{"status":"available","doknr":"OLD457463","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-08-31","aktenzeichen":"1 OLG 24 Ss 71/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 OLG 24 Ss 71/19 \nLandgericht Leipzig 14 Ns 617 Js 10310/18 \n \n \n \nURTEIL \nIm Namen des Volkes \n \nIn der Strafsache gegen \n \nX.Y. , \ngeboren am … in …, \n… Staatsangehöriger, \nwohnhaft … \n \nVerteidigerin: Rechtsanwältin … \n \nwegen Verdachts der Volksverhetzung \n \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 31.08.2020 durchgeführten \nHauptverhandlung, an der teilgenommen haben \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. \nals Vorsitzende, \n \nRichterin am Oberlandesgericht H., \nRichter am Oberlandesgericht D. \nals Beisitzer, \n \nStaatsanwalt R. \nals Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, \n \nRechtsanwältin K. \nals Verteidigerin des Angeklagten, \n \nJustizhauptsekretärin B. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nfür R e c h t erkannt: \n \n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \nLandgerichts Leipzig vom 04. Oktober 2018 wird verworfen. \n \n2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch \nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur \nLast. \nG r ü n d e : \nI. \nDas Amtsgericht Torgau hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete \nBerufung des Angeklagten hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 04. Oktober 2018 das \namtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer \nGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,00 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn vom Vorwurf \nder Volksverhetzung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet \nsich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. \n \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft \nDresden \nhat \nbeantragt, \nauf \ndie \nRevision \nder \nStaatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04. Oktober 2018 mit den \nFeststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und die Sache \nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - \nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückzuverweisen. \n \nDie Verteidigerin hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu \nverwerfen. \n \nII. \nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n \nDas angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig hält revisionsrechtlicher Überprüfung \nstand, insbesondere ist die rechtliche Wertung des Landgerichts - auch eingedenk des \neingeschränkten Prüfungsmaßstabes im Revisionsverfahren - revisionsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n \nDie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Spricht das Gericht einen \nAngeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist \ndies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm \nverwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die \nrevisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der \n\n \nSeite 3 \n \nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, NStZ 2012, 110). Bei einem \nFreispruch aus Rechtsgründen - wie dies vorliegend der Fall ist - müssen die Urteilsgründe \ngemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben, ob und aus welchen Gründen die für erwiesen \nangenommene Tat für nicht strafbar erachtet wird. \n \nDiesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil gerecht. \n \nDas Landgericht, das den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat - unter besonderer \nBerücksichtigung der Bedeutung des Art. 5 GG - und Heranziehung der hierzu ergangenen \nobergerichtlichen Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal des „Verharmlosens“ im Sinne \ndes § 130 Abs. 3 StGB verneint. Es hat sich dabei insbesondere der Ansicht des \nOberlandesgerichts Rostock angeschlossen, wonach das „U-Bahn-Lied“, das nur den Sitz \ndes gegnerischen Vereins erwähnt und deshalb ein Fußballbezug nicht sicher \nauszuschließen sei, dahingehend zu interpretieren sei, dass den „Gegnern eine - als solche \nerkannte und als historische Wahrheit akzeptierte - besonders grausame und \nmenschenverachtende Vernichtung gewünscht werde“ (OLG Rostock, Beschlus vom 23. Juli \n2007 - Ss 80/06 -). Einer solchen Deutung stünde damit ein qualitatives oder quantitatives \nBagatellisieren „entschieden entgegen“. Gleichfalls könne der Liedtext nicht dahin gedeutet \nwerden, dass das Geschehen in „Auschwitz gutgeheißen werden“ solle. Das Landgericht hat \nhieran anschließend ausgeführt, dass die vom OLG Rostock vorgenommene Deutung des \nLiedtextes möglich und der dieser Interpretation zugrunde gelegte Fußballbezug - \nvorliegend - nicht „hinreichend sicher auszuschließen sei“. Es hat dabei ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass das Lied „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fußballspiel \nzwischen einer Mannschaft aus xxx und dem örtlichen Verein von - nicht ausschließbar - \nAnhängern des örtlichen Fußballvereins gegrölt“ worden sei. \n \nDiese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere in \nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Äußerungsdelikten. \nDanach verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 \nGG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde \ngelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen - wie dies vorliegend der \nFall ist - die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass \nandere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden \nsind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext \nund die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, \n1001 ff. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht \ndem Liedtext vorliegend eine Deutung zugrunde legte, die von § 130 Abs. 3 StGB nicht \nerfasst wird. Zwar könnte der gegenständliche Liedtext auch dahingehend zu verstehen sein, \ndass der Bau einer U-Bahn in das Konzentrationslager Auschwitz auch heute möglich wäre \nund damit die Einmaligkeit des durch die Nationalsozialisten verübten Unrechts durch die \n\n \nSeite 4 \n \nMassenvernichtung von Menschen wiederholt werden könnte. Dies könnte deshalb auch \nein „Verharmlosen“ im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringen. Da die \nverfahrensgegenständliche Textzeile somit aber mehrdeutig ist und eine der Vorschrift des \n§ 130 Abs. 3 StGB nicht unterfallende Deutung - insbesondere aufgrund des vorliegenden \neindeutigen Fußballbezugs - nicht sicher auszuschließen ist, war das Landgericht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen gehindert, der Äußerung eine zur Verurteilung führende \nDeutung zugrundezulegen. \n \nDie Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb als unbegründet zu verwerfen. \n \n \n \n \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nD. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-31/1-olg-24-ss-71-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-31/1-olg-24-ss-71-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457463","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.207399+00:00"}}