{"status":"available","doknr":"OLD457478","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-11","aktenzeichen":"1 U 722/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 722/20 \nLandgericht Leipzig, 01 O 1180/18 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 11.11.2020 \n \nR. \nJustizhauptsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF. GmbH, … \nvertreten durch d. Geschäftsführer \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte & Partner, … \n \ngegen \n \n1. X. Grundstücksverwaltungs GbR, … \nvertreten durch die Gesellschafter x.X. und y. X. \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n2. Dipl.-VW x. X., … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n3. Dipl.-Ing. y. X., … \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter zu 1 - 3: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Bauwerklohnforderung \n \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W. und \nRichter am Oberlandesgericht G. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n26.02.2020, Az. 1 O 1180/18, in Ziffer 1 teilweise abgeändert und insoweit klarstellend \nwie folgt neu gefasst: \n \nDie Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99.241,56 € \nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n10.05.2018 sowie weitere 1.973,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n07.07.2018 zu zahlen. \n \n2. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \n3. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. \n \n4. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n5. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n\n \nSeite 3 \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Bauvertrag. Auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend: Der Bau einer Kalthalle ist zwar in \nder Überschrift des Bauvertrags erwähnt, wurde aber unstreitig nicht bei Vertragsabschluss \nin Auftrag gegeben, sondern zunächst als Option vorbehalten (Anlage K 1.1, S. 2, Anlage K \n1.2, S. 99). Inwieweit hier Teilleistungen beauftragt wurden, ist zwischen den Parteien \nstreitig. \n \nDas Landgericht hat der Klage ganz überwiegend - bis auf einen Teil der geltend gemachten \nvorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - stattgegeben. Das Urteil ist den Beklagten am \n05.03.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.04.2020, der am gleichen Tage beim \nOberlandesgericht eingegangen ist, haben die Beklagten Berufung eingelegt. Am 05.05.2020 \nhat der Senatsvorsitzende die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum \n05.06.2020 verlängert. Die Berufungsbegründung ist dann am 05.06.2020 beim \nOberlandesgericht eingegangen. \n \nDie Beklagten greifen das Urteil des Landgerichts Leipzig in vollem Umfang an. Sie machen \nzunächst geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts kein wirksamer \nWerkvertrag vorliege. Der den Vertrag unterzeichnende Mitarbeiter - Herr G. - habe laut \nHandelsregistereintragung Prokura nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer. Der \nArbeitsvertrag des Herrn G. sei den Beklagten bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen, \nso dass die dort enthaltene Vollmacht nicht zu berücksichtigen sei. Eine konkludente \nGenehmigung des Werkvertrages sei nicht gegeben. Den Beklagten sei die schwebende \nUnwirksamkeit des Vertrages nicht bekannt gewesen, so dass sie dem Baubeginn keinen \nErklärungsinhalt im Sinne einer Genehmigung des Vertrages hätten beimessen können. \n \nDer Vertrag sei auch nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Eine Aufrechterhaltung des \nVertrages nach § 306 Abs. 2 BGB sei nicht vorteilhaft für die Beklagten. Soweit das \nLandgericht ausgeführt habe, eine unzumutbare Härte sei nicht dargetan, sei ein Hinweis \nnach § 139 Abs. 2 ZPO geboten gewesen. Durch die im Vertrag enthaltene Regelung zur \nPreisbestimmung \nbei \nLeistungsänderungen \noder \nzusätzliche \nLeistungen \nwären \nunkalkulierbare Kosten auf die Beklagten zugekommen. Das gesamte Vertragswerk sei nicht \nausgewogen, sondern einseitig zu Gunsten der Klägerin gestaltet. Um vermeintliche \nPreissicherheit zu erhalten, sei ein Pauschalpreis vereinbart worden, der sich jedoch schon \nkurz nach Vertragsabschluss durch zahlreiche Nachträge erhöht habe. Das alleinige \nPreisbestimmungsrecht mache hier die Bestimmung des Werklohnes unkalkulierbar, wobei \neine Nachfinanzierung nicht möglich gewesen sei, was die Klägerin gewusst habe. Im Wege \n\n \nSeite 4 \n \neiner ergänzenden Vertragsauslegung könne nicht festgestellt werden, was die Parteien in \nKenntnis der unwirksamen Klauseln vereinbart hätten. Eine Ersetzung der unwirksamen \nKlauseln durch gesetzliche Vorschriften nach § 306 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, da \ndas BGB keine den unwirksamen Bestimmungen vergleichbaren Regelungen vorsehe. Dies \nbetreffe insbesondere § 9 Nr. 1 des Bauvertrages zu den Abschlagszahlungen. Derart \numfangreichen Vorauszahlungen seien nach § 632a BGB nicht vorgesehen. Ebenfalls \nunzulässig sei § 9 Nr. 2 des Vertrages, wonach Zahlungen innerhalb von zehn Arbeitstagen \nnach Rechnungsstellung zu leisten seien. Dies widerspreche § 641 Abs. 1 BGB. \n \nDie Kündigung der Klägerin gehe ins Leere, da diese nicht berechtigt gewesen sei, \nSicherheit zu verlangen. Im Übrigen hätten die Beklagten der Klägerin eine Hypothek an \nrangbereiter Stelle angeboten, was die Klägerin abgelehnt habe. Die Klägerin habe das \nSicherheitsverlangen nur gestellt, um sich aus dem Vertrag lösen zu können. Die \nfinanzierende Sparkasse habe die Stellung einer Sicherheit in Form einer Bürgschaft \nabgelehnt. \n \nDie Schlussrechnung sei nicht prüffähig, jedenfalls nicht richtig. Zunächst bestehe ein \nkrasses Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Die Klägerin habe Leistungen in Höhe \nvon \n782.446,19 \n€ \nnetto \nabgerechnet. \nDie \nvorgelegten \nSchlussrechnungen \nder \nNachunternehmer würden hingegen lediglich 560.802,62 € ergeben. Unter Berücksichtigung \nder weiter geltend gemachten 146.537,32 € für nicht ersparte Aufwendungen ergebe dies \nfaktisch einen Aufschlag von 47,06 %. Branchenüblich sei ein Generalübernehmerzuschlag \nnur in Höhe von 10 bis 15 %. Die Klägerin habe auch Leistungen abgerechnet, die gar nicht \nbeauftragt waren, z.B. die Kalthalle. Diese sei von der Auftragserteilung ausdrücklich \nausgenommen gewesen. Bestritten werde auch, dass die Ausführungsplanung der Firma Z. \nvollständig erbracht worden sei. Hinsichtlich der Sektionaltore der Firma B. … hätten die \nBeklagten bestritten, dass diese überhaupt hergestellt und bezahlt gewesen seien. Die Firma \nB. … hätte den Beklagten dann ein Angebot unterbreitet, das um über 8.300,00 € höher \ngelegen \nhätte. \nDie \nKlägerin \nsei \nverpflichtet \ngewesen, \nden \nBeklagten \ndie \nEigentumsverschaffung der Tore zu dem Preis anzubieten, den sie selbst mit der Firma B. … \nvereinbart habe. Zudem sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass überhaupt an die \nNachunternehmer gezahlt worden sei. \n \n\n \nSeite 5 \n \nTeilweise seien Aufwendungen viel zu gering angesetzt, indem die Leistungen kalkulatorisch \nunterbewertet worden seien. Dies betreffe z.B. die Kosten der Entwässerung, die mit \n1.208,00 € viel zu gering seien. Gleiches gelte für die Kräne in der Halle. Es erschließe sich \nauch nicht, weshalb keine Baustellengemeinkosten erspart worden sein sollen. Die Kosten \nfür die interne Projektleitung seien nicht prüffähig. Es läge keine Planung für die \nElektroheizung/Lüftung und keine Sanitärbestandsplanung vor. Es gebe auch keine \nAusführungspläne für Außenanlagen. Eine Entsorgung habe nicht stattgefunden. Anders als \ndas Landgericht angenommen habe, sei die Auftragskalkulation nicht Grundlage des \nSchiedsgutachtervertrages gewesen. Preisliche Fragen seien hier gar nicht Gegenstand \ngewesen. Dass die Auftragskalkulation erst nach der Kündigung des Vertrages erstellt und \nnach den Bedürfnissen der Klägerin angepasst worden sei, ergebe sich daraus, dass \nWertansätze teils unzutreffend vorgenommen worden seien, beispielsweise beim Hallenkran. \nSoweit das Landgericht ferner meine, die Beklagten seien den vorgetragenen \nEinheitspreisen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten hätte es dafür eines Hinweises \nnach § 139 ZPO bedurft. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, dass die Vorlage \nvon Nachunternehmerrechnungen deren Bezahlung indiziere. Vielmehr habe dies mit \nNichtwissen bestritten werden dürfen. \n \nDie Beklagten hätten in der Klageerwiderung mit Schadensersatzforderungen in Höhe von \ninsgesamt 129.873,00 € hilfsweise aufgerechnet. Entgegen der Annahme des Landgerichts \nhandele es sich nicht um Sowieso-Kosten. Nach dem als Anlage B1 vorgelegten \nGeneralplanungsvertrag habe die Klägerin ein Entwässerungskonzept geschuldet. Die Frage \nder Entwässerung habe daher durch die Klägerin geklärt werden müssen. Mit dem \nvereinbarten Pauschalpreisvertrag und der zuvor übernommenen Planung hatte die Klägerin \nals \nGeneralübernehmerin \ndie \nHerstellung \nder \nEntwässerung \nund \nebenso \nder \nStromversorgung versprochen, was für die Herstellung eines funktionsgerechten Werkes \nunerlässlich sei. Die Klägerin habe einen bestimmten Erfolg versprochen und bleibe daran \ngebunden, auch wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend \nerweise. Zweifel über den Umfang der Pauschalierung gingen zu Lasten der Klägerin. Die \nAnrechnung von Sowieso-Kosten sei zudem nicht gerechtfertigt, weil sie zu einer \nBenachteiligung des Bestellers führen würde. Das Landgericht habe die angebotenen \nBeweise, insbesondere zur Einvernahme des Zeugen H., übergangen. Vorsorglich werde \nbeantragt, die Revision zuzulassen, weil Fragen zum Preis- und Leistungsrisiko bei unklarer \nPauschalierung höchstrichterlich nicht entschieden seien. \n \n \n \nDie Beklagten beantragen in der Berufungsinstanz, \n \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.02.2020, Az. 1 O 1180/18 \n\n \nSeite 6 \n \nabzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das \nAusgangsgericht zurückzuverweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie trägt vor, das Landgericht habe fehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin bei Abschluss \ndes Bauvertrages durch den Geschäftsbereichsleiter G. wirksam vertreten gewesen sei. Laut \nAnlage K51 habe die Klägerin dem Geschäftsbereichsleiter Handlungsvollmacht nach § 54 \nHGB erteilt. Die fehlende Kenntnis der Beklagten hiervon sei unbeachtlich. Ein \nGeschäftsbereichsleiter, der keine Bauverträge abschließen könnte, könne seinen \nGeschäftsbereich nicht leiten. Zumindest ergebe sich aus Funktion und Anstellung des \nGeschäftsbereichsleiters, dass er gegenüber Dritten als ermächtigt gelte, Bauverträge \nabzuschließen. Im Übrigen sei der Vertrag zumindest stillschweigend genehmigt. \n \nIn Bezug auf § 306 Abs. 3 BGB sei nicht vorgetragen, weshalb ein Festhalten am Vertrag \neine unzumutbare Härte für die Beklagten darstellen solle. Tatsächlich folge aus einer \netwaigen Nichtanwendbarkeit der AGB-Klauseln für die Beklagten eine Verbesserung der \nRechtsposition. Die bemüht wirkende Argumentation der Beklagten sei lediglich dem \nUmstand geschuldet, dass die Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, die angeforderte \nBauhandwerkersicherheit zu stellen. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln des \nBauvertrages seien nicht unwirksam. Der Zahlungsplan unterliege gar nicht der \nAGB-Prüfung, weil dieser erkennbar für den Einzelfall formuliert worden sei. \n \nZutreffend habe das Landgericht die Kündigung nach § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. für \nwirksam erachtet. Eine geeignete Sicherheit sei nicht angeboten worden. Eine Hypothek an \nrangbereiter Stelle sei nicht geeignet gewesen. Unzutreffend sei die Vermutung, die Klägerin \nhabe die Sicherheit nur verlangt, weil sie sich aus dem Vertrag habe lösen wollen. Wie sich \naus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe, sei die Sicherheit \nverlangt worden, weil die Beklagten in Zahlungsverzug gewesen seien. \n \n\n \nSeite 7 \n \nFehlerhaft sei die Berechnung der Beklagten zum Nachunternehmeraufschlag. Tatsächlich \nhabe die Klägerin einen Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 5,1 % und \neinen Wagnis- und Gewinnanteil von 4,79 % angesetzt. Die erstellte Abrechnung sei \nprüffähig. Sie sei auch richtig. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Richtigkeit der \nSchlussrechnung würden nicht durchgreifen. Insoweit seien die Parteien durch das \neingeholte Schiedsgutachten gebunden. Hierüber sei nicht nochmals Beweis zu erheben. \nHinsichtlich der ersparten Aufwendungen könne sich die Beklagte nicht darauf beschränken, \ndie Abrechnung der Klägerin zu bestreiten. Vielmehr müsse sie darlegen und beweisen, dass \nhöhere Ersparnisse oder anderweitiger Erwerb erzielt worden seien. Soweit erstmals in der \nBerufungsbegründung moniert werde, dass die Kalthalle abgerechnet worden sei, sei nicht \ndargetan, warum der Vortrag in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen sei. Im \nÜbrigen sei die Kalthalle als Option vereinbart gewesen. Einzelleistungen hierzu seien in \nBaubesprechungen beauftragt worden. Der entsprechenden Abrechnung (Anlage K21) sei \ndie Beklagtenseite nicht entgegengetreten. Auch im Übrigen seien die ersparten \nAufwendungen zutreffend angesetzt. \n \nAufrechenbare Gegenforderungen bestünden nicht. Zum einen sei die Beklagte hinsichtlich \nder Höhe der behaupteten zusätzlichen Kosten beweisfällig geblieben. Zum anderen bestehe \nein Aufrechnungsverbot. Die Beklagte trage zum Anspruchsgrund nichts vor, ebenso wenig \nzur Kausalität. Schließlich handele es sich um Sowieso-Kosten und der Klägerin sei keine \nPflichtverletzung bei der Planung der Stromversorgung und der Grundstücksentwässerung \nvorzuwerfen. \n \nIm Übrigen wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich \ngestellten Anträge auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst \nAnlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen. \n \n \nII. \n \nDie zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten ist \nunbegründet. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Vertrag nicht unwirksam \nwar (unten Ziff. 1), sondern durch die Kündigung der Klägerin nach § 648a Abs. 5 Satz 1 \nBGB a.F. beendet wurde (unten Ziff. 2). Die Schlussrechnung der Klägerin ist prüffähig \n(unten Ziff. 3) und inhaltlich zutreffend, so dass die Klägerin die Zahlung einer Vergütung in \nHöhe von 99.241,56 € verlangen kann (unten Ziff. 4). Die Hilfsaufrechnung der Beklagten \ngreift nicht durch (unten Ziff. 5). \n \nDie Beklagten zu 1), 2) und 3) waren wie Gesamtschuldner zu verurteilen, da die Beklagten \nzu 2) und 3) als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) entsprechend § \n\n \nSeite 8 \n \n128 HGB akzessorisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, Rn. 14, \njuris, m.w.N.). Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils insoweit lediglich \nklarstellend neu gefasst. Das Landgericht hat in Anlehnung an die o.g. Entscheidung des \nBundesgerichtshofes tenoriert, wo allerdings die Verurteilung der Gesellschafter bereits \nrechtskräftig war. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht alle \ndrei Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt. Entsprechend haben auch die Beklagten \ninsgesamt Berufung gegen das Urteil eingelegt, nicht nur die Beklagte zu 1). \n \n1. \nDer Bauvertrag vom 18.01.2017 (Anlage K1) ist wirksam zustande gekommen, wie das \nLandgericht auf die von der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage zutreffend \nentschieden hat. \n \na) \nDie Zwischenfeststellungsklage ist nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Streitiges \nRechtsverhältnis ist der zwischen den Parteien vormals bestehende Werkvertrag, dessen \nZustandekommen und Beendigung die Parteien unterschiedlich beurteilen. Von der Frage, \nob der Vertrag wirksam geschlossen und dann wirksam von der Klägerin gekündigt wurde, \nhängen die streitgegenständlichen Werklohnansprüche der Klägerin ab. \n \nDie Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien würden durch ein Urteil über die \nWerklohnansprüche auch nicht erschöpfend geregelt, so dass dieser Punkt der Zulässigkeit \nder Zwischenfeststellungsklage nicht entgegensteht (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO, 33. \nAufl. 2020, § 256 Rn. 26 m.w.N.). Dass die Fragen der Wirksamkeit des Vertrags und der \nwirksamen Kündigung zwischen den Parteien noch eine Rolle spielen können, zeigt sich \nschon daran, dass die Beklagten Gegenansprüche aus dem gleichen Bauvorhaben in \nüberschießender Höhe zum Gegenstand der Hilfsaufrechnung gemacht haben. Wenn der \nVertrag tatsächlich von vornherein unwirksam gewesen wäre, würden den Beklagten \ngegebenenfalls Ansprüche gegen die Klägerin im Rahmen einer Rückgewähr der \ngegenseitigen Leistungen zustehen. Wäre die Kündigung der Klägerin unwirksam gewesen, \nkönnten \ndie \nBeklagten \ngegebenenfalls \nnoch \nAnsprüche \nmit \nBlick \nauf \ndie \nFertigstellungskosten des Bauwerks geltend machen. \n \n \nb) \nDie zur Frage der Wirksamkeit des Bauvertrags erhobene Zwischenfeststellungsklage (Tenor \ndes angefochtenen Urteils Ziffern 2.a und 2.b) ist auch begründet. Die von den Beklagten \nbehaupteten Unwirksamkeits- bzw. Widerrufsgründe greifen nicht durch. \n \n \n\n \nSeite 9 \n \n \naa) \nDer \nVertrag \nwurde \nwirksam \ngeschlossen. \nDie \nVertretungsberechtigung \ndes \nGeschäftsbereichsleiters G., der den Bauvertrag für die Klägerin unterschrieben hat, war \ngegeben. Ausweislich seines Anstellungsvertrages (Anlage K51), § 1 Nr. 4, hat Herr G. seit \ndem Jahr 1996 Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB. Nach § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich \ndie Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines \nderartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, wenn jemand ohne Erteilung der \nProkura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem \nHandelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften ermächtigt ist. Entsprechend hatte der \ngeschäftsführende Gesellschafter der Klägerin in Reaktion auf das Schreiben vom \n27.07.2017 den Beklagten mitgeteilt, dass Herr G. - wie alle Geschäftsbereichsleiter der \nKlägerin - bevollmächtigt sei, auch Bauverträge mit Kunden abzuschließen. \n \nIm Übrigen wäre - unabhängig davon, ob eine Vertretungsmacht gegeben war - der \nBauvertrag jedenfalls durch den Baubeginn und die erfolgte Ausführung des Bauvorhabens \nim Umfang von jedenfalls etwa 60 % konkludent von der Klägerin genehmigt. Ohne Erfolg \nwendet die Beklagtenseite hiergegen ein, sie habe den Baubeginn nicht in diesem Sinne \nverstehen können. Ausschlaggebend ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen der \nnach dem Horizont des Empfängers erkennbare objektive Erklärungswert des Verhaltens des \nErklärenden (Dörner in: Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 133 Rn. 8; Ellenberger in: Palandt, \nBGB, 79. Aufl. 2020, § 133 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Ob die Beklagten Kenntnis von einer \netwaigen schwebenden Unwirksamkeit auf Vertrages hatten, ist daher unerheblich. Aus Sicht \nder Beklagten musste nach Treu und Glauben der Baubeginn jedenfalls als Erklärung der \nBeklagten aufgefasst werden, den Bauvertrag vom 18.01.2017 tatsächlich durchführen zu \nwollen. \n \nZwar setzt eine Deutung nur konkludenten Verhaltens als Willenserklärung grundsätzlich das \nBewusstsein voraus, dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise \nerforderlich ist (BGH, NJW 1995, 953). Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten \nkommt daher in der Regel nur in Betracht, wenn sich der Genehmigende - hier also die \nKlägerin - der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst war oder zumindest mit \nihr gerechnet hat und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das \nbisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, NJW 1988, \n1199). Diese Voraussetzungen stehen der Annahme eines wirksamen Vertragsabschlusses \naber nicht entgegen: Entweder die Klägerin hatte - wie sie selbst vorträgt - den Zeugen G. \nmit entsprechender Vollmacht ausgestattet und es war keine Genehmigung erforderlich. \nOder die Klägerin hatte keine Vollmacht erteilt und war sich der schwebenden Unwirksamkeit \ndes Vertrags deshalb bewusst und hat dennoch mit dem Bau begonnen. Damit hätte sie den \nVertrag konkludent genehmigt. Auf ein Bewusstsein der Beklagten, dass eine Genehmigung \n\n \nSeite 10 \n \nerforderlich sein könnte, kommt es hingegen nicht an, denn die Beklagten hatten insoweit \nnichts zu erklären. \n \nbb) \nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten auf § 306 Abs. 3 BGB. Danach ist infolge der \nUnwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln der Vertrag insgesamt unwirksam, wenn das \nFesthalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Ersetzung von unwirksamen \nVertragsbestimmungen durch gesetzliche Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB) eine unzumutbare \nHärte für eine Vertragspartei darstellen würde. Im Grundsatz bleibt aber ein Vertrag im \nÜbrigen wirksam, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht \nVertragsbestandteil geworden sind (§ 306 Abs. 1 BGB). Selbst wenn also - wie die Beklagten \nmeinen - einzelne Klauseln des Vertrags unwirksam wären, blieben sie an den Vertrag \ngebunden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise eine unzumutbare Härte gegeben. \n \nDer Vertrag sollte sich ausweislich der getroffenen Vereinbarungen (§ 2) nach den \nVertragsbestimmungen \nnebst \nAnlagen \n(Baupläne \nusw.), \nnach \nden \nAllgemeinen \nVertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und nachrangig nach \nden §§ 631ff. BGB (in der bei Vertragsschluss - also vor dem 01.01.2018 - geltenden \nFassung) richten. \n \n(1) Die Frage, inwieweit die §§ 305ff. BGB vorliegend anwendbar sind, kann dahinstehen. \nDie Beklagten haben vorgetragen, als Grundstückseigentümer nur im Rahmen eigener \nVermögensverwaltung tätig gewesen zu sein, müssten also als Verbraucher behandelt \nwerden. Die Klägerin hat hierzu nur vorgetragen, die Beklagten verfolgten keinen \nprivaten Zweck, denn die Beklagten zu 2) und 3) seien zugleich Geschäftsführer der V. \nGmbH, für welche der streitgegenständliche Industriebau errichtet wurde. Allerdings ist \nder Geschäftsführer einer werbenden GmbH wegen dieser Stellung nicht selbst \nUnternehmer gemäß § 14 BGB (BGH, NJW 2006, 431). Die Errichtung eines später zu \nvermietenden Industriebaus auf einem privaten Grundstück kann durchaus als private \nVermögensverwaltung angesehen werden, sofern der Umfang der Vermögensverwaltung \nüberschaubar bleibt und noch nicht das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes \nvermittelt (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 14 Rn. 2 m.w.N.). Gegen \neine rein private Vermögensverwaltung könnte hier sprechen, dass das Bauvorhaben \nkonkret auf die V. GmbH und deren gewerbliche Tätigkeit zugeschnitten war, nicht auf \neinen beliebigen Gewerbemieter. Für die weitere Prüfung wird allerdings unterstellt, dass \ndie für Verbraucher geltenden strengeren Regelungen greifen. \n \n(2) Die Regelung in § 5 des Bauvertrags ist nicht unwirksam. Nach § 5 Nr. 1 des \nBauvertrages sind die Beklagten berechtigt, Leistungsänderungen anzuordnen oder \nzusätzliche Leistungen zu verlangen. Hierüber soll eine Nachtragsvereinbarung getroffen \n\n \nSeite 11 \n \nwerden (§ 5 Nr. 1 Satz 2). Dies ist nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht und \nallgemein üblich. Nach § 5 Nr. 2 soll die Klägerin allerdings nach ihrer Wahl berechtigt \nsein, über zusätzliche und geänderte Leistungen auf Basis der üblichen Vergütung nach \n§ 632 BGB abzurechnen. Die Beklagten halten diese Regelung für unwirksam, da eine \nAbrechnung nach § 632 BGB nur möglich sei, wenn die Höhe der Vergütung nicht \nbestimmt sei. Vorliegend sei jedoch eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen. Die \nBestimmung sei unklar und zudem mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen \nRegelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren. \n \nDer Einwand der Beklagten, es sei eine Pauschalpreisabrede getroffen, was zur \nUnwirksamkeit von § 5 Nr. 2 des Vertrags führe, greift nicht durch. Die Regelung über die \nVergütung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist nicht allein deshalb \nüberflüssig oder gar unzulässig, weil ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Die vereinbarte \nPauschale umfasst einen gewissen - vorliegend sehr genau spezifizierten - \nLeistungsumfang, steht aber der Beauftragung zusätzlicher, über den vereinbarten \nUmfang hinausgehender Leistungen nicht entgegen. Die Regelung, wonach die Klägerin \nwahlweise zur Abrechnung zusätzlicher und geänderter Leistungen auf Basis der \nüblichen Vergütung berechtigt sein soll, ist nicht unklar und auch nicht unwirksam. Im \nFalle \neiner \nNachtragsvereinbarung \neinschließlich \nPreisvereinbarung \nwäre \neine \nvorrangige individuelle Vereinbarung über den Preis erfolgt. Danach hätte die Klägerin \nalso offensichtlich nicht mehr die Wahl, die übliche Vergütung abzurechnen. Im Übrigen \nentspricht es der gesetzlich vorgesehenen Regelung, dass in Ermangelung einer \nPreisabsprache für Werkleistungen die übliche Vergütung fällig ist, § 632 BGB. Dies gilt \nauch für Nachträge, sofern es keine Vereinbarung über den Preis hierfür gibt. \n \n \n(3) Nach § 9 Nr. 1 des Bauvertrages erfolgen Abschlagszahlungen nach einem \nZahlungsplan. Ob hierin ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken der §§ \n632a, 641 BGB a.F. liegt, kann dahinstehen. Vorliegend geht es nicht mehr um \nAbschlagszahlungen, sondern um die Schlussabrechnung des Bauvertrags. Es kann \ndaher unterstellt werden, dass anstelle des Zahlungsplans die gesetzlichen Regelungen \n(insbesondere § 632a BGB a.F.) zum Zuge kamen. Eine unzumutbare Härte liegt im \nFesthalten am Vertrag aber nicht (siehe unten (5)). \n \n(4) Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages sollen alle Zahlungen innerhalb von zehn Arbeitstagen \nnach Rechnungsstellung geleistet werden. Dies halten die Beklagten für einen Verstoß \ngegen § 641 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung - zumindest die Schlusszahlung - erst \nbei Abnahme des Werkes zu entrichten sei. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B betrage \nzudem die Frist zur Zahlung auf die Schlussrechnung im Übrigen 30 Tage nach Zugang. \n \n\n \nSeite 12 \n \nSelbst wenn der Einwand der Beklagten durchgreifen würde: Die einschlägigen Fristen \nsind lange verstrichen, auf die Klauseln kommt es nicht mehr an. Es kann daher sogar \nunterstellt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfristen galten. Eine \nAbnahme der Leistung wird von den Beklagten nicht bestritten, das mit Hilfe anderer \nUnternehmen fertiggestellte Bauwerk wird inzwischen bestimmungsgemäß genutzt. \n \n(5) Ein Festhalten an dem Vertrag - eine Unwirksamkeit von § 9 des Bauvertrags unterstellt - \nstellt für die Beklagten keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar. Der \nVertrag bleibt wirksam. \n \nFür den Kunden bedeutet die Aufrechterhaltung des gemäß § 306 Abs. 2 BGB \nmodifizierten Vertrages in der Regel nicht nur keine Härte, sondern - im Gegenteil - einen \nVorteil, weil die fraglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder mangels \nEinbeziehung gar nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind und an ihre \nStelle das ihm günstigere Ersatzrecht nach Maßgabe von § 306 Abs. 2 BGB getreten ist \n(Basedow in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 306 Rn. 47; Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. \nAufl. 2020, § 306 Rn. 18). Zwar kann es so liegen, dass der Kunde die Unwirksamkeit \nvon allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Anlass nehmen möchte, sich aus der ihm \nlästig gewordenen vertraglichen Bindung zu lösen; aber das reicht nicht aus, um in der \nDurchführung des modifizierten Vertrages eine dem Kunden nicht zumutbare Härte zu \nerblicken, denn es ist nicht Zweck der AGB-Kontrolle, einer Partei die Lösung aus einer \nunliebsam gewordenen Bindung zu erlauben (Basedow, a.a.O.). Eine unbillige Härte \nkann sich zwar für den Kunden ergeben, wenn etwa beim Wegfall aller oder der meisten \nallgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem gesetzlich nicht geregelten Vertragstyp \nUngewissheit oder Streit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten droht (Basedow, \na.a.O.). Derartiges ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. \n \nDass die Ersetzung der Regelungen über die Vergütung von Leistungsänderungen oder \nzusätzliche Leistungen (oben (2)), über zu leistende Abschlagszahlungen (oben (3)) und \nüber die Fälligkeit von Zahlungen (oben (4)) durch Gesetzesrecht eine unzumutbare \nHärte für die Beklagten begründen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten monieren \nim Kern letztlich den Umstand, dass keine hinreichende finanzielle Planungssicherheit für \nsie bestanden habe, weil der Umfang der Pauschalierung nicht alle anstehenden Kosten \nfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen erfasst habe. Der Umfang der Pauschalierung \nergibt sich aber hinreichend klar aus dem ausführlichen Vertragswerk, insbesondere aus \nder 113-seitigen Leistungsbeschreibung (Anlage K1.2). Eine Unwirksamkeit des Vertrags \nnach § 306 Abs. 3 BGB scheidet vor diesem Hintergrund aus. \n \nAnders als die Beklagten meinen, war das Festhalten am Vertrag auch nicht deshalb \nunzumutbar, weil durch die im Vertrag enthaltene Regelung zur Preisbestimmung bei \n\n \nSeite 13 \n \nLeistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen unkalkulierbare Kosten auf die \nBeklagten zugekommen wären. Dass Nachträge erforderlich werden und hierfür \nzumindest die übliche Vergütung zu zahlen ist, kann bei Bauvorhaben vorkommen. Den \nUmfang der Pauschalierung hätten die Beklagten eben vor Vertragsabschluss näher \nprüfen müssen. Das - pauschale - Argument, das gesamte Vertragswerk sei nicht \nausgewogen, sondern einseitig zu Gunsten der Klägerin gestaltet, vermag nicht zu einer \nanderen Einschätzung zu führen. Dies lässt lediglich erkennen, dass die Beklagten die \nbehauptete Unwirksamkeit einzelner im Vertrag enthaltenen Regelungen zum Anlass \nnehmen möchten, sich aus der inzwischen als unvorteilhaft eingeschätzten vertraglichen \nBindung zu lösen, was - wie oben darlegt - gerade nicht für die Bejahung einer \nUnzumutbarkeit ausreicht. \n \n(6) Die Beklagten rügen ohne Erfolg eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO \ndurch das Landgericht, weil sie nicht darauf hingewiesen worden waren, dass ihr Vortrag \nfür die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht genüge. Das Gericht hat nicht auf \njegliche Subsumtion des Sachverhalts unter das anzuwendende Recht vorab \nhinzuweisen. Die Beklagten haben einen Lebenssachverhalt vorgetragen. Das \nLandgericht hat entschieden, dass eine unzumutbare Härte damit nicht dargetan sei. Es \nging damit weder um einen von den Beklagten übersehenen tatsächlichen oder \nrechtlichen Gesichtspunkt noch um Substanziierungsanforderungen, sondern schlicht um \ndie rechtliche Bewertung des - vollständig vorgetragenen und vom Gericht vollständig \nberücksichtigten - Sachverhalts. Eine Verletzung der Hinweispflicht ist daher nicht \ngegeben. Unabhängig davon ist auch in der Berufungsbegründung nichts vorgetragen, \nwas die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen könnte (siehe oben (5)). \n \n2. \nEbenfalls zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Tenor Ziffer 2.c) die \nZwischenfeststellungsklage der Klägerin hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung der \nKlägerin für begründet erachtet. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch. \n \nDie Zwischenfeststellungsklage ist aus den oben (Ziff. 1.a) bereits ausgeführten Gründen \nzulässig. Sie ist auch bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin begründet. Der \nBauvertrag wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2017 (Anlage K16) wirksam \ngekündet, nachdem die seit 30.06.2017 geforderte Bauhandwerkersicherheit nach § 648a \na.F. BGB bis zum 31.07.2017 unstreitig nicht gestellt worden war. \n \na) \nNach § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. konnte ein Bauunternehmer vom Besteller Sicherheit für \ndie vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger \nNebenforderungen verlangen. Im Falle einer erfolglosen Setzung einer angemessenen Frist \n\n \nSeite 14 \n \nzur Leistung der Sicherheit bestand für den Bauunternehmer die Möglichkeit, den Vertrag \nkündigen (§ 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F.). Die VOB/B schränkten § 648a BGB a.F. nicht ein \n(Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl. 2015, Anhang 1 Rn. 136). \n \nb) \nDie Voraussetzungen von § 648 Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. waren erfüllt. Die dem zu Grunde \nliegenden tatsächlichen Umstände sind unstreitig. Lediglich die rechtliche Bewertung der \nUmstände ist im Streit. \n \naa) \nDie Klägerin als Bauunternehmerin konnte von den Beklagten als Bestellern eine Sicherheit \nfür die vereinbarte Vergütung, soweit sie noch nicht gezahlt war, verlangen. Dies hat die \nKlägerin mit Schreiben vom 30.06.2017 getan. \n \n \nbb) \nDie für die Beibringung der Sicherheit gesetzte Frist von 2 Wochen (Anlage K11) war nicht zu \nkurz bemessen. In der Regel können 7 bis 10 Tage angesetzt werden, entscheidend sind \naber die Umstände des Einzelfalls (Sprau, a.a.O. Rn. 20; Kniffka/Koeble, Kompendium des \nBaurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 9 Rn. 161 m.w.N.). Ob unter den hier gegebenen Umständen \nausnahmsweise eine Frist von 3 oder 4 Wochen angemessen gewesen wäre, kann \ndahinstehen. Die Angabe einer zu kurzen Frist setzt jedenfalls eine angemessene Frist in \nLauf. Die Kündigung erfolgte erst mit Schreiben vom 31.07.2017, also einen Monat nach der \nAufforderung zur Stellung der Sicherheit. Damit stand den Beklagten im Ergebnis eine \nangemessene Zeit zur Verfügung. \n \ncc) \nDie Beklagten haben keine Sicherheit geleistet. Sie konnten lediglich die Bestellung einer \nSicherungshypothek „an rangbereiter Stelle“ anbieten, was aber nicht ausreichend war und \ndeshalb zu Recht von der Klägerin abgelehnt wurde. Dass die angebotene Hypothek - an \nsich taugliches Sicherungsmittel, vgl. § 232 Abs. 1 BGB - die zu sichernden Forderungen \nabgedeckt hätte, behaupten die Beklagten nicht einmal selbst. Dies wäre aber zwingende \nVoraussetzung gewesen (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 648a Rn. 11, 16). \nEtwaige \nvorrangige \nBelastungen \ndürfen \neine \nAbsicherung \nnicht \nausschließen \n(Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 9 Rn. 147). \n \ndd) \nSoweit die Beklagten monieren, die Klägerin habe das Sicherheitsverlangen nur gestellt, um \nsich aus dem Vertrag lösen zu können, ergibt sich hieraus kein durchgreifender Einwand. Die \nKlägerin hat von einem ihr gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch gemacht. Für \n\n \nSeite 15 \n \nsachfremde Erwägungen der Klägerin oder willkürliche Schikane ist nichts ersichtlich. \nImmerhin war aus Sicht der Klägerin eine Abschlagsrechnung nicht zur gesetzten Frist \nbeglichen worden. Im Übrigen stellt es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen \nVerstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen \ndes Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde \nliegen (BGH, NJW 2018, 549, 550). \n \n3. \nDie erbrachten Leistungen hat die Klägerin prüffähig abgerechnet. Ob die Abrechnung \ninhaltlich richtig ist, spielt für die Frage der Prüffähigkeit keine Rolle. \n \na) \nPrüfungsmaßstab für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung zu einem VOB/B-Vertrag ist § 14 \nAbs. 1 VOB/B. Danach sind Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die \nReihenfolge der Positionen einzuhalten und die im Vertrag enthaltenen Bezeichnungen \naufzunehmen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen \nMengenberechnungen sind beizufügen. Ein entscheidender Maßstab für die Prüffähigkeit \nsind \ndie \nInformations- \nund \nKontrollinteressen \ndes \nAuftraggebers. \nSowohl \nder \nEmpfängerhorizont sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Auftraggebers sind zu \nberücksichtigen. \n \nEine Abrechnung ist schon dann prüffähig, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, \ndie Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu \nüberprüfen (BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az. X ZR 191/02, Rn. 9, juris). Der Auftraggeber \nmuss die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten einer Abrechnung zu erkennen. \nInhaltliche Fehler der Abrechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht (BGH, a.a.O.). Die \nAbrechnung nach Kündigung eines Bauvertrags muss den Auftraggeber zudem in die Lage \nversetzen zu überprüfen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der \nkonkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat (BGH, \na.a.O.). Die Prüffähigkeit ist dabei kein Selbstzweck; welche Anforderungen an eine \nprüffähige Schlussrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab (BGH, a.a.O.). \nRegelmäßig wird der Auftragnehmer verpflichtet sein, die Kalkulationsgrundlagen offen zu \nlegen, wenn dem Auftraggeber sonst eine Überprüfung nicht möglich ist (BGH, NJW 1999, \n1867, 1868). \n \nGrundsätzlich muss der Unternehmer die erbrachten Leistungen genau bezeichnen, von den \nnicht erbrachten Leistungen abgrenzen und sodann auf der Grundlage des geschlossenen \nVertrags bewerten (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 8 \nRn. 49). Die Abrechnung eines Pauschalvertrages nach einer Kündigung muss dabei so \ntransparent sein, dass für den Auftraggeber die Orientierung am vereinbarten Pauschalpreis \n\n \nSeite 16 \n \nnachprüfbar ist (Kniffka/Koeble, a.a.O. Rn. 52). Da die Höhe der Vergütung für die \nerbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zu dem \nWert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen ist, \nmuss der Auftragnehmer das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten \nGesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen \n(BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. VII ZR 103/01, Rn. 8, juris). Die Abgrenzung und die \nBewertung müssen den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen \n(BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. VII ZR 3/99, Rn. 7, juris). Eine ausreichend aufgegliederte, \ngewerkebezogene Aufstellung kann genügen (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. VII ZR \n103/01, Rn. 8, juris). Nur geringfügige Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen erbrachten \nund nicht erbrachten Leistungen führen dabei nicht dazu, dass eine Rechnung als nicht \nprüffähig zurückgewiesen werden darf; vielmehr wird in diesen Fällen nach Beweislast und \nauf der Grundlage von § 287 ZPO entschieden (Kniffka/Koeble, a.a.O. Rn. 62). \n \nEine fehlende Prüffähigkeit wird nur berücksichtigt, wenn der Einwand vom Auftraggeber \nerhoben wird. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B muss der Auftraggeber Einwendungen gegen \ndie Schlussrechnung grundsätzlich binnen 30 Tagen vorlegen, anderenfalls kann er sich \nnicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Unterlässt er die Rüge, kann der \nAuftragnehmer darauf vertrauen, dass die Rechnung für den Auftraggeber prüfbar war. Mit \nder Rüge obliegt es dem Auftraggeber mitzuteilen, weshalb die Rechnung für ihn nicht \nprüfbar ist (Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 16 Abs. 3 VOB/B Rn. 27). \n \nb) \nUm die Frage einer rechtzeitigen Rüge der mangelnden Prüffähigkeit streiten die Parteien \nnicht. Wie sich dem Schreiben des Klägervertreters vom 16.05.2018 (Anlage K29) \nentnehmen lässt, ist die Schlussrechnung vom 13.04.2018 mit Schreiben vom 11.05.2018 als \nnicht prüffähig zurückgewiesen worden. Die Rüge greift aber nicht durch. \n \naa) \nDie Abrechnung der Klägerin versetzt die Beklagten in die Lage, die Berechtigung der \nForderung nachzuprüfen. Die erbrachten Leistungen werden konkret bezeichnet, von den \nnicht erbrachten Leistungen abgegrenzt und auf Grundlage des geschlossenen Vertrags \nbewertet (Anlagen K20, K21, K22, K23). In Anlage K20 werden die einzelnen \nLeistungspositionen mit ihrem (nach Klägervortrag) kalkulierten Preis dargestellt, ebenso \nwird - auf Basis des von den Parteien eingeholten Schiedsgutachtens - der Leistungsstand in \nProzent für jede Leistungsposition angegeben und die daraus folgende Vergütung für \nerbrachte Leistungen. Das Gleiche folgt in Anlage K21 für die Zusatzaufträge. Anlage K22 \nfasst die Ergebnisse zusammen. Anlage K23 ist die eigentliche Rechnung über 782.446,19 € \nnetto für erbrachte Leistungen. Abzüglich der Abschlagszahlungen verblieb danach ein \nGuthaben der Beklagten von 38.735,79 € netto bzw. 46.095,59 € brutto. \n\n \nSeite 17 \n \n \nDie ersparten Aufwendungen werden ebenfalls aufgeschlüsselt (Anlage K24), getrennt nach \nGewerken und beauftragten Nachunternehmern. Erspart sind laut Abrechnung der Klägerin \ninsgesamt 334.679,57 €. Die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen hätte \n498.179,54 € netto betragen (Anlage K22). Die Differenz von 163.499,97 € wurde den \nBeklagten umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt (Anlage K26). Abzüglich des o.g. \nGuthabens von 46.095,59 € brutto verblieben gemäß Abrechnung 117.404,38 € als \nForderung der Klägerin. Die Höhe der ersparten Kosten wurde dann später auf 351.642,31 € \nkorrigiert. Die sich daraus ergebende neue Summe von 100.441,64 € ist die Klageforderung \n(die nach weiteren Verhandlungen mit der Nachunternehmerin B. … GmbH nochmals \ngeänderte Berechnung auf 100.689,00 € - vgl. Replik der Klägerin vom 16.11.2018, S. 14 - \nspiegelt sich nicht in den von der Klägerin gestellten Anträgen wider). In der Gesamtschau \nsind die Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung erfüllt. \n \nbb) \nDie abweichende Rechtsauffassung der Beklagten zur Frage der Prüfbarkeit der Abrechnung \nteilt der Senat nicht. Soweit sich die Beklagten zunächst auf eine Entscheidung des \nBundesgerichtshofs berufen, wonach das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur \nvereinbarten \nGesamtleistung \nund \ndes \nPreisansatzes \nfür \ndie \nTeilleistungen \nzum \nPauschalpreis darzulegen ist (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. VII ZR 176/12, Rn. 10, juris), \nliegen die entsprechenden Angaben vor. Soweit die Beklagten bemängeln, es sei nicht \nersichtlich, wie der Pauschalpreisnachlass bei der Wertermittlung berücksichtigt wurde, hat \ndie Klägerin dies aufgeklärt. Der Nachlass von 423,27 € auf den angabegemäß kalkulierten \nPreis von 1.215.423,27 € (siehe Anlage K17, S. 4ff.) hat sich danach nur auf eine geringere \nMarge für „Wagnis und Gewinn“ ausgewirkt, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. \n \nFerner beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf Vorgaben des Bundesgerichtshofes, wonach \nder Unternehmer gegebenenfalls im Nachhinein im Einzelnen darlegen muss, wie die \nerbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus der vereinbarten Pauschale zu \nbewerten sind, soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit \nvor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind (BGH, Urteil vom 04.07.1996, \nAz. VII ZR 227/93, Rn. 28, juris). Die Klägerin hat insoweit aber den Kalkulationsreport \nvorgelegt (Anl. K17, S. 4ff.), aus dem sich die Bewertung der Leistungen im Einzelnen ergibt. \nDamit hat die Klägerin die erbrachten Leistungen detailliert bewertet, selbst wenn der \nBeklagtenvortrag zuträfe, wonach die Kalkulation erst im Nachhinein erstellt wurde. \n \nSoweit die Beklagten vortragen, der Bundesgerichtshof habe eine prozentuale Bewertung \ndes Leistungsstandes für unzulässig erklärt, lagen der dazu zitierten Entscheidung keine \nvergleichbaren Umstände zu Grunde. Die Entscheidung betraf vielmehr einen Fall, in dem \n(überhöhte) Einheitspreise erst nachträglich in die Leistungsverzeichnisse eingetragen \n\n \nSeite 18 \n \nworden waren, ohne dass sich dem Vortrag des Bauunternehmers entnehmen ließ, wie die \nerbrachten Leistungen tatsächlich zu bewerten seien und welcher prozentuale Anteil der \nLeistungen erbracht war (BGH, Urteil vom 29.06.1995, Az. VII ZR 184/94, Rn. 11, juris). \nRichtig ist, dass nicht allein wegen der Angabe von Leistungsständen zu einzelnen \nLeistungspositionen anhand von Prozenten eine Prüfbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, \nUrteil vom 22.11.2001, Az. VII ZR 168/00, Rn. 9, juris). Prozentuale Bewertungen der \nersparten Aufwendungen genügen dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, wie der \nAuftragnehmer auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages zu dem Prozentsatz \ngekommen ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 8 Rn. 89). Die \nAbrechnung der Klägerin enthält aber gut nachvollziehbare Angaben dazu. Neben den \nprozentualen Angaben zu den einzelnen Leistungspositionen lässt sich den Unterlagen auch \ndie jeweils kalkulierte Mengen entnehmen, so dass der vertragliche Leistungsstand \nhervorragend nachvollziehbar ist. \n \nDer Einwand der Beklagten, dass die Rechnungen derjenigen Nachunternehmer, die von der \nKlägerin zu Pauschalpreisen verpflichtet worden waren, den Anforderungen an eine \nprüffähige Rechnung nicht genügen, greift nicht durch. Zwar muss der Auftragnehmer - hier \ndie Klägerin - durchaus darauf achten, dass die gebundenen Nachunternehmer nach einer \nKündigung prüfbar abrechnen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, \nTeil 8, Rn. 79). Die vorgelegten Rechnungen und Unterlagen (Anlagenkonvolute K30 bis \nK50, K53) genügen den Anforderungen aber weitestgehend, letztlich auch deshalb, weil die \nKlägerin als Auftraggeberin der Nachunternehmer die Rechnungen ausweislich der \nvorgelegten Unterlagen detailliert prüfen konnte. Soweit betreffend einzelner Rechnungen \noder Leistungen die Anforderungen an die hinreichende Prüfbarkeit nicht erreicht werden \nsollten, stellt dies jedenfalls in der Gesamtschau nicht die Prüffähigkeit der Rechnung der \nKlägerin insgesamt in Frage. Es handelt sich insoweit um geringfügige Unklarheiten, die \ngegebenenfalls zu einer Entscheidung nach Beweislast und auf der Grundlage von § 287 \nZPO führen. Im Einzelnen: \n \n(1) Die A. … GmbH hat lediglich die erbrachten Leistungen abgerechnet (Anlagenkonvolut \nK30). \nAbgrenzungsfragen \nstellen \nsich \nnicht. \nEs \nhandelte \nsich \num \nein \nEinheitspreisangebot. \n \n(2) Ein Hallenkran (Pos. 10 5130 069.50) wurde unstreitig nicht geliefert, so dass eine \nnähere Abgrenzung zwischen erbrachter und nicht erbrachter Leistung nicht erforderlich \nwar. Die Nachunternehmerin … K.e GmbH hat lediglich 5 % der Auftragssumme gemäß \n§ 649 Satz 3 BGB a.F. abgerechnet (Anlagenkonvolut K31). \n \n \n(3) Aus den Unterlagen zur Beauftragung der …&… GmbH (Anlagenkonvolut K32) geht \n\n \nSeite 19 \n \nhervor, in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden und welche Positionen noch \nfehlten, ebenso was die Klägerin insgesamt an die Nachunternehmerin gezahlt hat. Die \nzu nicht erbrachten Leistungen kalkulierten Lohnbestandteile sind in der Anlage zur \nRechnung vom 07.11.2017 (Anlagenkonvolut K32) angegeben. Die Abrechnung ist \nprüfbar. \n \n(4) Die Abrechnungsunterlagen zur Nachunternehmerin B. … (Anlagenkonvolute K33, \nK53) sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Klägerin (Schriftsatz \nvom 16.11.2018, S. 12ff.) prüffähig. Die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen \nsind definiert. Hinsichtlich der unstreitig noch nicht erbrachten Montageleistungen ist \neine Vergütung von weniger als 5 % der ausstehenden Leistungen angesetzt. \n \n(5) Nach der Abrechnung der … Z. (Anlagenkonvolut K34) waren die Leistungen vollständig \nerbracht. Bedenken hinsichtlich der Prüfbarkeit bestehen nicht. Das Gleiche gilt für die \nAbrechnung der … & S. GmbH (Anlagenkonvolut K35) \n \n(6) Die Abrechnung der B. GmbH (Anlagenkonvolut K36) enthält ebenfalls Angaben zur \nAbgrenzung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen. Nicht erbrachte \nLeistungen werden nicht in Rechnung gestellt. \n \n(7) Auch die Y. GmbH (Anlagenkonvolut K37) rechnet nur erbrachte Leistungen ab, so dass \nsich die Abgrenzung zu nicht erbrachten Leistungen und Vortrag zu ersparten \nAufwendungen erübrigt. \n \n(8) Mit der Nachunternehmerin … A. … GmbH (Anlagenkonvolut K38) wurde kein \nPauschalpreisvertrag geschlossen, sondern ein Einheitspreisvertrag; die erbrachten \nLeistungen sind detailliert und nachvollziehbar dargestellt und abgerechnet. Das \nVorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 9f. \nzur Abrechnung der Firma … A. … GmbH erfolgte nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung. Es ist nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Anlass zur \nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand nicht. Unabhängig \ndavon erscheinen die Positionen „Tiefergründung“ und „Regenwassernutzung- und \nversickerungsanlage“ im Rahmen der Nachträge zwar mit der Anmerkung „pauschal“. \nEs ist jedoch genau abgrenzbar, dass die Tiefergründung erbracht wurde und die \nRegenwassernutzung- und versickerungsanlage nicht. \n \n(9) Bei dem Angebot der Firma E. GmbH handelte es sich zwar um ein \nPauschalpreisangebot (Anlagenkonvolut K39). Die durchgeführten Arbeiten sind aber \ndetailliert aufgestellt und von der Klägerin mit Anmerkungen versehen, die in Rechnung \ngestellten Kosten teils erheblich gekürzt worden. Die Klägerin vermochte die \n\n \nSeite 20 \n \nAbrechnung also zu prüfen. Die Beklagten haben zu diesem Auftrag nichts vorgetragen, \nwas einer Prüffähigkeit aus ihrer Sicht konkret entgegen stehen würde. \n \n(10) Die XY GmbH hat der Klägerin auf einen Pauschalpreisvertrag über 15.900,00 € \nlediglich \neine \nMateriallieferung \nüber \n180,00 \n€ \nnetto \nin \nRechnung \ngestellt \n(Anlagenkonvolut K40). Dies ist prüfbar. \n \n(11) Die Firma … M. F. hat auf den Einheitspreisvertrag detailliert abgerechnet \n(Anlagenkonvolut K41). Was eine fehlende Prüfbarkeit begründen sollte, ist nicht \nersichtlich. \n \n(12) \nDie Leistungen der F. GmbH betreffend die Stahlkonstruktion sind vollständig \nausgeführt \nworden, \nder \nentsprechende \nPauschalpreis \n(117.500,00 \n€) \nwurde \nabgerechnet (Anlagenkonvolut K42). Das ist nachvollziehbar und prüfbar. Der von der \nKlägerin angegebene höhere Auftragswert (inkl. Nachträge) erschließt sich aus den \nUnterlagen nicht vollständig und betrifft die Kalthalle, deren (teilweise) Beauftragung \nstreitig geblieben ist. Insoweit lässt sich die Klägerin aber - abgesehen von 300,00 € für \nPlanungsleistungen (Rechnung vom 18.09.2017) - vollständig ersparte Aufwendungen \nanrechnen. Dies benachteiligt die Beklagten jedenfalls nicht. Im Übrigen haben die \nBeklagten hinsichtlich dieser Position auch keine konkreten Einwände gegen die \nPrüfbarkeit erhoben. \n \n(13) Das Angebot der I. GmbH ist nicht auf einen Pauschalpreis ausgerichtet. Die \nAbrechnung ist nachvollziehbar und prüfbar (Anlagenkonvolut K43). \n \n(14) Die Leistungen der T. GmbH (Anlagenkonvolut K44) und des Ingenieurbüros K. \n(Anlagenkonvolut K45) wurden vollständig erbracht und sind prüfbar abgerechnet. \n \n(15) Die \nNachunternehmerin \nZ. \nGmbH \nhat \nauf \nBasis \ndes \ngeschlossenen \nEinheitspreisvertrags detailliert und prüfbar abgerechnet (Anlagenkonvolut K46). \n \n \n(16) Die Leistungen nach dem Pauschalpreisvertrag mit der … N. GmbH wurden weitgehend \nausgeführt, es fehlten nur geringfügige Restleistungen (Anlagenkonvolut K47, dort \nAnlage zur Rechnung Nr. 1804005), zu deren Wert weitere Unterlagen vorliegen. Die \nRechnung wurde von der Klägerin geprüft. Die Beklagten haben zu diesem Auftrag \nnichts vorgetragen, was einer Prüffähigkeit aus ihrer Sicht konkret entgegen stehen \nwürde. \n \n(17) Die Abrechnung der Leistungen der R. GmbH erfolgt nach den angebotenen \n\n \nSeite 21 \n \nEinheitspreisen und ist prüfbar (Anlagenkonvolut K48). \n \n(18) Auch die S. GmbH hat den von der Klägerin mit ihr geschlossenen Einheitspreisvertrag \nprüfbar abgerechnet. Die erbrachten Leistungen sind nachvollziehbar aufgeschlüsselt. \n \n(19) Die Leistungen des Ingenieurbüros xyz sind vollständig erbracht und abgerechnet \n(Anlagenkonvolut K50). \n \nSchließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, es sei nicht klar, wie sich die \nStundensätze aus der Kalkulation auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen \nverteilen. Stundensätze sind in der Kalkulation überhaupt nur im Rahmen der Planung \nangegeben. Dort hatte die Klägerin jeweils 100 % als erfüllt angenommen (Anlage K20, \nAbschnitt 00 70). Davon ausgenommen ist die Position „Projektleitung“, die aber nicht mit \nStundensätzen, sondern nach Monaten kalkuliert ist. Die Verteilung der Stunden auf \nerbrachte und nicht erbrachte Leistungen ist danach erkennbar. \n \n4. \nNach dem zu Grunde zu legenden Leistungsstand kann die Klägerin 780.059,97 € netto für \nerbrachte Leistungen abrechnen. Zudem kann die Klägerin nach § 648 Abs. 5 Satz 2 BGB \na.F. auch die vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen verlangen \n(500.565,74 €). Höhere ersparte Aufwendungen als 352.388,99 € sind weder dargetan und \nbewiesen noch sonst ersichtlich. Es ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf 99.241,56 € \n(unten g). \n \na) \nSoweit das Schiedsgutachten vom 07.09.2017 (Anlage K18) nebst Ergänzung vom \n02.03.2018 Feststellungen zum Umfang der erbrachten Leistungen enthält, waren diese dem \nUrteil ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde zu legen. Die Feststellungen binden beide \nParteien. \n \naa) \nDie Parteien haben sich darauf geeinigt, den Leistungsstand durch Schiedsgutachten \nfeststellen zu lassen (Schiedsgutachtervertrag vom 21.08.2017, Anlage K17). Welche \nLeistungen bis zur Vertragsbeendigung erbracht wurden, sollte der Schiedsgutachter \nverbindlich und abschließend feststellen, die Bindungswirkung sollte nur bei offenbarer \nUnbilligkeit im Sinne von § 319 BGB entfallen (Schiedsgutachtervertrag, Ziff. 1). \n \nGrundsätzlich bindet ein Schiedsgutachten sowohl die Parteien als auch das Gericht an die \ngetroffenen Feststellungen (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl. 2018, Teil I \nAbschnitt T, Rn. 58). Nur bei offenbarer Unbilligkeit ist die Feststellung nicht verbindlich (§ \n\n \nSeite 22 \n \n319 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Gleiche gilt bei offenbarer Unrichtigkeit (Würdinger in: \nMüKoBGB, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, § 319 Rn. 14). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, \nwenn sie sich einem Sachkundigen - wenn auch erst nach eingehender Prüfung - aufdrängt, \nz.B. wenn in einem Schiedsgutachten eine technische Anlage als mangelhaft bezeichnet \nwird, während die beobachteten Störungen in Wirklichkeit auf einem Bedienungsfehler \nberuhen (Würdinger, a.a.O. Rn. 15). Offenbar unrichtig ist ein Schiedsgutachten auch, wenn \nseine Feststellungen auch für einen Fachmann nicht verständlich oder nicht nachprüfbar \nsind, etwa bei Mängeln im Berechnungsverfahren oder bei fehlender, lückenhafter oder \nfehlerhafter Begründung (Würdinger, a.a.O. Rn. 17). Im Streitfall ist die offenbare \nUnrichtigkeit durch Beweiserhebung zu klären (Würdinger, a.a.O.). Wenn das Gericht zur \nBeurteilung dieser Frage nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, muss es über die Frage \nder offenbaren Unrichtigkeit bei schlüssiger Argumentation der Partei nochmals Beweis \nerheben, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten (Messerschmidt/Voit, a.a.O. \nRn. 72). \n \nbb) \nDanach \nsind \ndie \numfangreichen \nund \ngut \ndokumentierten \nFeststellungen \ndes \nSchiedsgutachters (Anlagen K18, K19) für die Parteien bindend. Soweit die Beklagten \nvortragen, die Beauftragung sei nur unter Vorbehalt aller Rechte erfolgt, spiegelt sich dies im \nSchiedsgutachtervertrag nicht wider. Die Beklagten müssen sich daher am Wortlaut des \nschriftlich festgehaltenen Vertrags festhalten lassen. \n \nDer Schiedsgutachter hat zu den einzelnen Leistungspositionen konkret Stellung genommen, \ndie Feststellungen teils mit Lichtbildern unterlegt und nach Einwendungen der Parteien zu \nzahlreichen Positionen ergänzend ausgeführt. Eine offenbare Unbilligkeit oder offenbare \nUnrichtigkeit liegt nicht vor. \n \nDie Argumente der Beklagten gegen eine Bindungswirkung des Gutachtens bleiben ohne \nErfolg. Soweit die Beklagten monieren, einige Leistungen seien nicht bewertet worden, trifft \ndies zu (z.B. Nr. 13, 16, 25-27). Soweit der Schiedsgutachter tatsächlich weder im Gutachten \nnoch in der Ergänzung eine Bewertung vornahm, hat die Klägerin diese Punkte in ihrer \nSchlussrechnung aber als nicht erbrachte Leistung gewertet, so dass die Beklagten hier \nkeinen Nachteil haben. Hinsichtlich der Zusatzaufträge (Anlage K21) ist die unterbliebene \nBewertung teils darauf zurückzuführen, dass unstreitig kein entsprechender Auftrag erfolgt \nwar; der Schiedsgutachter sollte nur diejenigen Positionen aus der Liste der Nachträge \nbewerten, zu denen eine Summe in der Spalte „beauftragt“ eingetragen war. Abweichend \nvom Schiedsgutachten hat die Klägerin lediglich die Positionen 500, 501 und 505 (Planung \nKalthalle und GU-Zulage) in die Abrechnung aufgenommen. Die Leistung „Objektplanung“ \nhatte der Schiedsgutachter hier mit 30 % angenommen, die „Stahlbauplanung“ mit 0 %. Zum \nGU-Zuschlag hatte er sich nicht geäußert. Die Klägerin hat die Positionen hingegen mit \n\n \nSeite 23 \n \njeweils 100 % angesetzt. Insoweit ist aber die Klägerin - ebenso wie die Beklagte - an das \nSchiedsgutachten gebunden, so dass die Abrechnung der erbrachten Leistungen insoweit zu \nLasten der Klägerin zu korrigieren war (siehe unten d.bb). \n \nDie Kriterien, anhand derer der Leistungsstand ermittelt wurden, hat der Schiedsgutachter \nvorab offengelegt (S. 10: „Bewertungen anhand der getroffenen Feststellungen und den \nverwendeten Unterlagen [...] vorgenommen“). Da der Gutachter keine preisliche Bewertung \nvornehmen sollte (Anlage K17, Ziff. 1 am Ende), stellt sich natürlich die Frage, ob eine \nBerücksichtigung wertbildender Merkmale bei der Feststellung des Leistungsstandes erfolgt \nist. Der Senat kann dies aber zu Grunde legen, da die Parteien im Schiedsgutachtervertrag \nausdrücklich vereinbart haben, dass die Feststellung des Erfüllungsstandes in Prozenten \nerfolgen \nsolle, \nund \nzwar \nauf \nBasis \neines \nAufmaßes, \nhilfsweise \nauf \nBasis \nschiedsgutachterlicher Schätzung (Anlage K17, Ziff. 1). Naturgemäß ist in den von \nBeklagtenseite insoweit insbesondere beanstandeten Positionen kein reines Aufmaß möglich \n(z.B. teilweise fertig gestellte Sanitärinstallation und Elektroinstallation). Es bestehen aber \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsgutachter - ein öffentlich bestellter \nund vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden - hier unzutreffende \nSchätzungen vorgenommen haben könnte und bei der Ermittlung der prozentualen \nLeistungsstände nicht auf den konkret ausstehenden Aufwand der Fertigstellung einzelner \nPositionen geachtet hätte. \n \nAuch vor dem Hintergrund, dass die Kalkulation der einzelnen Positionen sehr \nausdifferenziert und zumindest ganz überwiegend einer rein prozentualen Feststellung nach \nAufmaß zugänglich ist, erscheint eine Abrechnung nach Prozentsätzen keineswegs unbillig. \nSoweit die Beklagten anderes mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts \nCelle vertreten, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, denn sie betraf einen Fall, in dem - \nanders als hier - Angaben zur Kalkulation vollständig fehlten (OLG Celle, Urteil vom \n07.02.2006, Az. 14 U 108/05, juris). \n \nGegen eine insgesamt gegebene offenbare Unbilligkeit spricht zudem der Umstand, dass der \nschiedsgutachterlich festgestellte Leistungsstand von den Beklagten überhaupt nur in einigen \nPositionen konkret bestritten wurde (insbesondere: Klageerwiderung S. 16ff.). Dies betrifft die \nPositionen 4, 13, 15, 25 bis 28, 32, 39, 41, 46, 86, 162, 168, 270 bis 272, 283 bis 286, 291, \n292, 296, 304, 306 und 308 des Schiedsgutachtens, also insgesamt (nur) 27 von ca. 500 \nLeistungspositionen. Teils wurde dabei noch die (teilweise) Erbringung von Positionen \nbestritten, die der Schiedsgutachter bereits (teilweise) als nicht erbracht eingeordnet hatte \n(Positionen 16, 25 bis 28, 46, 101, 168, 270, 296 des Schiedsgutachtens), teils weicht die \nEinschätzung der Beklagten von den Feststellungen des Schiedsgutachters nur relativ \ngeringfügig ab (Positionen 86, 271, 272, 291, 292, 308 des Schiedsgutachtens). Schließlich \nhat \nsich \nder \nSchiedsgutachter \nmit \nZweifeln \nund \nBedenken \nder \nParteien \nim \n\n \nSeite 24 \n \nErgänzungsgutachten auseinandergesetzt. \n \nRichtig ist, dass der Schiedsgutachter zu den Leistungspositionen in den Abschnitten „00 70 \nPlanung“ und „00 80 Nebenkosten“ (laut Anlage K20) nicht Stellung genommen hat. Insoweit \nkann auch keine Bindungswirkung des Gutachtens eintreten. \n \nb) \nDie Vergütungsforderung ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), weil die Klägerin an die \nNachunternehmer lediglich 560.802,62 € gezahlt habe, aber selbst 782.446,19 € abrechne. \nDie Beklagten monieren, dass unter Berücksichtigung der geforderten Vergütung für nicht \nerbrachte Leistungen (146.537,23 €) ein Aufschlag von 47,06 % auf die vorgelegten \nNachunternehmerrechnungen vorgenommen worden sei. Die Rechnung ist aber schon im \nAnsatz nicht stimmig. Zum einen hat die Klägerin zumindest die Planung selbst \nvorgenommen. Zum anderen durfte die Klägerin auch nicht erbrachte Leistungen abrechnen, \nwofür es naturgemäß nicht zwingend Nachunternehmerrechnungen gibt. Nicht zuletzt \nergeben sich die Zuschläge für Verwaltungsgemeinkosten und Wagnis/Gewinn aus der \nvorgelegten Kalkulation mit insgesamt ca. 10 %. Selbst wenn aber ein Aufschlag von 47,06 \n% kalkuliert worden wäre: Ein Aufschlag von bis zu 50 % auf den marktüblichen Preis genügt \nnicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB (vgl. Ellenberger in: Palandt, \nBGB, 79. Aufl. 2020, § 138 Rn. 34a). \n \nc) \nGegen die der Abrechnung der Klägerin zu Grunde gelegten Einzelpreise sind - wie schon im \nangefochtenen Urteil zutreffend festgestellt ist - keine durchgreifenden Einwände erhoben. \n \naa) \nZwar ist streitig, ob die als Anlage zum Schiedsgutachtervertrag (Anlage K17) vorgelegte \nKalkulation die Urkalkulation der Klägerin darstellt oder nachträglich erstellt wurde. Dennoch \nist die Anlage K17 der Abrechnung zu Grunde zu legen. \n \nDas in der Anlage K17 enthaltene Dokument, bezeichnet als „… Kalkulations-Report“, soll \nnach dem darauf rechts unten enthaltenen Vermerk am 19.01.2017 ausgedruckt worden \nsein, also einen Tag nach Vertragsabschluss. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahinstehen. \nDenn wenn es an der Erstellung einer Urkalkulation vor Angebotsabgabe fehlen sollte, so \nmuss der Unternehmer zur Darlegung des Umfangs der erbrachten Leistungen grundsätzlich \nnachträglich eine Kalkulation erstellen, die plausibel ist und zu den Vertragspreisen passt \n(OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015, Az. I-24 U 56/10, Rn. 73, juris; Kniffka/Koeble, a.a.O. \nRn. 59), also im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter \nBeibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. VII ZR \n99/99, Rn. 7, juris). In diesem Fall wäre das vorgelegte Dokument eben als nachträglich \n\n \nSeite 25 \n \nerstellte Kalkulation anzusehen. \n \nDie Rechtsauffassung der Klägerin, wonach die Urkalkulation bereits Basis des \nSchiedsgutachtervertrags sei und deswegen keine Einwände dagegen mehr erhoben werden \nkönnten, überzeugt den Senat nicht. Die Frage der Preise war ausdrücklich nicht \nGegenstand des Gutachtens (Anl. K17, Ziff. 1 am Ende). Die vorgelegten Unterlagen dienten \ninsoweit nicht als Beleg für eine bestimmte Kalkulation der Klägerin, sondern sollten nur die \neinzelnen zu begutachtenden Leistungen verdeutlichen. Dass die Beklagten mit der \nUnterschrift unter den Schiedsgutachtervertrag die beigelegte Kalkulation der Klägerin \nanerkennen und auf Einwendung hiergegen verzichten wollten, lässt sich dem Vertragstext \nbei Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht entnehmen. \n \nbb) \nRichtig ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Beklagten der \nAufgliederung der Einheitspreise nicht erheblich entgegen getreten seien. \n \nDass und warum diese Kalkulation nicht plausibel sei, haben die Beklagten zwar schon \nerstinstanzlich behauptet. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Kosten für die \nEntwässerung wären viel zu gering angesetzt, die Kalthalle sei nicht erbracht worden, die \nFlächen der Stahlbetondecken und die Kosten für den Kran wären zu gering angesetzt und \ndie gesamte Haustechnik sei unterkalkuliert. Die vorgetragenen Einwände greifen aber nicht \ndurch oder sind für die Bemessung der Vergütungsforderung unbeachtlich. Im Einzelnen: \n \n(1) Soweit die Beklagten aus der Rechnung der Firma A. … GmbH (Anlagenkonvolut K30) \nim Vergleich zum Leistungsverzeichnis herleiten wollen, dass die Klägerin hier nicht \nnachvollziehbar 400 % Aufschlag kalkuliert hätte, ergibt sich aus der Rechnung, dass \nein Großteil der Leistung gar nicht mehr erbracht wurde. Dies erklärt die Abweichung \nder Rechnung zur Kalkulation. Auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin haben die \nBeklagten dann nicht mehr reagiert. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerseite auf \nhöherer Substanziierungsebene ist der Vortrag der Klägerin damit zugestanden worden \n(§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) \n \n(2) Der Einwand, die Nachunternehmerin …&… GmbH habe Einheitspreise abgerechnet \nund eine Zuordnung zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses sei nicht möglich, \nbetrifft schon nicht die Preisbildung in der vorgelegten Kalkulation. Im Übrigen hat die \nKlägerin die Zuordnung zu den Positionen im Leistungsverzeichnis dann im Schriftsatz \nvom 16.11.2018, S. 17, erläutert, ohne dass die Beklagten im Anschluss weiter dazu \nvorgetragen hätten. \n \n(3) Hinreichend konkret ist zwar der Einwand erhoben, die Kosten für Haustechnik seien \n\n \nSeite 26 \n \ninsgesamt unterkalkuliert worden. Für die Feststellung der erbrachten Leistungen ergibt \nsich für die Beklagten daraus aber kein Nachteil. Denn die Beklagten müssen nach \nKündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 5 BGB a.F. die Vergütung sowohl für \nerbrachte als auch für nicht erbrachte Leistungen zahlen. Der Unterschied liegt nur \ndarin, dass auf letztere keine Umsatzsteuer entfällt. Sollten die Kosten für die \nHaustechnik von der Beklagten nun zu gering kalkuliert worden sein, wäre die anteilig \nerbrachte Leistung dennoch nach dem Maßstab der - ggf. zu geringen - Kalkulation zu \nvergüten. Dass andere Posten dafür zu hoch kalkuliert worden seien (und somit an \nanderer Stelle zu viel Umsatzsteuer anfallen könnte), behaupten die Beklagten nicht. Im \nGegenteil meinen die Beklagten, dass die Klägerin das Bauvorhaben nur mit Verlusten \nhätte abschließen können. \n(4) Gleiches gilt letztlich für den Einwand der Beklagten, die Kosten für einen Laufkran \nmüssten weitaus höher sein als von der Klägerin kalkuliert. Im Übrigen ergibt sich aus \nden von der Klägerin bereits mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen \n(Anlagenkonvolut K31) sowie den Erläuterungen in der Replik (Schriftsatz vom \n16.11.2018, S. 17 unten) aber, dass die Nachunternehmerin für einen Betrag von \n25.500,00 € netto gebunden werden konnte. Die Beklagten sind dem erstinstanzlich \nnicht weiter entgegengetreten. \n \n(5) Im Übrigen sind konkrete Einwände zur Aufgliederung der Preise auf die einzelnen \nLeistungen nicht erhoben. \n \nSoweit die Beklagten eine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts rügen, da sie nicht \ndarauf hingewiesen worden seien, dass sie der Zergliederung der Leistungspositionen nicht \nsubstanziiert entgegen getreten seien, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beklagten \nbeanstanden mit ihrer Berufung zwar eine Verletzung der Hinweispflicht, tragen aber auch in \nder Berufungsbegründung nicht vor, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des \nLandgerichts ergänzend zu dieser Frage vorgetragen hätten. \n \nd) \nDie \nAbrechnung \nder \nKlägerin \nist \nhinsichtlich \nder \nerbrachten \nLeistungen \ndamit \nentscheidungsreif. Weitgehend ist die von der Klägerin erstellte Abrechnung - hinsichtlich des \nLeistungsstandes basierend auf dem Schiedsgutachten - zu Grunde zu legen. \n \naa) \nDie vorbereitenden Arbeiten für die Kalthalle waren als erbrachte Leistungen anzusetzen. \nDabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten, zur Kalthalle sei gar nichts beauftragt \nworden, schon wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) \nunbeachtlich ist. Denn die Beklagten haben im Schiedsgutachtervertrag bestätigt und \nunterschrieben, dass die dort in der Anlage „Nachträge“ aufgeführten Nachtragsverträge \n\n \nSeite 27 \n \nabgeschlossen worden seien (Anlage K17, Ziff. 1). Diese Anlage enthält auch die Position \n„Aufwand Kalthalle“ im Wert von 9.296,88 €. Jedenfalls wurde die Beauftragung von \neinzelnen Leistungen für die Kalthalle - unstreitig wurde die Kalthalle als solche nicht mit in \nAuftrag gegeben - von den Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung vom 05.06.2020 \n(dort S. 8 unten) bestritten. Erstinstanzlich war dies so nicht vorgetragen. Zwar wurde im \nSchriftsatz vom 03.02.2020, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster \nInstanz, die Kalthalle erwähnt, allerdings in anderem Zusammenhang. Dort wurde lediglich \ngerügt, dass die Abrechnung der Klägerin die Kalthalle überhaupt nicht berücksichtige \n(Schriftsatz vom 03.02.2020, S. 2 unten). Soweit der - pauschal gehaltene - Vortrag der \nBeklagten in der Berufungsbegründung dahin verstanden werden soll, dass nunmehr \nbehauptet wird, dass keinerlei Beauftragung von vorbereitenden Leistungen für eine Kalthalle \nim Wege eines Nachtrags erfolgt ist, kann der von Klägerseite bestrittene Vortrag in der \nBerufung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Gründe für eine Zulassung \ndes neuen Vortrags sind nicht erkennbar. Es handelt sich weder um einen erstinstanzlich \nübersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt noch liegen Verfahrensmängel \nvor oder Hindernisse für einen entsprechenden Vortrag. Es ist auch nicht unstreitig, dass \nhinsichtlich der Kalthalle im Laufe der Baumaßnahmen keine (vorbereitenden) Teilleistungen \nin Auftrag gegeben wurden. \n \nbb) \nDie erbrachten Leistungen wurden von der Klägerin zu Recht in Höhe von 780.059,97 € netto \nabgerechnet. Vorab wird dabei auf die Anlagen K20 bis K23 Bezug genommen. \nAnmerkungen bzw. Änderungen sind dabei lediglich punktuell veranlasst. Im Einzelnen: \n \n(1) Zu den Abschnitten Planung (00 70) und Nebenkosten (00 80) hat der Schiedsgutachter \nkeine Feststellungen getroffen. Die Beklagten haben aber auch keine substanziierten \nEinwände vorgetragen. Soweit die Beklagten behauptet haben, die Statik sei bereits \nGegenstand des vorab geschlossenen gesonderten Planungsvertrages gewesen, \nhaben die Kläger hierauf erwidert, die Genehmigungsstatik sei gerade nicht mit den \nStatikleistungen identisch, die zur Ausführung erforderlich seien (Schriftsatz vom \n16.11.2018, S. 17). Hierauf haben die Beklagten erstinstanzlich nichts mehr erwidert, so \ndass der substanziierte Gegenvortrag der Klägerin als zugestanden zu behandeln war. \nZu der Behauptung, die Ausführungsplanung sei nicht erbracht, liegt die Rechnung der \nFirma … Z. vor (Anlage K34). Zu dem entsprechenden Vortrag der Klägerin in der \nReplik haben die Beklagten erstinstanzlich ebenfalls nichts mehr erwidert. Erst in der \nBerufung haben sie das Vorliegen der Ausführungsplanung bei der Klägerin bestritten \n(Schriftsatz vom 02.10.2020, S. 2), was in der Berufungsinstanz nicht mehr \nberücksichtigt werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). Ob die Ausführungsplanung auch den \nBeklagten vorgelegen hat, ist für die Bemessung der erbrachten Leistungen \nunbeachtlich, denn die Leistung ist mit Erstellung der Planungsunterlagen erbracht. \n\n \nSeite 28 \n \n \n(2) Dass die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben, ob die Sektionaltore (Position 03 \n30 3415) überhaupt hergestellt worden seien, ist an dieser Stelle unbeachtlich. Für \ndiese Position weist die Abrechnung der Klägerin eine Leistungserbringung von 0 % aus \n(Anlage K20, Position 03 30 3415). Unstreitig handelt es sich daher um eine nicht \nerbrachte Leistung. \n \n(3) Auch für die Feststellungen des Schiedsgutachtens zur Kalthalle (Positionen 500 bis \n505 des Schiedsgutachtens) gilt, dass die Parteien daran gebunden sind. Die Klägerin \nist danach gehindert, zu den Positionen „Objektplanung“, „Stahlbauplanung“ und \n„GU-Zulage“ jeweils einen Erfüllungsstand von 100 % abzurechnen (Anlage K21, S. 2). \nDer Schiedsgutachter hat für die Objektplanung einen Erfüllungsstand von 30 % \nangenommen, für die Stahlbauplanung 0 %. Zur „GU-Zulage“ hat er nicht Stellung \ngenommen. Für die Objektplanung ergeben sich daher abzurechnende 675,00 €, für die \nStahlbauplanung 0,00 €. Für die Zuerkennung einer „GU-Zulage“ auf die danach \nüberwiegend nicht erbrachten Planungsleistungen sieht der Senat ebenfalls keine \nGrundlage. Die erbrachten Leistungen sind daher um 2.386,22 € zu reduzieren. Davon \nentfallen 1.575,00 € auf die Position 500 laut Schiedsgutachen, 300,00 € auf die \nPosition 501 und 511,22 € auf die Position 505. \n \nDamit sind erbrachte Leistungen in Höhe von 780.059,97 € netto anzusetzen (782.446,19 € \nabzüglich 2.386,22 €). Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen der Beklagten \nverbleibt ein Guthaben von 41.122,01 € netto bzw. 48.935,19 € brutto (anstelle der in Anlage \nK23 angegebenen Beträge). \n \nLetztlich gehen auch die Beklagten jedenfalls nunmehr von erbrachten Leistungen in \nmindestens dieser Höhe aus. Denn im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 27.10.2020 \nlegen sie dar, das nach ihrem Vortrag die Vergütung für erbrachte Leistungen bei 816.269,78 \n€ netto liege, also noch 33.823 € höher als von der Klägerin in Anlage K23 angegeben \n(Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 9). \n \ne) \nAls nicht erbrachte Leistungen sind entsprechend 500.565,74 € anzusetzen (498.179,54 € \ngemäß Anlage K26 zuzüglich 2.386,22 € wie oben unter Buchstabe d ausgeführt). Da die \nKlägerin nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. die vereinbarte Vergütung verlangen kann, \nunabhängig vom Umfang der erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen, besteht auch \ninsoweit ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten. Abzuziehen sind allerdings die \nersparten Aufwendungen (dazu unten f). \n \n \n\n \nSeite 29 \n \nf) \nDie ersparten Aufwendungen der Klägerin sind mit hinreichendem Vortrag unterlegt. \nDarlegungs- und beweisbelastet ist allerdings die Beklagtenseite. Für höhere ersparte \nAufwendungen als 352.388,99 € ist nichts dargetan. \n \naa) \nAls nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB erspart anzurechnen sind die Aufwendungen, die der \nUnternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der \nKündigung nicht mehr machen muss (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. \n2020,Teil 8, Rn. Rn. 76). Nachunternehmerkosten sind nur erspart, soweit sie nicht gezahlt \nwerden (a.a.O. Rn. 79). Der Auftragnehmer ist allerdings in aller Regel gehalten, seinerseits \nfrei zu kündigen, so dass der Nachunternehmer seinerseits Vergütung nur abzüglich der \nersparten Aufwendungen und abzüglich anderweitigen Erwerbs verlangen kann (a.a.O.). \nSoweit der Auftragnehmer diese Vergütung zahlt, liegt keine Ersparnis vor. Eine Ersparnis \nergibt sich lediglich, soweit der Auftragnehmer keinem Vergütungsanspruch seines \nNachunternehmers ausgesetzt ist (Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, \nProzesse in Bausachen, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn. 585). Nachunternehmerkosten sind ersparte \nAufwendungen, wenn ohne finanzielle Folgen gekündigt werden kann, was nach Abschluss \nder Verträge aber in der Regel ausscheidet; freilich hat sich auch der Nachunternehmer \nseine ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen (Joussen/Vygen in: Ingenstau/Korbion, \nVOB, 19. Aufl. 2015, § 8 Abs. 1 VOB/B Rn. 65). \n \nDie Beweislast für ersparte Aufwendungen trägt der Auftraggeber, freilich hat der \nAuftragnehmer insoweit zunächst eine sekundäre Darlegungslast. Hat der Auftragnehmer \nalso eine den Anforderungen entsprechende Abrechnung vorgelegt, ist es Sache des \nAuftraggebers darzulegen und zu beweisen, dass höhere Ersparnisse erzielt wurden, als der \nAuftragnehmer sich anrechnen lässt (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. \n2020, Teil 8, Rn. 74, m.w.N.). \n \nbb) \nNach diesen Grundsätzen sind ersparte Aufwendungen nicht in größerem Umfang dargelegt \nund bewiesen als von der Klägerin angesetzt (351.394,95 € gemäß Schriftsatz vom \n16.11.2018, S. 16). Es war auf Basis der klägerseits vorgelegten Unterlagen allerdings eine \nKorrektur um 994,04 € zu Lasten der Klägerin vorzunehmen (siehe unten (6)). Im Ergebnis \nsind die ersparten Aufwendungen mit 352.388,99 € festzustellen. \n \n(1) Soweit die Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten haben, dass bei den nicht \nerbrachten Leistungen von Klägerseite noch etwas abzurechnen sei, ist dies nach der \noben dargestellten Darlegungs- und Beweislast unbeachtlich. \n \n\n \nSeite 30 \n \n(2) Soweit die Berufung meint, die Beklagten als bautechnische Laien dürften ersparte \nAufwendungen schlicht unter dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens \nbestreiten (Schriftsatz vom 02.10.2020), geht dies fehl. Zunächst hilft es dem \nAuftraggeber überhaupt nicht weiter, ersparte Aufwendungen zu bestreiten, denn er \nmöchte ja typischerweise höhere ersparte Aufwendungen geltend machen. Um etwas \ngeltend zu machen, muss man es im Rechtsstreit darlegen. Dies ist auch für \nbautechnische Laien nicht von Vornherein unzumutbar, da es durchaus möglich ist, sich \nfachkundige Hilfe zu holen. Jedenfalls bei Beauftragung mit einer Vielzahl verschiedener \nArbeiten - wie hier mit einem größeren Bauvorhaben - ist zumindest zu fordern, dass der \nBauherr Angaben dazu macht, in welchem Bereich konkret er höhere ersparte \nAufwendungen \nvermutet. \nVermutet \ner \ndies \nausnahmsweise \nfür \nsämtliche \nLeistungsbereiche, so hat er dies entsprechend vorzutragen. Anderenfalls würde es sich \num ein unzulässiges Beweisangebot „ins Blaue hinein“ handeln. Hinzu kommt noch, \ndass die Beklagten erstinstanzlich keine Beweisangebote zu ersparten Aufwendungen \nunterbreitet haben, schon gar kein Sachverständigengutachten. In der Klageerwiderung \nist lediglich zum Thema Leistungsstand Sachverständigengutachten angeboten \ngewesen (S. 11). Die Höhe der ersparten Aufwendungen wurde schlicht bestritten \n(Klageerwiderung S. 16). Der anschließende Vortrag betrifft wieder den Leistungsstand. \nAuch \ndie \nweiteren \nerstinstanzlichen \nSchriftsätze \nbeinhalten \ndas \nbehauptete \nBeweisangebot nicht. \n \n(3) Zum Einwand der Beklagten, bei den nicht erbrachten Leistungen seien alle \nAufwendungen erspart, da die Nachunternehmer nicht bezahlt worden seien, fehlt schon \nkonkreter Vortrag. Allein der Verweis darauf, dass dem Vernehmen nach nicht alle \nNachunternehmer vollständig bezahlt seien, genügt nicht. Im Übrigen wäre von \nersparten Aufwendungen nur dann auszugehen, wenn es auch keine Forderungen der \nNachunternehmer mehr gäbe. Es besteht jedenfalls keine Vorleistungspflicht des \nGeneralunternehmers in dem Sinne, dass er eine Vergütung erst abrechnen kann, wenn \ner die Nachunternehmer tatsächlich bezahlt hat. Nachdem die Klägerin Rechnungen der \nNachunternehmer vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass entsprechende \nForderungen der Nachunternehmer bestanden beziehungsweise - falls sie tatsächlich \nunbezahlt \nblieben \n- \nnoch \nbestehen. \nDafür, \ndass \nes \nsich \nlediglich \num \nGefälligkeitsrechnungen handele, wie die Beklagten vortragen, sind keine objektiven \nAnhaltspunkte erkennbar. Davon abgesehen genügt es nicht, dass die Beklagten die \nZahlung an Nachunternehmer bestreiten, denn sie sind beweisbelastet. \n \nEntsprechender Beweis war jedenfalls in erster Instanz nicht angeboten. Eines \ngerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO zur Beweislast und zum fehlenden \nBeweisangebot bedurfte es nicht. Rechtliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Beweislast \ndes Auftraggebers für höhere ersparte Aufwendungen gab und gibt es nicht. Es bestand \n\n \nSeite 31 \n \nauch kein Anhalt dafür, dass die Beklagten ein Beweisangebot versehentlich \nunterlassen haben könnten, was gegebenenfalls eine Hinweispflicht begründet hätte \n(vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1997, Az. VI ZR 133/96, Rn. 21, juris). Die Beklagten haben \nlediglich den Schwerpunkt ihrer Verteidigung gegen die Klageforderungen an anderer \nStelle gesetzt. Grundsätzlich kann das Gericht davon ausgehen, dass eine Partei das \nErfordernis eines Beweisantritts erkennt (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020 Rn. 28, ZPO \n§ 139 Rn. 28), jedenfalls wenn sie anwaltlich vertreten ist. Konkret nachzufragen hat das \nGericht daher nur in besonderen Konstellationen, etwa wenn das Beweismittel schon \nerwähnt oder eingereicht ist und der Beweisführer vermutlich aus Versehen nur einen \nausdrücklichen Beweisantritt versäumt hat, oder wenn die Partei nach dem bisherigen \nProzessverlauf erwarten darf, ihrer Beweislast genügt zu haben (MüKoZPO/Fritsche, \na.a.O. Rn. 31f.). Eine solche besondere Fallgestaltung lag hier nicht vor. \n \n(4) Zwar haben die Beklagten in der Berufungsinstanz im Zusammenhang mit ersparten \nAufwendungen Sachverständigenbeweis angeboten (Berufungsbegründung S. 10f.). \nDies ist aber zum einen verspätet. Gründe für eine Zulassung neuen Vortrags nach § \n531 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Zum anderen bezieht sich der Vortrag konkret \nlediglich auf die Kosten der Entwässerung und des Hallenkranes, die unterkalkuliert \nseien. Zu diesen Positionen ist aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens \nnicht erforderlich. \n \nDer Vortrag einer Unterkalkulation bestimmter Positionen kann grundsätzlich geeignet \nsein, die Annahme höherer ersparter Aufwendungen zu begründen. Allerdings ist eine \nUnrichtigkeit oder Unplausibilität der vorgelegten Kalkulation schon nicht nachvollziehbar \ndargetan. \n \nHinsichtlich der Kosten der Entwässerung wird gerügt, dass diese mit 1.208,00 € viel zu \ngering angesetzt seien. Dies bezieht sich offenbar auf die in der Kalkulation unter \nNummer 03 2030 aufgeführten vier Positionen (Schiedsgutachten Nummern 25 bis 28), \ndie in der Summe 1.208,50 € ergeben. Diese betreffen aber allein die Verlegung von \nPVC-Rohren im Rohbau der Werkstatt. Warum der Ansatz von 19,00 €/m (DN 150) bzw. \n16,82 €/m (DN 100) für die Lieferung und Verlegung von PVC-Rohren und der Ansatz \nvon 15,00 €/Stück (DN 150) bzw. 8,00 €/Stück (DN 100) für die Lieferung und Verlegung \nvon PVC-Formstücken zu gering sein sollte, erschließt sich dabei schon nicht. Die von \nder Klägerin gebundene Nachunternehmerin hat für die betreffenden Positionen \njedenfalls weniger abgerechnet (Anlage K38, Schlussrechnung vom 10.11.2017, Pos. \n03.01. bis 03.07.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu marktüblich zu \nkalkulierenden Preisen würde insoweit keine neuen relevanten Erkenntnisse bringen. \nKeinerlei Berücksichtigung findet ferner der Umstand, dass die Entwässerung auch in \nPositionen 09 2030 (Büro/Sozialgebäude), 09 6020 (Außenanlagen) und 12 6020 \n\n \nSeite 32 \n \n(Außenanlagen) kalkuliert ist. \n \nHinsichtlich des Hallenkrans hat die Klägerin das auf 25.500,00 € lautende Angebot der \nNachunternehmerin (Anlagenkonvolut K32) vorgelegt. Auch insoweit würde ein \nSachverständigengutachten zu den üblicherweise zu kalkulierenden Kosten keine \nrelevanten neuen Erkenntnisse bringen. \n \n(5) Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der ersparten Aufwendungen im Verhältnis zur \nNachunternehmerin B. … GmbH bestehen nicht. Die Nachunternehmerin hat \nRechnung gelegt, der Vortrag der Klägerin ist ausführlich und nachvollziehbar. Den \nBeweis für ihre Behauptung, hier seien tatsächlich höhere ersparte Aufwendungen \nentstanden, vermochten die Beklagten nicht zu führen. \n \nDie Klägerin ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, die \nersparten Aufwendungen hier höher anzusetzen. Im Verhältnis zur Nachunternehmerin \nsind der Klägerin Kosten entstanden. Zwar entspricht es dem Grundsatz von Treu und \nGlauben, dass der Auftragnehmer nach Kündigung des Werkvertrags fertiggestellte \nWerkteile dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, wenn dieser daran Interesse hat, etwa \nzur Schadensminderung. \n \nDie Klägerin hat aber nicht treuwidrig gehandelt. Sie hat unstreitig darauf hingewiesen, \ndass die Sektionaltore fertig sind und daher kaum ersparte Aufwendungen anfallen \nwerden, die Tore also am besten auch abgenommen werden sollten (Schreiben vom \n31.08.2017, Anlage K52). Womöglich könnte man desweiteren fordern, dass die \nKlägerin bei Bedarf auf ihren Nachunternehmer einwirkt, die Tore herauszugeben ohne \neine höhere als die im Verhältnis zu ihr vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die \nBeklagten haben dies aber nicht von der Klägerin eingefordert. Es ist nicht einmal klar, \nob die Klägerin überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Nachunternehmerin höhere \nPreise von den Beklagten gefordert hat als von der Klägerin selbst. Das Schreiben der \nKlägerin vom 31.08.2017 lässt den Schluss zu, dass zu diesem Zeitpunkt die Beklagte \nzu 1) schon mit der Nachunternehmerin verhandelt, sich aber gegen eine Abnahme der \nTore entschieden hatte. Anders als die Beklagten meinen, obliegt es nicht der Klägerin - \ngleichsam als „Bringschuld“ - die Tore ungeachtet einer Vertragsbeendigung zu liefern \noder „rechtserheblich anzubieten“. \n \nDie Klägerin war zu einer Herausgabe der Tore nur auf Verlangen der Beklagten \nverpflichtet. Nichts anderes folgt aus der von den Beklagten hierzu zitierten \nRechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 27.02.2004, Az. 11 U 103/03, Rn. 19, juris). Ein \nsolches Herausgabeverlangen ist nicht vorgetragen, es ist schon gar nicht unstreitig, wie \nder Beklagtenvertreter nunmehr vorträgt (Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 2). Wie sich \n\n \nSeite 33 \n \naus dem Schreiben der Klägerseite vom 31.08.2017 (Anlage K52) ergibt, war es die \nKlägerin, die an die Beklagten herantrat, um eine Schadensminderung zu erreichen, \nnicht umgekehrt. Anlass für das Schreiben vom 31.08.2017 war - so ist es im Text des \nSchreibens niedergelegt, ohne dass die Beklagten dem entgegengetreten wären - eine \nMitteilung der Nachunternehmerin an die Klägerin, kein Herausgabeverlangen der \nBeklagten. \n \nLetztlich ist nach Treu und Glauben auch nichts Unmögliches von einer Vertragspartei \nzu verlangen. Dies wäre aber zu Lasten der Klägerin der Fall, wenn die Beklagten \neinerseits geltend machen, die Klägerin hätte die Eigentumsverschaffung an den \nSektionaltoren anbieten müssen, andererseits aber darlegt, dass der Klägerin dies wohl \ngar nicht möglich gewesen sei (Schriftsatz vom 02.10.2020, S. 2f.). \n \n(6) Allerdings ist dennoch eine Änderung bei den ersparten Aufwendungen vorzunehmen, \nda die Klage insoweit - zu einem ganz geringen Teil - nicht schlüssig ist. Nach der \nBerechnung der Klägerin hat die …&… GmbH 109.994,44 € (vgl. Schriftsatz vom \n16.11.2018, S.15 = Bl. 66 d.A.; im in Bezug genommenen Schreiben vom 16.05.2018, \nAnlagenkonvolut K32, sind insoweit 109.651,12 € angegeben) zuzüglich 2.108,36 € \n\"anteiligen entgangenen Gewinn\" mit Blick auf die ausstehenden Leistungen \nabgerechnet. Dabei ist eine Gewinnspanne von 10 % angesetzt. Ohne konkreten \nNachweis kann die Nachunternehmerin nach § 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F. aber nur 5 \n% der nicht erbrachten Leistungen verlangen. Folglich ergeben sich Ansprüche der \nNachunternehmerin nur in Höhe von 109.000,40 € (109.651,12 € - von der …&… GmbH \nzugrundegelegt - zuzüglich 1.009,18 € abzüglich Baunebenkosten 1,5 %). Die Klägerin \nhätte die Nachunternehmerin gegebenenfalls zur konkreten Abrechnung anhalten \nmüssen, bevor sie 10 % \"entgangenen Gewinn\" zahlt. In der Folge erhöhen sich die \nersparten Aufwendungen um die Differenz von 994,04 €. \n \n(7) Auch \nsoweit \ndie \nBeklagten \ndas \nProblem \nder \nersparten \nAufwendungen \nim \nZusammenhang mit anderen Leistungspositionen angesprochen haben, fehlten \nzumindest erstinstanzlich entsprechende Beweisangebote. In der Berufung neu \nangebotene Beweise waren nicht mehr zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Auf die obigen \nAusführungen wird Bezug genommen. \n \ng) \nInsgesamt ergibt sich daher folgende Berechnung: \nForderung aus erbrachten Leistungen: \n780.059,97 € (netto) \nAbschlagzahlungen der Beklagten: \n821.181,98 € (netto) \nGuthaben daraus: \n \n \n 41.122,01 € (netto) \n= 48.935,19 € (brutto) \n\n \nSeite 34 \n \n \nForderung wg. nicht erbrachter Leistungen: 148.176,75 € \nabzüglich Guthaben aus Überzahlung \n- 48.935,19 € \nRest \n \n \n \n 99.241,56 € \n \n5. \nDie Hilfsaufrechnungen der Beklagtenseite greifen nicht durch. In welcher Reihenfolge die \nAufrechnung mit den verschiedenen genannten Forderungen erklärt wird, hat der \nBeklagtenvertreter nunmehr dargestellt (Protokoll vom 07.10.2020, S. 3). Allerdings ergibt die \nSumme der auf Seite 14 der Klageerwiderung genannten Einzelpositionen - anders als dort \naufgeführt - nicht 145.273,00 €, sondern nur 129.873,00 €, im Einzelnen: \n \n- Einbau Rigole \n \n17.767,00 € \n- Mehrkosten Elektrifizierung \n24.864,00 € \n- Trafogebäude \n \n48.907,00 € \n- Netzanschlusskosten \n24.868,00 € \n- Blitzschutz \n \n13.467,00 €. \n \nEntsprechende Ansprüche der Beklagten bestehen aber nicht. Dabei kann dahinstehen, ob \neine Pflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Planung der \nErrichtung des Bauwerks vorliegt. Jedenfalls sind die geltend gemachten Kosten nicht \naufgrund eines Planungsfehlers entstanden, sondern wären - auch nach dem Vortrag der \nBeklagten - bei Errichtung eines entsprechenden Bauwerks an dieser Stelle immer - also \nunabhängig von etwaigen fehlerhaften Planungsleistungen - zu berücksichtigen gewesen. \n \nSoweit die Beklagten im Schriftsatz vom 02.10.2020 - drei Werktage vor der mündlichen \nVerhandlung in der Berufungsinstanz - abweichende Zahlen präsentiert haben (S. 6f. des \nSchriftsatzes vom 02.10.2020), kann dahinstehen, worauf die Abweichung beruht. Denn die \nKosten sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Neue Kostenpositionen \n(Planungsfehler Prüfgrube, Mehraufwand Heizstrahler) konnten an dieser Stelle nicht mehr in \nden Rechtsstreit eingeführt werden, § 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat die \nGegenforderungen bestritten. Hinsichtlich der Mehrkosten für die Prüfgrube wurde im \nÜbrigen unstreitig ein Nachtrag vereinbart. An diesem müssen sich die Beklagten festhalten \nlassen. Sofern die Beklagten nun meinen, zum Abschluss der Nachtragsvereinbarung \ngenötigt worden zu sein, ist lediglich auf §§ 123, 124 BGB hinzuweisen. \n \na) \nDas vereinbarte Aufrechnungsverbot (§ 16 des Vertrags) ist zwar wirksam. Insbesondere \nsteht § 309 Nr. 3 BGB dem nicht entgegen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen „aus \ndemselben Vertragsverhältnis“ ist nach der Klausel zulässig. Legt man den Vortrag der \n\n \nSeite 35 \n \nBeklagten zu Grunde, wonach die Klägerin nach dem vereinbarten Leistungsumfang ohne \ngesonderte Vergütung das erbringen müssen, was nun Gegenstand der Hilfsaufrechnung ist, \nso wäre diese Voraussetzung auch gegeben. Selbst wenn sich die Forderungen aber aus \ndem zuvor (gesondert) abgeschlossenen Planungsvertrag (Anl. B1) ergeben würden, wäre \nes naheliegend, „dasselbe“ Vertragsverhältnis anzunehmen, da es um das gleiche \nBauvorhaben und um die gleichen Parteien geht. Letztlich kann diese Frage aber \ndahinstehen. \n \nb) \nEine für den geltend gemachten Schaden ursächliche Pflichtverletzung der Klägerin ist nicht \nerkennbar. Bei Errichtung eines entsprechenden Bauwerks auf dem bebauten Grundstück \nwären immer - unabhängig von vorangegangenen Planungen - Mehraufwendungen für die \nElektrifizierung und für die Grundstücksentwässerung angefallen. Auch wenn man die von \nden \nBeklagten \nvorgetragene \nPflichtverletzung \nder \nKlägerin \nunterstellt: \nDie \nMehraufwendungen sind nicht deshalb entstanden, sondern wären in jedem Fall angefallen. \n \nOhne Erfolg ziehen sich die Beklagten darauf zurück, dass die Klägerin verpflichtet gewesen \nsei, zum Pauschalpreis einen schlüsselfertigen und komplett funktionsfähigen Industriebau \nzu errichten. Das Gegenteil ergibt sich klar aus der detaillierten und umfangreichen \nLeistungsbeschreibung. Danach war weder eine etwa erforderliche Trafo-Station noch die \nkomplette Entwässerung von der Klägerin zum vereinbarten Pauschalpreis geschuldet (Anl. \nK1.2, S. 29, 71, 80). Daraus ergibt sich zugleich, dass etwaige Mehrkosten hierfür nicht \nausgeschlossen sind. Dennoch hat die Beklagte zu 1) den Vertrag so abgeschlossen. \n \nSoweit die Beklagten anderes aus dem Planungsvertrag (Anlage B1) herleiten wollen, \nzitieren sie diesen schon falsch. Sie machen geltend, dort sei als geschuldet vereinbart „...die \nschlüsselfertige \nRealisierung \ndes \nGesamtprojekts \nund \ndie \nAufstellung \neines \nGesamtterminplans mit Meilensteinen des Projektes von Planung bis zur schlüsselfertigen \nÜbergabe“. Tatsächlich steht auf der zitierten Seite 8 der Anlage B1 „Projektfahrplan - \nAufstellung eines Gesamtterminplanes mit Meilensteinen des Projekts von Planung bis zur \nschlüsselfertigen Übergabe“ und „Kostenrahmen - Budgetierung für die schlüsselfertige \nRealisierung des Gesamtprojekts“. Allein dass die Klägerin sich zu entsprechenden \nPlanungen verpflichtet hat, bedeutet nicht, dass der Planungsvertrag mit Stand vom \n25.05.2016 (Anlage B1) den Inhalt des weit danach abgeschlossenen detaillierten \nBauvertrags vom 18.01.2017 vorgibt. Mit anderen Worten: Der Leistungsumfang des \nPauschalpreis-Bauvertrags ergibt sich aus diesem selbst und nicht aus dem vorab \ngeschlossenen Planungsvertrag. \n \nSomit \nhat \ndas \nLandgericht \ndie \ngeltend \ngemachten \nMehrkosten \nzutreffend \nals \n„Sowieso-Kosten“ und damit als nicht erstattungsfähig eingeordnet. Konkret betreffen die \n\n \nSeite 36 \n \ngeltend \ngemachten \nPositionen \nden \nEinbau \neiner \nRigole, \nda \ndie \nöffentlichen \nEntwässerungsleitungen vor Ort nicht ausreichten, und die Elektrifizierung des Grundstücks, \nda die anliegende Stromversorgung nicht ausreichend bzw. nicht für die Versorgung des \nbebauten Grundstücks geeignet war, insbesondere die Errichtung eines eigenen \nTrafogebäudes nebst Netzanschlusskosten und Blitzschutz. Diese Kosten wären - wie \ndargelegt - in jedem Fall angefallen, unabhängig von einer etwaigen Pflichtverletzung der \nKlägerin. Denn ohne die weiteren Maßnahmen konnte ein Industriebau auf dem gewählten \nGrundstück nicht funktionsfähig errichtet werden. Damit handelt es sich um „klassische“ \nSowieso-Kosten. \n \nIn der Sache sieht die Beklagtenseite dies nicht anders, meint aber mit Blick auf die \ngeschlossenen Verträge, die Klägerin müsse die entsprechenden Mehrkosten tragen. Diese \nArgumentation trägt allerdings nicht. Die von Beklagtenseite zur Pauschalpreisvereinbarung \nzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betraf einen anders gelagerten Fall. Dort \nging es um einen Vertrag, nach dem eine in bestimmter Weise funktionierende Anlage \ngeschuldet war, das Leistungsverzeichnis die zu vergütenden Leistungen jedoch so \nbeschrieb, \ndass \nweitere \nMaßnahmen \nzur \nErhaltung \nder \nFunktionstauglichkeit \nvergütungspflichtig gewesen wären (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. VII ZR 41/06, Rn. \n17, juris). Ausdrücklich hebt der Bundesgerichtshof dabei aber auch hervor, dass die für \netwaige Zusatzaufträge zu zahlenden zusätzlichen Vergütungen als Sowieso-Kosten zu \nberücksichtigen wären (BGH, a.a.O.). \n \nVorliegend war es hingegen so, dass nach der ausführlichen Leistungsbeschreibung weder \neine etwaige Trafo-Station noch die komplette Entwässerung von der Klägerin zum \nPauschalpreis geschuldet war (Anl. K1.2, S. 29, 71, 80). Der Fall liegt also schon im Ansatz \nanders. Die Beklagte zu 1) hat den streitgegenständlichen Bauvertrag mit dem detaillierten \nLeistungsverzeichnis abgeschlossen und muss den dort vereinbarten Leistungsumfang so \nauch akzeptieren. \n \nDass der Bauvertrag zwischen den Parteien bei vollständiger planerischer Feststellung aller \no.g. Kosten für die Erschließung und Anbindung des Gebäudes anders abgeschlossen \nworden wäre, also die Klägerin etwa die Kosten für die Trafo-Station und für die Rigole ohne \nÄnderung des Pauschalpreises als Leistungsumfang in den Vertrag aufgenommen hätte, ist \nnicht ersichtlich. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Planung \nhätten sie den Vertrag mit der Klägerin gar nicht erst abgeschlossen. Dies mag zutreffen, \nführt aber nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Beklagten tragen nicht \nvor, dass sie in diesem Fall ein anderes - gleich geeignetes - Grundstück zur Verfügung \ngehabt oder gefunden hätten, auf dem sie ihr Vorhaben insgesamt preisgünstiger hätten \numsetzen können. Das streitgegenständliche Grundstück war in jedem Fall nur mit den \nzusätzlichen Aufwendungen für Entwässerung und Elektrifizierung funktionsfähig bebaubar, \n\n \nSeite 37 \n \nso dass die Aufwendungen in jedem Fall - „sowieso“ - angefallen wären. Ersatzfähig sein \nkönnten allenfalls etwaige Mehrkosten der Beklagten für eine Nachfinanzierung. Von \nderartigen Kosten ist aber nicht die Rede. \n \n6. \nDie vorgerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Verzugsschaden zu \nerstatten. Das Landgericht hat die Klage insoweit teilweise abgewiesen und nur die \nNettokosten zugesprochen. Dies ist nicht angefochten und daher in der Berufungsinstanz so \nzu Grunde zu legen. Die geringfügige Änderung der zugesprochenen Vergütung in der \nBerufungsinstanz wirkt sich auf die Berechnung der Rechtsanwaltskosten nicht aus, da kein \nGebührensprung vorliegt. \n \n7. \nWie vom Landgericht zugesprochen haben die Beklagten die Forderungen mit Verzugseintritt \nbzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht \nvorliegen. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Anders als \ndie Beklagten meinen, stellen sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu einer \nRisikotragung bei unklarer Pauschalierung. In den Vertragsunterlagen ist detailliert geregelt, \nwelche Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarungen umfasst sind und welche nicht. \n \n \n \n \n \n \n \nR. \n \n \n \nDr. W. \n \n \n \nG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-11/1-u-722-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632a","ref_norm":"632a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-11/1-u-722-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457478","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.596772+00:00"}}