \n \n \n \nDr. W.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-08/1-u-830-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-08/1-u-830-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457479","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.653503+00:00"}}