{"status":"available","doknr":"OLD455906","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"Vf. 3-IV-26 (HS)/Vf. 4-IV-26 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 3-IV-26 (HS) \n 4-IV-26 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn Dr. B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich-\nter Dirk Kirst, Till Oliver Rothfuß, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus \nSchurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle \n \nam 26. März 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 14. Januar 2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des \nBundesgerichtshofes vom 29. Oktober 2025 (2 ARs 303/25 und 2 AR 231/25), die Beschlüsse \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2025 (6 Ws 103/25) und vom 20. März 2025 \n(1 Ws 51/25) sowie die Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 6. Mai 2025, \n25. April 2025, 8. April 2025, 7. April 2025, 11. Februar 2025, 20. Januar 2025 und 17. Januar \n2025 (alle 9 Ns 103 Js 25390/19). Zudem beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verfassungsge-\nrichtliche Verfahren. \n \nIm August 2016 stellte das Finanzamt D. beim Amtsgericht Dresden (Insolvenzgericht) einen \nAntrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers. \nDer Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des \nAmtsgerichts Dresden vom 3. Mai 2022 wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Geldstrafe von \n100 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verur-\nteilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen \nzu je 20,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 12. April 2025 legte der Beschwerdeführer Revision ein. \n \nDer Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Art. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18, \n36, 37 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 2 \nund 3 SächsVerf und des „Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-\nzip“, des „allgemeinen Justizgewährungsanspruchs“ sowie der Art. 6 Abs. 1, Art. 13 und 17 \nEMRK geltend. Er beanstandet die strafrechtliche Verurteilung insgesamt, weil er angesichts \nseiner umfangreichen Beweisanträge in allen Anklagepunkten hätte freigesprochen und das \nStrafverfahren hätte eingestellt werden müssen. Bereits die Eröffnung des Strafverfahrens hätte \nabgelehnt werden müssen. Das gegen ihn durchgeführte Bankrottverfahren sei aus einer Viel-\nzahl von Gründen unwirksam, rechtswidrig und wider die guten Sitten erfolgt. Im Hinblick auf \ndie Doppel- und Mehrfachanhängigkeit verstoße das gesamte Strafverfahren evident gegen die \nVerfassung. Es habe durch das Landgericht keine Sachverhaltsaufklärung mit Beweisaufnahme \nund kein faires Verfahren stattgefunden. Die Forderungen des Finanzamtes D. hätten schon \nnicht bestanden und seine Inanspruchnahme aus Geschäftsführerhaftung für die Dr. B... GmbH \nsei unlauter gewesen. Es habe keine Personenidentität und keine Steueridentität zwischen ihm \nund der seit 2006 insolventen namensidentischen Firma „Dr. B... GmbH“ gegeben. Weiter habe \ner bis heute keinen Abweisungsbeschluss hinsichtlich des in der Hauptverhandlung des Land-\ngerichts Dresden am 8. April 2025 überreichten Befangenheitsantrags erhalten, sodass die Fort-\nsetzung der Hauptverhandlung aus diesem und aus weiteren Gründen – etwa der fehlenden Ge-\nwährung von Prozesskostenhilfe trotz wiederholter Anträge sowie der Verletzung des Rechts \nauf den gesetzlichen Richter – unwirksam sei. Auch sei der befasste Strafsenat des Oberlandes-\ngerichts Dresden nicht zuständig gewesen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes sei verfas-\nsungsrechtlich unhaltbar. \n\n \n \n3 \n \nDas Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 13 und 17 EMRK \nrügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in \neinem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 24-IV-25; Beschluss vom 10. Ap-\nril 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). \n \n2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlusses des Bundesgerichtsho-\nfes fehlt es an der Zuständigkeit des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Art. 81 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen \nnur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichts-\nhofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist dem Verfassungs-\ngerichtshof verwehrt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 74-IV-24; Be-\nschluss vom 9. September 2021 – Vf. 57-IV-21; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV-\n05; st. Rspr.). \n \n3. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. \n \na) Hinsichtlich der beiden angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom \n20. März 2025 und vom 26. Juni 2025 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht fristge-\nrecht erhoben. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist diese binnen einer Frist \nvon einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung \noder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§ 29 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Angesichts der verstrichenen Zeit sowie des Verfahren-\nsablaufs ist offenkundig, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde \nam 14. Januar 2026 die Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG bereits ver-\nstrichen war. \n \nAuf den Zugang des Beschlusses des Bundesgerichtshofes, mit dem die Beschwerden \ngegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden als unzulässig verworfen worden \nsind, kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, weil eine Ver-\nfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechts-\nweges erhoben werden kann (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), zwar die Zustellung oder \nformlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung. Die Be-\nschwerden zum Bundesgerichtshof konnten die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG aber deshalb nicht offenhalten, weil sie nicht zum fachgerichtlichen \n\n \n \n4 \nRechtsweg gehörten und offensichtlich unzulässig waren (vgl. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb-\nsatz 1 StPO). Dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüsse des Oberlan-\ndesgerichts Dresden unanfechtbar waren, konnte der Beschwerdeführer zudem den Be-\nschlüssen selbst entnehmen, die jeweils keine Belehrung zu möglichen Rechtsmitteln \nenthielten. \n \nb) Hinsichtlich der weiter mit der Beschwerde angegriffenen Urteile und Beschlüsse des \nLandgerichts Dresden ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Be-\ngründungsanforderungen genügt. \n \naa) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die \nMöglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen \nverbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die \nGrundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein-\nzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene \nMaßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November \n2025 – Vf. 45-IV-24; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt \nangesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof \nohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde \nzu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem \nVerständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder \nzumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 23. Oktober 2025 – Vf. 73-IV-25 [HS]/Vf. 74-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom \n19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Be-\nschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten \nUnterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der \nLage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich \nerscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45-IV-24; Beschluss \nvom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 \n[HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \nDarüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vor-\nliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September \n2025 – Vf. 21-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom \n5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; \nBeschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23). \n \nbb) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. \n \n(1) Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt, entsprechend § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft zu haben, noch, dass Gründe im \nSinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorliegen, von diesem Erfordernis \nausnahmsweise abzusehen. \n\n \n \n5 \n \n(a) Ein Beschwerdeführer muss vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle be-\nstehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu ver-\nhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 65-IV-\n25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Be-\nschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – \nVf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam \nvor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nAusschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Oktober 2025 – 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; \nBeschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – \nVf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Die \nPflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren \n(vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Entstünden dem Beschwerdeführer \nschwere und unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den \nFachgerichten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip eine Entschei-\ndung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 73-IV-25 [HS]/Vf. 74-IV-25 [e.A.]; Beschluss \nvom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-\nIV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – \n2 BvR 1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 \n– juris Rn. 27 ff.). \n \n(b) Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, gegen das Berufungsurteil des Landgerichts \nDresden am 12. April 2025 Revision eingelegt zu haben. Nach seinem eigenen Vor-\ntrag ist der Rechtsweg insoweit also nicht erschöpft. Eine Unzumutbarkeit, das Re-\nvisionsverfahren abzuwarten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n \n(c) Hinsichtlich der darüber hinaus vom Beschwerdeführer angegriffenen landgericht-\nlichen Beschlüsse gilt, dass fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentschei-\ndungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG er-\nschöpfend beschritten wurde, grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbe-\nschwerde angreifbar sind, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Mög-\nlichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den \nBeschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober \n2025 – Vf. 73-IV-25 [HS]/Vf. 74-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Mai 2024 – \nVf. 34-IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom \n6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 – Vf. 94-IV-\n08; st. Rspr.). \n \nBleibende schwere rechtliche Nachteile hinsichtlich der angegriffenen Neben- und \nZwischenentscheidungen, die ein weiteres Abwarten des fachgerichtlichen Rechts-\nschutzes in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen, zeigt der Beschwerde-\nführer nicht auf, noch sind sie sonst ersichtlich. \n\n \n \n6 \n \n(2) Darüber hinaus genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht den Begrün-\ndungsanforderungen, soweit er die angegriffenen Entscheidungen pauschal als Ver-\nletzung der Art. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18, 36, 37 Abs. 2, Art. 77 \nAbs. 1 und 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf, \ndes „Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.V.m. dem Rechtsstaats-\nprinzip“ und des „allgemeinen Justizgewährungsanspruchs“ bezeichnet. Er legt ins-\nbesondere nicht dar, aus welchen konkreten Gründen eine gerichtliche Entscheidung \neinen bestimmten grundrechtlichen Gewährleistungsgehalt missachtet haben soll. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechen-\nder Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dar-\ngelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n7 \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \ngez. Rothfuß \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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