{"status":"available","doknr":"OLD457466","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-09","aktenzeichen":"1 Reha Ws 22/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nRehabilitierungssenat \nAktenzeichen: 1 Reha Ws 22/20 \nLandgericht Chemnitz, BSRH 70/20 \nGenStA Dresden 12 Ws 437/20 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Rehabilitierungssache des \n \nP. T. , \ngeboren am … in …, \nwohnhaft: … \n \n- Betroffener und Antragsteller - \n \n \n \n \nhat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am \n09.11.2020 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz wird der Beschluss des \nLandgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2020 aufgehoben. \n \n2. \nDer Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich seiner \nHeimunterbringungen vom 03. Juni 1979 bis zum 21. Juli 1982 sowie vom 13. April \n1984 bis 28. März 1985 in Spezialheimen (Durchgangsheim „…“ in xxx sowie im \nJugendwerkhof “…“ in yyy) wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n3. \nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 14 StrRehaG). \n \n \nGründe: \nI. \n \nDurch vorläufige Verfügung des Rates des Kreises xxx/Referat Jugendhilfe vom 01. Juni \n1979 (Verf.-Reg.-Nr. 42/79) und - folgend - durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses \ndes Rates des Kreises xxx vom 07. Juni 1979 (Beschl.-Reg.-Nr. 15/79) wurde im Hinblick auf \nden Antragsteller die Heimerziehung angeordnet. Diese wurde ab dem 03. Juni 1979 im \n\n \nSeite 2 \n \nDurchgangsheim … und ab dem 20. August 1979 bis zum 21. Juli 1982 im \nSpezialkinderheim “…“ vollzogen. \n \nMit Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 11. August 1983 \n(Beschl.-Reg.-Nr. 23/83) wurde hinsichtlich des Betroffenen erneut die Heimerziehung \nangeordnet, die im Zeitraum vom 13. April 1984 bis zum 28. März 1985 im Jugendwerkhof \n“…“ in yyy vollzogen wurde. Zuvor befand sich der Betroffene seit dem 15. Dezember 1983 \nzunächst in Untersuchungs- und sodann aufgrund des Urteils des Kreisgerichts xxx vom 24. \nFebruar 1984 (S 17/84), mit dem der Betroffene wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe \nvon vier Monaten verurteilt worden war, in Strafhaft. \n \nMit Schreiben vom 23. März 2020 hat der Betroffene seine Rehabilitierung für die \nUnterbringungen in den oben genannten Zeiträumen beantragt. \n \nMit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Chemnitz \ndem Antrag des Betroffenen stattgegeben und die oben genannten Verfügungen über die \nAnordnung der Heimerziehung aufgehoben sowie festgestellt, dass die aufgehobenen \nEntscheidungen rechtsstaatswidrig waren und der Antragsteller zu Unrecht vom 03. Juni \n1979 bis zum 21. Juli 1982 sowie vom 13. April 1984 bis zum 28. März 1985 in \nSpezialheimen untergebracht war. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der \nAntragsteller rehabilitiert ist. \n \nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft \nChemnitz. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Beschwerde der \nStaatsanwaltschaft Chemnitz den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2020 \naufzuheben und den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung abzulehnen. \n \nII. \n \nDie zulässig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz hat Erfolg. \n \n1. \nDie durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. \nSpezialkinderheim ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige \nEntscheidung \nüber \ndie \nAnordnung \nvon \nFreiheitsentzug. \nDie \nTatsache, \ndass \nFreiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen \nRehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen \ndafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse eines \nJugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, \nwenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. \n\n \nSeite 3 \n \nDas ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient \nhat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in \ngrobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (ständige \nRechtsprechung; vgl. auch BGH NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall \nvorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden \nZwecken gedient hat (vgl. KG NJ 2007, 424, m.w.N.), wobei nach dem Wortlaut und der \nSystematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer \nÜberprüfung unterliegen. Nur auf deren Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass \nlediglich die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung maßgeblich für die \nRehabilitierungsentscheidung sind, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung \nim Heim (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018, - 22 Ws Reha 16/17 - juris). \n \nNach der durch das 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für \nOpfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eingefügten Vorschrift des § 10 \nAbs. 3 StrRehaG wird jedoch vermutet, dass die Anordnung der Heimerziehung der \npolitischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung \nin ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise \nUmerziehung erfolgte, stattfand. Diese Vermutung kann jedoch durch die Feststellung \nwiderlegt werden, dass die Anordnung aus anderen Gründen, wie z.B. Fürsorgeerwägungen, \nerfolgt ist. Hierzu hat das Gericht positiv festzustellen, die Unterbringung habe nicht auch der \npolitischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient (vgl. OLG Rostock NJ \n2020, 181 f.). \n \n2. \nDie gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, dass die Anordnung der \nHeimerziehungen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, \nist vorliegend widerlegt. \n \na) \nZwar war der Betroffene in Spezialheimen im Sinne des § 10 Abs. 3 StrRehaG untergebracht \nworden. Ausweislich der vorliegenden Akte des Referats Jugendhilfe des Rates des Kreises \nxxx befand sich der Betroffene aufgrund der vorläufigen Verfügung des Rates des Kreises \nxxx/Referat \nJugendhilfe \nvom \n01. \nJuni \n1979 \nund \ndes \nBeschlusses \n \ndes \nJugendhilfeausschusses des Rates des Kreises xxx vom 07. Juni 1979 im Zeitraum vom 03. \nJuni 1979 bis zum 21. Juli 1982 in den Durchgangsheimen … und im Spezialkinderheim “..“ \nsowie aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises xxx \nvom 11. August 1983 nach seiner Haftentlassung im Zeitraum vom 13. April 1984 bis zum \n28. März 1985 im Jugendwerkhof “…“ in xxx. Sowohl das Durchgangsheim und das \nSpezialkinderheim als auch der Jugendwerkhof sind Spezialheime im Sinne des § 10 Abs. 3 \nStrRehaG. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über die Spezialheime vom 22. April \n\n \nSeite 4 \n \n1965 (GBl. 1965 II Nr. 35, S. 268) gehören diese Einrichtungen zu den Spezialheimen. Die \nUnterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim ist hier ebenfalls von der Regelung \numfasst, da sie unmittelbar der Vorbereitung der Einweisung des Betroffenen in das \nSpezialkinderheim diente. \n \nb) \nDie gesetzliche Vermutung ist vorliegend jedoch widerlegt. Hinsichtlich der Einweisung in \ndas Spezialkinderheim “…“ weisen die oben genannten Beschlüsse aus, dass die \nHeimunterbringung wegen massiven Fehlverhaltens des Betroffenen erfolgt ist. So hat sich \nder zum damaligen Zeitpunkt 12jährige Betroffene wiederholt vom Elternhaus entfernt und \nsich in anderen Städten herumgetrieben, in Scheunen und Turnhallen übernachtet und \nDiebstähle im Elternhaus und in Verkaufseinrichtungen begangen. Gemeinsam mit einem \nanderen 14jährigen Jugendlichen hat er sich im Mai 1979 umhergetrieben und unberechtigt \neine \nVielzahl \nvon \nMopeds \nbenutzt, \nEinbrüche \nbegangen \nund \nin \nfremden \nWochenendgrundstücken genächtigt. Damit war das intensive strafbare Verhalten des \nBetroffenen, das eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ndarstellte, \nAnlass \nfür \ndie \nAnordnung \nder \nHeimerziehung \ndurch \ndie \ndamaligen \nJugendbehörden. Die Einweisung des Betroffenen in ein Spezialheim diente somit nicht der \npolitischen Verfolgung oder wurde aus sonst sachfremden Erwägungen angeordnet. Sie \nerfolgte vielmehr, um dem negativen Werdegang des Betroffenen entgegenzuwirken und \nsomit aus fürsorgerischen Gründen. \n \nGleiches gilt für die Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof durch Beschluss des \nJugendhilfeausschusses vom 11. August 1983. Ausweislich dieses Beschlusses hat sich der \nBetroffene - zu diesem Zeitpunkt in einem Lehrlingsinternat untergebracht und bei der LPG \n“…“ eine Lehrausbildung absolvierend - wiederholt mit anderen Jugendlichen in \nverschiedenen Städten des Bezirkes … herumgetrieben, gegen Brandschutz- und \nHeimordnungen verstoßen und seine eigene Mutter bestohlen. Darüber hinaus hat er \npermanent die Arbeit gebummelt und sein Verhalten trotz mehrfacher Aussprachen seitens \ndes Ausbildungsbetriebs, der Einleitung von Erziehungsmaßnahmen und einer Verwarnung \ndurch das Lehrlingswohnheims nicht geändert. Schon diese Umstände lassen die \nEinweisung in den Jugendwerkhof aus damaliger Sicht als gerechtfertigt erscheinen. \n \nDie negative Entwicklung des Antragstellers wird darüber hinaus - wenn auch nicht zur \nBegründung der Einweisungsentscheidung herangezogen - bestätigt durch den Umstand, \ndass der Betroffene durch Urteil des Kreisgerichts xxx vom 24. Februar 1984 wegen \nDiebstahls (Tatzeit Oktober/November 1983) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt \nwurde, wegen der er sich vom 15. Dezember 1983 bis zu seiner Aufnahme in den \nJugendwerkhof am 13. April 1984 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hatte. \n \n\n \nSeite 5 \n \nDamit lagen der Unterbringung in dem Jugendwerkhof keine sachfremden Zwecke zugrunde. \nDie Entwicklung des Betroffenen zeigte erhebliche Erziehungs- und Verhaltensdefizite auf, \nso dass festzustellen ist, dass die Anordnung der Heimerziehung ausschließlich aus \nfürsorgerischen \nGesichtspunkten \nerfolgt \nist \nund \nihr \nkeine \nsachfremden \nGründe \nzugrundelagen. \n \nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass durch den Akteninhalt nicht belegt ist, dass der \nBetroffene - wie in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 behauptet - an einer \npsychischen Erkrankung, nämlich ADHS, gelitten hat, die zu den Verhaltensauffälligkeiten \nund damit letztendlich zu den Einweisungen geführt hätte. Zwar wurden dem Betroffenen - \nwie sich aus dem Bericht des Spezialkinderheims “…“ vom 22. Februar 1982 ergibt - \nzeitweise Beruhigungsmedikamente verabreicht. Gleichzeitig wurde dort aber unter \nBezugnahme auf eine Bestätigung der Oberärztin Dr. med. zzz von der Kinderklinik ** \nausgeführt, dass bei dem Betroffenen neurologisch keinerlei Krankheitswerte vorlägen und \ndessen Vehaltensauffälligkeiten ausschließlich milieubedingt seien. Eine psychische \nErkrankung des Betroffenen als Ursache seines Verhaltens kann danach nicht festgestellt \nwerden. \n \nAuch die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 geschilderten \nBedingungen der Unterbringung sind nicht geeignet, eine Rehabilitierung zu begründen. \nDiese sind für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht \nmaßgeblich (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 1 ReHa Ws 8/18 -). Vielmehr kommt \nes allein auf die Gründe der Anordnung an, die vorliegend nicht politisch motiviert waren. Der \nSenat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller unter dem Erlebten massiv zu leiden \nhatte. Auf die Frage, ob eine Rehabilitierung zu erfolgen hat, haben diese Folgen nach der \nWertung des Gesetzgebers jedoch keinen Einfluss. \n \nIII. \n \nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 3 StrRehaG. \n \n \n \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nD. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-09/1-reha-ws-22-20","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-09/1-reha-ws-22-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457466","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.266898+00:00"}}