{"status":"available","doknr":"OLD455904","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-03-19","aktenzeichen":"2 A 332/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 332/25 \n8 K 1545/24 VG Leipzig \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n– Klägerin – \n– Antragstellerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n– Beklagte – \n– Antragsgegner – \n \n \n \nwegen \n \n \n \nBezüge \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n2 \n \n \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des \nOberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch \n \nam 19. März 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 31. März 2025 - 8 K 1545/24 - in Gestalt des Beschlusses vom 12. Mai 2025 - 8 K \n1545/24 - wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.026,02 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe \n \nDer zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n \n1. Die Klägerin begehrt die Gewährung ungekürzter Bezüge für die Monate August und Sep-\ntember 2023, hilfsweise die Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung. Die 1966 ge-\nborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum 1. Oktober \n2023 bei der Polizeidirektion Leipzig im Dienst des Beklagten. Unter dem 24. Januar 2023 \nwurde sie zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit angehört. Sie \nbeantragte unter dem 17. Februar 2023 die Beteiligung des Personalrates und erhob (nur) \ndiesem gegenüber mit Schreiben vom 28. Februar 2023 inhaltliche Einwände gegen die Ru-\nhestandsversetzung. Nach Versagung der Zustimmung durch den Personalrat ließ sich die PD \nLeipzig das Schreiben vom 28. Februar 2023 übermitteln, leitete das Stufenverfahren ein und \nführte weitere Ermittlungen durch. In deren Ergebnis teilte sie der Klägerin unter dem 18. April \n2023 mit, dass man nach Prüfung von deren Einwänden an der Einschätzung der Dienstunfä-\nhigkeit festhalte, das Verfahren fortgeführt werde und nach Ablauf von drei Monaten gemäß \n§ 52 Abs. 4 SächsBG die die Versorgungsbezüge übersteigende Besoldung einzubehalten \nsei. In den Monaten August und September 2023 erhielt die Klägerin statt der laufenden Be-\nzüge jeweils einen Betrag i. H. v. 2.871,96 €; die Zulage zu vermögenswirksamen Leistungen \n(VW-Leistungen) wurde nicht gezahlt. Den Widerspruch der Klägerin vom 22. August 2023 \ngegen die gekürzte Besoldung wies das Landesamt für Steuern und Finanzen mit Wider-\nspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 als unbegründet zurück. \n \nDie am 10. Juni 2024 erhobene Klage, gerichtet auf die Gewährung ungekürzter Bezüge für \ndie Monate August und September 2023, hilfsweise auf Feststellung, dass diese Besoldung \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \n \nnicht amtsangemessen gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Der \nBeklagte habe der Klägerin die Bezüge für den genannten Zeitraum zurecht gemäß § 52 \nAbs. 4 Satz 3 SächsBG gekürzt. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin Einwendungen \ni. S. v. § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben. \nIhr Schreiben vom 28. Februar 2023 an den Personalrat sei als inhaltliche Auseinandersetzung \nmit den Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung zu sehen; nicht entgegen stehe, dass \ndie Einwendungen gegenüber dem Personalrat und nicht gegenüber der Dienststelle vorge-\nbracht worden seien. Dies ergebe sich aus Wortlaut wie auch aus Sinn und Zweck der Bestim-\nmung; andernfalls läge eine Umgehung der Norm vor. Die Klägerin habe ihre Einwendungen \ninsbesondere gegen die amtsärztliche Begutachtung bewusst in das Verfahren hineingetra-\ngen, der Beklagte sei zu deren Überprüfung verpflichtet gewesen. Die Einwendungen seien \nauch nicht „verfristet“ gewesen. § 52 Abs. 4 SächsBG sehe keine Frist betreffend die erhobe-\nnen Einwendungen vor. Diese müssten auch nicht anknüpfend an § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsBG \ninnerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Ruhestandsverset-\nzung erhoben worden sein. Selbst bei anderer Bewertung würde es sich jedenfalls nicht um \neine Ausschlussfrist handeln; die Norm diene ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung. \nAuch die übrigen Voraussetzungen lägen vor; der Zeitraum der Einbehaltung sei zutreffend \nfestgelegt worden. Richtigerweise sei auch die Zulage der VW-Leistungen nicht gewährt wor-\nden, die als Besoldungsbestandteil nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsBesG zu der die Versorgungs-\nbezüge übersteigenden Besoldung i. S. v. § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG gehöre. Die Bestim-\nmung über die Einbehaltung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte auch in \nAnsehung der Beihilfebemessungssätze, die bei Vorliegen eines Härtefalls zudem erhöht wer-\nden könnten. Aus den genannten Gründen bleibe auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. \n \nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur-\nteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nstellten Erklärungen gegenüber dem Personalrat keine Einwendungen i. S. v. § 52 Abs. 4 \nSatz 1 SächsBGs dar. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungs-\ngeschichte der Norm. Auch aus der Regelungssystematik folge, dass die Bestimmung nur \nFälle erfasse, in denen der Beamte der Absicht des Dienstherrn im bipolaren Verhältnis ent-\ngegentrete; Erklärungen gegenüber Dritten seien unbeachtlich. Verzögerungen, die durch das \npersonalvertretungsrechtliche Stufenverfahren bedingt seien, habe der Gesetzgeber nicht er-\nfassen wollen. Der Dienststellenleiter erfahre nicht zwingend von Erklärungen, die der Be-\nschäftigte gegenüber dem Personalrat abgegeben habe. Wenn der Beamte gegenüber dem \nDienstherrn keine weitere Prüfung begehre, könne keine Einwendung vorliegen. Die Beteili-\ngung des Personalrats sei nicht Bestandteil des gestuften Verfahrens nach § 52 SächsBG. Da \ndie Klägerin keine Einwendungen erhoben habe, hätte es mit der Regelung § 52 Abs. 3 Satz 2 \nSächsBG – Versorgungsbezüge erst ab Bekanntgabe des Versetzungsbescheides – sein \n4\n\n \n4 \n \n \n \n \n \nBewenden haben müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege auch eine \nÜberschreitung der Frist des § 52 Abs. 3 SächsBG vor. Ferner seien vermögenswirksame \nLeistungen von § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG nicht erfasst; dies ergebe sich aus § 74 Abs. 2 \nSächsBesG. Zudem sei § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG mit höherrangigem Recht unvereinbar. \nDie Klägerin werde bei der Beihilfebemessung weiter als aktive Beamtin behandelt, erhalte \nindes nur noch Bezüge in Höhe der Versorgungsbezüge. Dies stelle eine willkürliche Ungleich-\nbehandlung dar. Wenn § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG Bestandteil der Entscheidung des Ge-\nsetzgebers über die Alimentation sei, müsste sich im Gesetzentwurf eine Begründung nach \nMaßgabe der prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts finden; dies sei \nnicht der Fall. Die Vorschrift betreffe kein Einbehalten, sondern eine Kürzung. Die Regelung \nführe dazu, dass die Klägerin nicht amtsangemessen alimentiert werde. Zudem weise die \nRechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n \nDer Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung \nund unter Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. \n \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) zuzulassen. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig-\nkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er-\nmöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen \ndes vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a \nAbs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. \nErnstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller \ndes Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Aus-\ngang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbe-\nschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -\n, juris). \n \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf \nGewährung ungekürzter Bezüge für die Monate August und September 2023, hilfsweise auf \nFeststellung nicht amtsangemessener Besoldung zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist \nauf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 ff.) und macht sie sich \nzu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer \nanderen Bewertung. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches \n5\n6\n7\n8\n\n \n5 \n \n \n \n \n \nVorbringen und ihre von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtli-\nche Einschätzung, ohne indes Richtigkeitszweifel an dessen Entscheidung aufzuzeigen. Der \nSenat teilt die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des \n§ 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG vorliegen. \n \na) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei \nden mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 gegenüber dem Personalrat erfolgten Ausführungen \num Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift handelt. § 52 Abs. 4 SächsBG spricht \nallgemein von Einwendungen, ohne einen bestimmten Adressaten zu benennen. Unter dem \nBegriff ist jedes Vorbringen zu verstehen, aus dem sich ergibt, dass der Beamte weiter im \nDienst verbleiben will, insbesondere dass er sich weiter für dienstfähig hält. Für die Einordnung \nals Einwendung ist nicht notwendig, dass das Vorbringen des Beamten auch schlüssig ist. \nKeine Einwendung ist ein Vorbringen, das mit der beabsichtigten Ruhestandsversetzung kei-\nnen inneren Bezug hat. In der Regel werden Einwendungen des Beamten weitere Ermittlun-\ngen auslösen (vgl. zum Ganzen Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Kom-\nmentar, Stand November 2023, § 52 SächsBG, Rn. 86 m. w. N.). \n \nNach dem Sinn und Zweck der Regelung sollen ungerechtfertigte finanzielle Vorteile des Be-\namten aus den Rechtsgarantien des Zwangspensionierungsverfahrens vermieden werden, die \nder Beamte andernfalls wegen der Möglichkeiten, aus diesen Rechtsgarantien das Verfahren \nin die Länge zu ziehen, erlangen würde (vgl. Woydera/Summer/Zängl a. a. O. § 52 SächsBG, \nRn. 11). Die finanziellen Auswirkungen einer anstehenden Zurruhesetzung sollen nicht durch \nEinwendungen, die sich in einem Ermittlungsverfahren oft als weitgehend unbegründet her-\nausstellen, hinausgeschoben werden können (vgl. BVerwG, Urt. 16. Oktober 1997 - 2 C 3.97 \n-, juris). Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. \n \nHiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die von der \nKlägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 gegenüber dem Personalrat dargelegten recht-\nlichen Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung als Einwendungen \ni. S. der Vorschrift aufgefasst und nach deren Prüfung unter dem 18. April 2023 die Entschei-\ndung über die Fortführung des Verfahrens nach § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG getroffen hat. \nAllein an diese Entscheidung - gegen die die Klägerin rechtlich nicht vorgegangen ist - knüpft \ndie Rechtsfolge der vorläufigen Einbehaltung an, die automatisch eintritt, keines umsetzenden \nVerwaltungsaktes bedarf und von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl. v. \n28. März 2011 - 2 B 326/10 -, juris). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nwürde die von der Klägerin vertretene Ansicht, (nur) gegenüber dem Personalrat erhobene \nEinwendungen seien im Rahmen von § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG unbeachtlich, letztlich zu \neiner Umgehung der Norm führen. Denn der Beklagte ist in jedem Fall zur Prüfung der \n9\n10\n11\n\n \n6 \n \n \n \n \n \nerhobenen Einwendungen verpflichtet, zumal er sich im personalvertretungsrechtlichen Stu-\nfenverfahren hierzu verhalten musste. Diese Prüfung erfolgt gerade auch im Interesse der \nBeamtin. Schließlich wurden die Einwendungen nicht gegenüber einem unbeteiligten Dritten \nerhoben, sondern gezielt im Rahmen des bei der Ruhestandsversetzung gesetzlich vorgese-\nhenen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens vorgebracht. \n \nb) Hinsichtlich der Ausführungen zur Frist/Wartezeit im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 \nSächsBG bedürfen die Ausführungen im Zulassungsantrag keiner weiteren Erörterung, nach-\ndem die Klägerin hierzu selbst ausführt, dass dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht entschei-\ndungserheblich sei. \n \nc) Entgegen der Ansicht der Klägerin werden auch die vermögenswirksamen Leistungen von \nder Einbehaltung nach § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG erfasst. Denn diese sind – wie das Ver-\nwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsBesG Bestandteil \nder Besoldung; Anspruchsvoraussetzung für ihren Erhalt ist nach § 74 Abs. 2 SächsBesG, \ndass der Berechtigte Dienstbezüge (nach dem Besoldungsgesetz) erhält. Dagegen beinhalten \nVersorgungsbezüge gemäß § 3 SächsBeamtVG keine vermögenswirksamen Leistungen. \nNachdem Sinn und Zweck der Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 2 SächsBG ist, den Beamten bis \nzur endgültigen Ruhestandsversetzung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wie einen Ruhe-\nstandsbeamten zu behandeln, erstreckt sich die Einbehaltung der die Versorgungsbezüge \nübersteigenden Besoldung auch auf die vermögenswirksamen Leistungen. \n \nd) Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG getroffene Regelung ist auch mit höherrangigem Recht \nvereinbar. \n \nSoweit die Klägerin eine willkürliche Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Beihilfebemes-\nsungssatz beanstandet, mangelt es bereits an der Darlegung, in welcher Weise wesentlich \ngleiche Sachverhalte vorliegen sollten, die vom Gesetzgeber willkürlich ungleich behandelt \nwürden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den von der Klägerin gezogenen Vergleich mit aktiven \nBeamten, die sich nicht in einem Verfahren zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung befinden, \nwie auch im Hinblick auf den Vergleich mit Versorgungsempfängern. Zu beiden Fallgruppen \nbestehen hinreichende sachliche Unterschiede, um eine ungleiche Behandlung zu rechtferti-\ngen. In Anbetracht des dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden weiten Beurteilungsspiel-\nraums ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 \nSächsBG seine Befugnisse überschritten hätte. \n \nSoweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend macht, verweist der Senat \nauf seine Entscheidung vom 6. Januar 2016 (2 B 318/15, juris Rn. 9): \n12\n13\n14\n15\n16\n\n \n7 \n \n \n \n \n \n \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG getroffene zwin-\ngende Rechtsfolge bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Verstoß gegen das in Art. 33 \nAbs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip, dem der Besoldungs- und der Versorgungsan-\nspruch des Beamten gleichermaßen zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. September \n1987, BVerfGE 76, 256, 298). § 52 Abs. 3 SächsBG regelt einem Sonderfall des Übergangs \nvom Besoldungs- zum Versorgungsanspruch eines Beamten. Dem übergeordneten Alimenta-\ntionsprinzip lässt sich für Sachverhalte, in denen Streit über das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen für die Pensionierung eines Beamten besteht, das Erfordernis einer anderen als der vom \nGesetzgeber getroffenen Regelung nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als der sächsische \nGesetzgeber eine Regelung erlassen hat, die der früher geltenden Rechtslage des Bundes-\nbeamtengesetzes entspricht, welche wiederum bereits im Deutschen Beamtengesetz enthal-\nten war. Bei dieser Sachlage besteht von vornherein kein Anlass zu der Annahme, die Rege-\nlung könne im Widerspruch zu einem wie auch immer abstrakt umschriebenen hergebrachten \nGrundsatz des Berufsbeamtentums stehen (so OVG NRW, Beschl. v. 11. Mai 1992 a. a. O.). \nAuch für einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf ist nichts ersicht-\nlich, weil die Möglichkeit, Rechtsschutz zu suchen, nicht erschwert wird, und im zumutbaren \nUmfang auch einstweiliger Rechtsschutz eröffnet ist (s. o.). Schließlich ist es Sache des Ge-\nsetzgebers, in welchem der für das Beamtenrecht maßgeblichen Gesetze er die besoldungs-\nrechtlichen Folgen eines streitigen Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand regelt; eine \nverfassungsrechtliche Vorgabe für eine Systemgerechtigkeit ist nicht ersichtlich. Immerhin ist \ndie besoldungsrechtliche Regelung des § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG ein maßgeblicher Be-\nstandteil des im Sächsischen Beamtengesetz normierten Verfahrens auf vorzeitige Verset-\nzung in den Ruhestand und daher systematisch ohne weiteres diesem zugehörig. \n \nDer Senat hält an dieser Auffassung auch angesichts des Zulassungsvorbringens fest, zumal \nsich die Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert hat. Entgegen dem nicht näher begründe-\nten Zulassungsvorbringen erfasst die Regelung gerade den Fall des Übergangs vom Besol-\ndungs- zum Versorgungsrecht. \n \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO zuzulassen. \n \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussicht-\nlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin hier nicht auf. \nVielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall \naufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug \ngenommenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären lassen. Es \nwird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \n \n4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \n17\n18\n19\n20\n\n \n8 \n \n \n \n \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich \noder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest-\nstellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die \nsich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Vo-\nraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage \nsowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausge-\nhenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. \nRspr.). \n \nDie von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, \n \na) ob § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, \n \nb) ob Einwendungen im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsBG als Voraussetzung der \nRechtsfolge des § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG auch dann vorliegen, wenn sich der \nbetroffene Beamte (nur) gegenüber dem Personalrat äußert und der Personalrat die \nZustimmung zur beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 82 \nAbs. 2 SächsPersVG verweigert, \n \nc) ob § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsBG mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil die \nNorm zu einer anteiligen Mehrbelastung der Beamten im Zusammenhang mit der Ab-\nsicherung im Krankheitsfall führt, \n \nerfüllen diese Anforderungen nicht. Die Frage a) ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits \ndurch die zitierte Entscheidung des Senats (unter Verweis auf die dort in Bezug genommene \nRechtsprechung) geklärt ist. Die Frage b) betrifft trotz der abstrakten Formulierung den kon-\nkreten Einzelfall der Klägerin und ist schon deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache darzutun. Im Übrigen hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht dar-\ngelegt, dass sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stellen würde. Dies ist für den Senat \nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Zulassungsantrag nicht ersichtlich: Der Be-\nklagte hat erwidert, dass ihm keine weiteren vergleichbaren Fälle bekannt seien; auch dem \nSenat sind keine derartigen Fälle bekannt. Die Frage c) stellt sich nicht entscheidungserheb-\nlich, weil es bereits an der Darlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung \nfehlt; insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n21\n22\n23\n24\n\n \n9 \n \n \n \n \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und \nfolgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine \nEinwände erhoben haben. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \nDr. Grünberg \nDr. Henke \nDr. Hoentzsch \n \n25\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-19/2-a-332-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-19/2-a-332-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455904","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.989218+00:00"}}