{"status":"available","doknr":"OLD455901","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-04-01","aktenzeichen":"3 B 29/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 29/26 \n6 L 684/25 VG Chemnitz \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Antragsteller – \n– Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n1. den Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen -ZAB- \nAdalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz \n \n \n2. die Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMarkt 1, 09111 Chemnitz \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrechts; Anträge nach § 80 Abs. 5, § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 1. April 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 26. Januar 2026 - 6 L 684/25 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nDie Beschwerde des Antragstellers, mit der er zuletzt sinngemäß die Rückgängigmachung \nseiner Abschiebung und die Ermöglichung einer Wiedereinreise begehrt, hat keinen Erfolg. \nDie mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es \nnicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \n \n1. Der am... September 1991 in Tripoli/Libanon geborene Antragsteller ist libanesischer \nStaatsangehöriger. Er reiste am... März 2014 unter abweichenden Personalien als syrischer \nStaatsbürger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesam-\ntes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom.. Juli 2014 die Flüchtlingseigenschaft zu-\nerkannt. Hierauf wurde ihm eine letztmals bis zum... November 2023 verlängerte Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG erteilt. \n \nGegen den Antragsteller wird ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren wegen \ndes Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („islamischer \nStaat“) und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß §§ 129a, \n129b, 89a StGB geführt. Zu den näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz (S. 3-5) verwiesen. Nachdem anlässlich der am.. Juli 2024 durchge-\nführten Durchsuchung insbesondere der Wohnräume des Antragstellers seine wahre Identität \nbekannt worden war, nahm das Bundesamt mit Bescheid vom... September 2024 die ihm zu-\nerkannte Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 4 AsylG mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurück. Es erkannte dem Antragsteller subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die sofortige Voll-\nziehung des Bescheids wurde angeordnet. Über die gegen den Bescheid zum Verwaltungs-\ngericht Chemnitz erhobene Klage ist noch nicht entschieden. \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \nWegen des Erschleichens seines Aufenthalts in drei Fällen wurde gegen den Antragsteller mit \nStrafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz eine Gesamtgeldstrafe i. H. v. 120 Tagessätzen zu \neinem Tagessatz i. H. v. 30 € verhängt. \n \nNachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2 im Rahmen einer persönlichen Vorspra-\nche am... Oktober 2024 einen libanesischen Registerauszug und eine libanesische Geburts-\nurkunde vorlegte, aus denen seine wahren Personalien hervorgehen, lehnte diese den Antrag \nvom... Mai 2023 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom... Dezember \n2024 ab. Zugleich nahm sie die dem Antragsteller bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit \nWirkung zum jeweiligen Erteilungszeitpunkt zurück. Der Antragsteller wurde zum Verlassen \ndes Bundesgebiets binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert und ihm \nwurde die Abschiebung in den Libanon für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ange-\ndroht. Schließlich wurde ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreise- und Aufent-\nhaltsverbot ab der Abschiebung angeordnet. Über den hiergegen im Schreiben vom... Januar \n2025 erhobenen Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Zusam-\nmen mit der Erhebung des Widerspruchs beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, hilfsweise einer Duldung nach § 60a \nAufenthG. Auch über diesen Antrag ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. \n \nDer Antragsteller ist Vater von drei Kindern. Deren Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den dies-\nbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird (S. 7-8). Der An-\ntragsteller lebt mit der Mutter der Kinder, einer tunesischen Staatsangehörigen, seit 2017 in \neiner Beziehung. Sie schlossen im Bundesgebiet eine Ehe nach islamischem Recht. Die el-\nterliche Sorge über die drei Kinder üben der Antragsteller und die Mutter der Kinder in häusli-\ncher Gemeinschaft aus. \n \nDer Antragsteller hat am... Oktober 2025 und nach Antragserweiterung am... Januar 2026 ei-\nnen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Inhalt gestellt, dem Antrags-\ngegner zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, \nihn bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu \nverschonen, sowie, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den in Streit ste-\nhenden Ablehnungsbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung hat er \ndarauf verwiesen, dass der Gesundheitszustand seines zweiten Kindes dringlichst seine An-\nwesenheit als Pflege- und Betreuungsperson erfordere. Zwischen diesem Sohn und ihm be-\nstünde eine sehr lange und ausgeprägte symbiotische Beziehung. Sein Fehlen würde Auswir-\nkungen auf die kontinuierliche medizinische und therapeutische Behandlung haben. Bei Ver-\nlust der täglichen Routine, die er gewährleiste, und der engen Bindung, die er zu ihm habe, \n4\n5\n6\n7\n\n \n4 \n \n \n \n \nwären heftige Verhaltensausbrüche, Wutanfälle und der soziale Rückzug des Kindes ebenso \nzu befürchten wie eine nichtvertretbare Einschränkung der durch die verbleibende Kindesmut-\nter noch zu betreuenden anderen Kinder. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts (S. 8-10) verwiesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Antragserweiterung in entsprechender Anwendung des § 91 \nAbs. 1 VwGO für zulässig erachtet, die Anträge aber als unbegründet abgelehnt. Der gegen \ndie Antragsgegnerin zu 2 gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die in Nr. 6 des in Streit stehenden Bescheids angedrohte Abschiebung \nsei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO \ni. V. m. § 11 Satz 1 SächsVwVG keine aufschiebende Wirkung entfalte. Allerdings erweise \nsich die Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nfände, voraussichtlich als materiell rechtmäßig. \n \nDie Antragsgegnerin zu 2 sei als Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 2 \nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SächsAuslZuG für den Erlass der Abschiebungsandrohung sachlich zu-\nständig. Sie sei zudem nicht wegen einer etwa unterbliebenen Anhörung des Antragstellers \nvor Erlass des Verwaltungsakts zu beanstanden, da jedenfalls die Verletzung der Verfahrens-\nvorschrift nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich sei. Sie erweise sich aller Vo-\nraussicht nach auch als materiell rechtmäßig. Der Antragsteller sei gemäß § 50 Abs. 1 Auf-\nenthG ausreisepflichtig. Auch die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Abschiebungs-\nhindernisse, vornehmlich das Kindeswohl und familiäre Bindungen, stünden der Abschiebung \ndes Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Ein solches Abschiebungshin-\ndernis könnte vorliegend allenfalls aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7, 24 GR-\nCharta abzuleiten sein. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ge-\nlange man nur dann, wenn dessen Interesse, das seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin, \nim Bundesgebiet gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, das Interesse der \nAllgemeinheit an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen würden. \nDas sei nicht anzunehmen. Dem Aufenthaltsbeendigungsinteresse der Allgemeinheit sei ein \ndeutlich höheres Gewicht beizumessen. In Anwendung der von der Rechtsprechung gebilde-\nten Grundsätze und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls sei \ndas Gericht unter Berücksichtigung der vom Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände zu \nder Auffassung gelangt, dass die genannten Vorschriften seiner Abschiebung in sein Her-\nkunftsland nicht entgegenstünden. Dabei würdige das Gericht zunächst, dass der Antragsteller \nund seine Lebensgefährtin seit 2017 durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden \nseien, einen gemeinsamen Haushalt führten und ihre Beziehung durch die Geburt der drei \ngemeinsamen Kinder nochmals verfestigt hätten. Diese Lebensgemeinschaft genieße den \nSchutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Darüber hinaus berücksichtige das Gericht, das zwischen \n8\n9\n\n \n5 \n \n \n \n \ndem Antragsteller und den im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern eine \npersönliche \nVerbundenheit \nbestehe, \ndie \nnach \nden \nvorgenannten \nBestimmungen \nverfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz genieße. Von besonderer Bedeu-\ntung sei, dass es sich um ein zweijähriges Kleinkind und zwei Kinder im Grundschulalter han-\ndele. Darüber hinaus präge die besondere Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des zweiten \nSohnes die Situation der Familie im erheblichen Maß. Hieran habe das Gericht insbesondere \nmit Blick auf die eidesstattliche Versicherung einer der Familie nahestehenden Bekannten so-\nwie das Schreiben einer Heilpädagogin vom.. Oktober 2025 keine Zweifel. Zudem berücksich-\ntige das Gericht, dass eine Zusammenführung zumindest in absehbarer Zeit weder im Libanon \nnoch in Tunesien möglich sein dürfte. Dies beruhe auf jeweils rechtshängigen Klageverfahren \nzweier Söhne; die den beiden Söhnen und der Mutter der Kinder erteilten Aufenthaltserlaub-\nnisse gälten bisher fort. Über dies sei eine Passbeschaffung für die beiden Söhne nicht ohne \nweiteres möglich. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen und zu würdigen, dass mit \nder Abschiebung des Antragstellers jedenfalls mittelfristig eine dauerhafte räumliche Trennung \ninsbesondere von Vater und Kindern einhergehen werde. \n \nDiesen Interessen messe das Gericht jedoch kein solches Gewicht zu, das sie seiner Rück-\nführung in den Libanon entgegenstünden. Denn ihnen stünde seitens des Gemeinwesens ein \naktuelles generalpräventives Interesse und Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah zu beenden, das \nschwerwiegend sei. Das Interesse ergebe sich zum einen in der Gesamtschau aus dem vom \nAntragsteller verwirklichten Straftatbestand des Erschleichens von Aufenthaltstiteln. Bei einer \nsolchen Straftat komme der Generalprävention ein erhebliches Gewicht zu, das maßgeblich \ndarauf abziele, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, in dem ihnen aufent-\nhaltsrechtliche Nachteile im Fall eines derartigen strafrechtlichen Fehlverhaltens aufgezeigt \nwürden. Besondere Umstände insbesondere in der Tatbegehung seien nicht vorgebracht und \nsonst auch nicht ersichtlich. \n \nZum anderen bestünden ganz erhebliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-\nland an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, weil von ihm eine besondere Ge-\nfahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 58a Abs. 1 \nSatz 1 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausgehe. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland umfasse die innere und äußere Sicherheit und schütze nach Innen den Bestand und die \nFunktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließe den Schutz vor Ein-\nwirkungen durch Gewalt und Bedrohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funk-\ntionen ein. In diesem Sinn richteten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zweck \nder Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates. Von einem \nAusländer gehe eine solche Gefahr aus, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher \n10\n11\n\n \n6 \n \n \n \n \nAnhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür bestehe, dass sich die einer terroristischen Gefahr \ngleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Aus-\nländers jederzeit aktualisieren könne, sofern nicht eingeschritten werde. Eine solche beson-\ndere Gefahr nehme das Gericht im Fall des Antragstellers an, wofür vor allem maßgeblich sei, \ndass er nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden verschieden gelagerte Verbindun-\ngen zur ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat und Bezüge zum extre-\nmistischen Islamismus aufweise. Der islamische Staat sei mehrfach mittelbar und unmittelbar \nan terroristischen Straftaten in Deutschland beteiligt gewesen, die das Gericht auf Seite 24 \ndes Beschlusses im Einzelnen benannt hat. Der Antragsteller stehe - so das Gericht - im di-\nrekten Kontakt mit einem Mitglied des islamischen Staates. Dies hat das Gericht im Einzelnen \nausgeführt (S. 24). Darüber hinaus sei der Antragsteller im Zusammenhang mit Finanztrans-\naktionen aufgefallen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts (S. 24-26) wird ver-\nwiesen. Ferner habe eine im Juli 2022 vom Antragsteller an eine Person getätigte Überwei-\nsung ermittelt werden können, die ausweislich einer Erkenntnismitteilung des US-Amerikani-\nschen FBI in der Vergangenheit in eine Finanztransaktion eines IS-Zugehörigen verwickelt \ngewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller islamistische Symbole verwendet und \nInhalte aufgerufen. Für die Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 27 des Beschlus-\nses verwiesen. Die dem entgegenstehenden Behauptungen des Antragstellers in der Anlage \n32 zum Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom... November 2025 überzeugten hin-\ngegen nicht. In Würdigung der dargestellten Ausgangslage messe das Gericht weder dem \nverfassungs-, konventions- und unionsrechtlich geschützten gewichtigen Interesse des An-\ntragstellers seiner Kinder und deren Mutter, ihnen die Möglichkeit der nachhaltigen Führung \neiner dem Kindeswohl förderlichen familiären Lebensgemeinschaft zu eröffnen, noch demje-\nnigen des Antragstellers und seiner Partnerin, ihre nichteheliche Beziehung im Bundesgebiet \nfortzuführen, ein solches Gewicht zu, dass sie sich gegen die aufgezeigten schwerwiegenden \nInteressen des Gemeinwesens durchsetzten. In die Gewichtung fließe maßgeblich ein, dass \nder Antragsteller den ihn anzulastenden Verbindungen zur ausländischen terroristischen Ver-\neinigung islamistischer Staat nicht glaubhaft entgegengetreten sei. \n \nDer gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag sei jedenfalls unbegründet. Da sich der \nAntragsteller aller Voraussicht nach nicht auf einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung \nnach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen könne, fehle es an dem für den Erlass einer der \nbeantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Diesbezüglich \nwerde auf die Obigen Ausführungen verwiesen. \n \nNachdem der Senat den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung mit Schriftsatz vom... \nMärz 2026 mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt hatte, wurde der Antragsteller in sein \nHeimatland abgeschoben. \n12\n13\n\n \n7 \n \n \n \n \n2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz seines \nProzessbevollmächtigten vom... März 2026 der Sache nach unter Aufhebung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgericht Chemnitz die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, ihm eine Wie-\ndereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. \n \nZur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller mit Schriftsatz vom... Februar 2026 \nzusammengefasst aus: Das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nverkannt und die Abwägung seiner Interessen und der seiner Familie zum einen und des öf-\nfentlichen Interesses und des Sicherheitsinteresses der Bundesrepublik Deutschland zum an-\nderen fehlerhaft vorgenommen. Denn das Verwaltungsgericht übersehe gänzlich, dass sein \nbetreuungsbedürftiges Kind als behinderter Mensch einen besonderen verfassungsrechtlichen \nSchutz genieße, der sich ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebe. Hiernach dürfe er \nwegen seiner Behinderung nicht benachteiligt werden. Für Menschen mit Behinderung be-\nstehe ein besonderer Schutzauftrag des Staates, der auch bei Ausweisungen gelte. Es genüge \ndaher nicht, wie durch das Verwaltungsgericht geschehen, die Abwägung zwischen der Ge-\nfährdung der Sicherheit des Staates und des Kindeswohls allein auf der Grundlage von Art. 6 \nGG/Art. 8 EMRK vorzunehmen, sondern sie habe spezifisch anhand von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG zu erfolgen. Dieser verfassungsrechtliche Schutz korrespondiere mit Art. 14 EMRK und \nmit der UN-Behindertenrechtskonvention. Daran gemessen hätte das Verwaltungsgericht für \nden Fall, dass mit der Abschiebung auch die Ausreise des schwerbehinderten Sohnes auf \nGrund der besonderen therapeutischen Verbindung zwischen ihm und seinem Sohn zwingend \nverbunden sein müsse, prüfen müssen, ob und inwieweit im Abschiebestaat geeignete thera-\npeutische ambulante Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten, die die Verbindung \nzwischen ihm und seinem Sohn sinnvoll ergänzten. Auch hätte sich das Verwaltungsgericht \ndamit auseinandersetzen müssen, dass die Stellungnahmen des Antragsgegners zu 1 in ver-\nschiedener Hinsicht dem Anschein nach letztlich verdeckte Diskriminierungen des schwerst-\nbehinderten Kindes beinhalten würden. Hierzu sei festzustellen, dass das verfassungsrechtli-\nche Benachteiligungsverbot von behinderten Menschen im konkreten Fall sogar nahegelegt \nhätte, ein entsprechendes psychiatrisch-pädiatrisches Fachgutachten über die Schwerstbe-\nhinderung seines Kindes einzuholen. Diesen verfassungsrechtlichen und internationalrechtli-\nchen Schutz als behinderter Mensch habe das Gericht übersehen oder außer Acht gelassen. \nStattdessen habe das Gericht nur gewürdigt, dass von der Trennung ein noch sehr kleines \nKind betroffen sei, nicht aber, dass es sich hierbei um ein Kind handele, das wegen seiner \nBehinderung ein besonderes hohes Maß an therapeutischer Betreuung und Pflege bedürfe. \nZudem handele es sich bei dem von ihm begangenen Straftatbestand des Erschleichens von \nAufenthaltstiteln nicht um ein besonders schweres Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 1 \nAufenthG. Die besagte Bestrafung rechtfertige für sich allein bei Abwägung der gegenseitigen \nInteressen nicht seine Ausweisung. Soweit das Gericht das aus seiner Sicht vorrangig zu \n14\n15\n\n \n8 \n \n \n \n \nbeachtende Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts auf die Annahme stütze, dass von \nihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, \ngründe sich diese Annahme zunächst ausschließlich auf Erkenntnisse aus dem Mitte 2023 \neingeleiteten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts. Hier werde gerügt, dass das \nGericht keine Aussagen treffe, wodurch sich die Annahme rechtfertige, dass von ihm eine \nderartige besondere Gefahr noch heute, also aktuell ausgehe. Dies gelte auch für die Aus-\nsage, warum sich die besagte Gefahr jederzeit aktualisieren könne. Das Gericht habe es un-\nterlassen zu prüfen, ob die angenommenen Gefahrenmomente auch heute noch fortbestün-\nden. Es sei nicht zu sehen, dass Erkenntnisse vorlägen, die darauf schließen lassen würden, \ndass eine solche Gefahr auch noch heute virulent sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht \nnicht die sogenannte „Abstandsnahmeklausel“ gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berücksich-\ntigt. Hier hätte Beachtung finden müssen, dass er jedenfalls seit dem Jahr 2023 keinerlei dies-\nbezüglichen Kontakte mehr unterhalte. Die Konstruktion, ihn seitdem mit Straftaten des IS in \nVerbindung zu bringen, um seine Gefährlichkeit zu begründen, sei eine Spekulation und keine \nTatsache. Er habe sich hierzu mit der als Anlage 32 zum Schriftsatz seines Prozessbevoll-\nmächtigten vom 13. November 2025 übersandten Erklärung geäußert. Das Gericht habe sich \nauf die eigene Interpretation der übermittelten Akteninhalte beschränkt und seine Angaben als \nnicht glaubhaft oder nicht glaubhaft gemacht abgetan. Darüber hinaus habe es ignoriert, dass \ndie Landesdirektion Sachsen sein Schreiben als „wiederlegbare Schutzbehauptung“ bezeich-\nnet habe. Zuletzt sei das gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen mit \nder zuständigen Staatsanwaltschaft nicht eingeholt worden. \n \nNach der Abschiebung trägt der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten \nvom... März 2026 ergänzend vor: Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenverfü-\ngung sei nicht rechtens, weil der Senat versäumt habe zu prüfen, ob angesichts der kriegeri-\nschen Auseinandersetzungen im Nahen Osten mit unmittelbarer Betroffenheit des Libanon \naktuelle Abschiebungshindernisse vorlägen. Diese Prüfungspflicht habe von Amts wegen be-\nstanden. Aus den in Anlage beigefügten Dokumenten ergebe sich die Feststellung, dass sich \nder Libanon „im Chaos und vor einer humanitären Katastrophe“ befinde. Vor diesem Hinter-\ngrund habe der Senat vor der Entscheidung über den Antrag auf die begehrte Zwischenverfü-\ngung auch unaufgefordert die Pflicht gehabt zu prüfen, ob gesetzliche Abschiebungsgründe \nvorlägen. Es hätte sich fallbezogen mit der Frage zu befassen gehabt, ob seine Rückführung \nin den Heimatstaat angesichts der dort aktuell zu verzeichnenden bewaffneten Konflikte eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstelle. \n \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \n \n2.1 Die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zulässig. \n16\n17\n18\n\n \n9 \n \n \n \n \nAus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung kann sich ein Folgenbe-\nseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme, hier der \nAbschiebung des Antragstellers, ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt ist, in dessen \nFolge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. \nAugust 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 19 m. w. N.). \n \n2.2 Der nunmehr auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antrag ist allerdings nicht \nbegründet. \n \nDie Abschiebung des Antragstellers war nicht rechtswidrig, da sich nach der zum Zeitpunkt \nder Abschiebung für das Gericht ersichtlichen Sach- und Rechtslage der Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts Chemnitz nach summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig erweist. Dabei \nist der Senat auf die Prüfung der mit der Beschwerde fristgemäß vorgebrachten Gründe be-\nschränkt. Diese rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \n \n(1) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eingeholt worden sei, hat der Antragsgegner zu 1 \nin seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom... März 2026 darauf verwiesen, dass das \nstaatsanwaltschaftliche Einvernehmen seitens des Generalbundesanwalts gemäß § 72 Abs. \n4 AufenthG aktenkundig erteilt worden sei. \n \n(2) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Kindeswohl und \nden sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zu beanstan-\nden. \n \n(a) Der Vorwurf gegenüber dem Verwaltungsgericht, es habe die besondere Schutzbedürftig-\nkeit des schwerbehinderten Kindes des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt, ver-\nfängt nicht. \n \nVielmehr hat das Gericht, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 19 ff. des Beschlusses \nergibt, die besondere Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes H.... unter Berücksich-\ntigung der Stellungnahmen einer der Familie nahestehenden Person sowie der Heilpädagogin \nin die Bewertung einbezogen. Die in Bezug genommenen Stellungnahmen werden in dem \nBeschluss wörtlich zitiert. Dass das Gericht nur die verfassungsrechtlichen Normen des Art. 6 \nGG/Art. 8 EMRK und nicht - worauf der Antragsteller hinweist - Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG aus-\ndrücklich herangezogen hat, ändert hieran nichts. Denn der hierin enthaltene Grundsatz, dass \nniemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, ist von den Abwägungsüber-\nlegungen des Verwaltungsgerichts in der Sache maßgeblich berücksichtigt worden. Dies zeigt \n19\n20\n21\n22\n23\n24\n25\n\n \n10 \n \n \n \n \nsich auch daran, dass es der Beziehung des Antragstellers zu seinem kranken Kind eine be-\nsondere Bedeutung zugesprochen hat. \n \n(b) Auch der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die festgestellte beson-\ndere Gefährdung durch ihn noch aktuell fortbestehe, greift nicht durch. \n \nVorab ist festzuhalten, dass der Antragsteller die tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf \ndie Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerde nicht in Frage stellt. In seiner Beschwerde be-\nfasst er sich allein damit, dass er sich mit der als Anlage 32 aufgeführten Erklärung glaubhaft \nvon seinem bisherigen Verhalten distanziert habe. \n \nAllerdings ist mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen, dass er sich \ni. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährden-\nden Handeln distanziert und von ihm Abstand genommen habe. Das hierin geregelte „Ab-\nstandnehmen“ i. S. eines Distanzierens setzt nämlich voraus, dass durch eindeutige Erklärun-\ngen und Verhaltensweisen des Ausländers zum Ausdruck gebracht ist, dass dieser sich nun-\nmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Zeugung glaubhaft distanziert \nhat. Aufgrund einer zeitlich-inhaltlichen Zäsur im Leben des Ausländers müssen die früheren \nAktivitäten als ein für sich abgeschlossener Sachverhalt erscheinen. Allein der Umstand, dass \ndie Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt hierfür nicht. Es \nmüssen damit äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen \nlassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig \nvon ihm keine Gefahr mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit \nder Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Ein-\nstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen und offenlegen muss oder \nzumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich de-\nmokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu \nhaben. Die Darlegungslast für das Abstandsnehmen trägt der Ausländer (zu allem Bauer, in: \nBergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 Rn. 65 m. w. N.). \n \nHiervon ausgehend ist mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass eine glaubhafte Distan-\nzierung schon deshalb nicht stattgefunden hat, weil der Antragsteller in dem vorbezeichneten \nSchreiben die Vorwürfe abstreitet oder marginalisiert, ohne - worauf auch das Gericht hinge-\nwiesen hat - zu den maßgeblichen Vorgängen Stellung zu nehmen. Auf die insoweit nicht \nglaubhaft gemachten oder nachvollziehbaren Erklärungen hat das Gericht im Einzelnen hin-\ngewiesen. Dem ist beizupflichten. \n \n26\n27\n28\n29\n\n \n11 \n \n \n \n \n(c) Soweit der Antragsteller rügt, dass die von ihm begangene und abgeurteilte Straftat des \nErschleichens von Aufenthaltstiteln allein nicht geeignet sei, die familiären Interessen zurück-\nzudrängen, führt auch dies nicht weiter. \n \nDenn das Gericht hat diese Straftat, der es ein vom Antragsteller nicht widerlegtes general-\npräventives öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht beigemessen hat, nur im Zusam-\nmenwirken mit den herangezogenen sicherheitspolitischen Interessen als ausreichend ange-\nsehen, das Bleibeinteresse des Antragstellers zurückzudrängen. \n \n(3) Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom... März 2026 rügt, \nder Senat hätte in seinem Beschluss vom... März 2026, mit dem sein Antrag auf Erlass einer \nZwischenverfügung abgelehnt worden war, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ge-\nmäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Amts wegen berücksichtigen müssen. \n \nDer Antragsteller übersieht, dass - worauf auch die Antragsgegnerin zu 2 mit ihrem Schriftsatz \nvom... März 2026 hinweist - das Bundesamt mit Bescheid vom... September 2024 u. a. fest-\ngestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. \nDass diese Entscheidung - soweit ersichtlich - noch nicht in Bestandskraft erwachsen und ein \ndiesbezügliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz anhängig ist, ändert hieran \nnichts. Dem Antragsteller hätte es oblegen, die in Nr. 4 des vorbezeichneten Bescheids des \nBundesamtes angeordnete sofortige Vollziehung im Wege des Eilrechtschutzes nach § \n80 Abs. 5 VwGO anzugreifen und dort aktuelle zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse \nvorzutragen. Die Antragsgegner sind daran gehindert, die Entscheidung des Bundesamts ab-\nzuändern oder gar eine dieser widersprechende Entscheidung über zielstaatsbezogene Ab-\nschiebungshindernisse zu treffen (Kolber, in: Bergman/Dienelt a. a. O. § 72 Rn. 10 m. w. N.; \nBVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris Rn. 12). \n \nDaher kann die Frage offenbleiben, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht schon \ndeshalb unbeachtlich sind, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO geltend gemacht wurden und daher von vornherein keine Berücksichtigung fin-\nden können (vgl. zum Streitstand Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli \n2025, § 146 Rn. 13a m. w. N. mit Verweis auf § 80 Abs. 7 VwGO). \n \n2.3 Die mit Schriftsatz vom... März 2026 weiter gestellten Anträge auf Aufhebung des Be-\nschlusses des Senats vom... März 2026 und, „im Zuge der weiteren Prüfung und Entscheidung \nder Beschwerde (…) der Frage nachzugehen, ob die Kriegslage im Libanon den Beschwerde-\nführer und Antragsteller Abschiebungsgründe und Schutzstatus zuzuerkennen sind“, haben \nschon aus den o. g. Gründen keinen Erfolg. \n30\n31\n32\n33\n34\n35\n\n \n12 \n \n \n \n \n \nIm Übrigen ist der Beschluss des Senats vom... März 2026, wie sich aus dessen Gründen \nergibt, unanfechtbar. Der Antrag im Hinblick auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG kann im Übrigen nur als Anregung verstanden werden, im Rahmen \nder Beschwerdeentscheidung auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und \n2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die \nkeine Einwendungen erhoben wurden. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \n \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n36\n37\n38\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-01/3-b-29-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-01/3-b-29-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455901","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.909076+00:00"}}