{"status":"available","doknr":"OLD455908","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"Vf. 11-IV-26 (HS)/Vf. 13-IV-26 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 11-IV-26 (HS) \n 13-IV-26 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich-\nter Dirk Kirst, Till Oliver Rothfuß, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 26. März 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 22. Februar 2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit weiteren Schriftsätzen ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der \nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Ja-\nnuar 2026 (12 A 162/25.D), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der \nBerufung in einer Disziplinarrechtssache abgelehnt wurde. Zudem begehrt er mit seinem am \n24. Februar 2026 eingegangenen Antrag eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Mit \nSchriftsätzen vom 23. März 2026 und 24. März 2026 hat der Beschwerdeführer die Verfahren \nauf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2026 (12 A \n162/25.D) erweitert, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. \n \nDer Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen \ntätig. \n \nAm 6. August 2014 leitete die Polizeidirektion L. gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinar-\nverfahren ein, weil er wiederholten dienstlichen Aufforderungen, sich fachärztlich begutachten \nzu lassen, nicht nachgekommen sei. Mit Disziplinarverfügung vom 9. April 2015 wurde gegen \nden Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 750 EUR verhängt; zudem wurden ihm die \nKosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt, weil er durch Nichtwahr-\nnehmung angeordneter fachärztlicher Untersuchungen Dienstpflichten verletzt habe. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 14. Juni 2022 – nach der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand − hob die Poli-\nzeidirektion L. die Disziplinarverfügung vom 9. April 2015 auf, stellte das Disziplinarverfahren \njedoch unter Feststellung eines Dienstvergehens ein und legte dem Beschwerdeführer einen \nTeil der im Widerspruchsverfahren entstandenen Auslagen auf. \n \nDer Beschwerdeführer erhob am 13. Juli 2022 gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Mit Urteil vom 21. Ja-\nnuar 2025 (10 K 1409/22.D) wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab. \n \nGegen dieses Urteil stellte der Beschwerdeführer am 11. März 2025 einen Antrag auf Zulassung \nder Berufung, der mit Schriftsatz vom 11. April 2025 begründet wurde. Mit Beschluss vom \n19. Januar 2026, zugegangen am 26. Januar 2026, lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am \n2. Februar 2026 Anhörungsrüge, welche das Oberverwaltungsgericht am 10. März 2026 zu-\nrückwies. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 15 i.V.m. 14 Abs. 1 SächsVerf), \n\n \n \n3 \ndes Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), des Rechts auf \nden gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), des Rechts auf ein gerechtes, zügi-\nges und öffentliches Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, 2 und 3 SächsVerf), einen Verstoß \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf), eine Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und eine \nVerletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf). Mit Schreiben vom \n23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer ergänzend die Rüge der Verletzung seines An-\nspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 2 SächsVerf). Die drei Untersuchungs-\nanordnungen vom 16. Mai 2014, 3. Juni 2014 und 27. Juni 2014 hätten keine konkreten Best-\nimmungen der Art und des zeitlichen oder inhaltlichen Umfangs der angeordneten ärztlichen \nUntersuchung durch einen ,,Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ enthalten. Das Ober-\nverwaltungsgericht habe dies zu Unrecht für rechtmäßig erachtet, obwohl es damit sowohl von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 (2 B 157/18) als \nauch von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss vom 21. Oktober \n2020 – 2 BvR 652/20) abweiche. Für diesen Widerspruch liefere die Begründung des Gerichts, \ndass es ausreichend sei, dass sich die Untersuchungsanordnungen klar erkennbar auf eine vom \nÄrztlichen Dienst für erforderlich gehaltene fachärztliche Begutachtung in diesem medizini-\nschen Fachgebiet bezögen, keine Erklärung. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dem \nzentralen Einwand des Beschwerdeführers, wonach es an der notwendigen Konkretisierung der \nUntersuchungsanordnungen fehle, inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Demgegenüber habe es \nsich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der konkrete Untersuchungsablauf im Einzelnen hätte \nfestgelegt werden müssen, und diese verneint. Hingegen verlange auch das Bundesverwal-\ntungsgericht in der Untersuchungsanordnung eine inhaltliche Bestimmung des Eingriffsgegen-\nstandes in Form von Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (BVerwG, Ur-\nteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11). Der angegriffene Beschluss habe den Einwand des Be-\nschwerdeführers zu den fehlenden Angaben zur Art und zum Umfang der vorgesehenen Unter-\nsuchungen nicht beantwortet und damit den eigentlichen Kern seines Vorbringens übergangen. \nSein Vortrag sei auch verkürzt und inhaltlich verfälscht worden. Die unvertretbare Versperrung \ndes Zugangs zur gesetzlich vorgesehenen Instanz entziehe ihm den gesetzlichen Richter. Das \nOberverwaltungsgericht gehe zudem von falschen Tatsachen aus, wenn es annehme, er sei seit \ndem 25. Februar 2013 andauernd dienstunfähig gewesen. Vielmehr sei die ärztlich attestierte \nArbeitsunfähigkeit klar befristet gewesen bis zum 5. September 2014. Der Streitgegenstand sei \nin der Entscheidung außerdem widersprüchlich bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht habe \nauch der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, weil \nes von einer Anhörung des Ärztlichen Dienstes abgesehen habe. Ebenso sei die Verhältnismä-\nßigkeitsprüfung des Gerichts ohne Tatsachengrundlage erfolgt. Dem Beschwerdeführer seien \nArt und Umfang der avisierten Untersuchungen bis heute nicht bekannt. Er habe sich im Aus-\ngangsverfahren im Übrigen ausdrücklich auf seine Minderheitenabstammung bezogen. Dies \nhabe das Oberverwaltungsgericht als „neben der Sache“ qualifiziert. Zudem habe das Oberver-\nwaltungsgericht seine Anträge hinsichtlich der Richtigstellung von Falschbehauptungen durch \nden Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht beschieden, sondern lediglich pauschal ausge-\nführt, dass eine Relevanz der Anträge für die Untersuchungsanordnung nicht ersichtlich sei. \nDadurch seien außerdem seine Rechte auf ein zügiges und öffentliches Verfahren verletzt wor-\nden. Ihm stünde hinsichtlich dieser Anträge auch kein anderweitiger Rechtsschutz offen. Mit \n\n \n \n4 \ndem Beschluss über die Anhörungsrüge sei sein Kernvorbringen erneut nicht berücksichtigt \nworden. \n \nDem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2026 (12 A 162/25.D) angreift, fehlt \ndafür bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungs-\nrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine \neigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsent-\nscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche \n„Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – \nVf. 18-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom 18. August \n2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom \n28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige \nBeschwer durch die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder darge-\nlegt noch ersichtlich. \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun-\ngen. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 \n– Vf. 29-IV-25; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, \ndie es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zuläs-\nsigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar \n2026 – Vf. 51-IV-25 (HS); Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-\nIV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). \n\n \n \n5 \n \nb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \nDer Beschwerdeführer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ver-\nständlich dargestellt. So trägt er in der Beschwerdeschrift weder die konkreten Inhalte \nder gerügten Untersuchungsaufforderungen noch den Inhalt der Disziplinarverfügung \nund des Widerspruchsbescheides der Polizeidirektion L. vor. Ebenso wenig sind seinen \nAusführungen die wesentlichen Gründe der angegriffenen Entscheidung des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts sowie der Entscheidung der Vorinstanz zu entnehmen. \nInsoweit lassen auch die punktuellen Zitate einzelner Textpassagen der angegriffenen \nEntscheidung die tragenden Erwägungen derselben nicht im Gesamtzusammenhang er-\nkennbar werden. Eine derart fragmentarische Wiedergabe der gerichtlichen Entschei-\ndung entspricht nicht dem Begründungserfordernis (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR \n1465/10). \n \nOhne aus sich heraus nachvollziehbare Darlegung des Sachverhalts ist der Verfassungs-\ngerichtshof allerdings nicht in die Lage versetzt, die Grundrechtsrügen des Beschwer-\ndeführers inhaltlich zu prüfen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Verfassungsge-\nrichtshofes sich den Sachverhalt durch Recherchieren aus vorgelegten Unterlagen zu \nerschließen oder daraus verfassungsrechtlich Relevantes herauszusuchen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 – juris Rn. 21; Beschluss vom 21. Mai \n2025 – 2 BvE 3/20 – juris Rn. 51 m.w.N.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \n \n \n\n \n \n6 \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Rothfuß \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-03-26/vf-11-iv-26-hs-vf-13-iv-26-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2026-03-26/vf-11-iv-26-hs-vf-13-iv-26-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455908","retrieved":"2026-07-09 07:44:55.680700+00:00"}}