{"status":"available","doknr":"OLD457462","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-04-07","aktenzeichen":"1 OLG 23 Ss 216/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 1 OLG 23 Ss 216/20 \nLandgericht Dresden 8 Ns 143 Js 52107/18 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Strafsache gegen \n \nX.Y. , \ngeboren am … in …, \n… Staatsangehöriger, \nwohnhaft … \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \nRechtsanwalt … \n \nNebenklägerin: Z.Z. \n \nNebenklägervertreter: \nRechtsanwalt …. \n \n \nwegen fahrlässiger Tötung u. a. \n \n \nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 07.04.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \nDresden vom 17. Dezember 2019 mit den zugehörigen \nFeststellungen aufgehoben. \n \n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \nüber die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen \nder \nNebenklägerin, \nan \neine \nandere \nStrafkammer \ndes \nLandgerichts Dresden zurückverwiesen. \n \n \nG r ü n d e : \nI. \n \nDas Amtsgericht Pirna hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 2019 wegen fahrlässiger \nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer \n\n \nSeite 2 \n \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen wirksam auf den \nRechtsfolgenausspruch \nbeschränkten \nBerufungen \ndes \nAngeklagten \nund \nder \nStaatsanwaltschaft hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 17. Dezember 2019 als \nunbegründet verworfen. \n \nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen \nRechts. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das \nUrteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zu \nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen. \n \n \nII. \n \nDie Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet. Sie führt mit der Sachrüge zur \nAufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und \nZurückverweisung \nder \nSache \nzu \nneuer \nVerhandlung \nund \nEntscheidung. \nDie \nRechtsfolgenbemessung im angefochtenen Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \nstand. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrem Antrag vom 23. März 2020 unter \nanderem folgendes ausgeführt: \n \n„1. \nDas Landgericht hat den gesetzlichen Strafrahmen zutreffend bestimmt. \n \n2. \nAllerdings ist ihm im Rahmen der Strafzumessung ein Fehler unterlaufen, als es die \nBerücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte für notwendig erachtet hat. \n \nGemäß § 46 Abs. 1 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben \ndes Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen \nStrafzwecken gehört auch die Generalprävention (MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl. \n2016, StGB § 46 Rn. 38). So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch \nAbschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger \nRechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn \neine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur \nAburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 \nStR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, \n515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 – 1 StR 663/17 –, Rn. 2, juris). \n \nIm vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Feststellung, dass derartige Straftaten, wie \ndas Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem Menschen zu Tode kommen, zugenommen \nhaben. Da die diesbezüglichen Zahlen seit Jahren rückläufig sind bzw. stagnieren, kann \nauch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine allgemein \nbekannte Tatsache handelt. \n \n\n \nSeite 3 \n \nAuf die Rüge der Verteidigung, das Gericht habe den Tod des Vaters des Opfers zu \nLasten des Angeklagten gewürdigt, kam es daher gar nicht mehr an. Gleichwohl wird \ndarauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht zwingend \nergibt. Nach hiesigem Verständnis wurde nur das Leid der Mutter des Opfers \ndargestellt, die den Tod zwei ihrer engsten Angehörigen zu verschmerzen hat, ohne \nden Tod des Vaters des Opfers dem Angeklagten zuzurechnen. \n \nDa nicht auszuschließen ist, dass die Strafe anders ausgefallen wäre, wenn das \nGericht die generalpräventiven Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, war das Urteil \naufzuheben.“ \n \n \nDem schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Die Sache bedarf neuer \nVerhandlung und Entscheidung. \n \n \nIII. \n \nDie Entscheidung erging einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO. \n \n \n \nS. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nH. \nRichterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nD. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-04-07/1-olg-23-ss-216-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-04-07/1-olg-23-ss-216-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457462","retrieved":"2026-07-09 07:48:11.190324+00:00"}}