{"status":"available","doknr":"OLD457475","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-06-30","aktenzeichen":"1 U 264/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBei vor dem 01.01.2018 begangenen Amtspflichtverletzungen des bevollmächtigten \nBezirksschornsteinfegers haftet dieser, obwohl er Gebührenbeamter ist, nicht selbst, sondern \nder Freistaat Sachsen. \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 1 U 264/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 264/21 \nLandgericht Görlitz, 1 O 388/17 \n \n \nVerkündet am: 30.06.2021 \n \nS......, Justizhauptsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n...... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. A...... V...... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei K......, ... \n \ngegen \n \nB...... H......, ... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt F...... B......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichter am Oberlandesgericht G...... und \nRichterin am Oberlandesgericht F...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 \n \n\n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom \n27.01.2021, Az.: 1 O 388/17, hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und im \nÜbrigen wie folgt abgeändert: \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des \nBeklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nfür den Beklagten jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht hinsichtlich \neines Brandes vom 19.11.2014 in einer Gaststätte in 00000 F...... geltend, bei der der \nBeklagte als (Bezirks-)Schornsteinfeger am 18.09.2014 eine Feuerstättenschau durchgeführt \nhatte. \n \nAuf das erstinstanzliche Urteil wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts, der \ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge im \nTatbestand Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n \nDas Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grund nach für gerechtfertigt \nerklärt. Der Beklagte hafte persönlich und sei somit passivlegitimiert. Er könne sich nicht auf \neine Überleitung des Anspruches gemäß Art 34 Satz 1 GG auf den Freistaat Sachsen \nberufen, da eine solche Anspruchsüberleitung durch entsprechende Anwendung von § 1 \nAbs. 3 des Preußischen Beamtenhaftungsgesetz vom 01.08.1909 (BeamtHaftG PR) \nausgeschlossen sei. Zur Begründung könne insoweit auf eine Entscheidung des 6. \nZivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 09.08.2006, Az: 6 U 407/06, (vgl. dazu \nOberlandesgericht Dresden Urt. v. 09.08.2006, Az: 6 U 407/06, juris) verwiesen werden, \nnach der eine vergleichbare Interessenlage eine entsprechende Anwendung dieser \nGrundsätze gebiete. \n \nBezüglich \nder \nweiteren \nEinzelheiten \nder \nUrteilsbegründung \nwird \nauf \ndie \nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n \nGegen dieses ihm am 02.02.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am selben Tag beim \nOberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12.02.2021 Berufung eingelegt und \ndiese mit Schriftsatz vom 11.03.2021, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, wie \nfolgt begründet: \n\n4 \nZu Unrecht sei das Landgericht von einer persönlichen Haftung des Beklagten \nausgegangen. Tatsächlich sei eine Passivlegitimation nicht gegeben. Der Beklagte sei weder \nReichsbeamter, noch finde das Preußische Beamtenhaftungsgesetz Anwendung. Auch eine \nAnalogie komme nicht in Frage. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts fehle es an \neiner Vergleichbarkeit. In der Entscheidung des 6. Zivilsenates des Oberlandgerichts \nDresden sei es um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Sachsen gegangen, \nder mit dem Beklagten als Bezirksschornsteinfeger nicht vergleichbar sei. Bei dem \nSächsischen Vermessungsgesetz handle es sich um ein Landesgesetz, während für den \nBeklagten ein Bundesgesetz maßgeblich sei. Dieses enthalte weder den Begriff des \nBeliehenen noch sei darin eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung vorgesehen. Nach \nArt 34 GG solle jeder geschützt werden, der durch eine Amtshandlung Schaden erleide. \nWenn der Schädiger nicht liquide sei, sei dies jedoch nicht gewährleistet. Auch andere \nGerichte \nhätten \ndaher \neine \npersönliche \nHaftung \neines \nbevollmächtigten \nBezirksschornsteinfegers abgelehnt (OLG München Urt. v. 29.01.2004, Az: 1 U 4881/03, \nOLG Karlsruhe, Urt. v. 31.08.2006, Az: 12 U 60/06, jeweils juris, Thüringer \nOberlandesgericht, Urt. v. 07.01.1998, Az: 4 U 768/97, u.a. Landgerichte). Im Übrigen hätte \ndas Zwischenurteil auch nicht ergehen dürfen, weil ein erhebliches Mitverschulden des \nEhemanns der Versicherungsnehmerin anzunehmen sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des \nBeklagten vom 11.03.2021 Bezug genommen. \n \nDer Beklagte beantragt: \n \nDas Zwischenurteil über den Grund vom 27.01.2021 des Landgerichts Görlitz, Az: 1 O \n388/17 wird aufgehoben und die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen. \n \nDie Klägerin beantragt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil: \n \nZu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte passivlegitimiert sei. \nDie \nvom \nLandgericht \nzugrunde \ngelegte \nEntscheidung \ndes \n6. \nZivilsenates \ndes \nOberlandesgerichts Dresden sei auch weiterhin zutreffend. Soweit der Senat darauf \nhinweise, dass F...... nie zu Preußen gehört habe, könne dies von der Klägerin nicht ohne \nweitere Informationen bewertet werden. Nach dem Wiener Kongress habe zumindest die \nHälfte der Oberlausitz, zu der auch F...... zähle, zu Preußen gehört. Zu welcher Hälfte F...... \ngehört habe, sei für sie nicht ersichtlich. Im Übrigen sei, selbst wenn das Preußische \nStaatshaftungsgesetz keine Anwendung finden sollte, eine persönliche Haftung des \nBeklagten nach § 1507 des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Der \nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei einem angestellten Verwaltungsbeamten \ngleichzustellen. Der Beklagte habe vorliegend auch grob fahrlässig gehandelt. Jedenfalls sei \naber eine analoge Anwendung entsprechend der Entscheidung des 6. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts \nDresden \nanzunehmen. \nEs \nwürde \nzudem \ngegen \nden \nGleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn es in Sachsen für die Frage, welches Recht \nAnwendung finde, auf die örtliche Lage ankommen sollte. Das Zwischenurteil sie auch \nzulässig, ein Mitverschulden sei nicht bewiesen. \n \n\n5 \nWegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der \nKlägerin vom 14.05.2021 verwiesen. \n \nIm Übrigen wird auf alle wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Verfahren nebst \nAnlagen sowie die Sitzungsprotokolle des Landgerichts und des Senates Bezug genommen. \n \nMit Verfügungen vom 12.03.2021 und 09.04.2021 hatte der Senat zur Vorbereitung der \nmündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Passivlegitimation des Beklagten \nnicht gegeben sei, da 00000 F...... - das an der tschechischen Grenze liegt - zu dem Teil von \nSachsen gehört, der niemals zu Preußen gehört hatte und - unter Verweis auf einen \nBeschluss des Senats vom 12.07.2019, Az: 1 U 698/19, n.v., der auszugsweise beigefügt \nwurde - die Rechtsauffassung des früher zuständigen 6. Zivilsenates (ZVS) zur Haftung von \n„Gebührenbeamten“ nicht geteilt werde. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das \nLandgericht eine persönliche Haftung des Beklagten angenommen. \n \nA. \n \nAuf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob das Landgericht ein Zwischenurteil dem \nGrunde nach erlassen durfte, kommt es nicht an, da die Klage insgesamt abweisungsreif ist. \n \nB. \n \nDer Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatz dem Grunde nach aus \nübergegangenem Recht gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, der einzig in \nBetracht kommenden Anspruchsgrundlage. \n \n1. \nDer Beklagte handelte im Rahmen der Feuerstättenschau am 18.09.2014 in Ausübung eines \nhoheitlichen Amtes i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB. Zwar findet sich, entgegen des mit Wirkung zum \n31.12.2012 außer Kraft getretenen § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG, wonach bei der \nFeuerstättenschau der Bezirksschornsteinfegermeister öffentliche Aufgaben wahrnimmt, in \ndem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk \n(SchfHwG) in der am 18.09.2014 geltenden Fassung vom 26.11.2008, keine ausdrückliche \nRegelung, dass die nach § 14 SchfHwG durchzuführende Feuerstättenschau eine \nhoheitliche Maßnahme darstellt. Aber auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens \ndurch \ndas \nSchornsteinfeger-Handwerksgesetz \nist \ndie \nBeleihung \ndes \nBezirksschornsteinfegermeisters (des „Bezirksbevollmächtigten“) mit - anderenfalls durch \neine Behörde vorzunehmenden - „klassischen“ Kontrollaufgaben unberührt geblieben (vgl. \ndazu Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des \nSchornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 22, linke Sp., 8. Spiegelstrich). Der \nBezirksschornsteinfeger ist trotz der vorgenommenen Einschränkung der hoheitlichen \nAufgabenbereiche weiterhin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehen (vgl. Begründung \ndes \nRegierungsentwurfs \ndes \nersten \nGesetzes \nzur \nÄnderung \ndes \nSchornsteinfeger-Handwerkergesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 31 f. zu den Änderungen von §§ \n8, 9 SchfHwG; s. jetzt auch § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG i.d.F.v. 17.07.2017, wonach \nBezirksschornsteinfeger ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen ausüben und \n\n6 \nauch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der \nHandwerksordnung unterliegen, der klarstellend eingefügt worden ist, weil in Vollzug des \nSchornsteinfegerrechts gelegentlich die Frage auftrat, ob eine Schornsteinfegergesellschaft \nauch hoheitliche Tätigkeiten erbringen könne [BR-Drs. 265/17, S. 31]). Hierzu gehört die \nFeuerstättenschau, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- \nund Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben \nvorbehalten geblieben ist (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 22, linke Sp., Nr. 8 und S. 23, linke Sp., \nAbs. 4). Dementsprechend ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (Durchführung \nder Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids) mit der bisherigen Regelung \nin § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG weitgehend wortgleich oder jedenfalls ihrem Inhalt nach gleich \ngeblieben (BGH, Urt. v. 26.04.2018, Az.: III ZR 367/16, GE 2018, 1146, 1147, Tz. 15; \nBeckOGK/Dörr, § 839 BGB Rn. 717). \n \n2. \nDie Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmer wären für den geltend gemachten Anspruch \nzudem aktivlegitimiert, da die (behauptete) verletzte Amtspflicht auch gegenüber den \nVersicherungsnehmern der Klägerin bestanden hat. \n \na) \nOb der Geschädigte geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn \nauch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner \nInteressen und öffentlicher Zwecke - auch den Sinn hat, gerade sein Interesse \nwahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen \nsowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der \nGeschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der \nrechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber \nhinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf \nschutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu \nnehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht \nund dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am \nAmtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des \nBetroffenen auf die in Rede stehende Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass \nsich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da eine \nPerson, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer \nals Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte \nInteresse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt \nsein soll (BGH, GE 2018, 1146, 1147, Tz. 25 m.w.N.). \n \nb) \nGemessen an diesen Grundsätzen schützte die vom Beklagten nach § 14 Abs. 1 SchfHwG \nvorzunehmende Feuerstättenschau, die u.a. der Betriebs- und Brandsicherheit diente, auch \ndie Versicherungsnehmer der Klägerin als Dritte i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. \n \nDie Versicherungsnehmer der Klägerin sind Eigentümer der Gaststätte, welche in Brand \ngeriet. Damit diente die Feuerstättenschau auch ihrem Interesse, dass das Gebäude nicht - \nwie hier geschehen - in Brand gerät und beschädigt wird. \n \n3. \nDer Beklagte ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 839 \nAbs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG jedoch nicht passivlegitimiert. \n\n7 \n \na) \nIm Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der \nbefreienden \nHaftungsübernahme \n- \nder \nStaat \nbeziehungsweise \ndie \njeweilige \nAnstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in \nAusübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. \n06.06.2019, Az.: III ZR 124/18, juris, Rn. 10 m.w.N.). In diesem Falle scheidet eine \npersönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urt, v. \n09.10.2014, Az: III ZR 68/14, juris und NJW 2014, 3580; BGH Urt. v. 06.03.2014; Az: III ZR \n320/12; BGH, Urt. v. 22.06.2006, Az: III ZR 270/05, juris und NVwZ 2007, 487 Rn. 6; BGH, \nUrt. v. 18.02.2014, Az: VI ZR 383/12, juris und VersR 2014, 502 Rn. 7). \n \nb) \nEine persönliche Haftung des Beklagten als \"Gebührenbeamter\" besteht nicht. \n \naa) \nZwar können Bund und Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz die \nHaftungsüberleitung ausschließen (BGH, Urt. v. 10.06.1974, Az.: III ZR 89/72, BGHZ 62, \n372, 376 ff.). Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können dabei jedoch nur durch ein \nförmliches Gesetz oder auf seiner Grundlage durch Rechtsverordnung bestimmt werden. \nSatzungsrechtliche Regelungen scheiden aus (BGH, Urt. v. 17.05.1973, Az.: III ZR 68/71, \nBGHZ 61, 7, 14 f.). Im Freistaat Sachsen fehlt es an einer spezialgesetzlichen Regelung (so \nauch schon OLG Dresden, Urt. v. 09.08.2006, Az.: 6 U 407/06, juris und LKV 2007, 191, \n192). \n§ 12a SchfHwG i.d.F.v. 17.07.2017 (SchwfHWG n.F.), wonach eine Haftung des Staats an \nStelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht besteht, ist erst ab dem \n01.01.2018 anzuwenden (§ 45 SchfHwG n.F.) und findet daher auf den vorliegenden \nRechtsstreit noch keine Anwendung. \n \nbb) \nDer Ausschluss einer Haftungsüberleitung ergibt sich auch nicht aus fortgeltendem \nReichsrecht oder fortgeltendem Preußischem Recht. \n \n(1) \n§ 5 Abs. 1 des fortgeltenden Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten \n(RHBG), der die persönliche Haftung des sogenannten Gebührenbeamten vorsieht, ist nicht \nanwendbar. Der Beklagte ist nicht \"Reichsbeamter“ (vgl. dazu OLG München, Urt. v. \n29.01.2004, Az.: 1 U 4881/03, juris, Rn. 59, und in OLGReport 2004, 227, 228). \nDas RHBG galt - bereits seinem Wortlaut (vgl. § 1 Abs. 1) und seiner systematischen \nStellung nach - die Länder hatten eigene Regelungen erlassen - nur für Reichsbeamte, nicht \nfür Beamte der deutschen Länder (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 31.08.2006, Az: 12 U 60/06, \njuris Rn. 19 und VersR 2007, 108). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist auch \nnicht Bediensteter einer Behörde. Es gibt also keine Anstellungskörperschaft im engeren \nSinne. Daher ist darauf abzustellen, wer dem Beklagten die hoheitliche Aufgabe anvertraut \nhat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 839 Rn. 25 m.z.w.N.). Dies ist nicht die \nBundesrepublik Deutschland (die man insoweit als Nachfolgerin des Deutschen Reichs \nanzusehen hätte) (OLG München, a.a.O.). Nach § 23 SchfHwG werden die für die Aufgaben \nnach diesem Gesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt. Für die Bestellung \ndes \nbevollmächtigten \nBezirksschornsteinfeger \nbzw. \nBezirksschornsteinfegermeisters \nzuständig sind in Sachsen gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) bzw. Abs. 2 lit. a) SächsSchfHwZuG die \n\n8 \nLandesdirektionen. \n \n(2) \nZwar \nhaftet \nnach \ngefestigter \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs \nein \nBezirksschornsteinfegermeister (bzw. nunmehr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) als \nsogenannter Gebührenbeamter persönlich, da durch § 1 Abs. 3 des Preußischen \nStaatshaftungsgesetzes vom 01.08.1909 (PrBHaftG bzw. PrStHG) die Überleitung der \nHaftung auf seine Dienstkörperschaft gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen wird (vgl. BGHZ \n62, 372, 376 ff.; BGH, Urt. v. 24.02.1983, Az.: III ZR 82/81, LM § 839 (Fm) BGB Nr. 36; BGH, \nGE 2018, 1146, Tz. 14). \nZu berücksichtigen ist aber, dass das PrBHaftG nicht aufgrund gewohnheitsrechtlicher \nAnerkennung im gesamten Bundesgebiet anwendbar ist. Vielmehr ist seine Fortgeltung in \njedem (Einzel-)Fall zu prüfen (vgl. dazu OLG München, a.a.O., Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urt. \nv. 31.08.2006, Az.: 12 U 60/06, juris, Rn. 20). \nIm Gegensatz zu den den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \nzugrunde liegenden Sachverhalten, in denen - wie anhand der Instanzgerichte OLG Hamm, \nOLG Düsseldorf, OLG Celle festzustellen ist - das PrHaftG galt, fand dieses in Sachsen - \nzumindest im hier örtlich betroffenen Gebiet - keine Anwendung (so auch OLG Dresden, Urt. \nv. 09.08.2006, Az: 6 U 407/06, juris Rn. 58). \nZwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass nach dem Wiener Kongress gut die Hälfte \nder Oberlausitz, zu der auch 00000 F...... zählt, zu Preußen gehörten, dies gilt aber nicht für \ndie südliche Oberlausitz (vgl. dazu zu „Teilung des Königreichs Sachsens“ unter \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/ Teilung des Königreichs Sachsens, dort unter „Einigung der \nGroßmächte (3. Teilungsvorschlag und endgültige Teilung)“, wo u.a. die Grenzlinie im \nWortlaut zitiert wird). Der Verlauf der Grenze zwischen Preußen und dem Königreich \nSachsen ist zudem auch auf allgemein zugänglichen historischen Karten (vgl. dazu im \nInternet \nz.B. \nunter \nhttps://de.m.wikipedia.org/wiki/ \nDeutscher-Bund \nsowie \nunter \nhttps://www.geschichtsverein-rak.de/ unter „Grenzsteine“) gut zu erkennen. 00000 F...... liegt \n(heute) in unmittelbarer Nähe zur Grenze Tschechiens, das an dieser Stelle (umgekehrt \nstiefelförmig) in den sächsischen Teil des Gebiets der (heutigen) Bundesrepublik hineinragt. \nÄhnlich verlief nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 früher auch die Grenze zwischen \ndem Königreich Sachsen und dem Kaiserreich Österreich, Böhmen (vgl. dazu die \nangegebenen historischen Karten bei https://de.m.wikipedia.org/wiki/ Deutscher-Bund, dort \nauf 1. Karte Kgr. Sachsen orange, Kaiserreich Österreich ocker und Preußen blau sowie bei \nhttps://www.geschichtsverein-rak.de/ unter „Grenzsteine“). Dieser Teil von Sachsen, der \ndaran angrenzte, gehörte - wie auf den Karten gut zu sehen ist - niemals zu Preußen (anders \nals etwa xxxxx F......, M......, heute Sachsen-Anhalt, welches bis 1815 zum Königreich \nSachsen und danach zu Preußen gehörte sowie 00000 F......, M...... bei G......, welches seit \n1825 zum Landkreis G...... gehörte). 00000 F...... ist ehemals durch den Zusammenschluss \nvon O...... und N...... entstanden, welche zu Rittergütern gehörten. Seit 1843 zählte es zum \nLandgerichtsbezirk L...... (vgl. dazu https://de.m.wikipedia.org zu F...... (S......)). L...... verblieb \nnach dem Wiener Kongress - anders als G...... - auch im (Rest-)Königreich Sachsen. Das \nhier streitgegenständliche 00000 F...... war aus diesen Gründen nie preußisch. Preußisches \nHaftungsrecht ist dort somit zu keiner Zeit anwendbar gewesen. \n \nDie Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war nicht erforderlich, da \nsich diese Frage aus allgemein zugänglichen historischen Karten und Unterlagen klären ließ. \nAuch die Klägerin hat letztlich nichts Gegenteiliges behauptet, wie hat lediglich darauf \nhingewiesen, dass ihr eine Beurteilung dessen ohne weitere Informationen nicht möglich \nwäre und sie daher um entsprechende Benennung der Quellen im Urteil bitte. Dass die \n\n9 \nHälfte der Oberlausitz nach dem Wiener Kongress zu Preußen gehörte - wie von der \nKlägerin unter Beweisantritt behauptet wurde -, ist zutreffend und musste nicht bewiesen \nwerden. \n \ncc) \nAuch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 PrHaftG kommt - entgegen der \nEntscheidung des ehemals zuständigen 6. ZVS des OLG Dresden - nicht in Betracht. \nEs fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn in § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG \ngibt es eine ausdrückliche Regelung zur Haftungsüberleitung. Von dieser kann nur \nausnahmsweise, und zwar durch ein förmliches Gesetz oder auf seiner Grundlage durch \nRechtsverordnung bestimmt, abgewichen werden (s.o. dazu Näheres oben unter 3. b) aa)). \nZudem besteht auch kein Regelungsbedürfnis. Durch die Haftungsüberleitung wird der \nGeschädigte eher besser gestellt, da er hierdurch einen solventen Schuldner erhält. Allein \naufgrund eines postulierten gleichgelagerten Interesses sowie des Sinns und des Zwecks \ndes Art. 34 Satz 1 GG ist eine analoge Anwendung daher nicht zu rechtfertigen (so der \nSenat auch bereits im Beschl. v. 12.07.2019, Az: 1 U 698/19, n.v.; noch offen lassend \ndagegen im Beschl. v. 27.05.2012, Az.: 1 U 1887/11, n.v.). Der Entscheidung des früher für \nAmtshaftungsansprüche zuständigen 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, \nwonach auch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 PrHaftG als fortgeltendem \nLandesrecht in Sachsen grundsätzlich möglich sei, ist deshalb - zumindest für die Teile von \nSachsen, in denen das Preußische Recht niemals zur Anwendung gekommen ist, wie hier \nder Fall, - nicht zuzustimmen. Vielmehr kann die Begründung einer Eigenhaftung des \nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ohne gesetzliche Grundlage nicht gerechtfertigt \nwerden. Letztlich war auch der Umstand, dass in Teilen der Bundesrepublik der \nBezirksschornsteinfeger als Gebührenbeamter selbst haftet (BeckOGK/Dörr, a.a.O., Rn. 57), \nwährend in anderen Bundesländern eine Haftungsüberleitung nach Art. 34 Satz 1 GG \nmöglich war, der Grund dafür, § 12a SchfHwG n.F. einzufügen, um dadurch bundesweit \ngleiche \nWettbewerbsbedingungen \nherzustellen \n(vgl. \ndazu \nBegründung \ndes \nRegierungsentwurfs \ndes \nErsten \nGesetzes \nzur \nÄnderung \ndes \nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 37; BGH, GE 2018, 1146, Tz. 14). \nDass \nin \nder \nGesetzesbegründung \nlediglich \nMecklenburg-Vorpommern \nund \nBaden-Württemberg aufgeführt sind, ist insoweit unerheblich, da diese dort nur beispielhaft \ngenannt werden (vgl. die Formulierung „z. B.“). Bayern, in dem das PrBHaftG ebenfalls nicht \ngalt (so OLG München, Urt. v. 29.01.2004, Az: 1 U 4881/03, juris Rn. 61), ist dort ebenso \nnicht aufgelistet worden. \n \ndd) \nAuch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet keine andere \nBeurteilung der Sachlage. Zum einen wird, wie oben dargelegt, der Geschädigte durch die \nHaftungsüberleitung auf den Staat eher besser gestellt, sodass die Klägerin bzw. ihre \nVersicherungsnehmer dadurch keinesfalls schlechter behandelt werden, sie hat dadurch nur \neinen anderen - zumindest aber solventen - Schuldner. Zum anderen wird auch nicht \nvermeintlich Gleiches ungleich behandelt, vielmehr wäre im Einzelfall zu prüfen, ob \nPreußisches Haftungsrecht - je nach örtlicher Lage - zuvor jemals zu Anwendung gekommen \nist, was jedenfalls einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung darstellen \nwürde. Im Übrigen braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, was heute in den \nsächsischen Gebieten gilt, die früher einmal zu Preußen gehört haben, da einer solcher Fall \nhier nicht gegeben ist (s.o.). \n \nee) \n\n10 \nEntgegen der Rechtsansicht der Klägerin ergibt sich schließlich auch nichts Gegenteiliges \naus § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Freistaat Sachsen vom 2. Januar 1863. \nZum einen hat diese Vorschrift keinerlei Gültigkeit mehr, da sie mit Inkrafttreten des BGB \nzum 1. Januar 1900 außer Kraft getreten ist (Art 77 EGBGB). Zum anderen enthält diese \nNorm - anders als § 1 Abs. 3 PrHaftG - auch keinen Ausschluss der Haftungsüberleitung, \nsondern traf eine im Wesentlichen dem Wortlaut des späteren § 839 BGB ähnliche \nRegelung. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht \nvor. Nachdem der Gesetzgeber für den Zeitraum ab 01.01.2018 in § 12a SchfHwG n.F. \ninzwischen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen hat, hat der Rechtsstreit keine \ngrundsätzliche Bedeutung (mehr). Der Senat weicht auch nicht von der höchstrichterlichen \nRechtsprechung ab. Den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lag - wie \ndargelegt - eine andere Gesetzeslage zugrunde, nämlich die unmittelbare Anwendbarkeit \ndes § 1 Abs. 3 PrBHaftG. Anstelle des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ist seit \nNovember 2011 ausschließlich der 1. Zivilsenat für Amtshaftungsansprüche zuständig, so \ndass die Auffassung des 6. Zivilsenats nicht (mehr) derjenigen des Senats entgegensteht. \nZudem betraf die Entscheidung des 6. Zivilsenats die Frage der persönlichen Haftung eines \nöffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und nicht die eines Bezirksschornsteinfegers. \n \n \n \n \n \n \nR...... \nG...... \nF......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-30/1-u-264-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":8},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":3},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1507","ref_norm":"1507","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-30/1-u-264-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457475","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.512307+00:00"}}