{"status":"available","doknr":"OLD455902","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-03-19","aktenzeichen":"3 A 488/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 488/25 \n3 K 1265/23 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Kläger – \n– Antragsteller – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n– Beklagter – \n– Antragsgegner – \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrecht \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum \n \nam 19. März 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n30. Juli 2025 - 3 K 1265/23 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen, auf \ndessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zu-\nlassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO (hierzu unter Nr. 2) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) vorliegen. \n \n1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen 197. geborenen indischen Staatsangehörigen. \nDas nach seiner illegalen Einreise in die Bundesrepublik im Juli 2016 unter einem Aliasnamen \ndurchgeführte Asylverfahren wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Mig-\nration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom... November 2016 als offensichtlich unbe-\ngründet abgelehnt. Seitdem hält sich der Kläger mit Duldungen des Beklagten im Bundesge-\nbiet auf. \n \nDer Kläger wurde vom Amtsgericht G...... am.. September 2021 wegen einer im Juli 2020 be-\ngangenen sexuellen Belästigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verur-\nteilt. \n \nDer Kläger ist Vater eines am... Februar 2019 geborenen Kindes. Der Kläger und seine Le-\nbensgefährtin vereinbarten im Mai 2019 die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Der \nKläger hat im Juni 2020 seinen Wohnsitz bei seinem Sohn und dessen Mutter in G...... genom-\nmen. \n \nDer Kläger beantragte über seinen Prozessbevollmächtigten am... Mai 2019 die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Hierzu gab er am... Juli 2019 seinen \n1\n2\n3\n4\n5\n\n \n3 \n \n \n \n \nindischen Reisepass ab, aus dem sich seine wahre Identität ergibt. Das eingeleitete Ermitt-\nlungsverfahren nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wurde im Januar 2020 gemäß § 153 \nAbs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. \n \nNachdem über seinen Antrag bis dahin nicht entschieden worden war, hat der Kläger am ... \nJuli 2023 eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht D...... mit dem Ziel erhoben, ihm \neine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Mit Bescheid vom... Novem-\nber 2024 lehnte der Beklagte sämtliche Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis aus humanitären Gründen ab. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, gemäß § \n25 Abs. 5 AufenthG sei erforderlich, dass die Ausreise unmöglich sei und mit dem Wegfall des \nAusreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne. Zwar lebe der Kläger \nmit seinem minderjährigen ledigen Kind in Deutschland zusammen. Dies begründe jedoch \nkeine Unmöglichkeit der Ausreise in absehbarer Zeit. Es bestünden Ausreisehindernisse auf-\ngrund der fehlenden Identitätsklärung des Kindes und dessen Staatsangehörigkeit. Es sei dem \nKläger zuzumuten, an der Beseitigung dieser Hindernisse mitzuwirken. Die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG scheitere daran, dass er zu einer Geldstrafe in \nHöhe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Im Übrigen fehle es an der Erfüllung der nach \nden oben genannten Vorschriften jeweils erforderlichen Tatbestandsmerkmale. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei sie, so das Gericht, als Untätig-\nkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2024 \nstelle sich allerdings zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis als \nrechtmäßig dar und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er habe keinen An-\nspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. \n \nEin Anspruch auf Erteilung einer „Chancen-Aufenthaltserlaubnis“ nach Maßgabe des § 104c \nAbs. 1 AufenthG scheitere daran, dass dem der Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 AufenthG entgegenstehe. Er sei nämlich wegen einer im Bundesgebiet begangenen vor-\nsätzlichen Straftat verurteilt. Die Geldstrafe sei zu berücksichtigen, da sie den „Bagatellvorbe-\nhalt“ von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen überschreite. Die Geldstrafe sei nach wie vor im \nBundeszentralregister eingetragen. Sie sei weder tilgungsreif noch stehe ihre Tilgungsreife \nunmittelbar bevor. Die Tilgungsfrist betrage gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a BZRG zehn \nJahre und endet somit erst am.. September 2031. Der in der Vorschrift enthaltene Begriff \n„grundsätzlich“ bedeute, dass in atypischen Fällen auch geringfügigere, also die genannten \nObergrenzen des Strafmaßes unterschreitende Verurteilungen nicht außer Betracht bleiben \nmüssten, sondern den Betroffenen entgegengehalten werden könnten. \n \n6\n7\n8\n\n \n4 \n \n \n \n \nDer Kläger erfülle auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Zwar spreche vieles dafür, dass derzeit die Trennung der Familie, \netwa durch Abschiebung des Klägers nach Indien, rechtlich unzulässig sei, da gegenwärtig \nein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der familiären Lebensge-\nmeinschaft zu seinem minderjährigen Kind vorliegen dürfte. Dieses Hindernis sei aber nicht \nabsehbar dauerhaft. Für den Kläger und auch seine Lebensgefährtin lägen nach Auskunft des \nBeklagten nunmehr gültige indische Reisepässe vor. Insoweit sollte es unschwer möglich sein, \nauch das Kind bei den indischen Behörden anzumelden und für dieses einen Reisepass zu \nerhalten. Bei der Frage, ob die Familie in Indien eine Existenz aufbauen könne, handele es \nsich gegebenenfalls um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, über das das Bun-\ndesamt etwa im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederaufgreifen zu entscheiden hätte. Auch \nsei die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der weiteren Ab-\nsätze des § 25 AufenthG nicht zu beanstanden. \n \n2. Die von dem Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils sind nicht gegeben. \n \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine be-\nrufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich \naus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungs-\ngericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und \n-würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner \nSicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - \n3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, \njuris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \n \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. \n \nEr trägt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom... September 2025 zusam-\nmengefasst vor: Der in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannte Begriff „grundsätzlich“ \nbedeute nicht, dass er nur zum Nachteil des Ausländers ausgelegt werden könne. Nach \n9\n10\n11\n12\n13\n\n \n5 \n \n \n \n \ndiesseitiger Auffassung sei das Wort neutral zu sehen, d. h. es müsse Abweichungen in beide \nRichtungen erlauben. Für gegenteilige Interpretationen gäbe es im Gesetzestext keine recht-\nliche Grundlage. Der Senat solle auf die frühere ausländerfreundliche Linie seiner Rechtspre-\nchung einschwenken und wieder zu ihr zurückkehren. Darüber hinaus habe er Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht pflichte der dies-\nseitigen Auffassung bei, dass seine Trennung von seiner Familie im Licht des Art. 6 GG unzu-\nlässig sein dürfte. Das Gericht verkenne allerdings, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift \nnicht unbedingt ein „dauerhaftes Ausreisehindernis“ vorliegen müsse. Es genüge bereits, \nwenn das Ausreisehindernis seit über 18 Monaten bestehe und in absehbarer Zeit auch nicht \nverschwinden werde. Hierzu verweise er auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz an das \nVerwaltungsgericht vom... März 2025 zur ausländerrechtlichen Situation der Mutter seines \nKindes. Diesen Ausführungen sei der Beklagte nicht entgegengetreten. \n \nMit dieser Begründung sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung dargelegt. \n \n2.1 Soweit der Kläger die Meinung vertritt, dass mit dem Begriff „grundsätzlich“ in § 104c \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch Abweichungen zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers \nmöglich seien, verkennt er, dass die Vorschrift am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist. Die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte daher auf dieser Grundlage nicht mehr möglich sein \nkönnen. § 104c Abs. 1 AufenthG in der aktuellen Fassung sieht allein vor, dass eine nach § \n104c AufenthG in der bisherigen Fassung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende ihrer \nGeltungsdauer fortgilt (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2026 - 3 B 276/25 -\n, n. v. Rn. 18 m. w. N.). \n \nJedenfalls besteht kein Anlass, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Ge-\nsetzeszwecks vorgenommene Auslegung des Wortes „grundsätzlich“ in Zweifel zu ziehen. Die \nvom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung entspricht der hierzu ergangenen obergericht-\nlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. September 2023 - 10 CS 23.1334/1335 -, \njuris Rn. 9 m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 30 April 2025 - 11 S 1157/24 -, juris Rn. 35). Diese \nAuffassung wird von der Literatur bestätigt (vgl. nur: Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK \nMigrations- und Integrationsrecht, 24. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 104c Rn. 62 m. w. N.). \nDie hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken, wonach sich eine solche Auslegung nicht \naus dem Wortlaut ergebe, überzeugen schon deshalb nicht, weil die vorgenannte Rechtspre-\nchung und dem folgend auch das Verwaltungsgericht hierzu auf die Gesetzesbegründung und \ndie gesetzgeberische Zielsetzung abgestellt haben. Dem ist er nicht entgegengetreten. Im Üb-\nrigen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts dafür vorgetragen, warum, seine \n14\n15\n16\n\n \n6 \n \n \n \n \nAuslegung zugrunde gelegt, ausnahmsweise wegen der fehlenden Erheblichkeit der von ihm \nbegangenen Straftat von ihrer Berücksichtigung abgesehen werden sollte. \n \n2.2 Soweit der Kläger meint, das in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Tatbestands-\nmerkmal, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen \nsei, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt, gilt nichts anderes. \n \nDas Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die nunmehr gültigen indischen Reisepässe für \nden Kläger und seine Lebensgefährtin mit ins Einzelne gehender Begründung zum maßgebli-\nchen Entscheidungszeitpunkt festgestellt, dass mit dem Wegfall der bisherigen Ausreisehin-\ndernisse in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Die maßgebliche Erwägung hierfür ist gewesen, \ndass das Ausreisehindernis bislang darin lag, dass der Kläger nicht von seinem Kind getrennt \nwerden dürfe und demgemäß dem nach Art. 6 GG zu schützenden Kindeswohl nur durch eine \ngemeinsame Ausreise der Familie in ihr Heimatland Genüge getan wäre. Mit den Ausführun-\ngen in seinem Schreiben vom... März 2025 an das Verwaltungsgericht, soweit eine Bezug-\nnahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens überhaupt zulässig ist, sind keine Hinweise da-\nfür vorgetragen, dass ein Abschiebungshindernis auch dann auf unabsehbare Zeit fortbesteht, \nwenn nunmehr Reisepapiere für das Kind ausgestellt werden können. Der Schriftsatz enthält \nvielmehr allein Ausführungen zu den der Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen \nKind ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 und § 33 AufenthG. Der weitere \nHinweis darauf, dass das Kind nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, ist in diesem Zusammen-\nhang nicht erheblich. \n \nDarüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die Prüfung des Wegfalls des Ausreisehindernisses \nschon dann zu unterbleiben hat, wenn gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Abschiebung \nseit 18 Monaten ausgesetzt sei. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ausreisehindernis nicht nur \nvorübergehender Natur ist. Ist demnach absehbar, dass es innerhalb der nächsten sechs Mo-\nnate entfallen wird, ist nicht von einem langfristigen Ausreisehindernis auszugehen. Dabei \nkommt es auf bislang verstrichene Zeiten einer Duldung nicht an (vgl. Hupke in: Huber/Mantel, \nAufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 25 Rn. 51 m. w. N.). Dass angesichts von dem \nKläger und seiner Lebensgefährtin erteilten Reisepässen nunmehr ohne weiteres eine baldige \nIdentitätsfeststellung des gemeinsamen Kindes, die Ausstellung von entsprechenden Reise-\npapieren und eine gemeinsame Ausreise möglich sein sollte, hat der Kläger mit seinem An-\ntragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist daher auch nicht mehr mit der vom \nGesetzgeber beabsichtigten Vermeidung von „Kettenduldungen“ zu rechnen. \n \n17\n18\n19\n\n \n7 \n \n \n \n \n3. Auch der vom Kläger mit seiner Antragsbegründung angegebene Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gege-\nben. \n \nDieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit dem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be-\nreich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts beru-\nfungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Be-\nzeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerken-\nnung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache \nrechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr., \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211 ff.). \n \n3.1 Soweit der Kläger anführt, im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG „stellt sich also nicht nur \neine zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung“, formuliert der Kläger bereits keine \nkonkrete Frage. Es ist aber nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, das Vorbringen da-\nraufhin zu überprüfen, ob ihm möglicherweise eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ent-\nnommen werden kann, und eine solche Frage sodann für den Kläger zu formulieren (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2023 - 3 A 161/22 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \n \n3.2 Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, \n \n„ob das Wort ‚grundsätzlich‘ in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in atypischen Fällen \nauch geringfügige Überschreitungen der Obergrenze des Strafmaßes erlaubt,“ \n \nhat er ihre Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen \nergibt, hat das Verwaltungsgericht den Begriff im Licht der gesetzgeberischen Zielsetzung und \nder einhelligen hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur beantwortet. Warum die \nFrage dennoch klärungsbedürftig sein sollte, ist mit dem bloßen Hinweis auf den Wortlaut nicht \nausreichend dargetan. Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsfähig, da der Kläger im \nRahmen seines Zulassungsvorbringens - wie gesehen - keine Gründe dafür vorgetragen hat, \nwarum unter Zugrundelegung seiner Auslegung ein Ausnahmefall gegeben sein sollte. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n20\n21\n22\n23\n24\n25\n\n \n8 \n \n \n \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streit-\nwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). \n \n \nv. Welck \nKober \nWiesbaum \n \n26\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-19/3-a-488-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104c","ref_norm":"104c","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-19/3-a-488-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455902","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.940727+00:00"}}