{"status":"available","doknr":"OLD457471","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-04-30","aktenzeichen":"1 U 1695/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Versäumen die Eltern die sechsmonatige Regelanmeldefrist des § 4 Satz 2 SächsKitaG, \nsteht \nihnen \nein \nSchadensersatzanspruch \nwegen \nNichtzurverfügungstellung \neines \nBetreuungsplatzes erst ab Ablauf der Anmeldefrist zu. \n \n2. Die Regelfrist von sechs Monaten ist nur in atypischen Ausnahmefällen verkürzt. \n \nOLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 2021, Az.: 1 U 1695/20 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1695/20 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1923/19 \n \n \nVerkündet am: 30.04.2021 \nUrteil im Tenor durch Beschluss \nvom 05.05.2021 berichtigt! \n \nRuczynski, Justizhauptsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI...... S......, ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... & P......, ... \n \ngegen \n \nStadt L......, ... \nvertreten durch den Oberbürgermeister ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ... \n \nwegen Schadenersatzes wegen Amtspflichtverletzung \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichterin am Oberlandesgericht T....... und \nRichterin am Oberlandesgericht F...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2021 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n22.07.2020, Az.: 7 O 1923/20, hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und \nim Übrigen wie folgt abgeändert: \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n \nIV. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nVon der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. \n1 ZPO abgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Im Ergebnis hat das \nLandgericht der Klägerin zu Unrecht Fahrtkostenersatz für die Zeit vom 17.02.2019 bis zum \n06.05.2019 zugesprochen. \n \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch eine behauptete nicht rechtzeitige \nZurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes in L...... ab dem 17.02.2019 entstandenen \nSchäden i.H.v. 2.252,64 € gegenüber der Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 \nGG, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. \n \nZwar hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für ihren \nSohn K...... in L....... Die Beklagte hat es jedoch nicht (amts-)pflichtwidrig unterlassen, der \nKlägerin rechtzeitig einen solchen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. \n \n1. \nDer Anspruch auf einen Betreuungsplatz ergibt sich vorliegend - was bislang übersehen \nwurde - nicht aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (Anspruch auf frühkindliche Förderung von \nKindern zwischen 1 - 3 Jahren), sondern aus § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII (Anspruch ab \nVollendung des 3. Lebensjahrs auf einen Kindergartenplatz). \nDer Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht - ebenso wie der Anspruch nach § 24 \nAbs. 2 S. 1 SGB VIII - ganz unabhängig von vorhandenen Kapazitäten, es gilt insoweit eine \nunbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 21.11.2017, Az: 2 BvR 2177/16, \njuris, Rn. 134; BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az: III ZR 302/15, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.). \nAnders als der Anspruch nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und ebenso wie der Anspruch nach \n§ 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist er nicht an besondere zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, \nsondern knüpft einzig an ein bestimmtes Lebensalter des Kindes an, hier die Vollendung des \n3. Lebensjahres des Kindes. \n \na) \nDer Sohn der Klägerin (K......) ist am 17.02.2016 geboren. Zum Zeitpunkt des gewünschten \n\n4 \nBetreuungsbedarfs ab dem 17.02.2019 war er daher bereits 3 Jahre alt und hatte somit - \nohne dass weitere Voraussetzungen wie die Notwendigkeit der Betreuung aufgrund von \nErwerbstätigkeit der Eltern vorliegen mussten - grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuung \nin einem Kindergarten an seinem Wohnort. \n \nb) \nDie Klägerin wohnte auch - jedenfalls seit dem 01.02.2019 - mit ihrem Kind in L...... (vgl. \ndazu Mietvertrag zum 01.02.2019, Anlage K 6 sowie Meldebestätigung vom 05.02.2019 mit \n„Tag des Einzugs: 01.02.2019“, Anlage K 7). Dass sie zuvor in Muldenstausee in \nSachsen-Anhalt gelebt hatte, ist insoweit unerheblich. \nDie Klägerin hat bei ihrer Anhörung auch bestätigt, dass ihr Sohn gemeinsam mit ihr am \n01.02.2019 nach L...... umgezogen ist. Dass er nicht in der Meldebestätigung aufgeführt \nwurde, hat sie glaubhaft damit begründet, dass er andernfalls seinen Anspruch auf \nBetreuung in der Kindertagesstätte in Muldenstausee verloren hätte. \n \nc) \nDie Beklagte ist zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 3 Abs. 2 S. 2, 69 Abs. 1 \nSGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 SächsLJHG). Damit ist sie für den streitgegenständlichen \nZeitraum ab dem 17.02.2019 sowohl örtlich (§ 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) als auch sachlich \n(§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständig für die Gewährung eines Kindergartenplatzes für den Sohn \nder Klägerin gewesen. Jedenfalls im beantragten Zeitraum ab dem 17.02.2019 wohnten \nbeide (Mutter und Sohn) dauerhaft in L....... \n \n2. \nEntgegen der Rechtsansicht der Beklagten wäre der geltend gemachte Fahrtkostenersatz \ngrundsätzlich auch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vom Schutzzweck der \nverletzten Norm umfasst. \nDer Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung (BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az: III ZR \n302/15, juris) zwar ausdrücklich nur für den Verdienstausfallschaden, den die Eltern wegen \nder Nichtzurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes erlitten haben, entschieden (vgl. \nBGH, Urt. v. 20.10.2016, Az: III ZR 302/15, a.a.O., Rn. 35). \nEntsprechendes gilt jedoch auch für (Mehr-)Kosten, die den Eltern in der Zwischenzeit für die \nersatzweise Betreuung durch eine Tagesmutter entstehen (vgl. zu dieser Problematik OLG \nBraunschweig, Urt. v. 29.11.2017, Az: 11 U 59/17, juris, Rn. 46). Nichts anderes kann aber \ngelten, wenn die alleinerziehende Mutter, wie hier der Fall, zur bisherigen Betreuungsstätte \nzur Überbrückung täglich pendeln muss und ihr dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. \nDieser Schaden ist zudem deutlich geringer, als wenn sich die Klägerin dazu entschieden \nhätte, vorübergehend nicht mehr zu arbeiten, um ihren Sohn in dieser Zeit zu betreuen. In \ndiesem Fall hätte sie ihren Verdienstausfallschaden nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes von der Beklagten ersetzt verlangen können. \n \nAllerdings ist die Klägerin tatsächlich - wie ihre Anhörung im Termin ergeben hat (vgl. dazu \nProtokoll der mündlichen Verhandlung v. 09.04.2021) - selbst nur einmal täglich nach \nMuldenstausee in die Kindertagesstätte gefahren, statt wie in der Klage vorgetragen wurde, \nzweimal täglich. Lediglich am Nachmittag hat sie ihren Sohn persönlich abgeholt, während \nmorgens ihr Vater den Sohn bei ihr abgeholt und in die Kindertagesstätte gebracht hat. Zwar \nwill sie ihn dafür entschädigt haben, unklar ist jedoch, wie und in welcher Höhe dies \ngeschehen sein soll. Damit bestehen bereits grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Hälfte \nder geltend gemachten Fahrtkosten. \nZudem wäre ein Anspruch auf den Zeitraum bis zum 30.04.2019 beschränkt, da der Sohn \n\n5 \nder Klägerin, wie der Bestätigung der Kindertagesstätte Stauseewichtel zu entnehmen ist \n(vgl. Anlage K 5), diese nur bis zum 30. April 2019 besucht hat und nicht noch bis zum 6. Mai \n2019. \n \n3. \nDies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil der Anspruch der Klägerin jedenfalls \ndaran scheitert, dass sie den Bedarf ihres Sohnes nicht rechtzeitig bei der Beklagten \nangemeldet hat (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB VIII, § 4 S. 2 SächsKitaG). Die Amtspflicht des \nzuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geht nämlich nur dahin sicherzustellen, \ndass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig \nangemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 S .2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung \ngestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016, Az. III ZR 303/15, Rn. 17, juris; s. dazu auch \nSächs. OVG, Beschl. v. 25.07.2014, Az.: 1 B 122/14, juris, Rn. 7). Nur insoweit trifft den \nzuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine unbedingte Gewährleistungspflicht \n(BGH, a.a.O.). \n \na) \nNach § 24 Abs. 5 S. 2 SGB VIII kann Landesrecht bestimmen, dass die \nerziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder \ndie beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten \nInanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen haben. \nVon dieser Regelung hat Sachsen mit § 4 S. 2 SächsKitaG Gebrauch gemacht. Darin ist \ngeregelt, dass die Erziehungsberechtigten den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate \nim Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle und bei der \nWohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden haben (§ 4 S. 2 \nSächsKitaG). \n \nDie Frist des § 4 S. 2 SächsKitaG bezieht sich dabei nicht nur auf den Anspruch der \nErziehungsberechtigten \naus \n§ \n4 \nS. \n1 \nSächsKitaG, \neine \nAuswahl \nunter \nden \nKindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen vorzunehmen (Wunsch- und \nWahlrecht), sondern auch auf den Anspruch des Kindes - hier: auf einen Kindergartenplatz \ngemäß § 3 Abs. 1 SächsKitaG, § 24 Abs. 3 S.1 SGB VIII (vgl. dazu Sächs. OVG, Beschl. v. \n09.09.2014, Az: 1 D 71/14, juris, Rn 7) - als auch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. \n2 S. 1 SGB VIII (Sächs. OVG, Beschl. v. 25.07.2014, Az: 1 B 122/14, juris, Rn. 6; Sächs. \nOVG, Beschl. v. 29.07.2014, Az: 1 B 138/14, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschl. v. \n23.06.2014, Az: 1 B 89/14, juris, Rn. 6). \n \nb) \nDie Klägerin hatte am 06.11.2019 gegenüber der Beklagten ihren Bedarf angemeldet, indem \nsie persönlich beim Amt für Familie und Soziales erschienen war und ihren Bedarf schriftlich \ngemeldet hatte. \n \nDie Klägerin durfte auch - ohne dass sie zuvor ihren Wohnsitz schon in L...... hatte - bereits \nim November 2018 ihren Bedarf bei der Beklagten anmelden, zumindest sofern sie dies - \nwovon hier nach der Anhörung der Klägerin auszugehen ist - mit dem demnächst geplanten \nUmzug nach L...... begründet hatte. \nSchon in diesem Zeitpunkt war die Beklagte jedenfalls für die (möglichst frühzeitige) \nAnmeldung nach § 4 S. 2 SächsKitaG bereits zuständig (so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. \n30.10.2019, Az: 10 L 1080/19, juris, Rn. 13), auch wenn zu diesem Zeitpunkt - mangels \nWohnsitzes - noch gar kein Anspruch auf Betreuung in einem Kindergarten in L...... \n\n6 \nbestanden hat. \nDafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung bereits im Stadtbezirk \ndes zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnen muss, gibt der Wortlaut des \n§ 4 S. 2 SächsKitaG sowie dessen Sinn und Zweck, nach dem dem Träger der öffentlichen \nJugendhilfe hinreichend Zeit eingeräumt werden soll, um einen entsprechenden \nBetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, keine Anhaltspunkte. Bei einem bevorstehenden \nUmzug in eine andere Stadt muss es den Erziehungsberechtigten auch möglich sein, den \nBedarf ihres Kindes bezüglich eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung \nfrühzeitig geltend zu machen, um so eine möglichst lückenlose Betreuung zu gewährleisten. \n \nc) \nDie Einhaltung der 6 Monatsfrist des § 4 S. 2 SächsKitaG ist jedoch grundsätzlich \nAnspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass ein Anspruch auf Betreuung - jedenfalls in der \nRegel - erst nach Ablauf dieser Frist entsteht (so die ständige Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vgl. z.B. in Sächs. OVG Beschl. v. 23.06.2014, Az: 1 \nB 89/14, juris, Rn. 6; Sächs. OVG Beschl. v. 25.07.2014, Az: 1 B 122/14, juris, Rn. 6 sowie \nSächs. OVG, Beschl. v. 09.09.2014, Az: 1 D 71/14, juris, Rn. 7; ebenso auch \nBrandenburgisches OLG, Beschl. v. 03.04.2019, Az: 2 W 33/18, juris, Rn. 4, ähnlich auch \nGrube, in Hauck/Noftz, SGB, 09/19, § 24 SGB VIII; a.A. dagegen Rixen in Schlegel/Voelzke, \njurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2019, § 24 SGB VIII). \n \nDie Frist von 6 Monaten ist hier erst am 06.05.2019 abgelaufen, also an dem Tag, an dem \ndie Klägerin (unstreitig) einen Kindergartenplatz für ihren Sohn in L...... erhalten hat, wenn \nauch als Belegplatz über ihren Arbeitgeber, was jedoch unerheblich ist. \n \nd) \nEs liegt auch kein Ausnahmefall i.S.v. § 4 S. 2 SächsKitaG vor. Zwar ist in § 4 S. 2 \nSächsKitaG einschränkend geregelt, dass der Betreuungsbedarf „in der Regel“ 6 Monate \nvorher anzumelden ist. Es kann daher auch Ausnahmefälle geben, die das Absehen von \neiner Einhaltung der 6 Monatsfrist nach § 4 S. 2 SächsKitaG rechtfertigen. \nEin atypischer Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Erziehungsberechtigten in eine zuvor \nnicht absehbare (Betreuungs-)Notlage geraten, wie z.B. ein kurzfristiger Wechsel des \nArbeitsplatzes wegen Kündigung oder Ähnliches oder eine innerfamiliäre Notsituation. In \nderartigen Fällen können ausnahmsweise auch kürzere Fristen gelten. \nDa die Frist des § 4 S. 2 SächsKitaG jedoch dazu dient, dem in der Regel notwendigen \nVorlauf von mindestens sechs Monaten Planungsprozess für die jeweils zuständigen Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe hinreichend Rechnung zu tragen, ist ihnen in der Regel diese \nFrist zur Bedarfsplanung auch zuzubilligen (zur grundsätzlich Zulässigkeit dieser Regelung, \nvgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 23.06.2014, Az: 1 B 89/14, juris, Rn. 5). Die Ausnahmeregelung \nvon der 6 Monatsfrist muss daher auf atypische Ausnahmefälle begrenzt sein (vgl. dazu \nSächs. OVG, Beschl. v. 29.07.2014, Az: 1 B 138/14, juris, Rn. 8). Nur für solche atypischen \nAusnahmefälle besteht auch eine Vorhaltepflicht der Kommunen. Aus der Tatsache, dass es \nsich bei der Beklagten um eine Großstadt handelt, lässt sich insoweit nichts für die Klägerin \ngünstigeres herleiten. Auch Großstädte treffen nur insofern umfassendere Vorhaltepflichten, \nals bei ihnen mit zahlenmäßig mehr atypischen Ausnahmefällen gerechnet werden muss als \nbei einer Kleinstadt. Eine auch qualitativ andere Beurteilung, dass eine Ausnahme von der \nRegel vorliegt, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Entgegen der Rechtsansicht der \nKlägerin ist daher vorliegend nach Abwägung aller Gesichtspunkte des hiesigen Einzelfalles \nnicht von einem atypischen Ausnahmefall i.S.v. § 4 S. 2 SächsKitaG auszugehen. \nDer Umzug der Klägerin erfolgte aus - wenn auch verständlichen und gut nachvollziehbaren \n\n7 \n- ausschließlich privaten Gründen. Der Entschluss zur Trennung und späterem Umzug der \nMutter gemeinsam mit dem Kind erfolgte auf Grundlage einer freien Entscheidung der Eltern \nund nicht durch äußere Umstände, auf die sie selbst keinen Einfluss gehabt hätten und \nwelche damit ein Absehen von der Einhaltung der Regel rechtfertigen könnten. Alleine aus \nder Tatsache, dass sich die Eltern getrennt haben, folgt auch nicht zwingend ein stärkerer \nund schnellerer Betreuungsbedarf des Kindes. Der Umzug nach L...... war auch nicht etwa \ndurch einen (kurzfristigen) Wechsel des Arbeitsplatzes der Klägerin veranlasst, vielmehr \narbeitete sie schon seit mehreren Jahren bei der Sparkasse in L......, obwohl sie auch vorher \nschon in Muldenstausee gelebt hatte. Für die Betreuung des Sohnes war in der \nstreitgegenständlichen Übergangzeit zudem auch gesorgt, da er zunächst in Muldenstausee \nin der alten Kindertagesstätte bis zum 30.04.2019 bleiben konnte. Eine echte \n(Betreuungs-)Notlage war daher nicht gegeben. Wenn sich die Klägerin in dieser Situation \ndennoch dazu entschließt, vor Ablauf der 6 Monate nach L...... zu ziehen, dann ist sie hierzu \nzwar berechtigt, Fahrtkostenersatz steht ihr in diesem Fall jedoch nicht zu, da es an einer \n(Amts-)Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. \n \nAus diesen Gründen war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage \nvollumfänglich abzuweisen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Gründe dafür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 \nZPO). Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung. \n \n \n \n \n \nR...... \nT...... \nF...... \n \n\n8 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1695/20 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1923/19 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI...... S......, ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... & P......, ... \n \ngegen \n \nStadt L......, ... \nvertreten durch den Oberbürgermeister ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ... \n \nwegen Schadenersatzes wegen Amtspflichtverletzung \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, \nRichterin am Oberlandesgericht F....... und \nRichterin am Oberlandesgericht T...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nIm Tenor des Urteils des Senats vom 30.04.2021 das Aktenzeichen des abgeänderten \nlandgerichtlichen Urteils dahingehend berichtigt, dass es korrekt lautet „7 O 1923/19“. \n \n \n \n \nR...... \nF...... \nT......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-30/1-u-1695-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-04-30/1-u-1695-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457471","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.391365+00:00"}}