{"status":"available","doknr":"OLD457470","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-06-02","aktenzeichen":"1 U 1381/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1381/20 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 517/19 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 02.06.2021 \n \nR. \nJustizhauptsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI. E., \n… \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. W. S., \n … \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \n2. xxx Versicherung AG, \n … \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht G. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. W. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom \n05.06.2020 - Az.: 2 O 517/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \nII. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nGründe: \nA. \nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall \ngeltend, der sich am ….2018, gegen … Uhr, in der Ortschaft X. ereignete. \nVon der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 \nSatz 1 ZPO abgesehen. \nB. \nI. \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. \n \n \nDer Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, \n§ 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG in der vom Landgericht ausgeurteilten \nHöhe zu. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet aus. \n1. \nDer Verkehrsunfall vom ...2018 stellt für den Ehemann der Klägerin, den Zeugen E. E., ein \nunabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 18 Abs. 3 StVG dar, jedenfalls \ntritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wegen des Verstoßes des Beklagten zu \n1) gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO zurück (BGH, Urt. v. 22.04.1969, \nAz.: VI ZR 9/68, VersR 1969, 738, 739). \n\n \nSeite 3 \n \n1.1 \nDer Begriff „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG meint zwar nicht die absolute \nUnvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, welches auch bei der \näußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, \ngeistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1990, Az.: III ZR 14/90, VerkMitt \n1991 Nr. 56; vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337, 340; vgl. BGH, \nUrt. v. 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04, SP 2005, 156, 157, jeweils zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; \nKönig, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Der \nFahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie \nein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. BGH, VerkMitt 1991 Nr. 56; vgl. BGHZ 117, 337, 340; \nvgl. BGH, Urt. v. 05.05.1992, Az.: VI ZR 262/91, VerkMitt 1993 Nr. 23, jeweils zu § 7 Abs. 2 \nStVG a.F.; König, a.a.O.). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die \nUnabwendbarkeit des Unfalls beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74, \nDAR 1976, 246 zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; OLG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2012, Az.: 3 U 69/11, \nSP 2012, 390; König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 23). \n1.2 \nNach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Vernehmung der erst- \nund zweitinstanzlich angehörten Zeugen sowie des in der ersten Instanz eingeholten \nschriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A., steht es zur Überzeugung des \nGerichts mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln \nSchweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 11.12.2012, \nAz.: VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, 791 Tz. 17; BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: VI ZR 44/12, \nNJW 2014, 71, 72 Tz. 8; BGH, Urt. v. 06.05.2015, Az.: VIII ZR 161/14, DWW 2015, 255, 256; \nThomas/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 286 Rn. 2, jeweils m.w.N.) fest, dass der Beklagte zu 1) mit \nseinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und für den Zeugen E. E., den Fahrer des \nklägerischen Fahrzeuges, trotz einer geringfügigen Ausweichbewegung nach rechts der \nUnfall in technischer Hinsicht unvermeidbar war und damit für diesen auch ein \nunabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. \nDer Ehemann der Klägerin hat sowohl bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht als auch \nbei derjenigen vor dem Senat ausgesagt, er sei auf der rechten Fahrspur gefahren, als das \nFahrzeug des Beklagten zu 1) ruckartig auf seine Fahrbahn gekommen sei. Er habe seinen \nMitfahrern noch zugerufen, sich festzuhalten, und habe versucht, wenn auch vergeblich, \nauszuweichen. Dass er mit seinem Fahrzeug auf seiner Fahrspur gefahren sei, habe er \naufgrund der rechten Fahrbahnbegrenzungslinie und anhand der sich in der Mitte der \nFahrbahn befindlichen Asphaltkante gesehen. Zudem sei er mit einem den Unfall \naufnehmenden Polizeibeamten zur Unfallstelle zurückgegangen und habe gesehen, dass die \nSplitter mittig, aber mehr auf der rechten Fahrbahnspur gelegen hätten. Damit hat der Zeuge \nden schriftlichen Vortrag der Klägerin und auch deren Angaben bei der Anhörung vor dem \n\n \nSeite 4 \n \nLandgericht und dem Senat bestätigt. Die Zeugin H. E., die Schwiegermutter der Klägerin, \nhat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, ihr Sohn, das heißt der Zeuge E. E., \nhabe plötzlich gesagt, sie sollten sich festhalten und dann habe es schon geknallt. Das \nFahrzeug des Unfallgegners habe sie vorher nicht mitbekommen. \nDementgegen hat die Zeugin C. S., die Ehefrau des Beklagten zu 1), ausgesagt, es habe \neinen Schlag gegeben, weil sich die Spiegel der Fahrzeuge berührt hätten. Vor dem Schlag \nsei ihr nichts ausgefallen. Ihr sei weder aufgefallen, dass sie, das heißt der Beklagte zu 1) mit \nseinem Fahrzeug, zu weit links gewesen seien, noch sei ihr an dem anderen Auto etwas \naufgefallen. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem \nLandgericht angegeben, er möchte betonen, nicht zu schnell und nicht links gefahren zu \nsein. Hinsichtlich des entgegenkommenden Fahrzeuges der Klägerin habe er vor der \nKollision keine eigene Wahrnehmung gehabt. Auf Nachfrage hat der Beklagte zu 1) bei \nseiner Anhörung vor dem Senat erklärt, am anderen Fahrzeug sei ihm vorher nichts \naufgefallen. \nDer Senat hat trotz der persönlichen Nähe der Zeugen zu den Parteien keinen Zweifel an \nderen Glaubwürdigkeit. Er ist auch davon überzeugt, dass sowohl die Zeugen als auch die \nParteien im Rahmen ihrer Anhörung den Unfallhergang so schilderten, wie sie ihn in \nErinnerung hatten. Dies gilt auch bezüglich der Angaben des Beklagten zu 1) sowie der \nAussage seiner Ehefrau dazu, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision auf ihrer Fahrspur \nfuhr. \nTrotzdem \nist \nunter \nBerücksichtigung \nder \nFeststellungen \ndes \ngerichtlichen \nSachverständigen den Angaben der Beklagten nicht zu folgen. \nZwar konnte der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. A. aufgrund fehlender Spuren auf \nder \nFahrbahnoberfläche \nkeine \neindeutige \nAussage \ndarüber \ntreffen, auf \nwelcher \nFahrbahnseite der Unfall stattgefunden hatte. Nach seinen Feststellungen kollidierten aber \naufgrund der feststehenden Fahrzeugbeschädigungen diese im Gegenverkehr unter ca. 5 \nGrad Winkelabweichung, also bei rund 175 Grad. Aufgrund dieser Winkelabweichung konnte \nder Sachverständige herausarbeiten, dass für den Fall, der Unfall hat auf der Fahrbahnseite \ndes klägerischen Fahrzeuges stattgefunden, der Zeuge E. eine Ausweichbewegung versucht \nhaben musste, ihm aber eine signifikante Abwehrmaßnahme nicht mehr möglich gewesen \nwar. Hätte indes der Unfall auf der Fahrbahnspur des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) \nstattgefunden, müsste sich der Zeuge E. mit dem Fahrzeug der Klägerin fast vollständig auf \nder Gegenfahrspur angenähert haben, um dann vor der drohenden Kollision eine deutliche \nAusweichbewegung nach rechts vorzunehmen. Legt man die als Anlage VIII dem Gutachten \nbeigefügte Prinzipskizze zugrunde, müsste der Zeuge E. mit der Ausweichbewegung \nbegonnen haben, als die beiden Fahrzeuge ca. 40 m voneinander entfernt waren. Eine \n„Grauzone“ - worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor dem Senat \nhingewiesen hat -, das heißt eine dritte Unfallvariante, lässt sich dem Gutachten des \nSachverständigen nicht entnehmen. Die Feststellung des Sachverständigen zum \n\n \nSeite 5 \n \nUnfallhergang für den Fall, dass die Kollision auf der Fahrbahn des Fahrzeuges der Klägerin \nstattfand, stimmt mit deren Angaben und der Aussage ihres Ehemannes, die vor Kenntnis \ndes Ergebnisses des Sachverständigengutachtens erfolgten, überein. Der Einwand der \nBeklagten, gegen die klägerische Variante spreche, dass nach den Feststellungen des \nSachverständigen \ndem \nZeugen \nE. \nkeine \nZeit \nverblieben \nwäre, \neine \nleichte \nAusweichbewegung vorzunehmen, interpretiert die Feststellungen auf Seite 13 des \nGutachtens falsch. Der Sachverständige führt dort lediglich aus, dass unter Berücksichtigung \neiner Reaktionszeit von 1,2 Sekunden dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges lediglich \nnoch \nrund \n0,3 \nSekunden \nvor \nder \nKollision \ngeblieben \nseien, \num \nirgendeine \nAbwehrmaßnahme, ob ein Abbremsen oder ein Ausweichen, zu initiieren. Diese geringe \nZeitspanne sei nicht ausreichend, um hier selbst bei 35 km/h das Unfallgeschehen noch zu \nvermeiden. Der Sachverständige stellt hier nicht fest, dass es dem Zeugen E. überhaupt \nnicht möglich gewesen sei, die von ihm angegebene Ausweichbewegung vorzunehmen, \nsondern nur, dass eine solche nicht geeignet war, den Unfall zu vermeiden. Deutlicher wird \ndieses auf Seite 5 des Gutachtens, auf der der Sachverständige davon spricht, dass \naufgrund der nächtlichen Verkehrssituation mit einer verlängerten Reaktionszeit gerechnet \nwerden musste, mit der Folge, dass eine signifikante Abwehrmaßnahme für den Zeugen \nnicht mehr möglich gewesen sei. Der Einwand im Rahmen der Beweiswürdigung vor dem \nSenat, während einer Zeit von 0,3 Sekunden sei die angegebene Warnung an die Mitfahrer \nund das Ausweichen zeitlich nicht möglich, übersieht, dass nach den Feststellungen des \nSachverständigen, für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges bereits ca. 1,5 Sekunden vor \nder Kollision der Fahrkurs des Beklagten zu 1) nach links in seine Fahrbahnhälfte signifikant \nerkennbar gewesen sei. Berücksichtigt man diesen Zeitraum ist ein Rufen und ein \nunmittelbar danach folgendes Ausweichen zeitlich durchaus möglich. \nDie Feststellung des Sachverständigen, wenn der Unfall auf der Fahrbahn des Fahrzeuges \ndes Beklagten zu 1) stattgefunden habe, müsste das klägerische Fahrzeug sich fast \nvollständig auf der Gegenfahrspur angenähert haben, um dann eine deutliche \nAusweichbewegung nach rechts vorzunehmen, ist weder mit den Angaben des Klägers im \nRahmen seiner informatorischen Anhörungen noch mit der Aussage seiner Ehefrau in \nÜbereinstimmung zu bringen. Beide haben angegeben, ihnen sei vor dem Zusammenstoß \ndas gegnerische Fahrzeug nicht aufgefallen. Es habe sich - so die Aussage der Ehefrau - um \nnormalen Gegenverkehr gehandelt. Ein auf der eigenen Fahrspur in etwa 40 m Entfernung \nentgegenkommenden Fahrzeug mit der Gefahr, dass es zu einem frontalen Zusammenstoß \nkommt, muss aber auffallen. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen, der \nUnfall habe sich im Kurvenbereich ereignet, im Kurveninneren befänden sich Häuser, Bäume \nund Strommasten und bei Dunkelheit sei die Einschätzung dahingehend, ob das \nentgegenkommende Fahrzeug sich auf der eigenen Fahrbahn oder derjenigen des \nGegenverkehrs befinde, nicht möglich, vermag nicht zu überzeugen. Wie den im Gutachten \nbefindlichen Lichtbildern als auch den angefertigten Prinzipskizzen zu entnehmen ist, \nhandelte es sich im Unfallbereich um eine leichte Kurve und es war nur ein leichtes Gefälle \n\n \nSeite 6 \n \nvorhanden. Es bestanden in diesem Bereich auch keine sonstigen Sichthindernisse, wie z.B. \nBäume oder Strommasten, die die Sicht auf den Gegenverkehr hätten beeinträchtigen \nkönnen. Nach dem Gesagten mag zwar eine Kollision auf der Fahrbahn des Fahrzeuges des \nBeklagten zu 1) theoretisch möglich sein, ist aber nach Auffassung des Senats völlig \nunwahrscheinlich. \n2. \nZur Höhe der Schadenspositionen gilt folgendes: \n2.1 \nErstinstanzlich war zwischen den Parteien streitig, ob der Schadensberechnung ein Restwert \nvon 4.000,00 € oder von 4.550,00 € zugrunde zu legen war. Die Feststellungen im \nlandgerichtlichen Urteil, dass von einem Restwert in Höhe von 4.000,00 € auszugehen war, \nwird mit der Berufung nicht angegriffen. Im Gegenteil ist gegen das erstinstanzliche Urteil in \nHöhe des quotenmäßigen Differenzbetrages von 275,00 € keine Berufung eingelegt worden. \n2.2 \nIm Streit steht damit (nur noch) die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten. Entgegen \nder Auffassung der Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf vollumfängliche Erstattung \nder von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten. \na) \nGemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand \nherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht \neingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache \nSchadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt \nder Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann \nderjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, \ngrundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden \nKosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB \nverankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen \ndes ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. \nFür den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten \nverlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des \nGeschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich \nhalten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. \n27.03.2012, \nAz: VI ZR 40/10, \nzfs 2012, \n378 f. \nTz. \n8; \nBGH, \nUrt. \nv. \n05.03.2013, \nAz: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, \nAz: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016 Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf \ndem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die \nAnmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) \ngrundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt \n\n \nSeite 7 \n \nverlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 \nTz. 15; BGH, VerkMitt 2016 Nr. 33). \nDarüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte \naber aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ersetzt verlangen, \nwenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner \nindividuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \nrelevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, \nVI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, 16, \n17; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, zfs 214, 619). \nb) \nGemessen an diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob, wie von der Beklagten behauptet, \nlediglich Kosten i.H.v. insgesamt 1.448,34 € netto = 1.723,52 € brutto für die Anmietung \neines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges für 20 Tage erforderlich gewesen seien. Denn die \nbesonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, der Klägerin die Erstattung von \nMietwagenkosten in der von ihr eingeklagten Höhe zuzusprechen. Der Ehemann der \nKlägerin, welcher das Fahrzeug auch zum Unfallzeitpunkt gefahren hat, hat bei seiner \nVernehmung vor dem Landgericht glaubhaft ausgesagt, er benötige als Rettungssanitäter \ndas Fahrzeug für seinen Weg zur Arbeit. Er arbeite in Wechselschichten und zudem in \nverschiedenen Einsatzorten, so dass er auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei. \nDa die Klägerin selbst berufstätig sei und zur Arbeit fahren müsse, benötigten sie zwei \nFahrzeuge. Deswegen habe er am nächsten Tag das Mietfahrzeug angemietet. Des \nWeiteren hat der Zeuge sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat ausgesagt, er \nhabe in der Früh beim Autohaus, in dem das Fahrzeug repariert worden sei, angerufen und \ngebeten, für ihn mit einer Verleihfirma einen Termin vor Ort abzusprechen. Darüber hinaus \nhabe er gebeten, dass ihm mehrere Angebote vorgelegt würden. Am Abend des nächsten \nTages sei allerdings nur ein Mitarbeiter der Autoverleihfirma xxx vor Ort gewesen. Da \nAngebote weiterer Autovermietungen nicht vorgelegen hätten, habe er den Mitarbeiter \ngebeten, telefonisch bei anderen Autovermietungsfirmen anzurufen. Dies habe der \nMitarbeiter in seinem Beisein getan. Die Sprechanlage des Telefons sei auf laut gestellt \nworden. Der Mitarbeiter habe bei den Autofirmen yyy und zzz angerufen, um die Preise zu \nvergleichen. Die Firma yyy hätte nur ein teueres Angebot gehabt, die Firma zzz hätte zur Zeit \nkein Leihfahrzeug zur Verfügung gehabt, sie hätte ein solches nur beschaffen können. Dies \nwäre allerdings auch teurer gewesen. \nDer Senat hält - wie bereits dargelegt - den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für \nglaubhaft. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen um den Ehemann der Klägerin, so dass ein \nmittelbares Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht zu verneinen ist. Dies macht \naber den Zeugen per se nicht unglaubwürdig. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass es auf \n\n \nSeite 8 \n \nden \nersten \nBlick \netwas \nüberraschend \nerscheint, \ndass \nein \nMitarbeiter \neiner \nAutovermietungsfirma bei anderen Autovermietungsfirmen anruft, um Preise zu vergleichen. \nAndererseits ist dies aber für den Fall, dass der Kunde hierauf besteht, vor dem Hintergrund, \nzu einem Vertragsabschluss zu gelangen, nicht ausgeschlossen. Dem Senat ist auch aus der \nVergangenheit nicht bekannt, dass es sich hier um eine „Masche“ handelt. Bei seiner \nVernehmung \nvor \ndem \nSenat \nließ \nder \nZeuge \nauch \nkeine \neindeutigen \nBegünstigungstendenzen für die Klägerin erkennen. Vielmehr vermittelte er den Eindruck, \nsich zu bemühen das auszusagen, an was er sich noch erinnerte. Hinzu kommt, dass - wie \nbereits dargelegt - zur Überzeugung des Senats die Angaben des Zeugen zum \nUnfallhergang der Wahrheit entsprachen. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr \nhinsichtlich eines Nebenpunktes lügen sollte. \nUnter Berücksichtigung dieser Umstände kann die Klägerin die Mietwagenkosten aus dem \nBlickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vollumfänglich ersetzt verlangen. \nDie Klägerin bzw. ihr Ehemann haben - unter Mithilfe des Mitarbeiters der Autovermietung \nxxx - verschiedene Angebote eingeholt und zwar nicht nur bei kleinen örtlichen Verleihfirmen, \nsondern bei den marktbeherrschenden überregional agierenden Mietwagenfirmen, bei denen \ndavon ausgegangen werden darf, dass sie in der Regel mit die niedrigsten Angebote haben. \nUnter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung, dass die Klägerin \nund ihr Ehemann arbeiteten, auf das Fahrzeug deswegen angewiesen waren und in einer \nKleinstadt wohnen, kann man ihnen nicht vorwerfen, z.B. es unterlassen zu haben, sich in \nder nächsten Großstadt nach weiteren Preisen zu erkundigen. \n2.3 \nDie Feststellungen des Landgerichts zu den zu erstattenden außergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden; ebenso \nwenig die ausgesprochenen Verzugszinsen. \nII. \nDie Entscheidung über die Kostentragungslast folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die \nvorläufige Vollsteckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht \nvor. \n \n \n \nR. \n \n \n \nG. \n \n \n \nDr. W.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-02/1-u-1381-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-06-02/1-u-1381-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457470","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.365238+00:00"}}