{"status":"available","doknr":"OLD457468","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-08-05","aktenzeichen":"1 Reha Ws 29/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nRehabilitierungssenat \nAktenzeichen: 1 Reha Ws 29/21 \nLandgericht Leipzig, BSRH 185/20 \nGenStA Dresden 12 Ws 272/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Rehabilitierungssache der \n \nX. Y. (geb. Z.), \ngeboren am … in …, wohnhaft: … \n \n- Antragstellerin, Betroffene und Beschwerdeführerin - \n \n \n \nhat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am \n05.08.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom \n19. März 2021 aufgehoben. \n \n2. \nDie mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises … vom 20. \nJanuar 1984 angeordnete Heimerziehung der Betroffenen und ihre daraufhin \ndurchgeführte \nUnterbringung \nim \nJugendwerkhof \n„…“ \nin \nxxx \nwerden \nfür \nrechtsstaatswidrig erklärt. \n \n3. \nEs wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 19. März 1984 bis zum 07. \nApril 1985 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. \n \n4. \nKosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die der Betroffenen \ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDas Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 27. März 2015, Az.: BSRH 309/14, den \nAntrag der Betroffenen, die durch Beschluss des Rates des Kreises … vom 20. Januar 1984 \nangeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als \nunbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 01. Juli 2020 hat die Betroffene beantragt, \ndieses Rehabilitierungsverfahren wieder aufnehmen, das Verfahren hilfsweise als \nZweitantrag zu behandeln und den Aufenthalt im Jugendwerkhof „…“ in xxx in der Zeit vom \n19. März 1984 bis zum 07. April 1985 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. \n \nDas Landgericht Leipzig hat diesen Antrag durch Beschluss vom 19. März 2021 \nzurückgewiesen. Hiergegen hat die Betroffene fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese \nmit Schreiben vom 11. Juni 2021 begründet. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden \nGründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \nEntscheidung \nund \nRehabilitierung \nder \nBetroffenen \nhinsichtlich \nder \nangeordneten \nHeimerziehung und anschließender Unterbringung im Jugendwerkhof „…“ in xxx. \n \n1. \nDas Landgericht hat den Antrag der Betroffenen zutreffend als Zweitantrag nach § 1 Abs. 6 \nSatz 2 StrRehaG behandelt, da mit der Neufassung des § 10 Abs. 3 StrRehaG eine \nVorschrift vorliegt, die dem Antrag der Betroffenen nunmehr zum Erfolg verhelfen konnte. \nNach der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung dieser Vorschrift wird vermutet, \ndass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der \npolitischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn die Einweisung \nin ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise \nUmerziehung erfolgte, stattgefunden hat (vgl. BT-Drs. Beschlussempfehlung 19/14427, S. \n28). \n \n \n\n \nSeite 3 \n \n2. \nAus der vorliegenden Jugenhilfeakte ergibt sich folgender Sachverhalt: Bei der damals \n15-jährigen Betroffenen, die bei ihrer Mutter lebte, traten im Frühjahr 1983 verstärkt \nErziehungsschwierigkeiten und Leistungsschwächen auf, die schließlich dazu führten, dass \nsie das Klassenziel der 9. Klasse nicht erreichen konnte. Sie hielt sich nicht an schulische \nNormen, blieb dem Unterricht fern und war wiederholt zu Hause abgängig. Die Mutter lehnte \nals Reaktion auf diese Entwicklung den Vorschlag einer Einweisung in einen Jugendwerkhof \nab und schlug demgegenüber vor, die Betroffene aus der Schule zu nehmen und sie eine \nBerufsausbildung aufnehmen zu lassen. Die Betroffene selbst wollte ebenfalls aus der \nSchule entlassen werde (“sie würde das nicht mehr schaffen“), äußerte als Berufswunsch \nFleischer und strebte zumindest zeitweise eine Unterbringung in einem Heim an. Durch die \nSchulbehörde wurde daraufhin festgelegt, dass die Betroffene zunächst die Schule wechselt, \ndann die 9. Klasse wiederholen und anschließend die Schule nach der 10. Klasse verlassen \nsollte. Trotz des Schulwechsels änderte sich an dem Verhalten der Betroffenen wenig. \nNachdem es im laufenden Schuljahr bereits zu 60 Fehltagen gekommen war, ordnete der \nJugendhilfeausschuss des Rates des Kreises … mit Beschluss vom 20. Januar 1984 die \nHeimerziehung an. Diese wurde in der Zeit vom 19. März 1984 bis zum 07. April 1985 im \nJugendwerkhof „…“ in xxx und in der Folge im Jugendwerkhof yyy durchgeführt. \n \n3. \nDie Anordnung der Heimerziehung und ihre Durchführung in einem Jugendwerkhof erweisen \nsich auf Grundlage dieses Sachverhalts als rechtsstaatswidrig (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 \nStrRehaG). Zwar ergab sich nach der wiederholten Abgängigkeit der Betroffenen von der \nWohnung ihrer Mutter, ihrem Leistungsabfall und ihrem Verhalten in der Schule und der \nSchulbummelei fürsorgerischer Handlungsbedarf. Es wird allerdings nicht erkennbar, dass \nandere Maßnahmen als die Unterbringung in einem Jugendwerkhof ernsthaft in Erwägung \ngezogen worden wären. Dies gilt einerseits für die von der Mutter favorisierte Aufnahme \neiner Berufsausbildung oder dem von der Betroffenen erstrebten Wechsel in ein Normalheim. \nVor diesem Hintergrund erweist es sich vorliegend als sachwidrig, wenn der \nJugendhilfeausschuss am 20. Januar 1984 die Heimerziehung anordnete und diese \nunmittelbar in einem Jugendwerkhof durchgeführt worden ist. \n \n4. \nDie die Beschwerdeführerin betreffende Einweisungsentscheidung war daher gemäß § 12 \nAbs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die \nDauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung festzustellen. \n \n5. \nDie anschließende Unterbringung im Jugendwerkhof yyy wird durch die vorliegende \nEntscheidung nicht betroffen. \n\n \nSeite 4 \n \n \n \nIII. \n \nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG. \n \n \n \n \n \n \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nG. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-05/1-reha-ws-29-21","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-05/1-reha-ws-29-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457468","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.310893+00:00"}}