{"status":"available","doknr":"OLD457465","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-09-14","aktenzeichen":"1 Reha Ws 20/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nRehabilitierungssenat \nAktenzeichen: 1 Reha Ws 20/20 \nLandgericht Dresden BSRH 61/19 \nGenStA Dresden 12 Ws 431/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Rehabilitierungssache des \n \nX. Y. , \ngeboren am … in …, \ndeutscher Staatsangehöriger, \nwohnhaft … \n \n- Betroffener, Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \n \nhat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden \n \nam 14.09.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 28. Mai 2020 aufgehoben. \n \n2. Der Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss \n- vom 25. März 1981, mit welchem die Heimerziehung in einem \nJugendwerkhof angeordnet worden ist, wird für rechtsstaatswidrig \nerklärt und aufgehoben. \n \n3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 20. \nJanuar 1982 bis 23. Juli 1983 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten \nhat. \n \n4. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die \ndem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen \nfallen der Staatskasse zur Last. \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \nG r ü n d e : \nI. \nDurch Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981 \nwurde im Hinblick auf den Antragsteller die Heimerziehung in einem Jugendwerkhof \nangeordnet, was zu seiner Unterbringung in der Zeit vom 20. bis 26. Januar 1982 im \nDurchgangsheim yyy und unmittelbar im Anschluss daran bis zum 23. Juli 1983 im \nJugendwerkhof „xyz“ in zzz geführt hat. \n \nDie durch den Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2014 beantragte \nRehabilitierung im Hinblick auf seine Einweisung in den Jugendwerkhof „xyz“ in zzz wurde \nmit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 24. Juni 2015 (Az.: BSRH 180/14), \nrechtskräftig seit dem 28. Juli 2015, als unbegründet zurückgewiesen. \n \nMit Schreiben vom 15. Juli 2019 bzw. 24. Februar 2020 hat der Betroffene die \n„Wiederdaufnahme“ seines Rehabilitierungsverfahrens im Hinblick auf seine Unterbringung \nim Durchgangsheim yyy in der Zeit vom 20. bis zum 26. Januar 1982 sowie seine \nanschließende Unterbringung im Jugendwerkhof „xyz“ in zzz beantragt und hat sich zudem \nauf die unter dem 29. November 2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung des \nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 StrRehaG \neingefügte Vermutungsregelung, berufen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 hat das \nLandgericht Dresden - Rehabilitierungskammer - den „Wiederaufnahmeantrag“ des \nBetroffenen vom 15. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen und hat unter anderem \nausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG die \nHeimunterbringung des Betroffenen fürsorgerischen und nicht sachfremden Zwecken gedient \nhabe. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen \ngegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 28. Mai 2020 aus den zutreffenden, \ndurch \ndas \nBeschwerdevorbringen \nnicht \nentkräfteten \nGründen \nder \nangefochtenen \nEntscheidung als unbegründet zu verwerfen. \n \n \n \nII. \n \nDie zulässig erhobene Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg. \n \n\n \nSeite 3 \n \nDer Antrag des Betroffenen ist - nachdem sich dieser mit Schreiben vom 24. Februar 2020 \nausdrücklich auf die am 29. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen \nRehabilitierungsgesetzes und auch ausdrücklich auf die Vermutungsregelung des § 10 Abs. \n3 StrRehaG berufen hat - als Zweitantrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG auszulegen. \n \nDa der Antrag insoweit zulässig (1.) und begründet ist (2.), kommt es nicht darauf an, ob \ndarüber hinaus auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens Erfolg \ngehabt hätte. \n \n1. \nDer Zweitantrag des Betroffenen ist gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG zulässig. Der Antragsteller \nhat in seinem Schreiben vom 24. Februar 2020 und insbesondere auch in der \nBeschwerdebegründung vom 11. Juli 2020 dargestellt, dass sein früherer Antrag unter \nBerücksichtigung der am 29. November 2019 in Kraft getretenen Regelungen des \nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Erfolg gehabt hätte. \n \n2. \nDer Antrag des Betroffenen ist auch begründet. \n \na) \nDie durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. \nSpezialkinderheim ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige \nEntscheidung \nüber \ndie \nAnordnung \nvon \nFreiheitsentzug. \nDie \nTatsache, \ndass \nFreiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen \nRehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen \ndafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse eines \nJugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, \nwenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. \nDas ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient \nhat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in \ngroben Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (ständige \nRechtsprechung; vgl. auch BGH, NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall \nvorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden \nZwecken gedient hat (vgl. nur KG, NJ 2007, 424, m.w.N.), wobei nach dem Wortlaut und der \nSystematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer \nÜberprüfung unterliegen. Nur auf deren Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass \nlediglich die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung maßgeblich für die \nRehabilitierungsentscheidung sind, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung \nim Heim (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018, Az.: 22 Ws Reha 16/17 - juris). \n \n\n \nSeite 4 \n \nNach der durch das 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für \nOpfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eingefügten Vorschrift des § 10 \nAbs. 3 StrRehaG wird jedoch vermutet, dass die Anordnung der Heimerziehung der \npolitischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung \nin ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise \nUmerziehung erfolgte, stattfand. § 10 Abs. 3 StrRehaG, der am 29. November 2019 in Kraft \ngetreten ist, findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon anhängige Verfahren \nAnwendung, weil es an einer gesetzlichen Übergangsregelung fehlt (vgl. nur OLG Rostock, \nBeschluss vom 12.02.2020, Az.: 22 Ws Reha 2/20 - juris). \n \nb) \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts besteht vorliegend die - nicht widerlegte - \nVermutung (§ 10 Abs. 3 StrRehaG), dass die Anordnung der Heimerziehung mit Beschluss \ndes Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981 der politischen \nVerfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. \n \naa) \nDie Regelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG findet hier Anwendung, da der Betroffene \nausweislich der vorgelegten Unterlagen bzw. der beigezogenen Jugendamtsakte des \nLandratsamtes xxx auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Kreises xxx - \nJugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981, mit welchem die Heimerziehung in einem \nJugendwerkhof angeordnet worden ist, vom 20. bis 26. Januar 1982 zunächst im \nDurchgangsheim in yyy und unmittelbar im Anschluss bis zum 23. Juli 1983 im \nJugendwerkhof „xyz“ in zzz untergebracht war. Der Jugendwerkhof ist ein Spezialheim im \nSinne des § 10 Abs. 3 StrRehaG. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über die \nSpezialheime vom 22. April 1965 (GBl. 1965 II Nr. 35, S. 268) gehören die Jugendwerkhöfe \nzu den Spezialheimen. Die Unterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim ist hier \nebenfalls von der Regelung umfasst, da sie unmittelbar der Vorbereitung der Einweisung \ndes Betroffenen in den Jugendwerkhof „xyz“ in zzz diente. \n \nbb) \nDie gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegt. \n \nNach \nder \nEinführung \ndes \n§ \n10 \nAbs. \n3 \nStrRehaG \ngehen \nim \nRahmen \ndes \nAnwendungsbereiches der Regelung Zweifel bezüglich der Gründe der Heimeinweisung \nnicht mehr zu Lasten des Betroffenen, sondern es ist zur Widerlegung der gesetzlichen \nVermutung erforderlich, dass positiv festgestellt wird, die Unterbringung habe nicht - auch - \nder politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient (vgl. OLG Rostock, \nBeschluss vom 12. Februar 2020, Az: 22 Ws Reha 2/20 - juris). \n \n\n \nSeite 5 \n \nEntsprechende (positive) Feststellungen lassen sich jedoch hier nicht treffen. Soweit die \nKammer in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 24. \nJuni 2015 ausgeführt hat, die Heimunterbringung des Betroffenen habe fürsorgerischen und \nnicht sachfremden Zwecken gedient, übersieht sie, dass der Betroffene im Zeitpunkt der \nEinweisungsentscheidung unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten \nhat, aufgrund derer nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese die im Beschluss des \nJugendhilfeausschusses angeführten „negativen Verhaltensweisen“ beeinflusst bzw. bedingt \nhaben. So sind bereits in dem Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss \n- vom 25. März 1981 deutliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des \nBetroffenen enthalten. Genauere Angaben dazu ergeben sich aus der durch den Senat \nbeigezogenen Jugendamtsakte des Landratsamtes xxx. Danach hat der Betroffene im \nZeitpunkt \nder \nEinweisungsentscheidung \nunter \nerheblichen \ngesundheitlichen \nBeeinträchtigungen gelitten und war ambulant in laufender psychiatrischer Behandlung. In \neinem Schreiben des leitenden Arztes der Kinderneuropsychiatrischen/Psychologischen \nAbteilung vom 21. Januar 1981 wird u.a. Folgendes ausgeführt: “Weiterhin war bei der \nheutigen \nUntersuchung \nzu \nerkennen, \ndass \nes \nziemliche \nVerhaltens- \nund \nAnpassungsstörungen gibt und das Mutter-Kind-Verhältnis gravierende Spannungen \naufweist...und möchte ferner den Behandlungsversuch den Frau Dr. A1 eingeleitet hat, und \nder mit dem Medikament Adolept erfolgen soll, zunächst abwarten.“. Mit Schreiben der \nFachärztin A1 der Neuropsychiatrischen Abteilung der Poliklinik des Kreiskrankenhauses Y. \nvom \n16. \nMärz \n1981 \nwird \nu.a. \nmitgeteilt, \ndass \nder \nBetroffene \n„1970 \neine \nImpfmeningoencephalitis“ durchmachte, „als deren Folge eine Hirnschädigung im Sinne von \nStörungen der Anpassung und der Steuerbarkeit auftrat“. Zudem erlitt er am 14. Januar 1977 \nbei einem Unfall „eine schwere Schädelhirn-Verletzung mit lang dauernder Bewusstlosigkeit \nund anschließendem hirnorganischem Psychosyndrom“. Weiter wurde festgehalten, dass \nsich die „intellektuelle Leistungsfähigkeit damals im unteren Durchschnittsbereich befunden“ \nhat und „sich eine Minderung der Belastbarkeit, eine Affektlabilität, sowie eine \nVerlangsamung im formalen Denkablauf als Ausdruck bestehender Hirnleistungsschwäche“ \nergab. Die Mutter des Betroffenen hat gegenüber dem Direktor des Jugendwerkhofes mit \nSchreiben vom 17. Januar 1982 u.a. ausdrücklich auf die erforderliche regelmäßige \nEinnahme des Medikamentes Adolept hingewiesen. Im „Entwicklungsbericht“ des \nJugendwerkhofs „xyz“ vom 08. Dezember 1982 wird zudem nachfolgend u.a. ausgeführt: \n„Wegen eines Impfschadens (1970) und eines Straßenverkehrsunfalls (1977) mit schwerer \nSchädel-Hirn-Verletzung befindet sich X. im Kreiskrankenhaus T. in laufender psychiatrischer \nambulanter Behandlung ... Die Integrierung ins Gruppenkollektiv gestaltete sich bei X. \näußerst kompliziert. Er zeigte sich als ein Jugendlicher, der nur wenig belastbar ist und sich \nauf die Situation der Einweisung in unserer Einrichtung schwer einstellen konnte. Hinzu kam, \ndass X. durch seine extremen Reaktionen bei Misserfolgen auf Ablehnung des \nGruppenkollektivs stieß bzw. deswegen oft gehänselt wurde. Fühlte sich X. überfordert (das \nwar meistens dann der Fall, wenn er die Aufgabenstellung nicht überschaute), konnte es \n\n \nSeite 6 \n \npassieren, dass er sich plötzlich in eine Ecke setzte, heftig weinte und nicht ansprechbar war. \nOder er verfiel in das andere Extrem, indem er impulsiv und aggressiv reagierte und nur \nschwer zu beruhigen war“. Angesichts der dargestellten Umstände kann nicht \nausgeschlossen \nwerden, \ndass \ndie \ngesundheitlichen \nBeeinträchtigungen \nfür \ndie \n„Verhaltensauffälligkeiten“ des Betroffenen ursächlich waren. In dem Fall wäre jedoch die \nEinweisungsentscheidung nicht mit Fürsorgeerwägungen zu begründen, sondern hätte \nsachfremden Zwecken gedient. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass sich diesbezügliche \nEinzelheiten - insbesondere in medizinischer Hinsicht - noch aufklären lassen, ist die \nVermutungsregelung des § 10 Abs.3 StrRehaG nicht widerlegt. \n \n \nIII. \n \nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG. \n \n \n \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nD. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-14/1-reha-ws-20-20","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-14/1-reha-ws-20-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457465","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.245350+00:00"}}