{"status":"available","doknr":"OLD457477","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-06-22","aktenzeichen":"1 U 671/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 671/21 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 280/20 \n \nSeite 1 \n \n \nVerkündet am: 22.06.2022 \n \nN. \nJustizsekretär \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \nB.-Allgemeine Versicherung AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte - Fachanwälte, … \n \nwegen Schadensersatzes \n \n \n \n \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht G. und \nRichterin am Landgericht L. \n \n\n \nSeite 2 \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n26.03.2021, Az.: 5 O 280/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt \nabgeändert: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nII. \nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \n \n \nGründe: \n \nA. \n \n \nDie Parteien streiten um offene Erstattungsansprüche aus einem Verkehrsunfall. \nDer Pkw Audi A4 allroad der Klägerin, welcher im Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der C. \nLeasing GmbH stand, wurde am 09.10.2019 bei einem Verkehrsunfall in X. beschädigt. Der \nUnfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer \ndes \nUnfallgegners \nsind \nunstreitig. \nDie \nKlägerin \nholte \nein \naußergerichtliches \nSchadensgutachten ein. Der Privatsachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs \nunter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter und ermittelte auf dieser \nGrundlage am 10.10.2019 einen Restwert von 13.800,00 € brutto. Die Klägerin gab dies der \nBeklagten zur Kenntnis. Spätestens am 23.10.2019 legte die Beklagte der Klägerin über ihre \nProzessbevollmächtigte ein Restwertangebot der internetbasierten Restwertbörse CARTV \nüber 22.999,00 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das \nAngebot unter Hinweis auf eine bereits am 22.10.2019 zu dem in dem Schadensgutachten \nermittelten Restwert erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an die D. Zentrum X. AG ab. Mit \nihrer Klage begehrt sie den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten \nRestwert und dem tatsächlichen erzielten Verkaufserlös. \nErstinstanzlich hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich, wie jeder andere \nGeschädigte, auf den im Gutachten angegebenen Restwert verlassen dürfen und deshalb \ndas Fahrzeug unter dem 22.10.2019 zu dem Restwert von 13.800,00 € brutto veräußert. Das \nRestwertangebot der Beklagten sei unbeachtlich, da sie das Fahrzeug bereits vorher verkauft \nhabe. \nDie Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder \n\n \nSeite 3 \n \nam 22.10.2019 verkauft, noch sei sie dazu berechtigt gewesen. Im Übrigen vertritt sie den \nStandpunkt, dass für die Ermittlung des Restwertes auf die Erkenntnismöglichkeiten des \nLeasingunternehmens abzustellen sei. \nWegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und die dort gestellten \nAnträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). \nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Klage \nvollumfänglich stattgegeben. \nZur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n(BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) ausgeführt, dass der Klägerin, die die \nSchadensregulierung als Privatperson durchgeführt und über keinerlei Fachkenntnisse oder \nZugänge zum Kfz-Handel verfügt habe, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im \nInternet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote nicht zuzumuten \ngewesen sei. Sie und der von ihr beauftragte Sachverständige seien insoweit berechtigt \ngewesen, den regionalen Markt als Bezugspunkt zur Ermittlung des Restwertes anzusetzen. \nEtwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der beschädigte Pkw im Eigentum der \nLeasinggeberin gestanden habe, denn Geschädigter im Sinne des Schadensrechts sei auch \nder Leasingnehmer, wenn ihm im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Sachnutzung \nentzogen werde. Dies rechtfertige es, bei der Ermittlung des subjektiven Schadens auf \nseinen Verkehrskreis abzustellen. Dies gelte umso mehr, wenn sich - wie hier - die \nLeasinggesellschaft aus der Schadensregulierung zurückgezogen und dem Leasingnehmer \ndie Abwicklung des Schadensfalles überlassen habe. \nDie Klägerin habe das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot daher nicht \nannehmen müssen. Im Übrigen sei dieses auch zu spät erfolgt, weil die Klägerin das \nFahrzeug bereits am 22.10.2019 rechtswirksam an die D. Zentrum X. AG veräußert habe. \nGegen das ihr am 30.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 20.04.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht Dresden am 21.04.2021, Berufung \neingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom \n31.05.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, einem Montag, \nbegründet. \nDie Beklagte meint, das Gericht verkenne und differenziere nicht hinreichend zwischen den \nRechten und Pflichten eines Eigentümers und denen eines Leasingnehmers. Dies führe \ndazu, dass vom Gericht sowohl die Freigabeerklärung der Leasinggeberin vom 16.10.2019 \n(Anlage K20), das Ankaufsangebot der D. Zentrum X. AG vom 22.10.2019 (Anlage K12), das \nSchreiben der Leasinggeberin vom 17.10.2019 (Anlage K17), als auch deren Schreiben vom \n13.01.2021 (Anlage K21) fehlerhaft ausgelegt bzw. missverstanden werde. \nEntgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die Klägerin als Leasingnehmerin weder in \nder Lage noch berechtigt gewesen, eine Veräußerung des von ihr geleasten Fahrzeuges \n\n \nSeite 4 \n \nvorzunehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Klägerin durch die Leasinggeberin \nergebe sich auch nicht aus der von dieser unter dem 16.10.2019 erteilten Freigabeerklärung, \nmit der der Klägerin lediglich das Recht der Schadensabwicklung eingeräumt worden sei. \nVon der Möglichkeit, das Fahrzeug von der Klägerin selbst zu erwerben, sei nicht einmal das \nAutohaus ausgegangen, da dieses das Ankaufsangebot vom 22.10.2019 nicht an die \nKlägerin selbst, sondern an die D. Leasing gerichtet habe. Aber selbst wenn der \nLeasingnehmerin, hier der Klägerin, im Rahmen der Freigabeerklärung das Recht \neingeräumt worden sei, das Fahrzeug zu veräußern, sei hinsichtlich des Restwertangebotes \nauf die Erkenntnismöglichkeiten der Leasinggeberin abzustellen. Bereits mit dem Verzicht \nder Klägerin, den Schadensservice der Leasinggeberin in Anspruch zu nehmen, habe diese \nsich so behandeln lassen müssen, wie die Leasinggeberin selbst. Diese aber hätte als \nEigentümerin selbst oder aber über die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eingeschalteten \nAutohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet nehmen können. \nHierdurch wären der Klägerin auch keine weiteren Kosten entstanden, da aufgrund der \ninkludierten Abholung keine Verbringungskosten angefallen wären. Die Leasinggeberin habe \nmithin gegen die Gebote der eigenen Sorgfalt verstoßen, indem sie nach der Übermittlung \ndes Ankaufsangebotes keine weiteren Restwertangebote eingeholt habe. Dies müsse sich \ndie Klägerin zurechnen lassen. Auf deren Vorstellung, das Fahrzeug selbst veräußern zu \nkönnen, komme es nicht an. \nDie Beklagte beantragt daher, \ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 280/20, vom 26.03.2021 abzuändern \nund die Klage insgesamt abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \nDas Landgericht habe zu Recht nicht die Leasinggeberin, sondern die Klägerin selbst als \nGeschädigte angesehen, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Selbst die \nBeklagte habe vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass die Klägerin die \nGeschädigte und damit berechtigte Anspruchstellerin sei, denn sie habe bis auf den \nstreitgegenständlichen Betrag sämtliche der ihr entstandenen Schadenspositionen in Höhe \nvon immerhin 32.062,85 € an die Klägerin beglichen und verhalte sich damit nunmehr \nerkennbar rechtsmissbräuchlich. Völlig zu Recht habe das Landgericht daher auf die \nErkenntnismöglichkeiten der Klägerin als Privatperson abgestellt und die Rechtsprechung für \nin der Kfz-Branche tätige Unternehmen auf den vorliegenden Fall nicht angewandt. Würde \nman der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, würde damit die bereits am 16.10.2019 \nerteilte Freigabeerklärung der Leasinggeberin ausgehebelt, mit der diese als rechtliche \nEigenümerin des Fahrzeuges entschieden habe, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, die \n\n \nSeite 5 \n \nunfallbedingten Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. \nDie Klägerin habe sich in jeder Hinsicht an die erteilten Weisungen der Leasinggeberin \ngehalten und damit in keinster Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. \nDementsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, den Verkauf des verunfallten \nFahrzeuges an den höchsten Restwertanbieter gemäß dem von ihr eingeholten Gutachten \nvorzunehmen, was die Leasinggeberin ausweislich ihres Schreibens vom 13.01.2021 auch \nnochmals ausdrücklich bestätigt habe. \nAusweislich der vorgelegten Freigabeerklärung vom 16.10.2019, der E-Mail vom 17.10.2019 \nund des Schreibens der Leasinggeberin vom 13.01.2021 sei sie darüber hinaus auch \nunzweifelhaft berechtigt gewesen, das beschädigte Fahrzeug bereits am 22.10.2019 an das \nAutohaus zu veräußern. Aufgrund dessen habe sie nach zutreffender Ansicht des \nLandgerichts nach dem 22.10.2019 nicht einmal mehr die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug \nanderweitig zu veräußern. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht bestritten, dass es sich \nbei dem behaupteten Restwert von 22.999,00 € um kein reales bzw. angemessenes und erst \nrecht um kein wirtschaftlich plausibel erklärbares Restwertangebot handele. Dieses enthalte \nnicht einmal eine rechtsgültige Unterschrift und auch Zeugenbeweis habe die Beklagte dafür \nnicht angeboten, so dass insoweit lediglich von einer Behauptung ins Blaue hinein \nauszugehen sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \nDer Senat hat aufgrund Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.10.2021 zur Höhe des auf \ndem überregionalen Markt zu erzielenden Restwertes des streitgegenständlichen \nUnfallfahrzeuges \nBeweis \nerhoben \ndurch \nEinholung \neines \nschriftlichen \nSachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. FH E. von der F. \nGmbH - Niederlassung G. - am 04.02.2022 erstattet hat. Bezüglich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. \n \nB. \nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \nI. \nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Restwertes \nin Höhe von 9.199,00 € zu. Die Klägerin kann - als Leasingnehmerin - nicht gemäß § 115 \nAbs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB von der Beklagten die \nZahlung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von \n9.199,00 € verlangen, da ihr ein zurechenbarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot \nzur Last liegt. \n\n \nSeite 6 \n \n1. \nDie Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Ersatz des von der Klägerin beanspruchten \nSchadensersatzes wegen Beschädigung des Leasingfahrzeuges aus dem Unfallereignis vom \n09.10.2020 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von der Klägerin beauftragte \nSachverständige H. hat - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - in \nseinem Gutachten vom 10.10.2019 (Anlage K2) Reparaturkosten in Höhe von 39.161,82 € \nbrutto kalkuliert. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges hat der Sachverständige mit \nnetto 39.495,80 € (47.000,00 € brutto) ermittelt. Auch dieser Wert ist unter den Parteien \nunstreitig. Strittig ist demgegenüber der davon abzusetzende Restwert. \na) \nNach der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, Urteil v. 14.04.2021, Az.: IV \nZR 105/20; Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) kann der Geschädigte, der von der \nErsetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht \nim Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, \nErsatz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen. \nDa die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der \nWirtschaftlichkeit steht, hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach Maßgabe des \n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner \nindividuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Dies gilt auch bei der Verwertung \ndes beschädigten Fahrzeuges und der sich dabei stellenden Frage, in welcher Höhe der \nRestwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung Berücksichtigung finden muss \n(BGH, Urteil v. 27.09.2016, Az.: VI 673/15, juris). \naa) \nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot \nregelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges \nzu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem \nGutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen \nregionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris). \nDer Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens \nhinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter \nInteressenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch \nzu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um den Schädiger oder dessen \nHaftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu \ngeben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere \nRestwertangebote zu übermitteln (BGH, Urt. v. 25.06.2019, a.a.O.). \nZur korrekten Wertermittlung gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes \n(BGH, a.a.O.). Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum \nZweck \nder \nSchadensregulierung \nhat \nder \nSachverständige \ndas \nGutachten \nunter \nBerücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz zu erstellen (BGH, \n\n \nSeite 7 \n \nNJW 2009, 1265) und dabei „als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der \nEmpfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Regelfall drei Angebote einzuholen \nund diese in seinem Gutachten konkret zu benennen“ (BGH, a.a.O.). \nbb) \nDiesen Anforderungen entsprach das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des \nSachverständigen H.. Dieses enthielt drei Restwertangebote im größeren Umkreis, um den \nXer Regionalmarkt abzubilden. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Regionalität von \nBedeutung ist. Dann ist nicht auf den Sitz des Leasinggebers, sondern auf die Region des \nLeasingnehmers abzustellen, da sich das Fahrzeug bestimmungsgemäß dort befindet (OLG \nDüsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris). \n \nUnter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Klägerin kein Verstoß gegen das \nWirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen. Gegenteiliges hat auch die Beklagten nicht behauptet. \ncc) \nEtwas anderes als das unter Ziffer a) Dargestellte gilt nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes hingegen dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen \nhandelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten \nKraftfahrzeugen befasst (BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris unter Verweis auf \nOLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2018, Az.: 1 U 55/17 zum Kfz-Leasingunternehmen). \nDer Geschädigte hat bei der Schadensbehebung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB \ngrundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt \ndaher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der \nSchadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des \nbeschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen \nVernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § \n249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (vgl. insoweit \nBGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, Rz. 16 ff.). \nFreilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem \nGeschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der \nGeschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 \nAbs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand \nfolglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. \nEs ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf \ndie möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese \nsubjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem \nGeschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare \nVerwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019, \na.a.O., Rz. 17). \n\n \nSeite 8 \n \nDie subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene \nVerwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht \nnach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von \nvornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält \n(BGH, a.a.O.). \nNach diesen Grundsätzen ist es insbesondere einer Leasinggesellschaft zuzumuten, selbst \noder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff \nauf \nden \nSondermarkt \nder \nRestwertkäufer \nim \nInternet \nzu \nnehmen, \ndenn \ndas \nWirtschaftlichkeitsgebot gilt in besonderem Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die \nmit dem Automarkt vertraut sind und bei denen der Abruf von überregionalen oder \nInternetrestwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. \n15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris). \nb) \nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zwar nicht gegen die ihr obliegende \nSchadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da sie selbst keine eigene \nMarktforschung betreiben musste; sie muss sich indes den Verstoß der Leasinggeberin \ngegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, weil diese über die regionalen \nRestwertangebote aus dem Sachverständigengutachten H. hinaus unstreitig keine weiteren \nüberregionalen Angebote eingeholt hat. \nDie im Lager des Leasingunternehmens stehende Klägerin, die Ansprüche der \nLeasinggeberin als Eigentümerin des Unfallfahrzeuges geltend macht, muss sich sowohl \nderen Erkenntnismöglichkeiten als auch den daraus resultierenden Verstoß gegen das \nWirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, denn der Umstand, dass der Leasinggeber die \nSchadensregulierung in die Hände der Klägerin gegeben hat, kann nicht dazu führen, dass \nauf diese Weise die Verpflichtung zum wirtschaftlichen Verhalten umgangen werden kann, \ndenn dies wäre eine ungerechtfertigte Bevorteilung des Leasinggebers auf Kosten der \nHaftpflichtversicherung (vgl. insoweit auch Urt. d. Landgerichts Deggendorf vom 31.08.2020, \nAz.: 23 O 168/19, Rz. 48, juris). \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht angeführten Argument, dass \nauch der Leasingnehmer „Geschädigter“ im Sinne des Schadensrechts sei, denn vorliegend \ngeht es nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche der Klägerin in Form eines \nSachentzuges (vgl. zu eigenen Schadensersatzansprüchen des Leasingnehmers insoweit \nschon BGH, Urt. v. 13.07.1976, Az.: VI ZR 78/75), sondern um die Ersetzung des der \nLeasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs entstandenen Substanzschadens als \nVariante der Naturalrestitution. Soweit die Klägerin dabei - wie hier - unstreitig Ansprüche der \nLeasinggeberin \nals \nEigentümerin \ngeltend \nmacht, \nist \nes \ngerechtfertigt, \nihr \ndie \nErkenntnismöglichkeiten, die die Leasinggeberin gehabt hätte und einen daraus folgenden \nVerstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zuzurechnen. Der Leasinggeberin aber wäre es \nselbst oder über die Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne \n\n \nSeite 9 \n \nweiteres möglich gewesen, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu \nnehmen. Dieser Verpflichtung aber kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie die \nSchadensregulierung vollumfänglich ihrem Leasingnehmer überlässt. \nDa der D. Leasing GmbH das Sachverständigengutachten der Klägerin vom 10.10.2019 \nbereits am 16.10.2019 übermittelt wurde, hätte sie schon zu diesem Zeitpunkt - spätestens \naber mit der Übersendung des Ankaufsangebotes durch das Autohaus - den darin ermittelten \nRestwert mit den Angeboten auf dem überregionalen Markt abgleichen und die Klägerin \nschon mit der Freigabeerklärung darüber unterrichten können. Dieser wäre es auch ohne \nweiteres zuzumuten gewesen, das Fahrzeug dann zu dem von der Leasinggeberin \nermittelten Restwert zu veräußern, denn sie hätte selbst weder eigene Nachforschungen \nbetreiben müssen, noch ist ersichtlich, dass ihr dadurch zusätzliche Kosten oder ein erhöhter \nlogistischer Aufwand entstanden wären. Schließlich wäre auch dadurch nicht - wie die \nKlägerin meint - die ihr von der Leasinggeberin unter dem 16.10.2019 erteilte \nFreigabeerklärung obsolet geworden, denn sie wäre nach wie vor berechtigt gewesen, die \nEntschädigungsleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Beklagten \neinzufordern. \nc) \nAuf die unter den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin selbst verpflichtet gewesen wäre, \ndas ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot an das Autohaus bzw. die D. \nLeasing GmbH weiterzuleiten und ob dies noch rechtzeitig vor dem von der Klägerin \nbehaupteten Verkauf des Fahrzeuges hätte geschehen können, kommt es daher nicht an, da \nsich die Klägerin als Privatperson die individuellen Erkenntnismöglichkeiten ihrer \nLeasinggeberin zurechnen lassen muss, ohne dass es darauf ankäme, welche eigenen \nErkenntnisse bzw. Vorstellungen sie darüber hatte, den streitgegenständlichen Verkauf \ndurchführen zu dürfen. \nd) \nSchließlich vermochte sich der Senat aufgrund des eingeholten Gutachtens des \nSachverständigen Dipl.-Ing. FH E. von der F. GmbH auch davon zu überzeugen, dass es der \nLeasinggesellschaft gelungen wäre, unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen aus dem \nInternet ein Restwertangebot zu ermitteln, das über dem von dem Sachverständigen H. \ngefundenen \nRestwertangebot \nvon \n13800,00 \n€ \nbrutto \nlag \n. \nInsoweit \nhat \nder \nGerichtssachverständige \nauf \nGrundlage \nder \nvon \nder \nBeklagten \ndurchgeführten \nRestwertabfrage festgestellt, dass es im Zeitraum vom 18. bis 21.10.2019 auf der \ninternetbasierten Restwertbörse CARTV insgesamt 29 Angebote gab, von denen sich \nzumindest 10 über dem angegebenen Restwert von 13.800,00 € brutto befanden. Unter \nBerücksichtigung einer kostengünstigen Reparatur, des gegenständlich vorliegenden \nSchadensbildes und des damit verbundenen Einsparungspotentials sowie der weiteren \nRestwertangebote, sei - so der Sachverständige - das beklagtenseitige Restwertangebot in \n\n \nSeite 10 \n \nHöhe von 22.999,00 € brutto als Tageshöchstpreis plausibel und nachvollziehbar. In \nAnbetracht der Vielzahl der eingeholten Angebote, die sich über dem klägerischen Angebot \nvon 13.800,00 € befänden, sei ferner davon auszugehen, dass ein höherer Restwert als \n13.800,00 € brutto auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung des klägerseitigen \nSchadensgutachtens zu erzielen gewesen sei. \nDiesen nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen schließt \nsich der Senat an. Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen \nbestehen nicht. Soweit die Klägerin die Restwertermittlung des von ihr beauftragten \nSachverständigen \nH. \nverteidigt \nund \nmeint, \ndas \nGerichtsgutachten \nerwecke \nfälscherlicherweise den Eindruck, dass das von der Klägerin beauftragte Gutachten \nfehlerhaft erstellt worden sei, verkennt sie, dass der Senat mit Beweisbeschluss vom \n15.10.2021 den Gerichtsgutachter nicht mit der Überprüfung der Richtigkeit des \nParteigutachtens H., sondern damit beauftragt hat, ob auch bei Abruf von überregionalen \nbzw. Internet-Restwertbörsen kein höherer Restwert als 13.800,00 € brutto für das \nklägerische Fahrzeug zu erzielen gewesen sei. Dies hat der Sachverständige aufgrund der \nbeklagtenseits eingeholten Restwertangebote eindeutig verneint und den insoweit von der \nBeklagten ermittelten Restwert in Höhe von 22.999,00 € unter Berücksichtigung bestimmter \nParameter als plausibel und nachvollziehbar angesehen. Auf die Frage, ob der \nSachverständige H. den Restwert des Unfallfahrzeuges auf dem regionalen Markt \nordnungsgemäß ermittelt hat, kam es daher ebenso wenig an wie darauf, ob der von der \nKlägerin befragte Abteilungsleiter für die Erstellung von Schadengutachten der F. GmbH bei \neiner auf dem regionalen Markt durchgeführten Recherche zu demselben Ergebnis wie der \nvon \nder \nKlägerin \nbeauftragte \nPrivatgutachter \ngekommen \nwäre. \nDa \nder \nGerichtssachverständige lediglich das von der Beklagten vorgelegte Angebot aus dem \nüberregionalen Markt auf seine Plausibilität hin zu überprüfen hatte, war insofern auch \nunerheblich, ob es - wie die Klägerin vorträgt - im Haftpflichtschadensfall unüblich ist, ein \nFahrzeug über eine Zeitdauer von drei Tagen bei drei verschiedenen Restwertbörsen \neinzustellen. Entscheidend war insoweit allein, dass die Beklagte unter dem 21.10.2019 nach \nEinholung überregionaler Restwertangebote ein nach Überzeugung des Senats realistisches \nAngebot vorgelegt hat, welches das Restwertangebot der Klägerin in Höhe von 13.800,00 € \nbrutto überschritt und welches nach Einschätzung des Sachverständigen auch schon zum \nZeitpunkt der Erstellung des Gutachtens H. am 10.10.2019 bestand und daher auch von der \nLeasinggeberin, auf entsprechende Recherche hin, hätte ermittelt werden können. \nNicht zuletzt ist das eingeholte Gutachten - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch \nnicht deshalb unbrauchbar, weil es auf Unterlagen (Anlagen 2 bis 4 des Gutachtens E. vom \n29.11.2021) beruht, die einem Verwertungsverbot unterlagen. \nDer Umstand, dass der Sachverständige E. die weiteren von der Beklagten eingeholten \nRestwertangebote angefordert und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, begründet - \nentgegen \nder \nRechtsansicht \nder \nKlägerin \n- \nweder \neinen \nVerstoß \ngegen \nden \nBeibringungsgrundsatz, noch handelt es sich um verspätetes Vorbringen, welches gemäß \n\n \nSeite 11 \n \nden §§ 530, 282, 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre. \nDa die Klägerin für die Erforderlichkeit des für die Ersatzbeschaffung aufgewandten \nGeldbetrages nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig war, war nach \nAuffassung des Senats das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot ausreichend, die \ndiesbezüglichen Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Zudem ergab sich unmittelbar aus \ndem von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Unterlagen, dass insgesamt 29 \nGebote abgegeben worden waren. Soweit der Sachverständige der Auffassung war, dass \nzur Beantwortung der Beweisfrage die Kenntnis der anderen Angebote erforderlich war, hat \ner sich somit innerhalb des Beweisauftrages gehalten. Die von der Beklagten dem \nSachverständigen auf Anforderung vorgelegten 10 Angebote, die sämtlichst das \nRestwertangebot der Klägerin überschritten, stellen daher weder eine eigenständige \nSachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen noch verspäteten Sachvortrag der \nBeklagten dar. \n2. \nAus vorbezeichneten Gründen war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin \nunter Berücksichtigung des Restwertmarktes im Internet einen höheren Restwert als \n13.800,00 € brutto für ihr Fahrzeug hätte erzielen können. Für die Erforderlichkeit des für die \nErsatzbeschaffung aufgewandten Geldbetrages ist sie mithin beweisfällig geblieben, weshalb \ndie Klage vollumfänglich abzuweisen war. \nC. \n1. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n2. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n3. \nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \nDer hier entscheidungserheblichen Frage, ob sich ein Leasingnehmer, der Ansprüche der \nLeasinggeberin als Eigentümerin aus einem wirtschaftlichen Totalschaden geltend macht, im \nRahmen \ndes \nWirtschaftlichkeitsgebotes \ndes \n§ \n249 \nAbs. \n2 \nSatz \n1 \nBGB \ndie \nErkentnismöglichkeiten der Leasinggeberin zurechnen lassen muss, kommt grundsätzliche \nBedeutung zu, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und \nobergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt. \n \nR. \n \n \n \nG. \n \n \n \nL.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-06-22/1-u-671-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-06-22/1-u-671-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457477","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.560117+00:00"}}