{"status":"available","doknr":"OLD457474","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-04-29","aktenzeichen":"1 U 2506/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 2506/20 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 864/18 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 29.04.2022 \n \n \nN. \nJustizsekretär \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. \n… \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \n \nAutohaus B. GmbH, \n… \nvertreten durch den Geschäftsführer Z2 \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei …, \n… \n \n \ngegen \n \n1. C., \n …, \n \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \n2. xxx Versicherungs AG, \n … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n\n \nSeite 2 \n \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht G. und \nDirektorin des Amtsgerichts T. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und \nunter Aufhebung im Kostenpunkt das Urteil des Landgerichts Chemnitz abgeändert \nund wie folgt neu gefasst: \n \n1. \nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger \n9.769,14 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz aus 8.961,01 € seit dem 25.02.2018 und aus 808,13 € seit dem \n21.07.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/100 und die Beklagten als \nGesamtschuldner 96/100 zu zahlen. Von den Kosten der Nebenintervention haben die \nBeklagten als Gesamtschuldner 96/100 und die Streithelferin 4/100 zu tragen. \n \nIII. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nGründe: \nA. \n \nDer Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am ... 2017 \nereignete und für den der Beklagte zu 1) verantwortlich war. \nVon der Darlegung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO \nabgesehen. \nB. \nI. \nDie Berufung des Klägers hat im ausgeurteilten Umfang Erfolg. Ihm steht in dieser Höhe \ngegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 \nAbs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG zu. \n\n \nSeite 3 \n \n1. \nDem Kläger steht - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft - ein Anspruch auf \nErstattung unfallbedingter Reparaturkosten i.v.H. 7.157,46 € zu (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n1.1 \nIm Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass es \nnach allgemeinen Regeln Aufgabe des Klägers ist, die Voraussetzungen eines \nHaftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im \nSinne von § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, darzulegen und zu beweisen. Wenn der \nBeklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der \nGegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die \nDarlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger (BGH, Beschl. v. 15.10.2019, \nAz.: VI ZR 377/18, r+s 2020, 108, 109 Tz. 8) - und zwar sowohl, wenn der Vorschaden in \nseiner Besitzzeit erfolgt ist, als auch für den Fall, dass der Vorschaden in die Zeit eines \nVorbesitzers fällt (KG, Urt. v. 27.08.2015, Az.: 22 U 152/14, DAR 2016, 461 f.; Nugel, \njurisPR-VerkR 7/2020 Anm. 1, jeweils m.w.N.). Zwar kommt dem Kläger insoweit § 287 ZPO \nzugute, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung \nerleichtert. Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter \naber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und \nbeweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der \nSchätzung eines \"Mindestschadens\", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BGH, Urt. v. \n19.09.2017, Az.: VI ZR 530/16, zfs 2018, 85, 86 Tz. 15; BGH, r+s 2020, 108, 109 Tz. 8). \nDie Klage unterliegt dabei grundsätzlich dann der Abweisung, wenn sich beim \nnachgewiesenen Schadensereignis auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität nicht \nbeweisen lässt, welcher konkrete Schaden entstanden ist. Dieser Nachweis ist insbesondere \ndann schwer zu führen, wenn das Fahrzeug Vorschäden aufwies. Denn in einem solchen \nFall ist allenfalls der technisch und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden erstattungsfähig \n(König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn. 6). Hierbei \nist es nicht Sache des Gerichts, diesen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des \nZweitschadens von Amts wegen zu ermitteln. Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden \nder Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden dann ersetzt \nverlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen \nist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind, also Schäden gleicher \nArt und gleichen Umfangs noch vorhanden waren (KG, DAR 2016, 461; OLG Frankfurt, Urt v. \n12.12.2019, Az.: 22 U 190/18, juris, Rn. 9; Franzke, NZV 2018, 274, jeweils m.w.N.). \n1.2 \nWelche konkreten Anforderungen sodann an einen Vortrag als Grundlage für den Eintritt in \ndie Beweisaufnahme zu stellen sind, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. \nInsoweit ist insbesondere zu unterscheiden, ob der Vorschaden sich in der Besitzzeit des \n\n \nSeite 4 \n \nKlägers ereignet hat oder nicht. Hat der Anspruchsteller den Schaden selber verursacht und \nbeseitigt, kann von ihm auch erwartet werden, dass er die konkrete Art der Reparatur mit den \neinzelnen Maßnahmen darlegt und soweit erforderlich auch beweist. Daher genügt in diesem \nFall die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der \neinzelnen Reparaturschritte nicht und eine Beweisaufnahme würde auf einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis hinauslaufen (KG, Beschl. v. 21.09.2015, 21.09.2015, Az.: 22 U 9/15, \njuris, Rn. 8; OLG Köln, Beschl. v. 17.01.2017, Az.: 11 W 1/17, NZV 2018, 273 Tz. 3; \nLG Aachen, Beschl. v. 08.04.2014, Az.: 2 S 427/13, juris, Rn. 8; Nugel, a.a.O.). \nAnders liegt der Fall, wenn der Geschädigte von dem Vorhandensein eines Vorschadens bei \ndem Erwerb keine Kenntnis hatte, da er dann zu dessen Reparatur aus eigener Kenntnis nur \nschwerlich vortragen kann (vgl. Nugel, a.a.O.). Soweit der Geschädigte behauptet, von \neinem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in \nunbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm deswegen nicht verwehrt werden, \neine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein \nzuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich \nnicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu \nbehaupten und unter Zeugen- und/oder Sachverständigenbeweis zu stellen. Darin kann \nweder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger \nAusforschungsbeweis gesehen werden (BGH, r+s 2020, 108, 109 Tz. 9; OLG Bremen, Urt. v. \n30.06.2021, Az.: 1 U 90/19, zfs 2021, 617, 621; OLG Celle, Urt. v. 03.11.2021, Az.: 9 \nU 86/21, jeweils m.w.N.). Anderes kann im Grundsatz nicht gelten, wenn - wie vorliegend - im \nKaufvertrag ein reparierter Vorschaden beschrieben ist und der Schädiger von dessen \nUmfang und den durchgeführten Reparaturarbeiten keine konkreten Kenntnisse hat. \nSoweit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung vertreten wird, dass auch \nbei Vorschäden aus der Zeit seines Vorbesitzers ein substantiierter Sachvortrag zu fordern \nsei (OLG Hamburg, Beschl v. 11.09.2006, Az.: 14 U 25/06, juris, Rn. 4; KG, Beschl.v. \n21.09.2015, Az.: 22 U 9/15, juris, Rn. 9; OLG Köln, NZV 2018, 273 f. Tz. 5), kann dieser \nRechtsauffassung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2019 \nzumindest dann, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger - bei den Vorbesitzern erfolglos \nversucht hat, zum Vorschaden und dessen Beseitigung zu ermitteln, nicht mehr gefolgt \nwerden. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, derjenige Geschädigte, der \nsich beim Kauf keine genauen Informationen und Unterlagen über etwa vorhandene \nVorschäden und deren fachgerechte Reparatur verschafft, müsse die sich hieraus \nergebenden Risiken und Nachteile nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung \nder Darlegungs- und Beweislast selbst tragen und nicht etwa der (spätere) Unfallgegner und \ndessen Kfz-Haftpflichtversicherung (KG, Beschl. v. 21.09.2015, Az.: 22 U 9/15, juris, Rn. 9), \nübersieht, dass es hier nicht um die Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast - diese \nbleibt beim Geschädigten -, sondern um die Frage der Substantiierung geht. Wie weit eine \nPartei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt aber von ihrem Kenntnisstand ab. \n\n \nSeite 5 \n \nUnzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare \nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen \n\"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der \nAnnahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das \nFehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, r+s 2020, 108, 109 \nTz. 10). \n \n1.3 \nNach Durchführung der Beweisaufnahme steht für den Senat mit der im Rahmen des \n§ 287 ZPO hohen, das heißt überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 17.09.2019, \nAz.: VI ZR 396/18, NJW 2020, 236, Tz. 13 m.w.N.) fest, dass der Vorschaden aus dem Jahr \n2015, soweit erforderlich, ordnungsgemäß repariert worden war, als es zwischen dem Kläger \nund dem Beklagten zu 1) am 23.11.2007 zum Verkehrsunfall kam. \nDer Senat stützt seine Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen Z1, Z2 und Z3 sowie auf \ndas schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 14.12.2021. Im Ausgangspunkt \nist die Feststellung des Sachverständigen zugrunde zu legen, dass, wenn weder dem \nFahrzeughalter noch allen bisher damit beschäftigten, sachkundigen Personen aufgefallen \nist, dass es sich hier um ein repariertes Unfallfahrzeug handelte, zumindest davon \nausgegangen werden kann, dass die Reparatur fachmännisch erfolgte. Der Zeuge Z1, \nimmerhin Kfz-Sachverständiger, hat das durch den Unfall am ...2017 beschädigte Fahrzeug \ndes Klägers am ...2017 besichtigt, um den Unfallschaden zu begutachten. Zwar ist dem \nZeugen zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass es sich um ein \nUnfallfahrzeug gehandelt hat. Er hat aber ausgesagt, das Fahrzeug in Augenschein \ngenommen zu haben, insbesondere habe er sich die Fahrzeugfront und das Fahrzeug, das \nauf eine Hebebühne gefahren worden sei, von unten angeschaut. Des Weiteren habe er \nauch in den Motor hinausgeschaut. Auffälligkeiten, die auf eine Vorschädigung hindeuteten, \nnämlich eine Abweichung der Spaltmaße, optisch erkennbare Lackunterschiede und \nSpachtelungen, habe er dabei nicht festgestellt. Auch im Frontbereich, den er sich besonders \ngenau angesehen habe, um die genaue Krafteinwirkungsrichtung des Anstoßes zu eruieren, \nhabe er nichts Augenscheinliches feststellen können. Wenn der Schaden gut repariert sei, so \nsei er - so der Zeuge - nicht erkennbar, dies gelte insbesondere wenn Neuteile eingebracht \nworden seien. Der Zeuge Z2, der Geschäftsführer der Streithelferin, hat ausgesagt, er habe, \nwie er seinen handschriftlichen Erklärungen auf dem Kaufvertrag vom 16.10.2015 \nentnehmen könne, darauf hingewiesen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. \nDas Vorhandensein eines Vorschadens im Bereich der Motorhaube werde im Haus der \nStreitverkündeten durch Lackschichtendickmessungen ermittelt. Wenn in dem Kaufvertrag \nstehe: „Front - Motorhaube instandgesetzt - lackiert“ bedeute dieses, anhand einer solchen \nLackschichtendickmessung sei festgestellt worden, dass die Reparatur ordnungsgemäß \nausgeführt worden sei. Wenn der Streithelferin bekannt sei, dass ein Fahrzeug einen \nVorschaden \nhabe, \nwürde \nsie \nzudem \nden \nTÜV \nauf \ndie \ngesonderte \nPrüfung \n\n \nSeite 6 \n \nsicherheitsrelevanter Teile in diesem Zusammenhang nochmals hinwiesen. Der Zeuge Z3, \nwelcher beim Autohaus X. beschäftigt ist und die Inspektionen für das Fahrzeug des Klägers \ndurchgeführt hat, hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug des Klägers erstmals am 04.04.2016 \ngesehen. Damals sei eine Inspektion und ein Ölwechsel gemacht worden. Im Jahr 2017 \nhabe es eine vergleichbare Inspektion gegeben. Den handschriftlichen Vermerken auf den \nihm vorliegenden Unterlagen könne er entnehmen, dass er die erste Kundendienstannahme \nselbst gemacht habe. Bei der ersten Inspektion seien in der Wartungsliste Marderspuren im \nMotorraum dokumentiert worden. Bei beiden Inspektionen hätte die Motorhaube geöffnet und \nhineingeschaut werden müssen. Um Haftungsprobleme zu vermeiden, habe er seine \nMitarbeiter angewiesen, ein Fahrzeug, das sie nicht kennen, genau auf potentielle Schäden \nzu untersuchen. Ihm und seinen Mitarbeitern wären z.B. Spaltmaßdifferenzen sofort \naufgefallen, aber auch, ob bei Schrauben die Lackierung nicht in Ordnung sei oder ob \nSchrauben anderen Typs vorhanden seien. Dies wäre dokumentiert worden. Der gerichtliche \nSachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.12.2021 ausgeführt, dass er \nzur Frage der Erneuerung der Motorhaube und Pralldämpfer, der Scheinwerfer vorne links \nund der Stoßfänger vorne sowie des Schlossträgers keine Feststellungen treffen könne, da \nes sich hier um Reparaturleistungen handele, deren Erneuerung sowohl im Gutachten vom \n2015 als auch in demjenigen von 2017 vorgesehen gewesen seien. Im Übrigen hat der \nSachverständige festgestellt, dass die im Gutachten vom 16.07.2020 festgehaltenen \nVorschäden ordnungsgemäß instandgesetzt gewesen seien, sei es durch den Einbau von \nNeu- oder Altteilen. Zum Teil seien noch die Originalteile vorhanden gewesen, das heißt eine \nReparatur sei im Gegensatz zu dem Schadensgutachten aus dem Jahr 2015 nicht \nerforderlich gewesen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, \ndass die Reparatur aufgrund des Unfalles im Jahr 2015 vollständig, ohne erkennbare \nRestunfallspuren durchgeführt wurde und den Zustand vor dem Unfall 2015 wieder \nhergestellt hatte. Soweit der gerichtliche Sachverständige keine Feststellungen hat treffen \nkönnen, handelt es sich um Teile, wie z.B. die Motorhaube, die Scheinwerfer und den \nStoßfänger, deren unterlassene oder schlechte Reparatur, da offensichtlich, sowohl den \nZeugen als auch dem Kläger hätte auffallen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht \neindeutig für eine ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur. \nDie Aussagen der Zeugen sind glaubhaft und die Zeugen glaubwürdig. Zwar handelt es sich \nbei dem Zeugen Z2 um den Geschäftsführer der Streithelferin, bei dem zumindest ein \nmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses nicht zu übersehen ist. Auf der anderen \nSeite ist seine Aussage sachlich gehalten. Tendenzen, den Kläger zu begünstigen, sind der \ndokumentierten Aussage nicht zu entnehmen. Letztlich hat der Zeuge klargestellt, sich an \nden konkreten Einzelfall nicht mehr erinnern zu können und nur die übliche \nVorgehensweise im Haus der Streithelferin darzulegen. Bei den Zeugen Z3 und Z1 handelt \nes sich um neutrale Zeugen. Die Feststellungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten \nsind überzeugend und auch von einem technischen Laien gut nachzuvollziehen. Angriffe \ngegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen werden von den Parteien \n\n \nSeite 7 \n \nauch nicht erhoben. \n1.4 \nDer Kläger, der, wie der vorgelegten Rechnung des Autohauses X. vom 08.12.2017 zu \nentnehmen ist, sein Fahrzeug zu einem Preis von 7.157,46 € bei dem Autohaus hat \nreparieren lassen, steht auch ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu. \nAusweislich dem Gutachten des Sachverständigen Z1 betrug der Wiederbeschaffungswert \ndes Fahrzeuges 9.400,00 €. Der Wiederbeschaffungswert lag damit über den tatsächlich \nangefallenen Reparaturkosten. \nDer Einwand der Beklagten, der Sachverständige Z1 habe den Wiederbeschaffungswert \nohne die Vorschäden zugrunde gelegt, ist unbehelflich. Der Einwand der Beklagten ist nur \ndann rechtlich von Bedeutung, wenn der Reparaturaufwand mehr als 130% des \nWiederbeschaffungswerts des Fahrzeuges mit den ordnungsgemäß reparierten Vorschäden \nübersteigen würde (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 249 Rn. 25 m.w.N.). Dies wäre \njedoch nur der Fall, wenn der Wiederbeschaffungswert nur 5.698,05 € betragen würde. Dies \nwird von den Beklagten konkret nicht behauptet. Die Einholung des beantragten \nergänzenden Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes \nbedurfte es aus diesem Grunde nicht, da es sich hier um einen Ausforschungsantrag \nhandelte. \n2. \nDem Kläger steht weiterhin gegen die Beklagten - in gewillkürter Prozessstandschaft - ein \nAnspruch auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts, den das Fahrzeug aufgrund des \nVerkehrsunfalls vom ...2017 erlitten hatte, in Höhe von 250,00 € zu. \n \n2.1 \nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich beim merkantilen \nMinderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer \nInstandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb \nverbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts \nverborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den \nErwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen \nunmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urt. v. 03.10.1961, Az.: VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, \n397 f.; BGH, Urt. v. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03, NZV 2005, 82, 84 m.w.N.). Der \nAusgangspunkt \ndieser \nRechtsprechung, \ndass \nauf \ndem \nGebrauchtwagenmarkt \nUnfallfahrzeuge \neinen \ngeringeren \nPreis \nerzielen \nals \nunfallfreie \n(Sanden/Völtz, \nSachschadensrecht des Kraftverkehrs, 9. Aufl., Rn. 196), weil verborgene technische Mängel \nnicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht \nfachgerechter Reparatur besteht (BGHZ 35, 396, 398, BGH, NZV 2005, 82, 84 m.w.N.), trifft \ntrotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu (BGH, NZV 2005, 82, 84 \n\n \nSeite 8 \n \nm.w.N.). \n2.2 \nBezüglich der Höhe des merkantilen Minderwerts stützt sich der Senat auf die Feststellungen \ndes Zeugen Z1 in seinem Privatgutachten vom 27.11.2017. Die Höhe des von dem Zeugen \nfestgestellten Minderwerts wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. \n3. \nDes Weiteren hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung einer \nUnkostenpauschale in Höhe von 25.00 €. \nIn der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass bei Abwicklung von \nVerkehrsunfallschäden \nregelmäßig \nunabhängig \nvon \nnäherem \nVortrag \neine \nAuslagenpauschale zuerkannt wird, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten \nFall nicht dargetan sind (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: VI ZR 37/11, zfs 2012, 448 f. Tz. 11). \nHierbei handelt es sich um einen selbstständigen Teilbetrag des materiell-rechtlichen \nAnspruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist (BGH, \nBeschl. v. 13.02.2007, Az.: VI ZB 39/06, DAR 2007, 430, 431 Tz. 12). \nDer Senat spricht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, \neine Unkostenpauschale von 25,00 € zu. \n4. \nDem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung des \nSachverständigen Z1 entstandenen Kosten zu, jedoch nur in Höhe von 644,81 €. \n \n4.1 \nZu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB \nauszugleichenden Vermögensnachteilen, gehört der Ersatz der Kosten des eingeholten \nSachverständigengutachtens, \nsoweit \ndie \nBegutachtung \nzur \nGeltendmachung \ndes \nSchadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az.: \nVI ZR 133/11, zfs 2013, 198, 200 Tz. 13; BGH, Urt. v. 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17, VersR \n2018, 240, 242 Tz. 12, jeweils m.w.N.). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, \neinen \nqualifizierten \nGutachter \nseiner \nWahl \nmit \nder \nErstellung \ndes \nSachverständigengutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, \nVerkMitt 2014 Nr. 7; BGH, Urt. v. 28.02.2017, Az.: VI ZR 76/16, r+s 2017, 443, 444 Tz. 11, \njeweils m.w.N.). \n4.2 \nDer Anspruch auf Erstattung der Gutachtenskosten entfällt vorliegend auch nicht deswegen, \nweil sich das Gutachten des Sachverständigen Z1 vom 27.11.2017 im Nachinein als \nungeeignet erwies. \n \n\n \nSeite 9 \n \na) \nErweist sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den \nErstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu \nvertreten hat. Letzeres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschädigte einen \nerkennbar ungeeigneten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut, oder wenn der \nGeschädigte gegenüber den von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche \nVorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. \nGrundsätzlich hat nämlich der Geschädigte die Obliegenheit, den Schadensgutachter von \nsich aus über alle Schäden aufzuklären, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. \nDiese Obliegenheit betrifft zudem nicht nur unreparierte, sondern auch reparierte \nVorschäden, weil diese regelmäßig für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes von \nBedeutung sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2019, Az.: 1 U 84/18, juris, Rn. 17 f. m.w.N.). \n \nb) \nZwar hat der Zeuge Z1 ausgesagt, ihm sei bei Erstellung seines Gutachtens vom 27.11.2017 \nnicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem von ihm begutachteten Fahrzeug des Klägers \num einen Unfallwagen handelte. Dass der von ihm festgestellte Widerbeschafftungswert aber \nAusfluss auf den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte \nReparatur hatte, vermochten die Beklagten indes nicht darzulegen. \n \n4.3 \nDer Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagten die ihm vom \nSachverständigen berechneten Kosten im vollen Umfang ersetzen, sondern nur in Höhe von \n644,81 €. \n \nDen Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast \nhinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der \nGeschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der \nBegutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten \nder Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht \ndann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen \n(BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, zfs 2015, 85, 86 Tz. 16; BGH, Urt. v. \n19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15, r+s 2017, 108, 109 Tz. 18). Die Beklagte haben konkret die \nInrechnungstellung einer „Ausfertigungspauschale“ mit 50,00 € netto und von „sonstigen \nAuslagen“ in Höhe von 20,50 € netto moniert, da nicht nachvollziehbar sei, welche \nDienstleistung des Sachverständigen hiermit verbunden sein soll, zumal gleichzeitig für die \nErstellung der Fotodokumentation und die Ausarbeitung der Dienstleistung bereits 184,01 € \nnetto in Rechnung gestellt worden seien. Substantiierter Gegenvortrag des Klägers ist \nhierauf nicht gekommen, so dass diese beiden Positionen, das heißt insgesamt 70,50 € zzgl. \nMehrwertsteuer herauszunehmen sind. \n\n \nSeite 10 \n \n \n5. \nDes Weiteren steht dem Kläger steht auf ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, \njedoch nur in Höhe von 883,74 € zu. \n \n5.1 \nGemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand \nherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht \neingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache \nSchadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt \nder Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann \nderjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, \ngrundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden \nKosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB \nverankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen \ndes ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. \nFür den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten \nverlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des \nGeschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich \nhalten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. \n27.03.2012, \nAz: VI ZR 40/10, \nzfs 2012, \n378 f. \nTz. \n8; \nBGH, \nUrt. \nv. \n05.03.2013, \nAz: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, \nAz: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016 Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf \ndem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die \nAnmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) \ngrundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt \nverlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 \nTz. 15; BGH, VerkMitt 2016 Nr. 33). \n \nDarüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte \nnur aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ersetzt verlangen, \nwenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner \nindividuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \nrelevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, \nVI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, 16, \n17; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, zfs 214, 619). \n \n5.2 \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des \n\n \nSeite 11 \n \nErmessens \nnach \n§ \n287 \nZPO \nden \n„Normaltarif“ \nauf \nder \nGrundlage \ndes \n„Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Auch eine \nSchätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. \nFraunhofer-Liste, ist zulässig (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 \nTz. 18; BGH, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, VerkMitt 2013, Nr. 20). Ebenso ist nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider \nMarkterhebungen grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zfs \n2010, 565, 566 Tz. 4). Letzterer Auffassung ist der Senat mit Urteil vom 30.12.2005 - Az.: 1 U \n304/15 - mit überzeugenden Gründen gefolgt. Es gibt keinen Anlass, von dieser \nRechtsauffassung abzuweichen. \n \n5.3 \nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von \nMietwagenkosten in der oben angegebenen Höhe. \n \nBei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Mietwagenklasse 4. Das \nFahrzeug musste für 9 Tage angemietet werden. \n \nNach der sogenannten Fraunhofer-Liste wurden im PLZ-Gebiet 09 Fahrzeuge der \nMietwagenklasse 4 9 Tage im Mittel für 385,23 € vermietet (7 Tage = 244,61 € + zwei Mal je \n1 Tag = 70,31 € x 2). Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel wurden im PLZ-Gebiet 091 für \nMietwagen der Klasse 4 für 9 Tage im Mittel 736,43 € verlangt (Wochenpauschale = 536,89 \n€ + zwei Mal Tagespauschale = 99,77 € x 2). Der Durchschnittswert beträgt 560,83 €. \nHiervon muss sich der Kläger, da er einen Mietwagen der gleichen Klasse anmietete, \nallerdings 10 % Vorteilsausgleich anrechnen lassen, so dass er einen Anspruch auf reine \nMietkosten in Höhe von \n \n504,75 € hat. \n \nHinzu kommen die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 378,99 € brutto, das heißt \ninsgesamt steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 883,74 € brutto zu. \n \n5.4 \nBesondere Umstände, die es aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung \noder mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigten, die Erstattung höherer \nMietwagenkosten zuzusprechen, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. \n \n6. \nDie Berufung hat weiterhin Erfolg, soweit mit ihr die Zahlung von 808,13 € vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten begehrt wird. \n\n \nSeite 12 \n \n \n6.1 \nDer \ndem \nGeschädigten \nzustehende \nSchadensersatzanspruch \numfasst \nallerdings \ngrundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen \nRechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat indes nicht \nschlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu \nersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner \nRechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, NJW \n2018, 935 Tz. 6 m.w.N.). \n \n6.2 \nBeauftragt \nder \nGeschädigte \neinen \nRechtsanwalt \nmit \nder \nGeltendmachung \nvon \nSchadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, \nso ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten \nund seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des \nmateriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger \ndagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch \nobjektiv berechtigt ist. Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen \nSchadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch \nentstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs \nbeauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet \nwerden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert \nzugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, NJW \n2018, 935 Tz. 7 m.w.N.). \n6.3 \nDa dem Kläger gegenüber den Beklagten lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von \n8.955,66 € zusteht, ist dieser Betrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen. \nDanach ergibt sich folgende Forderung: \n1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) \n \n \n \n659,10 € \nPauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen \n(Nr. 7002 VV RVG) \n \n \n \n \n \n 20,00 € \nZwischensumme: \n \n \n \n \n \n213,00 € \nMehrwertsteuer \n \n \n \n \n \n 120,03 € \nGesamtsumme: \n \n \n \n \n \n808,13 €. \n\n \nSeite 13 \n \n7. \nDer Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Soweit der Kläger \nbezüglich der Hauptforderung Zinsen seit dem 25.02.2016 begehrt, handelt es sich \noffensichtlich um einen Schreibfehler, da sich der Unfall erst am ...2017 ereignet hatte. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. \n \n \n \n \n \n \nR. \n \n \n \nG. \n \n \n \nT.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-29/1-u-2506-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-04-29/1-u-2506-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457474","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.482196+00:00"}}