{"status":"available","doknr":"OLD457469","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-09","aktenzeichen":"1 U 1167/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 1 U 1167/20 \nLandgericht Dresden, 5 O 941/17 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 09.03.2022 \n \nN., Justizsekretär \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \n1. Y. GmbH, … \nvertreten durch die Geschäftsführerin … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n2. Z., … \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., \nRichterin am Oberlandesgericht T. und \nRichterin am Oberlandesgericht F. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2022 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom \n15.05.2020, Az.: 5 O 941/17, wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n \nIII. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten \nkönnen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagten als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin aus \nübergangenem \nRecht \nwegen \nVerletzung \nvon \nVerkehrssicherungspflichten \nund \nNebenpflichten aus einem Servicevertrag in Anspruch. \n \nHinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der \nParteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 \nNr.1 ZPO). \n \nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nur geringfügigen Teils stattgegeben. \nDer Beklagte zu 2) habe im Zusammenhang mit seinen Reparaturarbeiten am Waschbecken \nim Personalaufenthaltsraum der Station .. im xxx in O1 eine Verkehrssicherungspflicht nach \n§ 823 Abs. 1 BGB verletzt, wofür die Beklagte zu 1) gemäß §§ 311, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. \nden Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einzustehen habe. Nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass das aus dem \nDichtungsbereich des Siphons ausgetretene Wasser vom Beklagten zu 2) nicht ausreichend \nbeseitigt worden sei, wodurch sich eine Pfütze gebildet habe, auf der die Krankenschwester \nP1 wenig später rutschte und dabei erhebliche Verletzungen erlitt. Für die in diesem \nZusammenhang erbrachten Leistungen seien deren Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die \nKlägerin übergegangen. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von SV1 sei \nder \ngesamte \nstreitgegenständliche \nSchaden \n- \nmit \nAusnahme \nvon \n0,05 \n€ \n\n \nSeite 3 \n \nSozialversicherungsbeiträge sowie 171,14 € Laborkosten - durch das Unfallgeschehen \nverursacht worden und sei von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen. \nWegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des \nerstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. \n \nGegen das ihnen am 19.05.2020 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom \n19.06.2021, der am selben Tag beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, Berufung \neingelegt und diese - nachdem ihnen mit Zustimmung der Gegenseite bis einschließlich \n10.09.2020 die Frist zur Berufungsbegründung verlängert worden war - mit Schriftsatz vom \n10.09.2020, welcher am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, wie folgt \nbegründet: \n \nDie Feststellung einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) sei rechtsfehlerhaft. Dies gründe \nauf bloßen Mutmaßungen des Landgerichts. Soweit es zu der Überzeugung gelangt sei, \ndass nach Abschluss der Reparatur zeitverzögert unter dem Spülschrank Wasser \nausgetreten sei, widerspreche ein nachträgliches Hervortreten von Wasser, welches keinen \nweiteren Zufluss erfahre, allen Naturgesetzen. Wenn Wasser auf geneigten Boden falle, \nlaufe es sofort in die Richtung des Gefälles. Unterstellt, der Beklagte zu 2) hätte sich nicht \neinfach versprochen, als er angab, Wasser sei nach Ziehen des Stöpsels nicht aus, sondern \nunter dem Schrank hervorgetreten, so wäre dies jedenfalls ohne zeitliche Verzögerung und \nausschließlich vor dem Spülenschrank geschehen. Das vor dem Spülenschrank \nausgetretene Wasser habe der Beklagte zu 2) nach dem Dichtungswechsel jedoch beseitigt. \nWoher nochmals Wasser gekommen sein sollte, sei nicht auszumachen. Dies gelte auch vor \ndem Hintergrund, dass die Silikonfuge des Küchenblocks nach den vorgelegten Lichtbildern \nan der Wand anschließe und augenscheinlich intakt sei. Diese Silikonfuge habe sich seit \ndem Einbau der Küche dort befunden. Diesen Vortrag habe das Landgericht übergangen, \nebenso wie den Gegenbeweis, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich \nwäre, dass Wasser aus dem Siphon der Spüle austrete und neben der Küchenzeile eine \nPfütze bilde. \nEine haftungsbegründende Pflichtverletzung könne auch nicht nach den Grundsätzen des \nAnscheinsbeweises \nfestgestellt \nwerden. \nEs \nfehle \nbereits \nan \neinem \ntypischen \nLebenssachverhalt. Zudem seien auch andere Ursachen nicht weniger wahrscheinlich. Da es \nsich um einen Aufenthaltsraum handele, der von einer Vielzahl von Personen aufgesucht \nwerde und der sich gegenüber einem Aufenthalts- und Warteraum für Tagespatienten \nbefinde und auch offen gestanden habe mit einem Wasserhahn, der für jedermann \nzugänglich sei, habe auch für jedermann Gelegenheit zur Wasserentnahme bzw. zur \nFlüssigkeitsentsorgung über das Spülbecken bestanden. Es begründe keine Haftung der \nBeklagten, dass das Wasser der Pfütze auf den Defekt der Spüle zurückzuführen sei. Eine \nHaftung der Beklagten setzte voraus, dass das Wasser durch die Reparaturarbeiten \nausgetreten sei und nicht beseitigt wurde. \n\n \nSeite 4 \n \nZudem träfe die Versicherte ein erhebliches Mitverschulden. Nach ihrer eigenen \nSchilderungen liege es auf der Hand, dass sie hektisch gewesen sei und nur beiläufig agiert \nhabe. Eine Wasserpfütze, noch dazu mit einem Ausmaß von 30 cm bis 50 cm Durchmesser, \nkönne nur übersehen werden, wenn man nicht nach unten schaue. Nicht ohne Grund habe \ndie Klägerin deshalb außergerichtlich auch nur 50 % ihrer Aufwendungen verlangt. \nIm Übrigen sei die Beweiserhebung und Würdigung des Gerichts zu den bestrittenen \nVerletzungen und Verletzungsfolgen fehlerhaft. Das gerichtliche Gutachten sei nicht nur \nhandwerklich und methodisch, sondern auch inhaltlich mangelhaft. Die Klägerin selbst habe \nals Anlage K 8 ein Zusammenhangsgutachten der Unfallkasse vorgelegt, in welchem \nunfallfremde Vorschäden, u.a. ein HWS- und LWS-Syndrom, massive Degeneration der \ngesamten Wirbelsäule und der Bandscheiben, ein zurückliegender Bandscheibenvorfall \nzwischen dem 5. Lendenwirbel und dem 1. Kreuzwirbel, eine Steißbeinfraktur und eine \nArthrose des rechten Hüftgelenks, aufgeführt wurden. Als einzige unfallbedingte Folge sei \ndort eine vollständig ausgeheilte Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers ohne \nwesentliche Kyphosierung und Fehlstellung im Übergangbereich festgestellt worden. \nDeshalb werde eine neurochirurgische Begutachtung für erforderlich gehalten. Das \nmedizinische Zusammenhangsgutachten habe der Sachverständige, wie auch alle anderen \nAnlagen der Prozessakte, nicht zur Kenntnis genommen. Die Vorschäden der Versicherten \nhätten in dem knappen Gutachten keine Rolle gespielt. Auch eine psychische Begutachtung \nsei nicht erfolgt. Nur weil der Gutachter aufgrund des während seiner Anhörung gesichteten \nAnlagenkonvoluts \nder \nKlägerin \nerwähnt \nhabe, \ndass \nes \nbei \nanhaltenden \nSchmerzbeschwerden zu einer depressiven Störung kommen könne, habe dies dem Gericht \ngenügt, um der Klägerin alle Heilbehandlungskosten zuzusprechen, die sich auch auf die \npsychische Behandlung der Klägerin beziehen würden. Die Klägerin habe jedoch selbst \nerklärt, dass eine psychische Belastung der Geschädigten weder Gegenstand der \nBegutachtung noch dieses Rechtsstreits seien sollte, weshalb diese Kosten auszugrenzen \nseien. Von Beklagtenseite sei schon mit Schriftsatz vom 20.08.2019 beanstandet worden, \ndass das gerichtliche Sachverständigengutachten unzulänglich und nicht nachvollziehbar sei. \nErgänzungen seien vom Landgericht aber nicht veranlasst worden. Der Feststellungsantrag \nsei \nohne \nausreichende \nTatsachengrundlage \nzugesprochen \nworden. \nZu \nkünftigen \nEntwicklungen habe der Gutachter sich nicht geäußert. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der \nBeklagten vom 10.09.2020 und vom 01.12.2021 verwiesen. \n \nDie Beklagten beantragen: \n \nDas Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.05.2020 zum Az.: 5 O 941/17 \nabzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt: \n \nDie Berufung zurückzuweisen. \n\n \nSeite 5 \n \n \n \nDie Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dazu wird auf der Berufungserwiderung \nvom 20.10.2020 sowie ihren Schriftsatz vom 25.11.2021 verwiesen. \n \nIm Übrigen wird auf alle wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst allen Anlagen, das \nmedizinische Sachverständigengutachten von SV1 vom …klinikum … in O2 vom 10.04.2019 \nsowie auf seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie die \nSitzungsprotokolle beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Bezug genommen. \nDer Senat hat zur Frage des Gefälles ein Sachverständigengutachten eingeholt (Gutachten \nvon SV2 vom 28.10.2021). \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der \nKlage im Wesentlichen stattgegeben. \n \nDie angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO \nnoch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine den Beklagten \ngünstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). \n \nDer Klägerin stehen aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X \nSchadensersatzansprüche i.H.v. 75.182,31 € sowie Feststellung der grundsätzlichen \nEinstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für alle der Klägerin hinsichtlich der \nVerletzungen der Geschädigten P1 aus dem Unfallereignis vom 08.02.2013 im xxx O1 \nkünftig noch entstehenden Kosten gegen die Beklagten zu 1) wegen Verletzung einer \nvertraglichen Nebenpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und einer \nVerkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) nach § 831 BGB und gegenüber dem \nBeklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht \nzu. \n \n1. \nZu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der zwischen dem Arbeitgeber der \nGeschädigten, dem xxx O1, und der Beklagten zu 1) geschlossene Service-Vertrag ein \nVertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist, in den die Geschädigte miteinbezogen \nwurde. \na) \nEine \ndrittschützende \nVertragswirkung \nist \nanzunehmen, \nwenn \neine \nergänzende \nVertragsauslegung dies gebietet. Dritte sind danach dann in den Vertrag als geschützter \nPersonenkreis miteinzubeziehen, wenn sie bestimmungsgemäß mit der vertraglichen \n\n \nSeite 6 \n \nLeistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso \nausgesetzt sind wie der Gläubiger selbst. Eine drittschützende Wirkung ist insbesondere \ndann anzunehmen, wenn der Leistungsgläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten \nmitverantwortlich ist und dies für den Leistungsschuldner erkennbar ist. Darüber hinaus muss \nder Dritte insoweit schutzbedürftig sein, als er ohne Ausdehnung des Vertragsschutzes \nanderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. dazu z.B. BGH, Urt. v. 15.02,1978, Az: \nVIII AZ 47/77, juris, Rn. 10; OLG Celle, Urt. v. 27.01.2016, Az: 14 U 114/15, juris Rn. 17; \nMünchKomm, Band 2, 4. Aufl., § 328 Rn. 178). \nb) \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Geschädigte P1 ist beim xxx O1 als \nKrankenschwester beschäftigt und bestimmungsgemäß mit der vertraglich geschuldeten \nLeistung der Beklagten zu 1) - den Reparaturarbeiten auf ihrer Station - in Berührung \ngekommen. Ihr Arbeitgeber hat für das Wohl und Wehe seiner Mitarbeiter zu sorgen. \nEs ist Nebenpflicht dieses Vertrages, im Rahmen der Ausführung von Arbeiten stets die \nerforderliche Sorgfalt einzuhalten, insbesondere jegliche Schädigung von anderen \nMitarbeitern zu verhindern. \n2. \nEntgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte zu 2) im Zuge der von ihm ausgeführten Reparaturarbeiten \nam Waschbecken im Personalaufenthaltsraum auf der Station eine ihm nach § 823 Abs. 1 \nBGB obliegende Verkehrssicherungspflicht (a) schuldhaft (b) verletzt hat, die für den Sturz \nder Zeugin P1 und ihre dabei erlittenen Verletzungen ursächlich gewesen ist (c). \na) \nEiner Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2), die gleichzeitig eine \nVerletzung der vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten zu 1) darstellt, ist hier gegeben. \naa) \nAuch wenn vertragliche Schutzpflichten und deliktische Verkehrssicherungspflichten in der \nRegel selbstständig nebeneinander bestehen, so sind Verkehrssicherungspflichten innerhalb \neines Vertragsverhältnisses regelmäßig zugleich auch Vertragspflichten (vgl. BGH, Urt. v. \n24.01.2013, Az.: VII ZR 98/12, RdL 2013, 160, 161; BGH, Urt. v. 14.03.2013, Az.: III ZR \n296/11, DB 2013, 1107, 1109, Tz. 25). Im Regelfall ist daher von einer Parallelität der \nPflichten auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1983, Az.: VI ZR 197/81, AgrarR 1983, 308, \n309), wenn nicht im konkreten Fall eine weitergehende vertragliche Schutzpflicht \nübernommen wurde (Adolphsen, in: Adolphsen/Nolte/ Lehner/Gerlinger [Hrsg.], Sportrecht, \nRn. 711). \nWelche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen waren, um diesen vertraglichen \nSchutzpflichten nachzukommen, lässt sich deshalb unter Rückgriff auf die von der \n\n \nSeite 7 \n \nRechtsprechung zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze \nkonkretisieren. Zwar sind diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelt worden, \nbei der teilweise - insbesondere in den Bereichen der Beweislastverteilung und der Haftung \nfür Hilfspersonen - andere Haftungsmaßstäbe gelten als bei der vertraglichen Haftung. Es ist \nindessen geboten und unbedenklich, die zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht \ndifferenziert herausgearbeiteten Grundsätze jedenfalls zur Konkretisierung des objektiven \nPflichteninhaltes vertraglicher Schutzpflichten entsprechend heranzuziehen, da sich die \nbeiden Haftungssysteme hinsichtlich des Sorgfaltsstandards und der Intensität der \nPflichtbildung - unbeschadet einer möglichen Verschärfung der Pflichten im Rahmen einer \nSonderverbindung - nicht grundsätzlich unterscheiden (LG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996, Az.: \n305 O 140/96, NJW 1997, 2606, 2607 m.w.N.; Adolphsen, a.a.O., Rn. 711). \nbb) \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist danach derjenige, der eine \nGefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren \nVorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. dazu \nz.B. BGH Urt. v. 02.02.2006, Az: III ZR 159/05, juris, Rn. 12 und VersR 2006, 803 BGH. Urt. \nv. 16.02.2006, Az: III ZR 68/05, juris, Rn. 13 und VersR 2006 BGH, Urt. v. 02.03.2010, Az: VI \nZR 223/09, jruis, Rn. 5 und VersR 2010, BGH, Urt. v. 15.02.2011, Az: VI ZR 176/10, juris, \nRn. 8 und VersR 2011, 546, jeweils m,w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung \numfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen \nGrenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden \nzu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2006, Az: III ZR 68/05, a.a.O., sowie die vorstehend \nzitierten \nEntscheidungen \ndes \nBundesgerichtshofs, \njeweils \na.a.O.). \nVerkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine \neingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2006 Az: III ZR 68/05, \na.a.O.; BGH, Urt. v. 12.02.1985, Az: VI ZR 193/83, juris und NJW 1985, 1773, 1774 m.w.N.). \ncc) \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte zu 2) durch sein Handeln - das Ziehen \ndes Stöpsels und die Reparatur der verstopften Spüle mittels Auswechselung des Siphons - \ndafür verantwortlich, dass Wasser auf den Boden vor der Spüle ausgelaufen ist (vgl. dazu die \nAnhörung des Beklagten zu 2) im Protokoll v. 20.10.2017, S. 3), welches er anschließend \nnicht ordnungsgemäß beseitigt hat. \n \nDer Beklagte zu 2) hat selbst bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass unter \ndem Spülenschrank Wasser hervorgetreten ist, nachdem er den Stöpsel aus dem \nSpülbecken gezogen hatte. Auch im Inneren des Schrankes habe Wasser gestanden. Dieses \nsei aus dem Dichtungsbereich des Siphons ausgetreten (vgl. dazu Anhörung des Beklagten \nzu 2) im Protokoll v. 20.10.2017, dort S. 3). Dass zunächst Wasser aufgrund der Handlungen \ndes Beklagten zu 2) vor der Spüle ausgetreten ist, ist danach bewiesen, ebenso wie dass \n\n \nSeite 8 \n \nsich vorher auf dem Boden kein Wasser befunden hatte (so der Beklagte zu 2) bei seiner \nAnhörung, a.a.O. wie auch die Zeugin P1). Die Spüle war deshalb nicht so defekt, dass \nbereits zuvor Wasser von ihr ausgetreten wäre. \nWie schon das Landgericht ist auch der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \ndavon überzeugt, dass das ausgelaufene Wasser vom Beklagten zu 2) nach Beendigung \nseiner Arbeiten nicht ausreichend beseitigt wurde, sondern weiterhin noch eine so erhebliche \nMenge Wasser vorhanden war, dass neben der Spüle eine Pfütze von einer Größe von ca. \n30 cm verblieb bzw. alsbald nachfloss. \nZwar hat der Beklagte zu 2) angegeben, dass er nach Abschluss der Reparatur „mit einem \ngrünen Lappen aufgewischt“ hat. Als er das Zimmer verlassen habe, sei „nur noch \nFeuchtigkeit vorhanden“ gewesen (s. Anhörung des Beklagten zu 2) a.a.O.). Schon nach \nseinen eigenen Angaben ist der Fußboden beim Verlassen des Zimmers daher nicht trocken \ngewesen. Dass es sich dabei lediglich um Restfeuchtigkeit gehandelt hat, ist nicht \nanzunehmen, denn nach den glaubwürdigen Aussagen der anderen Zeugen war jedenfalls \nkurze Zeit später neben der Spüle Wasser in erheblichem Umfang vorhanden. Sie haben \ndies alle als nicht nur leicht feuchten Boden, sondern als Pfütze von einem nicht \nunerheblichen Ausmaß - die Schätzungen schwanken zwischen 30 cm, laut Zeuge Z1, \nProtokoll v. 03.01.2018, S. 3, und 50 - 60 cm, laut Zeugin Z2, Protokoll a.a.O., S. 4 Rs. - \nbeschrieben, die sich seitlich neben der Spüle befunden habe (Protokoll a.a.O.). \nDa zwischen den Arbeiten des Beklagten zu 2) und dem Unfallereignis auch kaum Zeit \nverlangen ist (etwa 15 Minuten), erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Nässe am \nBoden andere Ursachen gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere für die von den \nBeklagten angeführten Alternativursachen. Dass das Wasser von Dritten stammen könnte, \nerscheint extrem unwahrscheinlich. Außer der Geschädigten und den Zeugen Z3, Z1 und Z2, \ndie als Krankenschwester bzw. Ärzte Frühdienst auf der Station hatten, die alle aber nichts \nvon vorher verschüttetem Wasser berichtet haben, waren keine weiteren Personen auf der \nStation tätig. So früh am Morgen gab es auch kaum erheblichen Besucher- bzw. \n(ambulanten) Patientenverkehr. Zudem ist nicht anzunehmen, dass Fremde den \nPersonalaufenthaltsraum betreten würden, auch wenn die Tür offen stand. Es ist auch wenig \nwahrscheinlich, dass jemand anderes dort Wasser in so erheblichem Ausmaß verschüttet \nhaben könnte, dass sich dadurch am Boden eine Pfütze von diesem Ausmaß gebildet haben \nkönnte, ohne diese anschließend gleich zu beseitigen. Vielmehr ist der Senat wie schon das \nLandgericht davon überzeugt, dass alles dafür spricht, dass das Wasser neben der Spüle \nnoch von der Tätigkeit des Beklagten zu 2) stammt und daher nur unzureichend aufgewischt \nwurde. Für ein unzureichendes Aufwischen spricht insbesondere der Umstand, dass es nicht \nnur wenig Wasser gewesen ist, das zunächst ausgetreten war. Da sich im verstopften \nSpülbecken schon Wasser befunden hatte, welches mit dem Ziehen des Stöpsels austrat, ist \nvon mindestens einem Liter, höchstwahrscheinlich sogar deutlich mehr, auszugehen, \n\n \nSeite 9 \n \nwelches auf den Boden an der Spüle floss. Der Beklagten zu 2) selbst hatte nur Mengen im \nLiterbereich ausgeschlossen. Jedenfalls war es aber soviel, dass der Beklagte zu 2) \naufwischen musste. \nDagegen spricht auch nicht das von den Beklagten behauptete Gefälle im Bereich der Spüle. \nDie Selbstversuche der Beklagten - wie sie auf den Fotos, Anlage B 5, dokumentiert wurden \n- sind nicht geeignet, etwas über die Fließrichtung von Wasser, das aus der Spüle austritt, \nauszusagen, denn dort wurde - wie auf den Bildern ersichtlich - das Wasser in \nentgegengesetzter Richtung ausgegossen, d.h. nicht aus der Spüle heraus (s. unteres Bild, \nAnlage B 5). \nDass vor dem Spülenschrank tatsächlich Wasser ausgetreten war, hatte der Beklagte zu 2) \nselbst so geschildert (s.o.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dies grundsätzlich \nunmöglich gewesen wäre, insbesondere dass - wie von den Beklagten behauptet wurde - \neine so dichte Silikonfuge vorhanden war, die dies unmöglich gemacht hätte. Gutachterliche \nFeststellungen lassen sich dazu nicht mehr treffen, da sich die Situation aus dem Jahr 2013 \nheute nicht mehr ermitteln lässt. \nAuch das (gegenbeweislich) eingeholte Sachverständigengutachtens zur Behauptung der \nBeklagten zum angeblichen Gefälle an der Spüle, welches das Auslaufen in die Richtung Tür \nunmöglich gemacht habe, konnte durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigen \nwerden. Bei seinen Messungen vor Ort hat der Sachverständige SV2 vielmehr kaum Gefälle \nim Bereich der Spüle feststellen können (s. dazu Sachverständigengutachten SV2 vom \n28.10.2021). Das Ergebnis seiner Messungen lautet: 0,3 % von der Front der Spüle nach \nhinten zur Wand, 0,2 % in Front der Spüle nach links und 0,0 % in Front der Spüle zur \nrückseitigen Wand. Damit war kein erhebliches Gefälle feststellbar, da ein Gefälle von \nweniger als 0,5 oder 0,87 % nur eine eher untergeordnete Rolle spielt (so das Gutachten). \nDer Sachverständige kommt daher zu der Feststellung, dass wenn der gesamte Siphon auf \ndem Spüleninnenboden entleert worden wäre, sich das Wasser als solches verteilt hätte, und \nkeine besondere Fließrichtung vorgegeben war. Damit ist der Gegenbeweis, dass die Pfütze \naufgrund des Gefälles nicht von den Arbeiten des Beklagten zu 2) stammen könne, von den \nBeklagten nicht geführt worden. \n \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, \nwonach er es „aus sachverständigen Sicht eher nicht sehe, dass der Unfall in direkter \nVerbindung mit auslaufendem Wasser vom Siphon stehe und die Pfütze direkte Ursache für \nden Unfall gewesen sei“. Zum einen ist diese Einschätzung des Sachverständigen \nangesichts der eindeutigen Feststellung zum Fehlen eines relevanten Gefälles doch \nüberraschend, zumindest lässt sie sich damit nicht begründen. Zum anderen nimmt der \nSachverständige letztlich eine eigene Beweiswürdigung vor, die allein Aufgabe des Gerichts \nist. Zur Begründung seiner Ansicht führt er vornehmlich die Lage der Pfütze neben und nicht \n\n \nSeite 10 \n \nvor der Spüle an, die seiner Ansicht nach auch dadurch entstanden sein könnte, dass sie \nz.B. von einer anderen Person durch unbeabsichtigtes Betreten verteilt wurde. Hinsichtlich \nder exakten Lage der Pfütze sind die Angaben der Zeugen ohnehin wenig aussagekräftig, da \nman später kaum noch sagen kann, wo sich das Wasser genau befunden hatte. Zudem \nhaben die Zeugen alle die Pfütze erst gesehen, nachdem die Geschädigte dort schon zu Fall \ngekommen war, wodurch sich das Wasser auch noch verteilt haben dürfte. Die Spüle \nbefindet sich - wie die Fotos zeigen - an der Tür und damit im unmittelbaren \nEingangsbereich. Alle Zeugen haben die Pfütze in direkter Nähe zur Spüle beschrieben. \nDaher verbleiben für den Senat - trotz dieser Einschätzung des Sachverständigen - weiterhin \nkeine begründeten Zweifel daran, dass die Pfütze von den Arbeiten des Beklagten 2) \nstammt. \nAuch seine Schlussfolgerung, dass die Pfütze evtl. durch ein nasses Handtuch, wie es beim \nOrtstermin vorhanden war und für Nässe am Boden gesorgt hatte, verursacht worden sein \nkönnte, ändert daran nichts. Zum einen spricht nichts dafür, dass auch zur Unfallzeit ein \nsolches nasses Handtuch dort aufgehängt war. Davon hat zumindest kein Zeuge etwas \nberichtet, dafür gibt es somit keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass bei der \nBegutachtung Jahre später, dort ein nasses Handtuch hing, genügt jedenfalls nicht. Im \nÜbrigen war es der Beklagte zu 2), der mit einem Lappen aufgewischt hatte, sodass das \nnasse Tuch dann sogar von ihm stammen würde. \nAuch falls der Beklagte zu 2) ordnungsgemäß aufgewischt hätte und das Wasser erst \nnachträglich unter der Spüle hervorgetreten wäre, würde der Beklagte zu 2) hierfür haften. Es \nhätte sich ihm aufdrängen müssen, dass - nachdem er erkannt hatte, dass Wasser unter \ndem Schrank hervorgetreten ist - möglicherweise noch weiteres Wasser unter der Spüle \nhätte vorhanden sein und von dort nachlaufen könnte. \nDa eine (Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), für welche die \nBeklagten zu 1) über § 278 BGB und § 831 BGB einzustehen hat, nachgewiesen ist, kommt \nes auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis \nsprechen würde, nicht mehr entscheidend an. \nb) \nDie Verkehrssicherungspflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB). Ein \nordnungsgemäß handelnder Handwerker hätte - insbesondere in einem Krankenhaus - das \ndurch ihn ausgetretene Wasser vollständig beseitigt, was hier fahrlässig nicht geschehen ist \n(s.o.), oder zumindest eine Warnung an der Tür angebracht, wie es vom Landgericht \nangenommen wurde. \nBezüglich der Beklagten zu 1) greift zudem die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs. 1 S. \n2 BGB. \nc) \nEine Kausalität zwischen der vom Beklagten zu 2) verursachten Pfütze neben der Spüle im \n\n \nSeite 11 \n \nEingangsbereich der gleich daneben befindlichen Tür und dem Unfall der Geschädigten ist \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zu bejahen. \nNach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen ist die Geschädigte auf der \nWasserpfütze ausgerutscht. Die Zeugin P1 selbst hat anschaulich und glaubhaft geschildert, \ndass sie auf dem nassen Boden ausgerutscht ist, indem sie gleich nach dem Betreten des \nRaumes einen ungebremsten Ausfallschritt in einen Spagat gemacht habe und dabei äußerst \nschmerzhaft auf den Boden aufgeschlagen sei. Ihre Kleidung und Hände seien davon auch \nnass geworden. Die anderen Zeugen hatten ihren „Schrei“ dabei vernommen (s. dazu \nProtokoll a.a.O.) und die Kollegin am Boden in der Nässe vorgefunden. \nZweifel an der Unfallkausalität bestehen nach diesen Aussagen nicht. Die Beweiswürdigung \ndes Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Alle Zeugen haben in den wesentlichen Punkten \nübereinstimmend den Unfall geschildert. Ihre Glaubhaftigkeit ist im Übrigen auch von den \nBeklagten nicht angezweifelt worden. \n3. \nEin Mitverschulden der Geschädigten hat das Landgericht zu Recht verneint. Entgegen der \nRechtsansicht der Beklagten ist kein (Eigen-)Verschulden der Krankenschwester feststellbar, \nauch wenn sie - wie von den Beklagten behauptete wurde -, tatsächlich in Hektik gewesen \nsein sollte. Dass im Krankenhaus öfters Zeit knapp ist und Schwestern in Eile sind, ist nicht \nungewöhnlich. Der Geschädigten kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, beim \nBetreten des Zimmers nicht auf den Boden geschaut zu haben, auch wenn sie wusste, dass \ndort vorher eine Reparatur der Spüle stattgefunden hatte. Mit einer großen Pfütze auf dem \nBoden musste sie, ohne entsprechenden Warnhinweis, nicht rechnen, sondern durfte \nvielmehr darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) den Bereich nach der Reparatur \nordnungsgemäß hinterlassen hatte. \n4. \nDie Geschädigte hatte sich bei dem Sturz erheblich verletzt. Sie hat einen cranialen \nBerstungsbruch \ndes \n1. \nLendenwirbelkörper \nerlitten, \nder \nzahlreiche \närztliche \nHeilbehandlungsmaßnahmen und Therapien zur Folge hatte. \nNach den MRT-Aufnahmen vom 26.02.2013 wurde eine Kompressionsfraktur des 1. \nLendenwirbelkörper mit frischem Knochenmarködem diagnostiziert. Nachdem es zu \nSchmerzverstärkungen gekommen war, wurde im Zeitraum vom 20.03.2013 - 27.03.2013 ein \nFixateur von BWK12 auf LWK2 implantiert. \nEine BGSW-Maßnahme (Reha) erfolgte vom 09.04.2013 bis zum 18.05.2013. Ein weiterer \nstationärer Aufenthalt vom 02.12.2013 - 06.12.2013 diente zur Diagnostik. Im März 2014 \nbegann eine Schmerztherapie. Während eines erneuten stationären Aufenthalts vom \n28.04.2014 bis zum 06.05.2014 wurde das Material entfernt. Eine multimodale \nSchmerztherapie fand vom 06.08.2014 - 02.10.2014 im Rahmen einer weiteren \nBGSW-Maßnahme (Reha) statt. Erst seit dem 23.02.2015 besteht wieder \n\n \nSeite 12 \n \nArbeitsfähigkeit (vgl. dazu Zusammenhangsgutachten vom 29.04.2015, Anlage K 8, welches \nim Rahmen einer stationären Begutachtung vom 27.04. - 30.04.2015 erstellt wurde). \nIm Zusammenhangsgutachten wird auch von einer depressiven Stimmungslage der \nVersicherten berichtet aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der mit der \nMedikation \neinhergehenden \nerheblichen \nGewichtszunahme \nvon \n30 \nkg \n(vgl. \nZusammenhangsgutachten S. 4, 5). Daneben werden darin (unfallunabhängig) eine \n„deutliche Degeneration der Bandscheiben der unteren Brust- und Lendenwirbelkörper und \nder gesamten Wirbelsäule“ und eine „beginnende Arthrose des rechten Hüftgelenks“ \nbeschrieben und ein Bandscheibenvorfall aus dem Jahre 2010 sowie ein ausgeheilter \nMorbus Scheuermann (Verkrümmung der Wirbelsäule aufgrund Wachstumsstörung der \njugendlichen Wirbelsäule) erwähnt (vgl. Zusammenhangsgutachten S. 5, 6). \nDer vom Landgericht zu den von der Klägerin behaupteten Schäden und Folgen beauftragte \nmedizinische Sachverständige SV1 vom …klinikum in O2 hat in seinem Gutachten vom \n10.04.2019 \nsämtliche \nVerletzungen \nbestätigt \nund \nalle \ngeschilderten \nFolgen \nals \nunfallursächlich angesehen, ebenso wie die verabreichten Medikamente und die erfolgten \närztlichen Behandlungen. \n \nSoweit Beklagten Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben haben, sind \ndiese unbegründet. Der Sachverständige hat bei seiner auf die Einwendungen erfolgten \nAnhörung seine Feststellungen bestätigt und auch nach Durchsicht des Anlagenordners die \ndarin enthaltenen Medikamente und Behandlungen alle als erforderlich bewertet (vgl. dazu \nProtokoll v. 16.12.2019). Bedenken hinsichtlich deren Unfallursächlichkeit bestehen deshalb \nnicht. Dies gilt im Übrigen auch für die - ohnehin nur im ganz geringfügigen Umfang - geltend \ngemachten Kosten für Medikamente, die der Geschädigten zur Behandlung ihrer \ndepressiven Stimmung verordnet wurden. Wie SV1 hingewiesen hat, ist es verständlich, \ndass bei langanhaltenden Schmerzen, wie hier über Jahre der Fall, damit auch psychische \nFolgen verbunden sind. Die im Zusammenhangsgutachten angesprochene Vorschädigung \nwaren dem Gutachter auch bekannt. \nEin weiteres neurochirugisches Gutachten, wie erstmals im Berufungsverfahren von den \nBeklagten beantragt wurde, musste nicht mehr eingeholt werden. Es gibt keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass SV1, leitender Oberarzt des Universitätszentrums für Orthopädie \nund Unfallchirurgie in O2, die Fragen nicht fachgemäß beantworten konnte. SV1 ist dem \nSenat auch aus anderen Verfahren als fachkundiger Sachverständiger bekannt. Anlass \ndafür, seine Einschätzungen in Zweifel zu sich ziehen, bestehen nicht. \nEs ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht dem Ergebnis des \nmedizinischen Sachverständigengutachtens vollumfänglich angeschlossen hat. \n \n\n \nSeite 13 \n \n5. \nAls gesetzliche Unfallversicherungsträgerin ist die Klägerin berechtigt, die auf sie gemäß § \n116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche der verletzten Versicherten geltend \nzu machen. \nDas Landgericht hat insgesamt 75.182,31 € von beantragten 76.048,46 € zugesprochen. \nAbgewiesen wurden lediglich 0,05 € Sozialversicherungsbeiträge (als Rechenfehler) sowie \n171,14 € Laborkosten (als nicht erforderlich), welche nicht Streitgegenstand der Berufung \nsind. \nSämtliche Schadenspostionen der Klägerin sind zuzusprechen, denn es handelt sich bei \nallen Leistungen um zeitlich und sachlich zum der Versicherten entstandenen Schaden \nkongruente Leistungen, welche alle auf dem Unfallereignis beruhten und zur Behebung des \ndurch den Unfall verursachten Schadens dienten. \n(1) Heilbehandlungskosten, Arzt-, Krankenhauskosten, Reha \nDie geltend gemachten Heilbehandlungskosten sind alle der Höhe nach belegt worden (vgl. \ndazu Anlage K 5, dort lfd. Nr. 1, 2, 4, 8, 10, 12, 18, 26, 31, 39, 43, 44, 45, 50, 51, 60, 61, 64, \n70, 77, 79, 91, 97, 101, 104, 106, 109, 111 und 112). Es handelt sich dabei um die \nLeistungen „D-Arzt allgemeine/besondere Behandlung, sonstige Ärzte und besondere \nHeilbehandlung, VAV-Klinik, BGSW und BG Unfallklinik“. \nEs bestehen auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Kausalität dieser mit dem \nUnfallgeschehen vom 08.02.2013. Teilweise wird darin ausdrücklich auf den Unfall vom \n08.02.2013 Bezug genommen (so z.B. lfd. Nr. 61 MRT) oder es ist auf die LWK Fraktur als \nDiagnose verwiesen worden (vgl. z.B. lfd. Nr. 97, 101, 104, 106, 109, 111 und 112). \nDass für die abgerechneten Behandlungen vorhandene Vorschädigungen der Klägerin \nursächlich gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Solche gibt es zwar, wie die Beklagten \nzu Recht hinweisen, diese haben jedoch nicht zu den geltend gemachten Behandlungen und \nAufwendungen geführt. Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar \nausgeführt, dass alle Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu sehen \nsind. Anlass dafür, diese fachliche Einschätzung von SV1 anzuzweifeln, bestehen nicht. \nEntgegen der Behauptung der Beklagten handelt es sich - mit Ausnahme einer einzigen \npsychischen Heilbehandlung, nämlich der lfd. Nr. 37, die lediglich 16,75 € ausmacht - auch \nnicht um psychische Behandlungen, sondern um allgemeine ärztliche Untersuchungen (MRT \netc.) bzw. Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Lendenwirbelfraktur und dem damit \neinhergehenden Schmerzsyndrom stehen und auf den Unfall zurückzuführen sind. Der \npauschale Vorwurf der Beklagten, ohne dabei einzelne Positionen konkret zu benennen, es \nwürden unberechtigt Ausgaben für psychische Beschwerden der Geschädigten geltend \ngemacht, ist damit unberechtigt. \nLediglich einige wenige Medikamente (vgl. Rezepte lfd. Nr. 3, dort die Nr. 28, 35, 42, 46 und \n\n \nSeite 14 \n \n48, die insgesamt auch nur 648,47 € ausmachen, für Valdoxan, Citalopram, Venlafoxin und \nTrimipramin), wurden als Antidepressiva verschrieben. Da es bei dauerhaften Schmerzen, \nwie sie die Geschädigte hier über Jahre im Zusammenhang mit ihren Verletzungen erlitten \nhatte, zu depressiven Stimmungen kommen kann, schließt sich der Senat der Auffassung \ndes medizinischen Sachverständigen SV! an, wonach auch die Verschreibung dieser \nMedikamente noch unfallursächlich gewesen ist. \n(2) ambulante Physiotherapie \nDies betrifft die Positionen lfd. Nr. 6, 11, 22, 27, 42, 49, 52, 56, 62, 68, 69, 71, 75,80, 86, 87, \n94, 95, 102, 103, 105, 107, 108 und 110 der Klageschrift. Sie sind alle belegt und stehen im \nZusammenhang mit dem Unfall, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. \n(3) 54 Rezepte \nDie 54 Rezepte (lfd. Nr. 3.) sind vorgelegt worden. Auch insoweit bestehen keine Bedenken \nin Bezug auf deren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen (zu den Antidepressiva s.o.). \nDie verschriebenen Medikamente werden im ergänzenden Anlagenkonvolut (vgl. dazu \nAnlage K 5 - 1 Ergänzung) in den dort enthaltenen Arztberichten als verschriebene \nMedikamente aufgelistet. Dabei handelt es sich insbesondere um die Medikamente Jurnista, \nNovalgin, Novaminsulfon, Bifiteral, Naproxen, Pantoprazol, Bipreterax, Clexane, und \nMetamizol (vgl. Anlage K 5 1 - 5 Ergänzung). Bei den übrigen Mitteln (Ibuprofen, Valoron, \nPantozol, etc.) handelt es sich um Schmerzmittel bzw. Magensäureblocker, die ebenfalls \nerstattungsfähig sind. \nBezüglich des Medikaments „Clexane“ kann auf die Ausführungen des Landgerichts \nverwiesen werden (s. Urteil S. 11), die von den Beklagten nicht in der Berufung angegriffen \nwurden. Ausweislich eines Schreibens des xxx vom 30.04.2014 (vgl. dazu Anlagenband a.E.) \nwurde es bei der Materialentfernung zur Thromboseprophylaxe als Therapie verschrieben. \n(4) sonstige Heilmittel \nBei den sonstigen Heilmitteln (vgl. lfd. Nr. 17, 24 und 38) handelt es sich um eine \nToilettensitzerhöhung '' (71,40 €), um einen mobilen Haltegriff (158,00 €) und ein Tens-Gerät \n(59,90 €) (Gerät zur Nervenstimulation), die alle als notwendige Hilfsmittel berechtigt sind. \n(5) Verletztengeld/Sozialversicherungsbeiträge \nVerletztengeld und damit verbundene Sozialversicherungsbeiträge sind erstattungsfähig. \nHierbei handelt es sich um die Positionen lfd. Nr. 13 - 16, 21, 29, 30, 34, 35, 41, 53 - 55, 57 - \n59, 63, 66, 67, 72, 76, 78, 82, 85 und 88, 89 der Tabelle der Klageschrift. \nDass die Geschädigte in den jeweiligen Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen ist, wurde nicht \nbestritten. Strittig ist lediglich die Unfallursächlichkeit, die jedoch gegeben ist. \n\n \nSeite 15 \n \nIn Bezug auf die Zeiträume 23.03.2013 - 23.07.2013 (lfd. Nr. 12. - 16.) und 24.07.2013 - \n08.09.2013 (lfd. Nr. 34. - 35. und 41.) bestehen keinerlei Bedenken, da diese bereits zeitlich \neindeutig im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom Februar 2013 stehen. \nSoweit der Senat in der ersten mündlichen Verhandlung hinsichtlich der lfd. Nr. 53 und Nr. \n88, bei denen die Rede von einem „Unfall vom 06.05.2014“ bzw. vom „27.05.2015“ ist, \nzunächst noch Bedenken geäußert hatte, hat die Klägerin dazu inzwischen ergänzend \nvorgetragen und klargestellt, dass es keine Unfälle der Geschädigten in den Jahren 2014 \nund 2015 gegeben habe. Es handelt sich dabei um den Aufenthalt zu Materialentfernung und \nden erneuten Beginn der Arbeitsunfähigkeit, den die XY fälschlicherweise als Unfalltag \neingetragen hatte. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben. \n(6) Fahrtkosten (Taxi, eigener Pkw) \nDabei handelt es sich um die lfd. Nr. 5, 7, 9, 19, 20, 23, 25, 28, 33, 36, 47, 48, 65, 73, 74, 81, \n84, 92, 93, 96, 98 - 100. Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und \nAbs. \n5 \nSGB \nVII \ni.V.m. \nder \nGemeinsamen \nRichtlinie \nder \nVerbände \nder \nUnfallversicherungsträger nach § 43 Abs. 5 SGB VII über Reisekosten. Die abgerechneten \n0,20 €/km sind danach berechtigt. Die Taxikosten wurden belegt. Im Übrigen kann auf die \nAusführungen des Landgerichts verwiesen werden. \nNach § 118 SGB X ist eine Bindung an die entsprechende Entscheidung durch \nVerwaltungsakte bezüglich der Fahrtkosten eingetreten. \nInsbesondere auch der Umstand, dass die Klägerin gesetzliche Unfallversicherungsträgerin \nist, die - anders als Krankenversicherungen - selbst bereits eine Prüfung durchgeführt hatte, \nob diese Kosten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, spricht für die \ngrundsätzliche Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin. Konkrete Bedenken zu einzelnen \nPositionen sind von den Beklagten auch nicht vorgebracht worden. \n \n6. \nAngesichts der erheblichen Verletzungen der Geschädigten bestehen auch keine Bedenken \nhinsichtlich der geltend gemachten Feststellungsklage. Angesichts der Schwere der \nerlittenen Verletzungen und dem damit verbundenen Risiko einer Arthrose kann nicht \nausgeschlossen werden, dass es nicht auch zukünftig noch zu Aufwendungen der Klägerin \nim Zusammenhang mit dem Unfall kommen könnte, für die die Beklagten auch noch als \nGesamtschuldner einzustehen hätten. Daher hat das Landgericht der Feststellungsklage zu \nRecht stattgegeben. \n \n \n \n \n \n\n \nSeite 16 \n \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen, es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung. \n \n \n \n \n \n \n \nR. \n \n \n \nT. \n \n \n \nF.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-09/1-u-1167-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-09/1-u-1167-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457469","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.331759+00:00"}}