{"status":"available","doknr":"OLD457467","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-09-18","aktenzeichen":"1 Reha Ws 26/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nRehabilitierungssenat \nAktenzeichen: 1 Reha Ws 26/19 \nLandgericht Dresden BSRH 13/17 \nGenStA Dresden 12 Ws 419/19 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Rehabilitierungssache des \n \nF. M. , \nverstorben im … 1967 \n \n- Betroffener - \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer: \nDr. U. M., …, \nverstorben am … 2018 \n \ngesetzlich vertreten durch: \n1. Dr. M. M., … \n2. O. M., … \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwalt … \nRechtsanwalt … \n \n \n \nhat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden \nam 18.09.2020 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 18. Juni 2019 wird aus den \nzutreffenden \nund \ndurch \ndas \nBeschwerdevorbringen \nnicht \nentkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als \nunbegründet verworfen. \n \n2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. \n \n1. \nDer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß § 359 Nr. 6 StPO i.V.m. § 15 \nStrRehaG zulässig. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte \nKonventionswidrigkeit der Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 24. August 2009 \n\n \nSeite 2 \n \nund des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 2010, die sich auf einen zunächst \nbestimmten und dann wieder aufgehobenen Anhörungstermin des Antragstellers durch das \nLandgericht Dresden gründete, lässt besorgen, dass die vorgenannten Entscheidungen \nhierauf beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass während mündlicher Erörterungen weitere \nErkenntnisse hätten gewonnen werden können. Die ausführliche Anhörung des \nBeschwerdeführers hat das Landgericht im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens \nzwischenzeitlich nachgeholt, so dass der in den Ausgangsverfahren bestehende \nVerfahrensmangel geheilt ist. \n \nEine in das Ermessen des Senats gestellte mündliche Anhörung des Antragstellers ist nicht \nveranlasst (§ 11 Abs. 3 StrRehaG). Der Antragsteller hat im Verfahren umfangreich schriftlich \nvorgetragen und ist vom Landgericht ausführlich angehört worden. Damit ist nicht zu \nerwarten, dass durch eine mündliche Anhörung weitere Erkenntnisse gewonnen werden \nkönnen. \n \nDer Senat kommt dem durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. \nAugust 2020 gestellten Antrag des Antragstellers, diesem “für den Fall der Identifikation von \nGesichtspunkten durch den Senat, die einer Rehabilitation des Betroffenen entgegenstehen \nkönnten“ einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, nicht nach. Diese Vorgehensweise käme \neiner Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses der Entscheidung durch den Senat - der \nlediglich bereits dem Antragsteller bekannte bzw. von diesem selbst eingereichte Unterlagen \nbewertet hat - gleich, zu der der Senat nicht gehalten ist. \n \n2. \nDie Enteignungen des Betriebs- und Privatvermögens des Betroffenen rechtfertigen eine \nstrafrechtliche Rehabilitierung nicht; eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 \nStrRehaG liegt nicht vor. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei \nden Maßnahmen im Zusammenhang mit den Enteignungen um verwaltungsrechtliche und \nnicht um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG handelt. Wie das \nLandgericht zutreffend festgestellt hat, ist mit diesen keine spezifische strafrechtliche \nVergeltung für ein zu missbilligendes Verhalten bezweckt worden. Die Einziehungen nach \nListen stellen vielmehr Maßnahmen von Verwaltungsbehörden des Freistaats Sachsens dar, \ndie einer Entscheidung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht zugänglich \nsind. \n \n§ 1 Abs. 5 StrRehaG dehnt die strafrechtliche Rehabilitierung auf den - außergerichtlichen - \nBereich rechtsförmiger oder rein faktischer grob rechtsstaatswidriger, insbesondere politisch \nmotivierter Strafverfolgung aus (Bruns/Schröder/Tappert StrRehaG § 1 Rdnr. 182). Die \nVorschrift ist so zu interpretieren, dass ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang \neiner staatlichen Zwangsmaßnahme mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder \n\n \nSeite 3 \n \nDDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung bestehen muss (KG VIZ 1993, 88). Staatliches \nHandeln muss sich dabei als spezifische strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte \nVerhalten darstellen (OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2004 - 4 Ws 93/03 - juris; KG, \nBeschluss vom 24. Juni 2010 - 2 Ws 191/10 - juris). \n \nVorliegend scheidet die Annahme, es handele sich um strafrechtliche Maßnahmen im \nvorgenannten Sinne, aus. Ausgangspunkt der Enteignungen war der SMAD-Befehl Nr. 124 \nund der Volksentscheid zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und \nNaziverbrechern in das Eigentum des Volkes, auf welches auch der Untersuchungsbericht im \nFalle M. vom 15. März 1947 ausdrücklich verweist. Die Richtlinien dienten dabei der Lenkung \ndes staatlichen Handels im Zusammenhang mit den nach dem Gesetz (Volksentscheid) \nerfolgten Enteignungsmaßnahmen; dies wird ohne weiteres aus den vom Beschwerdeführer \nvorgelegten und den von der Kammer beigezogenen Unterlagen (vgl. zu letzterem: Bl. 534 ff. \nd.A.; insbesondere Schreiben Prof. Dr. K. vom 24. April und 25. Mai 1946, Bl. 536, 537, 544, \n545 d.A., und Richtlinien für die Aufstellung der Listen, Bl. 550 - 552 d.A.) deutlich. Die \nRichtlinien stellen insoweit Anleitungen für die die Enteignungen Durchführenden dar. Sie \nenthalten neben organisatorischen und verfahrenstechnischen Regelungen Anleitungen zur \nAnwendung des oben genannten Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- \nund Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes, regeln somit die dienstinstruktionelle \nBindung der Verwaltung beim Vollzug des Gesetzes. Sie haben damit nicht den Charakter \nvon Rechtsnormen, sondern von Verwaltungsvorschriften (vgl. dazu auch BVerwGE 61, 15). \n \nDer Volksentscheid, dessen Umsetzung die Richtlinien gedient haben, hatte das Ziel der \nFriedenssicherung (vgl. insbesondere Richtlinien für die Aufstellung der Listen, Bl. 552 d.A., \nAufruf zum Volksentscheid, Bl. 559 d.A., Deklaration des Präsidiums der Landesverwaltung \nzum Volksentscheid, Bl. 564 d.A. und Beschluss S 9/48 vom 31. März 1948, Bl. 582 d. A.). \nDem steht nicht entgegen, dass im Vorfeld der Beschlussfassung zu den Richtlinien auch auf \nden Zweck des Strafens abgestellt wurde. Denn auch bei Normen außerhalb des Strafrechts \nkönnen Sanktionen in Betracht kommen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach \ndem gesamten Verlauf ausgehend vom SMAD-Befehl Nr. 124 die Sanktion (Enteignung) \nfeststand und durch die Richtlinien in Form von Handlungsanleitungen lediglich eingegrenzt \nwerden sollte, welches Unternehmen der Enteignung unterliegt, was mit dem Volksentscheid \nbestätigt werden sollte. \n \nDie Enteignung der Vermögenswerte des Betroffenen stellt zwar einen Fall der \nNacherfassung, das heißt einer Erfassung nach Durchführung des Volksentscheides dar. \nDennoch erfolgte, wie es sich bereits aus dem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947 \ndurch entsprechende Bezugnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 124 des Obersten Chefs der \nSowjetischen \nMilitärverwaltung/Oberbefehlshabers \nder \nGruppe \nder \nSowjetischen \nBesatzungstruppen in Deutschland vom 30. Oktober 1945 und den Volksentscheid ergibt, \n\n \nSeite 4 \n \neine Orientierung an den diesbezüglichen Vorgaben. Zudem wird aus den vom Antragsteller \nvorgelegten Anlagen 114 und 122 deutlich, dass nicht die Bestrafung des Betroffenen \nbeabsichtigt war, sondern die wirtschaftliche Nutzung des Betriebes. In dem Schreiben der \nLandesverwaltung Sachsen an den Vizepräsidenten S. vom 19. August 1946 (Anlage 114) \nwird moniert, dass der Betrieb des Betroffenen sich weder auf der A- noch auf der C-Liste \nder zu enteignenden Betriebe befinde und weiterhin im alleinigen Besitz des Betroffenen sei. \nZwar wird ausgeführt, der Betroffene habe aus der Betriebskasse 235.000,00 Reichsmark \nent- und mit sich genommen. Besonders hervorgehoben wird jedoch der Umstand, dass der \nBetrieb mit der Herstellung von Penicillin begonnen habe, weshalb zu überlegen sei, ob \n“dieser außerordentlich wichtige Betrieb aufgrund der Flucht des F. M. unter Mitnahme von \n235.000,00 Reichsmark flüssiger Betriebsmittel nicht nachträglich noch in die C-Liste \naufgenommen werden“ könne. Hieraus folgt, dass die eigentliche Zielsetzung in der \nEnteignung des Betriebs des Betroffenen bestand, ohne dass ersichtlich wäre, dass hiermit \neine Strafmaßnahme im obigen Sinn verbunden gewesen wäre. Auch ergibt sich aus einem \nSchreiben des SED-Kreisvorstandes … vom 09. Dezember 1946 (Anlage 122), dass dem \nBestreben, den Betroffenen - als Nacherfassungsfall - zu enteignen, maßgeblich \nwirtschaftliche Motive zugrundelagen. Denn in dem Schreiben wird ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass im Fall der Unmöglichkeit der Enteignung des Betriebes jedenfalls \nveranlasst werden möge, “dass die Verschiebung der Firma nach dem Westen verhindert \nwird“. \n \nDarüber \nhinaus \nenthält \naber \nauch \nder \nUntersuchungsbericht \nder \nSächsischen \nPräsidialkommission \nvom \n15. \nMärz \n1947, \nwelcher \nder \nEnteignung \nunmittelbar \nvorausgegangen ist, kein konkretes gegen (Straf-) Gesetze verstoßendes Verhalten des \nBetroffenen, sondern ordnet den Betroffenen lediglich gemäß den Richtlinien dem Attribut \ndes Naziverbrechers, des aktivistischen Nazis bzw. des Kriegsverbrechers unter. Aus dem \nUntersuchungsbericht ergibt sich, dass der Betroffene in dem Fragebogen zum \nVolksentscheid die Angabe weiterer Betriebsinhaber, die Mitglieder nationalsozialistischer \nOrganisationen gewesen sein sollen, verschwiegen, er durch seine Personalpolitik Mitglieder \nder SA und der NSDAP bevorzugt und auch sonst Maßnahmen, die den Betrieb zu einen \nnationalsozialistischen Musterbetrieb machen sollten, unterstützt haben soll. Darüber hinaus \nhabe der Betriebsobmann am 21. September 1942 die Belegschaft unter Androhung von \nSanktionen wie Anzeigen bei der Geheimen Staatspolizei oder dem Entzug von \nLebensmittelkarten aufgefordert, sich bei Kontakten mit im Betrieb tätigen ausländischen \nMitarbeitern, insbesondere den Angehörigen der Sowjetunion gegenüber, zurückzuhalten. \nGegen Ende des Krieges seien Bestrebungen unternommen worden, den Betrieb in den \nDienst der Kriegsproduktion zu stellen. Darüber hinaus habe der Betriebsobmann Dr. Sx. am \n18. Oktober 1944 eine Mitarbeiterin, die deshalb inhaftiert worden sei, bei der Geheimen \nStaatspolizei denunziert, weil sie sich den Kriegsgefangenen gegenüber menschlich \nverhalten hätte. Inwieweit der Betroffene an dieser Maßnahme beteiligt war, wird in dem \n\n \nSeite 5 \n \nUntersuchungsbericht (vgl. dort Zif. 13) ausdrücklich offengelassen. Ferner - so der \nUntersuchungsbericht - wäre festzustellen, in welchem Umfang sich der Betroffene wegen \nder Erfindung eines Sterilisationsmedikamentes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit \nnach dem Gesetz des alliierten Kontrollrates schuldig gemacht habe, wobei das Führen der \nErmittlungen jedoch Aufgabe der Strafverfolgung sei. Bezogen auf die Nachkriegszeit \nbestehe zudem der Verdacht, dass sich der Betroffene durch Nichteinstellung neuer \nArbeitskräfte und Entnahme eines Betrags von 235.000 RM der Wirtschaftssabotage \nschuldig gemacht haben könnte. Aus dem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947, \nwelcher die entscheidende Grundlage der Enteignungen des Betroffenen darstellt, wird somit \ndeutlich, dass zwischen den verwaltungsrechtlichen Enteignungsmaßnahmen unter \nBerücksichtigung der Richtlinien einerseits und strafrechtlicher Ahndung andererseits \nausdrücklich unterschieden wurde. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass die \nEnteignungsmaßnahmen gerade nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten \n(Strafrecht im engeren Sinne) des Betroffenen begründet wurde. So werden beispielsweise \nauch Verhaltensweisen Dritter angeführt, die dem Betroffenen nicht unbedingt zugeordnet \nwerden können. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung des Landgerichts, der \nstrafrechtliche Charakter für die angeordnete Maßnahme sei zu verneinen, nichts zu erinnern \nund es hat bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass - selbst rechtsstaatswidriges - \nVerwaltungshandeln der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich ist. \n \nAbschließend merkt der Senat an, dass die - mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten \ndes \nAntragstellers \nvom \n22. \nJuni \n2020 \nbeantragte \n- \nErholung \neines \nSachverständigengutachtens zu der Frage, ob die an Maßnahmen gegen den Betroffenen \nbeteiligte K 5, die der Sächsischen Präsidialkommission Belastungsmaterial gegen den \nBetroffenen zur Entscheidung vorgelegt habe, Vorgängerorgan des MfS gewesen sei, nicht \nveranlasst ist. Den vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Sächsische \nK 5 Belastungsmaterial gegen den Betroffenen zusammengestellt und der Sächsischen \nPräsidialkommission zur Entscheidung vorgelegt hätte bzw. dass die Sächsische K 5 \nüberhaupt im Zusammenhang mit den Enteignungsmaßnahmen tätig geworden wäre, so \ndass es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage schon aus diesem Grunde nicht \nankommt. \n \n3. \nAusreichende Tatsachen, die die Annahme des rechtsstaatswidrigen Erlasses eines gegen \nden Betroffenen gerichteten Haftbefehls der Kriminalpolizei K 5 wegen des Strafvorwurfs der \nSabotage des Betriebes in X. begründen, liegen nicht vor. \n \nDas Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der \ngrundsätzlich \nzu \neiner \numfassenden \ntatsächlichen \nund \nrechtlichen \nPrüfung \ndes \nVerfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht \n\n \nSeite 6 \n \nauf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die \nprozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass \nihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom \nGesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss \nvom 03. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 - juris). § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet dabei \ndie Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Das Gericht muss deshalb \ndie für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine \nmögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm \nim Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Hierbei sind im Rahmen \npflichtgemäßen Ermessens die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen \nzu treffen. Es sind sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu \nführen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (BVerfG ZOV 2015, 19). Erst \nwenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, ist in freier Beweiswürdigung zu \nentscheiden (Herzler in Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende Rehabilitierung 2. Aufl. 1997 \n§ 10 StrRehaG Rdnr. 7). § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, \nsondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für Rehabilitierungsverfahren \nklargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß \nan Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit \n(Herzler a.a.O.. Rdnr. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht \nallerdings zu Lasten des Antragstellers (KG Berlin VIZ 1994, 258; BVerfG VIZ 2000, 276). \n \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe vermag der Senat - ebenso wie das \nLandgericht - nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass gegen den Betroffenen ein \nHaftbefehl im obigen Umfang erlassen worden ist. Zudem sind aber auch keine \nErmittlungsansätze ersichtlich, denen nachzugehen der Senat nach obigen Grundsätzen \ngehalten wäre. Ein gegen den Betroffenen gerichteter Haftbefehl liegt nicht vor und kann \nauch nicht mehr beigebracht werden, da insoweit - wie ferner die umfangreichen \nBemühungen des Antragstellers zeigen - offenbar Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. \nGleiches gilt für die Mitteilung des exakten Inhalts eines etwaigen Haftbefehls. Die vom \nAntragsteller vorgelegten Unterlagen genügen jedoch für den Beweis des Vorliegens eines \nHaftbefehls nicht, da hierdurch dessen Erlass nicht nachvollzogen werden kann. Auch lassen \nsich den vorgelegten Schriftstücken keine Angaben zu der ausstellenden Behörde und zum \nkonkreten Inhalt eines gegen den Betroffenen etwaig ergangenen Haftbefehls entnehmen. \nInsbesondere ist der konkrete Inhalt eines Haftbefehls auch aufgrund der vom \nBeschwerdeführer unter Ziffer 131 der Beschwerdebegründung genannten Unterlagen nicht \nfeststellbar. Unklar bleibt schon, welcher Straftatbestand dem Betroffenen zur Last liegen \nsoll. Denn selbst wenn eine rechtswidrige Entnahme des Betrages von 235.000,00 \nReichsmark durch den Betroffenen unterstellt werden würde, ist damit nicht zwingend die \nAnnahme verbunden, dass die Kriminalpolizei K 5 wegen des Strafvorwurfs der Sabotage \ngegen den Betroffenen vorgegangen wäre. Ausweislich der Anlage K21, die die Ergebnisse \n\n \nSeite 7 \n \neiner Sondersitzung in der Bibliothek der Firma M. vom 15. März 1946 unter Teilnahme u. a. \ndes Stadtrats Y. - Industriedezernent der Stadt X. - zusammenfasst, wird zwar die \nEntnahme des oben genannten Betrags durch den Betroffenen als “gravierend“ und \n“schwerwiegend“ bezeichnet und festgestellt, dass jener für diesen Betrag “persönlich \nhaftbar“ sei. Die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs liegt hierin - wie auch in dem \nSchreiben vom 09. April 1946 (Anlage 22) des Stadtrats Y. an den Betroffenen - aber nicht. \nAuch aus der Anlage K 23, die den Inhalt einer Rede des Stadtrats Y. bei der \nBetriebsversammlung der Firma des Betroffenen vom 16. April 1946 mitteilt, ergibt sich, dass \nallenfalls die vage Möglichkeit einer künftigen Strafverfolgung durch die zuständigen Organe \nwegen des Vorwurfs der Wirtschaftssabotage angesprochen wurde. Im Schreiben der \nLandesverwaltung … an den Vizepräsidenten S. vom 19. August 1946 (Anlage 114) wird das \nHandeln des Betroffenen hinsichtlich der Entnahme der 235.000,00 Reichsmark als \nPrivatentnahme bezeichnet, die entsprechend hätte verbucht werden müssen, und die \nMöglichkeit der Begehung einer Steuerhinterziehung angesprochen. Schon deshalb ist es in \nkeiner Weise zwingend oder auch nur naheliegend, dass ein etwaiger Haftbefehl den Vorwurf \nder Sabotage nach Ziffer 2. SMAD-Befehl Nr. 160/45 zum Gegenstand hatte und der \nHaftbefehl daher - wie der Beschwerdeführer meint - rechtsstaatswidrig gewesen wäre. \nFerner ist die vom Antragsteller benannte Anlage WA 97, die ein Schreiben der I. K. an den \nBetroffenen vom 20. Mai 1946 enthält, unbehelflich, da dort lediglich die subjektive \nBetrachtungsweise der Geschehnisse seitens der Verfasserin dieses Schreibens dargelegt \nist. Auch sind die weiteren Unterlagen, insbesondere die eidesstattliche Versicherung des \nBetroffenen vom 12. März 1952 nicht geeignet, hier für Aufklärung zu sorgen. Der \nBehauptung des Beschwerdeführers, gegen den Betroffenen sei ein Haftbefehl mit dem \nStrafvorwurf der Sabotage erlassen worden, fehlt es damit an einer belastbaren \nTatsachengrundlage, so dass dessen Vortrag sich in Vermutungen erschöpft. Verbleibende \nZweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Rehabilitierung gehen jedoch - wie bereits \nausgeführt - zu Lasten des Beschwerdeführers. \n \n4. \nEine Kostenentscheidung ist im Rehabilitierungsverfahren nicht veranlasst. \n \n \n \n \nD. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-18/1-reha-ws-26-19","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-18/1-reha-ws-26-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457467","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.287678+00:00"}}