{"status":"available","doknr":"OLD457464","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-02","aktenzeichen":"1 OLG 26 Ss 40/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZur Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs. \n \n \nOLG Dresden, 1. Strafsenat, Urteil vom 2. September 2022, Az.: 1 OLG 26 Ss 40/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 OLG 26 Ss 40/22 \nLandgericht Leipzig 10 Ns 617 Js 32330/19 \n \n \n \nURTEIL \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nIn der Strafsache gegen \n \nM...... H...... S......, \ndeutscher Staatsangehöriger, \nwohnhaft ... \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt D...... W......, ... \n \nwegen Tätlichen Angriffs Vollstreckungsbeamte u.a. \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 02.09.2022 durchgeführten \nHauptverhandlung, an der teilgenommen haben \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S...... \nals Vorsitzende \n \nRichterin am Oberlandesgericht W...... \nRichter am Oberlandesgericht G...... \nals Beisitzer \n \nOberstaatsanwalt B...... \nals Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Dresden \n \nRechtsanwalt W...... \nals Verteidiger \n \nJustizhauptsekretärin B...... \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nfür R e c h t erkannt: \n \n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts \nLeipzig vom 30. September 2021 \n \na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des \nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem \ntätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte - jeweils in zwei tateinheitlichen \n\nFällen - schuldig ist und \n \nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen \naufgehoben. \n \n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und \nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \nStrafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19. November 2020 wegen \ntätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen \nVollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 125 \nTagessätzen zu je 25,00 € verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Landgericht Leipzig \ndiese Entscheidung mit Urteil vom 30. September 2021 aufgehoben und den Angeklagten \nunter \nVerwerfung \nder \nBerufung \nim \nÜbrigen \nwegen \nWiderstandes \ngegen \nVollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen \nzu je 40,00 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen \nRechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. \n \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft \nDresden \nhat \nbeantragt, \nauf \ndie \nRevision \nder \nStaatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2021 unter \nAufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen aufzuheben. \n \nDer Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft \nabzuweisen und die Kosten und Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. \n \nII. \n \nDie zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n \n1. \nDas Landgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: \n \nIn der Nacht vom 01. zum 02. Juni 2019 warfen mehrere vermummte Personen auf der \nW...-Straße in L...... Steine und Flaschen in Richtung von Polizeibeamten und auf ein \nPolizeifahrzeug, welches dadurch erheblich beschädigt wurde. Daraufhin errichteten mehrere \nBeamte zum Absperren des Tatortes in Höhe der Mathildenstraße eine Polizeiabsperrung. \nDer Angeklagte und seine Lebensgefährtin wollten, zu Fuß unterwegs, kurz nach Mitternacht \nin diese Straße einbiegen, um zu ihrer dort gelegenen Wohnung zu gelangen. Sie begaben \nsich daher zunächst in Richtung des an der Sperre angebrachten Absperrbandes, worauf \nihnen von den dort aufgestellten Polizeibeamten, die sichtbar mit Schutzweste, Helm und \nEinsatzstiefeln bekleidet waren, gesagt wurde, dass es sich um einen Tatort handele und sie \ndeshalb nicht durchgehen könnten. Der Angeklagte hob gleichwohl das Absperrband hoch \nund ging auf die Polizeibeamten zu. Auf den Hinweis, dass er sich entfernen solle, reagierte \nder Angeklagte nicht und lief weiter auf einen Polizeibeamten zu, der schließlich versuchte, \nihn zurückzuschieben. Der Angeklagte ließ sich auch dadurch von seinem Plan, die \nAbsperrung zu passieren, nicht abhalten und stieß den Beamten mit beiden Armen in \n\nBrusthöhe kräftig gegen die Brust, um den Weg frei zu bekommen. Der Beamte kam dadurch \nins Straucheln. Ein weiterer Beamter trat nunmehr hinzu, um das Weiterlaufen des \nAngeklagten zu verhindern. Der Angeklagte stieß auch ihn mit den Händen gegen die Brust, \num den Weg frei zu bekommen. Daraufhin wurde er von beiden Beamten an den Armen \nfestgehalten, gegen die angrenzende Hauswand gedrückt und sodann, da er versuchte, sich \naus den Griffen der Polizeibeamten herauszuwinden, zu Boden gebracht. Diese erlitten auch \naufgrund der getragenen Schutzausrüstungen weder Schmerzen noch Verletzungen. \n \n2. \nDie \nrechtsfehlerfrei \ngetroffenen \nFeststellungen \ntragen \nden \nSchuldspruch \nwegen \nWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf \nVollstreckungsbeamte, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 \nStGB in der Fassung vom 23. Mai 2017). \n \nAnders als das Landgericht annahm, war mit der Neufassung des § 114 StGB durch Gesetz \nvom 23. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1226) trotz der erhöhten Strafandrohung dieser Vorschrift \ngegenüber der des § 113 Abs. 1 StGB keine einschränkende Auslegung des Begriffs des \ntätlichen Angriffs verbunden. Seit jeher versteht die Rechtsprechung unter einem tätlichen \nAngriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende \nEinwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung \nauf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine \nKörperverletzung beziehen. Mit Gesetz vom 23. Mai 2017 hat der Gesetzgeber die \nBegehungsweise des tätlichen Angriffs aus § 113 Abs. 1 StGB herausgelöst und in § 114 \nStGB als selbständigen Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet. Der neue \nStraftatbestand verzichtet auf den Bezug zu Vollstreckungshandlungen und soll auch schon \ntätliche \nAngriffe \nauf \nVollstreckungsbeamte \nerfassen, \ndie \nlediglich \nallgemeine \nDiensthandlungen wie Streifenfahrten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen. \nEine Änderung der von der Rechtsprechung in ständiger Übung praktizierten Auslegung des \nMerkmals des tätlichen Angriffs hat der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt, sondern wollte \nlediglich die bislang in § 113 Abs. 1 StGB geregelte Begehungsform dort „herauslösen“ und \nin den neuen § 114 Abs. 1 StGB transferieren (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020, Az.: \n5 StR 157/20, Rdnr. 12 ff. - juris = BGHSt 65, 36). \n \nDer Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO eine Berichtigung des \nSchuldspruches vorgenommen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Die vollständigen \nund tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen den tateinheitlichen Schuldspruch. Die \nVorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da nicht \nerkennbar ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, \nzumal er durch das Amtsgericht in gleicher Weise verurteilt worden war (vgl. BGH, Beschluss \nvom 20. Dezember 2016, Az.: 1 StR 590/16, Rdnr. 3 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, \n65. Aufl., § 354 Rdnrn. 12 ff.). \n \n3. \nDie Berichtigung des Schuldspruchs zieht mit Blick auf die erhöhte Mindeststrafe des § 114 \nAbs. 1 StGB die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugrundeliegenden \nFeststellungen nach sich (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). \n \nS...... \nW...... \nG...... \nVorsitzende Richterin \nRichterin am \nRichter am \nam Oberlandesgericht \nOberlandesgericht \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-02/1-olg-26-ss-40-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-02/1-olg-26-ss-40-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457464","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.225847+00:00"}}