{"status":"available","doknr":"OLD455903","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-03-19","aktenzeichen":"3 A 166/26.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 166/26.A \n3 K 1816/24.A VG Chemnitz \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Kläger – \n– Antragsteller – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch \ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n– Beklagte – \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum \n \nam 19. März 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 11. Januar 2026 - 3 K 1816/24.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \n \nGründe \n \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der vom Kläger \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Ver-\nfahrensmangels i. F. eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, hierzu unter Nr. 2.) nicht \nvorliegt. \n \n1. Der am ... März 1998 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks-\nzugehörigkeit und nach eigenen Angaben konfessionslos. Er stammt aus Dohuk. Er reiste \neigenen Angaben nach am ... September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen \nam ... November 2023 gestellten Asylantrag begründete er, nachdem seine Überstellung nach \nBulgarien gescheitert war, vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundes-\namt) am ... Juni 2024 zusammengefasst damit, dass er im Irak als Friseur und als Sänger tätig \ngewesen sei und wegen eines christlichen Freundes über eine Konversion zum Christentum \nnachgedacht habe. Wegen seiner Freundschaft zu einem christlichen Freund und seiner Ab-\nsicht, Christ zu werden, und wegen seiner Tätigkeit als Sänger sei er von seinem Vater mit \neiner Waffe bedroht worden. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts C....... in seinem Urteil vom ... Januar 2026 (S. 2 ff.) verwiesen. Im Falle \nseiner Rückkehr - so der Kläger - in den Irak fürchte er, bereits am Flughafen von seinem Vater \ngetötet zu werden. Er könne auch innerhalb der Autonomen Region Kurdistan und in den Städ-\nten gefunden werden. Die Polizei suche ihn aufgrund einer Vermisstenanzeige seines Vaters. \n \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom ... August 2024 die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 bis 3 \ndes Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG vorlägen (Nr. 4) und drohte die Abschiebung in den Irak an (Nr. 5). Das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem \nTag der Abschiebung befristet (Nr. 6). \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \n \nDer Kläger hat am .. September 2024 Klage erhoben, diese aber nicht näher begründet. An \nder mündlichen Verhandlung vom .. Januar 2026, zu der er ausweislich des Empfangsbe-\nkenntnisses seines Prozessbevollmächtigten vom ... Dezember 2025 ordnungsgemäß gela-\nden worden war, hat er nicht teilgenommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Nieder-\nschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem streitgegenständlichen Urteil abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen auf Folgendes abgehoben: Das Gericht habe nicht die \ngemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtspre-\nchung notwendige Überzeugung von einem Sachverhalt gewinnen können, der eine Ausreise \ndes Klägers unter Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG begründe oder eine solche zumindest \nim Fall seiner Rückkehr befürchten lasse. Er habe keine Verfolgung durch in § 3c AsylG ge-\nnannte Akteure, von denen Verfolgung ausgehen könne, dargetan. Von einer asylrelevanten \nVerfolgung durch nicht-staatliche Akteure i. S. v. § 3c, § 3d AsylG bezogen auf die Angehöri-\ngen christlicher Religionen oder Glaubensgemeinschaften in der Region Kurdistan-Irak und \ndamit auch in Dohuk könne nicht ausgegangen werden. Dass dem Kläger von kurdischen \nBehörden tatsächlich Schutz vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG verweigert worden sein \nsolle, habe er nicht dargetan. Auch habe sich das Gericht nicht die nach § 108 VwGO erfor-\nderliche Überzeugung davon bilden können, dass er sich tatsächlich in voller Überzeugung \ndem christlichen Glauben zugewandt habe und diesen auch im Irak habe aktiv praktizieren \nwollen. Sein diesbezüglicher Sachvortrag erscheine unsubstantiiert und unglaubhaft. Mangels \nnäherer Begründung der Klage und im Hinblick darauf, dass der Kläger im Termin zur münd-\nlichen Verhandlung nicht erschienen sei, verbleibe es bei den detaillierten und überzeugenden \nAusführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid. Diese mache sich das Gericht ge-\nmäß § 77 Abs. 3 AsylG im vollen Umfang zu eigen. Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung \ndurch seinen Vater stehe dem Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in ande-\nren Provinzen und Städten der kurdischen Autonomiegebiete im Nordirak i. S. d. § 3e AsylG \noffen. Ihm sei es auch zumutbar, sich dort niederzulassen. Auch für eine Gruppenverfolgung \nwegen Religionszugehörigkeit zum Christentum bestünden in der RKI keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. Er habe auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. \nSchließlich habe er keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Gestalt der \nVerletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \n \n4\n5\n6\n\n \n4 \n \n \n \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-\nhen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berück-\nsichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-\ngründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen \nRechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall beson-\ndere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wor-\nden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu \neiner Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen \nnicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht \nnach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert \nwar. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der \nBeteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung bei-\nmisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Die Entscheidung \ndarf sich nicht auf Gesichtspunkte stützen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Sachverlauf nicht rechnen musste (SächsOVG, Be-\nschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \n \nHiervon ausgehend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. \n \nDer Kläger führt hierzu mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Februar 2026 \nan: Das Verwaltungsgericht habe verhandelt und entschieden, obwohl er weder erschienen \nnoch durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Ausweislich \nder Entscheidungsgründe habe das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zwar verhandeln kön-\nnen, da er ordnungsgemäß geladen worden sei. Er sei von seinem damaligen Rechtsanwalt \nüber den Termin zur mündlichen Verhandlung aber nicht informiert worden. Er habe daher \nkeine Kenntnis vom Termin und damit keine Möglichkeit gehabt, sein persönliches Verfol-\ngungsschicksal darzulegen oder auf gerichtliche Nachfragen zu reagieren. Das Gericht stütze \nseine Entscheidung maßgeblich auf eine angebliche Unsubstantiiertheit und Unglaubhaftigkeit \nseines Vorbringens. Diese Würdigung sei ohne seine Anhörung im gerichtlichen Verfahren \nvorgenommen worden. Hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, auf Vorhalte des \nGerichts zu reagieren, Widersprüche aufzuklären, seine Konversion näher darzulegen sowie \nindividuelle Verfolgungsumstände zu konkretisieren. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt, \nda ihm erhebliches Vorbringen nicht ermöglicht worden oder nicht berücksichtigt worden sei. \nDie Präklusionsregelung nach § 79 Abs. 1 AsylG greife nicht. \n \n7\n8\n9\n\n \n5 \n \n \n \n \nDamit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. \n \nZwar trifft es zu, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO ver-\nlangt, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des \nVerfahrens sowie zum Verfahren selbst, insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tat-\nsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu allen wesentlichen für die Rechtverfolgung \noder Rechtsverteidigung möglicherweise relevanten Beweisergebnissen, entscheidungser-\nheblichen Rechtsfragen und so fort sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu er-\nklären und entsprechende Anträge zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, \n§ 108 Rn. 19c m. w. N.). Tritt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht \nauf und ist er im Rahmen der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, \ndass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, so \nstellt die Tatsache, dass der Beteiligte von seinem Recht auf rechtliches Gehör durch Teil-\nnahme an der mündlichen Verhandlung durch eigenes Verschulden keinen Gebrauch gemacht \nhat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das \nVerschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Das be-\ndeutet, dass auch ein pflichtwidriger Verzicht des Prozessbevollmächtigten, an der mündlichen \nVerhandlung teilzunehmen, oder ein pflichtwidrig unterlassener Hinweis an den von ihm ver-\ntretenen Beteiligten auf den Termin der mündlichen Verhandlung der Entscheidung des Betei-\nligten selbst gleichsteht, auf eine Teilnahme zu verzichten. \n \nSo liegt der Fall hier. Ausweislich des Zulassungsvorbringens hatte der damalige Prozessbe-\nvollmächtigte den Kläger nicht über den Termin der mündlichen Verhandlung informiert, so \ndass er daran nicht teilgenommen hatte. Dass er daher die Möglichkeit nicht wahrnehmen \nkonnte, sein Verfolgungsschicksal dem Gericht persönlich darzulegen, beruht nicht auf einer \nfehlerhaften Verfahrensführung des Gerichts, sondern auf einer der Verantwortung des Klä-\ngers zuzuordnenden Nachlässigkeit seines damaligen Prozessbevollmächtigten. Das Gericht \nhatte die Ladung mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen und hat - wie sich aus \nder Niederschrift ergibt - nach Aufruf der Streitsache eine Viertelstunde zugewartet, um dem \nKläger die Teilnahme zu ermöglichen. Damit hat es seiner Wartepflicht genügt. Eine Vertagung \nwar auch deshalb nicht vorzunehmen gewesen, weil das Gericht von den Umständen, die zu \nder unterlassenen Information des Klägers führten, keine Kenntnis erlangt hatte. Schließlich \nwar dem Kläger vor dem Bundesamt auch bereits umfassend rechtliches Gehör gewährt wor-\nden, so dass das Gericht aufgrund der von ihm angegebenen Tatsachen eine Entscheidung \ntreffen konnte (vgl. zu allem Kopp/Schenke, a. a. O. § 103 Rn. 3 m. w. N.). \n \n \n10\n11\n12\n\n \n6 \n \n \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \n \n \nv. Welck \nKober \nWiesbaum \n \n13\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-19/3-a-166-26-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-19/3-a-166-26-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455903","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.966012+00:00"}}