{"status":"available","doknr":"OLD457472","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-13","aktenzeichen":"1 U 2039/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz \nwegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche \nKrankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte \nmuss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war. \n \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 13. Juli 2022, Az.: 1 U 2039/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 2039/21 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 1438/20 \n \n \nVerkündet am: 13.07.2022 \n \nS..., JHSin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB... S..., ... \n- Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte ..., ... \n \ngegen \n \n1. B... N..., ... \n- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin - \n \n2. xxx Versicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand ... \n- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte ... \n \nwegen Schadensersatzes und Schmerzensgeldes \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichter am Oberlandesgericht G...... und \nRichterin am Oberlandesgericht F...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2022 \n\n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil \ndes Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 - Az.: 5 O 1438/20 - werden \nzurückgewiesen. \n \n2. \nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42/100 und die Beklagten \nals Gesamtschuldner 58/100 zu tragen. \n \n3. \nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.08.2021 \n- Az.: 5 O 1438/20 - sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung \nder Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Vollstreckung \njeweils Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers auf Erstattung \nweiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist. \n \nG r ü n d e : \n \nA. \n \nDer Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom \n08.05.2019 geltend, welches sich gegen 10.00 Uhr in der Waschstraße der W... GmbH in der \n...straße xxx in C... ereignete. Die Schäden wurden durch die Beklagte zu 2) bereits teilweise \nreguliert. Streitgegenständlich ist, ob noch über das bereits geleistete Schmerzensgeld \nweiteres Schmerzensgeld zu zahlen ist, dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen \nVerdienstausfall über dem 05.09.2019 hinaus zusteht und die Höhe der zu erstattenden \nKosten, \ndie \ndem \nKläger \ndurch \ndie \nvorgerichtliche \nInanspruchnahme \nseiner \nProzessbevollmächtigten entstanden sind. \n \nAuf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, vgl. \n§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 12.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der \nBegründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Bezug \ngenommen. \n \nDas Urteil ist den Parteien am 16.08.2021 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz \nvom 16.09.2021, welcher am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, \nBerufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.10.2021, welcher wiederum am \ngleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Den Beklagten ist die \nBerufungserwiderungsfrist bis zum 09.12.2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom \n08.12.2021, welcher am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die \nBeklagten Anschlussberufung erhoben. \n \nDer Kläger trägt in der Berufung vor: \n \nDas Landgericht habe wesentlichen Sachvortrag des Klägers außer Acht gelassen. Er habe \nvorgetragen, dass längere Zeit die Gefahr einer Beinamputation bestanden habe und der \nKläger aufgrund dessen und des komplizierten Krankheitsverlaufes in psychologischer \n\n4 \nBehandlung gewesen sei. Diesbezüglich sei auf den Arztbericht des ...schmerzzentrums D... \nvom 16.01.2020 Bezug genommen worden. In diesem sei ausgeführt: \n \n„... (seit dem berichteten Unfall) reduziert schwingungsfähig bei depressiv-gereizter \nStimmungslage, \nNiedergeschlagenheit, \nAntrieb \ngemindert, \nPsychomotorik \neingeschränkt, traumatische Unfallverarbeitung einhergehend mit wiederkehrenden \nBildern vom Unfall, erhöhtes Aroulsal, Alpträume, Reizbarkeit, Angstgefühle und \nHilflosigkeitserleben \nberichtet, \nkein \nAnhalt \nfür \neine \nakute \nFremd- \nund \nEigengefährdung. Aktuell regelmäßiger Alkoholkonsum (bis sechs Flaschen Bier/Tag) \nmit dämpfender und schmerzlindernder Wirkung.“ \n \nDie sich hierin äußernde enorme psychische Belastung des Klägers durch den Unfall mit der \ndamit einhergehenden Angst, sein Bein zu verlieren und in jungen Jahren bereits zum \nInvalidenfall zu werden, finde keinen Niederschlag in dem Urteil des Landgerichts. Dieses \nbezöge sich lediglich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser habe \njedoch erst im laufenden Prozess zu dem dortigen Zeitpunkt die psychische Verfassung des \nKlägers berücksichtigt. Das eingeholte Gutachten konzentriere sich im Wesentlichen auf die \nkörperlichen Schäden sowie die neurologischen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung. \nEs sei zwar richtig, dass entgegen den ursprünglichen Annahmen keine Gefahr einer \nBeinamputation bestanden habe. Dies habe jedoch lediglich Auswirkungen auf den \npsychischen und emotionalen Zustand des Klägers nach Zugang des gerichtlichen \nSachverständigengutachtens. Unmittelbar nach dem Unfallereignis sowie in den folgenden \nWochen und Monaten sei der Kläger mit dieser Gefahr konfrontiert worden. Insofern \nbagatellisierten die Beklagten den Unfall. \n \nRechtsirrig sei das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger lediglich für vier \nMonate, abzüglich der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers von eineinhalb Monaten, mithin \n2,5 Monate und nicht bis zum 14.09.2020 Verdienstausfall zu erstatten sei. Es habe \nübersehen, dass der Kläger sich auf die Krankschreibung seines Arztes habe verlassen und \ndanach handeln dürfen. Der behandelnde Arzt eines Patienten genieße einen besonderen \nVertrauensschutz. \nDer \nGeschädigte \ndürfe \nsich \nnach \nden \nEmpfehlungen \nseines \nbehandelnden Arztes verhalten und sein Verhalten danach ausrichten. Vorliegend habe der \nKläger entsprechende Krankschreibungen seines behandelnden Arztes vorgelegt, welche \neine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses ausgewiesen hätten. Der Kläger habe \nzum Zeitpunkt dieser Krankschreibungen darauf vertrauen dürfen, dass die daraus \nhervorgehende Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt worden sei. Stelle sich im \nNachhinein heraus, dass die Diagnose des behandelnden Arztes fehlerhaft gewesen sei, so \nkönne dieses nicht zum Nachteil des Geschädigten gereichen. Das Risiko einer \nFehldiagnose - sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erstellt worden sei - gehe \nzu Lasten des Schädigers, mithin hier der Beklagten. Entsprechend habe der \nBundesgerichtshof im Urteil vom 16.10.2001 entschieden. \n \nAufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen werde deutlich, dass \nunterschieden werden müsse, ob eine weitere Krankschreibung nach dem 05.09.2019 \ngerechtfertigt oder der Kläger tatsächlich nach dem 05.09.2019 arbeitsunfähig krank \ngewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen würden so verstanden, dass der \nKläger nach dem 05.09.2019 zwar arbeitsunfähig krank gewesen sei, aber durch \nBehandlung mit Lidocain und Capsaicin-Pflaster ab dem 06.09.2019 wieder hätte \narbeitsfähig \nsein \nkönnen. \nDer \nKläger \nhabe \naber \nvon \neiner \nderartigen \nBehandlungsmöglichkeit keine Kenntnis gehabt. Unstreitig sei sie ihm auch nicht empfohlen \n\n5 \nworden. Es handele sich daher um einen Behandlungsfehler des Hausarztes des Klägers, \nwelchen der Kläger nicht zu vertreten habe und welcher im Risikobereich des Schädigers \nliege. Gerne trete der Kläger die entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Hausarzt an \ndie Beklagte zu 2) ab. \n \nDer Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, \n \n1. \nan den Kläger ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird - mindestens jedoch 5.000,00 € -, zu zahlen, \n \n2. \nan den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag i.H.v. 2.257,44 € nebst Zinsen i.H.v. \nfünf \nProzentpunkten \nüber \ndem \nBasiszinssatz \nseit \ndem \n31.10.2020 \nsowie \nvorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 799,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2020 zu zahlen sowie \n \n3. \nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger \nsämtliche Schäden, die ihm künftig aus dem Unfall vom 08.05.2019 in der \nWaschstraße W... GmbH in der ...straße xxx in C... in Bezug auf die neuropathetischen \nSchmerzen im Bereich des linken Unterschenkels entstehen, zu ersetzen, soweit diese \nnicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen sind oder \nübergehen, \n \n4. \ndie Anschlussberufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagten beantragen in der Berufungsinstanz, \n \n1. \ndie Berufung zurückzuweisen, \n \n2. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 352,73 € nebst \nZinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem \n31.10.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 376,10 € nebst Zinsen \ni.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.10.2020 zu zahlen, \n \n3. \nim Übrigen die Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagten tragen in der Berufungsinstanz vor: \n \nSoweit die Klage der Abweisung unterlegen sei, sei dieses zu Recht geschehen. \n \nEine vom Kläger behauptete angebliche Gefahr einer Beinamputation sei von den Beklagten \nausdrücklich bestritten worden. Dies gelte auch für eine vorgeblich unfallbedingte \npsychologische Behandlung. Aus dem Bericht des Unfallschmerzzentrums Dresden ergebe \nsich nichts Anderweitiges. \n\n6 \n \nDem Kläger sei auch nicht gelungen, seine bestrittenen Behauptungen zu belegen. So habe \nsich \ndas \ngerichtliche \nSachverständigengutachten \nsehr \nausführlich \nmit \ndem \npsychopathologischen Zustand des Klägers auseinandergesetzt, sich auch zur Frage eines \ndepressiven Syndroms geäußert und ein solches verneint. Diese Feststellungen seien vom \nKläger nicht angegriffen worden. Insoweit werde auf den vorgelegten Arztbericht vom \n16.01.2020 Bezug genommen, der eine Unfallkausalität einer depressiven Störung \nausdrücklich \nverneine. \nBezüglich \neiner \nvorgeblich \nin \nAnspruch \ngenommenen \npsychologischen Behandlung werde nicht hinreichend konkret vorgetragen. Da das zu \nBeweiszwecken eingeholte gerichtliche Gutachten den diesbezüglichen Vortrag des Klägers \nnicht habe bestätigen können, sei dieser bei der Schmerzensgeldbemessung auch nicht zu \nberücksichtigen. \n \nAus Sicht der Beklagten sei das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld überzogen. \nDas Landgericht habe sich insbesondere nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts \nFrankfurt/M. vom 23.11.2008 stützen können. Diesem könne zwar entnommen werden, dass \nder dortigen Klägerin für eine fehlerhafte Korrektur einer Valgus-Fehlstellung ein \nSchmerzensgeld von 8.000,00 € zuerkannt worden sei, indes nicht vom Oberlandesgericht, \nsondern vom Landgericht Frankfurt/M. Die erstinstanzliche Entscheidung sei in diesem Punkt \nnicht angegriffen worden. Insoweit seien im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. keine \nErwägungen aufgeführt, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes leitend gewesen \nseien. Dem Urteil könne lediglich entnommen werden, dass die dortige Klägerin Gefahr \ngelaufen sei, ein künstliches Kniegelenk werde eingesetzt, wenn sie sich nicht einer \noperativen Revision unterziehe. Derart erhebliche Spätschäden habe der Kläger indes \nglücklicherweise \nnicht \nzu \ngegenwärtigen. \nZudem \nergebe \nsich \naus \nden \nEntscheidungsgründen, dass ein grober Behandlungsfehler vorgelegen habe. Ohne das \nVerhalten der Beklagten zu 1) bagatellisieren zu wollen, dürfte bei dieser jedoch lediglich ein \nAugenblicksversagen vorgelegen haben. Mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme erscheine daher das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von \n5.000,00 € ausreichend und angemessen. \n \nFür einen Anspruch auf Verdienstausfall über den Zeitraum von zweieinhalb Monaten hinaus \nbestehe keine Grundlage. Dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs habe eine \nnicht vergleichbare Konstellation zugrunde gelegen, als dort eine Arbeitgeberin aus \nübergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen geleisteter Entgeltfortzahlung an \nihren Arbeitnehmer geltend gemacht habe. Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit werde \nvom Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin durch Nachweis einer ärztlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Hierüber könne sich die Arbeitgeberin nicht \nhinwegsetzen und müsse diese grundsätzlich akzeptieren. Vorliegend gehe der Kläger aber \nnicht aus übergegangenem Recht, sondern aus vermeintlich eigenem Recht vor. Daher sei \ner nach der Ansicht der Beklagten und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung für \nsämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet, \ninsbesondere hinsichtlich einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Einen \nirgendwie gearteten Vertrauenstatbestand könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Auch \nbestehe ein diesbezügliches Erfordernis nicht. Für die Arbeitgeberin liege die Frage, ob bei \nihrem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht in ihrer, sondern in einer fremden \nSphäre. Deswegen müsse sie darauf vertrauen, dass die ihr vorgelegte ärztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung zutreffend sei. Insoweit sei es nur konsequent, wenn sie \ndies \ndem \nSchädiger \nentgegenhalten \nkönne. \nAnderenfalls \nwürde \nsich \nein \nWertungswiderspruch ergeben bzw. müsste die Arbeitgeberin dann gegenüber dem \n\n7 \nSchädiger einen Nachweis führen, der einen außerhalb ihrer Sphäre liegenden Sachverhalt \nbetreffe und der ihrem Einfluss- und Erkenntnisbereich entzogen sei. \n \nSchlussendlich habe der Gerichtssachverständige festgestellt, dass eine relevante \nSchädigung der Nerven von Anfang an nicht vorgelegen habe. \n \nEin Feststellungsinteresse hinsichtlich vermeintlicher zukünftiger materieller Schäden sei \nnicht zu erkennen. Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen seien weitere \noperative Eingriffe nicht veranlasst. Die Behandlung sei insoweit offenbar abgeschlossen. \nSelbst wenn ein Anfall weiterer Behandlungskosten unterstellt würde, wären diese vom \ngesetzlichen Versicherungsträger zu übernehmen. \n \nVorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könnten nur aus dem Gegenstandswert von 7.616,65 € \nbeansprucht werden. Bei Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr lasse sich ein Betrag \nvon 710,85 € ermitteln. Abzüglich bereits gezahlter 334,75 € verbleibe mithin ein Restbetrag \nvon 376,10 €. \n \nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie \ndie Sitzungsniederschriften des Senats vom 02.02.2022 und vom 22.06.2022 Bezug \ngenommen. \n \nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch \nden Sachverständigen Prof. Dr. med. Wolfgang B.... Auf den Inhalt des schriftlichen \nGutachtens vom 12.04.2021 wird Bezug genommen. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 23.02.2022, auf dessen Inhalt verwiesen wird, Beweis \nerhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten \ndes Sachverständigen Prof. Dr. med. B... vom 10.03.2022 und auf seine ergänzenden \nErläuterungen im Termin vom 22.06.2022 Bezug genommen. \n \nB. \n \nI. \n \nDie Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Sie haben indes keinen Erfolg. \n \n1. \nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das \nLandgericht ihm Verdienstausfall für nur 2 1/2 Monate und nicht für die gesamte Zeit der \nKrankschreibung bis zum 14.09.2020 zugesprochen hat. \n \n1.1 \nDer nach §§ 249 ff., 842, 843 BGB (bzw. § 11 StVG) zu ersetzende Erwerbsschaden umfasst \nzwar \nnicht \nnur \nden \nVerlust \ndes \nEinkommens, \nsondern \nalle \nwirtschaftlichen \nBeeinträchtigungen, \ndie \nder \nGeschädigte \nerleidet, \nweil \ner \nseine \nArbeitskraft \nverletzungsbedingt nicht verwerten kann (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei \nPersonenschaden, 13. Aufl., Rn. 41; Jahnke/Burmann, Hdb. Personenschadensrecht, 2. \nAufl., 3. Kap., Rn. 440; Burmann/Jahnke, DAR 2020, 503). \n \nNach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts, die mit der Berufung \n\n8 \nauch nicht angegriffen werden, war aber aufgrund der Verletzungen eine Krankschreibung \nvon nur vier Monaten unfallbedingt gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger \nfür 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhielt, war ihm daher lediglich Verdienstausfall für weitere \n2 1/2 Monate i.H.v. 352,73 € zuzusprechen. \n \n1.2 \nEin Anspruch auf weiteren Verdienstausfall für den weiteren Zeitraum der Krankschreibung \nbis einschließlich 14.09.2020 besteht hingegen nicht. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen \nauf die objektiv falsche Krankschreibung liegt gegen den Schädiger ein erstattungsfähiger \nSchadensersatzanspruch des Geschädigten nicht vor (Küppersbusch/Höher, a.a.O. \nRn. 106). \n \nGegenteiliges lässt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom \n16.10.2001 (Az.: VI ZR 408/00, MDR 2002, 29, 30) und vom 23.06.2020 (Az.: VI ZR 435/19, \nVersR 2021, 1497, 1499 f. Tz. 21) herleiten. Gegenstand beider Klagen waren \nSchadensersatzansprüche der Arbeitgeber der jeweils Geschädigten auf Erstattung \ngezahlten Lohnes, wobei die Zahlung in dem Fall, der der Entscheidung vom 16.10.2001 \nzugrunde lag, aufgrund vertraglicher Vereinbarung, und in dem Fall, der der Entscheidung \nvom 23.06.2020 zugrunde lag, auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgte. \nIn den Entscheidungen hat zwar der Bundesgerichtshof jeweils ausgeführt, dass dem \nArbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und \ndeshalb nicht arbeitet, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden in Höhe des Gehalts \nentsteht. Hieraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass dem Geschädigten der \nVerdienstausfall unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit kausal auf den Unfall \nzurückzuführen war, vom Schädiger allein deswegen zu erstatten ist, weil der Geschädigte - \nwie hier der Kläger - auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes berechtigterweise \nvertraute und deswegen nicht arbeitete. \n \nInsoweit ist die getroffene Feststellung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang der \nUrteile zu sehen. In beiden Entscheidungen erfolgten die Feststellung zum Schaden im \nRahmen von Hinweisen an die Instanz, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurden, \nunter dem Gesichtspunkt, dass der Beweismaßstab nach § 287 ZPO eröffnet ist. In der \nEntscheidung vom 23.06.2020 hat der Bundesgerichtshof zunächst darauf hingewiesen, \ndass der Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG voraussetze, dass dem geschädigten \nArbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von dem Schädiger Schadensersatz \nwegen des Verdienstausfalls beanspruchen könne, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit \nentstanden ist, und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz \nArbeitsentgelt fortgezahlt habe. Der Arbeitgeber habe daher außer der Entgeltfortzahlung \ndarzulegen und zu beweisen, dass dem geschädigten Arbeitnehmer gegen den Schädiger \nein Anspruch auf Ersatz des (normativen) Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB \noder § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zustehe. Es würden insoweit \nkeine \nanderen \nGrundsätze \ngelten, \nals \nwenn \nder \nGeschädigte \nseinen \nSchadensersatzanspruch selbst geltend machen würde (BGH, VersR 2021, 1497, 1498 Tz. \n10). \n \nIn seinem in der Entscheidung vom 16.10.2001 gegebenen Hinweis (BGH, VersR 2021, \n1497, 1499 f. Tz. 21) hat der Bundesgerichtshof zunächst ausgeführt, dass für die Frage, ob \ndie Beschwerden zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit zum (normativen) \nVerdienstausfallschaden \nführten \n(haftungsausfüllende \nKausalität), \ndas \nerleichterte \nBeweismaß des § 287 ZPO gelte. Dabei werde der Tatrichter zu berücksichtigen haben, \n\n9 \ndass er den Beweis, es habe ein krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, \nnormalerweise \nals \nerbracht \nansehen \nkönne, \nwenn \neine \närztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nvorliege, \nund \ndass \ndem \nArbeitnehmer, \nder \nberechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraue und deshalb nicht \narbeite, hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden entstehe. Bereits nach dem Wortlaut \nergibt sich, dass Voraussetzung für den zu erstattenden (normativen) Verdienstausfall ist, die \nArbeitsunfähigkeit ist krankheits- bzw. unfallbedingt. Käme es für die haftungsausfüllende \nKausalität und damit die Bejahung eines Schadens allein auf das berechtigte Vertrauen des \ngeschädigten Arbeitnehmers in die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unabhängig von deren \nobjektiven Richtigkeit an, bedürfte es dieses Beweises nicht. Anknüpfungspunkt wäre dann \nnämlich nur das berechtigte Vertrauen des geschädigten Arbeitnehmers in die \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nund \nnicht \ndie \ntatsächliche \nUnfall- \nbzw. \nKrankheitsbedingtheit der Arbeitsunfähigkeit. Es wäre dann allenfalls über das berechtigte \nVertrauen des Arbeitnehmers Beweis zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass hieran Zweifel \nbestanden, lassen sich den Urteilen indes nicht entnehmen. Mit dem Hinweis, dass dem \nArbeitnehmer, der berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und \ndeshalb nicht arbeitet, ein ersatzfähiger normativer Schaden entsteht, konkretisiert daher der \nBundesgerichtshof lediglich den Begriff des normativen Schadens in der vorliegenden \nFallkonstellation. \nAnhaltspunkte, \ndass \nder \nBundesgerichtshof \ndem \ngeschädigten \nArbeitnehmer einen vom Schädiger zu erstattenden Schaden auf Erstattung des \nVerdienstausfalles unter wertender Betrachtungsweise auch dann zubilligen wollte, wenn die \nArbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht auf den Unfall zurückzuführen ist, aber der \nGeschädigte berechtigterweise auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nvertraut, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass in der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs der Begriff des „normativen Schadens“ für die Fälle entwickelt wurde, \nwenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht \nhinreichend erfasst und daher normativ wertend zu korrigieren ist. Dies ist unter anderem \ndann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, z. B durch \nLohnfortzahlungen des Arbeitgebers, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch \nausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 22.11. 2016, Az.: VI ZR 40/16, MDR 2017, 336 f. \nTz. 15). Dafür, dass der Bundesgerichtshof den normativen Schadensbegriff auch auf \nSchäden ausweiten wollte, wenn eine Rechtsgutsverletzung überhaupt nicht oder in einem \ndeutlich \ngeringerem \nMaße \nvorliegt \nals \nin \nder \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nangenommen, ist nichts ersichtlich (vgl. Burmann/Jahnke, DAR 2020, 503, 504) \n \nDie Auffassung, dass es für die Frage eines Verdienstausfalles nicht darauf ankommt, ob die \nbehauptete Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall objektiv kausal zurückzuführen ist, sondern es \nallein \nausreicht, \ndass \nder \ngeschädigte \nArbeitnehmer \nberechtigterweise \nauf \ndie \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen durfte, steht auch im Widerspruch zu den \nGrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.09.2013 (Az.: VI ZR 95/13, \nzfs 2014, 19, 20 Tz. 14) dargelegt hat. Danach sind die Aufwendungen für den Arzt und für \ndie von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die \nKosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner \nErsatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, nur \nentschädigungspflichtig, \nwenn \ndie \nangenommene \nunfallbedingte \nKörper- \noder \nGesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird, weil nur sie und nicht schon der Unfall als \nsolcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. \n1 BGB ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Heilbehandlungskosten anders behandelt \nwerden sollten als der Verdienstausfall (Burmann/Jahnke, DAR 2020, 503, 504). \n \n\n10 \nEs ist ferner zu berücksichtigen, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes \nvom 16.10.2001 und vom 23.06.2020 im Zusammenhang mit dem Drittleistungsrecht \nergangen sind. Drittleistungsrecht, z. B. Arbeitsrecht und Sozialrecht, einerseits und \nZivilrecht andererseits sind streng voneinander zu unterscheiden. Die Handhabung und \nLeistungsverpflichtung im Drittleistungsrecht muss durchaus nicht zwangsläufig eine \nEntsprechung im Zivilrecht finden (Jahnke/Burmann, a.a.O., 3 Kap. Rdnr. 442). \n \n1.3 \nDahinstehen kann, ob für die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem 05.09.2019 \nder erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO - so BGH, VersR 2021, 1497, 1499 Tz. 21 - \noder der Strengbeweis des § 286 ZPO - sowohl Jahnke/Burmann, a.a.O., 3. Kap. Rdnr. 442 \nm.w.N. - gilt. Denn auch im Rahmen des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO ist zur \nÜberzeugungsbildung eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich \n(BGH, Urteil vom 21.01.2019, Az.: VI ZR 113/17, DAR 2019, 507, 508 Tz. 12). Der Senat hält \nindes eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der bei ihm vorhandenen neuropathischen \nSchmerzen über dem 05.09.2019 hinaus nicht nur nicht für hinreichend bzw. überwiegend \nwahrscheinlich, sondern ist davon überzeugt, dass der Kläger ab dem 06.09.2019 trotz der \nweiter bestehenden neuropathischen Schmerzen arbeitsfähig war - dass bezüglich der \nprimären (operationsbedingten) Wundheilung eine Krankschreibung nur bis zum 05.09.2019 \ngerechtfertigt war, nimmt der Kläger hin. \n \na) \nDer Kläger kann sich für seine Behauptung, er sei über den 05.09.2019 hinaus bis \neinschließlich 14.09.2020 wegen seiner neuropathischen Schmerzen arbeitsunfähig \ngewesen, nicht mit Erfolg auf die Krankschreibungen seines behandelnden Arztes berufen. \nAbgesehen davon, dass sich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht um eine \nWahrnehmungs-, sondern um eine Wertungsfrage handelt (Jahnke/Burmann, a.a.O., 3. Kap. \nRdnr. 444), ist zu berücksichtigen, dass der Arzt, welcher einen Unfallgeschädigten \nuntersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern \nihn als Therapeut behandelt, d. h. für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt \nsteht (BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 235/07, zfs 2008, 562, 563 Tz. 11; \nJahnke/Burmann, a.a.O., 3. Kap. Rdnr. 442 f.). Die Frage, ob die vom behandelnden Arzt \nangegebene Krankschreibung über den 05.09.2019 hinaus gerechtfertigt war, bedurfte daher \neiner Überprüfung durch einen neutralen Sachverständigen. \n \nb) \nDer Senat hat aus diesem Grunde Beweis erhoben zu der Frage, ob aufgrund der im \nnervenärztlichen Gutachten vom 12.04.2021 festgestellten anhaltenden neuropatischen \nSchmerzen des Klägers eine Krankschreibung bis zum 14.09.2020 gerechtfertigt war. Der \nSachverständige Prof. Dr. med. B... hat die Frage sowohl in seinem Gutachten vom \n10.03.2022 als auch im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom \n22.06.2022 ausdrücklich verneint. Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden \nGutachten vom 10.03.2022 ausgeführt: \n \nBei dem Kläger seien die neuropathischen Schmerzen nach einer Verletzung von peripheren \nNerven \nentstanden, \nentsprechend \neinem \nsogenannten \nchronisch \nregionalen \nSchmerzsyndrom Typ 2 (CRPS Typ 2). In der älteren Literatur werde diese Schmerzform \nauch \nals \nKausalgie \nbezeichnet. \nCRPS \nTyp \n2 \nentstehe \nnach \nheutiger \nmedizinisch-biologischer Auffassung in Gefolge von Regenerationsprozessen und fehlerhaft \nneu \nentstandenen \nVerschaltungen \nnach \nentsprechenden \nNervenverletzungen, \n\n11 \nmöglicherweise in der sensorischen Verarbeitung im Bereich des Rückenmarkes. Die \nneuropathischen Schmerzen entwickelten sich also nicht unmittelbar in kurzer Zeit nach den \nNervenverletzungen, sondern erst im Rahmen von vielen Tagen und Wochen. Wenn sie \neinmal entstanden seien, hätten sie eine schlechte Prognose hinsichtlich einer spontanen \nRückbildung. Neuropathische Schmerzen könnten gedämpft werden durch Einnahme von \nMedikamenten, wie sie auch der Kläger erhalten habe. Umschriebene und regional \nbegrenzte Areale mit neuropathischen Schmerzen könnten weiterhin lokal mit wiederholter \nAnwendung von Lidocain und Capsaicin-Pflaster oft sehr gut therapiert werden. Eine solche \nBehandlungsform habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht erhalten. Die \nBehandlung mit Lidocain und Capsaicin-Pflaster werde ambulant durchgeführt. Der \nZeitaufwand einer solchen Anlage eines Pflasters betrage bei Capsaicin ca. 30 Minuten bis \n40 Minuten. Die behandelnden Personen seien unmittelbar sofort wieder gehfähig und \nbedürften keiner besonderen Schonung oder Überwachung. Da der Kläger einen lokal \numgrenzten Bezirk der neuropathischen Schmerzen aufweise, wäre er ein gut geeigneter \nKandidat für eine solche Anlage eines Schmerz-Pflasters. Für die Fragestellung, ob aufgrund \nder neuropathischen Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.09.2020 gerechtfertigt \ngewesen sei, folge hieraus, dass nach Abschluss der primären Wundheilung am 15.09.2019 \n(wohl 05.09.2019) keine Begründung für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr aufgrund \nvon neuropathischen Schmerzen gegeben gewesen sei. Bei Angabe von neuropathischen \nSchmerzen, welche sich im Verlauf erst nach Wochen nach dem Trauma eingestellt haben \nkönnen, wäre eine ambulante Vorstellung und Beraten auf neurologischem und \ngegebenenfalls schmerztherapeutischen Fachgebiet ausreichend gewesen. Auch die \nentsprechende spezifische Behandlung hätte ohne weiteres nach Abschluss der \nWundheilung ambulant erfolgen können. Eine berufliche Tätigkeit hätte die Entwicklung und \ndas Ausmaß der neuropathischen Beschwerden nicht verschlimmert. Eine Indikation für eine \nArbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf eines ganzen Jahres, bis 14.09.2020, lasse sich nicht \nrechtfertigen oder infolge von Therapiemaßnahmen begründen. Zudem könne im \nAllgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Ablenkung und Hinwendung der \nAufmerksamkeit zu anderen Inhalten, wozu auch eine Arbeitstätigkeit gehöre, die \nÜberwindung und Gewöhnung an die Missempfindungen eher begünstigt werde. Lediglich \neine mechanische Reizung der betroffenen Areale solle vermieden werden. Eine völlige \nSchonung der betroffenen Extremität führe in der Regel eher zu einer Verschlechterung mit \nweiteren sekundären Folgen, wie Ödembildung und tropischen Hautveränderungen. Eine \nsolche Entwicklung sei beim Kläger im klinischen Befund nicht erkennbar gewesen. \n \nIm Rahmen der Erläuterung seines ergänzenden Gutachtens hat der Sachverständige vor \ndem Senat ausgeführt, dass wegen der neuropathischen Schmerzen keine Veranlassung \neiner andauernden Krankschreibung bestanden habe. Denn die Intensität der Schmerzen \nhabe den Kläger auch ein Jahr später nicht daran gehindert, zu arbeiten. Auch ein Jahr \nspäter habe der Kläger seine ganz normale Lebensführung fortgesetzt und wieder normal \ngearbeitet. Es sei für ihn - den Sachverständigen - nicht plausibel, warum dies nicht ein Jahr \nvorher auch schon der Fall gewesen sein sollte, zumal sein Bein im Übrigen funktionsfähig \ngewesen sei. Restbeschwerden, also die Schmerzen, hätten ihn nicht am Arbeiten gehindert. \nSo habe der Kläger auch bei seiner Begutachtung durch den Sachverständigen unter \nähnlichen bzw. gleichen Schmerzen gelitten. Es sei dabei ersichtlich gewesen, dass er in \nseiner alltäglichen Lebensfähigkeit und auch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dergestalt \nbeeinträchtigt gewesen sei, dass ihm eine Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen wäre. \n \nDie Feststellungen des Sachverständigen sind eindeutig und überzeugend. Der \nSachverständige ist dem Senat aus mehreren Prozessen als kompetenter und \n\n12 \ngewissenhafter Gutachter bekannt. Seine Ausführungen sind in sich stimmig und auch für \neinen Laien nachvollziehbar. Gegen die Richtigkeit seiner Ausführungen werden auch von \nSeiten des Klägers keine stichhaltigen Einwendungen erhoben. \n \n1.4 \nEine Haftung der Beklagten für den über den 05.09.2019 hinausgehenden Verdienstausfall \ndes Klägers kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ärztlichen Behandlungsfehlers \nin Betracht, weil sein Hausarzt den Kläger nicht mit Lidocain und Capsaicin-Plaster \nbehandelte. \n \na) \nZwar muss sich der Geschädigte einen Behandlungsfehler des Arztes in der Regel nicht \nzurechnen lassen. Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die \nFolgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller \nRegel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die den Anlass \nfür die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der \nZweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein \ngewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und \nderart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene \nSchaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend, allein zugeordnet werden muss (BGH, \nUrteil vom 20.09.1988, Az.: VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; Grüneberg/Grüneberg, BGB, \n81. Aufl., vor § 249 Rdnr. 47). \n \nb) \nDer gerichtliche Sachverständige hat zwar im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat \nausgeführt, es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Arzt keine weiteren \ntherapeutischen Maßnahmen, z. B. die Einleitung einer Schmerztherapie, ergriffen, sondern \nsich darauf beschränkt habe, den Kläger krankzuschreiben. Selbst wenn darin ein \nBehandlungsfehler zu sehen wäre, wäre dieser aber nicht kausal. Denn der Sachverständige \nhat die Interpretation seines Ergänzungsgutachtens durch den Kläger, er wäre nur \narbeitsfähig gewesen, wenn er mit Lidocain bzw. Capsaicin-Pflaster behandelt worden wäre, \nnicht bestätigt. Wie bereits dargelegt, bestand nach den Feststellungen des Klägers \nArbeitsfähigkeit auch ohne eine entsprechende Behandlung. \n \n2. \nDie Auffassung des Landgerichts, dass dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1, § 153 Abs. 2 BGB, \n§ 7 Abs. 1, § 11 StVG für die aufgrund des Unfalles vom 08.05.2019 erlittenen \nVerletzungsfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.000,00 € zusteht, d. h. die \nBeklagten über den bereits außergerichtliche bezahlten Betrag von 5.000,00 € hinaus zur \nZahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 4.000,00 € zu verurteilen \nwaren, ist nicht zu beanstanden. \n \n2.1 \nDas Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion: Der Verletzte soll einen Ausgleich für \nerlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn dazu in die Lage \nversetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen \nBeeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen (Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus \nsoll das Schmerzensgeld dem Verletzten - insbesondere bei vorsätzlichen und grob \nfahrlässigen Taten - Genugtuung für dasjenige verschaffen, das ihm der Schädiger angetan \nhat (Genugtuungsfunktion) (BGH, Urteil vom 06.07.1955, Az.: GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154; \n\n13 \nBGH, \nBeschluss \nvom \n16.09.2016, \nAz.: VGS 1/16, \nzfs 2017, \n201, \n203 \nTz. 48; \nOLG Düsseldorf, \nUrteil \nvom \n28.03.2019, \nAz.: 1 \nU \n66/18, \nzfs 2019, \n378, \n379; \nOLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2019, Az.: 3 U 8/18, DAR 2020, 25, jeweils m.w.N.). Für \ndie Bemessung des Schmerzensgeldes ist es dabei gleichgültig, ob der Schädiger nur nach \nGefährdungshaftung oder wegen Verschuldens haftet (OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). \nBei Verkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in der Regel \nzurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und \nunfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Zwar kann durchaus auch der \nunstreitige oder erwiesene Unfallhergang nicht außer Betracht bleiben, wenn er ein grob \nfahrlässiges Verhalten des Schädigers belegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2015, \nAz.: 4 U 26/14, zfs 2015, 683, 684). Voraussetzung ist aber, dass der Schaden, der durch \ndas grobfahrlässige oder sogar vorsätzliche Verhalten des Schädigers hervorgerufen ist, sich \nverbitternd auf den Verletzten auswirkt (BGHZ 18, 149, 158). \n \n2.2 \nDie Bemessung des Schmerzensgeldes hat unter umfassender Berücksichtigung aller \nmaßgeblicher Faktoren zu erfolgen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und \nDauer der Verletzung stehen. Dabei sind in erster Linie der Grad und das Ausmaß der \nentstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH, zfs 2017, 201, 205 Tz. 54; \nOLG Brandenburg, a.a.O.). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, \nHeftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Verbleiben ggf. dauernder \nBehinderungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem \ndie Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der \nArbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. (OLG Saarbrücken, zfs 2015, 683, OLG \nBrandenburg, a.a.O.). \n \n2.3 \nDa es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile \nnicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGHZ 18, 149, 156, u. 164; OLG Hamm, \nUrteil vom 12.09.2003, Az.: 9 U 50/99, zfs 2005, 122,123), unterliegt der Tatrichter bei der \nihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen \nBeschränkungen. Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in \nder \nRegel \nden \nAusgangspunkt \nfür \ndie \ntatrichterlichen \nErwägungen \nzur \nSchmerzensgeldbemessung“. \nSie \nsind \nnur \nim \nRahmen \ndes \nzu \nbeachtenden \nGleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, nur ein „Mittel zur \nÜberprüfung des gefundenen Ergebnisses“. Sie stellen demgemäß zwar ein unverzichtbares \nHilfsmittel bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (OLG Brandenburg, a.a.O.), aber \nkeine verbindlichen Präjudizien dar, deshalb können aus der Existenz bestimmter \nausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden \n(OLG München, Urteil vom 11.04.2014, Az.: 10 U 4757/13 BeckRS 2014, 10204; OLG \nMünchen, Urteil vom 24.07.2015, Az.: 10 U 3313/13, juris, Rn. 43; Slizyk, Schmerzensgeld, \nRn. 23, jeweils m.w.N.). \n \n2.4 \nGemessen an diesen Grundsätzen erscheint weder eine Erhöhung des Schmerzensgeldes \nauf einen Betrag von 10.000,00 € noch eine Reduzierung des Schmerzensgeldes auf einen \nGesamtbetrag von 5.000,00 € angebracht, so dass sowohl die Berufung als auch die \nAnschlussberufung zurückzuweisen waren. \n \na) \n\n14 \nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein das Schmerzensgeld \nerhöhender Umstand in der mit dem Unfall einhergehenden Angst des Klägers zu sehen ist, \nsein Bein zu verlieren und bereits in jungen Jahren zum Invaliden zu werden. \n \nDer Kläger räumt selbst ein, dass objektiv keine Gefahr einer Beinamputation bestanden \nhabe, er jedoch in den folgenden Wochen und Monaten mit dieser Gefahr konfrontiert \nworden sei. Dies ist seitens der Beklagten bestritten worden. Der Kläger stützt seine \nBehauptung bezüglich der psychischen Belastung hinsichtlich der angeblichen Gefahr einer \nBeinamputation im Wesentlichen auf den als Anlage K7 vorgelegten „Ausführliche Auskunft“ \ndes ...klinikums vom 16.01.2020. Von der Gefahr einer Beinamputation, die Grundlage \nseiner psychischen Probleme sein könnte, wird in der Stellungnahme nichts erwähnt. Auch \naus den weiteren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Anzeichen dafür, \ndass die Amputation des linken Unterschenkels des Klägers ärztlicherseits einmal angedacht \nwar. Der Kläger hält auch ansonsten keinen Vortrag, dass einer der ihn behandelnden Ärzte \nsich ihm gegenüber dahingehend einließ, es könne eine Beinamputation drohen, \ngeschweige denn bietet er hierfür Beweis an. \n \nZwar ist richtig, dass sich der gerichtliche Sachverständige in erster Linie mit dem \nGesundheitszustand des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am \n08.03.2021 befasst hat. Aber auch die behauptete enorme psychische Belastung durch den \nUnfall \nim \nZeitraum \ndavor \nrechtfertigt \nkeine \nErhöhung \ndes \nausgeurteilten \nSchmerzensgeldbetrages. \n \nAllerdings wird in der „Ausführlichen Auskunft“ vom 16.01.2020 von einer depressiv-greizten \nStimmungslage gesprochen. Sowohl in den Diagnosen auf Seite 1 der Auskunft als auch auf \nSeite 5 wird jedoch ausgeführt, dass die depressive Störung unfallunabhängig ist. \n \nIm Gegensatz zu der eindeutigen Feststellung im gerichtlichen Sachverständigengutachten, \nwonach eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden kann, wird eine \nsolche in dem Bericht vom 16.01.2020 festgehalten und eine Fortführung der ambulanten \nPsychiotherapie angeregt. Selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung zum \ndamaligen Zeitpunkt vorgelegen hat, kann nicht übersehen werden, dass diese bereits zum \n08.03.2021, das heißt ein Jahr später, ausgeheilt war. Dies spricht bereits gegen eine \nerhebliche Störung. Im Übrigen hält der Kläger auch keinen substantiierten Sachvortrag \ndazu, in welchem Umfang ihn die posttraumatische Belastungsstörung in seinem seelischen \nWohlbefinden beeinträchtigte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, \ner sei in psychologischer Behandlung, fehlt es an substantiiertem Vortrag zum Umfang der \nBehandlungen und welche Feststellungen die ihn behandelnde Psychologin getroffen hat, so \ndass sich auch aus diesem Umstand keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung des \nSchmerzensgeldes ergeben. \n \nDer Kläger ist schwer verletzt worden. Es steht auch außer Frage, dass die Verletzung mit \nBlick auf den noch nicht völlig abgeklärten Heilungsausgang den Kläger stark psychisch \nbelastete und dies auch zu einer Unzufriedenheit bei ihm führte. Dass diese zeitweisen \npsychischen Belastungen aber derart ausgeprägt waren, dass sie eine weitere Erhöhung des \ndurchaus im oberen Bereich liegenden Schmerzensgeldes rechtfertigten, kann nicht \nangenommen werden. \n \nb) \nVorab ist zu sagen, dass die erlittenen Schäden sowohl in den von der Beklagten \n\n15 \nherangezogenen Urteile als auch in dem vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten \nUrteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nur schwer mit denjenigen des Klägers zu \nvergleichen sind. \n \nDas Landgericht Aachen hat indes im Urteil vom 21.07.1999, Az.: 4 O 15/98 (Slyzik, \nSchmerzensgeld 2022, Nr. 2984) bei einer Unterschenkel- und Oberschenkelverletzung in \nForm von tiefflächigen Hundebissverletzungen mit Schädigungen der Nervenstränge und mit \nbleibenden Narben ein Schmerzensgeld von 6.136,00 € ausgeurteilt. Der Geschädigte \nbefand sich 16 Tage stationär in Behandlung, es gab eine komplizierte Heilung mit \nSpalthauttransplantationen und lang andauerndem Taubheitsgefühl sowie ausgeprägtem \nKnochenschwund. Als Dauerschaden blieben zwei deutlich sichtbare Narben an \nOberschenkel und Unterschenkel. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom \n14.10.2010 (Az.: 1 U 1657/10, Slyzik, a.a.O., Nr. 5887) ein Schmerzensgeld von 7.500,00 € \nzugesprochen. Dem Rechtsstreit lag eine Schädigung des Nevus peroneus, das heißt des \nWadenbeinnerves, wegen verspäteter operativer Behandlung eines Kompartmentsyndroms \nzugrunde. Der Geschädigte erlitt eine Gehbehinderung als Folge der Lähmung der Muskeln, \nwelche die aktive Fuß- und Zehenhebung ermöglichen. Das Oberlandesgericht Köln hat mit \nUrteil vom 23.04.2012 (Az.: 5 U 144/08, Slyzik, a.a.O., Nr. 4582) ein Schmerzensgeld von \n10.000,00 € ausgeurteilt. Grundlage der Entscheidung war eine Verletzung des Nervus \ntibialis und Nervus peroneus sowie des Nervus suralis. Der Geschädigte erlitt eine \nBewegungsbeeinträchtigung und eine Belastungsbeeinträchtigung des Fußes. \n \nDie Entscheidungen sind, was die Verletzungen betreffen, mit dem vorliegenden Fall \nvergleichbar. Die Verletzungsfolgen, die der Kläger erlitt, sind indes größer als diejenigen, \ndie der Entscheidung des Landgerichts Aachen zugrunde lagen. Sie sind aber vergleichbar \nmit denjenigen, die den Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des \nOberlandesgerichts Köln zugrunde lagen. Zwar ist nach den Feststellungen des gerichtlichen \nSachverständigen eine Fußhebung grundsätzlich möglich. Es lag auch zu keinem Zeitpunkt \neine \nrelevante \nNervenschädigung \nvor. \nInsoweit \nbestehen \nauch \nkeine \nweiteren \nDauerschäden. Auch wenn der gerichtliche Sachverständige eine relevante unfallbedingte \npsychische Erkrankung ausschloss, bestätigte er, dass der Kläger unter schmerzhaften \nEmpfindungen \nam \nRücken \nsowie \nchronischen \nneuropathischen \nposttraumatischen \nSchmerzen im linken Unterschenkel leidet. Diese haben - so der Sachverständige - eine \nschlechte Prognose - außer einer medikamentösen Dämpfung. Mit diesen Schmerzen wird \nder Kläger wohl auch in Zukunft leben müssen. Daher sind diese Schmerzen durchaus mit \nden Beeinträchtigungen der Fuß- und Zehhebung, wie sie den Entscheidungen des \nOberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Köln zugrunde lagen, zu \nvergleichen. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte und \ndeswegen die Genugtuungsfunktion ein erhöhtes Schmerzensgeld rechtfertigen könnte, sind \nnicht ersichtlich. Aus diesem Grunde erscheint bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein \nSchmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 € für angemessen, aber auch für ausreichend. \n \n3. \nKeinen Erfolg hat die Anschlussberufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den \nFeststellungsausspruch richtet. \n \n3.1 \nDie auf die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtete Klage ist zulässig. \n\n16 \n \na) \nZwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO, weil der \nBeklagte zu 1) nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB und die Beklagte zu 2) als deren \nHaftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für den Schaden einzustehen \nhaben, der dem Kläger wegen des Unfalls am 08.05.2019 entstanden ist und noch entstehen \nwird (vgl. KG, Urteil vom 16.04.2018, Az.: 22 U 158/16, zfs 2018, 687 m.w.N.). \n \nb) \nEs besteht auch ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse \neines Schadensersatzanspruches, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage \ngeltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der \nAnspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die \nKlageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG i. V. m. § 852 BGB \nentgegengewirkt werden soll. Geht es - wie vorliegend - um den Ersatz erst künftig \nbefürchteter Schäden aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung geht, setzt \ndas Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus; diese ist nur zu \nverneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, \nmit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom \n16.01.2001, Az.: VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875). \n \nc) \nDiese Voraussetzungen liegen vor. \n \nNach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen leidet der Kläger weiterhin an \nneuropatischen Schmerzen, die zu behandeln sind und ihn auch künftig belasten werden. \n \n3.2 \nDer Feststellungsantrag ist auch begründet. \n \na) \nBegründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen \neines Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff \ngegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, VersR 2001, 874, 875; \nBGH, Urteil vom 17.10.2017, Az.: VI ZR 423/16, r+s 2018, 43, 49 f. Tz. 49). In den Fällen, in \ndenen die Verletzung eines Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender \nVermögensschaden bereits eingetreten ist, besteht kein Grund, die Feststellung der \nErsatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts abhängig \nzu machen. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger \nSchaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, \ndass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (BGH, r+s 2018, 43, 50 Tz. 49). \n \nb) \nDarüber hinaus ist der Eintritt künftiger materieller Schäden in Bezug auf die zu \nbehandelnden neuropatischen Schmerzen, z.B. in Form von Zuzahlungen oder Fahrkosten, \nnaheliegend. Hinsichtlich der immateriellen Schäden sind mit Rücksicht auf das Interesse \ndes Klägers an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche an die \nWahrscheinlichkeit, das spätere Schadensfolgen eintreten können, stets maßvolle \nAnforderungen zu stellen (KG, zfs 2018, 687 f.). Es ist durchaus nicht fernliegend, dass \nbezüglich der weiterhin bestehenden neuropatischen Schmerzen eine unvorhersehbare \n\n17 \nVerschlechterung eintritt, die durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld nicht abgegolten ist. \n \n4. \nDie Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung \naußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,28 € zusteht, ist nicht zu \nbeanstanden. Die Berufung des Klägers, mit der dieser eine Erhöhung der Erstattung \naußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten um 200,52 € anstrebt, und die Anschlussberufung \nder Beklagten, mit der diese eine Reduzierung der Verurteilung der Erstattung \naußergerichtlicher \nRechtsanwaltskosten \num \n223,18 \n€ \nbegehren, \nwaren \ndaher \nzurückzuweisen. \n \n4.1 \nDer dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch \nden \nErsatz \nder \ndurch \ndas \nSchadensereignis \nerforderlich \ngewordenen \nRechtsverfolgungskosten, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat indes nicht \nschlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu \nersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner \nRechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, \nNJW 2018, 935 Tz. 6 m.w.N.). \n \nBeauftragt \nder \nGeschädigte \neinen \nRechtsanwalt \nmit \nder \nGeltendmachung \nvon \nSchadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, \nso ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten \nund seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des \nmateriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger \ndagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch \nobjektiv berechtigt ist. Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen \nSchadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch \nentstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs \nbeauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet \nwerden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert \nzugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, NJW \n2018, 935 Tz. 7 m.w.N.). \n \n4.2 \nDas Landgericht hat gemessen an diesen Grundsätzen zu Recht für die nach § 249 Abs. 2 \nSatz 1 BGB zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Gegenstandswert \nvon bis zu 13.000,00 € zugrunde gelegt. \n \nDieser setzt sich wie folgt zusammen: \n \nSchmerzensgeldanspruch \n9.000,00 € \nVerschlechterungsanspruch \n1.000,00 € \nVerdienstausfall \n352,73 € \nMehrkosten für das Ersatzfahrzeug \n2.000,00 € \nsonstige materiellen Kosten \n 263,92 € \nGesamt: \n12.616,65 € \n \n4.3 \n\n18 \nWegen der sich aus diesem Gegenstandwert von den Beklagten der Höhe nach zu \nerstattenden außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren wird auf die nicht zu beanstandende \nBerechnung des Landgerichts verwiesen. \n \n5. \nWegen des Zinsanspruchs wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \nIII. \n \nDie Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit die Berufung des \nKlägers hinsichtlich der Erstattung eines weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen \nworden ist. \n \nDer Rechtsstreit hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Es gibt - soweit ersichtlich - weder \nhöchstrichterliche noch obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob im Verhältnis \nzwischen Schädiger und Geschädigten letzterem ein Anspruch auf Verdienstausfall für die \ngesamte Zeit der Krankschreibung zusteht, wenn er - wie hier der Kläger - hierauf \nberechtigterweise vertraut, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass eine Krankschreibung \nobjektiv nicht oder zumindest nicht während der gesamten Zeit der Krankschreibung \nunfallbedingt und damit berechtigt war. Das Auftreten der Frage ist in einer unbestimmten \nVielzahl von Fällen zu erwarten und berührt daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit \nan einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (Zöller/Heßler, ZPO, 34. \nAufl., § 543 Rdnr. 11). Zudem ist die rechtliche Würdigung der Entscheidungen des \nBundesgerichtshofs vom 16.10.2001 und vom 23.06.2020, die allerdings im Bereich des \nDrittleistungsrechts ergangen sind, wie sie der Kläger vornimmt, nämlich dass bereits das \nberechtigte Vertrauen des Geschädigten auf die Krankschreibung maßgebend für einen \nAnspruch auf Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit ist, durchaus vertretbar. \n \n \n \n \n \nR...... \nG...... \nF......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-13/1-u-2039-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-13/1-u-2039-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457472","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.418358+00:00"}}